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Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 17.12.2004
Aktenzeichen: 5 S 1914/03
Rechtsgebiete: GG, VwGO, BGB, StrG


Vorschriften:

GG Art. 14 Abs. 1
VwGO § 40 Abs. 2
BGB § 906 Abs. 2 Satz 2
StrG § 15 Abs. 3
StrG § 21 Abs. 1
1. Zum Rechtsweg für eine Klage auf Entschädigung geschäftlicher Einbußen wegen Straßenarbeiten.

2. Ein Anspruch eines Straßenanliegers auf Entschädigung von geschäftlichen Einbußen wegen einer länger währenden Unterbrechung oder Erschwerung der Benutzung der Zufahrt bzw. des Zugangs durch Arbeiten an einem Abwasserkanal, die einer anderen Gemeinde nach bürgerlichem Recht gestattet worden sind, beurteilt sich jedenfalls dann ausschließlich nach § 15 Abs. 3 StrG, wenn die gestattende Gemeinde den Kanal in erheblichem Umfang mitbenutzen kann.

3. Eine Existenzgefährdung eines Betriebs im Sinne von § 15 Abs. 3 StrG liegt vor, wenn langfristig keine volle Kostendeckung erreicht wird. Zu den hierbei zu berücksichtigenden Kosten gehört auch der Unternehmerlohn.

4. Ein Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 3 StrG kann sich nur aus Arbeiten an der Straße ergeben, die einem Betrieb eine Zufahrt bzw. einen Zugang zum öffentlichen Wegenetz unmittelbar vermittelt, nicht aber aus Arbeiten an anderen Straßen.

5. § 15 Abs. 3 StrG begründet keinen Entschädigungsanspruch für allgemein durch Straßenarbeiten entstandene ungünstige örtliche Verhältnisse wie etwa für einen durch die Arbeiten bedingten Mangel an öffentlichen Parkplätzen in unmittelbarer Betriebsnähe.


VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Im Namen des Volkes Urteil

5 S 1914/03

verkündet am 17.12.2004

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Entschädigung

hat der 5. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Schnebelt und die Richter am Verwaltungsgerichtshof Schefzik und Albers auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 16. Dezember 2004

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 20. März 2003 - 6 K 480/01 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt eine Entschädigung für geschäftliche Einbußen, die er während der Verlegung eines Abwasserkanals gehabt hat.

Der Kläger betreibt in seinem in Gxxxxxxxxxxx an der Einmündung der Straße "Ixxxxx" in die Kxxxxstraße stehenden Wohn- und Geschäftshaus ("Ixxxxxxx") ein Schreibwarengeschäft mit Kopierservice. Die Entfernung von hier aus bis zur nördlich gelegenen Einmündung der Kxxxxstraße in die Hxxxxstraße beträgt etwa 80 m. Die Beklagte, eine nördlich von Gxxxxxxxxxxx gelegene Gemeinde, verlegte in den Jahren 1996 und 1997 quer durch Gxxxxxxxxxxx, u.a. in der von Norden kommenden Hxxxxxxxxstraße, der Hxxxxstraße und der Kxxxxstraße, einen Abwassersammelkanal, um ihre Kanalisation an den südlich von Gxxxxxxxxxxx verlaufenden Verbandssammler anzuschließen, der zur Verbandskläranlage Bxxxxxxxxxxxxx im süd-östlich in der Schweiz gelegenen Rxxxxx führt. Innerhalb des Bebauungszusammenhangs von Gxxxxxx-xxx wurde der Kanal im unterirdischen Rohrvortriebsverfahren gebaut. Hierzu errichtete die von der Beklagten beauftragte Baufirma (Bauleitung: Firma H., Bauausführung: Firma D.) bei der Einmündung der Straße "Ixxxxx" in die Kxxxxstraße gegenüber dem Eingang des Geschäfts des Klägers einen Startschacht (Schacht 61) sowie Plätze für den Hebezug, zur Lagerung von Materialien und zur Aufstellung von Containern. Nach Verlegung des Kanals stellte die Gemeinde Gxxxxxxxxxxx die Kxxxxstraße wieder her. Insgesamt wurden die Bauarbeiten in Gxxxxxxxxxxx Ende 1998 abgeschlossen. In einem zwischen den beiden Gemeinden am 13.07.1995 geschlossenen "öffentlich-rechtlichen Vertrag" über Bau und Betrieb des Abwasserkanals heißt es u.a.: Der Anschluss an die Verbandskläranlage erfordere den Bau eines Abwasserkanals von Hxxxxxxxx durch Gxxxxxxxxxxx an den Verbandssammler; auch ergebe sich dadurch die Gelegenheit, dass die Gemeinde Gxxxxx-xxxxxx Teile ihres Abwassers in den Abwasserkanal von Hxxxxxxxxxx einleite und abführe; es würden insgesamt drei Anschlüsse hergestellt. In § 1 des Vertrags (Benutzungsrecht) ist geregelt, dass die Gemeinde Gxxxxxxxxxxx der Beklagten die Durchleitung eines Abwasserkanals zum Anschluss an den Verbandssammler des Abwasserzweckverbandes Bxxxxxxxxxxxxx nach Maßgabe der beigefügten technischen Bestimmungen, Pläne und des Bauzeichenplans gestattet. In § 3 (Durchführung der Bauarbeiten) heißt es in Absatz 3, dass durch die Bauarbeiten die Zugänge zu den angrenzenden Grund-stücken und der Anliegerverkehr nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigt werden dürften. In § 7 (Gestattung) gestattet die Beklagte der Gemeinde Gxxxxxxxxxxx, an drei Punkten Abwasser in ihren Kanal einzuleiten, u.a. in der Kxxxxstraße bei Schacht 61 (nach dem vorgelegten Lageplan liegt dieser bei der Einmündung der Straße "Ixxxxx"). Daneben enthält der Vertrag in §§ 16 ff. verschiedene Regelungen zur Kostentragung.

