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Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 27.02.2003
Aktenzeichen: 5 S 153/02
Rechtsgebiete: LGebG
Vorschriften:
LGebG § 6 Abs. 1 Nr. 4 | |
LGebG § 6 Abs. 3 |
5 S 153/02
VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Im Namen des Volkes Urteil
In der Verwaltungsrechtssache
wegen
Baugenehmigungsgebühr
hat der 5. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Lutz und die Richter am Verwaltungsgerichtshof Schefzik und Albers auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 26. Februar 2003
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 12. Juli 2001 - 6 K 1136/00 - geändert.
Der Gebührenbescheid des Landratsamts Konstanz vom 28. Januar 1999 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 12. April 2000 werden aufgehoben, soweit eine Baugenehmigungsgebühr von mehr als 8.812,50 DM erhoben worden ist.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen die Klägerin drei Viertel und der Beklagte ein Viertel.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Verpflichtung der Klägerin zur Entrichtung einer Baugenehmigungsgebühr.
Mit Bescheid vom 30.04.1996 erteilte das Landratsamt Konstanz der Klägerin die Baugenehmigung für den "Umbau einer Gewerbehalle zu einer Kleinsport-und Mehrzweckhalle mit Heizung > 50 KW und 25 Stellplätzen" auf den Grundstücken Flst.Nr. 8036 und 8089 im Bereich der Waldsiedlung. Nach den Plänen hat die Halle selbst eine Fläche von 15 m x 27 m; angegliedert sind eine Bühne mit Vorraum/Putzraum, ein Stuhllager und zwei Geräteräume sowie eine Teeküche mit Lager und Ausschank zur Halle hin; vorgesehen sind ferner ein Foyer mit Garderobe, WC für Damen und Herren sowie ein separates Behinderten-WC; im Eingangsbereich ist zudem ein Regie- und Sanitätsraum untergebracht; im Untergeschoss sind neben vom Sportlerflur abgehenden Dusch- und Umkleidebereichen mit WC zwei Lager sowie ein Jugendraum mit angegliederter Teeküche und sanitären Einrichtungen geplant. Die Baugenehmigung enthielt den Schlusssatz: "Diese Entscheidung ergeht gemäß § 6 Abs. 1 LGebG gebührenfrei."
Unter dem 02.02.1998 versah das Landratsamt Konstanz nach Stellungnahme des Brandsachverständigen zu den Flucht- und Rettungswegen zwei Bestuhlungsplan-Varianten (jeweils 276 Stühle) als Anlage zur Baugenehmigung vom 30.04.1996 mit einem Genehmigungsvermerk.
Mit Gebührenbescheid vom 28.01.1999 hob das Landratsamt Konstanz die zur Baugenehmigung vom 30.04.1996 ergangene Gebührenentscheidung auf (Nr. 1) und erhob "für die vorgenannte Baugenehmigung" eine Gebühr in Höhe von 11.750,-- DM (Nr. 2). In den Gründen hieß es: Die Entscheidung über die Gebührenfreiheit der Baugenehmigung vom 30.04.1996 widerspreche § 6 Abs. 3 LGebG in der durch Art. 26 des Dritten Rechtsbereinigungsgesetzes vom 18.12.1995 geänderten Fassung. Die Gemeinde habe die Möglichkeit, die mit der Umbaumaßnahme verbundenen Kosten über Benutzungsentgelte für die Halle auf Dritte umzulegen. Damit entfalle die persönliche Gebühren-freiheit der Gemeinde nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 LGebG. Rechtsgrundlage für die Aufhebung der fehlerhaften Gebührenentscheidung sei § 48 Abs. 1 und 2 LVwVfG. Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 LVwVfG sei frühestens im April 1998 in Lauf gesetzt worden und damit eingehalten. Die Gebührenerhebung selbst beruhe auf §§ 1, 2 und 15 LGebG i.V.m. der hierzu ergangenen Gebührenordnung nebst Gebührenverzeichnis.
Mit ihrem Widerspruch machte die Klägerin geltend: Die Halle diene in der Hauptsache hoheitlichen Nutzungen, nämlich der Grundschule, dem Kindergarten, Jugendgruppen und örtlichen Vereinen. Die Durchführung von Veranstaltungen sei aus Lärmschutzgründen wegen des unmittelbar benachbarten Wohngebiets "Pfaffenmoos" begrenzt. Im ersten Betriebsjahr 1998 seien nur zu 7,95 % kostenpflichtige Hallennutzungen erfolgt. Nur in diesem geringen Rahmen bestehe überhaupt die Möglichkeit der Refinanzierung über Benutzungsentgelte. Im Übrigen sei die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 LVwVfG für eine Rücknahme der Entscheidung über die Gebührenfreiheit abgelaufen.
Den Widerspruch wies das Regierungspräsidium Freiburg mit Bescheid vom 12.04.2000 zurück: Die Gebührenfreiheit sei für eine Gemeinde nach § 6 Abs. 3 LGebG schon dann nicht mehr gegeben, wenn - wie hier - die Möglichkeit der Erhebung von Nutzungsentgelten bestehe. Ob die Gemeinde hiervon Gebrauch mache, sei unerheblich. Da die Fehlerhaftigkeit der ursprünglichen Entscheidung über die Gebührenfreiheit erst im April 1998 erkannt worden sei, habe die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 LVwVfG erst ab diesem Zeitpunkt zu laufen begonnen.
Am 15.05.2000 (Montag) hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Freiburg gegen den Bescheid des Landratsamts Konstanz vom 28.01.1999 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 12.04.2000 Klage erhoben und hierzu geltend gemacht: Sie habe die Halle im Rahmen ihrer gemeindlichen Pflicht als Schulträgerin errichtet. Für die persönliche Gebührenfreiheit sei unerheblich, wenn die Halle daneben außerhalb der Schulsportzeiten anderweitig genutzt werde. Die für die Gebührenberechnung maßgeblichen Errichtungskosten entstünden unabhängig von einer Hallennutzung mit Entgelten. Zumindest müsse bei gemischter Nutzung an ein Gebührensplitting gedacht werden, wie dies auch der Wortlaut des § 6 Abs. 3 LGebG vorsehe, der eine Gebührenbelastung nur zulasse, "soweit" - und nicht "wenn" - eine Umlegung auf Dritte möglich sei. Der jeweilige Zeitaufwand der privilegierten und der umlagefähigen Nutzung lasse sich durch eine Belegungsübersicht nachweisen. Für die Frage der Umlegbarkeit sei nicht allein auf die Genehmigungsgebühr, sondern auf die gesamten Investitionskosten für die Halle abzustellen. Diese könnten jedoch durch Dritte niemals nennenswert getilgt werden. Die Gemeinde würde gezwungen, etwa die Jugendförderung zurückzustellen und nur nach "zahlungskräftigen Mietern" Ausschau zu halten.
