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Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 25.01.2008
Aktenzeichen: 5 S 210/07
Rechtsgebiete: AO, BNatSchG, BauGB, VwGO, KAG


Vorschriften:

AO § 236
AO § 238
BNatSchG § 8a Abs. 1 Satz 4 (F. 1993)
BNatSchG § 8a Abs. 3 Satz 2 (F. 1993)
BNatSchG § 8a Abs. 3 Satz 3 (F. 1993)
BauGB § 1a Abs. 3 Satz 2 (F. 1998)
BauGB § 1a Abs. 3 Satz3
BauGB § 9 Abs. 1a (F.1998)
BauGB § 135a Abs. 2 (F. 1998)
BauGB § 135a Abs. 3 (F. 1998)
BauGB § 135a Abs. 4 (F. 1998)
BauGB § 135c (F. 1998)
VwGO § 113 Abs. 1 Satz 2
VwGO § 113 Abs. 4
KAG § 3 Abs. 1 Nr. 5b
KAG § 49 Abs. 7 Satz 2
1. Ausgleichsmaßnahmen auf der Grundlage eines vor dem 01.01.1998 beschlossenen Bebauungsplans können Eingriffsgrundstücken nur in dem Umfang (nachträglich) durch Festsetzung zugeordnet werden, in dem dies unter der Geltung von § 8a BNatSchG 1993 zulässig war.

2. Zur Bestimmung und Eignung einer ein Baugebiet vor eindringendem Oberflächenwasser schützenden Flutmulde als naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahme (hier verneint).

3. Dient eine als naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahme festgesetzte Maßnahme vorrangig anderen Zwecken, können die Kosten ihrer Herstellung nicht gemäß § 135a BauGB 1998 auf die Eigentümer der Eingriffsgrundstücke umgelegt werden.

4. Wird eine Gemeinde zur Rückzahlung eines Kostenerstattungsbetrags verurteilt, richten sich die Prozesszinsen nicht nach § 291 BGB, sondern nach §§ 236, 238 AO.


VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Im Namen des Volkes Urteil

5 S 210/07

Verkündet am 25.01.2008

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Kostenerstattung nach § 135a BauGB

hat der 5. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 23. Januar 2008

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 29. November 2006 - 4 K 2510/05 - im Zinsausspruch geändert: Die Beklagte wird verpflichtet, ab dem Eintritt der Rechtshängigkeit ein halbes Prozent Zinsen pro vollem Monat auf den Betrag von 1.250,- EUR zu gewähren.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Kläger wenden sich wie die Kläger in 14 Parallelverfahren dagegen, zur Erstattung von Kosten für naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen (Kostenerstattungsbetrag) herangezogen zu werden.

Die Betroffenen sind Eigentümer von Grundstücken, für die der am 23.11.1995 als Satzung beschlossene, am 14.03.1996 in Kraft getretene Bebauungsplan "Kreuzäcker" der Beklagten ein allgemeines Wohngebiet festsetzt. Das Plangebiet liegt am nordöstlichen Rand des Ortsteils Völkersbach der Beklagten an einem nach Südosten exponierten Hang oberhalb der K 3551 (Albtalstraße). Vor der Bebauung gab es hier vor allem Wiesen und Streuobstbestände.

Am nördlichen und östlichen Rand des Plangebiets setzt der Bebauungsplan auf einem etwa 450 m langen und etwa 10 m breiten Streifen (nach Umlegung das Grundstück Flst.Nr. 3302) eine "Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft" fest. Im Lageplan ist auf dieser Fläche eingetragen: "Wiesenstreifen mit Flutmulde und Neupflanzung von Bäumen". Nach den Planunterlagen dient die Flutmulde dazu, das ggf. von außerhalb des Plangebiets zufließende (Oberflächen-)Wasser abzuleiten.

Im Grünordnungsplan, der mit Bestandsplan, Maßnahmenplan und schriftlichem Teil, jeweils vom Mai 1994, gemäß § 2 Nr. 3 des Satzungsbeschlusses zum Bestandteil des Bebauungsplans gemacht wird, heißt es in Ziffer 5.2 (Grünordnerische Maßnahmen - Planungskonzept) u.a.: Die durchzuführenden Maßnahmen dienen dem Landschaftsschutz, dem Ressourcenschutz und dem Arten- und Biotopschutz. Dem Schutz von Boden und Wasser (Ressourcenschutz) dienen die Anlage des geplanten Grabens als Flutmulde in einem Wiesenstreifen angrenzend an das bebaute Gebiet und das Unterbinden einer über die Bebauung hinausgehenden Versiegelung auf den Privatgrundstücken. Die Versiegelung von 1,4 ha Bodenfläche kann nicht direkt kompensiert werden. Durch qualitative Aufwertung anderer Flächen (Magerrasenentwicklung, Obstbaum- und Erlenpflanzungen) werden diese Aspekte des Eingriffs ausgeglichen. In Ziffer 5.4 (Ausgleichsmaßnahmen) wird u.a. ausgeführt: Als weitere Ausgleichsmaßnahme wird der im Norden und Osten geplante Graben in einem etwa sieben bis zehn Meter breiten Wiesenstreifen als flache, maximal 0,3 m tiefe und ein Meter breite Flutmulde geführt; auf dem Wiesenstreifen sind zehn Hochstamm-Obstbäume und zehn Hainbuchen zu pflanzen; der nördliche Abschnitt der Flutmulde wird zunächst am Ortsende an die Kanalisation angeschlossen, um die Erosion im neu angesäten, mit starkem Gefälle weiter nach Süden führenden Abschnitt zu minimieren; nachdem sich im südlichen Abschnitt eine geschlossene Grasnarbe ausgebildet hat, werden beide Teile miteinander verbunden und das gesamte Wasser wird dem Graben in den Dorfwiesen östlich von Völkersbach zugeleitet. In den "planungsrechtlichen und baurechtlichen Festsetzungen" des Bebauungsplans heißt es unter C 1: "Die in Ziffern 5.2 und 5.4 des Grünordnungsplans eingetragenen Pflanzbindung- und Ausgleichsmaßnahmen sind durchzuführen".

