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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 18.04.2008
Aktenzeichen: 5 S 2076/06
Rechtsgebiete: VerkG, DVO GemO, NatSchG


Vorschriften:

VerkG § 3
VerkG § 6 Abs. 1
DVO GemO § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
NatSchG § 2 Abs. 3
NatSchG § 29
NatSchG § 74 Abs. 2
1. Ein gemeindliches Amtsblatt, das an die Haushalte in einer ihrer Zahl entsprechenden Auflage kostenlos verteilt wird und bei in Einzelfällen fehlgeschlagener, aber zweckmäßig organisierter und überwachter Verteilung bei den Verwaltungsstellen der Gemeinde abgeholt werden kann, erfüllt seine Verkündungsfunktion und Bekanntmachungsfunktion.

2. Bei Abgrenzung eines Landschaftsschutzgebiets möglichst den Flurstücksgrenzen zu folgen, ist ein der Klarheit und Genauigkeit der Verordnung dienendes und daher sachgerechtes Kriterium.


VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Im Namen des Volkes Urteil

5 S 2076/06

verkündet am 18.04.2008

In der Normenkontrollsache

wegen Gültigkeit der Rechtsverordnung über das Landschaftsschutzgebiet "Roßkopf-Schloßberg" vom 24.04.2006

hat der 5. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 17. April 2008

für Recht erkannt:

Tenor:

Der Antrag wird abgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Gültigkeit der Verordnung der Antragsgegnerin als Untere Naturschutzbehörde über das Landschaftsschutzgebiet "Roßkopf-Schloßberg". Sie erfasst zwei insgesamt rd. 793 ha große Teilgebiete der Gemarkung Freiburg, nämlich die West- und Südhänge des Roßkopfs und den Schloßberg sowie die Tallagen der Dreisam von der Gemarkungsgrenze Freiburg-Ebnet bis zur Sandfangbrücke im Westen. Die Grenzen des Gebiets sind in einer Übersichtskarte sowie in zwei Detailkarten dargestellt und in Anlage 1 zu § 2 Abs. 4 der Verordnung ergänzend zur Kartierung beschrieben. Wesentlicher Schutzzweck ist es, die Wälder und Freiflächen der West- und Südhänge des Roßkopfs, den Schloßberg und die Tallagen der Dreisamniederung als Naherholungsgebiet sowie als Kulturgut mit bedeutenden Zeugnissen zur Stadtgeschichte, als Gebiet von besonderer landschaftlicher Vielfalt, Schönheit und Eigenart mit Wäldern, Streuobstbeständen, Weinbergen und Grünland in Schwarzwaldrandlage mit seinem schützenswerten Landschaftsbild und seinen charakteristischen pflanzlichen und tierischen Lebensgemeinschaften, als Gebiet mit hochwertigen Biotopen und Lebensraum auch bedrohter Arten sowie als wichtiger Ausgleichsraum für das Stadtklima zur Milderung bioklimatisch belastender Wetterlagen zu erhalten, zu pflegen und zu entwickeln (vgl. im Einzelnen § 3 Abs. 1, außerdem Abs. 2 der Verordnung).

Im März 2005 leitete die Antragsgegnerin den Behörden und Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt sein könnte, sowie der Gemeinde Gundelfingen den Entwurf der Verordnung mit der Übersichts- und den Detailkarten zur Stellungnahme zu. Außerdem legte sie den Verordnungsentwurf ab dem 14.03.2005 für die Dauer eines Monats an der Pforte des Alten Rathauses (Rathausinformation), Rathausplatz 2 bis 4, 79098 Freiburg i. Br. und in der Poststelle des Umweltschutzamtes, Talstraße 4, 79102 Freiburg i. Br. während der Sprechzeiten zur öffentlichen Einsichtnahme aus. Die Auslegung wurde im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 05.03.2005 mit dem Hinweis bekannt gemacht, dass Anregungen und Bedenken gegen die Ausweisung des Schutzgebietes bei der Stadt Freiburg i. Br., Umweltschutzamt (Untere Naturschutzbehörde), Talstraße 4, 70102 Freiburg, während der Auslegungsfrist schriftlich oder mündlich zur Niederschrift vorgebracht werden könnten.

Aus dem Beteiligungsverfahren und als Ergebnis der auf dessen Grundlage durchgeführten Abwägung resultierten sowohl textliche Anpassungen an das am 01.01.2006 in Kraft getretene Landesnaturschutzgesetz als auch kleinräumige Änderungen in der Abgrenzung des Schutzgebiets. Das Für und Wider der Verordnung wird im "Abwägungsvermerk" des Umweltschutzamtes der Antragsgegnerin vom 21.04.2006 umfassend dargestellt (vgl. Bd. 4 Bl. 808 ff. der Akten der Antragsgegnerin).

Am 24.04.2006 unterzeichnete der Oberbürgermeister der Antragsgegnerin die Verordnung. Gemäß § 10 Abs. 2 der Verordnung treten die "Anordnung zum Schutz von Landschaftsteilen im Bereich des Schloßbergs im Stadtkreis Freiburg i. Br." vom 15.05.1954 sowie die "Verordnung zum Landschaftsschutzgebiet West- und Südhänge des Rosskopfs" vom 16.05.1986 außer Kraft, die für im Wesentlichen dieselben Flächen galten.

