Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 14.11.2002
Aktenzeichen: 5 S 1635/00
Rechtsgebiete: BauGB


Vorschriften:

BauGB § 12
1. Das Fehlen eines auf den Vorhabenplan bezogenen Durchführungsvertrags führt grundsätzlich zur Nichtigkeit eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans.

2. Ein vorhabenbezogener Bebauungsplan kann funktionslos werden, wenn der Vorhabenträger aufgrund eines unwirksamen Änderungsplans ein anderes Vorhaben im Rohbau erstellt hat und nicht zu erwarten ist, dass die Baurechtsbehörde einen Rückbau des Vorhabens anordnen bzw. der Vorhabenträger einen solchen von sich aus vornehmen würde.


VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Im Namen des Volkes Urteil

5 S 1635/00

In der Normenkontrollsache

wegen

Gültigkeit eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans

hat der 5. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Lutz und die Richter am Verwaltungsgerichtshof Schefzik, Albers, Schenk und Rieger auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 14. November 2002

für Recht erkannt:

Tenor:

Die erste Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans "Speyerpfad" der Stadt Philippsburg vom 25. Juli 2000 wird bis zur Behebung der in den Entscheidungsgründen bezeichneten Mängel für unwirksam erklärt.

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan "Speyerpfad" der Stadt Philippsburg vom 19. Oktober 1999 wird für nichtig erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Antragsteller wendet sich gegen einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan für einen Stukkateurbetrieb und einen diesbezüglichen Änderungsplan.

Die Beigeladenen sind Eigentümer des Grundstücks Flst.-Nr. 2684/1 (Sxxx-xxxx x) auf der Gemarkung Rheinsheim der Antragsgegnerin. Das etwa 42 m breite und 45 bis 50 m tiefe Grundstück, auf dem der Vater des Beigeladenen zu 2 im Jahre 1967 einen Stukkateurbetrieb gegründet hat, liegt im Geltungsbereich des am 22.03.1963 genehmigten Bebauungsplans "Göllerhöh, Grasweg, Hauenstickel, Speyerpfad" der früheren Gemeinde Rheinsheim. Dieser setzt eine Baulinie und die Geschossigkeit der Gebäude fest. Der Planteil enthält keine Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung. Die dazugehörenden textlichen Festsetzungen sind nicht mehr auffind- bzw. feststellbar. Das Betriebsgrundstück ist zum Speyerpfad hin mit einem Wohnhaus und einer Garage (Garage II) bebaut. Im südöstlichen Teil des Grundstücks steht an der östlichen Grenze zum Grundstück Flst.-Nr. 4536, dessen Miteigentümer der Antragsteller ist, eine 1967 errichtete und bislang baurechtlich nicht genehmigte Halle (Halle I). Das Gebiet des vorhabenbezogenen Bebauungsplans und des Änderungsplans umfasst jeweils allein das erwähnte Betriebsgrundstück. Es wird im Norden durch die Straße "Speyerpfad", im Süden durch die Grundstücke Flst.-Nrn. 14 bis 17 und 4535 und im Westen durch das Grundstück Flst.-Nr. 2685 begrenzt. Das Grundstück des Antragstellers ist mit einem Wohnhaus, einer Doppelgarage und mit mehreren an der Grenze zum Grundstück der Beigeladenen stehenden Schuppen bebaut. Im Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin sind dieser Bereich als Wohnbaufläche und der sich südlich anschließende alte Ortskern als Mischbaufläche dargestellt. Die Beigeladenen beabsichtigen, die Lagerhalle umzubauen und zu erweitern. Ihren diesbezüglichen Bauantrag vom 31.01.1998 genehmigte das Landratsamt Karlsruhe nicht, nachdem die Antragsgegnerin zwar ihr Einvernehmen erteilt, der Antragsteller aber Einwendungen vorgebracht hatte. Nach Auffassung des Landratsamts wurde der Bebauungsplan hinsichtlich der "Baufluchten" nicht eingehalten.

Daraufhin beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 29.09.1998, für das Grundstück Flst.-Nr. 2684/1 einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan auf der Grundlage eines Vorhabenplans der Beigeladenen vom 28.04.1998 aufzustellen und dem Entwurf eines Durchführungsvertrags zuzustimmen. Diesen Vertrag schlossen die Antragsgegnerin und die Beigeladenen am 11.01.1999 ab. Nach § 1 ist Gegenstand des Vertrags der geplante Um- und Erweiterungsbau einer bestehenden Lagerhalle auf dem Grundstück Flst.-Nr. 2684/1. In § 5 ist u.a. bestimmt, dass mindestens acht Stellplätze zu errichten sind und dafür Sorge zu tragen ist, dass die Mitarbeiter der Firma G.-GmbH diese Stellplätze benutzen und Ladevorgänge nicht auf der Straße verrichtet werden, ferner, dass die Beigeladenen sich verpflichten, das Vorhaben für die Dauer von fünf Jahren als Lagerhalle der Firma G.-GmbH/Stukkateurgeschäft zu nutzen. Des Weiteren verpflichten sich die Beigeladenen zur Sicherung der erwähnten (und weiterer) Bindungen, im Fall der Nichterfüllung eine Vertragsstrafe in Höhe von jeweils 30.000,- DM zu zahlen. Mit Schreiben vom 29.01.1999 wurden betroffene Bürger und die Träger öffentlicher Belange beteiligt. Dabei wandten sich der Antragsteller und weitere zwölf Anwohner gegen das Vorhaben. Am 27.04.1999 nahm der Gemeinderat von den eingegangenen Einwendungen und Stellungnahmen Kenntnis und änderte die Planung unter besonderer Berücksichtigung von Anregungen des Landratsamts Karlsruhe ab. Sodann wurde der Aufstellungsbeschluss vom 29.09.1998 am 29.04.1999 öffentlich bekannt gemacht. Am 22.06.1999 beschloss der Gemeinderat, eine hintere Baugrenze in den Bebauungsplan zu übernehmen und eine Grundflächenzahl von 0,4 und eine Geschossflächenzahl von 0,8 festzusetzen sowie das ganze Vorhabengrundstück als Mischgebiet auszuweisen; zugleich beauftragte er die Verwaltung mit der eingeschränkten Beteiligung betroffener Bürger und der berührten Träger öffentlicher Belange. Diese wurden mit Schreiben vom 12.08.1999 beteiligt. Am 19.10.1999 beschloss der Gemeinderat den Bebauungsplan als Satzung. Der Beschluss wurde am 23.12.1999 öffentlich bekannt gemacht.

