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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 28.07.2003
Aktenzeichen: 5 S 1399/02
Rechtsgebiete: StrG, BImSchG


Vorschriften:

StrG § 37 Abs. 1 Satz 2
StrG § 37 Abs. 5 Satz 1
BImSchG § 41 Abs. 1
1. § 37 Abs. 1 Satz 2 StrG gestattet bei einer Gemeindestraße (hier: "Lückenschluss" zwischen zwei Erschließungsstraßen) die nicht-förmliche Straßenplanung auch dann, wenn das Vorhaben zu einer nicht nur unwesentlichen Erhöhung der bisherigen Lärmbelastung von Anliegern führt (im Anschluss an Senatsbeschl. v. 03.04.1981 - 5 S 405/81 - BGWZ 1981, 856).

2. Ein Anlieger kann die Unterlassung eines solchen Straßenbauvorhabens nicht schon deshalb verlangen, weil kein Planfeststellungsverfahren durchgeführt worden ist.

3. Auch bei der nicht-förmlichen Straßenplanung ist für die Frage eines Eingriffs in eine materielle Rechtsposition eines Anliegers (hier: Lärmbetroffenheit) nicht nur auf die Baumaßnahme als solche, sondern auch auf die bestimmungsgemäße Nutzung der herzustellenden Straße zum Verkehr abzustellen.

4. Zur Reichweite des Lärmschutzbereichs der 16. BImSchV.

5.Zur Alternativenprüfung, wenn eine Straßenbaumaßnahme als nicht voll verkehrsfähige Alternative jedenfalls aus Gründen einer zeitnahen Realisierung geplant wird.


VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Im Namen des Volkes Urteil

5 S 1399/02

In der Verwaltungsrechtssache

wegen

Unterlassung eines Straßenbauvorhabens

hat der 5. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch die Richter am Verwaltungsgerichtshof Schefzik, Albers und Rieger auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 24. Juli 2003

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 30. Januar 2002 - 4 K 333/01 - geändert.

Die Klagen werden insgesamt abgewiesen.

Die Anschlussberufungen der Kläger werden zurückgewiesen.

Die Kläger zu 1 und 2, zu 3 und 4, zu 5 und 6 sowie zu 7 und 8 tragen jeweils als Gesamtschuldner ein Viertel der Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Kläger, Anwohner der Salzwiesenstraße und der Reetzstraße im Ortsteil Söllingen der Beklagten, wenden sich gegen die beabsichtigte Herstellung einer Straßenverbindung über die Pfinz in Verlängerung der Salzwiesenstraße.

Der Ortsteil Söllingen der Beklagten liegt im Pfinztal, südlich des Ortsteils Berghausen. Er wird im Westen von der B 10, im Osten von der Bahn- und Stadtbahnlinie Karlsruhe-Pforzheim und dazwischen vom Gewässerbett der Pfinz von Nord nach Süd durchschnitten. Die Siedlungsflächen östlich der Pfinz, in denen auch Gewerbegebiete liegen, sind an das überörtliche Straßennetz nur über die Reetzstraße und folgend die Bahnhofstraße angebunden, die im Ortsetter auf der einzigen Brücke die Pfinz überquert und in die B 10 einmündet. Dabei führt der Verkehr von den Straßen östlich der Bahnlinie, zu dem auch Durchgangsverkehr vom und zum Ortsteil Wöschbach gehört, gebündelt über einen schienengleichen Bahnübergang auf die Bahnhofstraße. Verkehrszählungen im April 1998 ergaben folgende Querschnittsbelastungen in Kfz/24 h: am Bahnübergang 4.880, in der Bahnhofstraße 6.200 bis 6.600, in der Reetzstraße 2.140 bis 2.460 und in der Straße Im Bahnwinkel 780; der Lkw-Anteil betrug in der Bahnhofstraße ca. 4,4 % und in der Reetzstraße ca. 12,2 %.

Die Gewerbegebiete an der Reetzstraße wurden mit den Bebauungsplänen "Hochwiesen" aus dem Jahr 1969 und "Hochwiesen Gewerbegebiet II" aus dem Jahr 1972 ausgewiesen. Der Bebauungsplan "Hochwiesen" setzt im Süden ein allgemeines Wohngebiet, im Norden ein Gewerbegebiet und auf einem dazwischen liegenden freien Streifen teilweise Dauerkleingärten fest. Außerdem weist er eine bislang nicht verwirklichte Verlängerung der Straße Im Bahnwinkel mit einer Fahrbahnbreite von 7 m in Richtung Pfinzufer aus. Im Anschluss an diese Verlängerung ist außerhalb des Plangebiets eine Brücke über die Pfinz eingezeichnet. Auf der gegenüber liegenden Seite endet die im Bebauungsplan "Salzwiesen" aus dem Jahr 1971 ausgewiesene Salzwiesenstraße, die auf einer Strecke von ca. 310 m mit einer Fahrbahnbreite von 7,50 m und beidseitig angelegten, 1,5 m breiten Gehwegen von der B 10 durch ein allgemeines Wohngebiet bis kurz vor die Pfinz führt, an der sie ohne Wendehammer abbricht; sie ist mit einer Mitteltrenninsel an die B 10 angebunden. Aus den Akten der Bebauungspläne "Salzwiesen" und "Hochwiesen" geht die Absicht hervor, den Verkehr auf der Reetzstraße über die Verlängerung der Straße Im Bahnwinkel, eine anschließende Brücke ("Salzwiesen-Brücke") und die Salzwiesenstraße zur B 10 zu leiten. Der Bebauungsplan "Hochwiesen Gewerbegebiet II" erweitert das Gewerbegebiet nach Norden in Richtung Berghausen und sieht den Anschluss der Reetzstraße an eine im Süden von Berghausen geplante neue Trasse der B 293 - Umgehung Berghausen/Jöhlingen - vor. Die Beklagte beabsichtigt, das Baugebiet "Heilbrunn/Klupperter Bäum" östlich der Bahnlinie um einen zweiten ca. 9 ha großen Abschnitt nach Norden zu erweitern.

Die Beklagte möchte den Söllinger Ortsetter vom Verkehr entlasten und den Bahnübergang beseitigen. Untersuchungen der "vollverkehrsfähigen Varianten" führten zu zwei Lösungen: Die Lösung "Salzwiesenstraße" sah eine Verbindung von der Wesebachstraße zur B 10 über die Straße Im Bahnwinkel und die als Hauptsammelstraße eingestufte Salzwiesenstraße vor; die Lösung "Nordumgehung" bestand in einer von der Wesebachstraße zur B 10 führenden neuen Umgehungsstraße, die das Landschaftsschutzgebiet "Pfinzgau" durchquert. Während sich der Gutachter für die Lösung "Salzwiesenstraße" (mit Schallschutzmaßnahmen) aussprach, entschied sich der Gemeinderat der Beklagten im April 1995 für die Lösung "Nordumgehung".

Mit Beschluss vom 24.06.1997 über sogenannte "Gemeinsamkeiten" wünschte der Gemeinderat der Beklagten gleichwohl so schnell wie möglich eine Verkehrsentlastung für die Reetz- und die Bahnhofstraße sowie eine bessere Zufahrt für das Gewerbegebiet "Hochwiesen"; die Verwaltung wurde beauftragt, beide Lösungen - sowohl die Interimslösung (Salzwiesen-Brücke) wie auch die Dauerlösung (Nordumgehung) - verfahrensrechtlich voranzutreiben.

Unter dem 14.10.1997 beantragte die Beklagte beim Landratsamt Karlsruhe die Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung zur Errichtung einer Brücke über die Pfinz in Verlängerung der Salzwiesenstraße. Im laufenden Verfahren erstellte die Firma Modus Plan im Juni 1998 eine Verkehrsuntersuchung für insgesamt vier Planvarianten, wobei Planfall 3 Einbahnstraßenverkehr über die einstreifige Brückenfahrbahn in die Salzwiesenstraße in Richtung B 10 vorsieht. Für diesen Planfall 3 ermittelt das Lärmgutachten von Prof. Dr. B. vom Juli 1998 bei Annahme einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h für die an der Salzwiesenstraße und an der Reetzstraße gelegenen Wohngrundstücke der Kläger zu 3 bis 8 eine Erhöhung der Schallpegel (gegenüber dem Planfall O) um 4,2 bis 7,8 dB(A), ohne dass allerdings die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV für ein allgemeines Wohngebiet von tags 59 dB(A) und nachts 49 dB(A) überschritten werden. Mit Bescheid vom 07.10.1998 erteilte daraufhin das Landratsamt Karlsruhe der Beklagten antragsgemäß die wasserrechtliche Genehmigung zur Errichtung einer Brücke über die Pfinz (mit einer 3 m breiten Fahrbahn und einem 1,5 m breiten Gehweg); nach III Nr. 17 der Nebenbestimmungen sind die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV von tags 59 dB(A) und nachts 49 dB(A) einzuhalten und erforderlichenfalls Schallschutzmaßnahmen aktiver bzw. passiver Art vor Freigabe des Brückenbauwerks zu errichten bzw. einzubauen. Mit ihren Widersprüchen erhoben die Kläger u.a. Einwendungen gegen die Verkehrsuntersuchung und das Lärmgutachten. Nach Anordnung des Sofortvollzugs mit Bescheid vom 23.07.1999 stellte das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Beschluss vom 13.07.2000 - 4 K 2220/99 - antragsgemäß die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Kläger gegen die wasserrechtliche Genehmigung wieder her. Auf die Beschwerden der seinerzeit beigeladenen Beklagten lehnte der erkennende Gerichtshof die Aussetzungsanträge der Kläger mit Beschluss vom 16.11.2000 - 8 S 2194/00 - ab, da die wasserrechtliche Genehmigung nur die Errichtung der geplanten Brücke über die Pfinz zum Gegenstand habe und - trotz der verfügten Nebenbestimmungen zum Lärmschutz - nicht auch die straßenrechtliche Herstellung einer Verbindung über diese Brücke zwischen der Salzwiesenstraße, die am westlichen Ufer der Pfinz ende, und der Reetzstraße, die östlich der Pfinz verlaufe. Die wasserrechtliche Genehmigung wurde nach Zurücknahme der hiergegen erhobenen Klagen (Az: 4 K 3292/00) am 07.12.2000 bestandskräftig.

Bereits am 29.06.1999 hatte der Gemeinderat der Beklagten den Bebauungsplan "Nordumgehung Söllingen" beschlossen, der den Bau einer 6,5 m breiten Fahrbahn beginnend östlich der Bahnlinie im Anschluss an eine im Bebauungsplan "Heilbrunn/Klupperter Bäum" festgesetzte Fortführung der Wesebachstraße zur B 10 im Westen vorsah. Der Bebauungsplan wurde mit (rechtskräftigem) Senatsurteil vom 14.09.2001 - 5 S 2869/99 - wegen ungenügender Prüfung der Trassenvariante "Salzwiesenstraße" im Rahmen der Abwägung für nichtig erklärt.

In seiner Sitzung vom 30.01.2001 beschloss der Gemeinderat der Beklagten, die Arbeiten für den Bau einer Brücke über die Pfinz auszuschreiben; für die Herstellung der Straßenverbindung, einer Gemeindestraße, seien weder ein Planfeststellungsbeschluss noch ein Bebauungsplan erforderlich, da keine fremden Grundstücke benötigt und die Grenzwerte der 16. BImSchV bei einer Einbahnstraßenregelung, deren Anordnung die untere Verkehrsbehörde signalisiert habe, eingehalten würden.

Am 14.02.2001 haben die Kläger beim Verwaltungsgericht Karlsruhe Klage erhoben.

Die gleichzeitig gestellten Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der Unterlassung bzw. Einstellung entsprechender Baumaßnahmen zur Realisierung der geplanten Straßenverbindung hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Beschluss vom 24.07.2001 - 4 K 334/01 - abgelehnt, weil sich die Kläger nicht gegen die Existenz der Straße als solche, sondern erst gegen die Zulassung eines bestimmten Verkehrs auf ihr wehren könnten, eine (Widmungs-)Entscheidung hierüber bisher aber noch nicht getroffen worden sei. Die Anträge der Kläger auf Zulassung der Beschwerde hat der Senat - unter Beschränkung auf das Zulassungsvorbringen - mit Beschluss vom 04.10.2001 - 5 S 1810/01 - abgelehnt.