Der Beklagte ist der Klage unter Bezugnahme auf die Gründe der angefochtenen Bescheide entgegengetreten und hat ergänzend ausgeführt: Die Halle solle bereits nach der Baugenehmigung, in der u.a. auch 25 Stellplätze ausgewiesen seien, gerade nicht nur für schulische Zwecke genutzt werden. Die 50 Schüler umfassende Grundschule der Waldsiedlung besitze im Übrigen eine eigene Turnhalle, die weiter bestehe und bei Bedarf mit erheblich geringerem Aufwand hätte erweitert werden können.
Mit Urteil vom 12.07.2001 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Rücknahme der Entscheidung über die Gebührenfreiheit der Baugenehmigung vom 30.04.1996 finde ihre Rechtsgrundlage in § 48 LVwVfG. Die Feststellung der Gebührenfreiheit sei wegen Verstoßes gegen § 6 Abs. 3 LGebG rechtswidrig gewesen. Nach den eigenen Angaben der Klägerin sei die Halle im ersten Betriebsjahr tatsächlich auch durch Dritte genutzt worden, auf die die Genehmigungsgebühr als (geringer) Teil der Hallenkosten grundsätzlich habe umgelegt werden können. Unerheblich sei, ob die Klägerin als Schulträgerin zur Errichtung einer Schulsporthalle verpflichtet gewesen sei, so dass die Errichtungskosten ohnehin entstanden wären. Die gemischte Nutzung einer gemeindlichen Einrichtung bilde geradezu den typischen vom Gesetzgeber in § 6 Abs. 3 LGebG vorausgesetzten Fall, selbst bei überwiegend hoheitlicher Nutzung. Bereits die Möglichkeit der Umlegung der Gebühr auch nur auf einen Teil der Benutzer, wie gering er nach Zeitdauer und Häufigkeit der Nutzung auch sei, genüge für den Wegfall der Gebührenfreiheit. Entscheidend sei nach dem Wortlaut des § 6 Abs. 3 LGebG allein, ob die Gebühr auf irgendwelche Dritte umgelegt werden könne. Die sonstigen Voraussetzungen für eine Rücknahme der rechtswidrigerweise zuerkannten Gebührenfreiheit lägen ebenfalls vor; die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 LVwVfG sei gewahrt; die für die Kenntniserlangung zuständige Baurechtsabteilung des Landratsamts sei erst im Rahmen einer Überprüfung ihrer Gebührenerhebungspraxis durch das Rechnungsprüfungsamt (frühestens) im April 1998 zu einem "Aktensturz" bezüglich der Beachtung des § 6 Abs. 3 LGebG veranlasst worden; auf schützenswertes Vertrauen könne sich die Klägerin als Gemeinde nicht berufen, zumal die drohende finanzielle Belastung nicht von großem Ausmaß sei und umgelegt werden könne.
Die Festsetzung einer Verwaltungsgebühr für die Baugenehmigung vom 30.04.1996 in voller Höhe sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Auch im Hinblick auf die gemischte (hoheitliche und private) Nutzung der Halle könne die Klägerin keine Herabsetzung der Gebühr im Wege eines Splittings verlangen. Zwar beschreibe des Wort "soweit" in § 6 Abs. 3 LGebG kein Konditionalverhältnis (im Sinne von "wenn"), sondern eine Teilbarkeit im quantitativen Sinn. Bezugspunkt einer solchen Quantifizierung seien jedoch nicht, was abstrakt in Frage komme, bestimmte hoheitliche bzw. private Nutzungsanteile oder Quoten eines Nutzerkreises oder Anteile einer flächenmäßigen oder funktionalen Aufteilung der Einrichtung. Vielmehr beziehe sich das Wort "soweit" ausschließlich auf "die Gebühren", zu deren Umlegung auf Dritte die Gemeinde berechtigt sei. Folglich komme eine teilweise Gebührenpflicht bzw. -befreiung im Wege eines Splittings nur in Betracht, wenn die Gemeinde gerade die erhobene Gebühr nur zum Teil auf Dritte abwälzen könne. Das sei hier nicht der Fall. Vielmehr lasse die "multifunktionale" Nutzungsmöglichkeit der Sport- und Mehrzweckhalle im maßgeblichen Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung ohne Weiteres erwarten, dass die Baugenehmigungsgebühr in Höhe von 11.750,-- DM - abzustellen sei nicht auf die gesamten Investitionskosten - innerhalb eines bei betriebswirtschaftlichen Kosten - und Rentabilitätsberechnungen üblichen und vertretbaren Zeitraums durch Einnahmen aus der nichtschulischen Nutzung der Halle in vollem Umfang abgedeckt werden könne. Auf den Umfang verschiedener Nutzungen könne es nur insoweit ankommen, als der Kreis potentiell entgeltpflichtiger Nutzer im Verhältnis zur Gebührenhöhe groß genug sei, um diese innerhalb eines betriebswirtschaftlich angemessenen Zeitraums zu tilgen. Davon müsse hier ausgegangen werden. Denn die Halle sei offensichtlich auch für entgeltliche Veranstaltungen sowohl geplant als auch gut geeignet. Die Klägerin sei bei Errichtung der Halle nicht (vorrangig) ihrer Verpflichtung gefolgt, Schulanlagen zur Verfügung zu stellen, sondern habe für die Bewohner der Waldsiedlung eine Mehrzweckhalle errichten wollen. Dafür spreche umso mehr der Umstand, dass bei der Schule bereits eine - notfalls erweiterbare - Turnhalle vorhanden sei und dass die Schule auch gar nicht in unmittelbarer Nachbarschaft, jedenfalls aber in keinem baulichen Zusammenhang mit der Mehrzweckhalle gelegen sei. Lediglich der Kindergarten grenze unmittelbar an. Das nichtschulische Nutzungskonzept der Halle sei dem Gericht außerdem aus Nachbarklagen gegen die zunächst an einem anderen Standort vorgesehene Vorgängerhalle bekannt, die in erster Linie auf befürchtete Immissionen durch die erwarteten Veranstaltungen sowie durch die vorgesehenen bzw. auch fehlenden Stellplätze gestützt gewesen seien; die Klägerin habe in der mündlichen Verhandlung nicht behauptet, dass abgesehen von der Standortverlagerung sich insoweit wesentliche Änderungen in der vorgesehenen Nutzung ergeben hätten. Die Ausstattung der Mehrzweckhalle mit Bühne, Foyer, Garderobe und Regieraum bestätige ebenfalls diese Planungsabsicht. Zwei Bestuhlungspläne seien sogar ausdrücklich baurechtlich genehmigt worden.
