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Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 23.03.2001
Aktenzeichen: 5 S 134/00
Rechtsgebiete: BNatSchG


Vorschriften:

BNatSchG § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4
Zur Zulässigkeit der Beteiligung eines anerkannten Naturschutzverbands nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG durch Versendung eines neu erstellten Sachverständigengutachtens nur an einen Dachverband auf Grund gebilligter Verwaltungspraxis.
VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Im Namen des Volkes Urteil

5 S 134/00

Verkündet am 23.03.2001

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Planfeststellung B 39, Ortsumgehung Mühlhausen

hat der 5. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Lutz und die Richter am Verwaltungsgerichtshof Schefzik und Harms auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 22. März 2001

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger, ein nach § 29 Abs. 2 BNatSchG anerkannter Naturschutzverband, wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 14.12.1999 für den Bau einer Ortsumgehung Mühlhausen im Zuge der B 39.

Dem Erlass des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses liegt folgendes Verfahren zugrunde: Mit Verfügung vom 19.02.1998 leitete das Regierungspräsidium Karlsruhe auf Antrag der Straßenbauverwaltung (Schreiben vom 16.02.1998) das Planfeststellungsverfahren ein. Gleichzeitig wurden die Träger öffentlicher Belange und die anerkannten Naturschutzverbände beteiligt. Dabei wurde dem Landesnaturschutzverband (Verteilerliste Nr. 24) ein vollständiger Plansatz (5 Ordner) einschließlich der allgemeinverständlichen Zusammenfassung nach § 6 UVPG, der Umweltverträglichkeitsstudie (1991) und des landschaftspflegerischen Begleitplans (1997) übersandt; ferner waren beigefügt ein Erläuterungsbericht und ein Übersichtslageplan. Der Kläger (Verteilerliste Nr. 23) und der Naturschutzbund Deutschland (Verteilerliste Nr. 25) erhielten (lediglich) jeweils einen Erläuterungsbericht und einen Übersichtslageplan. Die Planunterlagen waren nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung in den Amtsblättern der Gemeinden Mühlhausen und Angelbachtal in der Zeit vom 16.03.1998 bis 17.04.1998 zur Einsichtnahme durch jedermann ausgelegt. Neben dem Naturschutzbund Deutschland (Schreiben vom 28.04.1998) gab auch der Kläger mit Schreiben vom 14.05.1998 und 18.06.1998 Stellungnahmen ab, in denen er sich gegen die geplante Trassenführung entsprechend der Variante II b und für die von ihm bereits im Scoping-Verfahren eingebrachte Planungsvariante IV aussprach. Am 23.06.1998 fand der Erörterungstermin statt, an dem auch ein Vertreter des Klägers teilnahm und in dem die Problematik der Vereinbarkeit des Vorhabens mit der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie) vom Verhandlungsleiter im Anschluss an die Stellungnahme des Naturschutzreferats des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 12.05.1998 angesprochen wurde. Mit Schreiben vom 22.07.1998 äußerte sich der Kläger abermals zur Variantenfrage und wies auf das Erfordernis einer Überprüfung des Vorhabens nach Maßgabe der FFH-Richtlinie hin. Nach einer Besprechung mit der Bezirksstelle für Naturschutz und Landschaftspflege am 17.11.1998 erteilte das Regierungspräsidium Karlsruhe mit Schreiben vom 14.12.1998 dem Landschaftsplanungsbüro, das bereits die Umweltverträglichkeitsstudie (1991) und den landschaftspflegerischen Begleitplan (1997) erstellt hatte, den Auftrag zur Erarbeitung einer "Verträglichkeitsuntersuchung nach Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie zur B 39 Umgehung Mühlhausen". Das im Mai 1999 erstellte FFH-Gutachten wurde mit Schreiben des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 20.09.1999 dem Landesnaturschutzverband "zur Kenntnis und falls für erforderlich erachtet zur Stellungnahme" übersandt; eine gesonderte Benachrichtigung des Klägers erfolgte nicht. Mit Verfügung vom 11.11.1999 leitete das Regierungspräsidium Karlsruhe ein Planänderungsverfahren betreffend den Knoten B 39/L 546 (am Bauanfang) und den Knotenpunkt B 39/K 4271 (am Bauende) ein. Neben den betroffenen Trägern öffentlicher Belange wurde auch dem Landesnaturschutzverband ein entsprechender Planordner übersandt. Unter Bezugnahme hierauf äußerte sich der Kläger, der wiederum nicht gesondert unterrichtet worden war, mit Schreiben vom 02.12.1999 zum Planergänzungsverfahren. Mit Beschluss vom 14.12.1999 stellte das Regierungspräsidium Karlsruhe den Plan für den Bau einer Ortsumgehung Mühlhausen im Zuge der B 39 fest. Der Beschluss wurde dem Kläger mit Schreiben vom 14.12.1999 (Verteilerliste Nr. 9) zugesandt.