In seiner Sitzung vom 20.11.2001 beschloss der Gemeinderat der Beklagten, die erforderlichen Bauarbeiten auszuschreiben, sobald der Petitionsausschuss dem Bau der Salzwiesen-Brücke zustimme (Nr. 1); die Verkehrsbeziehungen diesseits/jenseits der Pfinz sollten so geregelt werden, dass zwischen Reetzstraße und Pfinzstraße ein "Einbahnstraßenverkehr" in Richtung B 10 angeordnet werde; eine Einschränkung der Verkehrsart solle dabei nicht erfolgen (Nr. 2); die formale Widmung des zu bauenden Straßenabschnitts erfolge kurze vor Eröffnung für den Verkehr (Nr. 3.).

Im erstinstanzlichen Verfahren haben die Kläger zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die in der Sitzung ihres Gemeinderats vom 30.01.2001, bestätigt durch Beschluss in der Sitzung vom 20.11.2001, beschlossene Herstellung einer Straßenverbindung zwischen der Bundesstraße B 10 und der Reetzstraße durch den Bau einer Brücke über die Pfinz in Verlängerung der Salzwiesenstraße im Ortsteil Söllingen zu unterlassen, hilfsweise festzustellen, dass die Zulassung eines allgemeinen Kraftfahrzeugverkehrs auf dieser Straßenverbindung sie in ihren Rechten verletzt, höchst hilfsweise festzustellen, dass die Zulassung eines Schwerverkehrs (Kraftfahrzeuge über 7,5 t zulässiges Gesamtgewicht) auf dieser Straßenverbindung sie in ihren Rechten verletzt. Sie haben geltend gemacht: Die dem Lärmgutachten zugrunde liegende Verkehrsuntersuchung der Firma Modus Plan lasse verkehrliche Entwicklungen außer Betracht, so dass die für die Salzwiesenstraße prognostizierte Verkehrszunahme von 12 % zu niedrig sei; insbesondere der Lkw-Verkehr werde sich nahezu verdoppeln. Die geplante Umwandlung einer durch ein allgemeines Wohngebiet führenden Stichstraße mit dem Ziel, hierüber gerade auch Schwerverkehr von und zu benachbarten Gewerbegebieten an das überörtliche Straßennetz anzuschließen, sei städtebaulich unvertretbar; sie widerspreche der Zweckbestimmung eines allgemeinen Wohngebiets, der Stufenfolge der verschiedenen Baugebiete und dem entsprechenden Gebietsbewahrungsanspruch der Straßenanlieger. Mit dessen Bewältigung im Rahmen der Abwägung für das nicht-förmliche Straßenbauvorhaben sei die Beklagte überfordert. Eine fehlerfreie Planung könne daher nur in einem Planfeststellungsverfahren gewährleistet werden. Da die Beklagte hiervon Abstand genommen habe, komme als adäquates Rechtsschutzmittel die erhobene Untätigkeitsklage in Betracht, mit der sie sich - wie bei der Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss - bereits gegen das Straßenbauvorhaben selbst (Bau der Brücke) und nicht erst gegen die Eröffnung des Fahrzeugverkehrs wehren könnten. Nach ihrer absehbaren Dimensionierung und Ausgestaltung könne die herzustellende Straßenverbindung für jede Art von Verkehr genutzt werden, gerade auch für gewerblichen Schwerverkehr.

Die Beklagte ist den Klagen entgegengetreten und hat vorgebracht: Wegen der unerträglichen Verkehrsverhältnisse im Ortsteil Söllingen habe man sich für die nunmehr verfolgte "Kompaktlösung" entschieden, d.h. sowohl für die Nordumgehung, die den Verkehr aus den östlich der Bahnlinie gelegenen Siedlungsflächen, aus dem Ortsteil Wöschbach sowie aus den Gewerbegebieten an der Reetzstraße aufnehmen solle, wie auch für die Verbindung über die Salzwiesen-Brücke, die bis zur Realisierung der Nordumgehung insbesondere der Entlastung der Reetzstraße und folgend auch der Bahnhofstraße dienen solle. Einen Rechtsanspruch auf Beibehaltung der bisherigen Verkehrssituation hätten die Kläger nicht, zumal - wie in den Bebauungsplänen "Salzwiesen" und "Hochwiesen" angelegt - seit jeher die Absicht bestanden habe, das Gemeindegebiet östlich und westlich der Pfinz mittels einer Brücke zu verbinden. Bei Verwirklichung der gewählten Planungsvariante 3 (Einbahnstraßenverkehr über die einspurige Brücke in Richtung B 10 unter Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h) würden die für ein allgemeines Wohngebiet geltenden Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV eingehalten. Die gleichwohl gegebene Lärmzunahme sei den Klägern im Interesse der Entlastung der bisher betroffenen Straßen und ihrer Anlieger zuzumuten. Im Übrigen könnten die Kläger auch nicht schon durch den Bau der Brücke, sondern allenfalls durch die bestimmungsgemäße Nutzung der geplanten Straßenverbindung in ihren Rechten verletzt sein. Ein Anspruch auf Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens bestehe nicht. Eine Gemeindestraße könne nach § 37 Abs. 1 Satz 2 StrG auch ohne förmliches Planfeststellungsverfahren gebaut werden.

Mit Urteil vom 30.01.2002 hat das Verwaltungsgericht - unter Abweisung der Klagen im Übrigen - festgestellt, dass die Zulassung auch eines Schwerverkehrs (Kraftfahrzeuge über 7,5 t zulässiges Gesamtgewicht) nach Maßgabe des Beschlusses des Gemeinderats der Beklagten vom 30.01.2001, bestätigt durch den Beschluss vom 20.11.2001, auf der geplanten Straßenverbindung über die Pfinz zwischen den Geltungsbereichen der Bebauungspläne "Hochwiesen" und "Salzwiesen" die Kläger in ihren Rechten verletzt. In den Gründen heißt es im Wesentlichten: Die im Hauptantrag erhobenen Unterlassungsklagen seien mangels Klagebefugnis der Kläger unzulässig. Durch die Herstellung einer Straßenverbindung zwischen der B 10 und der Reetzstraße mittels Baus einer Brücke über die Pfinz in Verlängerung der Salzwiesenstraße selbst werde das Grundeigentum der Kläger nicht in Anspruch genommen oder sonst unmittelbar beeinträchtigt. Die Kläger machten insoweit nur eine mittelbare Betroffenheit geltend, wenn sie unzumutbare Lärmbeeinträchtigungen und eine Verletzung des Gebietsbewahrungsanspruchs erst durch die Zulassung von Durchgangs- und insbesondere von Schwerverkehr auf der geplanten Straßenverbindung befürchteten. Mit der beanstandeten Baumaßnahme würden auch keine vollendeten Tatsachen in Bezug auf Lärmbeeinträchtigungen wegen einer Zunahme des Verkehrsaufkommens geschaffen.

Die mit dem ersten Hilfsantrag erhobenen Feststellungsklagen seien gemäß § 43 Abs. 1 VwGO zulässig. Nach dem Gemeinderatsbeschluss vom 20.11.2001 über die beabsichtigte Zulassung eines bestimmten Fahrzeugverkehrs auf der geplanten Straßenverbindung könne das Bestehen eines konkreten streitigen Rechtsverhältnisses nicht verneint werden. Die Kläger hätten auch ein gerade auf die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes gerichtetes Rechtsschutzinteresse, da sie konkret bevorstehende Auswirkungen eines vermehrten Fahrzeugverkehrs verhindern wollten. Den vorbeugenden Feststellungsklagen stehe auch nicht der Grundsatz der Subsidiarität nach § 43 Abs. 2 VwGO entgegen. Die Klagen seien jedoch unbegründet. Die beiden Bebauungspläne "Salzwiesen" und "Hochwiesen" enthielten zwar keine verbindlichen Festsetzungen hinsichtlich einer die beiden Sackgassen verbindenden Brücke über die Pfinz. Ihnen sei aber auch keine Verbot zu entnehmen, die beiden Straßen miteinander zu verbinden. Eine solche Verbindung sei vielmehr bei Erlass der beiden Bebauungspläne in den Jahren 1969 bzw. 1971 bereits "angedacht" gewesen, worauf die Ausbaubreite der Salzwiesenstraße mit (unüblichen) 7,5 m und der Erläuterungsbericht zum Bebauungsplan "Salzwiesen" hindeuteten. Im Übrigen gebe es keinen Anspruch auf Unterlassung jeglicher Neu- bzw. Überplanung eines bereits beplanten Gebiets, zumal die Kläger bereits jetzt Anlieger von für den allgemeinen Fahrzeugverkehr vorgesehenen Hauptsammelstraßen seien und sich nicht gegen die Zunahme jeglichen Fahrzeugverkehrs wehren könnten.

Die mit dem zweiten Hilfsantrag erhobenen Feststellungsklagen seien zulässig und auch begründet. Die Zulassung auch eines Schwerverkehrs (Kraftfahrzeuge über 7,5 t zulässiges Gesamtgewicht) auf der geplanten Straßenverbindung ohne Durchführung eines förmlichen Planfeststellungsverfahrens verletze die Kläger in ihren Rechten. Die damit verbundenen Immissionen stellten eine mehr als nur unwesentliche Beeinträchtigung der Eigentumsrechte der Kläger dar und müssten von diesen nur hingenommen werden, wenn sie von einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage gedeckt wären. Nach dem im wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren von der Beklagten eingeholten Lärmgutachten werde sich bei Verwirklichung der favorisierten Planungsvariante 3 (Herstellung einer Straßenverbindung über die Pfinz mit einer Einbahnstraßenregelung in Richtung B 10 bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h) der Beurteilungspegel auf den Grundstücken der Kläger um deutlich mehr als 3 dB(A) und damit spürbar erhöhen. Eine solche Betroffenheit von Straßenanliegern bedürfe der Auseinandersetzung und Bewältigung im Rahmen einer vom Baulastträger durchzuführenden Straßenplanung. Auch wenn die zu erwartende Lärmbelastung unterhalb der Grenzwerte der 16. BImSchV bleibe, sei als Bestandteil der allgemeinen fachplanerischen Abwägung zu bedenken, ob den Betroffenen nicht weitergehender Lärmschutz zuzubilligen sei. Der bei bestimmungsgemäßer Benutzung einer öffentlichen Straße durch Lärmimmissionen hervorgerufene Eingriff in das Grundeigentum eines Straßenanliegers bedürfe des Weiteren einer den Erfordernissen des Art. 14 Abs. 1 GG genügenden Rechtsgrundlage. Eine solche stelle die vorliegende nicht-förmliche Planung der umstrittenen Straßenverbindung über die Pfinz insbesondere im Hinblick auf den Grundsatz des Gesetzesvorbehalts nicht dar. Dass bei nicht nur unwesentlicher Betroffenheit eines Straßenanliegers eine nicht-förmliche Planung (als Rechtsgrundlage) genüge, lasse sich insbesondere nicht der Regelung des § 37 Abs. 1 Satz 2 StrG entnehmen, wonach für den Bau u.a. einer Gemeindestraße die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens nicht zwingend vorgeschrieben sei. Eine gegenteilige Annahme verbiete sich schon deshalb, weil § 37 Abs. 1 Satz 2 StrG rechtliche Beziehungen nur zwischen dem Träger der Straßenbaulast und der Planfeststellungsbehörde schaffe und damit keine Wirkungen gegenüber Dritten entfalten könne. Eine Befugnis, durch die bestimmungsgemäße Nutzung einer öffentlichen Straße Inhalt und Schranken des Grundeigentums der Straßenanlieger i. S. von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG zu regeln, eröffne jedenfalls § 37 Abs. 1 StrG nur, soweit ein Planfeststellungsbeschluss - oder nach § 37 Abs. 2 StrG eine Plangenehmigung - erlassen werde. Daneben komme auch eine Straßenplanung durch Bebauungsplan, nämlich durch Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB in Betracht, wobei dann eine mögliche Betroffenheit von Anliegern in der Abwägung zu berücksichtigen sei und nur mit sachgerechten Erwägungen zurückgestellt werden könne. Ergänzt werde dieses rechtliche Instrumentarium durch straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen. Bei bewältigungsbedürftigen Immissionskonflikten sei eine nicht-förmliche Planung mit der Forderung des Bundesverwaltungsgericht nach einer Auseinandersetzung mit der Rechtsstellung von Straßenanliegern "in rechtlich geordneter Weise" nicht zu vereinbaren. Die vom Senat im Beschluss vom 03.04.1981 unbeanstandet gebliebene nicht-förmliche Straßenplanung entziehe potenziell Betroffenen trotz gleicher materiell-rechtlicher Bindungen wesentliche Verfahrensrechte, mit denen diese bereits während des Verfahrens auf den Planungsvorgang einschließlich der Willensbildung des Planungsträgers Einfluss nehmen und die damit der Ausgestaltung ihrer grundrechtlichen Positionen dienen könnten. Unabhängig davon ermögliche auch nur eine förmliche Planung eine ordnungsgemäße gerichtliche Überprüfung. Im Übrigen regele § 41 Abs. 1 BImSchG mit dem Begriff "sicherstellen", dass die Vorgaben der Verkehrsregelung bereits mit der Zulassung von Bau- oder Änderung der Straße bindend festgesetzt würden. Zwar würden nach dem von der Beklagten eingeholten Lärmgutachten die für ein allgemeines Wohngebiet geltenden Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV von tags 59 dB(A) und nachts 49 dB(A) eingehalten. Dies mache jedoch - wie dargelegt - eine planerische Abwägung der einzustellenden (Immissions-)Belange der Kläger nicht entbehrlich mit der Folge, dass auch insoweit eine bindende Regelung im Rahmen eines förmlichen Planungsverfahrens zu erfolgen habe. Ohne eine solche stehe es im Ermessens der Straßenverkehrsbehörde, ob sie den Umfang des zugelassenen Fahrzeugverkehrs beschränke.