Den Um- und Erweiterungsbau der bestehenden Lagerhalle hielt das Landratsamt Karlsruhe auch auf der Grundlage des vorhabenbezogenen Bebauungsplans nicht für genehmigungsfähig, weil der Plan die vorgesehene Grenzbebauung nicht zulasse. Die Beigeladenen reichten unter dem 04.04.2000 geänderte Bauvorlagen ein, nach denen die Halle nach wie vor an die vorhandene Halle I angebaut werden soll, sie aber eine größere und weiter nach Süden ausgreifende Grundfläche erhält. Der Gemeinderat beschloss am 18.04.2000, den vorhabenbezogenen Bebauungsplan vom 19.10.1999 zu ändern und dabei auf eine vorgezogene Bürgerbeteiligung zu verzichten. Der Entwurf sah entsprechend den Anregungen des Landratsamts geänderte und zusätzliche Baugrenzen sowie die Festsetzung einer besonderen Bauweise im hinteren Bereich vor, um zu ermöglichen, dass die Halle unter Einbeziehung der Halle I unmittelbar an die östliche Grundstücksgrenze gebaut werden kann. Der Beschluss wurde am 04.05.2000 öffentlich bekannt gemacht. Ein neuer Durchführungsvertrag wurde nicht abgeschlossen. Der Entwurf der Planänderung lag vom 15.05. bis zum 16.06.2000 öffentlich aus. Am 25.07.2000 beschloss der Gemeinderat die Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplan als Satzung. Dieser Beschluss wurde am 28.07.2000 ausgefertigt und am 03.08.2000 öffentlich bekannt gemacht.

Am 11.09.2000 erteilte das Landratsamt Karlsruhe den Beigeladenen die Baugenehmigung gemäß ihrem Antrag vom 04.04.2000. Der Antragsteller und seine Ehefrau erhoben am 18.09.2000 Widerspruch, über den noch nicht entschieden ist. Mit rechtskräftigem Beschluss vom 21.12.2000 (4 K 3026/00) ordnete das Verwaltungsgericht Karlsruhe auf Antrag des Antragstellers und seiner Ehefrau die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Baugenehmigung vom 11.09.2000 an. Zwischenzeitlich hatten die Beigeladenen das Bauvorhaben im Rohbau errichtet.

Bereits am 27.07.2000 hat der Antragsteller das Normenkontrollverfahren eingeleitet mit dem am 25.08.2000 erweiterten und in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat sachdienlich gefassten Antrag,

die erste Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans "Speyerpfad" der Stadt Philippsburg vom 25. Juli 2000 für nichtig zu erklären;

hilfsweise (für den Fall des Obsiegens), den vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Speyerpfad" der Stadt Philippsburg vom 19. Oktober 1999 für nichtig zu erklären.

