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Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 04.12.2003
Aktenzeichen: 5 S 1797/02
Rechtsgebiete: VwGO, BJagdG


Vorschriften:

VwGO § 42 Abs. 2
VwGO § 43
BJagdG § 3
BJagdG § 9
1. Wird ein Jagdpachtbewerber erst nach Entscheidung der Jagdgenossenschaft über die Verpachtung Eigentümer eines im Jagdbezirk gelegenen Grundstücks und damit Jagdgenosse, fehlt ihm für eine Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vergabebeschlusses die Klagebefugnis.

2. Ist der Jagdpachtvertrag bereits vor Erhebung einer Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vergabebeschlusses abgeschlossen worden, vermag allein deren mögliche Präjudizialität für eine zivilrechtliche Klage gegen den Pächter das Feststellungsinteresse nicht zu begründen.


VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Im Namen des Volkes Urteil

Verkündet am 04.12.2003

5 S 1797/02

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Jagdbezirks

hat der 5. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Schnebelt, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Albers und die Richterin am Verwaltungsgericht Schiller auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 27. November 2003

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 20. Februar 2002 - 10 K 538/01 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Feststellung der Unwirksamkeit eines Beschlusses des Gemeinderats der Stadt Leimen vom 20.05.1999 über die Verpachtung des Jagdbezirks Leimen. Er ist seit dem 12.10.2000 Eigentümer des im gemeinschaftlichen Jagdbezirk der beklagten Jagdgenossenschaft gelegenen Grundstücks Flst.Nr. xxxx der Gemarkung Leimen.

Durch Beschluss der früheren Jagdgenossenschaft Leimen vom 20.05.1954 übertrug diese ihre Verwaltung dem Gemeinderat. Nach Neuordnung der Stadt aufgrund der Kreis- und Gemeindereform wurde in einer konstituierenden Sitzung der Beklagten vom 09.03.1981 beschlossen, die Gemarkungsfläche in drei Jagdbezirke - Leimen, St. Ilgen und Gauangelloch - einzuteilen, und die Verwaltung einschließlich der Vergabe der Jagdberechtigung erneut auf den Gemeinderat zu übertragen.

Im Hinblick auf die anstehende Neuverpachtung der Jagdbezirke ab 01.04.2000 bewarb sich der Kläger - der damals zusammen mit Herrn N. Pächter des Jagdbogens Leimen-Süd war - um eine Jagdpacht. In einer Sitzung des Gemeinderats am 20.05.1999 wurde unter anderem beschlossen, die Jagdbögen Leimen-Nord (bisheriger Pächter: Herr St.) und Leimen-Süd zusammenzulegen und an die Herren St. und N. zu verpachten. Die Pachtverträge wurden mit Wirkung zum 01.04.2000 abgeschlossen.

Am 27.12.1999 erhob der Kläger beim Verwaltungsgericht Karlsruhe Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit des Beschlusses des Gemeinderats vom 20.05.1999 über die Verpachtung des Jagdbezirks Leimen-Süd an die Pächter N. und St. Mit Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 12.04.2000 - 10 K 3690/99 - wurde die Klage abgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt: Die Klage sei unzulässig. Denn dem Kläger fehle die erforderliche Klagebefugnis, weil von dem festzustellenden Rechtsverhältnis keine eigenen Rechte des Klägers abhängen könnten. Anders als ein Jagdgenosse, dessen Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit eines Jagdpachtvergabebeschlusses grundsätzlich als sonstiges Organstreitverfahren zulässig sei, könne der Kläger als ehemaliger Jagdpächter keine Mitgliedschafts- oder Mitwirkungsrechte geltend machen. Er könne sich dementsprechend auch nicht darauf berufen, dass die Verwaltung der beklagten Jagdgenossenschaft nicht wirksam auf den Gemeinderat übertragen worden sei. Sonstige subjektiv-öffentlichen Rechte, die durch den Vergabebeschluss betroffen sein könnten, seien nicht ersichtlich. Ein Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil vom 12.04.2000 wurde mit Beschluss des Senats vom 10.08.2000 - 5 S 1425/00 - abgelehnt.