Gegen das am 06.05.2002 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 06.06.2002 Berufung eingelegt, mit der sie beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 30. Januar 2002 - 4 K 333/01 - zu ändern und die Klagen insgesamt abzuweisen

sowie die Anschlussberufungen der Kläger gegen das Urteil zurückzuweisen.

Sie trägt vor: Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, ohne Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens könne kein Schwerverkehr auf der vorgesehenen Straßenverbindung über die Pfinz zugelassen werden, widerspreche der eindeutigen Regelung des § 37 Abs. 1 Satz 2 StrG. Die auch bei der nicht-förmlichen Planung zu wahrenden Grundsätze, insbesondere das Abwägungsgebot, seien eingehalten. Ein Lückenschluss im Ortsteil Söllingen zwischen den Straßenbeziehungen links und rechts der Pfinz ohne Eingriff in bebaute Grundstücke Privater sei nur in Verlängerung der Salzwiesenstraße zur Reetzstraße möglich. Die damit verbundene (Mehr-)Belastung der dortigen Anwohner sei erkannt worden. Auf der Basis einer Verkehrsuntersuchung der Firma Modus Plan vom Juni 1998 habe sich der Gemeinderat für die Verwirklichung der Planungsvariante 3 (Einbahnverkehr über die Salzwiesen- Brücke zur B 10) entschieden. Für diesen Fall werde es zwar zu einer nicht nur unwesentlichen Zunahme der Lärmbelastung für die Anwohner der Salzwiesenstraße und der Reetzstraße kommen. Doch würden die für ein allgemeines Wohngebiet maßgeblichen Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV bei Zugrundelegung einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h (bei Weitem) unterschritten. Eine besondere Situation, auf Grund derer den Klägern nach allgemeinen Abwägungsgrundsätzen ein Lärmminimierungsanspruch zustehen könnte, liege nicht vor. Vielmehr solle die Salzwiesenstraße einer (Mehr-)Benutzung zugeführt werden, für die sie von Anfang an auf Grund ihrer Ausbaubreite, die einen zügigen Verkehrsfluss zulasse, vorgesehen gewesen und die auch schon in den beiden Bebauungsplänen "Salzwiesen" und "Hochwiesen" angelegt sei. Die Mehrbelastung müssten die Kläger im Interesse einer gerechten Verteilung des Verkehrsaufkommens im Ortsteil Söllingen hinnehmen. In nächster Zeit könne keine (geeignete) Alternative zu einer Straßenverbindung über die Pfinz verwirklicht werden. Es gebe auch keinen Planungsgrundsatz, der es generell verbiete, selbst überregionalen Verkehr durch Wohngebiete zu führen, solange die Grenze der Zumutbarkeit der Verkehrsimmissionen nicht überschritten werde. Dass eine hinreichende Abwägung stattgefunden habe, belegten die Ratsprotokolle. Dem Gemeinderat seien das Verkehrs- und das Lärmgutachten sowie die widerstreitenden Interessen der Anwohner der Salzwiesenstraße und der Reetzstraße bekannt gewesen. Mit der Zulassung eines geschwindigkeitsbeschränkten Einbahnstraßenverkehrs in Richtung B 10 sei einerseits den Klägern keine unzumutbare Lärmbelastung auferlegt und andererseits ein Ausgleich der Verkehrsbelange im Ortsteil Söllingen durch Verbesserung der Lärmsituation für die Bewohner der südlichen Reetzstraße und folgend der Bahnhofstraße erreicht worden. Der Gemeinderat habe sich in Kenntnis des Bebauungsplans "Nordumgehung Söllingen" zusätzlich für eine Straßenverbindung über die Pfinz entschieden, weil diese eine zeitnahe Entlastung des Ortsetters mit sich bringe und neben einer künftigen Nordumgehung auch den innerörtlichen Binnenverkehr ableiten könne. Die verkehrlichen Vorgaben seien bereits durch die wasserrechtliche Genehmigung vom 07.10.1998 gegenüber der Gemeinde verbindlich festgelegt; sie könnten im Übrigen auch bei einer isolierten Straßenplanung durch Bebauungsplan nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB nicht festgesetzt werden. Abgesehen davon stünde den Straßenanwohnern grundsätzlich auch ein Anspruch auf verkehrsrechtliche Maßnahmen nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO zu. Grundsätzlich gelte auch bei der nicht-förmlichen Straßenplanung, dass bei unzureichender Berücksichtigung von Lärmschutzbelangen nur ein Anspruch auf entsprechende Schutzvorkehrungen bestehe, nicht aber ein Anspruch auf vollständige Unterlassung des Fahrzeugverkehrs.

Die Kläger haben auf die am 05.08.2002 zugestellte Berufungsbegründung am 05.09.2002 Anschlussberufung eingelegt. Sie beantragen,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 30. Januar 2002 - 4 K 333/01 - zu ändern, soweit der Hauptantrag abgewiesen worden ist, und die Beklagte zu verurteilen, die in der Sitzung ihres Gemeinderats vom 30. Januar 2001, bestätigt durch Beschluss in der Sitzung vom 20. November 2001, beschlossene Herstellung einer Straßenverbindung zwischen der Bundesstraße B 10 und der Reetzstraße durch den Bau einer Brücke über die Pfinz in Verlängerung der Salzwiesenstraße im Ortsteil Söllingen zu unterlassen,

sowie die Berufung der Beklagten gegen das Urteil zurückzuweisen.

Sie erwidern: Selbst wenn die Beklagte sich bei der nicht-förmlichen Planung "etwas gedacht" und Sachverständigengutachten zur Frage einer künftigen Immissionsbelastung der Anwohner der Salzwiesenstraße und der Reetzstraße eingeholt habe, ersetze dies nicht die Durchführung eines rechtlich geordneten formellen Zulassungsverfahrens, zumal in einer so offenkundigen Konfliktsituation wie der vorliegenden, bei der aus einer ruhigen Stichstraße in einem Wohngebiet eine Durchgangsstraße (auch) für Schwerverkehr von einem benachbarten Gewerbegebiet gemacht werden solle. Die nicht-förmliche Straßenplanung entziehe ihnen wesentliche Verfahrensrechte. Das Erfordernis einer formellen Planungsentscheidung folge aus der Bargteheide-Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.08.1993. Dessen weitere Entscheidungen vom 02.02.1980 und vom 26.06.2000 beträfen Abwehr- und Folgenbeseitigungsansprüche bei ohne Planfeststellung ausgeführten Straßenbauvorhaben bzw. Unterlassungsansprüche hinsichtlich Bauarbeiten vor Einleitung eines erklärtermaßen in Aussicht genommenen Planfeststellungsverfahrens, nicht aber die Zulässigkeit der Ersetzung eines Planfeststellungsverfahrens durch eine nicht-förmliche Planung. Eine solche stelle einen vom Gesetzesvorbehalt nicht gedeckten Eingriff in ihr Grundeigentum dar. Aber auch das informell gewonnene Abwägungsergebnis beruhe auf erheblichen Mängeln im Abwägungsvorgang. Die umstrittene Straßenverbindung über die Pfinz sei schon wegen der parallel geplanten Nordumgehung nicht erforderlich und berücksichtige überhaupt nicht bzw. nicht hinreichend ihren Gebietsbewahrungsanspruch sowie die grundsätzliche städtebauliche Unverträglichkeit der Erschließung eines Gewerbegebiets (mit Schwerverkehr) über ein allgemeines Wohngebiet. Hieran änderten die eingeholten Gutachten nichts. Vor allem habe die Beklagte ihre hiergegen erhobenen Einwendungen nicht zur Kenntnis genommen und die Gutachten unbesehen zur Grundlage der nicht-förmlichen Straßenplanung gemacht, was abwägungsfehlerhaft sei. Da die Beklagte auch nach Nichtigerklärung des Bebauungsplans "Nordumgehung Söllingen" durch Senatsurteil vom 14.09.2001 weiterhin an der Nordumgehung festhalte ("erste Priorität"), verbleibe für den weiter verfolgten Bau der nur ca. 100 m parallel hierzu vorgesehenen Salzwiesen-Brücke kein Raum mehr. Die Kosten für die umstrittene Straßenverbindung wären also "rausgeschmissenes Geld". Die Salzwiesentrasse komme auch bei einer intensiveren Variantenprüfung nicht als ernsthafte Alternative zur Nordumgehung in Betracht. Nur diese könne einen gerechten Ausgleich aller zu berücksichtigenden Interessen bewirken.

Zur Begründung der Anschlussberufungen tragen die Kläger vor: Mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts, die zum Erfolg ihres zweiten Hilfsantrags geführt hätten, hätte bereits den mit dem Hauptantrag verfolgten Unterlassungsklagen gegen die nicht-förmliche Straßenplanung selbst stattgegeben werden müssen. In der Sache komme hinzu, dass das informell gefundene Abwägungsergebnis durch einen offensichtlich fehlerhaften Abwägungsvorgang zustande gekommen sei. Nicht-förmliche Planungen müssten wegen Art. 19 Abs. 4 GG mit dem Ziel der Verhinderung von Bau und Nutzung der Straße unmittelbar mit einer Unterlassungsklage jedenfalls von solchen Dritten angegriffen werden können, die hierdurch in den ihnen zustehenden Beteiligungsrechten und im Übrigen in ihrem Anspruch auf gerechte Abwägung betroffen seien.

Zur Berufungserwiderung der Kläger führt die Beklagte ferner aus: Aus der Bargteheide-Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ergebe sich nicht, dass das umstrittene Straßenbauvorhaben nicht auch im Wege der formlosen Planung verwirklicht werden könne. § 37 Abs. 1 Satz 2 StrG lasse diesen Weg - neben anderen rechtlichen Instrumenten - ausdrücklich zu. Im Übrigen sei wiederholt dargelegt worden, dass sich die Planung einer Nordumgehung und ein Lückenschluss über die Salzwiesen-Brücke ergänzen und nicht ausschließen würden.