Am 17.01.2000 hat der Kläger beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Klage erhoben mit dem Antrag,

festzustellen, dass der Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 14. Dezember 1999 für den Bau einer Ortsumgehung Mühlhausen im Zuge der B 39 rechswidrig ist und nicht vollzogen werden darf.

Der Kläger macht geltend: Als anerkannter Naturschutzverband sei er in seinem subjektiven Recht aus § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG auf Einsichtnahme in die einschlägigen Sachverständigengutachten verletzt, da ihm das vom Regierungspräsidium Karlsruhe veranlasste FFH-Gutachten vom Mai 1999 vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses nicht zugegangen sei. Die Übersendung des FFH-Gutachtens an den Landesnaturschutzverband mit Schreiben vom 20.09.1999 genüge insoweit nicht. Beim Landesnaturschutzverband handele es sich zwar um die Dachorganisation der anerkannten Naturschutzverbände in Baden-Württemberg in Form eines eigenständigen rechtsfähigen Vereins. Das den einzelnen anerkannten Naturschutzverbänden - wie dem Kläger - nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG zustehende Beteiligungsrecht werde hierdurch jedoch nicht berührt. Der Landesnaturschutzverband übe dieses Recht weder stellvertretend aus noch sei er Empfangsbevollmächtigter. Der Kläger habe sich lediglich aus organisatorischen Gründen (zur Verfahrensvereinfachung) mit der Vorgehensweise des Regierungspräsidiums Karlsruhe einverstanden erklärt, dass umfangreiche Verfahrensunterlagen dem Landesnaturschutzverband übersandt würden, allerdings mit der Maßgabe, dass ihm hierüber im Einzelfall jeweils eine gesonderte Mitteilung zugehe. Eine Delegation des Mitwirkungsrechts aus § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG auf den Landesnaturschutzverband sei damit nicht erfolgt.

Im vorliegenden Planfeststellungsverfahren habe das Regierungspräsidium Karlsruhe selbst den Kläger als federführend zu beteiligenden Naturschutzverband angesehen. Dementsprechend sei er während des gesamten Verfahrens über alle entscheidenden Schritte unmittelbar und persönlich unterrichtet worden: Mit Schreiben vom 07.05.1992 seien ihm das Untersuchungsergebnis und die gutachterliche Empfehlung der Umweltverträglichkeitsstudie (1991) übersandt worden; zum Scoping-Termin am 08.09.1994 sei er unmittelbar geladen worden; mit Datum vom 22.12.1994 sei ihm ebenfalls direkt - neben dem Landesnaturschutzverband - die Niederschrift über den Termin zur Ermittlung des für die Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlichen Untersuchungsrahmens übersandt worden; auch die Stellungnahme der Straßenbauverwaltung zu seinem Einwendungsschreiben vom 14.05.1998 sei ihm von der Behörde im Anschluss an den Erörterungstermin mit Schreiben vom 24.06.1998 direkt zugesandt worden; gleiches gelte schließlich für den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss (vgl. Verteilerliste Nr. 9). Mit dieser über die gesamte Verfahrensdauer hin geübten Praxis habe das Regierungspräsidium Karlsruhe neben der Erfüllung seiner Informationspflicht gegenüber dem Kläger zugleich einen Vertrauenstatbestand dahingehend geschaffen, ihn im Einzelfall immer und rechtzeitig über die Existenz zur Wahrung seines Mitwirkungsrechts notwendiger Unterlagen in Kenntnis zu setzen. Ohne einen solchen Hinweis habe er davon ausgehen dürfen, dass solche Unterlagen nicht vorhanden seien. Hinsichtlich des in Rede stehenden FFH-Gutachtens sei er von der Behörde weder über die Auftragsvergabe noch über dessen Fertigstellung noch darüber informiert worden, dass das Gutachten dem Landesnaturschutzverband zur Verfügung gestellt worden sei.