Da die volle Deckung der Baugenehmigungsgebühr durch Einnahmen aus der Hallennutzung zu erwarten stehe, sei ein Splitting im vorliegenden Fall unzulässig. Aus dem Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 26.01.2000 - 3 S 1438/99 - könne die Klägerin nichts Gegenteiliges herleiten; diese Entscheidung beziehe sich auf die systematisch anders gestaltete Gebührenverordnung vom 16.12.1985, die die Gebührenbefreiung von vornherein von der Wahrnehmung bestimmter Sachaufgaben (Wohlfahrts- und Gesundheitspflege) abhängig mache und darauf sachlich beschränke. Demgegenüber stelle § 6 Abs. 3 LGebG für die Beschränkung der persönlichen Gebührenfreiheit einer Gemeinde ausschließlich auf die wirtschaftliche Abwälzbarkeit durch Umlegung auf Dritte ab, und zwar unabhängig von der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben. Auf die Zahlungsfähigkeit der Nutzer bzw. darauf, ob die Gemeinde ihnen das abverlangte Entgelt aus einem anderen Haushaltstitel, beispielsweise als durchaus wünschens- und anerkennenswerte Jugendförderung für Vereine, wieder zuwende, komme es nicht an. § 6 Abs.3 LGebG wolle auch in diesem Falle versteckte, hier letztlich vom Land getragene Subventionen zu Gunsten Dritter abbauen.
Auf den rechtzeitig gestellten Antrag der Klägerin hat der Senat mit Beschluss vom 10.01.2002 - 5 S 2236/01 - die Berufung zugelassen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 12. Juli 2001 - 6 K 1136/00 - zu ändern und den Gebührenbescheid des Landratsamts Konstanz vom 28. Januar 1999 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 12. April 2000 aufzuheben.
Sie macht geltend: Die ursprüngliche Feststellung der Gebührenfreiheit für die Baugenehmigung vom 30.04.1996 sei nicht rechtswidrig gewesen. Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene rein grammatikalische Auslegung des § 6 Abs. 3 LGebG trage der Gesetzessystematik nicht hinreichend Rechnung, da sonst die Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 4 LGebG über die Gebührenfreiheit von Gemeinden leer liefe und damit das Regel-Ausnahme-Verhältnis der beiden Normen für den Regelfall der gemischten Nutzung gemeindlicher Einrichtungen auf den Kopf gestellt würde. Nach den Materialien zur Neufassung des § 6 Abs. 3 LGebG habe der Gesetzgeber verhindern wollen, dass ein an sich gebührenpflichtiger Dritter die Gemeinde vorschiebe, um an deren Gebührenfreiheit teilzuhaben. Demgegenüber habe die Gebührenfreiheit im Falle der Erfüllung einer staatlichen Pflichtaufgabe durch die Gemeinde nicht angetastet werden sollen. So liege es hier, da sie die Halle allein zu dem Zweck errichtet habe, ihrer Pflichtaufgabe als Schulträgerin nach § 28 Abs. 1 SchulG nachzukommen. Für die Halle gebe es ein klares Stufenverhältnis von Haupt-und Nebennutzung, das auch am zeitlichen Umfang der Veranstaltungsnutzung mit (nur) 7,95 % deutlich werde. Das Schulrecht als das nach dem Willen des Gesetzgebers maßgebliche Fachrecht schließe eine Umlegung aus, da das Schulwesen kostenfrei sei. Aber auch bei der geringfügigen anderweitigen Nutzung der Halle führe das Fachrecht nicht zu einer Umlegungsmöglichkeit. Aus § 102 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GemO folge, dass Einrichtungen für das Vereinsleben, welche die Gemeinde nach § 10 Abs. 2 Satz 1 GemO schaffe, dem öffentlichen Interesse dienten und keine wirtschaftlichen Unternehmen seien. Dann müsse auch im Rahmen des Gebührenrechts die Entscheidung der Gemeinde respektiert werden, die Halle den Vereinen, insbesondere im Rahmen der Jugendarbeit, kostenlos zur Verfügung zu stellen. Eine Gemeinde dürfe nicht über die Hintertür der Gebührenbelastung gezwungen werden, ständig über Refinanzierungsmöglichkeiten nachzudenken. Jedenfalls erweise sich die Ablehnung eines Gebührensplittings als fehlerhaft. Nach den Vorgaben des Verwaltungsgerichts wäre eine Gemeinde gehalten, die Genehmigungsgebühr vollumfänglich auf die nichtprivilegierten Nutzer der Halle umzulegen, wenn sie die Kosten nicht selbst tragen wolle. Der Dritte müsste also die Kosten für eine Einrichtung (Schulsporthalle) tragen, zu der er in keinerlei Beziehung stehe. Dies habe der Gesetzgeber mit der Novellierung des Landesgebührengesetzes nicht erreichen wollen. Umlegungsfähig seien daher die Gebühren nur in der Höhe, in welcher der Dritte die Halle nutze, hier also in Höhe von 7,95 %. Im Übrigen, d. h. hinsichtlich der überwiegenden schulischen Nutzung, müsse es bei der grundsätzlichen Gebührenfreiheit bleiben, wenn nicht die Dominanz des öffentlichen Zwecks gar eine völlige Gebührenfreiheit fordere, zumal die Errichtungskosten der Halle unabhängig von der Mehrnutzung in gleicher Höhe entstünden. Nur das dargelegte Verständnis der Regelung sei konsequent, da es dem Wortlaut, dem Sinn und Zweck sowie der systematischen Stellung des § 6 Abs. 3 LGebG näher komme als die vom Verwaltungsgericht vertretene Auffassung.