Für die Zeit vom 01.02.1996 bis zum 30.12.1998 - der Vertrag wurde später zum 30.06.1998 aufgehoben - mietete der Kläger in Gxxxxxxxxxxx im Anwesen "Dxxxxxxxxxxx" ein weiteres Ladenlokal. Inwieweit während der Bauarbeiten die Zufahrt und der Zugang zu seinem Hauptgeschäft "Ixxxxxxx" eingeschränkt war, ist zwischen den Beteiligten streitig.

Unter dem 20.04.2000 wandte sich der Kläger an die Gemeinde Gxxxxxxxxx-xxx und forderte eine angemessene Entschädigung seiner Verdienstausfälle in den Jahren 1996 bis 1998 gemäß § 15 Abs. 3 StrG. Er führte aus, dass über einen Zeitraum von mehr als acht Monaten Maschinen und Baucontainer unmittelbar vor dem Eingangsbereich seines Hauptgeschäfts gestanden hätten und dass seine Kundschaft nicht in der Lage gewesen sei, ungehindert sein Geschäft zu betreten. Besonders während des Schulanfangs und in der Oster- und Weihnachtszeit habe er im Vergleich zu 1995 Umsatzeinbrüche bis zu 70 % hinnehmen müssen. Ein Großteil seiner schweizerischen Kunden im Bereich Druck und Kopie habe sich wegen der Behinderungen anderweitig orientiert. Deshalb habe er diesen Bereich in das Anwesen "Dxxxxxxxxx" verlagert. Die Kunden hätten jedoch selbst mit Werbeaktionen nicht kurzfristig zurück gewonnen werden können. Trotz der Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz habe er sein Personal gehalten und keine Kündigungen ausgesprochen. Nach seinen Angaben war sein Umsatz von 812.174,- DM im Jahr 1995 auf 569.904,- DM im Jahr 1996, auf 565.888,- DM im Jahr 1997 und auf 432.089,- DM im Zeitraum von Januar bis Oktober 1998 zurückgegangen und erst im Jahr 1999 wieder auf 667.582,- DM gestiegen.

Die Gemeinde Gxxxxxxxxxxx leitete den Vorgang an die Beklagte weiter. Diese bemühte sich zunächst beim Badischen Gemeindeversicherungsverband um eine Klärung der Ansprüche des Klägers, die mangels Vorliegens eines Schadensersatzanspruchs privatrechtlichen Inhalts abgelehnt wurden. Dabei verwies der Verband auf seine Beurteilung eines anderen, ebenfalls gegenüber der Beklagten wegen der Kanalarbeiten geltend gemachten Entschädigungsbegehrens des Inhabers einer Bäckerei und Konditorei mit Café in der Hxxxxxxxx Straße. Mit Schreiben vom 11.10.2000 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie dem Entschädigungsbegehren nicht entsprechen könne, weil die Voraussetzungen nach § 15 Abs. 3 StrG nicht erfüllt seien.

Unter dem 08.11.2000 bestand der Kläger auf einer Entschädigung, die er nach seinen Kosten, insbesondere für die Anmietung eines weiteren Ladenlokals, aber auch für Werbung, mit insgesamt 47.163,52 DM bemaß. Zur Begründung verwies er u.a. darauf, dass der Inhaber der erwähnten Bäckerei in der Zwischenzeit eine Entschädigung in Höhe von 36.000,- DM (24.000,- DM von der Beklagten, 12.000,- von der Gemeinde Gxxxxxxxxxxx) erhalten habe. Weiter berief er sich auch auf zivilrechtliche Ansprüche, weil die Beklagte auf fremdem Gemeindegebiet nicht hoheitlich handeln könne. Die Beklagte entgegnete u.a., der Inhaber der erwähnten Bäckerei sei unmittelbar durch die Bauausführung in seinem Eigentum geschädigt worden; das sei beim Kläger nicht der Fall.