Neben diesen Ausgleichsmaßnahmen sieht der Grünordnungsplan in Ziffer 5.4 weitere Ausgleichsmaßnahmen vor: 83 Hochstamm-Obstbäume sollen die vorhandenen Streuobstbestände im Norden und Osten des Baugebiets ergänzen. Im Baugebiet sollen am Straßenrand 73 Bäume neu gepflanzt werden. Am unteren Bereich der Zufahrtstraße (von der K 3551) sollen drei Flächen mit Sträuchern, Bäumen und Baumscheiben, kleinere Flächen am Straßenrand sollen mit standortgerechten Stauden bepflanzt werden. Ferner soll auf der durchstochenen und neureliefierten Böschung an der K 3551 artenarmes Saatgut eingesät werden. Als Ersatzmaßnahme sind gemäß Ziffer 5.5 des Grünordnungsplans außerhalb des Plangebiets im Gewann "Dorfwiesen" Schwarzerlen anzupflanzen; hierüber schloss die Beklagte mit dem Landratsamt Karlsruhe einen öffentlich-rechtlichen Vertrag.

Die Flutmulde wurde in der Folge angelegt. Zur Ableitung des in ihr gesammelten Wassers wurden ein verdolter Kanal und an dessen Beginn oberhalb der Einmündung der K 3551 in die L 613 ein Einlaufbauwerk mit Sand- und Geröllfang errichtet. Der Kanal unterquert die K 3351 und verläuft dann entlang der L 613 nach Westen. Nach deren Unterquerung führt er auf die Dorfwiesen, wo das Wasser versickert und so dem nahen Dorfwiesengraben als Vorfluter zugeleitet wird. Die letzten Grünordnungsmaßnahmen (Anpflanzungen) erfolgten nach den Angaben der Beklagten im April 2002 (vgl. Schreiben des Landratsamts Karlsruhe an die Kläger vom 25.08.2005).

Im Jahr 1997 vereinbarte die Beklagte mit den Klägern und anderen Mitgliedern der "Interessengemeinschaft Kreuzäcker - IG Kreuzäcker" jeweils, dass der Erschließungsbeitrag, der Entwässerungsbeitrag, der Wasserversorgungsbeitrag und der Kostenersatz für den Kanalhausanschlussschacht durch Zahlung einer bestimmten Ablösesumme abgegolten seien.

Am 26.07.1999 beschloss der Gemeinderat der Beklagten eine Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen gemäß §§ 135a bis c BauGB 1998 nebst Grundsätzen für die Ausgestaltung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen.

Mit Bescheid vom 22.11.2002 zog die Beklagte die Kläger gesamtschuldnerisch zu einem Kostenerstattungsbetrag über 1.281,- EUR für die Herstellung und Pflege der Flutmulde sowie die Herstellung sonstiger Grünanlagen und Baumpflanzungen innerhalb und außerhalb des Plangebiets heran. Der Bescheid ist auf §§ 135a bis c BauGB 1998 in Verbindung mit der erwähnten Satzung gestützt. In der Begründung wird erläutert: Der umlagefähige Aufwand betrage 101.006,65 EUR. Die aus der jeweiligen Grundstücksgröße und der maßgeblichen Grundflächenzahl ermittelte zulässige Grundfläche des Plangebiets betrage 10.080,65 m². Daraus ergebe sich ein Erstattungssatz von 10,- EUR/m². Der festgesetzte Betrag entspreche der zulässigen Grundfläche des klägerischen Grundstücks.

Die Kläger erhoben am 17.12.2002 Widerspruch. Das Landratsamt Karlsruhe ließ einige Verfahren ruhen und wies in drei Fällen die Widersprüche zurück. In diesen Fällen hob das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Urteilen vom 06.07.2004 (4 K 3754/03, 4 K 3755/03 und 4 K 3756/03) die Beitragsbescheide und die Widerspruchsbescheide mit der Begründung auf, der Bebauungsplan setze nicht fest, welchen Grundstücken welche Ausgleichsmaßnahmen zugeordnet würden. Die Anträge der Beklagten auf Zulassung der Berufung lehnte der Senat mit Beschlüssen vom 31.03.2005 (5 S 2505/04, 5 S 2506/04 und 5 S 2507/04) ab.

Mit Beschluss vom 28.06.2005 änderte der Gemeinderat der Beklagten den Bebauungsplan "Kreuzsteinäcker". In § 2 der Änderungssatzung ordnete er die auf dem Grundstück Flst.Nr. 3302 durchzuführenden Ausgleichsmaßnahmen sämtlichen (im einzelnen aufgezählten) Baugrundstücken im Plangebiet als "Sammelausgleichsmaßnahmen" zu. Ausgenommen von der Zuordnung wurden die Straßengrundstücke sowie das Grundstück Flst.Nr. 3338 am westlichen Rand des Plangebiets, für das ein öffentlicher Spielplatz festgesetzt ist. Der Beschluss über den Änderungsbebauungsplan wurde am 21.07.2005 öffentlich bekannt gemacht.

Mit Widerspruchsbescheid vom 10.10.2005 wies das Landratsamt Karlsruhe den Widerspruch zurück. In den Gründen führte es aus: Die Flutmulde sei Bestandteil des Bebauungsplans und diene der Abführung des Quell- und Oberflächenwassers am oberen Hangbereich des Baugebiets. Mit Inkrafttreten des Änderungsbebauungsplans liege die geforderte Zuordnung der Ausgleichsmaßnahmen zu den Baugrundstücken vor und sei die Beitragspflicht entstanden. Der Bebauungsplan habe insoweit geheilt werden dürfen. Die Eigentümer der Wohnbaugrundstücke hätten nicht darauf vertrauen können, nicht zur Kostenerstattung herangezogen zu werden. Denn schon vor Inkrafttreten der Satzung der Beklagten über die Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen gemäß §§ 135a bis c BauGB 1998 habe gemäß § 8a Abs. 3 Satz 2 und 3 BNatSchG 1993 eine entsprechende Kostenerstattungspflicht bestanden. Die Ablösevereinbarungen erfassten die Kostenerstattung nach §§ 135a bis c BauGB 1998 nicht. Die Herstellung der Flutmulde beruhe auf einer Forderung der Träger öffentlicher Belange. Die Flutmulde diene dem naturschutzrechtlichen Ausgleich. Es handele sich nicht um eine Maßnahme der gemeindlichen Entwässerung.

