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Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 26.04.2002
Aktenzeichen: 5 S 2048/00
Rechtsgebiete: LBO, BauGB


Vorschriften:

LBO § 57 Abs. 2
LBO § 58 Abs. 1
BauGB § 34 Abs. 1
BauGB § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
BauGB § 35 Abs. 2
BauGB § 35 Abs. 3 Nr. 1
1. Zur Außenbereichslage eines Wohngebäudes, das am Ortsrand zwischen zwei landwirtschaftlich genutzten Wirtschaftsgebäuden verwirklicht werden soll.

2. Ein Wohngebäude dient u.a. dann nicht einem landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb, wenn die Zinsen für die Investitionen in das Wohngebäude bzw. die Kapitalverzinsung sowie die Unterhaltungs- und Abschreibungskosten nicht aus dem Gewinn dieses Nebenerwerbsbetriebs finanziert werden können.


VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Im Namen des Volkes Urteil

5 S 2048/00

Verkündet am 26.04.2002

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Erteilung eines Bauvorbescheides

hat der 5. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Lutz und die Richter am Verwaltungsgerichtshof Schefzik und Schenk auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 25. April 2002

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 17. Mai 2000 - 3 2743/98 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Unter dem 11.03.1998 beantragte der Kläger die Erteilung eines Bauvorbescheids für die Errichtung eines Wohngebäudes mit Garage auf dem südwestlichen Teil seines Grundstücks Flst.Nr. 701 der Gemarkung Lackendorf. Im nordwestlichen Teil dieses Grundstücks steht ein vom Kläger 1997/98 errichtetes landwirtschaftliches Wirtschaftsgebäude mit einer Fläche von 25 x 12 m. Auf dem südöstlich angrenzenden Grundstück Flst.Nr. 699 befindet sich ein weiteres Wirtschaftsgebäude. Die anschließenden 7 Grundstücke in Richtung Südosten entlang der Kreisstraße 5547 (Dunninger Straße) sind - deutlich abgesetzt von der Ortskernbebauung - mit 10 Wohnhäusern und teilweise dazu gehörenden landwirtschaftlich genutzten Gebäuden bebaut. Auf der südwestlichen Seite der Kreisstraße gegenüber den Grundstücken Flst.Nr. 701 bis 696 befinden sich nördlich und südlich des Weidlewegs ebenfalls einige Wohn- und Ökonomiegebäude.

Der Kläger bewohnt ein eigenes Haus in der ca. 8 km entfernten Ortschaft Z. und betreibt dort im Hauptberuf ein Speditionsunternehmen mit 5 Lkw und 7 Fahrern. Nebenberuflich führt er in Lackendorf auf 51 Parzellen - sie liegen zwischen 100 und 1500 m von seinem Wirtschaftsgebäude auf dem Grundstück Flst.Nr. 701 (Baugrundstück) entfernt - mit einer Gesamtfläche von inzwischen 23,04 ha und 0,34 ha Waldfläche einen landwirtschaftlichen Betrieb ohne Viehhaltung mit Getreideanbau und Heuverkauf.

Nachdem der Umwelt- und Technikausschuss der Beigeladenen am 15.05.1998 sein Einvernehmen versagt hatte, lehnte das Landratsamt Rottweil mit Bescheid vom 15.07.1998 die Erteilung eines Bauvorbescheids ab, weil das Vorhaben im Außenbereich liege, nicht privilegiert sei und öffentliche Belange beeinträchtige und weil die beigeladene Gemeinde ihr Einvernehmen versagt habe. Den hiergegen am 24.07.1998 eingelegten Widerspruch wies das Regierungspräsidium Freiburg mit Bescheid vom 24.11.1998 unter Hinweis auf das versagte Einvernehmen zurück.