Im Amtsblatt vom 29.04.2006 wurde der Text der Verordnung abgedruckt, ein Verkündungshinweis nach § 76 NatSchG gegeben und im Anschluss an eine Karte darauf hingewiesen, dass der maßstabsgetreue Übersichtsplan sowie zwei Detailpläne gemäß § 2 Abs. 5 und Abs. 6 der Verordnung an der Pforte des Alten Rathauses (Rathausinformation), Rathausplatz 2, 79098 Freiburg und bei der Unteren Naturschutzbehörde, Talstraße 4, 79102 Freiburg während der Sprechzeiten öffentlich niedergelegt werden. Den Trägern öffentlicher Belange und den Einwendern wurde das Ergebnis der Prüfung der vorgebrachten Bedenken und Anregungen mitgeteilt.

Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks Flst.Nr 11064/3 (Eichhalde xx) im Stadtteil Herdern der Antragsgegnerin. Die angegriffene Landschaftsschutzverordnung teilt sein Grundstück in einen nördlichen ihr unterliegenden Teil und in einen südlichen Teil, auf dem ein Wohngebäude steht. Teilflächen östlich gelegener Nachbargrundstücke, die von der Landschaftsschutzverordnung "West- und Südhänge des Roßkopfs" vom 16.05.1986 erfasst waren, wurden aus dem Schutzgebiet herausgenommen. Der Antragsteller, der sich im Anhörungsverfahren nicht geäußert hatte, wandte sich Anfang April 2006 telefonisch an die Antragsgegnerin und bat, die über sein Grundstück verlaufende Grenze des Schutzgebiets um ca. 15 m nach Norden in die Flucht der südlichen Grenzen der beiden Nachbargrundstücke Flst.Nr. 11093 und Nr. 11066/3 zu verschieben. Die Antragsgegnerin lehnte dies mit Schreiben vom 07.04.2006 ab und verwies darauf, dass eine Erweiterung des bestehenden Gebäudes in nördlicher Richtung durch die Darstellung im Flächennutzungsplan 2020 und die neue Landschaftsschutzgebietsgrenze nicht generell ausgeschlossen sei. Erweiterungen könnten im Rahmen von § 34 BauGB zugelassen werden. Mit Schreiben vom 31.05.2006 stellte der Antragsteller schriftlich den Antrag, die Grenze des Landschaftsschutzgebiets in der beschriebenen Weise zu verschieben. Die Grenze auf seinem Grundstück sei nicht zwingend; auch bei einer Verschiebung sei die Abgrenzung sachgerecht. In der Topographie finde sich kein Anhaltspunkt für die vorgenommene Grenzziehung. Nachbargrundstücke seien ebenfalls aus dem bisherigen Schutzgebiet herausgenommen worden. Mit Schreiben vom 19.06.2006 wies die Antragsgegnerin auf das Inkrafttreten der Verordnung hin und erläuterte die aus ihrer Sicht mit Rücksicht auf die Darstellung des Flächennutzungsplans und auf das Landschaftsschutzgebiet auch ohne Verschiebung der Grenze bestehenden Baumöglichkeiten.

Am 05.09.2006 hat der Antragsteller das Normenkontrollverfahren gegen die Landschaftsschutzverordnung eingeleitet und beantragt,

die Rechtsverordnung der Stadt Freiburg i. Br. als Untere Naturschutzbehörde über das Landschaftsschutzgebiet "Roßkopf-Schloßberg" vom 24. April 2006 für unwirksam zu erklären.

Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgebracht: Er habe gegen den im Amtsblatt vom 05.03.2006 bekannt gemachten Entwurf der Verordnung innerhalb der Frist keine Einwendungen erheben können, weil das Amtsblatt in seinem Wohnbereich noch nie verteilt worden sei. Das Amtsblatt erfülle die ihm zugewiesene Bekanntmachungsfunktion nicht. Nach seinem Impressum werde es haushaltsdeckend verteilt. Dies treffe jedoch nicht zu. Nicht nur er, sondern auch andere Haushalte erhielten das Amtsblatt nicht oder nicht regelmäßig. Eine regelmäßige Abholung des 14-tägig erscheinenden Amtsblattes an einer der Rathauspforten bzw. Ortsverwaltungen sei ihm auf Grund seiner starken beruflichen Beanspruchung und als Vater von drei Kindern nicht möglich. Das Amtsblatt enthalte keinen Hinweis darauf, dass und gegebenenfalls unter welchen Bedingungen die Möglichkeit des Einzelbezugs bestehe. In anderen Bundesländern müsse daher im Impressum der gemeindlichen Amtsblätter eine Einzelbezugsmöglichkeit angeboten werden. Auch das Gesetzblatt für Baden-Württemberg enthalte einen entsprechenden Hinweis. Im Übrigen reiche die im Impressum angegebene Auflage von 104.000 Exemplaren nicht aus, um allen interessierten Bürgern die tatsächliche Kenntnisnahme zu ermöglichen. Ausweislich der aktuellen Angaben des EMA-Instituts, das den Freiburger Mietspiegel erstelle, seien in der Stadt 130.000 Wohnungen vorhanden. Diese Zahl werde wohl auch der Zahl der Haushalte entsprechen. Damit könnten ca. 20 % des vorhandenen Wohnungsbestandes nicht abgedeckt werden. Der von der Verteilung ausgesparte Bürger müsse dem Amtsblatt telefonisch oder im Beschwerdewege gewissermaßen "hinterher laufen". Die erforderliche Bekanntmachung werde damit zu einer Bekanntmachungsfiktion. Die ungenügende Auflage belege auch die Zahl der für die Haushalte bereit gestellten Müllgefäße von ca. 140.000. Die von der Antragsgegnerin genannten Zahlen seien unklar und nicht nachvollziehbar. Sie gehe von ca. 93.000 Haushalten aus, obwohl das von ihr genannte Statistische Jahrbuch 2007 die Anzahl der Wohnungen mit ca. 103.000 beziffere, nach den statistischen Angaben der Meldebehörde über 113.000 Haushalte vorhanden seien und obwohl im Bericht des EMA-Instituts derzeit von ca. 130.000 Haushalten ausgegangen werde. - Abgesehen davon erfülle die Bekanntmachung des Entwurfs im Amtsblatt vom 05.03.2006 die ihr zukommende Anstoßfunktion nicht. Erforderlich sei es, das erfasste Gebiet durch geläufige geografische Begriffe zu kennzeichnen. Die Betroffenen müssten dadurch ihre mögliche Betroffenheit erkennen können. Die zeichnerische Darstellung des Plangebiets im Amtsblatt sei so klein gewesen, dass es selbst unter Heranziehung eines Stadtplans kaum möglich sei, seinen Straßenzug ausfindig zu machen. Auch im Text werde die Betroffenheit seines Grundstücks nicht erkennbar. Die Bezeichnung "West- und Südhänge des Roßkopfs" sei zu weitläufig und zu unbestimmt. Der nächstliegende Berg sei nicht der Roßkopf, sondern das Fuchsköpfle. Auch keine sonstigen geläufigen Gewann- oder Straßennamen seien verwendet worden.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzuweisen.