Die Kläger haben am 11.11.2005 Klage erhoben und u.a. vorgetragen: Die Flutmulde sei keine naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahme, sondern eine Erschließungsmaßnahme, weil mit ihr das sich oberhalb des Baugebiets bildende Oberflächenwasser abgeleitet werden solle. Sie sei zum Zwecke der Entwässerung angelegt worden. Allenfalls ihre Begrünung könne eine naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahme sein. Unter natur- und landschaftsschutzrechtlichen Aspekten sei sie nicht erforderlich. Auf sie entfalle aber ein Großteil (mindestens 76.950,46 EUR) des insgesamt umgelegten Aufwands. - Die Flutmulde sei bereits 1997 fertiggestellt und später nur noch begrünt worden. Naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen könnten Eingriffsgrundstücken zwar auch noch nachträglich zugeordnet werden. Dies gelte aber nicht für solche Maßnahmen, die vor Inkrafttreten von §§ 135a bis c BauGB 1998 fertiggestellt worden seien. Insoweit würde das Rückwirkungsverbot verletzt. § 8a Abs. 3 Satz 3 BNatSchG 1993 habe eine Kostenerstattung nur unter eingeschränkten, hier nicht vorliegenden Voraussetzungen zugelassen. - Die Ablösevereinbarung stehe der Nachforderung eines Kostenerstattungsbetrags gemäß § 135a BauGB 1998 entgegen. Die Beklagte hätte bei ihrem Abschluss die Eigentümer der Wohnbaugrundstücke zumindest darüber in Kenntnis setzen müssen, dass solche Kostenerstattungsforderungen noch auf sie zu kommen würden.

Die Beklagte hat u.a. ausgeführt: Auch die Anlage der Flutmulde diene dem naturschutzrechtlichen Ausgleich. Nur unter diesem Gesichtspunkt sei sie geplant und ausgeführt worden. Im Bebauungsplan sei die Flutmulde als Ausgleichsmaßnahme von Anfang an den Baugrundstücken zugeordnet gewesen. Auch die Kosten für die Verdolung des Kanals außerhalb des Plangebiets seien erstattungsfähig, weil sie bei Herstellung der Flutmulde entstanden seien und naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen auch außerhalb des Plangebiets ausgeführt werden könnten. Bei der Zuordnung der Kosten für die Flutmulde zu den Baugrundstücken habe sie nicht nur die Kosten im Blick gehabt, die auf dem Grundstück Flst.Nr. 3302 entstanden seien, sondern auch die Kosten für die Anlagen, die für das Funktionieren der Flutmulde erforderlich seien. Dazu gehörten auch das Einlaufbauwerk und der verdolte Kanal in Richtung Vorfluter.

Auf Anregung des Verwaltungsgerichts schlossen die Beteiligten in allen Verfahren in der mündlichen Verhandlung am 30.08.2006 einen Vergleich, in dem die Beklagte den geltend gemachten Kostenerstattungsbetrag um 50 % ermäßigte. Der Vergleich wurde in allen Fällen von der Beklagten und in einzelnen Fällen auch von den jeweiligen Klägern widerrufen.

Mit Urteil vom 29.11.2006 hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe den Beitragsbescheid und den Widerspruchsbescheid aufgehoben und die Beklagte verurteilt, an die Kläger 1.281,- EUR nebst Prozesszinsen in Höhe von fünf Prozent über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu zahlen. In den Entscheidungsgründen wird im Wesentlichen ausgeführt: Die im Änderungsbebauungsplan getroffene Zuordnungsfestsetzung erfasse ihrem Wortlaut nach allenfalls die auf dem Grundstück Flst.Nr. 3302 durchgeführten Ausgleichsmaßnahmen, aber wohl nicht die Errichtung des Einlaufbauwerks und jedenfalls nicht die Herstellung des anschließenden verdolten Kanals. Auf diese im Bebauungsplan nicht festgesetzten Maßnahmen entfielen aber fast zwei Drittel der auf die Eigentümer der Wohnbaugrundstücke umgelegten Kosten. Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des Plangebiets bedürften zwar in bestimmten Fällen, so, wenn die Gemeinde Flächen dafür bereitstelle, keiner Festsetzung. Jedoch müsse eine auf sie bezogene Zuordnungsfestsetzung hinreichend bestimmt und abwägungsfehlerfrei zustande gekommen sein. Daran fehle es hinsichtlich der in § 2 des Änderungsbebauungsplans nicht erwähnten Anlagen. Aber auch hinsichtlich der dort bezeichneten Anlagen könne die Zuordnungsfestsetzung keinen Bestand haben, weil eine so beschränkte Zuordnung nicht dem Ziel der Beklagten entspreche, für die Kostenerstattungsbescheide eine umfassende Rechtsgrundlage zu erhalten. - Unabhängig hiervon sei die Zuordnungsfestsetzung auch abwählungsfehlerhaft. Es sei davon auszugehen, dass eine Abwägung insoweit gar nicht stattgefunden habe. Die Beklagte habe nämlich zu Unrecht angenommen, dass eine Zuordnung bereits im Ausgangsbebauungsplan erfolgt sei und dass der Änderungsbebauungsplan dies nur klarstelle. - Sofern eine Abwägung erfolgt sei, sei sie hinsichtlich der Fragen defizitär, ob sämtliche abgerechneten Maßnahmen den Wohnbaugrundstücken zugeordnet werden sollten, ob es gerechtfertigt sei, das Grundstück Flst.Nr. 3338 und die Straßengrundstücke aus der Verteilung der Kosten herauszunehmen, und ob die Zuordnung nachträglich erfolgen könne. Das Urteil wurde der Beklagten am 21.12.2006 zugestellt.