Nachdem der Kläger am 12.10.2000 im Grundbuch als Eigentümer des Grundstücks Flst.Nr. xxxx eingetragen worden war, hat er am 06.03.2001 erneut Klage erhoben mit dem Antrag festzustellen, dass der Beschluss des Gemeinderats Leimen vom 20.05.1999 über die Verpachtung des Jagdbezirks Leimen-Süd unwirksam sei. Er hat vorgetragen: Da er Eigentümer eines Grundstücks im Jagdbezirk der beklagten Jagdgenossenschaft und damit Jagdgenosse sei, sei er berechtigt, Beschlüsse der Beklagten anzufechten. Dies gelte auch für Beschlüsse, die gefasst worden seien, bevor er Jagdgenosse geworden sei. Der Beschluss vom 20.05.1999 sei nicht wirksam, weil die beklagte Jagdgenossenschaft entgegen ihrer seit Inkrafttreten der Neufassung des Landesjagdgesetzes 1996 bestehenden gesetzlichen Verpflichtungen keine Satzung aufgestellt und kein Jagdkataster erstellt habe. Die Verwaltung der Beklagten sei auch in den vorangegangenen Beschlüssen vom 09.03.1981 und vom 20.05.1954 nicht wirksam auf den Gemeinderat der Stadt Leimen übertragen worden.

Mit Urteil vom 20.02.2002 - 10 K 538/01 - hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und in den Entscheidungsgründen ausgeführt: Die Klage sei unzulässig. Ihr stehe bereits die Rechtskraft des vorangegangenen Urteils der Kammer vom 12.04.2000 entgegen. Dem Kläger fehle weiterhin die Klagebefugnis. Im Urteil vom 12.04.2000 sei bereits dargelegt worden, dass er nicht in Mitgliedschafts- oder Mitwirkungsrechten verletzt worden sein könne, weil er im Zeitpunkt des Verpachtungsbeschlusses nicht Jagdgenosse gewesen sei. Hieran habe der Erwerb des Grundstücks Flst.Nr. xxxx nichts geändert. Die mitgliedschaftlichen Rechte der Jagdgenossen, die ihnen als Ausgleich ihrer eingeschränkten Verfügungsbefugnis über die Jagdausübung eingeräumt seien, setzten das Eigentum an einem unbefriedeten Grundstück voraus und könnten ihnen erst ab dem Zeitpunkt des Eigentumserwerbs zustehen. Ein neu in eine Jagdgenossenschaft eintretender Jagdgenosse könne daher nicht alle früheren Beschlüsse zum zulässigen Gegenstand einer verwaltungsgerichtlichen Klage machen. Eine fehlerhafte Beschlussfassung könne ausschließlich die Mitgliedschafts- oder Mitwirkungsrechte derjenigen Jagdgenossen berühren, die im Zeitpunkt der Beschlussfassung der Jagdgenossenschaft angehörten. Dies gelte unabhängig davon, dass es im Rahmen zulässiger Klagen auch auf die Wirksamkeit früherer Beschlüsse ankommen könne, die dann gegebenenfalls inzident zu prüfen seien.

In einer Versammlung der beklagten Jagdgenossenschaft am 20.03.2002 wurde eine Jagdsatzung beschlossen, nach deren § 9 die Verwaltung auf unbestimmte Zeit auf den Gemeinderat übertragen wird. Nach § 10 der Satzung gehört zu den Aufgaben des Gemeinderats die Verpachtung des gemeinschaftlichen Jagdbezirks. Die Satzung wurde am 21.05.2002 vom Kreisjagdamt genehmigt. In der Folge wurde ein Jagdkataster erstellt.

Auf Antrag des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 07.08.2002 - 5 S 851/02 - die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 20.02.2002 zugelassen.

Mit der am 20.08.2002 vorgelegten Berufungsbegründung beantragt der Kläger,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 20. Februar 2002 - 10 K 538/01 - zu ändern und festzustellen, dass der Beschluss des Gemeinderats der Stadt Leimen vom 20. Mai 1999 über die Verpachtung des Jagdbezirks Leimen unwirksam ist.

