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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 11.10.2006
Aktenzeichen: 5 S 1904/06
Rechtsgebiete: BImSchG, BauNVO, LVwVfG, TA Lärm, DIN 4109


Vorschriften:

BImSchG § 24
BauNVO § 15 Abs. 1
LVwVfG § 37 Abs. 1
TA Lärm Nr. 2.3
TA Lärm Nr. 6.1
DIN 4109 (F. 1989)
1. Ist in einer Baugenehmigung geregelt, auf welche Weise passiver Lärmschutz zu gewährleisten ist, bedarf es zu ihrer Bestimmtheit keiner Angabe der Lärmimmissionspegel, welche eingehalten werden sollen.

2. Einer an einen Gewerbebetrieb heranrückenden Wohnbebauung, bei der durch den Einbau von Schallschutzfenstern zumutbare Innenraumpegel nicht überschritten werden, kann nicht entgegengehalten werden, der maßgebliche Immissionsort für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Gewerbelärm liege gemäß den Bestimmungen der TA Lärm 0,5 m außerhalb vor der Mitte des geöffneten Fensters des vom Geräusch am stärksten betroffenen schutzbedürftigen Raums.

3. Gegen einen Gewerbebetrieb, der (allein) auf Außenwohnbereichsflächen eines heranrückenden Wohnbauvorhabens zu hohe Lärmimmissionen verursacht, kann jedenfalls dann nicht eingeschritten werden, wenn die gewerblichen Lärmimmissionen durch Verkehrslärm überlagert werden und der Gewerbelärm (hier Wasserrauschen eines Wasserkraftwerks) nicht in besonderer Weise störend wirkt (im Anschluss an VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.06.2002 - 14 S 2736/01 - NVwZ-RR 2003, 745).


VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss

5 S 1904/06

In der Verwaltungsrechtssache

wegen erteilter Baugenehmigung

hier: Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz

hat der 5. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg am 11. Oktober 2006

beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerden des Antragsgegners und der Beigeladenen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 26. Juli 2006 - 6 K 846/06 - geändert.

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird unter Änderung der Streitwertbestimmung des Verwaltungsgerichts für das Verfahren in beiden Rechtszügen auf jeweils 20.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe:

Die zulässigen Beschwerden sind begründet. Der gemäß § 80a Abs. 3 und § 80 Abs. 5 VwGO statthafte und auch sonst zulässige Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die der Beigeladenen erteilte, gemäß § 212a Abs. 1 BauGB sofort vollziehbare Baugenehmigung des Landratsamts Konstanz vom 26.01.2006 für die Errichtung von zwei jeweils viergeschossigen aneinander gebauten Mehrfamilienhäusern mit je acht Wohnungen anzuordnen, kann keinen Erfolg haben. Denn der Widerspruch und eine sich ggf. anschließende Klage der Antragstellerin werden aller Voraussicht nach unbegründet sein, weil die Baugenehmigung sie nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass Widerspruch und Klage der Antragstellerin wegen der gemäß § 35 Abs. 2 BauGB erteilten Baugenehmigung nur Erfolg haben können, wenn sich das Vorhaben der Beigeladenen, mit dem die Wohnbebauung von Osten her nahe an das am Gewerbekanal errichtete Wasserkraftwerk der Antragstellerin heranrückt, dieser gegenüber als rücksichtslos erweisen würde. Dies könnte, wovon die Beteiligten auch übereinstimmend ausgehen, nur der Fall sein, wenn das Wohnbauvorhaben unzumutbaren Belästigungen und Störungen seitens des Wasserkraftwerks ausgesetzt wäre (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO) mit der Folge, dass dies die zuständigen Behörden zu einem Einschreiten gegenüber der Antragstellerin, insbesondere gemäß § 24 BImSchG, berechtigte. Davon kann jedoch aller Voraussicht nach nicht ausgegangen werden.