§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG begründe eine aktive Informationspflicht der Behörde mindestens dahingehend, ihn als anerkannten Naturschutzverband auf die Existenz des FFH-Gutachtens hinzuweisen, was unterblieben sei. Es komme nicht darauf an, ob er Gelegenheit gehabt habe, in Erfahrung zu bringen, dass es ein solches Gutachten gebe. Auf Grund der im Verfahren geübten Praxis habe es für ihn nicht einmal Anhaltspunkte für die Existenz des FFH-Gutachtens gegeben; dies um so mehr, als er die Problematik der FFH-Richtlinie zuvor wiederholt angesprochen habe, wiewohl diese von Amts wegen zu prüfen sei und er auch von Amts wegen und unaufgefordert über das FFH-Gutachten hätte informiert werden müssen, ohne dass er sich zuvor mit der Frage habe auseinandersetzen oder sich danach habe erkundigen müssen. Gerade nach dem Erörterungstermin habe keine Veranlassung bestanden, die Existenz eines von der Behörde eingeholten FFH-Gutachtens anzunehmen. Die Ausführungen des Verhandlungsleiters hierzu (vgl. die Niederschrift S. 18: "... Solche Gebiete gibt es noch nicht. ...") seien als definitiv und endgültig zu verstehen gewesen. Nicht einmal im Planergänzungsverfahren sei er auf das eingeholte FFH-Gutachten hingewiesen worden. Mangels Kenntnis habe er sich hierzu dann auch nicht geäußert.

Bei dem FFH-Gutachten handele es sich um ein Sachverständigengutachten i. S. des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG. Das danach bestehende Mitwirkungsrecht sei auch dann verletzt, wenn ein anerkannter Naturschutzverband nicht ausreichend beteiligt worden sei. Das sei vorliegend der Fall, da seitens der Behörde nicht einmal der Hinweis an ihn ergangen sei, dass das FFH-Gutachten existiere und wo es von ihm eingesehen werden könne. Da er die Problematik der FFH-Richtlinie bereits in seinem Einwendungsschreiben vom 14.05.1998 (am Ende) angesprochen habe, bleibe offen, warum die von der Behörde geübte Praxis seiner unmittelbaren und persönlichen Information bezüglich aller Schritte, mit denen er Stellungnahmen abgegeben habe, in Bezug auf das FFH-Gutachten unterblieben sei. Durch seine - wenn auch freiwillige - frühzeitige Beteiligung am Scoping-Verfahren sei ihm gegenüber ein um so größerer Vertrauenstatbestand auf eine korrekte, umfassende Beteiligung im späteren Planfeststellungsverfahren geschaffen worden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er erwidert: Einer Absprache mit den anerkannten Naturschutzverbänden (Schreiben vom 03.05.1988 u.a. auch an den Kläger) und der jahrelangen Praxis folgend habe das Regierungspräsidium Karlsruhe zusammen mit der Einleitungsverfügung die vollständigen Planunterlagen dem Landesnaturschutzverband als der Dachorganisation der anerkannten Naturschutzverbände in Baden-Württemberg übersandt. Gleichzeitig seien dem Kläger mit der Einleitungsverfügung ein Erläuterungsbericht und ein Übersichtslageplan zugesandt worden. Da nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG dem Kläger nur Gelegenheit zur Einsichtnahme und zur Stellungnahme zu geben sei, gehe die gegenwärtige Praxis, dem Landesnaturschutzverband als Dachorganisation einen eigenen Plansatz zur Verfügung zu stellen, darüber hinaus. Entsprechend habe die Behörde auch im weiteren Verlauf des Anhörungsverfahrens die Beteiligung der anerkannten Naturschutzverbände - soweit geboten - über den Landesnaturschutzverband sichergestellt. Dazu gehörten auch die Beteiligung im Planergänzungsverfahren und die Übersendung des eingeholten FFH-Gutachtens. Die Behörde habe in beiden Fällen darauf achten müssen, dass alle anerkannten Naturschutzverbände (erneut) die Möglichkeit gehabt hätten, ihr Beteiligungsrecht wahrzunehmen. Davon zu unterscheiden seien die vom Kläger aufgelisteten Beteiligungsschritte, die sich speziell auf ihn bezogen hätten. Diese hätten ihren Grund darin gehabt, dass der Kläger im Verfahren Stellungnahmen abgegeben habe, auf die das Regierungspräsidium Karlsruhe dann unmittelbar ihm gegenüber reagiert habe. Damit habe die Behörde sowohl dem Anliegen des Klägers wie dem fortgesetzten Beteiligungsrecht auch der anderen anerkannten Naturschutzverbände Rechnung getragen. Aus der Art seiner Beteiligung am Scoping-Verfahren könne der Kläger keine Rückschlüsse ziehen. Gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG erstrecke sich das Beteiligungsrecht der anerkannten Naturschutzverbände nur auf das Planfeststellungsverfahren. Für eine ausreichende Beteiligung im Sinn dieser Vorschrift, die gewährleistet gewesen sei, habe es entsprechend der jahrelang geübten Praxis nicht zusätzlich eines gesonderten Hinweises an den Kläger auf die Existenz des FFH-Gutachtens und dessen Übersendung an den Landesnaturschutzverband bedurft. Im Übrigen habe der Kläger im Verfahren weder schriftsätzlich noch im Erörterungstermin irgendwelche konkreten inhaltlichen Äußerungen zur Problematik der Vereinbarkeit des Vorhabens mit der FFH-Richtlinie gemacht. Im angefochtenen Planfeststellungsbeschluss sei diese Frage ordnungsgemäß behandelt worden.