Sie erwidert: Die Verkündung der Verordnung sei fehlerfrei erfolgt. Insbesondere sei ihr Amtsblatt ein geeignetes Verkündungsorgan. Mögliche Zustellungsfehler im Einzelnen berührten die Tauglichkeit nicht. Die Auslegung von zahlreichen Exemplaren an mehreren öffentlichen Stellen im Stadtgebiet gewährleiste die jederzeitige Zugänglichkeit für die gesamte Bevölkerung. Soweit auf Grund von Zustellungsmängeln vereinzelte Exemplare nicht zugegangen seien, könnten diese Mängel zuverlässig über einen Anruf bei dem verantwortlichen Redakteur, im Presseamt oder auch in der städtischen Zentrale behoben werden. Das Impressum nenne mehrere Telefonnummern. Die Zahl von 104.000 Exemplaren, die zur Verteilung gelangten, sei ausreichend, um die Bekanntmachungsfunktion zu erfüllen. Die Zahl von etwa 130.000 Wohnungen, die das EMA-Institut angebe, sei statistisch nicht belegbar; sie sei nicht recherchiert, vielmehr seien Erfahrungswerte aus anderen Städten herangezogen und zu der Bevölkerungszahl ins Verhältnis gesetzt worden. Die Wohnungsanzahl spiele bei der Mietspiegelbildung keine Rolle und habe deshalb auch nicht näher belegt werden müssen. Das Statistische Jahrbuch 2007 beziffere die Anzahl der Wohnungen nach der Auswertung der Gebäudedatei auf 102.876. die Leerstände würden dabei nicht erfasst, auch nicht die in diesen Wohnungen oder Gebäuden vorhandenen Haushalte. Die Haushalte würden statistisch mit 113.406 angegeben. Dies sei jedoch eine statistisch generierte Zahl. Sie ergebe sich aus den Anmeldungen bei der Meldebehörde, die für sich genommen keinen Rückschluss auf gemeinsame Haushalte zuließen. Nicht erfasst seien alle Formen von Wohngemeinschaften, die in der Stadt Freiburg nicht unerheblich seien. Ihre Mitglieder würden statistisch als Ein-Personen-Haushalt geführt. Im Rahmen der Veranlagung zu Müllgebühren kämen jährlich zahlreiche Rückmeldungen, wonach als Einzelhaushalt veranlagte Personen nachwiesen, dass sie mit anderen ebenfalls veranlagten Personen einen gemeinsamen Haushalt bildeten. Aus den der städtischen Abfallgebührenkalkulation zu Grunde liegenden Erhebungen für das Jahr 2005 ergebe sich die Zahl von 91.630 Haushalten. Die Anzahl der Müllgefäße sei nicht maßgeblich. Ein Haushalt oder eine Entsorgungsgemeinschaft habe nämlich grundsätzlich drei Gefäße zur Verfügung (Restmülltonne, Papiertonne und Biotonne). Bisweilen stehe allerdings auch ein Abfallcontainer entsprechenden Umfangs mehreren Haushalten gemeinsam zur Verfügung. - Rechtlich sei für die Ordnungsmäßigkeit der Verkündung allein maßgebend, dass sich die Betroffenen in zumutbarer Weise vom Erlass und vom Inhalt einer Rechtsnorm verlässlich Kenntnis verschaffen könnten. Deswegen müsse nach der Rechtsprechung das Bekanntmachungsorgan nicht in einer Auflage erscheinen, die der Zahl der potentiellen Rechtsbetroffenen auch nur annäherungsweise entspreche. Ausreichend sei vielmehr eine Auflagenstärke, die sich an dem mutmaßlichen Bedarf und dem Erwerbsinteresse der Rechtsbetroffenen orientiere. Unter dem Gesichtspunkt des Rechtsstaatsprinzips sei es nicht beanstandet worden, wenn die Bekanntmachung einer Satzung in einer käuflich zu erwerbenden Zeitschrift erfolge, welche nur 5 % der Bevölkerung erreiche und kein Hinweis darauf gegeben werde, dass sich in dieser Zeitschrift die Bekanntmachung einer Satzung befinde. Die Plausibilität der angenommenen Zahl von ca. 92.000 Haushalten lasse sich im Übrigen auch durch Vergleich mit der Auflage von 99.126 Exemplaren des Freiburger Wochenberichts und der Auflage von 100.397 Exemplaren des Stadtkuriers belegen. Hierbei sei jedoch zu berücksichtigen, dass Adressaten dieser Wochenzeitungen partiell auch Gewerbebetriebe und das Freiburger Umland seien. - Die Bekanntmachung der Offenlage im Amtsblatt vom 05.03.2006 erfülle die Anstoßfunktion. Aus der Benennung des Gebiets, der Bezeichnung seiner östlichen Ausdehnung und der beigefügten Übersichtskarte gehe deutlich hervor, dass die Stadtteile Zähringen, Herdern, Oberau und Waldsee in Bereichen, in denen der Außenbereich an die Bebauung angrenze, betroffen seien. Den genauen Umfang müsse der interessierte Bürger durch Einsicht in die Planunterlegen feststellen.