Der Kläger hat am 22.03.2001 Klage erhoben und seine Forderung in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht auf 20.739,80 EUR zurückgenommen. Er hat vorgetragen: Sein Geschäft sei wegen der eingerichteten Baustelle weder aus nördlicher noch aus südlicher Richtung anfahrbar gewesen. Ein Zugang sei nur über einen Notsteg möglich gewesen. Die Arbeiten hätten sich auch wegen eines Baufehlers drei Jahre lang hingezogen. Die Beklagte hat vorgetragen: Beim Schacht 61 hätten die Arbeiten am 08.05.1996 begonnen. Ab diesem Zeitpunkt sei die Kxxxxstraße nur noch einseitig befahrbar gewesen. Zuvor sei sie einige Male für die Arbeiten an anderen Schächten jeweils vier bis acht Stunden voll gesperrt gewesen. Die Straße "Ixxxxx" sei während der Arbeiten am Schacht vom 08.08.1996 bis zum 09.10.1996 voll gesperrt gewesen. Baumaßnahmen in diesem Umfang und daraus folgende Umsatzbeeinträchtigungen müssten entschädigungslos hingenommen werden. Es lasse sich auch nicht feststellen, dass die behaupteten Umsatzrückgänge gerade auf der einseitigen bzw. vollen Sperrung der Kxxxxstraße und der Straße "Ixxxxx" beruhten. An den Inhaber der erwähnten Bäckerei sei eine Entschädigung gezahlt worden, weil die Straße vor dessen Betrieb über einen wesentlich längeren Zeitraum, zwischen März 1996 und Dezember 1997 einseitig gesperrt und zudem die verbleibende Fahrbahn verengt gewesen sei.

Mit Urteil vom 20.03.2003 hat das Verwaltungsgericht nach Einnahme eines Augenscheins und Einvernahme des Bauleiters G. der Firma H. als Zeugen das Verfahren eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen wurde, und sie im Übrigen abgewiesen. Es hat ausgeführt: Der Verwaltungsrechtsweg sei gegeben. Die Klage sei auch sonst zulässig, aber nicht begründet. Der Kläger habe keinen Anspruch aus § 15 Abs. 3 StrG. Bei den Kanalisationsarbeiten habe es sich zwar um Straßenarbeiten im Sinne der Vorschrift gehandelt. Zufahrt und Zugang zum Hauptgeschäft des Klägers seien aber durch sie nicht für längere Zeit unterbrochen oder in ihrer Benutzung dergestalt erheblich eingeschränkt worden, dass dadurch die wirtschaftliche Existenz des Betriebs des Klägers gefährdet worden sei. Es hätten lediglich in der Zeit von Mai bis Oktober 1996 gewisse Beeinträchtigungen vorgelegen. Im Übrigen sei eine Existenzgefährdung im Sinne der Vorschrift nicht gegeben. Diese setze voraus, dass über längere Zeit keine volle Kostendeckung erreicht werde. Nach den Angaben des Klägers habe er jedoch lediglich starke Rückgänge beim Gewinn hinnehmen müssen, aber keinen Verlust gehabt. Der Fall zeichne sich auch durch die Besonderheit aus, dass der Kläger das weitere Ladenlokal zu einem Zeitpunkt angemietet habe, bevor es zu konkreten Auswirkungen habe kommen können. Außerdem sei in den Monaten April und Mai 1996, als die Bauarbeiten schon begonnen hätten, der Umsatz jeweils höher gewesen als in denselben Monaten des Jahre 1999 (gemeint wohl 1995). Hinzuweisen sei auch darauf, dass ein Anspruch aus § 15 Abs. 3 StrG zusätzlich voraussetze, dass die Existenzgefährdung gerade auf der Unterbrechung bzw. Erschwerung der Zufahrt bzw. des Zugangs beruhe. Auf andere Anspruchsgrundlagen könne sich der Kläger nicht berufen. Ein enteignender Eingriff liege nicht vor, weil der Anliegergebrauch keine aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG ableitbare Rechtsposition vermittele, sondern in seinem Umfang allein durch das einschlägige Straßenrecht bestimmt werde. Im Übrigen fehle es auch an einer insoweit erforderlichen Beeinträchtigung von hoher Intensität. Nach der früheren Rechtsprechung der Zivilgerichte seien Beeinträchtigungen durch Straßenbauarbeiten, die der Verlegung von Abwasserkanälen dienten, von den Anliegern grundsätzlich hinzunehmen. Zum typischen Zweck von Straßen gehöre auch die Aufnahme von Versorgungsleitungen. Der Kläger habe auch keinen Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff, weil die Beklagte die Bauarbeiten nicht rechtswidrig verzögert habe. Für Amtshaftungsansprüche sei der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet. Ansprüche aus § 906 Abs. 2 BGB seien ausgeschlossen, da die Beeinträchtigungen hoheitlich erfolgt seien.

Mit Beschluss vom 26.08.2003 (5 S 1231/03) hat der Senat die Berufung zugelassen. Der Kläger hat sie am 26.09.2003 begründet. Er beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 20. März 2003 - 6 K 480/01 - zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 20.793,80 EUR zuzüglich 4 % Zinsen ab dem 22. März 2001 zu zahlen.