Dem Senat liegen die einschlägigen Planfeststellungsakten des Regierungspräsidiums Karlsruhe vor; hierauf sowie auf die Gerichtsakten wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage, die im Hinblick auf § 17 Abs. 6c Satz 2 FStrG sachdienlich als Feststellungsantrag der formulierten Art gefasst ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.12.1996 - 4 C 19.95 - BVerwGE 102, 358 = NVwZ 1997, 905 u. Urt. v. 12.11.1997 - 11 A-49.96 - BVerwGE 105, 348 = NVwZ 1998, 395), hat keinen Erfolg. Der angegriffene Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 14.12.1999 verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Als Recht, dessen Verletzung der Kläger zulässigerweise (§ 42 Abs. 2 VwGO) geltend macht, kommt allein sein Beteiligungsrecht aus § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG in Betracht. Nach dieser Vorschrift ist einem rechtsfähigen Verein, soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften eine inhaltsgleiche oder weitergehende Form der Mitwirkung vorgesehen ist, Gelegenheit zur Äußerung sowie zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben in Planfeststellungsverfahren über Vorhaben, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft i.S. des § 8 BNatSchG verbunden sind, soweit er nach Abs. 2 anerkannt ist und durch das Vorhaben in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt wird. Dass der Kläger ein nach § 29 Abs. 2 BNatSchG anerkannter Naturschutzverband ist und durch das Vorhaben in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt wird, steht zwischen den Beteiligten außer Streit. Ferner ist eine Verpflichtung zur Beteiligung des Klägers nicht bereits nach § 29 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG ausgeschlossen, wonach § 28 Abs. 2 Nr. 1 und 2, Abs. 3 und § 29 Abs. 2 VwVfG sinngemäß gelten.