Auf die am 28.12.1998 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Freiburg durch Urteil vom 17.05.2000 die ablehnenden Bescheide aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, dem Kläger einen Bauvorbescheid über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Errichtung eines Wohnhauses mit Garage auf dem Baugrundstück Flst.Nr. 701 gemäß der Bauvoranfrage vom 11.03.1998 zu erteilen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Es könne offen bleiben, ob das Baugrundstück im Innen- oder Außenbereich liege. Im Innenbereich füge es sich unbedenklich in die Umgebungsbebauung ein. Im Außenbereich sei es nach § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB privilegiert zulässig, weil das geplante Wohnhaus mit Garage einem landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb, der jährlich 20.000,-- DM Gewinn erwirtschafte, diene. Es sei hierfür mehr als förderlich. Der Wunsch, in der Nähe seines einziges Wirtschaftsgebäudes und der verstreut liegenden Betriebsflächen zu wohnen, sei nicht unvernünftig.

Nach Zulassung der Berufung durch Senatsbeschluss vom 13.09.2000 - 5 S 1467/00 - beantragt der Beklagte,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 17. Mai 2000 - 3 K 2743/98 - zu ändern und die Klage abzuweisen.

Er trägt vor: Das Vorhaben sei nicht nach § 34 Abs. 1 BauGB zulässig, weil es sowohl an der Ortsteileigenschaft als auch am Bebauungszusammenhang fehle. Die wenigen vorhandenen Gebäude hätten nicht das erforderliche Gewicht, vielmehr seien sie als eine typische Splittersiedlung anzusehen. Im Flächennutzungsplan werde die zu bebauende Fläche für Zwecke der Landwirtschaft dargestellt. Das Wirtschaftsgebäude im nordöstlichen Teil des Grundstücks des Klägers könne als Nebenanlage ohne zugehöriges Hauptgebäude keinen Bebauungszusammenhang begründen; der südöstliche, zur Bebauung vorgesehene Grundstücksteil sei keine Baulücke. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts sei das Vorhaben nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert, weil es keinem landwirtschaftlichen Betrieb diene. Nach der Berechnung des Amts für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur Rottweil vom 08.06.2000 sei aus dem Nebenerwerbsbetrieb des Klägers jährlich ein Gewinn von 8.477,-- DM zu erwirtschaften; nach dem Bau des Wohnhauses mit Investitionskosten von 450.000,-- DM entstehe ein Verlust von jährlich 27.523,-- DM. Bei einem viehlosen Betrieb mit Getreideanbau und Heuverkauf sei ein Wohnhaus in räumlicher Nähe zu den Feldern sinnvollerweise nicht geboten, nicht einmal für einen solchen Betrieb förderlich oder nützlich. Als sonstiges Vorhaben im Außenbereich widerspreche es den Darstellungen des Flächennutzungsplans.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er macht geltend: Er bewirtschafte mittlerweile auf 51 Parzellen 23,04 ha Felder, die zwischen 100 und 1500 m vom Baugrundstück entfernt überwiegend im Ortsteil Lackendorf verstreut lägen, sowie 0,34 ha eigene Waldfläche und 0,60 ha Waldfläche seiner Mutter. Er erwirtschafte jährlich ca. 20.000,-- DM, weil er seine Produkte günstig vermarkte. In den Wirtschaftsjahren 1999/2000 und 2000/2001 sei nach § 13a EStG jeweils ein Gewinn von 11.767,-- DM ermittelt worden. Wegen der zusätzlich bewirtschafteten Flächen werde der Gewinn im Wirtschaftsjahr 2001/2002 voraussichtlich bei 16.128,-- DM liegen. Die Rentabilitätsberechnung des Beklagten sei auch deshalb falsch, weil wegen erheblicher Zuwendungen seiner Mutter, die als Altenteil eine Einliegerwohnung erhalten solle, keine Zinsen anfielen und weil die landwirtschaftlichen Geräte ausreichten und bezahlt seien. Seine ständige persönliche Anwesenheit in seinem Transportunternehmen in Z. sei nicht erforderlich. Eigene Fahrzeuge fahre er nur, wenn ein Fahrer einmal ausfalle. Die Auftragsannahme und der Einsatz der Fahrzeuge könnten ohne weiteres von einem Büro in dem geplanten Wohnhaus betrieben werden; das Haus in Z. solle vermietet werden. Es sei sinnvoll, sein Wohnhaus in der Nähe der zu bewirtschaftenden Felder zu haben und nicht ständig zwischen Z. und Lackendorf zu pendeln. Er habe kein vordergründiges Interesse am Wohnen im Außenbereich, sondern wolle die von seinem Vater übernommene Landwirtschaft weiter betreiben, die seine ständige Anwesenheit in Lackendorf erfordere. Unabhängig davon sei sein Vorhaben nach § 34 BauGB zulässig, weil es sich innerhalb eines mit 15 Wohnhäusern und landwirtschaftlichen Gebäuden bebauten gewachsenen Ortsteils befinde und der unbebaute Grundstücksteil eine Baulücke sei.