Dem Senat liegen die zur Sache gehörenden Akten der Antragsgegnerin vor; wegen der Einzelheiten wird darauf verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Der Normenkontrollantrag hat keinen Erfolg.

Gegen seine Zulässigkeit bestehen keine Bedenken. Insbesondere ist der Antragsteller antragsbefugt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Das in seinem Eigentum stehende Wohngrundstück liegt großenteils im Geltungsbereich der Verordnung, die es ansonsten nicht bestehenden belastenden Regelungen unterwirft (vgl. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG).

Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Die Verordnung wurde ordnungsgemäß verkündet (dazu unten 1.). Auch erfolgte die Bekanntmachung der Auslegung des Entwurfs rechtsfehlerfrei (2.). Soweit der Antragsteller materiell-rechtliche Mängel rügt, geschieht dies zu Unrecht (3.).

1. Gemäß Art. 63 Abs. 2 LV werden Rechtsverordnungen von der Stelle, die sie erlässt, ausgefertigt und im Gesetzblatt verkündet, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Eine anderweitige Regelung enthält das Verkündungsgesetz. Nach dessen § 6 Abs.1 Nr. 1 werden Rechtsverordnungen anderer als der in § 2 genannten Stellen, zu denen die Antragsgegnerin als untere Verwaltungsbehörde nicht gehört, in den Stadtkreisen in der für die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen dieser Körperschaft bestimmten Form verkündet. Nach der Bekanntmachungssatzung der Antragsgegnerin vom 25.06.1991 i. d. F. der Satzung vom 15.06.1999 und vom 25.11.2003 erfolgen öffentliche Bekanntmachungen der Antragsgegnerin - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - durch Einrücken in das Amtsblatt der Stadt Freiburg i. Br.

Entgegen der Meinung des Antragstellers wird das Amtsblatt der Antragsgegnerin seiner Verkündungs- bzw. Bekanntmachungsfunktion gerecht. Die Verkündung der Verordnung in der Ausgabe vom 29.04.2006 scheiterte insbesondere nicht an einer zu geringen Höhe der Auflage.

Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung ist es unter den Beteiligten unstreitig, dass die Auflage im Jahre 2006 104.000 Exemplare betrug. Die Zahl von 92.000 Exemplaren, von welcher der Antragsteller zunächst ausging, stammt aus den in den Jahren 1988 und 1990 unterzeichneten Vereinbarungen der Antragsgegnerin mit dem Verlag, lag aber wegen der Absicht der Antragsgegnerin, das Amtsblatt "haushaltsdeckend" zur Verteilung zu bringen, seit dem Jahre 2003 bei 104.000. Diese Zahl erscheint selbst dann ausreichend, wenn man das Ziel einer haushaltsdeckenden Versorgung, das die Antragsgegnerin nach dem Vorbringen ihrer Vertreterin in der mündlichen Verhandlung fortwährend verfolgt, als Maßstab nimmt. Der Antragsteller hat dies mit der Begründung bestritten, in Freiburg seien 130.000 Wohnungen vorhanden. Er entnimmt die Zahl einem Artikel der Badischen Zeitung vom 18.07.2007, wo auf eine entsprechende Angabe des Instituts für empirische Marktanalysen (EMA-Institut), das den Freiburger Mietspiegel erstellt, hingewiesen wird. Indes hat die Antragsgegnerin dargelegt, dass diese Wohnungszahl statistisch nicht belegbar sei. Das EMA-Institut habe für seinen Mietspiegel Erfahrungswerte aus anderen Städten herangezogen und zu der Bevölkerungszahl ins Verhältnis gesetzt. Die Angabe für Freiburg sei nicht recherchiert, sondern lediglich aus bekannten Erfahrungswerten interpoliert worden. Die Wohnungszahl selbst spiele bei der Mietspiegelbildung keine Rolle und habe deshalb auch nicht näher belegt werden müssen. Diesen unter Beweis gestellten Angaben ist der Antragsteller weder schriftsätzlich noch in der mündlichen Verhandlung substantiiert entgegengetreten. Im Übrigen verweist die Antragsgegnerin auf eine Angabe der Wohnungszahl in Höhe von 102.876 im Statistischen Jahrbuch 2007 der Stadt Freiburg, die auf der Gebäudedatei beruhe und die baulich vorhandenen Wohnungen ohne Leerstände benenne, sowie auf die Angaben des Statistischen Landesamts für 2006, das die Zahl von 102.660 Wohnungen anführe.