Er trägt vor: Der vorhabenbezogene Bebauungsplan sei schon deshalb ungültig, weil der Architekt der Beigeladenen, der Mitglied des Gemeinderats der Antragsgegnerin sei, an den diesbezüglichen Sitzungen teilgenommen habe. Er habe am 19.10.1999, am 18.04.2000 und am 25.07.2000 zumindest beratend mitgewirkt. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan verstoße auch gegen materielles Recht. Er verletze das Gebot gerechter Abwägung. Die Antrags-gegnerin habe sich ausschließlich an die Vorgaben aus dem Antrag des Vorhabenträgers gehalten. Mit den Einwendungen der Nachbarn habe sie sich inhaltlich nicht auseinandergesetzt. Sie habe zu Unrecht angenommen, dass der vorhandene Stukkateurbetrieb wegen der von ihm ausgehenden Verkehrs- und Lärmbelastung nicht störe. Dabei sei sie zutreffend und in Übereinstimmung mit dem Landratsamt Karlsruhe davon ausgegangen, dass die Umgebung des Bauvorhabens einem allgemeinen Wohngebiet entspreche. Das Landratsamt habe deshalb unter dem 15.07.2002 auch eine Nutzungsänderung einer landwirtschaftlich genutzten Scheune (Dreschschopf) in eine Lagerhalle für Halbzeuge (Schlosserei) auf einem in der Nähe liegenden Grundstück abgelehnt. Die Antragsgegnerin habe aber nicht berücksichtigt, dass ein Stukkateurbetrieb in einem allgemeinen Wohngebiet selbst als nicht störender Betrieb nur ausnahmsweise zulässig sei. Sie habe die Belange der Nachbarn verkannt. Die Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans verletzten das Gebot der Rücksichtnahme zu Lasten der Nachbarn. Das Gebiet sei geprägt von Ein- und Zweifamilienwohnhäusern und werde mit Ausnahme des Betriebs der Beigeladenen zu reinen Wohnzwecken genutzt. Der "Speyerpfad" sei eine Sackgasse und nicht für Lkw-Verkehr ausgelegt. Schon heute beeinträchtigten die Auf- und Abladevorgänge auf der Straße und mittels eines Gabelstaplers die Angrenzer unzumutbar. Sie würden so des öfteren gehindert, ihre eigenen Grundstücke mit ihren Fahrzeugen zu erreichen oder zu verlassen. Die diesbezüglichen Bestimmungen im Durchführungsvertrag seien ungeeignet. Sie würden von den Beigeladenen auch nicht beachtet. Anzeigen seien ohne Ergebnis geblieben. Die Ausweisung eines Mischgebiets verstoße gegen das Trennungsgebot und gegen das Gebot der Konfliktbewältigung. Es sei unzulässig, für nur ein Grundstück ein Mischgebiet mitten in einem allgemeinen Wohngebiet festzusetzen. Das Abwägungsergebnis beeinträchtige sie unverhältnismäßig. Bestandsschutz genieße der Betrieb der Beigeladenen allenfalls in seiner jetzigen Größe. Die Beigeladenen wollten die Halle aber wesentlich und in noch weiterem Umfang als zunächst geplant vergrößern. Damit seien eine Erweiterung des Betriebs und höhere Immissionen zu erwarten. Es würden keine Stellplätze ausgewiesen. Das Ortsbild werde durch die Halle verschandelt. Sie füge sich in keiner Weise in die Bebauung der Nachbargrundstücke ein.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Anträge abzuweisen.

Sie trägt vor: Der Gebietscharakter entspreche dem eines allgemeinen Wohngebiets. Im "Speyerpfad" befänden sich neben dem Betrieb der Beigeladenen mehrere Wohngebäude und eine Zahnarztpraxis. Der Stukkateurbetrieb befinde sich seit vielen Jahren an diesem Ort. Die Hauptarbeiten eines solchen Betriebs erfolgten auf der jeweiligen Baustelle. Es sei anzunehmen, dass die Halle auch künftig nur als Lagerhalle genutzt werde. Der Gemeinderat habe die Belange der Nachbarn gerecht abgewogen. Mindestens acht Stellplätze seien nach dem Durchführungsvertrag im Baugenehmigungsverfahren nachzuweisen. Der Durchführungsvertrag enthalte Bestimmungen zum Schutz der Nachbarn. Es müsse zwischen üblichen Störungen durch den Gewerbebetrieb für die Nachbarn und solchen unterschieden werden, die auf ein persönliches Verhalten des Betreibers zurückgingen. Sollten die Nachbarn durch rücksichtslose Ladevorgänge gestört werden, könne sowohl nach dem Durchführungsvertrag als auch ordnungsrechtlich vorgegangen werden. Der tatsächliche Bestand rechtfertige die Festsetzung eines Mischgebiets auf dem Betriebsgrundstück. Im Ergebnis werde so nur Bestandsschutz bewirkt. Ein Mischgebiet könne neben einem allgemeinen Wohngebiet ausgewiesen werden. Durch den Um- und Erweiterungsbau der Halle und deren im vorhabenbezogenen Bebauungsplan vorgeschriebene Eingrünung würden sogar bessere optische Verhältnisse geschaffen.

Die Beigeladenen stellen keinen Antrag. Sie halten den Normenkontrollantrag bereits für unzulässig. Aus dem Vorbringen des Antragstellers, dessen Grundstück außerhalb des Plangebiets liege, ergebe sich nicht ansatzweise, worin eine mögliche Beeinträchtigung seiner Belange gesehen werden könnte. Der Verweis auf bestehende Lärmimmissionen reiche dafür nicht aus. Der Antragsteller lege nicht dar, inwiefern durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan für ihn eine nachteilige Situation entstehe, die sich von der bisherigen Nutzung des Betriebsgrundstücks unterscheide. Auch sein Rechtsschutzbedürfnis sei fraglich. Bei Aufhebung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans und dessen Änderung beurteile sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 BauGB i.V.m. den Festsetzungen des "Rumpf-"Bebauungsplans aus dem Jahr 1963. Angesichts der zum Teil noch landwirtschaftlich geprägten Grundstücke und der nicht durchgängigen Wohnnutzung sei von einem Dorf- oder Mischgebiet auszugehen, in dem ihr Vorhaben zulässig sei. Die Rüge der Befangenheit des Gemeinderats B. sei nicht begründet, da er stets am Anfang der Sitzung im Zuschauerraum Platz genommen habe. In Bezug auf den vorhabenbezogenen Bebauungsplan vom 19.10.1999 sei die Rüge zudem verfristet. In der Umgebung des Stukkateurbetriebs hätten sich Dienstleistungsbetriebe und weitere Handwerker angesiedelt. In dem Gebiet zwischen Speyerpfad und Hermannsgasse befänden sich zudem zahlreiche landwirtschaftliche Nebenerwerbsbetriebe, in denen Hühner und Stallhasen gehalten würden. Der Stukkateurbetrieb präge das Gebiet mit und trage selbst dann zum Gebietscharakter bei, wenn mit dem späteren Umbau der Bestandsschutz erlöschen sollte. Die Antragsgegnerin sei zu Recht davon ausgegangen, dass er nicht störend sei. Es handele sich um einen kleinen Betrieb, der der Nr. 14 der Gruppe der Bau- und Ausbaugewerbe der Anlage A zur Handwerksordnung zuzurechnen und noch auf den Inhaber ausgerichtet sei. Somit sei er selbst in einem allgemeinen Wohngebiet grundsätzlich zulässig. Der Trennungsgrundsatz gelte bei der Planung bereits vorhandener Gemengelagen von Wohnen und Gewerbe nicht ausnahmslos. Im Übrigen werde die von § 50 BImSchG vorgegebene Stufenfolge eingehalten. Zu beachten sei dabei auch, dass der Betrieb bereits vorhanden gewesen und dass die Nutzung des geplanten Gebäudes im Durchführungsvertrag für fünf Jahre festgeschrieben sei. Eine künftige Nutzungsänderung der Lagerhalle bedürfe einer neuen Genehmigung, bei deren Erteilung Nachbarinteressen zu berücksichtigen seien. Der Gemeinderat sei bei seiner Beschlussfassung am 19.10.1999 davon ausgegangen, dass die Umgebungsbebauung der eines allgemeinen Wohngebiets entspreche und in einem solchen ausnahmsweise nicht störende Gewerbebetriebe zulässig seien. Nur der Rechtssicherheit wegen sei ein Mischgebiet festgesetzt worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die dem Senat vorliegenden einschlägigen Bebauungsplanakten der Antragsgegnerin, die einschlägigen Bauakten des Landratsamts Karlsruhe und die Gerichtsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Normenkontrollanträge sind zulässig und begründet.