Grundsätzlich wird allerdings dem Beteiligungsrecht eines anerkannten Naturschutzverbands nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 1. Alt. BNatschG durch eine einmalige Anhörung hinreichend Rechnung getragen werden können. Denn die Naturschutzverbände sind keine allgemeinen "Begleiter" des Planfeststellungsverfahrens; sie haben keinen Anspruch auf einen "Dialog" mit der Planfeststellungsbehörde. Die zuständige Behörde ist deswegen weder zu einem ständigen Abstimmungsprozess noch gar zur Herstellung des Einvernehmens mit den Naturschutzverbänden verpflichtet. Andererseits erschöpft sich das Beteiligungsrecht der Naturschutzverbände nicht in einer bloßen Formalie. Es zielt vielmehr - wie jedes Anhörungsrecht im Verwaltungsverfahren - auf eine "substantielle" Anhörung. Das Beteiligungsrecht ist deswegen nicht nur dann verletzt, wenn eine gebotene Beteiligung gänzlich unterblieben ist, sondern auch dann, wenn der Verband nicht ausreichend beteiligt worden ist. Aus dem Gebot "substantieller" Anhörung kann sich die Notwendigkeit ergeben, dem Naturschutzverband - unabhängig von einer bereits erfolgten ordnungsgemäßen Beteiligung - nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Wann dies der Fall ist, ist mit Blick auf die Funktion des Beteiligungsrechts zu beantworten. Sie liegt darin, dass die Naturschutzverbände mit ihrem Sachverstand in ähnlicher Weise wie die Naturschutzbehörden die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege in das Verfahren einbringen sollen. Wegen der behördenunterstützenden Funktion dieser "Sachverstandpartizipation", die nach dem Willen des Gesetzgebers Vollzugsdefiziten im Bereich des Naturschutzes und der Landschaftspflege entgegenwirken soll, ist es gerechtfertigt, die Naturschutzverbände als "Verwaltungshelfer" zu bezeichnen, womit allerdings weder die Übertragung von öffentlichen Verwaltungsaufgaben noch von Entscheidungsbefugnissen oder Kontrollrechten gegenüber der Verwaltung verbunden ist. Das Beteiligungsrecht ist danach zwar verfahrensrechtlich auf die Vorbereitung des Planfeststellungsbeschlusses und inhaltlich auf die Einbringung des Sachverstands der Naturschutzverbände beschränkt. Die Naturschutzverbände sind jedoch stets dann nochmals zu beteiligen, wenn ihr Sachverstand - erneut - gefragt ist. Das ist etwa dann der Fall, wenn ihr Aufgabenbereich durch eine Planänderung erstmals oder stärker betroffen wird. Diese Voraussetzung ist nicht erst bei weitergehenden Eingriffen in Natur und Landschaft erfüllt, sondern bereits dann, wenn sich durch die Planänderung zusätzliche naturschutzrechtliche Fragen stellen, zu deren Beantwortung der sachverständige Rat der Naturschutzbehörde und - deswegen auch - der Naturschutzverbände geboten erscheint, weil die zur ursprünglichen Planung angestellten naturschutzrechtlichen und landschaftspflegerischen Erwägungen die geänderte Planung nicht mehr tragen. Die Verpflichtung der Planfeststellungsbehörde, sachverständigen Rat zu ermöglichen, entfällt deswegen nicht schon deshalb, weil sie auf Grund einer "saldierenden Gesamtbetrachtung" zum Ergebnis kommt, dass die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege auch nach erfolgter Planänderung im gleichen Umfang gewahrt sind. (zu all dem vgl. BVerwG, Urt. v. 12.11.1997 - 11 A 49.96 - m.w.N. -a.a.O.).

Mit seiner zweiten Alternative eröffnet § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG (allerdings) kein umfassendes Akteneinsichtsrecht. Die Vorschrift erweitert zwar für anerkannte Naturschutzverbände das auf die ausgelegten Planunterlagen beschränkte allgemeine Einsichtsrecht des § 73 Abs. 1 und 3 VwVfG. Sie gewährt jedoch kein freies Zugriffsrecht auf den gesamten Inhalt der Akten des Planfeststellungsverfahrens, sondern begrenzt den Anspruch der anerkannten Naturschutzverbände auf Einsicht in die "einschlägigen Sachverständigengutachten". Unter "Sachverständigengutachten" sind dabei aber nicht nur Äußerungen von "Sachverständigen" i.S. von § 26 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG zu verstehen. Denn Defizite in der bisherigen fachlichen Ermittlung, deren Abbau die Verbandsbeteiligung nach § 29 Abs. 1 BNatSchG dienen soll, können sich ebenso aus anderen vergleichbaren, also sachverständigen Stellungnahmen Dritter oder beteiligter Behörden ergeben. Dabei spielt es keine Rolle, ob diese Stellungnahmen Wertungen enthalten oder sich in - durch Sachverstand festzustellenden - tatsächlichen Aussagen erschöpfen. Es muss sich allerdings stets um "einschlägige" Sachverständigengutachten handeln. Das ist nur dann der Fall, wenn sie sich unmittelbar auf naturschutzrechtliche oder landschaftspflegerische Fragen beziehen. Für andere Sachverständigengutachten, die Belange betreffen, die sich etwa als Vorfrage oder im Rahmen der planerischen Abwägungsentscheidung, also nur mittelbar auf Naturschutz und Landschaftspflege auswirken können, gilt dies nicht. Eine sachkundige Äußerung zu diesen Fragestellungen ist von den Naturschutzverbänden nicht zu erwarten, weil sich ihr Naturschutz und Landschaftspflege betreffender und nur insoweit im Anerkennungsverfahren nach § 29 Abs. 2 BNatSchG geprüfter Sachverstand hierauf nicht bezieht. Die Kenntnis solcher Gutachten ist auch nicht erforderlich, um die von § 29 Abs. 1 BNatSchG eingeräumte Gelegenheit zur Äußerung wirksam wahrzunehmen. Im Übrigen bestehen Verpflichtungen aus § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG für die Behörde nicht mehr, wenn sie nach dem Verlauf des Verfahrens davon ausgehen musste, dass der anerkannte Naturschutzverband an einer Akteneinsicht nicht mehr interessiert ist. Das ist etwa der Fall, wenn er eine Einwendung, auf die sich das Akteneinsichtsrecht thematisch bezieht, nach Behandlung des Problems im Erörterungstermin in der Sache nicht mehr aufrecht erhält (auch hierzu vgl. BVerwG, Urt. v. 12.11.19997 - 11 A 49.96 - m.w.N.- a.a.O.).