Er trägt vor: Die Beklagte könne den Abwasserkanal außerhalb ihrer Gemarkung nicht hoheitlich verlegt haben. Deshalb komme § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB als Anspruchsgrundlage in Betracht. Die Vereinbarung zwischen den beiden Gemeinden vom 13.07.1995 diene der Kostenersparnis und sei privatrechtlicher Natur. Unabhängig hiervon ergebe sich der geltend gemachte Anspruch auch aus § 15 Abs. 3 StrG. Bei den Anforderungen insoweit seien im Verhältnis zur Beklagten strengere Maßstäbe anzulegen. Bei einer geringeren Beeinträchtigung als vorgetragen sei ein Anspruch nicht völlig, sondern allenfalls teilweise unbegründet. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts sei die Kxxxxstraße in der gesamten Zeit zwischen dem 25.04 und 10.09.1996 voll und danach halbseitig gesperrt gewesen. Tatsächlich sei ein Durchkommen von Fahrzeugen zu seinem Geschäft über eine langen Zeitraum nicht möglich gewesen. Insoweit hätte das Verwaltungsgericht das Bautagebuch auswerten müssen. Soweit das Verwaltungsgericht auf einen Parkplatz in der Nähe seines Ladengeschäfts verwiesen habe, handele es sich um einen Privatparkplatz des dortigen Altenpflegeheims, der während der Arbeit ständig belegt gewesen sei. Der vorübergehend vorhandene Notsteg zu seinem Geschäft sei für Kunden, die schwere Papierstapel tragen müssten, nicht ausreichend gewesen. Er müsse ebenso wie die erwähnte Bäckerei eine Entschädigung erhalten.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie trägt vor: Der Zeuge G. habe den Verlauf der Bauarbeiten und die Dauer der Straßensperrungen zutreffend beschrieben und sich dabei auf das Bautagebuch gestützt. Die Kxxxxstraße sei nur einige wenige Tage voll gesperrt, im Übrigen aber einseitig befahrbar gewesen. Auch zu Zeiten der Vollsperrung sei das Hauptgeschäft des Klägers über die Straße "Ixxxxx" erreichbar gewesen. Es falle auf, dass die Umsatzzahlen des Klägers im jeweiligen Zeitraum April bis Oktober 1996 und 1997 etwa gleich seien. Es lasse sich nicht ermitteln, welche Umsatzeinbußen der Kläger ohne die Anmietung des zweiten Geschäfts gehabt hätte. Es stelle sich auch die Frage, ob der Kläger die Bauarbeiten in der ihn beeinträchtigenden Weise hätte verhindern können, weil er Mitglied des Gemeinderats der Gemeinde Gxxxxxxxxxxx sei. Er hätte darauf hinwirken können, dass der Kanal an anderer Stelle in Gxxxxxxxxxxx verlegt werde. § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB scheide als Anspruchsgrundlage aus, weil an den Kanal der Beklagten auch Teile der Kanalisation der Gemeinde Gxxxxx-xxxxx angeschlossen worden seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf das Vorbringen der Beteiligten und die dem Senat vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet (§ 40 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat ihn im angefochtenen Urteil für zulässig erklärt. Daran ist der Senat gebunden (§ 17a Abs. 5 GVG). Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht den Rechtsstreit zutreffend als Streitigkeit über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG beurteilt (vgl. zu § 15 StrG als Inhalts- und Schrankenbestimmung des Grundstückseigentums Senatsurt. v. 14.08.2002 - 5 S 1608/02 - VBlBW 2003, 121; vgl. auch Eyermann/Rennert, VwGO, 11. Aufl. § 40 VwGO Rdnrn. 108, 111 m.w.N. unter Hinweis auf BVerwG, Urt. v. 24.06.1993 - 7 C 26.92 - BVerwGE 94, 1), für den schon vor Inkrafttreten von § 40 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 VwGO i.d.F. von Art. 1 Nr. 4 des Rechtsmittelbereinigungsgesetzes, BGBl. I 2001 S. 3987, die Verwaltungsgerichte zuständig waren (Eyermann/Rennert VwGO, Nachtrag zur 11. Aufl., § 40 N115). Entgegen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelt es sich bei Entschädigungsregelungen der vorliegenden Art nicht um eine Konkretisierung eines Entschädigungsanspruch aus enteignendem Eingriff, für den gemäß § 40 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 Alt. 1 VwGO der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet wäre (so aber BGH, Beschl. v. 27.11.1986 - III ZR 245/85 - Juris, zu § 39 des Hamburgischen Wegegesetzes; BGH, Beschl. v. 15.12.1994 - III ZB 49/94 - BGHZ 128, 204, zu Art. 36 Abs. 1 des Bayer. NatSchG).

Die nach Zulassung durch den Senat statthafte Berufung des Klägers ist auch sonst zulässig. Insbesondere hat sie der Kläger den Erfordernissen des § 124a Abs. 6 VwGO entsprechend begründet. Die Berufung hat aber keinen Erfolg. Im Ergebnis zu Recht hat das Verwaltungsgericht die Klage, soweit sie aufrecht erhalten wurde, abgewiesen.

Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig. Über das Entschädigungsbegehren, gleich auf welche Anspruchsgrundlage es gestützt wird, ist nicht durch Verwaltungsakt zu entscheiden. Im Übrigen hat die Beklagte in dieser Sache keinen versagenden, einer Bestandskraft fähigen Bescheid erlassen.