Die Beklagte hat am 18.01.2007 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und diese - nach Verlängerung der hierfür maßgeblichen Frist bis zum 31.03.2007 - am 27.03.2007 begründet. Sie trägt vor: Das Ausgleichsgrundstück Flst.Nr. 3302 stehe zwar nicht in ihrem Eigentum. Bei der Umlegung sei jedoch zu ihren Gunsten eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit in das Grundbuch eingetragen worden, wonach auf dem Grundstück Maßnahmen nach § 8a BNatSchG 1993 erfolgen könnten. - Es sei zulässig, die Ausgleichsmaßnahmen nachträglich den Wohnbaugrundstücken im Bebauungsplan zuzuordnen. Darin liege keine unzulässige Rückwirkung. Die Eigentümer dieser Grundstücke seien in ihrem Vertrauen nicht geschützt, weil seit Inkrafttreten von §§ 8a ff. BNatSchG 1993 entsprechende Kostenerstattungsansprüche hätten begründet werden können. Unschädlich sei auch, dass im Zeitpunkt der Verwirklichung der Ausgleichsmaßnahmen eine Zuordnung noch nicht bzw. - nach Auffassung des Verwaltungsgerichts - noch nicht wirksam getroffen gewesen sei. Insoweit gälten dieselben Grundsätze wie im Erschließungsbeitragsrecht, auf das § 135c Nr. 2 BauGB 1998 Bezug nehme, zumal das Gesetz es ausdrücklich zulasse, dass Ausgleichsmaßnahmen vor der erforderlichen Zuordnung durchgeführt würden. - Die Zuordnungsfestsetzung sei wirksam. Auch außerhalb des Plangebiets verwirklichte Ausgleichsmaßnahmen könnten den Eingriffsgrundstücken zugeordnet werden. Das gelte insbesondere für den verdolten Kanal, der über Grundstücke verlaufe, die teils ihr und teils dem Land, dessen Zustimmung insoweit vorliege, gehörten. - Wie sich aus der Begründung zum Bebauungsplan und aus Ausführungen im Grünordnungsplan ergebe, erfasse die Zuordnung nicht nur die Herstellung der Flutmulde auf dem Grundstück Flst.Nr. 3302, sondern auch die Maßnahmen, die zu ihrem Funktionieren erforderlich seien, also das Einlaufbauwerk, die Verdolung und die Fortführung des gesammelten Wassers in Richtung Vorfluter. - Der Änderungsbebebauungsplan weise keine Abwägungsmängel auf. Ihrem Gemeinderat sei der Umfang der Ausgleichsmaßnahmen bekannt gewesen. Er habe sich in Kenntnis aller Umstände für eine umfassende Zuordnung dieser Maßnahmen zu den Wohnbaugrundstücken entschieden. - Der Zinsausspruch sei fehlerhaft. Er müsse sich nach den einschlägigen Vorschriften der Abgabenordnung richten.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 29. November 2006 - 4 K 2510/05 - zu ändern und die Klagen abzuweisen.

Die Kläger beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie tragen vor: Der Lageplan zum Bebauungsplan enthalte keine hinreichende Bestimmung der Anlagen, deren Kosten die Beklagte umlegen wolle. Die eher beiläufige Erwähnung der Maßnahmen zur Ableitung des Wassers im Grünordnungsplan reiche insoweit nicht aus. - Hinsichtlich dieser Maßnahmen fehle es außerdem an der notwendigen Zuordnung. - Sofern sie erfolgt sei, lägen Abwägungsmängel vor. Mit ihr habe die Beklagte gegen das Rückwirkungsverbot verstoßen. Bei Erlass des Bebauungsplans habe die Beklagte die Kosten für Ausgleichsmaßnahmen nicht umlegen wollen. Ihr entsprechendes Vertrauen habe sie mit der Ablösevereinbarung gestärkt, in der es heiße, dass eine spätere Beitragspflicht nicht mehr entstehe. Aus ihrer Sicht sei die Anlage der Flutmulde ohnehin ökologisch nicht sinnvoll gewesen, weil es an dem Hang nie zu größeren Wasseraustritten gekommen sei. Sie hätten nur deshalb gegen deren Festsetzung nichts unternommen, weil nicht ersichtlich gewesen sei, dass sie mit den Kosten hätten belastet werden sollen. - Bei der Flutmulde handele es sich um eine reine Entwässerungsmaßnahme, die dem Schutz und der Entlastung der öffentlichen Entwässerung des Baugebiets diene, nicht aber um eine naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahme. Die Anlagen stellten selbst ausgleichspflichtige Eingriffe dar. Dementsprechend seien solche Anlagen in den "Grundsätzen" der Beklagten "über die Gestaltung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen" auch nicht aufgeführt. Als Ausgleichsmaßnahmen könnten allenfalls die Begrünung der Flutmulde und das Anpflanzen von Bäumen in dem umgebenden Wiesenstreifen angesehen werden.

Am 24.07.2007 hat der Gemeinderat der Beklagten beschlossen, den Bebauungsplan "Kreuzäcker" im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB erneut zu ändern. Am 12.12.2007 hat er einen Entwurf in der Fassung vom 27.11.2007 gebilligt und beschlossen, diesen nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen. Die Änderungen umfassen die Festsetzung des Einlaufbauwerks, die Darstellung der sich anschließenden Rohrleitung (Kanal) und der offenen Ableitung zum Dorfwiesengraben in den Lageplänen zum Bebauungsplan und zum Grünordnungsplan und die Zuordnungsfestsetzung; diese soll sich auch auf die Verkehrsflächen und den erwähnten Spielplatz erstrecken. Vorgelegt hat die Beklagte ferner eine fachgutachtliche Stellungnahme zur Planung der Flutmulde vom 09.07.2007 sowie mit dem Land Baden-Württemberg geschlossene Verträge über die dauerhafte Sicherung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zum Bebauungsplan "Kreuzäcker" und über die Straßenbenutzung für Leitungen der öffentlichen Versorgung.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die vorgelegten Akten und die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung der Beklagten ist statthaft und auch im Übrigen zulässig; insbesondere hat die Beklagte sie rechtzeitig eingelegt und begründet (§ 124a Abs. 2 und 3 Satz 1 VwGO).

Die Berufung hat jedoch nur zu einem geringen Teil - hinsichtlich des Zinsausspruchs - Erfolg. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht auf die zulässigen Klagen den angefochtenen Bescheid und den Widerspruchsbescheid aufgehoben und die Beklagte zur Rückzahlung des unter Vorbehalt entrichteten Kostenerstattungsbetrags verurteilt. Denn der Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Demzufolge steht den Klägern ein Rückerstattungsanspruch zu, über den auf Antrag zusammen mit der Aufhebung des Bescheids entschieden werden kann (§ 113 Abs. 1 Satz 2 und 3 VwGO). Zugleich kann die Beklagte verpflichtet werden, den zu erstattenden Betrag zu verzinsen (vgl. § 113 Abs. 4 VwGO und hierzu BVerwG, Urt. v. 17.02.2000 - 3 C 11.99 - NVwZ 2000, 818 = Juris Rdn. 10 ff.). Der Zinsausspruch richtet sich allerdings nicht nach § 291 BGB in entsprechender Anwendung, sondern nach §§ 236, 238 AO.