Dass die Planungsbehörde danach gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG verpflichtet war, dem Kläger Gelegenheit zur Einsicht in das eingeholte FFH-Gutachten vom Mai 1999 - und auf diese Weise zugleich zur Äußerung - zu geben, stellt der Beklagte selbst nicht in Abrede. Er wollte die Beteiligung des Klägers auch gewährleisten und hat deshalb das FFH-Gutachten als "einschlägiges Sachverständigengutachten" mit Schreiben vom 20.09.1999 an den Landesnaturschutzverband als der Dachorganisation der im Land Baden-Württemberg anerkannten Naturschutzverbände übersandt. Die Beteiligten streiten allein darüber, ob damit (auch) der Kläger ordnungsgemäß beteiligt worden ist. Das ist zu bejahen.

Aus § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG, wonach einem anerkannten Naturschutzverband Gelegenheit zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben ist, folgt allerdings, dass insoweit seitens der Behörde grundsätzlich ein individueller Hinweis an jeden in Betracht kommenden Naturschutzverband i.S. einer gesonderten Unterrichtung erfolgen muss (vgl. OVG Koblenz, Urt. v. 30.10.19084 - 7 A 30/84 - NVwZ 1996, 321 und Willrich in NuR 2000, 678 m.w.N.). Das schließt jedoch nicht aus, dass sich die Behörde mit dem jeweiligen Naturschutzverband in organisatorischer Hinsicht über Modalitäten der Einsichtnahme in einschlägige Sachverständigengutachten und damit über die Art und Weise der Erfüllung ihrer Beteiligungsverpflichtung arrangiert. Auf eine solche "Absprache" beruft sich der Beklagte. Er verweist auf das Schreiben des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 03.05.1988 an die im Land Baden-Württemberg anerkannten Naturschutzverbände, darunter auch an den Kläger, und die seitherige Praxis der Behörde zur "Beteiligung der anerkannten Naturschutzverbände am straßenrechtlichen Planfeststellungsverfahren". In dem Schreiben vom 03.05.1988 heißt es:

"Auf Grund der inzwischen 6 anerkannten Naturschutzverbände werden wir im Rahmen der Anhörung zu straßenrechtlichen Planfeststellungsverfahren Ihrem Dachverband, dem Landesnaturschutzverband, ab sofort eine eigene Fertigung der Planunterlagen zur Verfügung stellen. Die Planunterlagen können dann von Ihnen dort ausgeliehen werden.

Wir bitten Sie, von der geänderten Verfahrensweise Kenntnis zu nehmen."