Indes darf die Zahl der Wohnungen nicht mit derjenigen der Haushalte gleichgesetzt werden, auf welche die Antragsgegnerin ihr Amtsblatt verteilt wissen will. Sie geht von knapp 93.000 Haushalten im Stadtgebiet aus, während das Statistische Jahrbuch die Zahl auf 113.406 für das Jahr 2007 ausweist, was die Antragsgegnerin selbst einräumt. Jedoch hält sie diese auf den Anmeldungen bei der Meldebehörde basierende Zahl nicht für zuverlässig, weil Einzelpersonen, die sich nicht gleichzeitig unter der selben Adresse anmelden, als mehrere Ein-Personen-Haushalte geführt würden. Dies hält der Senat für durchaus einleuchtend, wenn man die Wohngemeinschaften von Studierenden berücksichtigt, deren Zahl in einer Hochschulstadt wie Freiburg vergleichsweise hoch einzuschätzen ist, was auch der Antragsteller nicht bestreitet. Dass die von der Antragsgegnerin zugrunde gelegte Zahl von ca. 93.000 Haushalten zuverlässig ist, wird durch die Gebührenkalkulation der Abfallwirtschaft und Stadtreinigung Freiburg GmbH zur Überzeugung des Senats belegt. Die Antragsgegnerin hat sich bereits in ihrem Schriftsatz vom 06.08.2007 unter Darlegung der Zahlen im Einzelnen darauf gestützt und sie in der mündlichen Verhandlung weiter erläutert. Danach setzt sich die von den Haushalten zu entrichtende Abfallgebühr aus einer Haushaltsgebühr und einer Behältergebühr zusammen. Die der Berechnung der Behältergebühr zugrundeliegende Zahl der Müllgefäße kann keinen geeigneten Maßstab für die Bestimmung der Haushalte abgeben, weil bis zu drei Gefäße pro Haushalt verwendet werden. Anders verhält es sich jedoch bei der Ermittlung der Haushaltsgebühr. Die Erörterung in der mündlichen Verhandlung hat erbracht, dass die genannte Haushaltszahl bereits die Entsorgungsgemeinschaften berücksichtigt. Die angegebene Summe von 92.810 Haushalten, die ihrerseits nach der Personenzahl aufgeschlüsselt ist, erscheint danach tragfähig. Zwar handelt es sich lediglich um eine Prognose für die Jahre 2006 bis 2008, auf deren Grundlage die Gebührenhöhe kalkuliert wird. Daraus möglicherweise resultierende Ungenauigkeiten sind in dem hier relevanten Zusammenhang, in dem es um die Bestimmung der haushaltsdeckenden Auflagenhöhe des Amtsblatts geht, vernachlässigbar, weil diese mit 104.000 Exemplaren ohnehin deutlich höher liegt, auch wenn man die bei den Verwaltungsstellen auszulegenden Exemplare abzieht. Über allgemein gehaltene Bedenken hinaus hat der Antragsteller diese Feststellungen nicht in Zweifel gezogen. Weitere Ermittlungen hält der Senat daher nicht für angezeigt.

Kann mithin davon ausgegangen werden, dass 104.000 Exemplare des Amtsblatts vom Verlag ausgeliefert werden und ca. 93.000 Haushalte im Stadtgebiet vorhanden sind, so hat die Antragsgegnerin ihrer Verpflichtung insoweit genügt. Dies gilt selbst dann, wenn man der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung des Antragstellers folgen will, dass die in den Vereinbarungen mit dem Verlag und im Impressum geäußerte Absicht, haushaltsdeckend zu verteilen, auch rechtlich bindend wirkt, obwohl weder die Bekanntmachungssatzung der Antragsgegnerin noch § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 DVO GemO dies vorgeben.

Des Weiteren ist nicht ersichtlich, dass die Organisation der Verteilung des Amtsblatts bereits "strukturelle Mängel" aufweist, wie der Antragsteller meint. Nach dem unwidersprochenen Vorbringen der Antragsgegnerin erfolgt die Verteilung über die Verteilerorganisation des "Stadtkurier" des gleichen Verlags, dürfe diesem jedoch nicht beigelegt werden. Der Vertrieb werde vom Verlag mit fest angestellten eigenen Zustellern durchgeführt; es würden regelmäßige Kontrollen und Stichproben über die flächendeckende Zustellung vorgenommen. Nach Darlegung der Vertreterin der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung des Senats sei abgesprochen, dass die Verteilung des Amtsblatts an diejenigen Haushalte nicht unterbleiben dürfe, die keine Werbebroschüren wünschten. Das Amtsblatt werde nicht als Werbung angesehen. Lediglich gleichzeitig zur Verteilung vorgesehenes Werbematerial werde in solchen Fällen nicht in Briefkästen eingeworfen. Die insoweit gegen die Ordnungsmäßigkeit der Verteilung erhobenen, allgemein gehaltenen Bedenken des Antragstellers sind mithin entkräftet.