Die Klage ist jedoch nicht begründet. Dies gilt unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten, soweit ihre Beurteilung nicht gemäß Art. 14 Abs. 3 Satz 4 GG und Art. 34 Satz 3 GG den ordentlichen Gerichten zugewiesen ist (§ 17 Abs. 2 GVG). Dem Senat obliegt deshalb insbesondere auch die Beurteilung etwaiger Ansprüche aus enteignendem und enteignungsgleichem Eingriff (Eyermann/Rennert, VwGO, 11. Aufl., § 40 Rdnrn. 114 und 119).

Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass der geltend gemachte Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 3 StrG i.d.F. von Art. 1 Nr. 12 des Gesetzes zur Änderung des Straßenrechts und zur Neuordnung der Straßenverwaltung vom 15.06.1987 (GBl. S. 178) zu beurteilen ist. Nach dieser § 8a Abs. 5 FStrG entsprechenden Vorschrift kann der Inhaber eines Betriebs, dessen Zufahrten und Zugänge für längere Zeit durch Straßenarbeiten unterbrochen werden oder deren Benutzung erheblich erschwert wird, ohne dass von Behelfsmaßnahmen eine wesentliche Entlastung ausgeht, wenn dadurch die wirtschaftliche Existenz des anliegenden Betriebs gefährdet wird, eine Entschädigung in Höhe des Betrags beanspruchen, der erforderlich ist, um das Fortbestehen des Betriebs bei Anspannung der eigenen Kräfte und unter Berücksichtigung der gegebenen Anpassungsmöglichkeiten zu sichern (Satz 1). Der Anspruch richtet sich gegen den, zu dessen Gunsten die Arbeiten im Straßenbereich erfolgen (Satz 2). Die Verpflichtung entsteht nicht, wenn die Grundstücke eine anderweitige ausreichende Verbindung zu dem öffentlichen Wegenetz besitzen oder wenn die Zufahrten oder Zugänge auf einer widerruflichen Erlaubnis beruhen (Satz 3).

Straßenarbeiten im Sinne dieser Vorschriften sind nach allgemeiner Auffassung auch Arbeiten an Ver- und Entsorgungsleitungen in der Straße (Lorenz, Landesstraßengesetz Baden-Württemberg, § 15 Rdnr. 40; Grupp, in: Marschall/Schroeter/Kastner, FStrG, 5. Aufl., § 8a Rdnr. 34). Dies folgt auch daraus, dass die Regelung des § 15 Abs. 3 StrG auf eine gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Entschädigung von Anliegern bei Straßenarbeiten zurückgeht. Der Bundesgerichtshof hat früh entschieden, dass zu den Arbeiten an der Straße, deren vorübergehende Folgen ein Anlieger bei sachgemäßer Durchführung grundsätzlich entschädigungslos hinzunehmen hat, auch die Arbeiten an Versorgungsleitungen und ähnlichen Anlagen gehören, die üblicherweise im Interesse der Allgemeinheit mit der Straße verbunden oder im Straßenkörper untergebracht werden (BGH, Urt. v. 25.06.1962 - III ZR 62/61 - NJW 1962, 1816; die bisherige Rechtsprechung zusammenfassend BGH, Urt. v. 07.07.1980 - III ZR 32/79 - NJW 1980, 2703 m.w.N.).

Der Anwendbarkeit des § 15 Abs. 3 StrG steht im vorliegenden Fall nicht entgegen, dass die Beklagte aufgrund einer nach bürgerlichem Recht erteilten Gestattung (vgl. § 21 Abs. 1 Halbs. 1 Alt. 2 StrG) durch die Gemeinde Gxxxx-xxxxxx den Abwasserkanal in Gxxxxxxxxxxx verlegt hat, um auf kürzestem Weg einen Anschluss an den zur Kläranlage nach Rxxxxxx/CH führenden Verbandssammler zu erhalten. Allein deshalb ist der geltend gemachte Entschädigungsanspruch nicht als privatrechtlich und damit nach der für einen durch Straßenarbeiten Beeinträchtigten günstigeren Vorschrift des bürgerlich-rechtlichen Aufopferungsanspruchs aus § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB zu beurteilen (vgl. zur Inanspruchnahme der Straßenfläche für Bauarbeiten an einem städtischen Saalbau, BGH, Urt. v. 10.11.1977 - III ZR 157/75 - NJW 1978, 373). Ob dies schon daraus folgt, dass auch die Verlegung eines Abwasserkanals auf fremdem Gemeindegebiet als hoheitliche Tätigkeit zu beurteilen wäre, insbesondere auch wegen der öffentlich-rechtlichen Pflicht der Gemeinden zur Abwasserbeseitigung (§ 45b WG), kann der Senat offenlassen. Denn jedenfalls beurteilt sich ein Anspruch eines Anliegers auf Entschädigung von geschäftlichen Einbußen wegen einer länger währenden Unterbrechung oder Erschwerung der Benutzung der Zufahrt bzw. des Zugangs durch Arbeiten an einem Abwasserkanal, die einer anderen Gemeinde nach bürgerlichem Recht gestattet worden sind, dann ausschließlich nach § 15 Abs. 3 StrG, wenn die gestattende Gemeinde den Kanal in erheblichem Umfang mitbenutzen kann. Der Sachverhalt liegt in einem solchen Fall nicht anders, als wenn eine Gemeinde in ihrer Straße einen Kanal verlegt und einer anderen Gemeinde die Einleitung von Abwasser gestattet. Es kann in diesen Fällen auch nicht etwa dem jeweiligen Benutzungsanteil entsprechend von verschiedenen Anspruchsgrundlagen ausgegangen werden. Denn es handelt sich um Arbeiten an demselben und nicht etwa an verschiedenen Vorhaben (vgl. zu einem solchen Fall BGH, Urt. v. 10.11.1977 - III ZR 157/75 - a.a.O.).