Das beklagte Land beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Es erwidert: Der Gesetzgeber habe die Ausnahmeregelung des § 6 Abs. 3 LGebG zur persönlichen Gebührenfreiheit von Gemeinden großzügig formuliert. Sinn und Zweck der Regelung sei, dass Dritte sich gegenüber der Gemeinde nicht auf eine Befreiung von der Gebührenschuld berufen könnten, sondern mit jedem anderen Gebührenschuldner gleichgestellt würden. Dies rechtfertige auch eine Interpretation des Wortes "soweit" in § 6 Abs. 3 LGebG im Sinne eines konditionalen "wenn". Der Gesetzgeber habe durch seine Formulierung "oder in sonstiger Weise" jede mögliche Umlegung der Verwaltungsgebühren erfassen wollen. Stelle man bei § 6 Abs.3 LGebG darauf ab, dass ein Ausschluss von der Gebührenfreiheit bei jedwedem hoheitlichen Tätigwerden oder einem Tätigwerden im öffentlichen Interesse nicht greife, so liefe die Vorschrift ins Leere, da eine Gemeinde primär hoheitlich oder im öffentlichen Interesse, z. B. im Bereich der Daseinsfürsorge, tätig werde. Es sei einzig und allein darauf abzustellen, ob die Verwaltungsgebühr später auf Dritte umgelegt werden könne. Dabei sei nicht notwendig, dass der Leistungspreis im Wege der Umlegung kostendeckend sei. Die persönliche Gebührenfreiheit entfalle bereits dann, wenn die Gebühr - und nicht die Gesamtkosten der Halle - mittelbar, etwa durch Einkalkulation in sonstige Abgaben oder Umlagen, auf Dritte umgelegt werden könne. Soweit die Klägerin als Hauptbeweggrund für den Umbau der ehemaligen Gewerbehalle ihre Verpflichtung anführe, Räume für den Schulsport bereitzustellen, sei festzuhalten, dass nach den eigenen Angaben für das Jahr 1998, die wohl repräsentativ sein sollten, auf den Schulsport nur 507 Stunden und damit nur 21 % der Gesamtnutzungsdauer der Halle entfielen. Auch sonst sei immer wieder vom Bau einer Veranstaltungs- bzw. Festhalle die Rede, was auch durch die beiden Bestuhlungspläne belegt werde. Die außerschulischen Nutzungsarten, die ca. 80 % der Gesamtnutzungsdauer ausmachten, könnten allesamt durch Benutzungsgebühren erfasst werden, so dass die Genehmigungsgebühr i. S. des § 6 Abs. 3 LGebG umgelegt werden könne. Dass dies von der Klägerin politisch nicht erwünscht sei (z. B. im Rahmen der Jugendarbeit oder im Rahmen des Kindergartenbetriebs), sei nachvollziehbar, für die Anwendung von § 6 Abs. 3 LGebG jedoch unerheblich, da die Vorschrift nur auf die Möglichkeit der Umlegung auf Dritte abstelle. Ansonsten liefe diese Regelung leer. Auch ein Gebührensplitting komme nicht in Betracht. Selbst bei einer 80 %igen Nutzung der Halle durch potentielle Benutzungsgebührenschuldner könne die Baugenehmigungsgebühr innerhalb eines bei betriebswirtschaftlichem Kosten- und Rentabilitätsdenken üblichen und vertretbaren Zeitraums in vollem Umfang abgedeckt werden. Ein quantitatives Splitting sei auch nicht vorstellbar, da die Halle insgesamt multifunktional genutzt werde. Ein deutlich abtrennbarer Teil der Halle als Ansatz für ein Gebührensplitting sei nicht vorhanden.
Dem Senat liegen die einschlägigen Behördenakten vor. Hierauf sowie auf die Gerichtsakten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zugelassene und den Anforderungen des § 124a Abs. 6 i.V.m. Abs. 3 Satz 4 VwGO genügende Berufung ist teilweise begründet. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage nicht insgesamt abweisen dürfen. Der angefochtene Bescheid des Landratsamts Konstanz vom 28.01.1999 und der ihn bestätigende Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 12.04.2000 sind zwar rechtmäßig, soweit die in der Baugenehmigung vom 30.04.1996 enthaltene Feststellung zu deren Gebührenfreiheit aufgehoben worden ist; die Festsetzung einer Baugenehmigungsgebühr in Höhe von 11.750,-- DM ist demgegenüber rechtswidrig und verletzt die Klägerin deshalb in ihren Rechten, soweit von ihr mehr als 8.812,50 DM gefordert werden (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
1. Rechtsgrundlage für die Rücknahme der einen begünstigenden (Geldleistungs-)Verwaltungsakt darstellenden Entscheidung in der Baugenehmigung vom 30.04.1996 über deren Gebührenfreiheit (Nr. 1 des Bescheids vom 28.01.1999) ist § 48 Abs. 1 LVwVfG. Danach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden (Satz 1); dabei darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden. Dass die behördliche Rücknahmeentscheidung unter den darin normierten Aspekten eines Vertrauensschutzes der Klägerin und der Einhaltung der Jahresfrist nicht zu beanstanden ist, hat das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil zutreffend dargelegt. Der Senat schließt sich dem an, zumal die Klägerin insoweit mit der Berufung keine Einwände erhoben hat.
Streitig ist nach wie vor, ob die Feststellung der Gebührenfreiheit in der Baugenehmigung vom 30.04.1996 rechtswidrig war. Das ist schon anzunehmen, wenn die Klägerin auch nur teilweise - in welchem Umfang auch immer -gebührenpflichtig war. Lediglich bei völliger Gebührenfreiheit der Klägerin wäre die dahin gehende Feststellung in der Baugenehmigung vom 30.04.1996 rechtmäßig gewesen. Das aber ist nicht der Fall.
Nach § 1 Abs. 1 LGebG erheben die staatlichen Behörden für Amtshandlungen, die sie auf Veranlassung oder im Interesse einzelner vornehmen, Verwaltungsgebühren nach diesem Gesetz. Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 LGebG sind von der Entrichtung der Gebühren u.a. die Gemeinden befreit. Nach § 6 Abs. 3 LGebG tritt die Befreiung nicht ein, soweit die Gemeinden berechtigt sind, die Gebühren Dritten aufzuerlegen oder in sonstiger Weise auf Dritte umzulegen. Der Passus "oder in sonstiger Weise auf Dritte umzulegen", auf den die behördliche Rücknahmeentscheidung gestützt ist, wurde eingefügt durch Art. 26 des Dritten Rechtsbereinigungsgesetzes vom 18.12.1995 (GBl. 1996 S. 29). In der Begründung zur Gesetzesänderung (Landtag-Drucks. 11/6379 S. 49/50) heißt es:
Die Änderung des Landesgebührengesetzes (LGebG) soll einer von der Rechtsprechung vertretenen Auslegung des § 6 Abs. 3 LGebG entgegenwirken, die den Bedürfnissen der Praxis nicht gerecht wird. So führt der bayerische VGH in seinem Urteil vom 29. Dezember 1983 (Nr. 15.B-2267/79) zu der dem § 6 Abs. 3 LGebG entsprechenden bayerischen Bestimmung aus, die Berechtigung, Verwaltungsgebühren Dritten aufzuerlegen, bestehe nur dann, wenn einem Dritten gerade die Gebühr durch Verwaltungsakt auferlegt werden könne; es reiche nicht aus, dass die Gebühr lediglich als bestimmter Kostenfaktor in die Berechnung einmaliger oder laufender Umlagen eingestellt werde. Das Gericht verlangt demnach eine rechtliche Bestimmung, die ausdrücklich und unmittelbar eine Abwälzung der Verwaltungsgebühr auf Dritte zuläßt. In die gleiche Richtung geht die Kommentierung von Gerhardt, Verwaltungskostenrecht, zu § 8 Abs. 2 des Verwaltungskostengesetzes des Bundes (Anm. 4), wo die Auffassung vertreten wird, die Gebühren müßten auf die Dritten unmittelbar (z.B. im Wege der Auslagenerstattung) abgewälzt werden können; eine mittelbare Abwälzung über sonstige öffentliche Abgaben (z.B. Beiträge oder Steuer) scheide aus. Danach ist § 6 Abs. 3 LGebG nach seiner derzeitigen Fassung auch dann nicht anwendbar (mit der Folge, daß die eine Zulassungsentscheidung treffende Behörde ihre Verwaltungskosten nicht festsetzen kann), wenn, was beispielsweise nach § 9 des Kommunalabgabengesetzes grundsätzlich möglich wäre, kommunale Körperschaften Verwaltungsgebühren für Zulassungsentscheidungen (z.B. für einen Planfeststellungsbeschluß) eigentlich als Herstellungsaufwand in die Kalkulation der Benutzungsgebühren einbeziehen könnten.