Dass der Antragsteller in der Vergangenheit das Amtsblatt nicht erhalten hat, wie er geltend macht, und dass die Zustellung an andere Haushalte in Einzelfällen ebenfalls misslungen sein mag, was auch die Antragsgegnerin nicht ausschließen will, führt zu keiner anderen Beurteilung. Denn gleichwohl ist es jedem interessierten Einwohner und Bürger jederzeit mit hinnehmbarem Aufwand möglich, das Amtsblatt, das ihn im Einzelfall nicht erreicht hat, zu erhalten. So wird im Impressum des Amtsblatts darauf hingewiesen, dass die aktuelle Ausgabe auch an den Pforten der Rathäuser und in den Ortsverwaltungen ausliege. Im Regelfall wird es dem Interessierten zumutbar sein, sich dort mit dem Amtsblatt zu versorgen, das er zudem kostenlos erhält. Er stellt sich damit nicht schlechter als derjenige, der eine Zeitung abonieren oder kaufen muss, die entsprechend § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 DVO GemO als zulässiges Bekanntmachungsorgan von einer Gemeinde gewählt werden darf. Zusätzlich werden im Impressum mehrere Durchwahlnummern des Presse- und Informationsamts der Antragsgegnerin genannt, wo die mangelnde Zustellung beanstandet und im Einzelfall die Zusendung verlangt werden kann, die nach der unbestrittenen Erklärung des in der mündlichen Verhandlung des Senats anwesenden Leiters des betreffenden Amts auch ohne weiteres erfolgt. Schließlich ist es dem interessierten Bürger, der über die Abhol- und Zusendemöglichkeit nicht informiert ist und sich mangels Zugang des Amtsblatts nicht anhand des Impressums informieren kann, zuzumuten, sich auf geeignete Weise über die Bezugsmöglichkeit beispielsweise telefonisch oder über das Internetportal der Antragsgegnerin zu erkundigen. Wachsamkeit und angemessene eigene Bemühungen nehmen den interessierten Bürger nicht über Gebühr in Anspruch und dürfen durchaus verlangt werden.

Angesichts dieser Umstände und Feststellungen über Auflage, Verteilung, Abholmöglichkeit und im Einzelfall auf Anforderung erfolgende Übersendung des Amtsblatts wird dieses zweifelsfrei den unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten an ein Verkündungsorgan zu stellenden Anforderungen gerecht. Wie das Bundesverwaltungsgericht (zuletzt) in seinem Beschluss vom 19.10.2006 (9 B 7.06 - juris) unter Verweis auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 22.11.1983 (2 BvL 25/81 - BVerfGE 65, 283) unter dem Aspekt des Rechtsstaatsprinzips ausgeführt hat, seien Rechtsnormen so zu verkünden (bekannt zu machen), dass die Betroffenen sich vom Erlass und vom Inhalt der Rechtsnorm verlässlich Kenntnis verschaffen könnten und dass diese Möglichkeit der Kenntnisnahme nicht in unzumutbarer Weise erschwert sein dürfe. In Anlehnung an das Urteil vom 13.12.1985 (8 C 66.84 - NVwZ 1986, 925, 827) hat es ergänzt, dass bei einer Bekanntmachung von kommunalem Satzungsrecht in einer Zeitung dem Rechtsstaatsprinzip schon dann genüge getan sei, wenn die Zeitung von interessierten Bürgern erworben werden könne. Sie müsse nicht in einer Auflage erscheinen, die der Zahl der potentiellen Rechtsbetroffenen (auch nur annäherungsweise) entspreche. Es liege vielmehr auf der Hand, dass eine Auflagenstärke ausreichend sei, die sich an dem mutmaßlichen Bedarf und Erwerbsinteresse der Rechtsbetroffenen orientiere. In einer Gemeinde mit 12.000 Einwohnern hat das Gericht eine Auflage von 600 Exemplaren als ausreichend angesehen. Staatsrechtlich, im Zusammenhang mit der Verkündung von Gesetzen, wird in Rechtsprechung und Literatur vom Prinzip der formellen Publizität gesprochen, die nur die Möglichkeit der Kenntnisnahme gewährleistet und diese durch Abdruck im Gesetzblatt sicherstellt (vgl. z. B. BSG, Urt. v. 21.06.1990 - 12 RK 27/88 -, NVwZ-RR 1991, 646).