Die Anschlussberufungen der Kläger hält die Beklagte bereits für unzulässig, da sich deren Begründung nicht hinreichend mit den tragenden Erwägungen der erstinstanzlichen Entscheidung zur Unzulässigkeit bzw. Unbegründetheit der mit dem Hauptantrag verfolgten Unterlassungsklagen auseinandersetze.

Dem Senat liegen die einschlägigen Akten der Beklagten sowie die im wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren angefallenen Behördenakten vor, ferner die Bebauungspläne "Salzwiesen" und "Hochwiesen" der vormaligen Gemeinde Söllingen und der Entwurf des Bebauungsplans "Nordumgehung Söllingen" der Beklagten, die beim Verwaltungsgericht in den Verfahren 4 K 2220/99, 4 K 3292/00 und 4 K 334/01 und beim Verwaltungsgerichtshof in den Verfahren 8 S 2194/00, 5 S 1810/01 und 5 S 2869/99 angefallenen Akten sowie die erst- und zweitinstanzlichen Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens. Hierauf wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten hat Erfolg. Dagegen sind die Anschlussberufungen der Kläger unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat den (Feststellungs-)Klagen mit dem zweiten Hilfsantrag stattgegeben; hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Mit ihren Anschlussberufungen wenden sich die Kläger gegen die Abweisung der mit dem Hauptantrag erhobenen (Unterlassungs-)Klagen. Hätten die Anschlussberufungen und damit der Hauptantrag Erfolg, so wäre über den - prozessual bedingten -zweiten Hilfsantrag der Kläger nicht mehr zu entscheiden. Damit wäre auch das (nur) insoweit stattgebende verwaltungsgerichtliche Urteil, gegen das sich die Berufung der Beklagten richtet, "hinfällig". Die Anschlussberufungen der Kläger, die den abgewiesenen Hauptantrag zum Gegenstand haben, sind also der Sache nach "vorgreiflich".

I. Anschlussberufungen der Kläger

1. Die Anschlussberufungen sind nach § 127 Abs. 1 VwGO statthaft und nach § 127 Abs. 2 Satz 2 VwGO auch sonst zulässig; die Berufungsbegründungsschrift der Beklagten vom 31.07.2002 ist den Prozessbevollmächtigten der Kläger am 05.08.2002 zugestellt worden; die Anschlussberufungen sind am 04.09.2002 und damit innerhalb der gesetzlichen Monatsfrist eingelegt worden.

Die Beklagte macht gleichwohl geltend, die Anschlussberufungen seien in der Anschlussschrift nicht gemäß § 127 Abs. 3 i.V.m. § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO ordnungsgemäß, d.h. in Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen des den Hauptantrag abweisenden erstinstanzlichen Urteils, begründet worden. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Die Kläger rügen mit ihren Anschlussberufungen im Kern, dass mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur Erforderlichkeit eines förmlichen Planfeststellungsverfahrens, die zum Erfolg des zweiten Hilfsantrags geführt hätten, konsequenterweise bereits den mit dem Hauptantrag verfolgten Unterlassungsklagen betreffend die Herstellung einer Straßenverbindung über die Salzwiesen-Brücke hätte stattgegeben werden müssen. Dieser Einwand ist einmal in der Sache zutreffend. Mit ihm wird aber auch dem "Begründungserfordernis" des § 127 Abs. 3 i.V.m. § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO genüge getan. Insofern geht es beim Hauptantrag wie beim zweiten Hilfsantrag um untrennbar miteinander verbundene Fragen (vgl. unten). Hinsichtlich des erfolgreichen zweiten Hilfsantrags unterstützen die Kläger im Schriftsatz vom 04.09.2002 - in Erwiderung auf die insoweit von der Beklagten eingelegten Berufung - den argumentativen Standpunkt des Verwaltungsgerichts. Mit dem Vorwurf der danach inkonsequenten Abweisung ihrer mit dem Hauptantrag erhobenen Unterlassungsklagen begründen die Kläger danach zugleich in einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Weise ihre diesbezüglichen Anschlussberufungen.

2. Die Anschlussberufungen haben jedoch keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat das mit dem Hauptantrag verfolgten Klagebegehren im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

a) Allerdings sind die in statthafter Weise als allgemeine Leistungsklagen erhobenen vorbeugenden Unterlassungsklagen nicht mangels Klagebefugnis der Kläger unzulässig. Das Verwaltungsgericht hat die analog § 42 Abs. 2 VwGO zu fordernde Klagebefugnis der Kläger verneint, weil die von der Beklagten zu unterlassende Maßnahme, nämlich die Herstellung einer Straßenverbindung zwischen der B 10 und der Reetzstraße durch den Bau einer Brücke über die Pfinz in Verlängerung der Salzwiesenstraße im Ortsteil Söllingen entsprechend dem Gemeinderatsbeschluss vom 30.01.2001, bestätigt durch Gemeinderatsbeschluss vom 20.11.2001, unmittelbar noch keine irgendwie geartete Rechtsverletzung der Kläger auszulösen vermöge; die Kläger machten nur eine mittelbare Betroffenheit geltend, wenn sie sich mit der Eröffnung eines Durchgangs- und insbesondere Schwerverkehrs auf unzumutbare Lärmbelästigungen und eine Verletzung ihres Gebietsbewahrungsanspruchs beriefen. Dieser Sichtweise vermag der Senat nicht zu folgen.

Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Trennung zwischen der geplanten Herstellung der Straßenverbindung (als Baumaßnahme) und der Zulassung eines Fahrzeugsverkehrs ist nicht statthaft. Aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.08.1993 - 4 C 24.91 - (BVerwGE 94, 100: Bargteheide), auf das sich das Verwaltungsgericht bereits in seinem im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ergangenen ablehnenden Beschluss vom 24.07.2001 - 3 K 334/01 - berufen hat, folgt gerade das Gegenteil. Im Rahmen des in jenem Verfahren geltend gemachten Folgenbeseitigungsanspruchs (auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands einer Straße als Sackgasse, nachdem der dem Straßenaus- und -umbau zugrunde liegende Bebauungsplan wegen ungenügender Berücksichtigung der immissionsschutzrechtlichen Belange des Klägers für nichtig erklärt worden war) hat das Bundesverwaltungsgericht die tatbestandlichen Voraussetzungen des hoheitlichen Eingriffs "in dem tatsächlichen Schaffen der Verbindungsstraße und den dadurch ermöglichten Auswirkungen auf die tatsächliche Nutzbarkeit des klägerischen Grundstücks gesehen"; der "als Folge der Herstellung stattfindende Straßenverkehr sei der Straße selbst zuzurechnen"; der Eingriff in die Rechtsposition des Klägers als Straßenanliegers sei "durch die plangemäße Herstellung der Verbindungsstraße und ihre bestimmungsgemäße Nutzung" erfolgt. Gerade das Verhältnis zwischen dem am Nutzungskonflikt beteiligten Träger der Straßenbaulast und den an die Straße angrenzenden Grundstückseigentümern bedarf einer die widerstreitenden öffentlichen und privaten Belange abwägenden Beurteilung. Wie die isolierte Straßenplanung durch Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB in einem Bebauungsplan so erfasst auch der ein Straßenbauvorhaben zulassende Planfeststellungsbeschluss die Herstellung der Straße und deren bestimmungsgemäße Nutzung. Für den bei Kreisstraßen und - wie hier -Gemeindestraßen nach § 37 Abs. 1 Satz 2 StrG fakultativ möglichen nicht-förmlichen Straßenbau kann nichts anderes gelten. Auch hier sind gerade mit Blick auf eine mögliche Beeinträchtigung künftiger Straßenanlieger die Herstellung der Straße und deren bestimmungsgemäße Nutzung für den in Rede stehenden vorbeugenden Unterlassungsanspruch als "Einheit" anzusehen. Der Bau einer Straße ist auch bei Fehlen einer planerischen Zulassungsentscheidung in Form eines Bebauungsplans oder eines straßenrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses nicht zweckneutral, sondern auf deren Benutzung durch einen bestimmten Verkehr angelegt. Eine (erst) hierdurch befürchtete Lärmbeeinträchtigung kann ein betroffener Anlieger daher schon unmittelbar gegen die beabsichtigte Herstellung der Straße einwenden.

Für seine gegenteilige Auffassung, dass ein öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch nur gegeben sei, soweit ein Dritter (Straßenanlieger) gerade durch die Baumaßnahme in seinen Rechten verletzt werde, und dass es "allein auf die tatsächlichen Auswirkungen eines als rechtswidrig angesehenen Zustands ankommt", kann sich das Verwaltungsgericht auch nicht auf die weiteren von ihm angeführten Entscheidungen berufen:

Der Senatsbeschluss vom 03.04.1981 - 5 S 405/81 - (BWGZ 1981,856) zum faktischen Straßenbau ist in einem Verfahren ergangen, in dem sich die Antragsteller gegen unmittelbar mit den Straßenbauarbeiten verbundene Beeinträchtigungen (Erschwernisse bei der Grundstücksausfahrt, Wassereinbrüche) wie auch gegen die durch Lärm- und Abgasimmissionen befürchteten (also mittelbaren) Beeinträchtigungen zur Wehr setzten. Die "tatsächlichen, nicht in Form eines Verwaltungsakts gestatteten Maßnahmen" als möglichen Eingriff in Rechtspositionen der Antragsteller hat der Senat nicht nur in den Straßenbauarbeiten selbst, sondern gerade auch in den nach Herstellung und Inbetriebnahme der Straße befürchteten erhöhten Lärm- und Abgasbelästigungen gesehen und einer Überprüfung am Maßstab des Abwägungsgebots unterzogen.

Im Beschluss vom 01.10.1999 - 5 S 1921/99 - (NVwZ-RR 2000, 470 = VBlBW 2000, 110) hat der Senat - wenn auch bei der Frage nach einer Ausnahme vom Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO - die nach der Herstellung des Straßenverbindungsstücks befürchtete Immissionsbelastung ebenfalls als möglichen Nachteil der faktischen Straßenbaumaßnahme angesehen und ihre Relevanz für das dortige Unterlassungsbegehren geprüft.

In dem zur Anfechtung einer straßenrechtlichen Widmung ergangenen Urteil vom 07.07.1994 - 5 S 679/94 - (NVwZ-RR 1995, 185) hat der Senat erkannt, dass Lärm und Abgase keine dem Rechtsakt der Widmung zuzurechnenden Folgen seien, sich vielmehr Angriffe gegen eine Straße mit Rücksicht auf die von ihr ausgehenden Emissionen gegen die Straßenplanung wenden müssten und dass bei der nicht-förmlichen Straßenplanung ein Betroffener "die mit Bau und Benutzung einer Straße einhergehenden Folgen des Kraftfahrzeugverkehrs nur nach Maßgabe der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze des Folgenbeseitigungsanspruchs abwehren kann".

In dem dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.06.2000 - 11 VR 8.00 - (NVwZ 2001, 89) zugrunde liegenden Verfahren haben die Antragsteller baustellenbedingte Einschränkungen des Kraftfahrzeugverkehrs zu ihren Grundstücken durch die - bis zum Erlass des erforderlichen Planfeststellungsbeschlusses - zu unterlassenden Bauarbeiten für die Verlegung von Straßenbahngleisen geltend gemacht. Eine vorzeitige Inbetriebnahme der Straßenbahnverbindung vor Ergehen eines vollziehbaren Planfeststellungsbeschlusses - mit dadurch möglicherweise verbundenen Immissionsbelastungen - hat nicht zur Diskussion gestanden.

b) Die vorbeugenden Unterlassungsklagen wären begründet, wenn durch einen hoheitlichen Eingriff seitens der Beklagten die Verletzung eines subjektiven Rechts der Kläger drohte. Die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruchs entsprechen also denjenigen des Folgenbeseitigungsanspruchs, der zum Zuge kommt, wenn der hoheitliche Eingriff bereits vollzogen ist und der dadurch für den Betroffenen geschaffene rechtswidrige Zustand noch andauert (vgl. hierzu grundlegend BVerwGE, Urt. v. 26.08.1993 - 4 C 24.91 - a.a.O.). Sie liegen indes nicht vor.