Die vorgesehene Änderung entspricht auch Sinn und Zweck des § 6 Abs. 3 LGebG. Die Vorschrift ist vor allem gegenüber dem gebührenpflichtigen Dritten von Bedeutung. Dieser soll sich nicht auf die Gebührenfreiheit nach § 6 Abs. 1 und 2 berufen können (vgl. Begründung zum Gesetzentwurf, Beilage 250 vom 10. Oktober 1960 zu § 6 Abs. 3). Für die Frage, ob überhaupt und gegebenenfalls in welcher Höhe eine Verwaltungsgebühr auf Dritte umgelegt werden kann, ist jedoch letztlich nicht das Landesgebührengesetz, sondern das jeweilige Fachrecht maßgeblich.
Auch der 2. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg hatte im Urteil vom 25.09.1995 - 2 S 250/95 - die Auffassung vertreten, dass nach § 6 Abs. 3 LGebG a. F. die persönliche Gebührenfreiheit u.a. für Gemeinden nur ausgeschlossen sei, wenn der Gebührenschuldner die Verwaltungsgebühr als solche unmittelbar (z.B. im Wege der Auslagenerstattung) auf einen Dritten, der im Zeitpunkt der Vornahme der Amtshandlung bereits feststehen müsse, abwälzen könne; eine nur mittelbare Abwälzung über sonstige öffentliche Abgaben, etwa in der Weise, dass die Verwaltungsgebühr in die Kostenkalkulation dieser Abgaben eingehe, reiche dagegen nicht aus.
Die Feststellung der Gebührenfreiheit in der Baugenehmigung vom 30.04.1996 ist wegen Verstoßes gegen § 6 Abs. 3 LGebG rechtswidrig gewesen, da die Klägerin als Gemeinde berechtigt ist, die Baugenehmigungsgebühr - in welchem Umfang auch immer - "in sonstiger Weise auf Dritte umzulegen". § 6 Abs. 3 LGebG stellt für den Ausschluss der Gebührenfreiheit allein auf die Möglichkeit der Umlegung der Gebühr in sonstiger Weise auf Dritte ab. Für die Frage, ob überhaupt und gegebenenfalls in welcher Höhe eine Verwaltungsgebühr auf Dritte umgelegt werden kann, ist das jeweilige Fachrecht maßgebend. Dieses der Einschätzung des historischen Gesetzgebers entsprechende Verständnis des § 6 Abs. 3 LGebG lässt der Wortlaut der Regelung zu. Deren systematische Stellung sowie deren Sinn und Zweck, wie er in den Gesetzesmaterialien dokumentiert ist, stehen insoweit ebenfalls nicht entgegen. Hieran anknüpfend macht die Klägerin geltend, dass sie die Halle als Schulsporthalle für die Grundschule in der Waldsiedlung errichtet habe (Hauptbeweggrund), wozu sie als Schulträgerin verpflichtet gewesen sei, und dass nach § 93 SchulG als dem danach maßgeblichen Fachrecht Schulgeldfreiheit bestehe, was eine Umlegung der Baugenehmigungsgebühr auf Dritte (Schüler/Eltern) durch Einkalkulation in eine Benutzungsgebühr ausschließe. Dieser Sichtweise vermag der Senat nicht zu folgen. Richtig ist, dass die Klägerin nach § 28 Abs. 1 SchulG Schulträgerin der Grundschule ist mit der daraus folgenden Berechtigung und (insbesondere) Verpflichtung nach § 27 Abs. 2 SchulG, eine entsprechende öffentliche Schule einzurichten; dazu gehört auch der Bau einer Schulsportstätte. Dass eine solche Sportstätte Teil einer öffentlichen Grundschule sein kann, folgt mittelbar auch aus § 16 Satz 1 FAG, wonach die Schulträger der unter § 4 Abs. 1 SchulG fallenden öffentlichen Schulen pauschale Zuweisungen für den Sportstättenbau erhalten. Richtig ist ferner, dass nach § 93 Abs. 1 SchulG der Unterricht u.a. an einer öffentlichen Grundschule unentgeltlich ist (Schulgeldfreiheit). Damit scheidet auch die Umlegung einer Gebühr auf die Schüler oder deren Eltern (als Dritte) im Rahmen einer Benutzungsgebühr für die Inanspruchnahme der Einrichtung "Grundschule" aus, wenn es sich bei dem genehmigten Vorhaben um eine Sportstätte im Sinne einer "echten" schulischen Einrichtung handelt. Der Charakter einer so zu qualifizierenden Sportstätte muss sich aus objektiven Umständen, insbesondere aus dem Bauantrag und der hierauf ergehenden Baugenehmigung ergeben. Insoweit ist eine Beschränkung auf das für eine schulsportliche Nutzung Typische und Notwendige geboten. Hieran gemessen handelt es sich bei dem genehmigten Vorhaben nicht (mehr) um eine "echte" Schulsportstätte, was letztlich auch die Klägerin nicht in Abrede stellt.