Der Senat kann offenlassen, ob der angefochtene Kostenerstattungsbescheid, mit dem die Beklagte die Kosten für die Anlage der Flutmulde und für die Pflanzung von zehn Hainbuchen in dem umgebenden Wiesenstreifen auf die Kläger als Eigentümer eines Wohngrundstücks im Plangebiet "Kreuzäcker" anteilig umgelegt hat, auf § 135a Abs. 2 bis 4 und § 135b BauGB 1998 i. V. m. der auf § 135c BauGB 1998 beruhenden "Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach § 135a bis c BauGB" vom 26.07.1999 (im Folgenden: KBS) gestützt werden kann, die ihrem Inhalt nach der Mustersatzung der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände entspricht (abgedruckt in Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, § 135c BauGB RdNr. 2). Im Hinblick darauf, dass die Flutmulde selbst wohl schon 1997 angelegt worden ist, dürfte dies nur in Betracht kommen, wenn bei Inkrafttreten der Satzung im Jahr 1999 entsprechende Kostenerstattungsansprüche für die Herstellung der Flutmulde noch nicht entstanden waren. Ob es insoweit auf die (endgültige) Herstellung (vgl. § 135a Abs. 3 Satz 3 BauGB 1998) aller umgelegten Maßnahmen ankommt oder ob insoweit nach dem Zeitpunkt der Herstellung der Flutmulde einschließlich Begrünung des umgebenen Wiesenstreifens einerseits und der möglicherweise anderen Ausgleichszwecken dienenden Pflanzung von zehn Hainbuchen andererseits zu unterscheiden ist, bedarf sowenig einer Entscheidung wie die Frage, ob die Entstehung eines Kostenerstattungsanspruchs entsprechend den Grundsätzen des Erschließungsbeitragsrechts (vgl. § 135a Abs. 4 BauGB 1998) zusätzlich eine wirksame Satzung gemäß § 135c BauGB voraussetzt (bejahend Schrödter, BauGB, 7. Aufl., § 135c Rdnr. 1; Mitschang, Die Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen und ihre Kostenerstattung, ZfBR 2005, 644 <654>; Steinfort, Die Umsetzung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung, VwA 1995, 107 <138>; Gruber, Die Kostenerstattungsbetragssatzung nach § 8a BNatSchG, BayVBl 1995, 420 <423> m.w.N. in Fn. 32, 25; offen lassend Krautzberger, in: Battis/Krautz-berger/Löhr, BauGB, 10. Aufl., § 135c).

Denn der angefochtene Kostenerstattungsbescheid ist jedenfalls deshalb rechtswidrig, weil die für eine Erhebung der Kosten erforderliche Zuordnung von Ausgleichsflächen und -maßnahmen zu Eingriffsflächen im Gebiet des am 23.11.1995 beschlossenen Bebauungsplans "Kreuzäcker", welche die Beklagte in § 2 der Änderungssatzung vom 28.06.2005 (künftig: Änderungsplan) nachgeholt hat, unwirksam ist.

1. Eine für die Entstehung eines Kostenerstattungsanspruchs gemäß § 135a Abs. 2 bis 4 BauGB 1998 (vgl. auch § 2 Abs. 1 KBS) notwendige Zuordnung von Ausgleichsmaßnahmen zu Eingriffsflächen muss im Bebauungsplan festgesetzt werden. Das hat der Senat bereits in seinen Beschlüssen vom 31.03.2005 - u.a. 5 S 2507/04 - (NVwZ-RR 2005, 1423) entschieden. Daran hält er fest. Neue Einwände insoweit macht die Beklagte nicht geltend. Die seither ergangene einschlägige Rechtsprechung ist dem Senat gefolgt (vgl. VG Münster, Urt. v. 18.01.2006 - 3 K 3960/03 - NuR 2006, 530; VG Oldenburg Urt. v. 30.01.2007 - 1 A 2186/05 - Juris). Dementsprechend hat die Beklagte im Änderungsplan erstmals durch Festsetzung die auf dem Grundstück Flst.Nr. 3302 durchzuführenden Ausgleichsmaßnahmen sämtlichen, im Einzelnen aufgeführten Wohnbaugrundstücken als sogenannte Sammelausgleichsmaßnahmen zugeordnet.

2. Aufgrund dieser Zuordnungsfestsetzung ist die Beklagte aber nicht berechtigt, den gesamten Aufwand für die Herstellung der Flutmulde, die Anlage und Bepflanzung des Wiesenstreifens sowie die Herstellung des Einlaufbauwerks und des verdolten, auf das Gewann Dorfwiesen führenden Kanals auf die Eigentümer der Baugrundstücke umzulegen.

Dies ergibt sich schon daraus, dass die Beklagte die Zuordnung räumlich auf die auf dem Grundstück Flst.Nr. 3302 durchzuführenden Maßnahmen beschränkt hat. Davon wird die Herstellung des verdolten Kanals nicht umfasst; denn dieser beginnt erst am südlichen Ende dieses Grundstücks und führt von dort über mehrere andere Grundstücke. Die Zuordnungsfestsetzung lässt sich nicht etwa dahin auslegen, sie gelte für alle Maßnahmen, die für ein Funktionieren der Flutmulde notwendig seien, gleich ob sie auf dem Grundstück Flst.Nr. 3302 oder auf anderen Grundstücken in oder außerhalb des Plangebiets verwirklicht würden. Eine solches Verständnis mag zwar von dem damaligen Willen des Gemeinderats getragen sein. Gegen eine solche Auslegung spricht aber der eindeutige Wortlaut der Zuordnungsfestsetzung. Gegen sie spricht ferner die Tatsache, dass die Ableitung des in der Flutmulde gesammelten Oberflächenwasser im Bebauungsplan und im Grünordnungsplan nur hinsichtlich des Ziels der Zuführung in den Dorfwiesengraben, aber nicht in den wesentlichen hierfür erforderlichen Bestandteilen (Einlaufbauwerk, Bau eines neuen Kanals) beschrieben ist. Sofern die Zuordnungsfestsetzung auch diese Anlagen erfassen sollte, wäre sie wohl nicht hinreichend bestimmt.