Die Beigeladene macht sich den Vortrag des Beklagten zu eigen.

Der Senat hat das Grundstück Flst.Nr. 701 des Klägers und die nähere Umgebung in Augenschein genommen; hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Wegen der Einzelheiten des Vortrags und des Sachverhalts wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die dem Senat vorliegenden einschlägigen Behörden- und Gerichtsakten verwiesen. Entscheidungsgründe:

Die vom Senat zugelassene Berufung des Beklagten, die den Anforderungen des § 124a Abs. 3 VwGO a. F. entspricht, ist zulässig und begründet. Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht den Beklagten verpflichtet, dem Kläger einen Bauvorbescheid über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Wohnhauses mit Garage auf seinem Grundstück Flst.Nr. 701, Gemarkung Lackendorf, gemäß seinem Antrag vom 11.03.1998 zu erteilen, und die ablehnenden Bescheide aufgehoben. Der Erteilung des begehrten Bauvorbescheids stehen vielmehr von der Baurechtsbehörde zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen (§ 57 Abs. 2 i.V.m. § 58 Abs. 1 LBO). Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens beurteilt sich nicht nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB (1.); als Außenbereichsvorhaben ist es weder nach § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB privilegiert (2.) noch kann es nach § 35 Abs. 2 BauGB zugelassen werden (3.).