Er trägt ergänzend vor: Die Rechtskraft des Urteils vom 12.04.2000 könne einer erneuten Klage gegen den Beschluss des Gemeinderats vom 20.05.1999 nicht entgegenstehen, weil er mittlerweile Jagdgenosse sei und sich damit die tatsächlichen Rechtsverhältnisse geändert hätten. Das Verwaltungsgericht habe übersehen, dass ein Jagdgenosse nicht nur bei Verletzung seiner Mitwirkungsrechte, sondern auch bei Verletzung seiner Mitgliedschaftsrechte anfechtungsberechtigt sei. Letztere seien auch bei einem neu in die Jagdgenossenschaft Eingetretenen bei Beschlüssen mit Zukunfts- bzw. Dauerwirkung, wie solchen über die Jagdverpachtung, stets berührt. Schließlich wirke die Verpachtung auf Dauer auf die wirtschaftliche Stellung des Genossen ein, etwa hinsichtlich der Höhe des Anspruchs auf Pachtzinsanteil und der Verpflichtung zur Duldung der Jagdausübung auf seinem Grundstück. Die Tatsache, dass die Beklagte zwischenzeitlich die erforderliche Jagdsatzung erlassen habe, ändere nichts an der Unwirksamkeit des Beschlusses vom 20.05.1999.

Die beklagte Jagdgenossenschaft beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie trägt vor, das Verwaltungsgericht habe im Ergebnis die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen. Der Kläger könne nur solche Rechtsverletzungen geltend machen, die ihn in seinen eigenen Mitgliedschaftsrechten betreffen, nicht jedoch potentielle Rechtsverletzungen seines Rechtsvorgängers. Ein Jagdgenosse, der die Jagdgenossenschaftsrechte erst zeitlich nach einem von ihm für unwirksam gehaltenen Verpachtungsbeschluss erwerbe, werde lediglich mittelbar durch dessen Wirkungen, insbesondere durch abgeschlossene Pachtverträge, betroffen. Diese Wirkungen beeinträchtigten jedoch nicht seine geschützten subjektiven Rechte. Unabhängig von der fehlenden Klagebefugnis sei wegen der zwischenzeitlich erlassenen Jagdsatzung und der Erstellung des Jagdkatasters das Feststellungsinteresse entfallen. Eine "Wiederholungsgefahr" bestehe danach nicht mehr. Ein Feststellungsinteresse stehe dem Kläger auch aus sonstigen Gesichtspunkten nicht zu. Es habe ihm freigestanden, den Abschluss der Pachtverträge im einstweiligen Verfügungsverfahren vor den Zivilgerichten präventiv bzw. nach Abschluss der Pachtverträge durch zivilrechtliche Klagen anzugreifen. Abgesehen davon sei die Klage auch unbegründet.

Dem Senat liegen die von der Beklagten vorgelegten Akten sowie die Akten des Verwaltungsgerichts Karlsruhe - 10 K 3690/99 - und - 10 K 538/01 - und des Verwaltungsgerichtshofs - 5 S 1425/00 - und - 5 S 1797/02 - vor. Auf den Inhalt dieser Akten wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist nach ihrer Zulassung statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht als unzulässig abgewiesen.

1. Der Zulässigkeit der Klage steht allerdings entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht die Rechtskraft seines Urteils vom 12.04.2000 - 10 K 3690/99 - entgegen, mit dem die erste, ebenfalls auf Feststellung der Ungültigkeit des Verpachtungsbeschlusses des Gemeinderats vom 20.05.1999 gerichtete Klage - als unzulässig - abgewiesen worden war. Denn es ist eine beachtliche Änderung der Sachlage eingetreten.