Der nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthafte Hauptantrag, mit dem der Antragsteller die Nichtigerklärung der Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans vom 25.07.2000 (künftig: Änderungsplan) erstrebt, ist auch im Übrigen zulässig. Die zweijährige Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist eingehalten. Der Antragsteller ist als Eigentümer eines an das Plangebiet angrenzenden Grundstücks gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Er kann geltend machen, durch den Änderungsplan in seinem Recht auf gerechte Abwägung gemäß § 1 Abs. 6 BauGB verletzt zu sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 55a). Denn es ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Antragsgegnerin bei der gebotenen Abwägung die Interessen des Antragstellers fehlerhaft berücksichtigt hat. Soweit die Beigeladenen und die Antragsgegnerin einwenden, die Verwirklichung des Vorhabens sei nicht mit einer Betriebserweiterung verbunden und die Nachbarschaft werde durch die Verlagerung von Arbeiten in die neue Halle eher in geringerem Umfang dem Gewerbelärm ausgesetzt, mag dies zutreffen. Nicht ausgeschlossen werden kann aber, dass der Änderungsplan erstmals eine rechtliche Grundlage dafür schafft, dass der Betrieb der Beigeladenen an Ort und Stelle geführt werden darf. Daraus würde jedenfalls in rechtlicher Hinsicht eine Verschlechterung für den Antragsteller folgen. Im Übrigen gehen die Festsetzungen des Änderungsplans über den ursprünglichen Vorhabenplan hinaus, indem das gesamte Betriebsgrundstück qualifiziert beplant wird. Die diesbezüglichen Festsetzungen lassen sowohl die Erweitung des Betriebs der Beigeladenen als auch eine Ansiedlung anderer Gewerbebetriebe in den Grenzen des § 6 BauNVO zu, die möglicherweise mit zusätzlichen Beeinträchtigungen für die Nachbarn verbunden sind.

Schließlich fehlt dem Antragsteller nicht das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Es ist nicht etwa offensichtlich, dass die Beigeladenen bei Nichtigerklärung des Änderungsplans ihr Vorhaben gleichermaßen verwirklichen könnten. Dies folgt bereits daraus, dass das Landratsamt Karlsruhe nicht bereit gewesen ist, das Vorhaben vor einer Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans vom 19.10.1999 zu genehmigen (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.04.2002 - 4 CN 3.01 - NVwZ 2002, 1126 m.w.N.). Auch in rechtlicher Hinsicht erscheint es zumindest nicht als offensichtlich, dass das geänderte Vorhaben aufgrund des vorhabenbezogenen Bebauungsplans vom 19.10.1999 oder aber, bei dessen Unwirksamkeit, aufgrund des alten Bebauungsplans aus dem Jahr 1963, ggf. in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 2 BauGB, genehmigt werden könnte. Im Übrigen wendet sich der Antragsteller nicht nur gegen den im Änderungsplan festgesetzten Vorhabenplan, sondern auch gegen die weiteren Festsetzungen im Plangebiet, insbesondere gegen die Ausweisung eines Mischgebiets. Dass ein solches schon bisher - auf Grund der Festsetzungen des Bebauungsplans aus dem Jahr 1963 oder nach den tatsächlichen Verhältnissen - vorhanden war, ist nicht offensichtlich, sondern eher zweifelhaft.