Die Baugenehmigung vom 30.04.1996 selbst bezeichnet das Vorhaben als "Umbau einer Gewerbehalle zu einer Kleinsport- und Mehrzweckhalle mit Heizung > 50 KW und 25 Stellplätzen". Auch in den genehmigten Bauvorlagen taucht an keiner Stelle bei der Beschreibung der Räumlichkeiten der Begriff Schulsporthalle oder Schulturnhalle auf. Lediglich im Grundriss Untergeschoss finden sich bei zwei Räumlichkeiten die Einschriebe "Lehrer Umkl. 1" und "Lehrer Umkl. 2". Ansonsten weist das genehmigte Vorhaben im Untergeschoss insbesondere mit dem ca. 90 m² großen Jugendraum nebst angegliederter Teeküche und sanitären Einrichtungen sowie im Erdgeschoss mit der Bühne an der Nordseite der eigentlichen Halle, mit der zur Halle hin zu öffnenden Teeküche, mit dem Foyer nebst Garderobe, mit den sanitären Einrichtungen einschließlich eines separaten Behinderten-WC sowie mit dem Regie-und Sanitätsraum eine baulich-räumliche Ausstattung auf, die weit über diejenige einer "echten" Schulsportstätte hinausgeht und damit eine anderweitige außer(schul)sportliche Nutzung gestattet, wie sie die Klägerin auch beabsichtigt. Dass das genehmigte Vorhaben insbesondere auch als Versammlungsstätte im Rahmen außersportlicher Veranstaltungen genutzt werden soll, belegen die mit nachträglichem Bescheid vom 02.02.1998 gesondert genehmigten Bestuhlungsplan-Varianten A und B und die der Baugenehmigung vom 30.04.1996 gerade unter dem Gesichtspunkt einer Bewertung des Vorhabens als Versammlungsstätte beigefügten brandschutzrechtlichen Auflagen Nr. 500 bis 509. Auch die Errichtung von 25 Stellplätzen lässt sich nur mit der beabsichtigten nichtschulsportlichen Nutzung erklären und rechtfertigen. Schließlich zeigt auch die "Vorgeschichte" der Halle (vgl. etwa den Presseartikel im "Südkurier" vom 19.09.1996 über die "Waldsiedlerhalle", AS 159 der Landratsamts-Akten) deren eigentlichen umfassenden Nutzungszweck als allgemeine "Sport- und Veranstaltungshalle" auf. Auch wenn die Halle tagsüber für den Schulsport genutzt werden soll, ändert dies nichts daran, dass es sich von ihrer Zweckbestimmung und ihrer hieran orientierten baulich-räumlichen Ausstattung her nicht um eine "echte" Schulsportstätte handelt, zu deren Errichtung sich die Klägerin auf ihre Eigenschaft als Schulträgerin i. S. der §§ 28 Abs. 1, 27 Abs. 2 SchulG berufen könnte. Dementsprechend greift auch nicht der von der Klägerin ins Spiel gebrachte Gedanke, dass mangels Umlegungsmöglichkeit auf Dritte (Schüler/Eltern) wegen Schulgeldfreiheit auch deshalb Gebührenfreiheit bestehe, weil die Errichtungskosten des Vorhabens, nach denen sich die Baugenehmigungsgebühr bemesse, auch dann entstanden wären, wenn die Halle außerhalb der Schulsportzeit anderweitig genutzt würde (so auch Schlabach, Verwaltungskostenrecht, RdNr. 19 zu § 6 LGebG). Dieser Gedanke könnte allenfalls zum Tragen kommen, wenn die Kosten für die Errichtung der Halle unabhängig von der außerschulsportlichen Nutzung in gleicher Höhe entstanden wären. Das kann angesichts der beschriebenen, durch die Nutzung als "Mehrzweckhalle" bedingten "Mehrausstattung" des genehmigten Vorhabens nicht angenommen werden.
Für eine Gebührenfreiheit unter Hinweis auf ihre Eigenschaft als Schulträgerin der Grundschule und eine daraus folgende Verpflichtung zur Errichtung einer Schulsportstätte (Turnhalle) kann sich die Klägerin auch nicht auf die staatlichen Fördermittel berufen, die ihr antragsgemäß mit den Bewilligungsbescheiden des Regierungspräsidiums Freiburg vom 07.07.1994/26.03.1996 und vom 16.09.1996 gewährt worden sind. Der Bescheid vom 07.07.1994, in dem das bezuschusste Vorhaben der Klägerin als "Neubau einer Turnhalle 15/27 bei der Grundschule im Ortsteil Waldsiedlung" bezeichnet wird, bezieht sich auf den ursprünglich geplanten und in den Jahren 1992/93 auch genehmigten Hallenneubau in unmittelbarer Nachbarschaft zur Grundschule. Er beruht auf § 44 LHO und den Sportstättenbauförderungsrichtlinien des Ministeriums für Kultus und Sport vom 24.04.1984 (GABl. 1984, 544) mit späteren Änderungen. Danach soll die Sportstättenbauförderung zwar in erster Linie die Durchführung lehrplanmäßigen Sportunterrichts sicherstellen (Nr. 1.2 der Richtlinien). Außerdem soll die Sportstättenbauförderung aber auch die gleichmäßige Versorgung der Bevölkerung mit Sportstätten, insbesondere den organisierten Übungs- und Wettkampfbetrieb von Sportvereinen und Sportverbänden ermöglichen; im Übrigen sollen diese Sportstätten sonstigen Benutzergruppen zur vielseitigen sportlichen Betätigung zur Verfügung stehen (Nr. 1.3 der Richtlinien). Nach Anlage 1 der Richtlinien kann der Bedarf durch die Erfordernisse des Schulsports, des Vereinssports sowie sonstiger nicht vereinsgebundener Sportgruppen entstehen, orientiert an den örtlichen Verhältnissen im Einzelfall. In Anhang 2 der Richtlinien sind für eine Standardturnhalle die Maße 15 m x 27 m angegeben. Gefördert werden (sollen) also der Bau und die Errichtung von Turn- und Sporthallen allgemein und nicht gerade oder nur von "reinen" Schulturnhallen. Dabei wird bei einer "Mehrzweckeinrichtung" der für den Sportbetrieb notwendige Anteil nur gefördert, wenn aus finanziellen oder praktischen Gründen die Errichtung einer "reinen" Sportstätte nicht möglich oder geboten ist und die Nutzbarkeit des für den Sport vorgesehenen Bereichs gewährleistet ist (Nr. 1.6 der Richtlinien). So wurde im Bescheid vom 07.07.1994 der Gewährung eines Zuschusses in Höhe von 250.000,-- DM bei angenommenen Gesamtkosten von 3.750.00,-- DM ein Pauschalbetrag von 1.660.000,-- DM zugrunde gelegt. Der Zuwendungsbescheid wurde mit Bescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 26.03.1996 nur insoweit geändert, als das geförderte Vorhaben nunmehr wie folgt bezeichnet wird: "Umbau einer Gewerbehalle zu einer Kleinsporthalle 15/27 m in Reichenau-Waldsiedlung". Mit dem weiteren, hierauf aufbauenden Bewilligungsbescheid vom 16.09.1996 wurde der Klägerin eine "Investitionshilfe aus dem Ausgleichsstock" in Höhe von 330.000,-- DM gewährt; als Maßnahme wurde angegeben: "Mehrzweckhalle (15 x 27 m) im OT Waldsiedlung". Aus der staatlichen Zuschussgewährung lässt sich also ebenfalls nicht - auch nicht mittelbar - ableiten, dass es sich bei dem genehmigten Vorhaben um eine "reine" Schulsportstätte handelte, die die Klägerin allein in Erfüllung ihrer Verpflichtung als Schulträgerin errichtet hätte. Es ist auch nicht möglich, von einer "Dominanz" der schulsportlichen Nutzung der Halle gegenüber den anderweitigen Nutzungen und auf Grund einer hiernach gebotenen "einheitlichen Betrachtungsweise" von einer vollumfänglichen Gebührenfreiheit der Klägerin auszugehen. Die Klägerin verweist in diesem Zusammenhang auf eine (steuerpflichtige) Veranstaltungsnutzung von lediglich 7,95 % der Gesamtnutzungsdauer (vgl. den Hallenbelegungsnachweis für das als repräsentativ angesehene Jahr 1998, AS 233 der Landratsamts-Akten). Dieser Sichtweise ist aus zweierlei Gründen nicht zu folgen: Zum einen kann nicht nur auf die (steuerpflichtige) Veranstaltungsnutzung abgestellt, sondern es müssen alle nichtschulsportlichen Nutzungen zusammengerechnet und der rein schulsportlichen Nutzung gegenübergestellt werden. Danach ergibt sich auf der Basis der im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Hallenbelegungsnachweise für die Jahre 1998 bis 2000 ein (rein) schulsportlicher Nutzungsanteil von durchschnittlich ca. 25 % pro Jahr. Das von der Klägerin behauptete klare Stufenverhältnis von Hauptnutzung und Nebennutzung mag im Verhältnis zur (steuerpflichtigen) Veranstaltungsnutzung im Umfang von danach maximal 10 % gegeben sein, nicht aber mit Blick auf die nach § 6 Abs. 3 SchulG vorzunehmende Differenzierung zwischen schulsportlicher (unentgeltlicher) Nutzung einerseits (ca. 25 %) und sonstiger (benutzungsgebührenpflichtiger) Nutzung andererseits (ca. 75 %). Im Übrigen steht der Annahme einer "Dominanz" des schulsportlichen Nutzungsaspekts auch schon die baulich-räumliche "Mehrausstattung" der Halle entgegen.