2. Soweit der Antragsteller überdies den Text, mit dem die Auslegung des Verordnungsentwurfs im Amtsblatt vom 05.03.2006 bekannt gemacht wurde, beanstandet, folgt ihm der Senat ebenfalls nicht. Schon mit der verbalen Umschreibung des beabsichtigten Schutzgebiets als "West- und Südhänge des Roßkopfes und Schloßberg" dürfte für die meisten potentiell betroffenen Eigentümer von Grundstücken in Freiburg oder sonst Interessierten hinreichend klar sein, welche Gebiete in Betracht zu ziehen sind. Der Schloßberg ist jedem einigermaßen mit den örtlichen Verhältnissen vertrauten Bürger bekannt. Dies dürfte auch in weiten Kreisen der Bevölkerung für den Roßkopf zutreffen, der nicht zuletzt durch die dort errichteten und umstrittenen Windenergieanlagen in jüngerer Zeit in die öffentliche Diskussion gelangt ist. Keinem Zweifel unterliegt die Erfüllung der Anstoßfunktion bei Beachtung nicht nur der verbalen Kennzeichnung des geplanten Schutzgebiets, sondern auch der Karte, die dem Bekanntmachungstext im Amtsblatt beigefügt war. In der - für diesen Zweck naturgemäß großmaßstäblichen - Karte sind die betroffenen Stadtteile Waldsee, Oberau, Herdern (wo der Antragsteller wohnt) und Zähringen ebenso wie der Roßkopf bezeichnet, außerdem das potentielle Landschaftsschutzgebiet in roter Farbe eingetragen. Dieser Inhalt der Bekanntmachung, jedenfalls in seiner Gesamtheit, ist geeignet, den erforderlichen "Anstoß" zu geben. Der Antragsteller missversteht deren Aufgabe, wenn er meint, sie müsse die exakte Kenntnis des in Aussicht genommenen Schutzgebiets und seiner Grenzen vermitteln. Es genügt, wenn dadurch das Informations- und Beteiligungsinteresse des interessierten oder betroffenen Bürgers geweckt wird. Es ist dann dessen Obliegenheit, sich durch Einsicht in die offen gelegten Pläne und Texte im Einzelnen zu unterrichten (so die ständige Rechtsprechung, z. B. BVerwG, Beschl. v. 17.12.2004 - 4 BN 48.04 - juris m. w. N. u. Beschl. d. erk. Senats v. 05.11.2001 - 5 S 1006/00 - NVwZ-RR 2002, 571). Deshalb ist die Behauptung des Antragstellers unerheblich, er habe der Karte im Amtsblatt vom 05.03.2006 nicht entnehmen können, ob sein Grundstück betroffen ist.

3. Schließlich ist die vom Antragsteller (erst) in der mündlichen Verhandlung gerügte und mit den Beteiligten erörterte Bestimmung der Grenze des Landschaftsschutzgebiets im Bereich seines Grundstücks von Rechts wegen nicht zu beanstanden.

Rechtsgrundlage der angegriffenen Verordnung ist § 29 NatSchG in der seit dem 01.01.2006 geltenden Fassung. Nach Absatz 1 Satz 1 dieser Vorschrift können Gebiete, in denen ein besonderer Schutz der Natur und Landschaft erforderlich ist, um der in der Nr. 1 bis Nr. 4 genannten Ziele willen zu Landschaftsschutzgebieten erklärt werden. Der Verordnung muss eine § 2 Abs. 3 NatSchG genügende Abwägung zugrunde liegen, und sie darf nicht gegen anderes höherrangiges Recht - insbesondere Art. 14 GG - verstoßen (ständige Rechtsprechung des Senats, siehe zuletzt Urt. v. 04.05.2006 - 5 S 564/05 - NuR 2006, 790 u. v. 15.04.2004 - 5 S 1137/03 - NuR 2004, 674). Die angegriffene Verordnung konkretisiert in § 3 Abs. 1 und Abs. 2 den Schutzzweck. Weder hinsichtlich der Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit des Gebiets in seiner Gesamtheit noch unter anderen allgemeinen Gesichtspunkten erhebt der Antragsteller gegen die Gültigkeit der Verordnung Bedenken. Er beanstandet lediglich die Grenzziehung im Bereich seines Grundstücks. Er hält es für angezeigt, die Grenze um ca. 15 m weiter nach Norden zu verschieben und damit einen größeren Anteil seines Grundstücks vom Landschaftsschutz auszunehmen. Hinreichende naturschutzfachliche Gesichtspunkte hat er hierfür nicht genannt. Er hat in der mündlichen Verhandlung des Senats auf entsprechende Frage nur geltend gemacht, dass etwa im Bereich der Westgrenze seines Grundstücks der Südhang sich nach Westen wende, was auch am Straßenverlauf erkennbar sei. Damit weist er aber nicht auf einen Umstand hin, der in der Abwägung über die Bestimmung des Grenzverlaufs als relevant zu betrachten ist. Insbesondere stellt er damit die Schutzwürdigkeit des betreffenden Grundstücksteils nicht in Frage, beruft sich sinngemäß allenfalls darauf, dass nicht alles Schützenswerte mit den Mitteln des Naturschutzrechts gesichert werden muss (vgl. Senatsurt. v. 29.09.1988 - 5 S 1466/88 - VBlBW 1989, 227). Indes ist nicht erkennbar, das die Antragsgegnerin von dem ihr insoweit zustehenden Ermessen zu Lasten des Antragstellers fehlerhaft Gebrauch gemacht hätte. Vielmehr hat sie sich, was die Bestimmung der Grenzen des Landschaftsschutzgebiets betrifft, von sachgerechten Gesichtspunkten leiten lassen. Sie hat die Neufassung der bisherigen Landschaftsschutzverordnungen "Schloßberg" aus dem Jahre 1954 und der Landschaftsschutzverordnung "West- und Südhänge des Roßkopfes" aus dem Jahre 1986 in dem "Abwägungsvermerk" vom 21.04.2006, soweit hier von Interesse, wie folgt begründet:

"Erforderlich war die Neufassung der LSG-VO auch, um die Entlassung von in der Vergangenheit über Befreiungen in Randbereichen der Landschaftsschutzgebiete zugelassene, landschaftsunwürdige (bauliche) Nutzungen zu vollziehen. Weiterhin mangelt es den Verordnungskarten - soweit maßstabsbedingt als auch hinsichtlich der Strichdicke der Grenzlinie - an der gebotenen Genauigkeit und Nachvollziehbarkeit im Gelände. Die Aufstellung des Flächennutzungsplans (FNP) 2020 der Stadt Freiburg mit seinen geplanten, die beiden Landschaftsschutzgebiete tangierenden Flächendarstellungen lieferte den Anlass, die bisher getrennten Schutzgebiete mit ihrer einheitlichen räumlichen Naturausstattung und vergleichbaren Schutzbedürftigkeit in einer neu zu fassenden LSG-VO mit der Bezeichnung 'Rosskopf-Schloßberg' zusammen zu fassen."