Im Anschluss hieran wurde die Beteiligung der anerkannten Naturschutzverbände nach der Darstellung des Vertreters des Beklagten in der mündlichen Verhandlung in der Folgezeit dergestalt bewerkstelligt, dass die Behörde bei der Einleitung eines straßenrechtlichen Planfeststellungsverfahrens für ein bestimmtes Vorhaben die als "betroffen" in Betracht kommenden Naturschutzverbände durch Übersendung eines Erläuterungsberichts und eines Übersichtslageplans gesondert unterrichtet hat unter gleichzeitiger Übersendung einer "eigenen Fertigung der Planunterlagen" an den Landesnaturschutzverband als den Dachverband der anerkannten Naturschutzverbände. In einem so eingeleiteten Planfeststellungsverfahren wurden später geänderte Planunterlagen und/oder neu erstellte einschlägige Sachverständigengutachten - was bei einer Planung fast der Regelfall gewesen sei - von der Behörde nur noch an den Landesnaturschutzverband als Dachverband übersandt, ohne dass hierüber jeweils eine gesonderte Benachrichtigung der "betroffenen" Naturschutzverbände - wie noch bei der Einleitung des Planfeststellungsverfahrens - erfolgte. Die konkrete Art und Weise der Möglichkeit der Einsichtnahme durch die einzelnen "betroffenen" Naturschutzverbände in die geänderten Planunterlagen und/oder in die neuen einschlägigen Sachverständigengutachten blieb ab Einleitung des Planfeststellungsverfahrens der verbandsinternen Kommunikation und Information überlassen. Dies hat die Behörde als "Gegenleistung" dafür verstanden, dass sie den anerkannten Naturschutzverbänden eine "eigene Fertigung" der Planunterlagen einschließlich einschlägiger Sachverständigengutachten zur Verfügung stellt und damit insoweit über das hinausgeht, was § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG vor ihr verlangt. Diese Verfahrensweise hat auch der Kläger aus organisatorischen Gründen zur Verfahrensvereinfachung gebilligt. Seine ursprüngliche Behauptung, auch über die erst nach Einleitung des Planfeststellungsverfahrens an den Landesnaturschutzverband übersandten geänderten Planunterlagen und/oder neuen einschlägigen Sachverständigengutachten gesondert unmittelbar unterrichtet worden zu sein, hat der Vertreter des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht aufrechterhalten, nachdem der Vertreter des Beklagten auf ausdrückliche Frage eine solche nachträgliche gesonderte Benachrichtigung - unter Hinweis auch auf die verwendeten Vordrucke - verneint hatte. Vielmehr hat der Vertreter des Klägers bekundet, ihm sei bis auf den vorliegenden Fall - nicht erinnerlich, dass die Wahrnehmung seines Beteiligungsrechts durch Einsichtnahme in die dem Landesnaturschutzverband übersandten Planunterlagen und/oder einschlägigen Sachverständigengutachten einmal nicht möglich gewesen sei bzw. nicht funktioniert habe. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen des Beklagten hat es seitens des Klägers - wohl deshalb - auch nie eine Beanstandung der beschriebenen jahrelangen Beteiligungspraxis gegeben. Die Behörde durfte daher davon ausgehen, dass der Kläger die von ihr im Anschluss an das Schreiben vom 03.05.1988 praktizierte Beteiligung gebilligt hat. Auch vor dem Hintergrund eines individuellen Beteiligungsrechts des Klägers nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BNatschG erfüllt die Behörde danach ihre korrespondierende Verpflichtung bereits durch die Übersendung der geänderten Planunterlagen und/oder der neuen einschlägigen Sachverständigengutachten an den Landesnaturschutzverband als Dachverband.

Im vorliegenden Fall hat die Behörde entsprechend dieser vom Kläger gebilligten Beteiligungspraxis gehandelt. Dass die Einleitung des Planfeststellungsverfahrens im Februar 1998 mit Blick auf sein Beteiligungsrecht nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG ordnungsgemäß vonstatten gegangen ist, räumt der Kläger selbst ein. Das erst im Laufe des Planfeststellungsverfahrens eingeholte FFH-Gutachten vom Mai 1999 durfte die Behörde danach an den Landesnaturschutzverband als Dachverband versenden, ohne den Kläger hierüber gesondert zu unterrichten. Damit hatte die Behörde ihrer gesetzliche Verpflichtung aus § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG, dem Kläger Gelegenheit zur Einsicht in das FFH-Gutachten zu geben, Genüge getan. Der Landesnaturschutzverband als Dachverband hat auch - entsprechend der vom Kläger gebilligten Praxis der anschließend rein verbandsinternen Kommunikation und Information - die Weiterleitung des FFH-Gutachtens vorgenommen. Durch ein Versehen ist das Gutachten jedoch nicht der vorliegend sachbearbeitenden Regionalvertretung mit Sitz in Heidelberg, sondern der insoweit unzuständigen Regionalvertretung mit Sitz in Karlsruhe zugegangen. Dieses Risiko der verbandsinternen Fehlleitung des FFH-Gutachtens hat der Kläger zu tragen, da die Behörde entsprechend der vom Kläger gebilligten Praxis ihre Beteiligungsverpflichtung aus § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BNatschG gegenüber dem Kläger bereits mit der - unstreitig erfolgten - Übersendung des FFH-Gutachtens an den Landesnaturschutzverband als Dachverband erfüllt hatte. Als "Beleg" für die beschriebene Beteiligungspraxis und deren verbandsinternes Funktionieren auch nach Einleitung eines Planfeststellungsverfahrens kann vorliegend auf das im November/Dezember 1999 durchgeführte Planänderungsverfahren betreffend die Knotenpunkte der B 39 neu am Bauanfang und am Bauende verwiesen werden. Auch hier hat die Behörde entsprechend der gebilligten Praxis die Planunterlagen des Ergänzungsverfahrens mit Schreiben vom 11.11.1999 nur dem Landesnaturschutzverband als Dachverband zugesandt, ohne dem Kläger - nach ordnungsgemäßer Einleitung des Planfeststellungsverfahrens (siehe oben) - hiervon gesondert Mitteilung zu machen. Nach der insoweit nicht fehl geschlagenen verbandsinternen Kommunikation und Information hat sich dann der Kläger mit Schreiben vom 02.12.1999 zum Planänderungsverfahren auch geäußert und damit von seinem Beteiligungsrecht Gebrauch gemacht.