Der drohende hoheitliche Eingriff besteht vorliegend - wie bereits dargelegt - in der Herstellung der umstrittenen Straßenverbindung über die Pfinz in Verlängerung der Salzwiesenstraße und in den damit verbundenen Lärmbelastungen für die Wohngrundstücke der Kläger in der Salzwiesenstraße und in der Reetzstraße.

aa) Die Rechtswidrigkeit dieses Eingriffs im Sinne einer Rechtsverletzung der Kläger ist entgegen der - wenn auch erst im Rahmen des zweiten Hilfsantrags geäußerten - Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht bereits deshalb gegeben, weil trotz der mit der Herstellung und der bestimmungsgemäßen Nutzung der neuen Straßenverbindung für die Kläger unzweifelhaft verbundenen erhöhten Lärmbelastung - nach der insoweit unbeanstandet gebliebenen schalltechnischen Untersuchung von Prof. Dr. B. vom Juli 1998 steigt in den der Straßenplanung zugrunde liegenden Planfall 3 der Beurteilungspegel an den Wohngebäuden der Kläger jeweils um mehr als 3 dB(A) und damit hörbar/ spürbar an - kein förmliches Planfeststellungsverfahren (oder Bebauungsplanverfahren) mit einem abschließenden Planfeststellungsbeschluss (oder Bebauungsplan) als einer das Vorhaben legitimierenden Zulassungsentscheidung durchgeführt worden ist.

Zunächst trifft der Einwand des Verwaltungsgerichts nicht zu, dass es bei der vorliegenden nicht-förmlichen Straßenplanung bereits an einer den Erfordernissen des Art. 14 Abs. 1 GG und dem allgemeinen Gesetzesvorbehalt genügenden Rechtsgrundlage fehle. Die in diesem Sinn erforderliche Rechtsgrundlage ist mit § 37 Abs. 1 Satz 2 StrG i.V.m. den hierzu in der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschl. v. 03.04.1981 - 5 S 405/81 - a.a.O.) entwickelten Grundsätzen gegeben. Während nach § 37 Abs. 1 Satz 1 StrG Landesstraßen nur gebaut oder geändert werden dürfen, wenn der Plan vorher festgestellt ist, wobei nach § 37 Abs. 2 StrG unter den dort genannten Voraussetzungen anstelle des Planfeststellungsbeschlusses auch eine Plangenehmigung möglich ist, kann für den Bau oder die Änderung von anderen Straßen und Wegen auf Antrag des Trägers der Straßenbaulast ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt werden. Das Landesstraßengesetz gestattet also ausdrücklich den Bau oder die Änderung einer - wie hier - Gemeindestraße, ohne dass ein das Straßenbauvorhaben zulassender (förmlicher) Planfeststellungsbeschluss nach Durchführung eines (förmlichen) Planfeststellungsverfahrens vorliegt. Dies gilt auch für den Fall, dass mit dem nicht-förmlichen Straßenbauvorhaben bei bestimmungsgemäßer Nutzung eine für Straßenanlieger wesentlich erhöhte Lärmbelastung verbunden ist. Dem Erfordernis des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, Inhalt und Schranken des (Grund-)Eigentums durch Gesetz zu bestimmen, wird jedenfalls in Verbindung damit Rechnung getragen, dass auch die gesetzlich eröffnete nicht-förmliche Straßenplanung als "echte" fachplanerische Entscheidung grundsätzlich den selben materiell-rechtlichen Bindungen wie ein förmlicher Planfeststellungsbeschluss unterliegt. § 37 Abs. 1 Satz 2 StrG ist nicht zu entnehmen, dass eine nicht-förmliche Straßenplanung, jedenfalls soweit sie in Rechte vorhabenbetroffener Dritter eingreift, weniger an rechtlichen Grenzen einhalten müsste (vgl. Senatsbeschl. v. 09.04.1981 - 5 S 405/81 - a.a.O.).

Insbesondere sind danach - soweit vorliegend von Interesse - die striktes Recht darstellenden Vorgaben des § 41 BImSchG i.V.m. der 16. BImSchV einzuhalten, wonach bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen unbeschadet des § 50 BImSchG sicherzustellen ist, dass durch diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden können, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. Diese Vorschrift differenziert schon von ihrem Wortlaut her nicht nach den verschiedenen "Rechtsgrundlagen" des ihrem Schutzregime unterfallenden Straßenbauvorhaben. Ferner gilt (selbstredend) das allgemeine fachplanerische Gebot der gerechten Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange, wie es in § 37 Abs. 5 Satz 1 StrG als aus dem Rechtsstaatsprinzip folgend ausdrücklich niedergelegt ist (vgl. auch hierzu Senatsbeschl. v. 03.04.1981 - 5 S 405/81 - a.a.O.).

Unzutreffend ist der Hinweis des Verwaltungsgerichts, das nach dem zitierten Senatsbeschluss § 37 Abs. 1 Satz 2 StrG rechtliche Beziehungen nur zwischen dem Träger der Straßenbaulast und der Planfeststellungsbehörde schaffe und damit keine Wirkungen gegenüber Dritten entfalten könne. Denn die dahingehenden Ausführungen betreffen nur die rein verfahrensrechtliche Frage, ob ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt werden soll oder nicht. Die Entscheidungsbefugnis hierüber ist der Behörde allein im öffentlichen Interesse eingeräumt und verleiht einem planbetroffenen Dritter weder einen Anspruch auf Einleitung und Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens noch einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung hierüber. Nur unter diesem verfahrensrechtlichen Blickwinkel ist ein vorhabenbetroffener Dritter nicht Adressat der Regelung des § 37 Abs. 1 Satz 2 StrG. Dessen materielle Rechtspositionen werden dadurch in der Sache - wie dargelegt - nicht geschmälert.

Aus § 37 Abs. 2 StrG, wonach u.a. bei nicht wesentlichen Beeinträchtigungen von Rechten anderer anstelle des Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden kann, folgt ebenfalls nicht, dass jedenfalls der Bau oder die Änderung einer Gemeindestraße, soweit damit eine wesentliche bzw. wesentlich höhere - als die bisherige - Immissionsbelastung für die Straßenanlieger verbunden ist, nicht auf Grund einer nicht-förmlichen Planung erfolgen dürfte. § 37 Abs. 2 StrG regelt nur die Zulässigkeit der "Ersetzung" eines erforderlichen Planfeststellungsbeschlusses durch eine Plangenehmigung, zwingt aber nicht zur Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens bei den nach § 37 Abs. 1 Satz 2 StrG nicht planfeststellungspflichtigen Straßenbauvorhaben, falls dadurch wesentliche immissionsmäßige Beeinträchtigungen Dritter drohen.

Fehl geht in diesem Zusammenhang ferner der Hinweis des Verwaltungsgerichts, dass die Durchführung nur einer nicht-förmlichen Planung bei einem zu bewältigenden Nutzungskonflikt, wie er hier vorliege, mit der Forderung des Bundesverwaltungsgerichts nach einer Auseinandersetzung mit der Rechtsstellung des anliegenden Grundstückseigentümers "in rechtlich geordneter Weise" nicht zu vereinbaren sei. Mit dieser Wendung im Urteil vom 26.08.1993 - 4 C 24.91 - (a.a.O.) hat das Bundesverwaltungsgericht ersichtlich nicht das (Planungs-)Verfahren als solches gemeint, sondern die materielle Verpflichtung der dortigen Beklagten, sich als Trägerin "der von ihr eingeleiteten Bauleitplanung", also innerhalb eines durchgeführten förmlichen Planungsverfahrens, mit der Rechtsstellung des betroffenen Grundeigentümers "in rechtlich geordneter Weise", nämlich nach Maßgabe der zum Abwägungsgebot entwickelten Grundsätze, auseinanderzusetzen. Die Formulierung schließt an die vorausgegangene Forderung an, wonach die durch Art. 14 Abs. 1 GG vermittelten Rechtspositionen eines Straßenanliegers bei drohenden nachteiligen Auswirkungen durch die bestimmungsgemäße Nutzung einer hergestellten Straße "ein in die planerische Abwägung einzustellender Belang seien, der nur mit sachgerechten Erwägungen zurückgestellt werden darf". Dieses (hier fachplanerische) Abwägungsgebot gilt aber - wie dargelegt - auch bei der nicht-förmlichen Straßenplanung und löst die Verpflichtung des Straßenbaulastträgers aus, sich mit den immissionsschutzrechtlichen Belangen betroffener Anlieger "in rechtlich geordneter Weise" auseinander zu setzen. Dies war bei dem in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts streitgegenständlichen Straßenbauvorhaben, gegen das sich der geltend gemacht Folgenbeseitigungsanspruch richtete, nicht der Fall; das Normenkontrollgericht hatte den dem Straßenaus- und -umbau zugrunde liegenden Bebauungsplan gerade wegen ungenügender Berücksichtigung der immissionsschutzrechtlichen Belange des betroffenen Straßenanliegers im Rahmen der - dort nach § 1 Abs. 6 BauGB gebotenen - Abwägung für nichtig erklärt; die einen Planungsmangel darstellende Verletzung einer materiellen Rechtsposition des Anliegers stand damit für den geltend gemachten Folgenbeseitigungsanspruch außer Frage.

Wenn das Verwaltungsgericht demgegenüber die Rechtsverletzung der Kläger bereits darin sieht, dass für die Herstellung der umstrittenen Straßenverbindung mittels einer Brücke über die Pfinz kein Planfeststellungsverfahren mit einem das Vorhaben zulassenden Planfeststellungsbeschluss durchgeführt worden sei (so wohl auch Lorenz VBlBW 1984, 337), so postuliert es damit der Sache nach einen dahingehenden Anspruch der Kläger. Das aber steht in Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urt. v. 02.02.1980 - 4 C 24.77 - DÖV 1980, 516), wonach die durch den Ausbau einer Straße betroffenen Dritten weder gegenüber dem Träger der Straßenbaulast noch gegenüber der Planfeststellungsbehörde einen Rechtsanspruch auf Einleitung und Durchführung eines - dort fernstraßenrechtlichen - Planfeststellungsverfahrens haben. Zwar ermöglicht das Planfeststellungsverfahren mit der nach § 73 LVwVfG vorgeschriebenen Durchführung eines Anhörungsverfahrens neben der Mitwirkung der Träger öffentlicher Belange auch die möglichst umfassende Geltendmachung und Berücksichtigung von Rechten und Belangen der von dem Vorhaben betroffenen Privaten. Und diese formalisierte Beteiligungsmöglichkeit nach Offenlegung der Pläne ist den Betroffenen bei der nicht-förmlichen Straßenplanung nach § 37 Abs. 1 Satz 2 StrG nicht eröffnet. Die entsprechenden Regelungen dienen jedoch ausschließlich der Ordnung des Verfahrensablaufs und dabei insbesondere der umfassenden Information der Anhörungs- bzw. der Planfeststellungsbehörde. Sie vermitteln einem betroffenen Dritten jedoch keine eigene verfahrensrechtliche (Beteiligungs-)Rechtsposition, die unabhängig von seinen materiellen Rechten durchsetzbar wäre. Bei einem rechtswidrigen Eingriff in eine solche materielle Rechtsposition stehen dem Betroffenen vielmehr öffentlich-rechtliche Abwehr- und (Folgen-)Beseitigungsansprüche zu. Diese sind beim Fehlen eines förmlichen der Bestandskraft fähigen Planfeststellungsbeschlusses nicht nach § 75 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG ausgeschlossen. Dies gilt gleichermaßen für unmittelbar wie für mittelbar Planbetroffene und ist - insoweit zu Lasten des Baulastträgers - die "offene Flanke" der nicht-förmlichen Straßenplanung.