Ausschlaggebend für die Klageabweisung wegen fehlender Klagebefugnis im Urteil des Verwaltungsgerichts vom 12.04.2000 - 10 K 3690/99 - war nach den Entscheidungsgründen der Umstand, dass der Kläger nicht Jagdgenosse sei und deshalb keine die Klagebefugnis allein begründende Verletzung von solchen Normen geltend machen könne, die der Wahrung von Mitgliedschafts- und Mitwirkungsrechten der Jagdgenossen dienten. Bei einem Prozessurteil erwächst die Entscheidung in Rechtskraft, dass dem prozessualen Anspruch das für die Klageabweisung maßgebliche prozessuale Hindernis, hier die fehlende Klagebefugnis, entgegensteht (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl. 2003, § 121 Rdnr. 19 m.w.N.). Die Rechtskraft bezieht sich aber immer nur auf die - entscheidungserhebliche - Sach- und Rechtslage, die in dem Zeitpunkt vorlag, auf den das Urteil abstellt. Ändert sich diese in einem maßgeblichen, das heißt streiterheblichen Punkt, steht einer erneuten Klage nicht die Rechtskraft des früheren Urteils entgegen. Eine solche Änderung der Sachlage liegt hier vor. Erst nach Abschluss des ersten Verfahrens, das mit Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung durch Beschluss des Senats vom 10.08.2000 - 5 S 1425/00 - endete, ist der Kläger Eigentümer des Grundstücks Flst.-Nr. xxxx der Gemarkung Leimen und somit Jagdgenosse der Beklagten (vgl. §§ 3 Abs. 1 und 9 Abs. 1 BJagdG) geworden.

2. Die vom Kläger nunmehr als Jagdgenosse erhobene Klage ist jedoch ebenfalls wegen fehlender Klagebefugnis unzulässig.

Bei der beantragten Feststellung der Unwirksamkeit des Beschlusses des Gemeinderats vom 20.05.1999 geht es um die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses im Sinne des § 43 Abs. 1 Alt. 1 VwGO, das Gegenstand einer Feststellungsklage sein kann. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Feststellungsklage ist aber in entsprechender Anwendung von § 42 Abs. 2 VwGO das Vorliegen einer Klagebefugnis (BVerwG, Urt. v. 26.01.1996 - 8 C 19.94 - BVerwGE 100, 262, m.w.N.; a.A. Kopp/Schenke, a.a.O., § 42 Rdnr. 63; vgl. zum Meinungsstand Pietzner in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: Sept. 2003, § 43 RdNrn. 28 ff.). Wie das Verwaltungsgericht bereits im Urteil vom 12.04.2000 - 10 K 3690/99 - rechtskräftig entschieden hat, war eine solche beim Kläger bislang zu verneinen, insbesondere folgt sie nicht aus seiner erfolglosen Bewerbung um eine Jagdpacht. Insoweit liegt keine neue Sachlage vor. Entgegen der Auffassung des Klägers begründet aber auch die Tatsache, dass er zwischenzeitlich Jagdgenosse der beklagten Jagdgenossenschaft geworden ist, keine Klagebefugnis.

Da es sich bei der Feststellungsklage eines Jagdgenossen gegen einen Verpachtungsbeschluss um ein (inner-) organschaftliches Verwaltungsstreitverfahren handelt, ist ein einzelner Jagdgenosse nur klagebefugt, wenn er geltend machen kann, dieser sei durch Verletzung solcher Normen zustande gekommen, die der Wahrung der organschaftlichen Rechte, also der Mitgliedschafts- und Mitwirkungsrechte, der Jagdgenossen dienen (BVerwG, Urt. v. 09.02.1967 - 1 C 47.65 - RdL 1967, 137; Senatsurt. v. 08.09.1995 - 5 S 2650/94 - BWGZ 1996, 84, und v. 20.10.1994 - 5 S 2775/93 - RdL 1995, 161; allg. zum kommunalverfassungsrechtl. Organstreitverfahren: VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 04.11.1993 - 1 S 953/93 - NVwZ-RR 1994, 99). Eine Klagebefugnis ist zum Beispiel zu bejahen bei behaupteter Verletzung von Vorschriften über die Teilhabe am Willensbildungsprozess (wie Wahlen und Abstimmungen, vgl. § 9 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3, § 10 BJagdG), aber auch bei geltendgemachter Unzuständigkeit des handelnden Organs, zum Beispiel eines Gemeinderats als Jagdvorstand bei Jagdverpachtungen (vgl. dazu nur Senatsurt. v. 08.09.1995 - 5 S 2650/94 - a.a.O., m.w.N.), hingegen zu verneinen bei der behaupteten Verletzung von Ausschreibebedingungen, Vorschriften über das Gebotsverfahren u.ä. (vgl. Senatsurt. v. 20.10.1994 - 5 S 2775/93 - und v. 08.09.1995 - 5 S 2650/94 - jeweils a.a.O.). Eine lediglich mittelbare Betroffenheit ist in einem Organstreitverfahren grundsätzlich nicht geeignet, eine Klagebefugnis zu begründen (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 04.11.1993 - 1 S 953/93 - a.a.O., m.w.N.).