Dass im Sinne des § 6 Abs. 3 LGebG die Möglichkeit besteht, für die gesamte nichtschulsportliche Nutzung der Halle als einer öffentlichen Einrichtung der Gemeinde i. S. des § 10 Abs. 2 GemO - und nicht nur für die (steuerpflichtige) Veranstaltungsnutzung - von Dritten Gebühren nach § 9 KAG zu erheben, in welche die Baugenehmigungsgebühr als Kostenfaktor einkalkuliert werden kann, zieht auch die Klägerin nicht in Zweifel. Fehl geht in diesem Zusammenhang der Hinweis der Klägerin auf § 102 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GemO, wonach Einrichtungen der körperlichen Ertüchtigung und der Wohlfahrtspflege sowie öffentliche Einrichtungen ähnlicher Art keine wirtschaftlichen Unternehmen i. S. des § 102 Abs. 1 und 2 GemO sind, die einen Ertrag für den Gemeindehaushalt abwerfen sollen. Weshalb es mit Blick auf diese Regelung nicht zulässig sein soll, auch von den örtlichen Sportvereinen für eine Benutzung der Halle Gebühren zu erheben, ist nicht ersichtlich. Insoweit genügt allein nicht, dass eine gemeindliche Einrichtung, die dem (Sport-)Vereins-leben zur Verfügung gestellt wird, dem öffentlichen Interesse dient. Ebenso wenig kommt es auf einen politischen Willen der Gemeinde an, etwa zum Zweck der Förderung des Vereinssports und von Jugendveranstaltungen oder im Rahmen des Kindergartenbetriebs auf die (teilweise) Erhebung einer Benutzungsgebühr zu verzichten (vgl. auch Schlabach, a.a.O., RdNr. 16 zu § 6 LGebG). Entscheidend ist und bleibt allein die rechtliche Möglichkeit, die Verwaltungsgebühr nach § 6 Abs. 3 LGebG in sonstiger Weise, also auch durch Einkalkulation in eine Gebühr für die nichtschulsportliche Nutzung der Halle als einer gemeindlichen Einrichtung, auf Dritte umzulegen.
Fehl geht schließlich der Vorwurf der Klägerin, dass bei einer solchen Interpretation der Ausnahmevorschrift des § 6 Abs. 3 LGebG die Regelvorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 4 LGebG über die persönliche Gebührenfreiheit von Gemeinden jedenfalls bei gemischt genutzten gemeindlichen Einrichtungen leer liefe, was sich somit bereits aus (gesetzes-)systematischen Gründen verbiete. Zum einen kann durchaus die Frage gestellt werden, ob nicht die Gebührenpflichtigkeit von Amtshandlungen nach § 1 Abs. 1 LGebG die Grundregel ist und die Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 4 LGebG über die persönliche Gebührenfreiheit der Gemeinde die Ausnahme. Denn auch bei Qualifizierung des § 6 Abs. 3 LGebG als Ausnahmevorschrift liegt ihr doch ihrerseits der allgemeine Gedanke zugrunde, dass sich der (benutzungs-)gebührenpflichtige Dritte nicht auf die Gebührenfreiheit der Gemeinden nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 LGebG soll berufen können. Die Einfügung des Passus "oder in sonstiger Weise auf Dritte umzulegen" durch das Dritte Rechtsbereinigungsgesetz vom 18.12.1995 verfolgt gerade den Zweck, die mit der bisherigen Fassung verbundene Bevorzugung Dritter, denen gerade die Gebühr nicht durch Verwaltungsakt auferlegt werden konnte, zu beseitigen bzw. einzuschränken. Auch darin kommt eine gesetzgeberische Grundkonzeption zum Ausdruck. Diese Intention des Gesetzgebers würde ihrerseits gerade unterlaufen, wenn man der Sichtweise der Klägerin zur weiterhin bestehenden Gebührenfreiheit hinsichtlich der Baugenehmigung für eine gemeindliche "Mehrzweck"- Halle der vorliegenden Art folgte.
2. Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung einer Baugenehmigungsgebühr (Nr. 2 des Bescheids vom 28.01.1999) ist § 1 Abs. 1 LGebG i.V.m. dem Gebührenverzeichnis. Hinsichtlich deren rechnerischer Richtigkeit als solcher werden von der Klägerin keine Bedenken erhoben.