Der Hauptantrag ist auch begründet. Der Änderungsplan vom 25.07.2000 ist gemäß § 47 Abs. 5 Satz 4 VwGO bis zur Behebung der Mängel für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin hat den Änderungsplan allerdings ohne Verfahrensfehler beschlossen, ausgefertigt und öffentlich bekannt gemacht. Für die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans gelten dieselben Verfahrensvorschriften wie für die Aufstellung eines sonstigen Bebauungsplans. Insbesondere sind die Vorschriften über die Beteiligung der Bürger und der Träger öffentlicher Belange zu beachten. Diese hat die Antragsgegnerin eingehalten. Von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung konnte sie nach § 13 Nr. 1 BauGB absehen; auch wäre ein diesbezüglicher Verfahrensfehler gemäß § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich. Eine Beteiligung der Bürger und der Träger öffentlicher Belange gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 1 Satz 2 BauGB ist erfolgt. Dass der für die Beigeladenen tätige Architekt und Stadtrat B. an der Beratung bzw. am Beschluss des Änderungsplans mitgewirkt hätte, lässt sich nicht feststellen. Ausweislich der Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Gemeinderats am 19.10.1999, der als öffentlicher Urkunde über diesen Vorgang nach § 418 ZPO Beweiskraft zukommt (vgl. etwa BVerwG, Beschl. v. 07.10.1993 - 4 B 166.93 - Buchholz 406.11 § 340 § 5 VwZG Nr. 14 = NJW 1994, 535), hat er bei Aufruf des diesbezüglichen Tagesordnungspunkts im Zuschauerraum Platz genommen. Sofern er von dort aus als Verfasser des Vorhabenplans zugezogen worden ist, um aus seiner sachkundigen Sicht die Bauvorlagen zu erläutern (vgl. § 33 Abs. 3 GemO), läge darin keine Teilnahme an der Beratung des Gemeinderats. Der Antragsteller hat seine diesbezüglichen Einwendungen in der mündlichen Verhandlung auch nicht mehr weiterverfolgt.

Der Änderungsplan ist aber inhaltlich fehlerhaft. Dies folgt bereits daraus, dass sich der Antragsteller nicht zur Durchführung des Vorhabenplans vom 04.04.2000, der gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 BauGB Bestandteil des Änderungsplans geworden ist, innerhalb einer bestimmten Frist verpflichtet hat. Der Durchführungsvertrag vom 11.01.1999 erfasst diesen Vorhabenplan nicht. Er begründet gemäß seinem § 4 Abs. 1 i.V.m. § 2 und den Anlagen 1 bis 3 eine Durchführungsverpflichtung nur für den Vorhabenplan vom 28.04.1998. Dieser Plan weicht wesentlich vom Vorhabenplan vom 04.04.2000 ab. Denn während der ältere Vorhabenplan eine Grundfläche der Lagerhalle von 11,80 m x 12,20 m vorgesehen hat, beträgt die um etwa 20 Prozent vergrößerte Grundfläche der neuerdings geplanten (und im Rohbau verwirklichten) Lagerhalle 11,80 m x 14,63 m. Auch ist auf der Südseite der Halle, welche näher an die Grundstücksgrenze zum Antragsteller rückt, nunmehr ein Tor vorgesehen.

Das Fehlen eines auf den Vorhabenplan bezogenen Durchführungsvertrags führt grundsätzlich zur Nichtigkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB kann die Gemeinde durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Beschluss nach § 10 Abs. 1 verpflichtet hat (Durchführungsvertrag). Durchführungsvertrag und vorhabenbezogener Bebauungsplan dürfen sich inhaltlich nicht widersprechen, weil sich die Durchführungsverpflichtung auf den Vorhaben- und Erschließungsplan bezieht. Jedoch können in den Durchführungsvertrag zusätzliche Elemente aufgenommen werde, z.B. Konkretisierungen, Detailfestlegungen, aber auch Verpflichtungen nicht bodenrechtlicher Art, soweit sie nicht im Widerspruch zum Bebauungsplan stehen, während umgekehrt im Bebauungsplan weitere städtebauliche Bestimmungen getroffen werden können. Entspricht der im Bebauungsplan festgesetzte Vorhabenplan nicht dem Durchführungsvertrag, ist er nichtig (Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 12 Rdnr. 92 und 98 f.; Battis/Krautzberger/Löhr., BauGB, 8. Aufl., § 12 Rdnr. 17; Brügelmann, BauGB, § 12 Rdnr. 47a; Gelzer/Bracher/Reidt, Bauplanungsrecht, 6. Aufl., Rdnr. 992 und 993). Dies gilt erst recht, wenn für einen - hier geänderten - Vorhabenplan überhaupt kein Durchführungsvertrag abgeschlossen worden ist. Der Gesetzgeber hat sich bewusst dagegen entschieden, von einer strikten Bindung der Durchführungspflicht an einen bestimmten Vorhabenplan abzusehen und die Durchführungspflicht abzuschwächen bzw. die Möglichkeit vorzusehen, in geringem Umfang einzelne Angebots- und Vorratselemente in den Vorhabenplan aufzunehmen (Schlichter/Stich, Berliner Schwerpunkte-Kommentar zum BauGB 1998, § 12 Rdnr. 4).