Bei der Auslegung der nachgeholten Zuordnungsfestsetzung ist zudem zu berücksichtigen, dass diese - entgegen der Auffassung der Beklagten und auch des Verwaltungsgerichts - im Plangebiet nicht festgesetzte sowie außerhalb des Plangebiets vorgesehene Ausgleichsflächen und -maßnahmen nicht erfassen durfte. Zwar bestimmt § 9 Abs. 1a Satz 2 BauGB 1998, dass auch Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich "an anderer Stelle", auch außerhalb des Plangebiets, den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, zugeordnet werden können. Damit wird an § 1a Abs. 3 Satz 2 und 3 BauGB 1998 (vgl. § 1a Abs. 3 Satz 3 und 4 BauGB 2004) angeknüpft, wonach die Festsetzungen auch an anderer Stelle im Plangebiet erfolgen oder auch sonstige geeignete Maßnahmen außerhalb auf von der Gemeinde bereit gestellten Flächen getroffen werden können. Im vorliegenden Fall war eine Zuordnung jedoch nur in dem Umfang möglich, wie er im Zeitpunkt des Erlasses des Bebauungsplans gesetzlich eröffnet war. Zu diesem Zeitpunkt gestattete § 8a Abs. 1 Satz 2 und 4 BNatSchG 1993 eine Zuordnung von Ausgleichsflächen und -maßnahmen aber nur hinsichtlich "Festsetzungen" von Ausgleichsmaßnahmen "im sonstigen Geltungsbereich" des Bebauungsplans. § 8a BNatSchG 1993 ließ somit in räumlicher wie im Übrigen auch in zeitlicher Hinsicht eine Zuordnung von Ausgleichsflächen und -maßnahmen zu Eingriffsflächen nur in einem engeren Umfang zu.

Insoweit geht es nicht darum, ob die Beklagte entsprechend den für das Erschließungsbeitragsrecht geltenden Grundsätzen befugt ist, eine rechtswidrige oder versehentlich nicht als Festsetzung erfolgte Zuordnung im Bebauungsplan nachträglich zu heilen (so allerdings VG Freiburg, Urt. v. 22.01.2003 - 2 K 314/01 - Juris Rdnr. 24); eine entsprechende Heilungsbefugnis an sich dürfte nicht zweifelhaft sein. Vielmehr stellt sich die Frage, ob aus den Übergangsvorschriften zum Bau- und Raumordnungsgesetz 1998 oder aus einer entsprechenden Anwendung allgemeiner Grundsätze zum Übergangsrecht im (Erschließungs-)Beitragsrecht gefolgert werden kann, dass es eine entsprechende (unechte) Rückwirkung von §§ 135a ff. mit § 9 Abs. 1a und § 1a Abs. 3 Satz 2 und 3 BauGB 1998 für die Fälle gibt, in denen Ausgleichsmaßnahmen aufgrund eines damals bereits in Kraft getretenen Bebauungsplans noch nicht endgültig hergestellt waren und damit (oder aus sonstigen Gründen, etwa wegen fehlender Zuordnungsfestsetzung) ein Kostenerstattungsanspruch noch nicht entstanden war. Diese Frage ist zu verneinen. Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass der Gesetzgeber im Interesse der Gemeinden rückwirkend eine umfassende Refinanzierung von Ausgleichsmaßnahmen im Umfang des nach § 135a BauGB 1998 Zulässigen angeordnet hätte. Somit können Ausgleichsmaßnahmen auf der Grundlage eines vor dem 01.01.1998 beschlossenen Bebauungsplans Eingriffsgrundstücken nur in dem Umfang (nachträglich) durch Festsetzung zugeordnet werden, in dem dies unter der Geltung von § 8a BNatSchG 1993 zulässig war. Im Einzelnen ergibt sich dies aus Folgendem:

Eine Übergangsregelung insoweit enthält das Bau- und Raumordnungsgesetz 1998 nicht; diesbezügliche Erwägungen lassen sich auch den einschlägigen Gesetzesmaterialien von Bundestag und Bundesrat nicht entnehmen. Die allein in Frage kommende Übergangsvorschrift des § 243 Abs. 2 BauGB 1998 bestimmt, dass bei Bauleitplanverfahren, die vor dem 01.01.1998 förmlich eingeleitet worden sind, die Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz in der bis zum 31.12.1997 geltenden Fassung weiter angewendet werden kann. Damit regelt sie nicht, ob sich die Kostenerstattung für Ausgleichsmaßnahmen auf Grund von vor dem 01.01.1998 in Kraft getretenen Bebauungsplänen nach altem oder neuem Recht richtet. Sofern sie in einem weitergehenden Sinn auch die - auf der Eingriffsregelung aufbauende -Kostenerstattung erfassen sollte, würde sie eine Rückwirkung gerade nicht anordnen.

Die Verweisung des § 135a Abs. 4 BauGB auf die entsprechend anzuwendenden landesrechtlichen Vorschriften über kommunale Beiträge nimmt nicht auch auf Übergangsregelungen Bezug. Insoweit gibt es auch keine allgemeinen Rechtsgrundsätze. Vielmehr ist bei der Änderung des Erschließungsbeitragsrechts jeweils ausdrücklich geregelt worden, dass das neue Recht auf unter altem Recht geplante, aber noch nicht (endgültig) hergestellte (Erschließungs-)Anlagen anzuwenden ist (vgl. § 242 Abs. 1, 4, 5, 9 BauGB 1998 und § 49 Abs. 7 Satz 2 KAG). Einer entsprechenden ausdrücklichen Regelung hätte es für den Kostenerstattungsanspruch umso mehr bedurft, als dieser nicht ohne Weiteres einem Beitragsanspruch gleich gesetzt werden kann (vgl., zu § 8a BNatSchG, Gruber a.a.O. S. 144) und wohl auch deshalb § 135a Abs. 4 BauGB nur eine entsprechende und keine unmittelbare Anwendung der landesrechtlichen Vorschriften über kommunale Beiträge anordnet. Gegen eine entsprechende Anwendung des im (Erschließungs-)Beitragsrecht üblichen Übergangsrechts würde zudem sprechen, dass nach der gesetzgeberischen Konzeption des § 8a BNatSchG 1993 wie auch des § 9 Abs. 1a BauGB 1998/2004 die Zuordnung im Bebauungsplan festgesetzt werden soll. Insoweit kann sie, auch wenn sie für den Bebauungsplan nicht Wirksamkeitserfordernis ist, für die Gesamtabwägung gemäß § 1 Abs. 6 BauGB 1986/1998 bzw. § 1 Abs. 7 BauGB 2004 von Bedeutung sein. Insbesondere kann die Frage der Erstattungsfähigkeit und der Höhe von Kosten die Lage, den Umfang und die Art von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen mit bestimmen. Eine nachträgliche Zuordnung, die über den Umfang des nach § 8a Abs. 1 Satz 4 BNatSchG 1993 Zulässigen hinausginge, würde somit u.U. in das Abwägungsgefüge eingreifen. Auch dies könnte den Gesetzgeber abgehalten haben, insoweit eine im (Erschließungs-)Beitragsrecht übliche Übergangsregelung zu erlassen.