Die Gemeinde Gxxxxxxxxxxx kann den von der Beklagten verlegten Kanal in erheblichem Umfang mitbenutzen. Gemäß § 7 des zwischen den beiden Gemeinden geschlossenen Vertrags darf sie an drei Stellen Abwasser in den Kanal der Beklagten einleiten. Gemäß § 17 Abs. 2 des Vertrags übernimmt sie für die Errichtung dieser Anschlüsse die Kosten voll. Aus dem Verteilerschlüssel (vgl. § 18 Abs. 2 des Vertrags) in Bezug auf die Unterhaltungs-, Änderungs- und Erneuerungskosten für die Abschnitte, die die Gemeinde Gxxx-xxxxxxx mitbenutzt, ergibt sich, dass die beiden Gemeinden davon ausgegangen sind, dass die Durchflussmenge des auf dem Gebiet der Beklagten eingeleiteten Abwassers 250 l/s und dass an den drei Anschlusspunkten die aus Gxxxxxxxxxxx herrührende Durchflussmenge 50 l/s bzw. 72 l/s bzw. 130 l/s betragen wird. Dass nach dem im Berufungsverfahren von der Beklagten vorgelegten Plan nur zwei Anschlüsse auf Gxxxxxxxxxxx Gebiet und diese nur in einem Fall an der zunächst vorgesehenen Stelle hergestellt worden sind (mit DN 500 bzw. DN 600), ändert an der erheblichen Beteiligung der Gemeinde Gxxxxxxxxxxx am Betrieb und der Benutzung des Abwasserkanals der Beklagten nichts.

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts scheitert ein Entschädigungsanspruch des Klägers nach § 15 Abs. 3 StrG nicht schon daran, dass die wirtschaftliche Existenz seines Schreibwarengeschäfts nicht gefährdet gewesen wäre. Eine Existenzgefährdung eines Betriebs im Sinne von § 15 Abs. 3 StrG liegt vor, wenn langfristig keine volle Kostendeckung erreicht wird. Zu den hierbei zu berücksichtigenden Kosten gehört jedoch auch der Unternehmerlohn (vgl. BGH, Urt. v. 20.12.1971 - III ZR 79/69 - NJW 1972, 243; Grupp a.a.O. Rdnr. 36; vgl. Nr. 35 Abs. 2 der Richtlinien für die rechtliche Behandlung von Zufahrten und Zugängen an Bundesstraßen - Zufahrtenrichtlinien - vom 01.01.1990, VkBl. 1992, 709, abgedr. bei Marschall/Schroe-ter/Kastner a.a.O. B 3). Der vom Kläger laut der von ihm vorgelegten Überschussrechnung in den Jahren 1996 und 1997 erzielte Gewinn von 5.905,07 DM bzw. 6.680,02 DM zuzüglich der in diesen Jahren getätigten Privatentnahmen von jeweils 2.580,- DM, was insgesamt einem durchschnittlichen Monatseinkommen von etwa 700 DM über zwei Jahre hinweg entspricht, reicht nicht aus, von einer Kostendeckung in dem dargelegten Sinne auszugehen.

Zutreffend hat das Verwaltungsgericht jedoch festgestellt, dass die Zufahrt und der Zugang zum Geschäft des Klägers für seine Kunden durch die Kanalarbeiten weder längere Zeit unterbrochen noch ihre Benutzung längere Zeit erheblich erschwert war.

Ein Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 3 StrG kann sich nur aus Arbeiten an der Straße ergeben, die einem Betrieb eine Zufahrt bzw. einen Zugang zum öffentlichen Wegenetz unmittelbar vermittelt, nicht aber aus Arbeiten an anderen Straßen. Demzufolge müssen hier die Kanalarbeiten im nahe gelegenen Ortszentrum, insbesondere an der Einmündung der Hxxxxxxxx Straße in die Hxxxxstraße, außer Betracht bleiben, auch wenn sie mit dazu beigetragen haben mögen, dass zahlreiche auswärtige Kunden des Klägers das Ortszentrum und auch die Kxxxxstraße wegen der mit den Arbeiten verbundenen Verkehrsbehinderungen in den Jahren 1996 bis 1998 gemieden haben. Auch begründet § 15 Abs. 3 StrG keinen Entschädigungsanspruch für allgemein durch Straßenarbeiten entstandene ungünstige örtliche Verhältnisse wie etwa für einen durch die Arbeiten bedingten Mangel an öffentlichen Parkplätzen in unmittelbarer Betriebsnähe. Dies ergibt sich aus Folgendem:

§ 15 StrG regelt allein die Rechtsstellung des Anliegers an einer bestimmten Straße, soweit ihm diese die Zufahrt bzw. den Zugang zum allgemeinen Straßennetz vermittelt. Der von der Vorschrift geschützte "Kontakt nach außen" bleibt gewahrt, wenn eine genügende Verbindung mit dem unmittelbar vor dem Anliegergrundstück gelegenen Straßenteil und dessen Anbindung an das öffentliche Wegenetz erhalten bleibt. Das Vertrauen in den unveränderten Fortbestand einer bestimmten Zufahrt oder eines bestimmten Zugangs ist nicht geschützt (BGH, Urt. v. 10.11.1977 - III ZR 157/75 - a.a.O.). § 15 StrG gewährleistet wie § 8a FStrG nicht, dass ein Grundstück ohne jegliche Einschränkung angefahren werden kann. Die Vorschrift garantiert nicht eine optimale, sondern nur eine nach den jeweiligen Umständen zumutbare Erreichbarkeit. Darüber hinaus vermittelt Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG einem Grundstückseigentümer keine weiter gehenden Rechte (BVerwG, Beschl. v. 11.05.1999 - 4 VR 7.99 - NVwZ 1999, 1341). Im Übrigen genießt ein Gewerbebetrieb den Schutz des Art. 14 GG nur insoweit, wie der Unternehmer Inhaber einer Rechtsstellung ist, das heißt soweit er gegen die Beeinträchtigung seines eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs rechtlich abgesichert ist. Objektivrechtlich nicht geschützte Erwerbsmöglichkeiten, Gewinnaussichten, Hoffnungen oder Chancen fallen nicht darunter. Der unveränderte Fortbestand einer bestimmten Verbindung einer Anliegerstraße mit dem öffentlichen Wegenetz bildet daher regelmäßig keine in den Schutz des Anliegers einzubeziehende Rechtsposition (BVerwG, Beschl. v. 21.10.2003 - 4 B 93.03 - Juris und Bayer. VGH, Urt. v. 24.06.2003 - 8 A 02.40090 - BayVBl 2003, 719 zum nicht gegebenen Anspruch auf Entschädigung bei Umsatzeinbußen des Inhabers einer Tankstelle infolge Untertunnelung einer Bundesstraße; BVerwG, Urt. v. 28.01.2004 - 9 A 27.03 - NZV 2004, 427; vgl. auch OLG Koblenz, Urt. v. 07.06.2000 - 1 U 964/97 - Juris). Eine für den Betroffenen günstigere Handhabung der Anspruchsvoraussetzungen des § 15 Abs. 3 StrG insoweit ist auch nicht in den Fällen geboten, in denen die Bedeutung eines Vorhabens über die einzelne Straße weit hinausreicht. In solchen Fällen hat die Rechtsprechung lediglich die im vorliegenden Fall ohnehin überschrittene "Opfergrenze" niedriger angesetzt und darauf abgestellt, ob die Folgen des Eingriffs für den Anlieger nach Dauer, Intensität und Auswirkung so erheblich sind, dass ihm eine entschädigungslose Hinnahme nicht mehr zuzumuten ist (vgl. BGH, Urt. v. 07.07.1980 - III ZR 32/79 - a.a.O. zur Untertunnelung eines Platzes mit einer Straße vergleichbar dem Bau einer U-Bahn).

Nach den Feststellungen des Senats war die Kxxxxstraße in der gesamten Bauzeit nur an wenigen Tagen während der Errichtung der in ihr gelegenen Schächte, während der Umlegung von Versorgungsleitungen und während der Wiederherstellung des Belags voll gesperrt. Im Übrigen war sie, von der Engstelle im Bereich des Schachts 61 abgesehen, voll befahrbar, wobei die Arbeiten an den verschiedenen Schächten freilich immer wieder den Verkehr behinderten. Über einen längeren Zeitraum voll gesperrt war nur die Straße "Ixxxxx", in deren Einmündungsbereich der Startschacht für die Rohrvortriebsanlage errichtet worden war. Die Vollsperrung dauerte insoweit vom 8. August bis 9. Oktober 1996 solange die Rohrvortriebsanlage am Schacht 61 betrieben wurde, also etwa zwei Monate. Der Gehweg vor dem Geschäft des Klägers konnte abgesehen von kurzfristigen Inanspruchnahmen ständig begangen werden. Für den Zugang aus Norden war ein Notsteg über die Grube am Schacht 61 errichtet worden.