Eine mögliche Verletzung organschaftlicher Rechte des früheren Eigentümers des Grundstücks Flst.Nr. xxxx - auf die sich jener bislang nicht berufen hat - kann der Kläger nicht geltend machen.

Es ist aber auch nicht ersichtlich, dass der Verpachtungsbeschluss des Gemeinderats vom 20.05.1999 noch im Oktober 2000, als der Kläger Eigentümer eines im gemeinschaftlichen Jagdbezirk gelegenen Grundstücks und damit Jagdgenosse geworden war, eine Verletzung organschaftlicher Mitgliedschafts- oder Mitwirkungsrechte des Klägers zur Folge gehabt haben oder noch heute haben könnte. Beschlüsse der Jagdgenossenschaft oder ihrer Organe können zwar auf Dauer (unmittelbar) Auswirkungen auf organschaftliche Rechte der Jagdgenossen haben, so zum Beispiel ein Beschluss über die Übertragung der Verwaltung auf den Gemeinderat, so dass auch ein nach Beschlussfassung neu in die Jagdgenossenschaft Eintretender insoweit klagebefugt sein kann (vgl. zu einem solchen Fall Senatsurt. v. 05.11.1991 - 5 S 3149/90 - BWGZ 1992, 217.). Der hier in Streit stehende Beschluss vom 20.05.1999 enthielt aber lediglich die Entscheidung, an welchen Pachtbewerber welcher Jagdbezirk verpachtet wird. Diese wurde mit Abschluss der privatrechtlichen Pachtverträge vor Eintritt des Klägers in die Jagdgenossenschaft "vollzogen". Irgendwelche weiteren Auswirkungen auf Mitgliedschafts- oder Mitwirkungsrechte der einzelnen Jagdgenossen hatte der Beschluss danach nicht mehr. Soweit der Kläger sich darauf beruft, dass mit der Verpachtung der ihm zustehende Pachtanteil bestimmt und er zur Duldung der Jagdausübung durch die Pächter auf seinem Grundstück verpflichtet werde, handelt es sich dabei nur um mittelbare Folgen des Beschlusses.

3. Selbst wenn man hier eine Klagebefugnis bejahen würde, ist die Klage jedenfalls wegen des fehlenden Feststellungsinteresses unzulässig.

Nach § 43 Abs. 1 VwGO ist das Bestehen eines "berechtigten Interesses an der baldigen Feststellung" Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Feststellungsklage. Dabei genügt ein anzuerkennendes schutzwürdiges Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 26.01.1996 - 8 C 19.94 - BVerwGE 100, 271). Ein solches Interesse ist aber zum insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung - auch unter Berücksichtigung des nach Abschluss der mündlichen Verhandlung vom Kläger eingereichten Schriftsatzes vom 02.12.2003 - nicht (mehr) ersichtlich.

Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Verpachtungsbeschluss des Gemeinderats vom 20.05.1999 über die Verpachtung des Jagdbezirks Leimen durch Abschluss entsprechender Jagdpachtverträge mit Wirkung zum 01.04.2000 ungesetzt wurde, sich also "erledigt" hat. Anders als zum Beispiel Entscheidungen der Jagdgenossenschaft über die Übertragung der Verwaltung auf den Gemeinderat, die auf Dauer die Mitwirkungs- und Mitgliedschaftsrechte der Jagdgenossen berühren (vgl. oben 2.), hat der Beschluss vom 20.05.1999 keine unmittelbaren Auswirkungen auf zukünftige Entscheidungen der Jagdgenossenschaft. Ein berechtigtes Feststellungsinteresse ist danach nur unter den Voraussetzungen zu bejahen, die auch an das Feststellungsinteresse bei Fortsetzungsfeststellungsklagen bezüglich erledigter Verwaltungsakte (nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO bzw. analog dieser Vorschrift) zu stellen sind, also insbesondere bei Vorliegen eines Rehabilitierungsinteresses, bei Wiederholungsgefahr und unter bestimmten Voraussetzungen bei präjudizieller Wirkung für einen anderen Prozess (vgl. zur Fortsetzungsfeststellungsklage Gerhardt in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O, § 113 Rdnrn. 91 ff., m.w.N.; zur Anwendung dieser Grundsätze auf sonstige Feststellungsklagen: VGH Bad.-Württ., Urt. v. 04.08.1993 - 1 S 1888/92 - VBlBW 1993, 469). Ein solches besonderes Interesse ist aber weder vom Kläger dargelegt worden noch ersichtlich.

Dass die von ihm begehrte Feststellung der Unwirksamkeit des Verpachtungsbeschlusses des Gemeinderats vom 20.05.1999 zur Beseitigung einer Diskriminierung erforderlich wäre, hat er selbst nicht behauptet. Ein Rehabilitierungsinteresse ist nicht erkennbar.

Ein Feststellungsinteresse ist aber auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Präjudizialität zu bejahen. Werden die Jagdpachtverträge nicht aus anderen Gründen (z. B. nach § 13 BJagdG, § 12 LJagdG) vor Ablauf der neunjährigen Geltungsdauer aufgehoben oder beendet, kann der Kläger sein Ziel, wieder Jagdpächter zu werden, selbst bei Feststellung der Rechtswidrigkeit oder Unwirksamkeit des Verpachtungsbeschlusses vom 20.05.1999 nur dann erreichen, wenn wegen der von ihm geltend gemachten Rechtsfehler auch die Jagdpachtverträge als unwirksam anzusehen wären oder aufgelöst werden könnten. Dabei kann offen bleiben, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen eine Rechtswidrigkeit der Verpachtungsentscheidung - abgesehen von Fällen kollusiven oder arglistigen Handelns oder wirksamer und erkennbarer Beschränkung der Vertretungsmacht des Vertragschließenden nach außen (durch Gesetz oder Satzung) - überhaupt Auswirkungen auf die Wirksamkeit bereits abgeschlossener Pachtverträge haben kann (verneinend: BGH, Urt. v. 02.02.1965 - V ZR 259/62 - RdL 65, 102; OVG Rheinl.-Pfalz, Urt. v. 16.12.1993 - 8 A 10439/93 - RdL 1994, 195; letztlich offen gelassen im Senatsurt. v. 20.10.1994 - 5 S 2775/93 - a.a.O.; vgl. im Übrigen Metzger in: Lorz/Metzger/Stöckel, Jagdrecht - Fischereirecht, 3. Aufl. 1998, § 11 BJagdG Rdnr. 6 und § 10 BJagdG Rdnr. 2; Mitzschke/Schäfer, BJG, 4. Aufl. 1982 § 11 Rdnrn. 123, 142). Dies ist nämlich eine zivilrechtliche Frage, die von den ordentlichen Gerichten entschieden wird. Der Kläger hat nicht einmal vorgetragen, dass er gegen die auf Grund des Gemeinderatsbeschlusses vom 20.05.1999 geschlossenen Pachtverträge mit den Herren N. und St. zivilrechtlich vorgehen wolle. Abgesehen davon hätte er sich an das zuständige Zivilgericht wenden können bzw. kann sich noch an dieses wenden, das dann gegebenenfalls inzident die verwaltungsrechtlichen Fragen (hier möglicherweise die Ermächtigung des Bürgermeisters der Stadt Leimen zum Abschluss der Pachtverträge und damit die Frage der Wirksamkeit des Verpachtungsbeschlusses) zu prüfen hätte. Die vorherige Anrufung eines Verwaltungsgerichts führt in Fällen wie dem vorliegenden, in denen die Erledigung bereits vor Klageerhebung eingetreten ist, zu einer unökonomischen Vermehrung der Prozesse. Deshalb wird auch nach ständiger Rechtsprechung ein berechtigtes Feststellungsinteresse unter dem Gesichtpunkt der Präjudizialität für einen Schadensersatz- oder Entschädigungsprozess vor den Zivilgerichten nur angenommen, wenn sich der Verwaltungsakt bzw. das streitige Rechtsverhältnis erst nach Klageerhebung erledigt hat (vgl. zur Fortsetzungsfeststellungsklage BVerwG, Urt. v. 20.01.1989 - 8 C 30.87 -, BVerwGE 81, 226, m.w.N.; für sonstige Feststellungsklagen BVerwG, Urt. v. 12.07.2000 - 7 C 3.00 - BVerwGE 111, 306, Beschl. v. 14.05.1999 - 6 PKH 3.99 - <juris> m.w.N.). Anders als in Fällen, in denen bereits vor Erledigung eine verwaltungsgerichtliche Klage anhängig war, besteht dann kein schützenswertes Interesse an einer Entscheidung durch ein Verwaltungsgericht. Dies folgt im Übrigen schon aus dem für Feststellungsklagen geltenden Grundsatz der Subsidiarität (§ 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO), der auch rechtswegübergreifend gilt (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.07.2000 - 7 C 3.00 -, a.a.O.). Auch im vorliegenden Fall ist allein die Tatsache, dass die Frage der Rechtmäßigkeit des Beschlusses des Gemeinderats vom 20.05.1999 inzident in einem zivilgerichtlichen Prozess bezüglich der Pachtverträge zu prüfen sein könnte, nicht geeignet, ein Feststellungsinteresse zu begründen.