Aus der Übergangsvorschrift des § 8c BNatSchG 1993 lassen sich für die hier zu beurteilende Frage des Übergangsrechts zu §§ 135a ff. BauGB 1998 keine Schlüsse ziehen. Es kann deshalb auch dahinstehen, ob einer in der obergerichtlichen Rechtsprechung vertretenen Auffassung zu folgen wäre, die insoweit eine nachträgliche Zuordnung von Ausgleichsflächen und -maßnahmen zu Eingriffsflächen in Bezug auf Bebauungspläne zuließ, die vor Inkrafttreten von § 8a BNatSchG 1993 erlassen worden waren (so OVG Rheinl.-Pf. Urt. v. 07.12.2004 - 6 A 11280/04 - NVwZ-RR 2006, 176).

3. Die Zuordnungsfestsetzung ist auch insgesamt unwirksam. Denn es handelt sich bei der Flutmulde nebst Einlaufbauwerk und anschließendem verdolten Kanal nicht um eine naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahme, welche Eingriffsgrundstücken zugeordnet werden könnte.

Die Beklagte ist zwar nach dem Inhalt der Unterlagen zum Bebauungsplan stets vom Gegenteil ausgegangen. Insbesondere hat sie nicht erklärt, dass sie die Flutmulde in erster Linie zu dem Zweck festsetzen wollte, das Baugebiet "Kreuzäcker" und ihre Kanalisation vor dem vom höher gelegenen Hang eindringenden Oberflächenwasser zu schützen. Dafür hätte es im Übrigen auch keine Handhabe gegeben, weil die insoweit einschlägigen Tatbestände des § 9 Abs. 1 BauGB nur die Festsetzung von Flächen, nicht aber von Maßnahmen zulassen (vgl. Ernst-Zinkahn-Bielenberg a. a. O., § 9 RdNr. 136; BVerwG, Urt. v. 30.08.2001 - 4 CN 9.00 - BVerwGE 115,77 = NVwZ 2002, 202 <Festsetzung privater Versickerungsmulden>). Die Vorstellung der Beklagten, die Flutmulde als naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahme gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB festsetzen zu können, beruht aber auf einer nicht hinreichend genauen Handhabung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung. Ob dies zugleich zur (Teil-)Unwirksamkeit des Bebauungsplans "Kreuzäcker" führt, braucht der Senat nicht zu entscheiden.

Der Senat kann nicht feststellen, dass die Anlage der Flutmulde dem Ausgleich eines durch den Bebauungsplan bewirkten naturschutzrechtlichen Eingriffs (vgl. § 8 Abs. 1 BNatSchG 1993) dient. Der maßgebliche Grünordnungsplan enthält insoweit keine hinreichend deutliche Gegenüberstellung (Bilanzierung) von Eingriffen und Ausgleichs- bzw. Ersatzmaßnahmen. Hinsichtlich der Flutmulde spricht er zwar in allgemeiner Weise davon, dass die Anlage des geplanten Grabens als Flutmulde in einem Wiesenstreifen dem Schutz von Boden und Wasser dient. Bei näherer Betrachtung lässt sich dies allerdings nicht nachvollziehen.

Hintergrund für die Anlage der Flutmulde ist, dass, wie unter Ziffer 2.3 des Grünordnungsplans (Geomorphologie und Hydrologie) erläutert wird, es in dem an einem Hang gelegenen Plangebiet episodisch vor allem auf den ackerbaulich genutzten Flächen zu einem flächigen Abfluss von Oberflächenwasser kommt, was insbesondere bei Starkregen und bei Schneeschmelze und noch gefrorenem Boden der Fall ist; verbunden mit dem flächigen Abfluss von Oberflächenwasser war in der Regel ein Abtrag des leicht erodierbaren Bodenmaterials. In Ziffer 3.3 (Bewertung) des Grünordnungsplans wird ausgeführt, dass die vorhandenen extensiv genutzten Wiesen und Weiden in standort- und naturraumtypischer Ausbildung auf dem mäßig bis stark geneigten Hang die Erosion mindern, die Grundwasserneubildung fördern und dadurch Bedeutung für den Ressourcenschutz haben. In einer beigefügten Tabelle wird den Wiesen und Weiden für den Ressourcenschutz eine mittlere Bedeutung beigemessen. Im Kapitel 4 (Beschreibung und Bewertung der Auswirkungen des Eingriffs) wird festgestellt, dass auf großer Fläche Wiesen und Weiden überbaut und versiegelt würden. Daneben wird auch erwähnt, dass der im Norden und Osten des Planungsraumes vorgesehene Graben bei stärkeren Regenfällen das Oberflächenwasser aufnehmen und dieses dem im Gewann "Dorfwiesen" liegenden Graben zuleiten wird; er stelle (selbst) einen Eingriff in den Boden dar. In der Sitzung des Gemeinderats der Beklagten am 23.11.1999 hat der Leiter des Bauverwaltungsamts die Notwendigkeit und Wirkung der "kritisierten, aber gesetzlich... als Ausgleichsmaßnahme vorgegebenen Flutmulde ebenso herausgestellt" wie er auf die "finanziellen Vorteile eingegangen (ist), die die Lösung des gemeinsamen Eigentums der Bauherren an der von der Gemeinde künftig zu pflegenden Flutmulde beinhaltet." In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe im Verfahren 4 K 3756/03 hat der ehemalige Ortsbaumeister der Beklagten die Funktion der Flutmulde näher erläutert: Vor der Verwirklichung des Baugebiets sei ein Einzugsbereich von etwa 12,2 ha Wiesenfläche in den Straßengraben der Albtalstraße entwässert worden. Nach der Verwirklichung des Baugebiets habe sich diese Fläche auf 8,1 ha verringert. Das auf dieser Fläche anfallende Niederschlagswasser habe nicht der Kanalisation des Baugebiets zugeführt werden, sondern mittels der Wiesen- bzw. Flutmulde um das Gebiet herum zu dem natürlichen Vorfluter geführt werden sollen. Die Mulde könne daher nicht als Entwässerungseinrichtung für das Baugebiet bezeichnet werden.