Die Unwirksamkeit des festgesetzten Vorhabenplans zieht die Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans nach sich. Die Ungültigkeit eines Teils eines Bebauungsplans führt nur dann nicht zu dessen Unwirksamkeit im Ganzen, wenn die restlichen Festsetzungen auch ohne den nichtigen Teil noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB bewirken können und mit der gebotenen Sicherheit anzunehmen ist, dass die Gemeinde auch einen Bebauungsplan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (BVerwG, Beschl. v. 18.07.1989 - 4 N 3.87 - BVerwGE 82, 225 = NVwZ 1990, 157 = PBauE § 3 BauGB Nr. 6). Jedenfalls die zweite Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Es ist nicht mit der gebotenen Sicherheit anzunehmen, dass die Antragsgegnerin auch ohne den Vorhabenplan auf dem Betriebsgrundstück ein Mischgebiet festgesetzt hätte. Denn im Rahmen ihrer Abwägung ging sie wohl davon aus, lediglich den vorhandenen Stukkateurbetrieb der Beigeladenen planungsrechtlich zu sichern. Eine Änderung der Nutzung wollte sie mit der in den Durchführungsvertrag aufgenommenen Verpflichtung der Beigeladenen, die Lagerhalle für die Dauer von fünf Jahren für den Betrieb eines Stukkateurbetriebs zu nutzen, verhindern. Die Unwirksamkeit von Festsetzungen der Art der baulichen Nutzung für den gesamten Planbereich führt regelmäßig zur Unwirksamkeit der übrigen Festsetzungen; denn damit fehlt einem Bebauungsplan die Kernaussage seines Konzepts (BVerwG, Beschl. v. 08.08.1989 - 4 NB 2.89 - Buchholz 406.11 § 10 BBauG/BauGB § 10 Nr. 17 = NVwZ 1990, 159 = PBauE § 9 Abs. 1 (Nr. 24) BauGB Nr. 3). Der festgestellte Mangel des Änderungsplans führt nicht zu dessen Nichtigkeit, weil er durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann (§ 215 a Abs. 1 Satz 1 BauGB), in welchem ein dem Vorhabenplan entsprechender Durchführungsvertrag geschlossen und danach der Satzungsbeschluss neu gefasst werden kann. Der Senat ist nicht gehalten, den Änderungsplan auf weitere Rechtsfehler zu untersuchen, welche ggf. auch dessen Nichtigkeit begründen (BVerwG, Urt. v. 20.06.2001 - 4 BN 21.01 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 148 = NVwZ 2002, 83 = PBauE § 215a BauGB Nr. 20). Im Blick auf ein von der Antragsgegnerin ggf. zu erwägendes ergänzendes Verfahren und die dann dem Antragsteller neu eröffnete Möglichkeit, ein weiteres Normenkontrollverfahren anhängig zu machen, ist jedoch zu bemerken:

Nach Auffassung des Senats verstößt es nicht gegen § 12 BauGB, dass die Antragsgegnerin, wohl um den gegebenen und durch den Vorhabenplan berührten Konflikt zwischen gewerblicher Nutzung und Wohnen planungsrechtlich zu lösen, nicht allein - was grundsätzlich zulässig wäre - das Vorhaben der Beigeladenen festgesetzt, sondern im selben Bebauungsplan das gesamte Betriebsgrundstück qualifiziert im Sinne von § 30 Abs. 1 BauGB überplant und damit im Grunde einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit einem gewöhnlichem Bebauungsplan verbunden hat. Denn § 12 Abs. 4 BauGB sieht ausdrücklich vor, dass einzelne Flächen außerhalb des Bereichs des Vorhaben- und Erschließungsplans in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan einbezogen werden können (vgl. auch OVG Saarland, Urt. v. 27.11.2001 - 2 N 2/00 -, Juris). Dies kann zum Beispiel - wie hier - in Betracht kommen, wenn über das betreffende Vorhaben hinaus angrenzende Bereiche aus städtebaulichen Gründen der Entwicklung im unmittelbaren Vorhabengebiet angepasst werden sollen (vgl. Battis u.a., a.a.O. Rdnr. 36). Nicht zu beanstanden ist ferner, dass der Änderungsplan nur ein Grundstück umfasst. Ein vorhabenbezogener Bebauungsplan bezieht sich gerade auf ein einzelnes Vorhaben und kann deshalb sogar nur den Teil eines Grundstücks umfassen, auf dem das Vorhaben verwirklicht werden soll (vgl. Battis u.a., a.a.O. § 12 BauGB Rdnr. 9). Selbst ein gewöhnlicher Bebauungsplan kann sich auf ein einzelnes Grundstück beschränken, wenn dieses von einer bestimmten Größe oder von besonderer städtebaulicher Bedeutsamkeit ist (BVerwG, Beschl. v. 23.06.1992 - 4 B 55.92 - NVwZ-RR 1993, 456). Dass die Antragsgegnerin ihrer planerischen Abwägung den Vorhabenplan der Beigeladenen zu Grunde gelegt hat, entspricht dem Wesen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans; denn nach § 12 Abs. 2 Satz 1 BauGB hat die Gemeinde auf Antrag des Vorhabenträgers über die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden; nach § 12 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB wird der Vorhaben- und Erschließungsplan Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Im Übrigen muss der festgesetzte Vorhabenplan den an einen Bebauungsplan zu stellenden formellen und materiellen Anforderungen genügen. Er muss insbesondere im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich für die städtebauliche Entwicklung sein und dem Gebot gerechter Abwägung gemäß § 1 Abs. 6 BauGB genügen sowie aus dem Flächennutzungsplan gemäß § 8 BauGB entwickelt sein (vgl., noch zum Vorhaben- und Erschließungsplan nach § 7 Abs. 1 bis 3 BauGB-MaßnahmenG, BVerwG, Urt. v. 06.06.2002 - 4 CN 4.01 -). Insoweit gelten dieselben Anforderungen wie hinsichtlich ggf. von der Gemeinde zusätzlich getroffener bauplanerischer Festsetzungen, auch soweit sie über das Vorhabengebiet hinausreichen. Dies rechtfertigt es, die Festsetzungen des vorliegenden Änderungsplans insgesamt anhand der angeführten rechtlichen Maßstäbe zu beurteilen.