Die Nebenbestimmung Nr. 404 zur Baugenehmigung vom 26.01.2006, deren Erfüllung gemäß III. 1 der Baugenehmigung vor der Baufreigabe nachzuweisen ist, ist nicht (mehr) zu Lasten der Antragstellerin unbestimmt (vgl. § 37 Abs. 1 LVwVfG). Jedenfalls aufgrund der mit Verfügung des Landratsamts Konstanz vom 30.08.2006 vorgenommenen Ergänzungen unterliegt es keinen Zweifeln (mehr), dass der Beigeladenen mit dieser Nebenbestimmung aufgegeben wird, die im (ergänzenden) Schallschutzgutachten 5219-2 vom 20.01.2006 für das Bauvorhaben im Einzelnen beschriebenen passiven Lärmschutzmaßnahmen zu verwirklichen, die der Gutachter in Anwendung der DIN 4109 "Schallschutz im Hochbau", Ausgabe 1989, für erforderlich hält. In dem Gutachten werden für alle Außenseiten und für alle Geschosse beider Gebäude die Anforderungen an die Luftschalldämmung der Außenbauteile bestimmt (Nr. 5.1 - Tabelle 6). In gleicher Weise sind die Anforderungen an die Ausführung der Fenster festgelegt (Nr. 5.2 - Tabelle 7). Diese sollen an den Ost- und Nordfassaden im Erdgeschoss der Schallschutzklasse 2, im ersten und zweiten Obergeschoss der Schallschutzklasse 2 oberer Bereich und im Dachgeschoss der Schallschutzklasse 4 (jeweils gemäß VDI 2719, Ausgabe 1987) entsprechen. Dabei müssen die Prüfzeugnisse der Fenster einen um ein Vorhaltemaß von 2dB höheren Wert aufweisen. Die Wohn- und Aufenthaltsräume im Dachgeschoss beider Häuser müssen entlang der an die L 292 angrenzenden Nord- und Ostfassade näher bestimmte Schalldämmlüfter erhalten. Zudem ist eine schallgedämmte Ausführung der Rollladenkästen erforderlich. Neben diesem im Einzelnen beschriebenen und in der Baugenehmigung festgelegten Schallschutzkonzept bedarf es zu deren Bestimmtheit keiner (erläuternden) Angabe der Lärmimmissionspegel, welche eingehalten werden sollen.

Auch im Ergebnis dürfte der Antragsgegner mit der Regelung der dargelegten baulichen Maßnahmen dem Bedürfnis der Bewohner des Vorhabens, Schutz vor Gewerbelärm zu erhalten, hinreichend Rechnung getragen haben.

Was die Lärmimmissionen angeht, die auf den Betrieb des Rechenwerks des Wasserkraftwerks zurückzuführen sind, liegen nach dem Schallschutzgutachten 5219/1 vom 27.06.2005 die Maximalpegel, die auf Messungen und darauf gründenden Berechnungen beruhen, am maßgeblichen Immissionsort "I2" deutlich unter den jeweiligen Richtwerten für kurzzeitige Geräuschspitzen gemäß Nr. 6.1 Satz 2 TA Lärm von 85 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts; sie betragen (wegen der Entfernung zu dem Rechen und wegen der abschirmenden Wirkung des Kraftwerkgebäudes) nur 53 dB(A) tags und 52 dB(A) nachts. Soweit die Antragstellerin insoweit dem Gutachten einen Maximalwert von 105 dB(A) entnimmt, handelt es sich um den aufgrund von Messungen gefundenen Emissionskennwert von 105 dB(A) (vgl. Nr. 3.3, S. 9 des Gutachtens 5219/1) und nicht um den für den maßgeblichen Immissionsort und den Vergleich mit den Richtwerten gemäß 6.1 TA Lärm berechneten maßgeblichen Beurteilungswert. Soweit die Antragstellerin einwendet, es könne hinsichtlich des Betriebs des Rechenwerks entgegen dem Gutachten nicht von einem Taktintervall von 15 Minuten (entspricht vier Einzelereignissen je Stunde, vgl. Nr. 3.3, S. 9 des Gutachtens 5219/1) ausgegangen und deshalb nicht maßgebend (allein) auf den Maximalwert abgestellt werden, da das Rechenwerk z.B. bei starkem Laubfall die ganze Nacht im Abstand von jeweils wenigen Minuten anlaufe, hat die Beigeladene in ihrem Schriftsatz vom 25.09.2006 (Seite 4) ausgeführt und mit einer Stellungnahme des Gutachters belegt, dass sich die Beurteilungspegel (für Wasserrauschen und Rechenwerk zusammen) selbst bei einer jede Minute erfolgenden Inbetriebnahme des Rechenwerks und selbst beim nächstgelegenen Immissionsort "I1" nur geringfügig, um weniger als 1 dB(A), erhöhen würden.