Bei dieser Sachlage spricht alles dafür, dass die Beklagte die Flutmulde - außer zu den Zwecken des Schutzes des Baugebiets und der Entlastung ihrer Kanalisation - als Ausgleich dafür anlegen wollte, dass bei einer Verwirklichung des Baugebiets das abfließende Hangwasser nicht mehr in die Dorfwiesen, sondern in die örtliche Kanalisation gelangen würde. Dieses Verständnis dürfte auch die dem Senat von der Beklagten vorgelegte fachgutachterliche Stellungnahme vom 09.07.2007 teilen, in der Dipl.-Geoökologe V. ausführt, Ziel der Flutmulde sei es, das Niederschlagswasser naturverträglich zu beseitigen; dies könne nur mit einer Einleitung in die Flutmulde und von dort in den Dorfwiesengraben erreicht werden. Diese Stellungnahme bezeichnet zwar ebenfalls nicht näher die Eingriffe, die mit der Anlage der Flutmulde und von dort ausgeglichen werden sollen. Sie spricht aber von der Flutmulde als einer Minimierungsmaßnahme und macht damit deutlich, dass ein Eingriff durch das Baugebiet in den Naturhaushalt darin bestehen soll, dass den Dorfwiesen weniger Wasser als früher zugeführt wird.

Sofern und soweit damit der nur episodenhaft auftretende oberflächige Abfluss von Niederschlagswasser gemeint sein sollte, vermag der Senat einen (erheblichen) Eingriff durch das Baugebiet "Kreuzäcker" aber nicht zu erkennen. Denn das ggf. auf dem Hang abfließende Wasser gelangte schon vor der Verwirklichung des Baugebiets entweder (im Westen) über die entlang der Albtalstraße vorhandene bebauten Grundstücke in die Kanalisation oder wurde (im Osten) über die Straßenentwässerung weggeleitet. Dass und ggf. in welchem Umfang dieses Wasser naturverträglich in die Dorfwiesen gelangt sein könnte, ist nicht ersichtlich.

Soweit die Beklagte in der mündlichen Verhandlung die Auffassung vertreten hat, die Flutmulde diene dem Ausgleich des Verlusts an Sickerfläche im Baugebiet, lässt sich hierfür dem Grünordnungsplan und den sonstigen Unterlagen zum Bebauungsplan nichts entnehmen. Dort heißt es vielmehr ausdrücklich, dass die Versiegelung von 1,4 ha Boden nicht unmittelbar kompensiert werden könne und diese Aspekte durch qualitative Aufwertung anderer Flächen (Magerrasenentwicklung, Obstbaum- und Erlenpflanzungen) ausgeglichen würden.

Der Senat vermag zudem nicht festzustellen, dass die Flutmulde die ihr zugedachte Ausgleichsfunktion erfüllte. Denn es ist nicht ersichtlich, dass die Zuleitung des oberhalb des Baugebiets anfallenden oberflächigen Hangwassers in die Dorfwiesen dort mehr als nur geringfügige günstige Auswirkungen auf den Naturhaushalt hätte. Es ist unwidersprochen vorgetragen worden, dass es seit der Bebauung des Plangebiets noch nie zu einem Wasserabfluss in der Flutmulde gekommen ist. Das entspricht den Ausführungen im Grünordnungsplan, in dem von einem nur episodenhaften Vorkommen eines solchen Wasserabflusses unter besonders ungünstigen Witterungsverhältnissen die Rede ist.

Einer Zuordnung der Flutmulde zu den Wohngrundstücken gemäß § 9 Abs. 1a BauGB 1998 steht schließlich auch entgegen, dass sie bei objektiver Würdigung nicht etwa gleichermaßen (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.08.2001 - 4 CN 9.00 - a.a.O.), sondern vorrangig dazu dient, das Baugebiet "Kreuzäcker" und die Kanalisation der Beklagten vor einem unter seltenen Bedingungen eintretenden Zufluss von Oberflächenwasser zu schützen. Dies ergibt sich daraus, dass sich die Flutmulde - wie dargelegt - allenfalls geringfügig günstig auf den Naturhaushalt auswirkt, während der Schutz des Baugebiets und der Kanalisation der Beklagten auch vor eher seltenen Hochwasserzuflüssen von hoher Bedeutung ist.

An dieser Beurteilung würde sich nichts ändern, falls die Anlage der Flutmulde als Ausgleichsmaßnahme von der unteren Naturschutzbehörde oder dem Beauftragten für Naturschutz- und Landschaftspflege gefordert worden sein sollte. Aus den Bebauungsplanakten ergibt sich dies im Übrigen nicht. Die einschlägigen Äußerungen lassen sich vielmehr auch so verstehen, dass diesen Stellen nur daran gelegen war, den Wiesenstreifen, in dem die Flutmulde liegt, in einer dem Naturhaushalt günstigen Weise zu begrünen und zu bepflanzen.

4. Die aufgezeigten Rechtsfehler der Zuordnungsfestsetzung führen zu deren Unwirksamkeit insgesamt. Denn es kann nicht angenommen werden, dass der Gemeinderat der Beklagten eine Zuordnung allein der mit vergleichsweise geringem Kostenaufwand ausgeführten Maßnahmen zur Begrünung und Bepflanzung des Wiesenstreifens vorgenommen hätte, wobei zudem noch fraglich wäre, inwieweit diese Maßnahmen dem Ausgleich von Eingriffen auf den Wohnbauflächen oder durch die Flutmulde selbst dienten.

5. Erfolg hat die Berufung hinsichtlich des Zinsausspruchs. Die geltend gemachten Prozesszinsen sind nicht in entsprechender Anwendung von § 291 BGB mit 5%-Punkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu bemessen. Sie ergeben sich vielmehr gemäß § 135a Abs. 4 BauGB 1998 aus § 3 Abs. 1 Nr. 5b KAG, § 236 Abs. 1 und § 238 AO. Danach betragen sie für jeden Monat ein halbes Prozent und sind von dem Tag an, an dem der Zinslauf beginnt, nur für volle Monate zu zahlen. Für die Berechnung ist der zu verzinsende Betrag auf den nächsten durch 50 EUR teilbaren Betrag abzurunden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil hierfür keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Beschluss

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3 und § 43 Abs. 1 GKG auf 1.281,- EUR festgesetzt.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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