Für eine Verletzung seines Beteiligungsrechts aus § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG kann der Kläger nicht anführen, dass jedenfalls im vorliegenden Planfeststellungsverfahren auf Grund der hier geübten behördlichen Praxis ihm gegenüber ein Vertrauenstatbestand dahingehend geschaffen worden sei, dass eine gesonderte Unterrichtung über das Vorliegen des FFH-Gutachtens und dessen Übersendung an den Landesnaturschutzverband erforderlich gewesen wäre, damit er sein Beteiligungsrecht hätte wahrnehmen können. Der Kläger verweist in diesem Zusammenhang auf zahlreiche "direkte" Unterrichtungen während des gesamten Verfahrens für den Bau einer Umgehungsstraße von Mühlhausen im Zuge der B 39. Soweit damit Unterrichtungen im Zeitraum vor Einleitung des Planfeststellungsverfahrens im Februar 1998 angesprochen sind, haben diese schon deshalb außer Betracht zu bleiben, weil das Beteiligungsrecht nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG nur "in Planfeststellungsverfahren" besteht. Soweit der Kläger auf die im Planfeststellungsverfahren erfolgten "direkten" Kontaktaufnahmen seitens der Behörde im Anschluss an von ihm abgegebene Stellungnahmen abhebt, weist der Beklagte zutreffend darauf hin, dass dies nichts mit der behördlichen Beteiligungspflicht nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG zu tun hat, die vorliegend allein streitgegenständlich ist. Damit hat die Behörde lediglich einen sachlichen "Dialog" mit dem Kläger im Hinblick auf die von ihm gegen die Planung erhobenen Einwendungen geführt, zu dem sie - wie dargelegt - mit Blick auf die gesetzliche Beteiligungsregelung nicht verpflichtet war. Aus diesem freiwilligen Mehr an "direkter" sachlicher Kommunikation mit dem Kläger folgt nicht, dass dieser abweichend von der von ihm gebilligten Praxis zur Gewährleistung seines gesetzlichen Rechts auf Einsicht in das FFH-Gutachten insoweit jedenfalls vorliegend eine gesonderte Mitteilung über die Zusendung dieses Gutachtens an den Landesnaturschutzverband als Dachverband hat verlangen können. Der Beklagte wendet zutreffend ein, dass er das eingeholte FFH-Gutachten mit Blick auf § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG allen in Betracht kommenden Naturschutzverbänden habe zukommen lassen müssen und wollen und dass er es deshalb entsprechend der geübten Praxis an den Landesnaturschutzverband als Dachverband gesandt habe. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass im Planfeststellungsverfahren von den beteiligten Naturschutzverbänden "federführend" der Kläger aufgetreten war und sich geäußert hatte. Die Verpflichtung, Gelegenheit zur Einsichtnahme in das neu erstellte FFH-Gutachten zu geben, bestand zumindest auch gegenüber dem Naturschutzbund Deutschland, der sich nach ordnungsgemäßer Unterrichtung über die Einleitung des Planfeststellungsverfahrens immerhin auch mit Schreiben vom 28.04.1998 zu Wort gemeldet hatte. Dass sich im weiteren Verlauf des Planfeststellungsverfahrens "federführend" nur noch der Kläger geäußert hat, ließ das Beteiligungsrecht auch des Naturschutzbunds Deutschland im Hinblick auf das neu eingeholte FFH-Gutachten nicht entfallen, so dass die Behörde auch dem Rechnung tragen musste und wollte, weshalb sie sich für die gebilligte Beteiligungspraxis der Versendung des Gutachtens an den Landesnaturschutzverband als Dachverband mit anschließender verbandsinterner Kommunikation entschieden hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.

Beschluss

Der Streitwert des Verfahrens wird gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG auf 8.000,-- DM festgesetzt.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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