Dagegen müsste die Antragstellerin wegen des von den Einrichtungen des Wasserwerks bewirkten Wasserrauschens mit einem Einschreiten der zuständigen Behörden zum Schutz von Bewohnern des Vorhabens rechnen, sofern insoweit allein auf die Höhe der Beurteilungswerte abzustellen wäre. Denn an dem maßgeblichen Immissionsort "I2" auf der Nordseite des Vorhabens sind in dem für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan erstellten Gutachten 5219/1 gemäß der TA Lärm berechnete Beurteilungspegel von 61 dB(A) tags und 59 dB(A) nachts angegeben. Insoweit liegt der Tagwert um 6 dB(A) und der Nachtwert um sogar 19 dB(A) über den gemäß Nr. 6.1 Satz 1 Buchst. d TA Lärm maßgeblichen Richtwerten für Gewerbelärm in einem allgemeinen Wohngebiet von 55 dB(A) tags bzw. 40 dB(A) nachts. Diese vergleichsweise hohen Pegelüberschreitungen werden wohl jedenfalls für die oberen Geschosse des Vorhabens auch nicht ausschlaggebend durch die Zurücknahme der nördlichen Außenwand der Wohnhäuser um 4 m und durch das Stehenlassen der alten Fabrikwand gemindert. Soweit die Antragstellerin außerdem einwendet, der Gutachter habe die Betriebsgeräusche bei Niedrigwasser gemessen und demzufolge der Berechnung der Beurteilungspegel zu niedrige Emissionswerte zu Grunde gelegt, ist das Vorbringen nicht hinreichend substantiiert. Im Übrigen hat der Gutachter hierzu geäußert und im Einzelnen erläutert, bei den Messungen am 30.03.2005 habe eine Situation vorgelegen, wie sie nach einem starken Niederschlag typisch sei.

Aus dem Gutachten 5219-2 vom 20.01.2006 ergibt sich jedoch, dass mit den darin empfohlenen passiven Schallschutzmaßnahmen in allen Geschossen des Vorhabens im Innenwohnbereich hinreichender Schutz gegen den von der L 292 ausgehenden Verkehrslärm mit Beurteilungspegeln von bis zu 70 dB(A) tags beim zweiten Obergeschoss und am Dachgeschoss bewirkt werden wird. Denn die für den Erlass von Bebauungsplänen heranzuziehenden Orientierungswerte für Verkehrslärm von 55 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts werden eingehalten, wenn die Fassaden und Fenster entsprechend den vom Gutachter geforderten Lärmschutzwerten bzw. -klassen ausgeführt werden. Die von ihm jeweils angegebene Lärmminderungswirkung dieser Maßnahmen von bis zu 40 dB ist gleichermaßen mit den Beurteilungspegeln für den Betrieb des Wasserkraftwerks von 61 dB(A) tags bzw. 59 dB(A) nachts in Beziehung zu setzen. Hieraus ergibt sich, dass die hier in Frage stehenden Innenraumwerte nachts in Bezug auf den von dem Wasserrauschen ausgehenden Lärm in allen Wohnräumen deutlich weniger als 30 dB(A) betragen. Unabhängig von der Frage, ob dieser Lärm ohnehin, was seine Lästigkeit und damit Zumutbarkeit angeht, im Verkehrslärm untergeht, wird somit der allgemein als Zumutbarkeitsschwelle angesehene Innenraumwert von 30 dB(A) für Schlafräume (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.05.1995 - 4 NB 30.94 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 82 = NJW 1995, 2572) und selbst ein Innenraumwert von 25 dB(A) eingehalten, der für betriebsfremde schutzbedürftige Räume bei in Gebäuden übertragenem Gewerbelärm gilt (Nr. 6.2 Satz 1 TA Lärm).

Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang einwendet, der Gutachter habe die Beurteilungspegel für den Straßenverkehr auf der L 292 zur Nachtzeit zu hoch angesetzt, ist dies unerheblich. Denn jedenfalls ist das Vorhaben nur mit einem diesen (aus ihrer Sicht zu hohen) Beurteilungspegeln entsprechenden Schallschutzkonzept genehmigt.

Dem allem lässt sich nicht entgegenhalten, der maßgebliche Immissionsort für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Gewerbelärm liege gemäß Nr. 2.3 Abs. 1 TA Lärm i.V.m. A.1.3 ihres Anhangs bei bebauten Flächen 0,5 m außerhalb vor der Mitte des geöffneten Fensters des vom Geräusch am stärksten betroffenen schutzbedürftigen Raums. Dies folgt schon daraus, dass die TA Lärm den Konflikt mit einer an eine latent störende gewerbliche Nutzung heranrückenden Wohnbebauung nicht regelt. Das Ausmaß, in dem sich der (Lärm-) Schutzanspruch eines (künftigen) Wohnnachbarn mindert, ist vielmehr nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zu bestimmen. Dabei ist die äußerste Grenze bei der Schwelle zur Gesundheitsgefährdung zu ziehen. Darüber hinaus ist dem Bauherrn im Rahmen des Gebots der Rücksichtnahme aufgegeben, dass er das Vorhaben nicht schutzlos unzumutbaren Immissionen aussetzt und dass er deshalb naheliegende, technisch mögliche und wirtschaftlich vertretbare bauliche Vorkehrungen ergreift, um die Lärmbetroffenheit der Wohnnutzung spürbar zu vermindern. Zu diesen Maßnahmen zählen etwa die Stellung des Gebäudes und die Anordnung der Wohnräume und Fenster jeweils abgewandt von der das Wohnen störenden Nutzung (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.09.1999 - 4 C 6.98 - BVerwGE 109, 314 = NVwZ 2000, 1050 zur Genehmigung einer an einen Sportplatz heranrückenden Wohnbebauung), nach Auffassung des Senats aber auch die Ausgestaltung des passiven Lärmschutzes an dem Gebäude. Ist dieser so vorgesehen und genehmigt, dass die jeweils maßgeblichen Innenraumwerte für ein ungestörtes Wohnen tags und nachts nicht überschritten werden, bedarf es keines Einschreitens der zuständigen Behörde zum Schutz vor Lärm und kommt den Bewohnern nicht ein Schutz zu, wie er ihnen bei der Nutzung eines Vorhabens zustünde, welches nicht durch Maßnahmen des passiven Lärmschutzes eingeschränkt ist. Dem kann nicht entgegengehalten werden, der passive Lärmschutz werde wirkungslos, wenn die Fenster geöffnet würden. Denn zum einen führt ein vorübergehendes, der jeweiligen Immissionslage angepasstes Öffnen der Fenster noch nicht zu unzumutbaren Dauerschallpegeln. Zum andern kann es dem Gewerbebetrieb auch objektiv nicht zur Last gelegt werden, wenn die Bewohner der an ihn herangerückten Bebauung die Möglichkeiten des passiven Lärmschutzes nicht für sich nutzen. Im Übrigen könnte ein nach dem genehmigten Schallschutzkonzept nicht dauerhaft zu öffnendes Fenster schon gar nicht für die Bestimmung des Immissionsorts gemäß der TA Lärm maßgeblich sein.