1. Der Standort des geplanten Wohngebäudes mit Garage liegt nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils i. S. des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Ein Bebauungszusammenhang i.S. des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist eine aufeinander folgende Bebauung, die trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt. Mit diesen Merkmalen soll zum Ausdruck gebracht werden, dass das unbebaute Grundstück gedanklich übersprungen werden kann, weil es ein verbindendes Element gibt, nämlich die Verkehrsanschauung, die das unbebaute Grundstück als eine sich zur Bebauung anbietende "Lücke" erscheinen lässt (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.11.1968 - IV C 2.66 - BVerwGE 31, 20 = PBauE § 34 Abs. 1 BauGB Nr. 3; Urt. v. 19.09.1986 - 4 C 15.84 -, ZfBR 1987, 44 = PBauE § 34 Abs. 1 BauGB Nr. 15 jeweils m. w. N.). Auch unbebaute Flächen können danach einem Bebauungszusammenhang zuzurechnen sein. Maßgebend ist, wieweit eine aufeinander folgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche selbst diesem Zusammenhang angehört (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.11.1968 und v. 19.09.1986 a.a.O.; Urt. v. 14.11.1991 - 4 C 1.91 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 236). Das ist nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben zu entscheiden. Vielmehr bedarf es einer umfassenden Wertung und Bewertung der konkreten Gegebenheiten (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.12.1967 - 4 C 94.66 - BVerwGE 28, 268; Beschl. v. 27.05.1988 - 4 B 71.88 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG/BauGB Nr. 127; Beschl. v. 01.04.1997 - 4 B 11.97 -Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 328 = PBauE § 34 Abs. 1 BauGB Nr. 37), wobei es nur auf die Lage der zur Bebauung bestimmten Fläche, nicht dagegen auf die formalen Grundstücks- oder Parzellengrenzen und deshalb auch nicht auf die den Bebauungszusammenhang etwa überschreitenden Grundstücksteile ankommt (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.11.1968 - IV C 47.68 - BRS 20 Nr. 38). Der Bebauungszusammenhang endet in aller Regel am letzten Baukörper, und zwar selbst dann, wenn sich dadurch eine "versetzte" Abgrenzung des Innenbereichs ergibt (vgl. Urt. d. Senats v. 25.11.1993 - 5 S 1991/93 -ZfBR 1995, 58). Örtliche Besonderheiten können es aber rechtfertigen, ihm bis zu einer natürlichen Grenze noch ein oder mehrere Grundstücke zuzuordnen, die unbebaut sind oder trotz des Vorhandenseins von Baulichkeiten sonst nicht zur Prägung der Siedlungsstruktur beitragen. Unter diesen Voraussetzungen scheidet ein Bebauungszusammenhang auch bei einer Grundstückslage am Ortsrand nicht aus (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.12.1990 - 4 C 40.87 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 138 = PBauE § 34 Abs. 1 BauGB Nr. 16; Beschl. v. 18.06.1997 - 4 B 238.96 - und vom 20.08.1998 - 4 B 79.98 - NVwZ-RR 1998, 157 und 1999, 105 = PBauE § 34 Abs. 1 BauGB Nr. 40 und 47). Unter den Begriff der Bebauung i. S. des § 34 BauGB fällt nicht jede beliebige bauliche Anlage. Gemeint sind nur Bauwerke, die für die angemessene Fortentwicklung der vorhandenen Bebauung maßstabsbildend sind. Dies trifft ausschließlich für Anlagen zu, die optisch wahrnehmbar und nach Art und Gewicht geeignet sind, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten städtebaulichen Charakter zu prägen (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.09.1992 - 4 C 15.90 - und vom 17.06.1993 - 4 C 17.91 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 152 und 158 = PBauE § 34 Abs. 1 BauGB Nr. 17 und § 29 BauGB Nr. 12). Hierzu zählen grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.02.1984 - 4 C 55.81 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 97). Baulichkeiten, die ausschließlich landwirtschaftlichen Zwecken (Scheunen, Ställe) oder kleingärtnerischer Nutzung (Lauben) dienen, sowie befestigte Reit- oder Stellplätze sind daher für sich allein genommen keine Bauten, die einen Bebauungszusammenhang begründen oder an seiner Entstehung mitwirken können (BVerwG, Beschl. v. 10.07.2000 - 4 B 39.00 - BauR 2000, 1851 = PBauE § 34 Abs. 1 BauGB Nr. 56).