Der Kläger kann sich auch nicht auf eine "Wiederholungsgefahr" berufen. Allerdings könnte nach Abschluss der Pachtverträge ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Unwirksamkeit oder Rechtswidrigkeit der Verpachtungsentscheidung dann bestehen, wenn die streitigen Fragen auch in Zukunft relevant sein können, zum Beispiel bei einer erneuten Pachtvergabe wegen vorzeitiger Beendigung eines Jagdpachtvertrages oder nach Ablauf der Pachtzeit (vgl. Senatsurt. v. 08.09.1995 - 5 S 2650/94 - u. v. 09.10.1987 - 5 S 1361/86 - jeweils a.a.O.; Bay. VGH, Urt. v. 19.03.1987 - 19 B 86.02486 - RdL 1988, 94; Niedersächs. OVG, Urt. v. 17.02.1983 - 14 OVG 260/80 - RdL 1983, 296; OVG NRW, Urt. v. 06.02.1981 - 9 A 65/80 - <juris>). Dies wäre auch hier anzunehmen gewesen, weil sich die Frage, ob dem Gemeinderat wirksam die Verwaltungs- und Verpachtungsbefugnis übertragen wurde, insbesondere, ob dazu nicht der Erlass einer Satzung und die Erstellung eines Jagdkatasters erforderlich gewesen wäre, spätestens bei jeder Neuverpachtung wieder gestellt hätte. Inzwischen hat aber die beklagte Jagdgenossenschaft sowohl die nach § 6 Abs. 2 LJagdG erforderliche Satzung erlassen - gegen deren Gültigkeit keine Bedenken ersichtlich sind und auch nicht vor-getragen wurden - als auch ein Jagdkataster erstellt, alle früheren Beschlüsse aufgehoben und die Verwaltung einschließlich der Verpachtung (erneut) auf den Gemeinderat übertragen. Sie hat damit neue Rechtsgrundlagen für Beschlüsse über Jagdverpachtungen geschaffen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Beschluss

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 25 Abs. 2, § 14 Abs. 1 Satz 1 und § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG auf 4.000,-- EUR festgesetzt.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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