Für seinen Standpunkt kann sich das Verwaltungsgericht auch nicht darauf berufen, dass nach § 41 Abs. 1 BImSchG "sicherzustellen" ist, dass der Bau einer öffentlichen Straße nicht zu schädlichen Geräuscheinwirkungen führt. Die Umsetzung der insoweit angesprochenen verkehrlichen Voraussetzungen dafür, dass im vorliegenden Fall die Grenzwerte des § 2 der 16. BImSchV eingehalten werden, nämlich eine Einbahnstraßenregelung in Richtung B 10 - unter Beibehaltung der bereits bestehenden Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h - (Planfall 3), hat das Landratsamt Karlsruhe als hierfür zuständige Straßenverkehrsbehörde signalisiert (vgl. des Protokoll über die Sitzung des Gemeinderats der Beklagten v. 30.01.2001). An der Umsetzung zu zweifeln, besteht keine Veranlassung. Wie diese verkehrlichen Vorgaben und Annahmen einem förmlichen Planfeststellungsbeschluss (oder einem Bebauungsplan) bei der abwägenden Entscheidung zugrunde gelegt werden könnten, so können sie auch zur Grundlage für eine nicht-förmliche Straßenplanung und die hierbei gebotene Berücksichtigung der Lärmschutzbelange betroffener Straßenanlieger gemacht werden.

Die bei der Überprüfung der materiell-rechtlich einzuhaltenden Bindungen sich möglicherweise ergebenden Erschwernisse, weil es an einem förmlichen Planfeststellungsbeschluss fehlt, in dem die maßgeblichen behördlichen Erwägungen niedergelegt sind, haben den Senat bereits in seinem Beschluss vom 03.04.1981 - 5 S 405/81 - (a.a.O.) nicht veranlasst, die Möglichkeit der nicht-förmlichen Straßenplanung nach § 37 Abs. 1 Satz 2 StrG - jedenfalls bei erkennbaren Nutzungskonflikten - zu verwerfen.

bb) Was die befürchtete Lärmbelastung anbelangt, hat die Beklagte den Klägern in materieller Hinsicht das Schutzniveau des § 2 der 16. BImSchV mit den in einem allgemeinen Wohngebiet einzuhaltenden Immissionsgrenzwerten von tags 59 dB(A) und nachts 49 dB(A) zugebilligt. Das können die Kläger auch beanspruchen.

Der Schutz, den § 41 Abs. 1 BImSchG bietet, wird durch die 16. BImSchV konkretisiert. Nach deren § 2 Abs. 1 ist bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung von öffentlichen Straßen sicherzustellen, dass der Beurteilungspegel einen der dort genannten Grenzwerte nicht überschreitet. Dabei kommt es - wie sich aus § 1 Abs. 1 der 16. BImSchV und der Entstehungsgeschichte der Verordnung ergibt - allein auf den von dem zu bauenden oder zu ändernden Verkehrsweg ausgehenden Verkehrslärm an (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.03.1996 - 4 C 9.95 - BVerwGE 101, 1 = NVwZ 1996, 1003). Lärm, der nicht gerade auf der zu bauenden oder zu ändernden Strecke entsteht, wird von der 16. BImSchV nicht berücksichtigt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.11.1996 - 11 B 65.96 - NVwZ 1997, 394 = UPR 1997, 107). Die Wohngrundstücke der Kläger liegen zwar nicht im baulichen Bereich der vorgesehenen Straßenverbindung mittels einer Brücke über die Pfinz, sondern im weiteren Verlauf der bereits vorhandenen und anzubindenden Salzwiesenstraße (nach Querung der Pfinzstraße bzw. erst nach Querung der Unteren Dorfstraße) sowie an der Reetzstraße, wo die östlich der Pfinz zu erstellende Anbindungstrasse einmündet. Den nach der 16. BImSchV für den Lärmschutz maßgeblichen Bereich hat die Beklagte jedoch zu Recht auch noch auf die Wohngrundstücke der Kläger erstreckt. Zu § 17 Abs. 4 FStrG a.F., der Vorgängerregelung der nunmehr allgemein geltenden Vorschrift des § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG - die ihrerseits für den Bereich des materiellen Lärmschutzes durch § 41 Abs. 1 BImSchG i.V.m. der 16. BImSchV ausgeschlossen wird, und zwar auch dann, wenn § 41 Abs. 1 BImSchG nur wegen Verneinung der tatbestandlichen Voraussetzungen nicht zur Anwendung kommt (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.02.1995 - 4 C 26.93 - DÖV 1995, 775) - hat das Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 09.02.1989 - 4 B 234.88 - entschieden, dass ein adäquater Ursachenzusammenhang zu fordern ist, und zwar in dem Sinn, dass einerseits die schädlichen Auswirkungen in typischer Weise mit dem Bau oder der Änderung der Straße, mit der Straßenlage oder mit dem Betrieb der Straße verbunden sind, und dass andererseits die eingetretenen oder zu erwartenden Schädigungen nach ihrer Art als Folgewirkung der Straße nicht außerhalb aller Erfahrung liegen, insbesondere nicht überwiegend durch andere Umstände bedingt sind. Auf diesen adäquaten Kausalzusammenhang hat das Bundesverwaltungsgericht auch in seinem Beschluss vom 11.11.1996 - 11 B 65.96 - (a.a.O.) im Rahmen der Darlegungen zur Klagebefugnis verwiesen und ihn im Allgemeinen als nicht gegeben erachtet, wenn es lediglich um weiträumige Änderungen des Verkehrsaufkommens und der Verkehrsströme und dadurch bedingte Lärmbelästigungen gehe. Entsprechend heißt es in Nr. 28 "Funktionsänderung" der Richtlinien für den Lärmschutz an Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes - Verkehrslärmschutzrichtlinien 97 - : "Wird durch eine bauliche Maßnahme eine Straßenverbindung zu einer bereits vorhandenen Straße hergestellt oder ändert sich hierdurch die Verkehrsfunktion der vorhandenen Straße grundsätzlich (durch Öffnung oder Anbindung werden Sackgasse bzw. reine Anliegerstraße zur Hauptdurchgangsstraße), so erstreckt sich der Lärmschutzbereich auf den baulich nicht veränderten Streckenabschnitt bis zu der nächsten Verknüpfung mit einer nicht nur untergeordneten öffentlichen Straße (Bundes-, Landes-, Kreis- oder Gemeindeverbindungsstraße), wobei die Verknüpfung selbst nicht mit einbezogen ist ...". Von einer solchen "Funktionsänderung" durch die geplante Baumaßnahme sind auch die Straßen(-bereiche) erfasst, an denen die Grundstücke der Kläger liegen. Insbesondere die bisher westlich der Pfinz als "Sackgasse" endende Salzwiesenstraße mit den Gebäuden der Kläger zu 3 und 4 sowie zu 5 und 6 erhält mit dem geplanten "Lückenschluss" erstmals eine Verbindung zur Reetzstraße östlich der Pfinz (über eine Verlängerung der Straße Im Bahnwinkel), die - gezielt - einen Durchgangsverkehr unter Einschluss des Verkehrs aus dem Gewerbegebiet an der Reetzstraße zu der im Westen verlaufenden B 10 ermöglicht. Obwohl baulich selbst unverändert bleibend, erfährt damit die Salzwiesenstraße durch den geplanten "Lückenschluss" über die Pfinz eine qualitative Änderung ihrer Verkehrsbedeutung von einer "Sackgasse" in eine (Haupt-)Durchgangsstraße. Der Lärmschutzbereich ist daher auf die Salzwiesenstraße bis zur Verknüpfung mit der B 10 als der nächsten übergeordneten Straße zu erstrecken. Östlich der Pfinz erfasst der Lärmschutzbereich auch das Wohngrundstück der Kläger zu 7 und 8, das an der Reetzstraße in dem (Kreuzungs-)Bereich liegt, in dem die von der Brücke über die Pfinz geplante kurze Verlängerung der Straße Im Bahnwinkel einmündet. Zugunsten der Kläger zu 1 und 2 geht der Senat ebenfalls davon aus, dass auch deren südlich an das Grundstück der Kläger zu 7 und 8 unmittelbar angrenzendes Wohngrundstück noch vom Lärmschutzbereich der 16. BImSchV erfasst wird.

Dem umstrittenen Vorhaben liegt auf der Basis einer einstreifigen Brücke über die Pfinz (entsprechend der wasserrechtlichen Genehmigung des Landratsamts Karlsruhe vom 07.10.1998) der in der Verkehrsuntersuchung der Firma Modus Plan vom Juni 1998 dargestellte Planfall 3 zugrunde, der (nur) Einbahnstraßenverkehr über die Brücke in Richtung Salzwiesenstraße/B 10 vorsieht, dessen verkehrsrechtliche Umsetzung die untere Straßenverkehrsbehörde - wie bereits erwähnt - signalisiert hat (vgl. das Protokoll über die Sitzung des Gemeinderats der Beklagten vom 30.01.2001). Die schon bisher in der Salzwiesenstraße angeordnete Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h bleibt bestehen.

Ausgehend von dieser planerischen Konzeption tritt nach den Berechnungen des Büros Prof. Dr. B. vom Juli 1998 (nach Bereinigung eines Fehlers bei der Übertragung der Darstellungen des Übersichtsplans in die Ergebnistabelle) an den Gebäuden der Kläger zwar jeweils eine Erhöhung des Verkehrslärms um - teilweise weit - mehr als 3 dB(A) und damit in wahrnehmbarer und spürbarer Weise ein, doch werden die für ein allgemeines Wohngebiet geltenden Immissionsgrenzwerte des § 2 der 16. BImSchV von tags 59 dB(A) und nachts 49 dB(A) immer noch deutlich - zwischen 1,7 dB(A) und 4,6 dB(A) - unterschritten. Die hiergegen erhobenen Einwände der Kläger verfangen nicht.

Dies gilt zunächst hinsichtlich der zugrunde liegenden verkehrlichen Prognosen. Zum Vorhalt der Kläger, die Zunahme des Verkehrs in der Salzwiesenstraße sei mit 12 % zu niedrig bzw. zu moderat angesetzt, hat der Sachverständige Dr. G. in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auf die von ihm im April 1998 vor Ort durchgeführten Erhebungen und Zählungen in dem um Söllingen gelegten Kordon verwiesen, wie sie bereits in der Verkehrsuntersuchung unter Nr. 2.1 beschrieben und in den Abbildungen 2 bis 38 dargestellt sind. Bezüglich allgemeiner Grundlagen hat der Sachverständige (nochmals) erklärt, dass er insoweit die für den Nachbarschaftsverband Karlsruhe prognostizierte Verkehrsentwicklung sowie die Shell-Studie 2001, die sich zum Motorisierungsgrad äußere, berücksichtigt habe. Eine methodische oder sonstige relevante Unzulänglichkeit haben die Kläger in diesem Zusammenhang nicht aufgezeigt. Ihr Hinweis auf höher prognostizierte Verkehrszuwachsraten in anderen Gutachten für andere Straßenbauvorhaben (wie beispielsweise für die - zur Zeit nicht mehr aktuelle - Planung der B 293 neu auf Gemarkung Berghausen) genügt insoweit nicht. Der Sachverständige hat hierzu plausibel auf mögliche anderweitige Vorgaben und auf die Möglichkeit von bloßen Modellumlegungen anstelle konkreter Analysedaten hingewiesen, wie er sie auf Grund der Verkehrserhebung mit automatischen Zählgeräten beispielsweise in der Reetzstraße über eine Woche hin für den Tages- und für den Nachtzeitraum ermittelt habe. Einen relevanten Mangel der Verkehrsuntersuchung zeigen die Kläger auch nicht mit ihrem Vorhalt auf, dass der mit 7,7 % angegebene Lkw-Verkehr (ca. 200 Fahrzeuge) aus dem Gewerbegebiet an der Reetzstraße in Richtung Berghausen (vgl. Tabelle 3) zur Hälfte dem in der Salzwiesenstraße zu erwartenden Verkehr hätte zugeschlagen werden müssen, weil der Schwerverkehr in Berghausen die Straße Am Stadion (beim Bildungszentrum) wie auch die Brückstraße (beim Bahnhof) infolge dort vorgenommener baulicher Veränderungen (zwei Minikreisel bzw. Aufpflasterung) nicht oder jedenfalls nur eingeschränkt befahren könne. Hierzu hat der Sachverständige einmal darauf hingewiesen, dass der Lkw-Anteil bereits Fahrzeuge ab 2,8 t zulässiges Gesamtgewicht und damit auch "leichte" Lastkraftwagen erfasse; zudem sei für den Lkw-Verkehr in Richtung Berghausen eine Fahrt über die Pfinz-Brücke und die Salzwiesenstraße zur B 10 unter zeitlichen Aspekten, welche die Routenwahl maßgeblich beeinflussten, ein erheblicher Umweg; im Übrigen sei für den Planfall 3 in der Salzwiesenstraße - mit je nach Abschnitt 9,8 % bzw. 15,4 % - ein durchaus merklicher Lkw-Anteil (ca. 200 Fahrzeuge) unter Einbeziehung von bisher in Richtung Berghausen fahrenden Verkehr prognostiziert worden. Für eine gänzliche "Streichung" des Lkw-Verkehrs in Richtung Berghausen und einen - als Folge - jedenfalls "hälftigen Zuschlag" zum Lkw-Verkehr in der Salzwiesenstraße sind danach keine plausiblen Gründe erkennbar. Ihre ursprünglich mit dem Widerspruch gegen die wasserrechtliche Genehmigung vom 07.10.1998 erhobenen Einwände hinsichtlich einer ungenügenden Berücksichtigung des Verkehrs aus dem Ortsteil Wöschbach und der Zunahme der Verkehrsbelastung im Analysefall in der Reetzstraße südlich der Straße Im Bahnwinkel von 2.140 Kfz/24 h auf 2.240 Kfz/24 h haben die Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht mehr weiter verfolgt.