Nach diesen Maßstäben liegt der zur Bebauung vorgesehene Teil des Grundstücks des Klägers außerhalb des Bebauungszusammenhangs, so dass offen bleiben kann, ob die vorhandenen Gebäude entlang der Kreisstraße nord-westlich des Ortskerns von Lackendorf überhaupt einen Ortsteil bilden. Der Senat hat sich anhand der vorgelegten Pläne und ergänzend beim Augenschein vor Ort davon überzeugt, dass die zusammenhängende Bebauung entlang der Kreisstraße (Dunninger Straße) in nordwestlicher Richtung an dem Doppelwohnhaus auf den Grundstücken Flst.Nr. 698 und 698/1 nordöstlich der Kreisstraße endet. Das Wirtschaftsgebäude auf dem Nachbargrundstück Flst.Nr. 699 und das Wirtschaftsgebäude des Klägers im nordwestlichen Teil des sich daran anschließenden Grundstücks Flst.Nr. 701 gehören nicht mehr dazu. Als Bauten, die ausschließlich landwirtschaftlichen Zwecken dienen, können sie für sich allein, also ohne zugehörige Wohnbebauung, einen Bebauungszusammenhang nicht begründen. Sie stehen ca. 20 bis 30 m nordöstlich der Kreisstraße optisch von der sonstigen Straßenrandbebauung abgesetzt inselartig auf den ansonsten landwirtschaftlich genutzten Flächen und vermitteln nicht den Eindruck, sie gehörten zu der bandartigen Wohnrandbebauung nordöstlich der Kreisstraße. Die Bebauung auf der gegenüberliegenden südwestlichen Seite der Kreisstraße kann einen Bebauungszusammenhang nicht vermitteln, da diese Straße eine trennende Wirkung hat, die Bebauung nur aus wenigen Wohn- und Ökonomiegebäuden besteht, keine Ortsteilqualität besitzt und somit selbst im Außenbereich liegt. Örtliche Besonderheiten, die es rechtfertigen könnten, den zur Bebauung vorgesehenen Grundstücksteil dem vorhandenen Bebauungszusammenhang nordöstlich der Kreisstraße bis zu einer natürlichen Grenze nach Nordwesten zuzurechnen, gibt es nicht. Liegen die genannten Wirtschaftsgebäude des Klägers und des Eigentümers des Grundstücks Flst.Nr. 699 somit außerhalb des bestehenden Bebauungszusammenhangs, kann die freie Fläche dazwischen auch nicht als Baulücke für ein Wohngebäude angesehen werden.

2. Das Vorhaben, das somit im Außenbereich verwirklicht werden soll, ist nicht nach § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB zulässig, weil es nicht einem land-oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient. Zwar führt der Kläger - was von den Beteiligten nicht in Frage gestellt wird - im Nebenberuf auf 23,04 ha Nutzfläche und 0,34 ha Waldfläche einen viehlosen landwirtschaftlichen Betrieb mit Getreideanbau und Heuverkauf. Das geplante Wohngebäude mit Garage "dient" aber nicht diesem landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb des Klägers. Bei der Auslegung des Merkmals "dienen" ist der Grundgedanke des § 35 BauGB, dass der Außenbereich grundsätzlich nicht bebaut werden soll, zu beachten; durch ihn wird die Privilegierung eingeschränkt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts reicht es deshalb nicht aus, dass ein Vorhaben nach den Vorstellungen des Landwirts für seinen Betrieb lediglich förderlich ist. Andererseits kann nicht verlangt werden, dass das Vorhaben für den Betrieb schlechthin unentbehrlich ist. Die bloße Förderlichkeit einerseits und die Unentbehrlichkeit andererseits bilden den äußeren Rahmen für das Merkmal des Dienens. Innerhalb dieses Rahmens muss darauf abgestellt werden, "ob ein vernünftiger Landwirt - auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebotes größtmöglicher Schonung des Außenbereichs - das Bauvorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde", wobei hinzu kommen muss, dass das Vorhaben durch diese Zuordnung zu dem konkreten Betrieb auch äußerlich erkennbar geprägt wird (BVerwG, Urt. v. 03.11.1972 - IV C 9.70 - BVerwGE 41, 138 = PBauE § 35 Abs. 1 BauGB Nr. 4, bestätigt durch Urteil vom 19.06.1991 - 4 C 11.89 - BRS 52 Nr. 78). Denn mit dem Tatbestandsmerkmal "dienen" soll sichergestellt werden, dass das Bauvorhaben zu dem privilegierten Betrieb tatsächlich in einer funktionalen Beziehung steht. Es muss dem Betrieb funktional zugeordnet und nach seiner Gestaltung und Ausstattung durch den betrieblichen Verwendungszweck erschöpfend geprägt sein. Die eigentliche Zweckbestimmung des Erfordernisses des "Dienens" liegt darin, Missbrauchsversuchen begegnen zu können. Nicht der nur behauptete Zweck des Vorhabens, sondern seine wirkliche Funktion soll entscheidend sein. Es sollen Vorhaben verhindert werden, die zwar an sich objektiv geeignet wären, einem privilegierten Betrieb zu dienen, mit denen aber in Wirklichkeit andere Zweck verfolgt werden (BVerwG, Urt. v. 16.05.1991 - 4 C 2.89 -, Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 272 = DÖV 1992, 73). Handelt es sich um ein Wohngebäude, so ist insbesondere auf den sich aus den spezifischen Abläufen eines landwirtschaftlichen Betriebs ergebenden Zweck der ständigen Anwesenheit und Bereitschaft auf der Hofstelle abzustellen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.02.1991 - 3 S 2873/90 - BWVPr 1991, 257). Dabei besteht bei landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieben Anlass zu besonderer Prüfung, ob ein Wohnhaus in diesem Sinne dem Betrieb dient (BVerwG, Beschl. v. 23.12.1983 - 4 B 175.83 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 208 = BRS 40 Nr. 81).