Umstritten ist allein, ob wegen der gemischten Nutzung der Halle zu schulsportlichen und anderweitigen Zwecken jedenfalls ein Gebührensplitting in Betracht zu ziehen ist, wie dies die Klägerin hilfsweise geltend macht. Für die grundsätzliche Möglichkeit eines Gebührensplittings spricht zunächst der Wortlaut des § 6 Abs. 3 LGebG, wonach die Gebührenfreiheit nicht eintritt, "soweit" die Gemeinde berechtigt ist, die Gebühr u.a. in sonstiger Weise auf Dritte umzulegen. Der Gesetzgeber hat also für den Wegfall der Gebührenfreiheit nicht die Formulierung "wenn" im Sinne eines Konditionalverhältnisses gewählt, wie das Regierungspräsidium Freiburg in seiner Stellungnahme vom 10.07.2001 den Begriff "soweit" gleichwohl verstanden wissen will. Auch die Gesamtkonzeption der Regelung des § 6 Abs. 3 LGebG steht der Möglichkeit eines Gebührensplittings nicht entgegen. Die Schonung bzw. Entlastung der kommunalen Haushalte durch die in § 6 Abs. 1 Nr. 4 LGebG statuierte Gebührenfreiheit erscheint in dem Umfang nicht gerechtfertigt, in dem eine Refinanzierung seitens der Gemeinde durch die Erhebung von Benutzungsgebühren unter Einkalkulation der Baugenehmigungsgebühr in Betracht kommt. Auch nach dem in den Materialien dokumentierten Willen des historischen Gesetzgebers soll das jeweilige Fachrecht für die Frage maßgebend sein, ob überhaupt "und gegebenenfalls in welcher Höhe" eine Verwaltungsgebühr auf Dritte umgelegt werden kann.
Fraglich ist, an welchen Maßstäben ein Gebührensplitting zu orientieren ist. Für den Bereich der sachlichen Gebührenfreiheit (nach den Allgemeinen Bestimmungen des Gebührenverzeichnisses) hat der 3. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg im Urteil vom 26.01.2000 - 3 S 1438/99 - auf "objektive Umstände" abgestellt, "wie sie den Bauvorlagen entnommen werden können und bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der Amtshandlung"; er hat ein nicht nur funktional, sondern auch baulich - von einer gebührenrechtlich privilegierten Anlage - abgrenzbares Restaurant (mit eigenständigem Charakter) dem Grunde nach nicht an der sachlichen Gebührenfreiheit teilhaben lassen, aber gleichwohl wegen des wiederum aus objektiven Umständen ableitbaren doppelten und gleichgewichtigen Nutzungszwecks des Restaurants als "multifunktionaler Einrichtung", die auch dem privilegierten Teil des Baukomplexes diene, insoweit nur die Hälfte der Gebühr angesetzt. Diese Überlegungen sind nach Ansicht des Senats auch für die Frage eines Gebührensplittings im Rahmen (des Wegfalls) der persönlichen Gebührenfreiheit nach § 6 Abs. 3 LGebG heranzuziehen.
Eine bauliche Abgrenzbarkeit der der schulsportlichen - nach dem insoweit einschlägigen Fachrecht (Schulgesetz) gebührenbefreiten - Nutzung dienenden Bereiche von denjenigen, die der nichtschulsportlichen - nach dem einschlägigen Fachrecht (Kommunalabgabengesetz) gebührenpflichtigen -Nutzung dienen, lässt sich bei der in Rede stehenden Halle nicht feststellen. Aus der Baugenehmigung vom 30.04.1996 in Verbindung mit den genehmigten Bauvorlagen ergibt sich, dass es sich bei dem Vorhaben um eine "Kleinsport- und Mehrzweckhalle" handelt, deren baulich-räumliche Gestaltung und Ausstattung in vielfältiger Weise - wie bereits beschrieben - nicht auf eine Nutzung im Sinne einer "reinen" Schulsportstätte beschränkt und nicht durch eine solche Nutzung gekennzeichnet bzw. geprägt ist. Der Schulsport kann in dem genehmigten Vorhaben, dessen Halle mit 15 m x 27 m die Maße einer Standardturnhalle aufweist, sozusagen miterledigt werden, ohne dass es insoweit zuordenbare bzw. abgrenzbare bauliche Nutzungsbereiche gäbe. Nicht die "Kleinsport- und Mehrzweckhalle" selbst ist real nach unterschiedlichen Nutzungsbereichen aufteilbar. Vielmehr ist nur die Nutzung der Halle durch die gebührenrechtlich privilegierten und die gebührenpflichtigen Benutzer zeitlich aufgeteilt und aufeinander abgestimmt.
Allerdings lassen sich die Nutzungsanteile der schulsportlichen (privilegierten) Nutzung einerseits und der übrigen (nichtprivilegierten) Nutzung andererseits im maßgebenden Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung (Amtshandlung) in handhabbarer Weise ermitteln. Zwar haben zu diesen Zeitpunkt naturgemäß die im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Hallenbelegungsnachweise des Rechnungsamts der Klägerin für die Jahre 1998 bis 2000 mit den jeweiligen Nutzungsanteilen für den Schulsport einerseits und für den Vereinssport, den Kindergartensport und die (steuerpflichtigen) Veranstaltungen andererseits noch nicht vorgelegen. Doch haben diese Nutzungskategorien von Anfang an festgestanden. Den verschiedenen Nutzungen sollte die genehmigte "Kleinsport- und Mehrzweckhalle" gerade dienen. Auch für die Frage der planungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens, insbesondere unter dem Aspekt der damit verbundenen immissionsmäßigen Auswirkungen auf die Nachbarschaft, ist der Umfang der zu den unterschiedlichen Tageszeiten geplanten verschiedenen Nutzungen zu ermitteln und zu überprüfen. Es muss also auch aus diesem Grund schon im Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung ein Gesamtnutzungskonzept für die Halle vorliegen, dem die Größenordnung des schulsportlichen (privilegierten) Bedarfs im Verhältnis zu den übrigen (nichtprivilegierten) Nutzungen entnommen werden kann. Die im gerichtlichen Verfahren nachgereichten Hallenbelegungsnachweise für die Jahre 1998 bis 2000 zeigen auch eine konstante Größenordnung der schulsportlichen Nutzung (hier: zwischen 23,4 % und 27,0 %). Es bestehen also keine Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei den entsprechenden prognostischen Angaben im Rahmen eines zur Erteilung der Baugenehmigung vorzulegenden Gesamtnutzungskonzepts nur um augenblickliche Nutzungsanteile handelte, die sich jährlich in einer erheblich abweichenden Größenordnung veränderten oder verändern könnten. Danach ist davon auszugehen, dass ein im Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung vom 30.04.1996 vorgelegtes Gesamtnutzungskonzept für die Halle einen schulsportlichen (privilegierten) Nutzungsanteil in einer Größenordnung von 25 % ergeben hätte. Dieser privilegierte Nutzungsanteil ist seinerseits nicht so gering, dass er wegen "Dominanz" der übrigen nichtprivilegierten Nutzung gänzlich zu vernachlässigen wäre. Im Umfang von 25 % ist daher die festgesetzte Baugenehmigungsgebühr, weil nicht auf Dritte umlegungsfähig i. S. des § 6 Abs. 3 LGebG, zu reduzieren.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
Beschluss
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß §§ 14 Abs. 1, 13 Abs. 2 GKG auf 6007,68 EUR festgesetzt.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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