Was die Berücksichtigung nur der ersten Realisierungsstufe des Bebauungsplans "Heilbrunn/Klupperter Bäum" in der Verkehrsuntersuchung anbelangt, hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass es bisher auch nur für diesen ersten, ca. 1 ha großen Abschnitt einen Bebauungsplan gebe, der hier ein Mischgebiet ausweise. Für den zweiten, ca. 9 ha großen Abschnitt seien zwar erste städtebauliche Konzepte entwickelt, aber noch nicht weitere konkretisiert; die Planung des zweiten Abschnitts sei an die Realisierung der "Nordumgehung Söllingen" gekoppelt. In dem hierfür am 22.07.2003 vom Gemeinderat der Beklagten (erneut) beschlossenen Bebauungsplanentwurf ist auch der entsprechende "Anschluss-Stummel" am östlichen Ende der Trasse bereits ausgewiesen. Danach ist es nicht zu beanstanden, dass in der Verkehrsuntersuchung der Verkehr aus dem - noch gar nicht in einem konkreten Planungsstadium befindlichen - zweiten Abschnitt des Gebiets "Heilbrunn/Klupperter Bäum" nicht in die Prognose einer künftigen Verkehrsbelastung mit einbezogen worden ist. Gleiches gilt mit Blick auf die von den Klägern angesprochene Schließung des Bahnübergangs in Söllingen und schrittweise Schaffung einer Fußgängerzone in der Bahnhofstraße. Diese Überlegungen hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung - auch aus heutiger Sicht - als "Vision" bezeichnet. Sie mussten daher keinen Eingang in die Verkehrsprognose finden.

Nach der informatorischen Anhörung des Sachverständigen Dr. G. zu der von ihm erstellten Verkehrsuntersuchung haben auch die Kläger eingeräumt, dass die von ihnen aufgeworfenen wesentlichen Fragen beantwortet worden seien. Gleichwohl halten die Kläger die der Planung zugrunde liegenden verkehrlichen Prognosen zum maßgeblichen heutigen Zeitpunkt für veraltet und haben insoweit hilfsweise beantragt, über die Entwicklung der Verkehrsverhältnisse als Grundlage der nicht-förmlichen Straßenplanung ein aktualisiertes Verkehrsgutachten einzuholen. Hierzu sieht der Senat jedoch keine Veranlassung. Zur vermeintlichen Unverwertbarkeit der verkehrlichen Prognosen haben die Kläger nur auf das rein zeitliche Moment verwiesen, dass die Verkehrsuntersuchung des Büros Modus Plan vom Juni 1998 - mit der für den Planfall 3 prognostizierten Verkehrsbelastung für die Salzwiesenstraße und die Reetzstraße - nunmehr bereits fünf Jahre alt sei. Die Kläger haben aber nicht aufgezeigt, dass es in städtebaulicher/verkehrlicher Hinsicht zu Änderungen oder neuen Entwicklungen gekommen wäre, die für den Planfall 3 die Prognose der Verkehrsbelastung der in Rede stehenden Straßen im Sinne einer Erhöhung beeinflussen könnten. Im Gegenteil: Bei Verwirklichung der geplanten "Nordumgehung Söllingen" wird der (insbesondere Lkw)-Verkehr aus dem Gewerbegebiet an der Reetzstraße, welche die Neubautrasse quert, auf diese in Richtung B 10 geleitet, was gerade auch Ziel des (erneut) im Entwurf beschlossenen Bebauungsplans ist. Damit würde dieser von der geplanten Nordumgehung "abgefangene" (insbesondere Lkw-)Verkehr nicht mehr den umstrittenen "Lückenschluss" über die Pfinz und die anschließende Salzwiesenstraße benutzen, um zur B 10 zu gelangen. Die prognostizierte Verkehrszunahme bzw. -belastung würde sich im Falle der Realisierung der "Nordumgehung Söllingen" also (erheblich) verringern.

Fehl gehen auch die "isolierten" Einwendungen der Kläger gegen die schalltechnische Untersuchung des Büros Prof. Dr. B vom Juli 1998. Mit ihrer Befürchtung, die zugrunde gelegte Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h würde nicht eingehalten, verweisen die Kläger auf ein verkehrsordnungswidriges Verhalten von Straßenbenutzern, von dem eine Lärmprognose nicht auszugehen braucht. Dass die Wohngebäude der Kläger zu 3 bis 8 jeweils nur einen Immissionspunkt aufweisen, hat der in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehörte Sachverständige B. damit erklärt, dass auch nur die jeweils eine (straßenzugewandte) Seite des Gebäudes mit dem relevanten Verkehrslärm beaufschlagt werde. Dass die für das Gebäude der Kläger zu 7 und 8 ermittelten Lärmwerte nicht auch für das unmittelbar südlich angrenzende Gebäude der Kläger zu 1 und 2 angesetzt werden könnten, machen diese selbst nicht geltend. Auch die verschiedenen von den Klägern für nicht nachvollziehbar erachteten Pegelwerte bzw. Pegeldifferenzen hat der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung plausibel erläutert. Der im Planfall 3 sehr hohe Lärmpegel von 57,0 dB(A) beim Immissionspunkt 39 (Heilbrunnstraße x) sei auf den sehr geringen Abstand des Gebäudes zur (schmalen) Straße von nur 4 m zurückzuführen. Dass im Planfall 0 der Immissionspunkt 31 (Reetzstraße xx) mit tags 51,0 dB(A) (Erdgeschoss) gegenüber dem Immissionspunkt 19 (Reetzstraße xx) auf der anderen Straßenseite mit 55,4 dB(A) einen geringeren Pegelwert aufweise, liege an dem erheblich geringeren Gebäudeabstand zur Straße und an der mit 2.430 Kfz/24 h geringeren Verkehrsbelastung im Abschnitt südlich der einmündenden Straße Im Bahnwinkel gegenüber einer Verkehrsbelastung von 2.880 Kfz/24 h im Abschnitt der Reetzstraße nördlich der einmündenden Straße Im Bahnwinkel. Dass im Planfall 0 der Immissionspunkt 30 (Pfinzstraße xx) mit 47,4 dB(A) und der Immissionspunkt 18 (Pfinzstraße xx) mit 46,5 dB(A) - beide westlich der Pfinz - geringere Werte aufwiesen als der Immissionspunkt 31 (Reetzstraße xx) mit 51,0 dB(A) und der Immissionspunkt 19 (Reetzstraße xx) mit 55,4 dB(A) - beide östlich der Pfinz -, erkläre sich aus der geringeren Verkehrsbelastung von 350 Kfz/24 h gegenüber 2.430 bzw. 2.880 Kfz/24 h (vgl. Verkehrsuntersuchung Abb. 40). Die im Planfall 0 beim Immissionspunkt 1 (Salzwiesenstraße 1) mit 49,2 dB(A) und beim Immissionspunkt 20 (Hauptstraße x) auf der gegenüberliegenden Straßenseite mit 48,9 dB(A) trotz der Lage der Gebäude (auch) an der westlich vorbeiführenden B 10 erheblich niedrigeren Werte als beim Immissionspunkt 19 (Reetzstraße xx) mit 55,4 dB(A) und beim Immissionspunkt 31 (Reetzstraße xx) mit 51,0 dB(A) rührten daher, dass der Lärm von der B 10 als einer übergeordneten Straße, in welche die Salzwiesenstraße einmünde, in Anlehnung an die Verkehrslärmschutzrichtlinien 97 nicht in den Lärmbereich eingerechnet worden sei; entsprechend erklärten sich die Differenzen bei diesen Immissionspunkten im Planfall 3. Nach diesen plausiblen Erläuterungen besteht für den Senat keine Veranlassung, die im Planfall 3, welcher der umstrittenen nicht-förmlichen Straßenplanung zugrunde liegt, für die Wohngebäude der Kläger ermittelten, die Immissionsgrenzwerte des § 2 der 16. BImSchV einhaltenden Beurteilungspegel in Zweifel zu ziehen.

cc) Der Senat vermag auch nicht festzustellen, dass mit dem umstrittenen Vorhaben das allgemeine fachplanerische Abwägungsgebot des § 37 Abs. 5 Satz 1 StrG - als weiter zu beachtende materielle Bindung - zu Lasten der Kläger verletzt wäre.

Dass der von den Kläger geltend gemachte "Gebietsbewahrungsanspruch" (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 16.09.1993 - IV C 28.91 - BVerwGE 94, 151) - unabhängig von der Einhaltung der immissionsschutzrechtlichen Grenzwerte - im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung nicht dergestalt durchschlägt, dass nur die Beibehaltung der bisherigen Situation mit der Salzwiesenstraße als "Sackgasse" und damit eine Verwerfung der geplanten, zu einer "Durchgangsstraße" führenden Straßenverbindung eine fehlerfreie Planungsentscheidung wäre, hat der Senat bereits in dem zum ersten Bebauungsplan "Nordumgehung Söllingen" ergangenen Normenkontrollurteil vom 24.09.2001 - 5 S 2669/99 - dargelegt. Hieran ist auch mit Blick auf das von den Klägern für ihren gegenteiligen Standpunkt in Anspruch genommene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.03.2002 - 4 C 1.02 - (BVerwGE 116, 155 = NVwZ 2002, 1118) festzuhalten. Darin hat das Bundesverwaltungsgericht den in einem bebauungsplanmäßig ausgewiesenen allgemeinen Wohngebiet gegebenen Gebietserhaltungsanspruch mit dem diesem Baugebiet immanenten "Ruhebedürfnis" begründet; die Gebietsunverträglichkeit beurteile sich für § 4 BauNVO in erster Linie nach dem Kriterium der gebietsunüblichen Störung, wofür nicht entscheidend sei, ob etwa immissionsschutzrechtliche Lärmwerte eingehalten würden; dabei sei es zu billigen, wenn zur Begründetheit einer Nachbarklage gegen die baurechtliche Genehmigung zur Errichtung eines Zustellstützpunktes der Deutschen Post AG auf die durch das Vorhaben im Wohngebiet ausgelöste erhöhte Verkehrsbelastung durch einen vermehrten Quellverkehr mit übergemeindlichem Bezug und auf die damit verbundene "Gebietsunruhe" verwiesen werde. Indes ist der "Gebietsbewahrungsanspruch" in einem bebauungsplanmäßig festgesetzten allgemeinen Wohngebiet - wie auch bei einer anderen Gebietsausweisung - in seinem sachlichen Anwendungsbereich beschränkt auf die baurechtliche Zulassung von Vorhaben i. S. der §§ 29 und 30 BauGB (in Verbindung mit der jeweils festgesetzten Gebietsart), wobei einem Vorhaben - wie etwa einem Zustellstützpunkt der Deutschen Post AG - auch der von ihm veranlasste Fahrzeugverkehr zuzurechnen und auf seine regelhafte Verträglichkeit mit dem festgesetzten Wohngebiet, d. h. der damit angestrebten gebietsbezogenen Wohnruhe, zu überprüfen ist. Dieser "Gebietserhaltungsanspruch" steht den im Plangebiet gelegenen (benachbarten) Grundstückseigentümern nach dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses zu, das durch die bebauungsplanmäßige Ausweisung eines allgemeinen Wohngebiets begründet worden ist. Ein solches nachbarschaftliches Austauschverhältnis besteht zwischen den Klägern als den in einem allgemeinen Wohngebiets Wohnenden und der Beklagten als dem planenden Baulastträger der umstrittenen Straßenverbindung nicht.