Gemessen daran dient das geplante Wohnhaus mit Garage nicht dem landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb des Klägers in Lackendorf. Er betreibt in der ca. 8 km entfernten Ortschaft Z. im Hauptberuf eine Spedition mit 5 Lkw und 7 angestellten Fahrern; er selbst fährt nur einen Lkw, wenn ein Fahrer ausfällt. Er bewohnt dort mit seiner Familie ein eigenes Wohnhaus. Nach den übereinstimmenden Angaben des Klägers und des Vertreters des Amts für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur Rottweil in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat benötigt der Kläger ein Viertel seiner Arbeitskraft für den landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb. Da er drei Viertel seiner Arbeitskraft seinem Hauptberuf als Spediteur in Z. widmet und einen Raum für die Erledigung der in der Spedition anfallenden Büroarbeiten und eine weitere Wohnung für seine Mutter in dem geplanten Wohngebäude in Lackendorf unterbringen will, ist dieses dem landwirtschaftlichen Betrieb weder funktional zugeordnet noch ist es nach Größe, Gestaltung und Ausstattung durch den betrieblichen Verwendungszweck erschöpfend geprägt; vielmehr soll es in erheblichem Umfang dem Hauptberuf und Wohnzwecken anderer dienen.

Außerdem gibt es nach den Stellungnahmen des Amts für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur Rottweil vom 04.08.1997 und vom 08.04.1998 und den Erläuterungen des Vertreters dieses Amtes in der mündlichen Ver-handlung vor dem Senat bei einem reinen Ackerbaubetrieb ohne Viehhaltung - wie bei dem des Klägers - keine Arbeitsabläufe, die eine ständige Anwesenheit oder Bereitschaft des Leiters des landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetriebs an der Hofstelle erfordern. Diese ohne weiteres nachvollziehbare, einleuchtende Schlussfolgerung hat der Kläger nicht in Frage stellen können. Zwar mag es, wie er vorträgt, bei wetterabhängigen Arbeiten "umweltfreundlicher und naturschonender" sein, wenn er zu Fuß von dem geplanten Wohnhaus zu seinen Arbeitsgeräten in dem Wirtschaftsgebäude auf dem Baugrundstück geht, anstatt von dem 8 km entfernten Z. anzufahren. Der Kläger berücksichtigt aber nicht, dass dafür dann Fahrten zwischen dem geplanten Wohnhaus in Lackendorf und dem hauptberuflich betriebenen Speditionsunternehmen in Z. notwendig würden, selbst wenn er in dem Wohnhaus ein Büro für die Spedition unterhielte. Er hat auch nicht plausibel darlegen können, dass die Reparatur und Instandhaltung der landwirtschaftlichen Fahrzeuge und Arbeitsgeräte seine ständige Anwesenheit an der Hofstelle (Wirtschaftsgebäude) erforderten und dass er das benötigte Werkzeug für jede Reparatur in Z. abholen müsste, anstatt es in dem abgeschlossenen Wirtschaftsgebäude, in dem er seinen Maschinenpark untergebracht hat, bereit zu halten. Auch der sachverständige Vertreter des Amts für Landwirtschaft, Landes- und Bodenkultur Rottweil hat die Notwendigkeit einer ständigen Anwesenheit des Klägers hierfür verneint. An dieser Beurteilung ändert sich nichts durch den schriftsätzlichen Vortrag des Klägers, er wolle "sich in Zukunft der Pferdehaltung widmen"; denn er hat bisher nicht substantiiert Art, Umfang und Gewinnerwartung eines solchen Vorhabens dargelegt und seine Ernsthaftigkeit, dies zu verwirklichen, wenigstens glaubhaft gemacht.