Anpassung an die Siedlungsentwicklung in den Randbereichen der bisherigen Verordnungen und Harmonisierung mit dem Flächennutzungsplan sowie Genauigkeit und Nachvollziehbarkeit vor Ort waren danach wichtige Anliegen der Antragsgegnerin. Um der Klarheit und Bestimmtheit der Norm willen hat sie sich die parzellenscharfe Abgrenzung als Ziel gesetzt, wie dies etwa der dem förmlichen Verfahren vorausgehenden fachlichen Würdigung vom 04.11.2004 (Bd. 2 der Akten der Antragsgegnerin, Bl. 238, S. 2) zu entnehmen ist. Darauf hat die Antragsgegnerin auch in den beiden an den Antragsteller gerichteten Schreiben vom 07.04. und 19.06.2006 hingewiesen. Damit hat sich die Antragsgegnerin generell von sachgerechten Kriterien leiten lassen. Der Antragsteller hat dies auch nicht bezweifelt.

Entgegen seiner Auffassung hat sie diese Kriterien auch ohne Willkür im fraglichen Bereich angewendet. Sowohl aus der Beschreibung des Grenzverlaufs in Anlage 1 zu § 2 Abs. 4 der Verordnung (vgl. S. 2) wie auch aus der Detailkarte 1 ergibt sich, dass die Grenze des Landschaftsschutzgebiets im Bereich der Nachbargrundstücke dem Verlauf der Flurstücksgrenzen folgt. Damit bildet die Grenze entlang der östlich gelegenen Grundstücke keine gerade Linie, sondern springt wechselnd vor und zurück. Dies mag auf den ersten Blick willkürlich wirken, ist aber zum einen der Wahl der eindeutig fixierten Flurstücksgrenzen zur Gebietsabgrenzung geschuldet, zum andern der teils in das bisherige Landschaftsschutzgebiet hineinreichenden Bebauung und dem weiteren auch in der mündlichen Verhandlung geäußerten und nicht zu beanstandenden Gesichtspunkt, im rückwärtigen Bereich der bebauten Grundstücke einen gewissen Freiraum für Erweiterungs- und Änderungsvorhaben, den auch der Flächennutzungsplan gewährt, zu belassen oder einzuräumen. Letzteres wird auch dem Antragsteller zugestanden, indem die Grenze des Landschaftsschutzgebiets im Vergleich zur bisherigen etwas zurückgesetzt wird und die Bebauungsmöglichkeiten, die § 34 BauGB eröffnet, nicht geschmälert werden. Andererseits schränkt nicht erst die streitige Landschaftsschutzverordnung, sondern bereits die Vorschrift des § 34 Abs. 1 BauGB mit ihrem Erfordernis des Einfügens in die Umgebung nach der überbaubaren Grundstücksfläche Erweiterungsmöglichkeiten nach Norden ein. Dass für die Bestimmung der Grenze des Landschaftsschutzgebiets von dem Grundsatz, den Flurstücksgrenzen zu folgen, beim Grundstück des Antragstellers abgewichen wurde, erweist sich nicht als Abwägungsfehler. Die Grenzen des Grundstücks zu wählen, scheidet angesichts dessen weit nach Norden reichenden, handtuchartigen Zuschnitts aus. Dies wird auch vom Antragsteller nicht verlangt. Es bot sich daher an, die entlang der West- und Südgrenze des Flurstücks Nr. 11094 verlaufende Grenze des Landschaftsschutzgebiets, wie geschehen, geradlinig bis zur Westgrenze des Flurstücks Nr. 11066 fortzusetzen und sich danach wieder, wie oben schon erwähnt, an den nördlichen Flurstücksgrenzen zu orientieren. Gewichtige Belange dafür, gleichwohl die begehrte Verschiebung nach Norden vorzunehmen, hat der Antragsteller weder im - wie oben dargelegt ordnungsgemäßen - Anhörungsverfahren geltend gemacht noch ersichtlich bei seiner Vorsprache bzw. Korrespondenz im April und Mai 2006 vor Inkrafttreten der Verordnung. Die nunmehr in der mündlichen Verhandlung des Senats geäußerte (frühere) Absicht, in dem von der Landschaftsschutzverordnung erfassten Grundstücksbereich ein Schwimmbecken zu errichten, war der Antragsgegnerin mithin weder bekannt noch musste sie sich ihr aufdrängen, nachdem sie berechtigte, auf der Hand liegende Bedürfnisse des Antragstellers und seiner Nachbarn in ihre Abwägung einbezogen hat.

Gemäß § 154 Abs. 1 VwGO hat der Antragsteller die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO erfüllt ist.

Beschluss

Der Streitwert des Verfahrens wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 10.000,-- EUR festgesetzt.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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