Allerdings hat die Beklagte bei ihrer nicht-förmlichen Straßenplanung die Wohninteressen der Kläger, deren Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit durch die festgesetzte Gebietsart "allgemeines Wohngebiet" geprägt werden, mit dem dadurch vermittelten Gewicht in die Abwägung einzustellen. Die Interessen der Kläger haben jedoch - auch in Verbindung mit den bei der Bauleitplanung zu berücksichtigenden allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse (§ 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BauGB) - kein derart absolutes Gewicht, dass es mehr oder weniger zwangsläufig abwägungsfehlerhaft wäre, über die geplante Straßenverbindung insbesondere auch den Lkw-Verkehr aus dem Gewerbegebiet an der Reetzstraße durch ein allgemeines Wohngebiet zur B 10 im Westen zu leiten. Dass die Beklagte selbst noch in der Begründung zum ersten Bebauungsplan "Nordumgehung Söllingen" davon ausgegangen ist, dass das bereits vorhandene Straßensystem zur Lösung der verkehrlichen Missstände "im Wesentlichen nicht herangezogen werden kann, weil dieses sämtlich durch Wohnzwecken dienende Siedlungsflächen führt und die innerörtliche Verlagerung des Verkehrs ebenso einer geordneten städtebaulichen Entwicklung zuwider laufen würde", zwingt nicht zu einer anderen Beurteilung. Als "echte" Alternative zu einer zweispurigen Nordumgehung könnte die geplante Straßenverbindung über die Pfinz allenfalls im Planfall 1 - mit einer Öffnung der einstreifigen Brückenfahrbahn in beide Richtungen - angesehen werden. Die Beklagte hat sich jedoch gerade im Interesse einer Reduzierung der dann zu erwartenden Verkehrs- und damit Lärmbelastung, insbesondere durch Lkw-Verkehr, für die Realisierung des Planfalls 3 entschieden. Vorliegend geht es darum, die auf Grund der vorhandenen Siedlungsstrukturen (Nebeneinander von gewerblich genutzten und Wohnflächen) und der vorhandenen Straßenverbindungen entstandenen verkehrlichen Missstände im Ortsetter von Söllingen, insbesondere im Bereich der Bahnhofstraße und der schienengleichen Bahnübergangs als der einzigen voll verkehrsfähigen Verbindung zum überörtlichen Straßennetz (B 10) im Westen, zumindest teilweise zu beheben. Dies kann mit der geplanten Straßenverbindung geleistet werden, allerdings um den Preis der merklichen Verschlechterung der bisher in der Salzwiesenstraße ("Sackgasse") wie auch in der Reetzstraße im Bereich der Einmündung der geplanten Anbindungstrasse gegebenen Wohnsituation. Die spürbare Erhöhung der Lärmbelastung - trotz Einhaltung der Immissionsgrenzwerte des § 2 der 16. BImSchV - hat die Beklagte erkannt, den Straßenanliegern und damit auch den Klägern aber im Interesse einer (gerechteren) Verteilung des - insbesondere auch gewerblichen - Verkehrs, der bisher ausschließlich die Anwohner der Reetzstraße und folgend der Bahnhofstraße getroffen hat, für zumutbar erachtet (vgl. das Protokoll über die Sitzung des Gemeinderats der Beklagten vom 30.01.2001). Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Beklagte bekräftigend auf ihre Zielsetzung verwiesen, insoweit "ausgeglichenere Wohnverhältnisse" im Ortsteil Söllingen zu schaffen. Das ist unter Abwägungsgesichtspunkten nicht zu beanstanden.

Die zu erwartende merkliche Erhöhung der Lärmbelastung ist für die Kläger auch deshalb nicht unzumutbar, weil der geplante "Lückenschluss" mittels einer Brücke über die Pfinz bereits in den Bebauungsplänen "Salzwiesen" aus dem Jahr 1971 und "Hochwiesen" aus dem Jahr 1969 "angedacht" war, so dass mit ihm zu rechnen war. Zwar ist eine straßenmäßige Verbindung über die Pfinz in keinem der beiden Bebauungspläne nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB festgesetzt. Vielmehr enden die Geltungsbereiche beider Bebauungspläne westlich bzw. östlich des Flusses. Doch sieht der Bebauungsplan "Salzwiesen" die Querstraße A-D, die heutige Salzwiesenstraße, als 7,50 m breite öffentliche Verkehrsfläche vor, die kurz vor der Pfinz "stumpf" (ohne Wendehammer) endet. Und der Bebauungsplan "Hochwiesen" weist im gegenüberliegenden Bereich bis unmittelbar an das Ufer der Pfinz ebenfalls eine öffentliche Verkehrsfläche aus, die außerhalb des Plangebiets als mit einer Brücke über die Pfinz weiterführend eingezeichnet ist. Zudem heißt es im Erläuterungsbericht für den Bebauungsplan "Salzwiesen" unter Nr. 5 "Verkehrserschließung" u.a.: "Es ist vorgesehen, eine Verbindung mit dem Industriegebiet jenseits der Pfinz durch die Verlängerung der Straße A-D über die Pfinz herzustellen. Der daraus zu erwartenden, erheblich größeren Verkehrsdicht auf dieser Straße wurde dadurch Rechnung getragen, dass die Fahrspur auf 7,50 m verbreitert wurde."

Die Kläger können auch nicht mit Erfolg einwenden, dass allein die Nordumgehung die unter Abwägungsgesichtspunkten "richtige" Lösung der verkehrlichen Probleme im Ortsteil Söllingen darstelle und deshalb (daneben) die umstrittene Straßenverbindung über die Pfinz nicht (wirklich) geboten sei. Wie der am 22.07.2003 erneut beschlossene Bebauungsplanentwurf "Nordumgehung Söllingen" zeigt, hat die geplante Umgehungsstraße - weil voll verkehrsfähig (zweistreifige Führung ohne eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h) - aus der Sicht der Beklagten Priorität (vgl. das Protokoll über die Sitzung des Gemeinderats vom 30.01.2001). Gleichwohl möchte die Beklagte bis zur Realisierung der Nordumgehung, die sich auch nach Erlass des entsprechenden Bebauungsplans durch notwendigen Grunderwerb und ein möglicherweise von dort Planbetroffenen eingeleitetes gerichtliches Verfahren zusätzlich verzögern könne, mit Hilfe der zeitnah möglichen Herstellung des umstrittenen, baulich/finanziell weit weniger aufwändigen "Lückenschlusses" eine rasche - weil dringend gebotene - Verbesserung der innerörtlichen verkehrlichen Missstände bewirken. Für das - von den Klägern angezweifelte - Gebotensein der geplanten Straßenverbindung als rechtfertigendes "Gegengewicht" zu einer damit verbundenen erhöhten Lärmbetroffenheit der Kläger im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung spielt das Verhältnis der beiden Straßenplanungen zueinander keine entscheidende Rolle. Wird die geplante Nordumgehung nicht realisiert, so ist die in Rede stehende Straßenverbindung über die Pfinz die einzige - wenn auch nicht voll verkehrsfähige - Möglichkeit zur Entlastung der Reetzstraße und folgend der Bahnhofstraße vom insbesondere auch gewerblichen Verkehr. Ihre hieran gemessene planerische Erforderlichkeit in diesem Fall wird auch von den Klägern nicht in Zweifel gezogen. Wird die geplante Nordumgehung realisiert, dann verliert die umstrittene Straßenverbindung über die Pfinz vor allem im Hinblick auf die Führung des Lkw-Verkehrs aus dem Gewerbegebiet an der Reetzstraße zur B 10 zwar ihre Bedeutung; die Nordumgehung zielt gerade (auch) darauf, diesen Verkehr "abzufangen". Der geplante "Lückenschluss" dient dann nur noch dem Verkehr von jenseits der Pfinz in das Gebiet "Salzwiesen", der sonst umwegig geführt werden müsste. Mit der danach sinkenden Verkehrsbedeutung der geplanten Straßenverbindung geht aber auch eine (erhebliche) Reduzierung der Verkehrs- und damit der Lärmbelastung der Kläger einher. Der verbleibende (Binnen-)Verkehr bewirkt insbesondere keine qualitative Änderung der bisherigen "Sackgasse" Salzwiesenstraße in eine "Durchgangsstraße" (insbesondere auch für Lkw-Verkehr) zur B 10, so dass die "Gebietsbewahrungsinteressen" bzw. die Lärmschutzbelange der Kläger allenfalls geringfügig mehr betroffen sein werden. Vor allem würden die Immissionsgrenzwerte des § 2 der 16. BImSchV an den Gebäuden der Kläger noch (erheblich) deutlicher unterschritten, als dies für den Planfall 3 nach dem hierfür angenommenen Verkehrsaufkommen prognostiziert ist. Ob die Nordumgehung realisiert wird oder nicht: In keinem Fall werden die widerstreitenden (öffentlichen) verkehrlichen Belange und (privaten) Immissionsschutzbelange der Kläger in ihrem Gewicht dergestalt tangiert, dass sich die Entscheidung für eine (zusätzliche) Straßenverbindung über die Pfinz als zu Lasten der Kläger abwägungsfehlerhaft erwiese.

II. Da die Anschlussberufungen der Kläger, die den erstinstanzlich abgewiesenen Hauptantrag zum Gegenstand haben, erfolglos sind, ist über die Berufung der Beklagten zu entscheiden, die den erstinstanzlich allein erfolgreichen zweiten Hilfsantrag zum Gegenstand hat.

Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht gemäß § 124a Abs. 1 VwGO statthafte und auch sonst zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hätte die Klagen insgesamt abweisen müssen.

Ob die mit dem zweiten Hilfsantrag erhobenen Feststellungsklagen sachdienlich formuliert sind, kann ebenso dahinstehen wie die Frage ihrer Zulässigkeit im Hinblick auf die Subsidiaritätsklausel des § 43 Abs. 2 VwGO. Denn die Feststellungsklagen sind jedenfalls nicht begründet. Aus den Darlegungen des Senats zur Unbegründetheit des mit dem Hauptantrag verfolgten Unterlassungsbegehrens der Kläger ergibt sich, dass die im Planfall 3, welcher der umstrittenen nicht-förmlichen Straßenplanung zugrunde liegt, zu erwartende erhöhte Verkehrs- und damit Lärmbelastung unter Einschluss des Schwerverkehrs (Kraftfahrzeuge über 7,5 t zulässiges Gesamtgewicht) die Kläger nicht in ihren allein maßgeblichen materiellen (Immissionsschutz-)Rechten verletzt.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 2, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.

Beschluss

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß §§ 14 Abs. 1, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. § 5 ZPO analog auf 20.000,-- EUR festgesetzt.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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