Schließlich dient das Wohngebäude in funktionaler Hinsicht auch deshalb nicht dem Nebenerwerbsbetrieb, weil der damit verbundene Nutzen - die ständige Anwesenheit in unmittelbarer Nähe des vorhandenen Wirtschaftsgebäudes und in 100 bis 1500 m Entfernung zu den verstreut um den Ortskern von Lackendorf liegenden 51 Äckern - in keinem Verhältnis zu dem damit erzielbaren wirtschaftlichen Erfolg steht; die vom Kläger angegebenen erheblichen Investitionskosten von mindestens 450.000,-- DM (= 230.081 EUR) können nämlich durch den Gewinn aus dem Nebenerwerbsbetrieb nicht aufgebracht werden. Die Errichtung eines Wohngebäudes für den landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb wäre ein "Verlustgeschäft", unabhängig davon, nach welcher Methode Gewinn bzw. Verlust berechnet werden.

a) Nach der Berechnung des Betriebsgewinns und des Arbeitskräftebedarfs nach Standarddeckungsbeiträgen im Landkreis Rottweil durch das Amt für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur Rottweil vom 08.06.2000 entsteht bei einer Nutzfläche von 19,14 ha ein Gewinn vor der Baumaßnahme von jährlich 8.477,-- DM. Nach der Baumaßnahme mit Investitionskosten von 450.000,-- DM und 8 % Festkosten (36.000,-- DM) wird ein Verlust von 27.523,-- DM (= 14.072 EUR) jährlich entstehen. Wegen der Zunahme der bewirtschafteten Fläche auf inzwischen 23,04 ha wird sich der Gewinn von 8.477,-- DM (= 4.334 EUR) auf 10.210,-- DM (= 5.220,-- EUR) erhöhen. Nach der Baumaßnahme wird der Verlust 25.790,-- DM (= 13.186 EUR) betragen.

b) Nach einer Gewinnermittlung gemäß § 13a EStG nach Durchschnittssätzen (vgl. die Aufstellung des Klägers v. 13.12.2000 für 1999/2000) errechnet sich bei einer Nutzfläche von 23,04 ha ein Gewinn von 15.528,-- DM (= 7.939,-- EUR) und nach Abzug von 8 % Festkosten für Kapitalverzinsung, Abschreibungen, Reparaturen und Versicherungen aus Investitionskosten von 450.000,-- DM (36.000,-- DM) ein Verlust von 20.472,-- DM (= 10.467,-- EUR). Selbst bei einem eher unrealistischen Ansatz von nur 3 % für Kapitalverzinsung und 3 % für Abschreibungen (27.000,-- DM = 13.804 EUR) entsteht ein Verlust von 11.472,-- DM (= 5. 865,-- EUR).