Diese Feststellungen beruhen insbesondere auf den Angaben des Bauleiters der Firma H. in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht und auf dem von ihm geführten Bautagebuch. Der Zeuge hat angegeben, die Kxxxxstraße sei allenfalls zwei Tage lang voll gesperrt gewesen. Nach Fertigstellung des Schachts (also während der Vortriebsarbeiten) sei sie in beiden Richtungen befahrbar gewesen. Hinzugekommen seien Sperrungen bei den mehrwöchigen Vorbereitungsarbeiten in der Kxxxxstraße wegen der Umlegung von Versorgungsleitungen und bei der Aufbringung eines neuen Belags im Jahr 1997. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erneut behauptet hat, die Kxxxxstraße sei über mindestens vier Monate hinweg voll gesperrt gewesen, hat der Senat hierfür keine Anhaltspunkte. Der Kläger selbst hat dies erst spät im Verfahren behauptet. Vor Erhebung der Klage hat er in seinen Schreiben an die Gemeinde Gxxxxxxxxxxx und an die Beklagte eine längere Vollsperrung der Kxxxxstraße nie erwähnt. Soweit er sich nunmehr auf das dem Senat erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Bautagebuch der Firma D. beruft, ergibt sich aus den von ihm genannten Einträgen am 25.04.1996 und am 10.09.1996 keine Dauersperrung der Kxxxxstraße. Die dort enthaltenen Hinweise auf eine Sperrung der Kxxxx-straße beziehen sich auf den jeweiligen Tag und nicht auf den gesamten, zwischen diesen Tagen gelegenen Zeitraum. Das ergibt sich etwa auch aus dem Eintrag unter dem 30.04.1996, wonach bei Schacht 62 und 63 "Absperrungen" errichtet worden seien, was bei einer Vollsperrung der Kxxxxstraße über den gesamten Zeitraum nicht notwendig gewesen wäre. Der Eintrag unter dem 10.09.1996, wonach bei Schacht 63 die "Vollsperrung" auf "Halbsperrung" umgebaut worden sei, lässt nicht zwingend darauf schließen, dass diese Vollsperrung über den ganzen Zeitraum bestand. Im Übrigen beziehen sich die erwähnten Eintragungen auf einen vom Anwesen des Klägers aus gesehen weiter südlich gelegenen Straßenabschnitt. Auch die vom Kläger vorgelegten Lichtbilder sprechen gegen eine Vollsperrung der Kxxxxstraße. Gegen sie spricht ferner der bei den Akten der Beklagten befindliche Beschilderungsplan gemäß der verkehrsrechtlichen Anordnung vom 08.08.1996 betreffend die Vollsperrung der Straße "Ixxxxx" für Vortriebsarbeiten. Aus diesem Plan geht hervor, dass gegenüber der Einmündung der Straße "Ixxxxx" entlang der Kxxxxstraße lediglich ein Halteverbot (Vz. 283) angeordnet war und dass für die Engstelle im Bereich des Schachts in der Kxxxxstraße Verkehrszeichen über den Vorrang vor dem Gegenverkehr (Vz. 308) und verengte Fahrbahn (Vz. 120) aufzustellen waren.

Aus dem Institut des enteignenden Eingriffs (vgl. Ossenbühl, Staatshaftungsrecht, 5. Aufl., S. 269 ff.) steht dem Kläger kein Entschädigungsanspruch zu. Sofern ein enteignender Eingriff - und nicht eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums - vorläge, hätte er jedenfalls in § 15 Abs. 3 StrG eine abschließende Konkretisierung für Fälle der vorliegenden Art erfahren.

Auch aus dem Institut des enteignungsgleichen Eingriffs kann der Kläger keine Entschädigung verlangen. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte bzw. die von ihr beauftragten Bauunternehmen die Bauarbeiten rechtswidrig verzögert hätten (zur Darlegungslast im Zivilprozess vgl. BGH, Urt. v. 06.11.1997 - III ZR 198/96 - BayVBl 1998, 378). Der Kläger selbst hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bemerkt, dass die eingetretenen planwidrigen Verzögerungen bei der Bauausführung auf nicht absehbare und nicht vermeidbare technische Schwierigkeiten beim Einsatz des Rohrvortriebssystems (Beschädigungen der Bohrköpfe) zurückzuführen gewesen seien.

Die Berufung hat schließlich nicht deshalb Erfolg, weil die Beklagte dem Inhaber einer im Ortszentrum von Gxxxxxxxxxxx gelegenen Bäckerei wegen der Kanalbauarbeiten eine Entschädigung gezahlt hat. Einen Anspruch auf Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) hätte der Kläger, bei dem die Anspruchsvoraussetzungen des § 15 Abs. 3 StrG nicht sämtlich erfüllt sind, insoweit selbst dann nicht, wenn die Verhältnisse im Wesentlichen jeweils gleich wären. Denn auch dann würde eine etwa zu Unrecht erfolgte Entschädigung eines anderen dem Kläger keinen Anspruch verschaffen. Eine Gleichheit im Unrecht wird von Art. 3 Abs. 1 GG nicht gewährleistet.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Beschluss

Der Streitwert des Verfahrens wird gemäß § 25 Abs. 2, § 14 Abs. 1 Satz 1 und § 13 Abs. 2 GKG a. F. auf 20.739,80 EUR festgesetzt.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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