Danach spricht einiges dafür, dass die Antragsgegnerin das Vorhaben sowie ein Mischgebiet für das ganze Betriebsgrundstück unter Verstoß gegen das Gebot gerechter Abwägung festgesetzt hat, dieser Mangel aber, sofern er vorliegt, ebenfalls in einem ergänzenden Verfahren behoben werden kann. Nicht zu beanstanden ist dabei wohl, dass die Antragsgegnerin - im Übrigen zu Gunsten der Nachbarn - die Umgebung des Plangebiets (ohne das Betriebsgrundstück) als allgemeines Wohngebiet bewertet und danach die Schutzbedürftigkeit der Anwohner beurteilt hat. Fraglich ist aber, ob sich der Gemeinderat darüber im Klaren war, dass die Festsetzung eines Mischgebiets auf dem Betriebsgrundstück, die freilich auch eine immissionsbegrenzende Wirkung im Blick auf den konkreten Betrieb des Stukkateurgeschäfts hat (vgl. OVG Münster, Urt. v. 06.04.2001 - 7a D 143/00.NE - Juris), bei einer Änderung der Nutzung zu zusätzlichen Immissionsbelastungen der Anwohner führen kann; denn die gegenwärtige Nutzung durch einen Stukkateurbetrieb ist schließlich gerade dadurch gekennzeichnet, dass die vorhandenen Gerüste - nach Angaben des Beigeladenen zu 2 in der mündlichen Verhandlung kann der Betrieb gleichzeitig an drei Häusern arbeiten - eher selten an- bzw. ausgeliefert werden, weil sie häufig von einer Baustelle unmittelbar zur nächsten gebracht werden.

Im Ergebnis erschiene eine die Folgen für die Nachbarschaft zutreffend bewertende Festsetzung eines Mischgebiets auf dem Betriebsgrundstück allerdings nicht fehlerhaft. Weder das Ruhebedürfnis der Nachbarn (vgl. § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BauGB) noch ihr Interesse, den Gemeingebrauch am Speyerpfad ausüben zu können, würde mit der Ausweisung eines Mischgebiets unverhältnismäßig hinter das öffentliche Interesse an der Erhaltung von Arbeitsplätzen und hinter die Belange der Wirtschaft (vgl. § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 8 BauGB) zurückgesetzt. Die Festsetzung eines Mischgebiets auf dem Betriebsgrundstück bedeutet nicht etwa, dass die Nachbarn Immissionen wie in einem Mischgebiet hinnehmen müssten, welches im Übrigen gemäß § 6 Abs. 1 BauNVO gleichermaßen der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben wie auch dem Wohnen dient. Vielmehr begründet die Grenzlage des Betriebsgrundstücks zum allgemeinen Wohngebiet eine besondere gegenseitige Rücksichtnahmeverpflichtung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO, die ggf. die Ansiedlung von Betrieben verhindert, welche zwar typischerweise in einem Mischgebiet als nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe zulässig, aber im Einzelfall doch den Nachbarn nicht zuzumuten sind. So gelten für vom Betriebsgrundstück der Beigeladenen ausgehende Lärmimmissionen nicht etwa ohne weiteres die üblichen Richtwerte für ein Mischgebiet, sondern ggf. Zwischenwerte zu den Werten für ein allgemeines Wohngebiet (vgl. Nr. 6.7 TA-Lärm). Was das Interesse der Nachbarn angeht, ohne wesentliche Behinderungen den Speyerpfad befahren zu können, hat der Senat in der mündlichen Verhandlung nicht den Eindruck gewonnen, dass der Beigeladene in den letzten Jahren häufig auf dem Speyerpfad be- und entladen hätte und dass gar sein Betriebsgrundstück ungeeignet wäre, Ladevorgänge dort vorzunehmen (vgl. zu einem solchen Fall BVerwG, Urt. v. 08.10.1998 - 4 CN 7.97 - Buchholz 406.11 § 215 a BauGB Nr. 1 = NVwZ 1999, 414 = PBauE § 215a BauGB Nr. 6 ). Unabhängig hiervon darf ein Gemeinderat bei seiner diesbezüglichen Abwägung berücksichtigen, dass das genannte Interesse der Nachbarn durch eine vertragsstrafenbewehrte Unterlassungspflicht im Durchführungsvertrag geschützt wird. Wegen der vergleichweise geringen Größe der Halle, welche einen umfangreichen An- und Abfahrtsverkehr von Lieferfahrzeugen nicht erwarten lässt, hält der Senat es auch nicht für geboten, dass die Antragsgegnerin festsetzt, auf welchem Weg über das Betriebsgrundstück die Halle anzufahren ist. Im Übrigen ist eine Gemeinde hinsichtlich der Festsetzungen eines Vorhabenplans gemäß § 12 Abs. 3 Satz 2 BauGB nicht an § 9 BauGB und die Vorschriften der Baunutzungsverordnung gebunden (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 06.06.2002 - 4 CN 4.01). Schon deshalb hätte es der Festsetzung einer besonderen Bauweise nicht bedurft. An welcher Stelle das Vorhaben errichtet werden darf, ergibt sich unmittelbar aus dem festgesetzten Vorhabenplan. Fehlerhaft ist auch § 3 der schriftlichen Festsetzungen des Änderungsplans jedenfalls insoweit, als offen bleibt, auf welcher Fläche die "Eingrünung der Halle" durch Bäume erfolgen soll. § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB erfordert eine diesbezügliche Bestimmung.