c) Nach der Aufstellung des Klägers vom Dezember 2000 über die belegten Einnahmen von 47.491,-- DM und Ausgaben von 18.621,-- DM ergibt sich ein Gewinn von 28.870,-- DM. Dieser Betrag ist für die nächsten Jahre allerdings nicht repräsentativ, da nach den Angaben des Klägers die Miete von 1.500,-- DM für die Unterstellung von einem der zwei Mähdrescher weggefallen ist und da nach den plausiblen Erläuterungen des Vertreters des Amts für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur in der mündlichen Verhandlung statt der einmaligen Einnahme von 4.485,-- DM für den Stammholzverkauf infolge des Sturms "Lothar" allenfalls ein jährlicher Ertrag von 300,-- DM anzusetzen ist. Die jährlich zu erwartenden Einnahmen belaufen sich demnach auf 41.806,-- DM. Entgegen der Auffassung des Klägers sind von diesen Einnahmen außer den angegebenen Ausgaben Abschreibungen und Zinsen für das 1997/1998 errichtete Wirtschaftsgebäude und die im Schriftsatz des Amts für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur vom 04.08.1997 genannten landwirtschaftlichen Maschinen abzuziehen. Mangels Angaben des Klägers hierzu schätzt der Senat die Herstellungskosten für das Wirtschaftsgebäude vorsichtig auf 150.000,-- DM (= 76.693,-- EUR) und die Anschaffungskosten für den Maschinenpark nach Preisen von 1994, als der Kläger den landwirtschaftlichen Betrieb übernahm, auf 200.000,-- DM und legt der Berechnung zugunsten des Klägers nur 100.000,-- DM (= 51.129,-- EUR) für den Maschinenpark zugrunde. Bei Annahme einer Kapitalverzinsung von 3 % an der Untergrenze einer wirklichkeitsnahen Beurteilung (vgl. dazu Senatsurt. v. 03.08.1995 - 5 S 3229/94 - BRS 57 Nr. 97) und einer Abschreibung von ebenfalls nur 3 % sind für das Gebäude 9.000,-- DM (6 % aus 150.000,-- DM) abzusetzen. Für den Maschinenpark ist - ebenfalls zugunsten des Klägers - von einer langen Abschreibungsdauer von 10 Jahren auszugehen, so dass neben der Kapitalsverzinsung von 3.000,-- DM (3 % aus 100.000,-- DM) eine Abschreibung von 10.000,-- (10 % aus 100.000,-- DM), insgesamt 13.000,-- DM (= 6.646,-- EUR), abzusetzen sind. Der Gewinn von (41.806,-- DM - 18.621,-- DM) 23.185,-- DM mindert sich also um (9.000,-- DM + 13.000,-- DM) 22.000,-- DM, so dass von einem Gewinn in Höhe von 1.185,-- DM (= 605,-- EUR) auszugehen ist. Nach dem Bau des Wohngebäudes mindert sich dieser Gewinn um weitere 27.000,-- DM, sofern zugunsten des Klägers nur insgesamt 6 % für Kapitalverzinsung und Abschreibungen aus 450.000,-- DM angesetzt werden. Es entsteht daher auch bei dieser Berechnungsmethode ein Verlust, der 25.815,-- DM (= 13.198,-- EUR) beträgt.

3. Bei jährlichen Verlusten, die je nach Berechnungsmethode 13.186,-- EUR, 5.865,-- EUR oder 13.198,-- EUR betragen, würde ein "vernünftiger" Landwirt ein Wohngebäude für den landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb nicht errichten. Es ist daher schon zweifelhaft, ob ein Wohngebäude für diesen Betrieb überhaupt förderlich ist. Bei dieser Sachlage ist der Eindruck gerechtfertigt, dass das geplante Wohnhaus entgegen dem behaupteten Zweck überwiegend betriebsfremden Zwecken, nämlich dem Wohnen im Außenbereich, der Unterbringung der Mutter des Klägers und der Leitung der Spedition, dienen soll.

3. Als somit nicht privilegiertes Vorhaben ist das geplante Wohnhaus mit Garage nach § 35 Abs. 2 und 3 BauGB unzulässig, weil seine Ausführung öffentliche Belange beeinträchtigt. Eine solche Beeinträchtigung liegt bereits deshalb vor, weil das Vorhaben den Darstellungen des geltenden Flächennutzungsplans widerspricht (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB). Der in der mündlichen Verhandlung mit den Beteiligten eingesehene Flächennutzungsplan stellt das Baugrundstück nämlich als Fläche für die Landwirtschaft dar.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Ende der Entscheidung

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