Unzumutbar ist das Vorhaben der Beigeladenen für die Antragstellerin auch nicht unter dem Gesichtspunkt, dass auf den Balkonen des zweiten Obergeschosses und auf den Dachterrassen des Vorhabens (Außenwohnbereiche) der maßgebliche Richtwert gemäß Nr. 6.1 Satz 1 TA Lärm für allgemeine Wohngebiete von 55 dB(A) tags durch Beurteilungspegel von bis zu 61 dB(A) für den Betrieb des Wasserkraftwerks (ggf. zuzüglich 1 dB(A) für einen nahezu ständigen Betrieb des Rechenwerks) jedenfalls teilweise (in bestimmten Geschossen) nicht unerheblich überschritten wird; auf den Wert von 40 dB(A) nachts, der die Nachtruhe sichern soll, ist für Außenwohnbereiche nicht abzustellen. Der Senat hält es für ausgeschlossen, dass die zuständigen Behörden allein deshalb der Antragstellerin Auflagen zur Lärmminderung erteilen werden. Denn gegen einen Gewerbebetrieb, der (allein) auf Außenwohnbereichsflächen eines an ihn herangerückten Wohnbauvorhabens zu hohe Lärmimmissionen verursacht, kann jedenfalls dann nicht eingeschritten werden, wenn die gewerblichen Lärmimmissionen durch Verkehrslärm überlagert werden und der Gewerbelärm nicht in besonderer Weise störend wirkt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.06.2002 - 14 S 2736/01 - NVwZ-RR 2003, 745; Urt. v. 20.01.1989 - 10 S 554/88 - VBlBW 1989, 418). Hier ist die Situation sowohl durch den Verkehrslärm als auch durch den von dem Betrieb der Antragstellerin ausgehenden Gewerbelärm erheblich vorbelastet (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.09.1999 - 4 C 6.98 - a.a.O.). Zumindest am Tag dürfte der Verkehrslärm das Wasserrauschen weitgehend überlagern. Im Übrigen ist die akustische Lästigkeit des (gleichförmigen) Rauschens von Wasser, das hier die örtliche Situation prägt, mit der typischen Lästigkeit von Gewerbelärm nicht zu vergleichen. Auch dies verbietet eine schematische Übernahme der Richtwerte gemäß Nr. 6.1 TA Lärm insoweit. An dieser Beurteilung würde sich auch nichts Wesentliches ändern, falls das Rechenwerk unter bestimmten Bedingungen zeitweise sehr viel häufiger in Betrieb gesetzt würde als angenommen. Denn es ist nicht anzunehmen, dass der maßgebliche Beurteilungspegel des Gesamtgewerbelärms am Immissionsort "I2" dadurch überhaupt nennenswert erhöht würde. Vielmehr wirkte sich auch insoweit die Abschirmung durch das Kraftwerksgebäude aus.

Unerheblich für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens ist schließlich, dass die Antragstellerin wegen des Betriebs des Kraftwerks bereits Beschwerden von Anwohnern der L 292 ausgesetzt ist. Selbst wenn diese begründet sein sollten, ergäbe sich hieraus nichts für die Beurteilung des von dem vorhandenen Wasserkraftwerk auf das heranrückende Vorhaben der Beigeladenen einwirkenden Lärms. Dies gilt ebenso für die Frage, ob eine weitere Bebauung der "Fabrikinsel" an anderer Stelle gegenüber der Antragstellerin rücksichtslos wäre.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 3 GKG.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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