Auch der Hilfsantrag, mit dem der Antragsteller erstrebt, den vorhabenbezogenen Bebauungsplan vom 19.10.1999 für nichtig zu erklären, hat Erfolg.

Im Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO darf der (Haupt-)Antrag auf Überprüfung eines Bebauungsplans in der Weise mit einem Hilfsantrag gegen den zeitlich vorangehenden Bebauungsplan verbunden werden, dass der Hilfsantrag für den Fall des Erfolgs des Hauptantrags gestellt wird (uneigentliche Eventualhäufung, vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.07.1984 - 5 S 1850/83 - NVwZ 1985, 351; Urt. v. 07.04.1993 - 8 S 2543/92 - VBlBW 1993, 434). Der Hilfsantrag ist auch im Übrigen zulässig. Die Antragsfrist ist gewahrt. Der Antragsteller ist aus den oben genannten Gründen antragsbefugt. Ihm fehlt das Rechtsschutzinteresse nicht etwa deshalb, weil offensichtlich wäre, dass die Antragsgegnerin bei Erlass des Änderungsplans den vorhabenbezogenen Bebauungsplan vom 19.10.1999 selbständig aufgehoben hätte. Einen ausdrücklichen Aufhebungsbeschluss, der überdies erkennen lässt, dass er auch dann Bestand haben soll, wenn sich die geänderten Festsetzungen als unwirksam erweisen (BVerwG, Urt. v. 10.08.1990 - 4 C 3.90 - BVerwGE 85, 289 = NVwZ 1991, 673 = PBauE § 10 BauGB Nr. 7; Urt. v. 23.04.2002 - 4 CN 3.01 - a.a.O.), enthält der Satzungsbeschluss vom 25.07.2000 jedenfalls nicht. Die Vorschriften über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan sehen auch nicht etwa ein automatisches Außer-Krafttreten vor, wenn ein beschlossener Vorhabenplan durch einen Änderungsplan ersetzt werden soll (vgl. § 12 Abs. 6 S. 1 und 3 und § 2 Abs. 4 BauGB).

Der Hilfsantrag ist auch begründet. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan vom 19.10.1999 ist jedenfalls deshalb nichtig, weil er funktionslos geworden ist.

Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens nach § 47 VwGO kann auch die Entscheidung über die Gültigkeit eines Bebauungsplans im Hinblick auf die Frage eines Außerkrafttretens wegen Funktionslosigkeit sein. Das Normenkontrollverfahren ist nicht auf die Prüfung beschränkt, ob eine Rechtsvorschrift formell und materiell rechtmäßig zustande gekommen ist. Vielmehr besteht der Zweck der Normenkontrolle in der Klärung, ob eine Vorschrift geltender Bestandteil der Rechtsordnung ist. Diese Frage kann, wenn hierzu Anlass besteht, auch die Prüfung erfordern, ob eine rechtswirksam erlassene Vorschrift noch fortgilt oder obsolet geworden ist (BVerwG, Urt. v. 03.12.1998 - 4 CN 3.97 - BVerwGE 108, 71 = NVwZ 1999, 986 = PBauE § 47 Abs. 1 VwGO Nr. 4).

Wegen Funktionslosigkeit tritt eine bauplanerische Festsetzung außer Kraft, wenn und soweit die Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt, und wenn diese Tatsache so offensichtlich ist, dass ein in ihre Fortgeltung gesetztes Vertrauen keinen Schutz verdient (BVerwG, Urt. v. 29.04.1977 - IV C 39.75 - BVerwGE 54, 5 = NJW 1977, 2325 = PBauE § 10 BauGB Nr. 1; Urt. v. 29.05.2001 - 4 B 33.01 - Buchholz 406.12 § 5 BauNVO Nr. 7 = PBauE § 10 BauGB Nr. 24). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Beigeladenen haben das Bauvorhaben nach den geänderten Plänen vom 04.04.2000 im Rohbau errichtet. Damit ist eine Verwirklichung des Vorhabenplans vom 28.04.1998, der gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 BauGB Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans vom 19.10.1999 geworden ist, auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen. Denn es ist nicht zu erwarten, dass die Baurechtsbehörde einen Rückbau der im Rohbau errichteten Halle anordnen würde bzw. dass die Beigeladenen einen solchen von sich aus vornehmen würden. Einen Anspruch hierauf hätte der Antragsteller nicht, da eine Beeinträchtigung für ihn allenfalls von der Nutzung der Halle ausginge. Diese Tatsache ist auch so offensichtlich, dass ein etwa in den Fortbestand des vorhabenbezogenen Bebauungsplans gesetztes Vertrauen des Antragstellers, eines sonstigen Nachbarn oder der Beigeladenen keinen Schutz verdient.

Die damit eingetretene Nichtigkeit des festgesetzten Vorhabenplans vom 28.04.1998 zieht die Nichtigkeit der übrigen Festsetzungen des Bebauungsplan nach sich. Insoweit kann der Senat auf seine diesbezüglichen zum Hauptantrag gemachten Ausführungen Bezug nehmen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Den Beigeladenen können gemäß § 154 Abs. 3 VwGO Kosten nicht auferlegt werden, da sie keinen Antrag gestellt haben; es entspricht der Billigkeit im Sinne von § 162 Abs. 3 VwGO, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert des Verfahrens wird gemäß § 25 Abs. 2 und § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG auf 10.000,-- EUR festgesetzt.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

Zurück