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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 21.09.2001
Aktenzeichen: 5 S 2102/01
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG § 20 Abs. 3
GKG § 13 Abs. 1 Satz 1
Bei einem Baunachbarstreit entspricht der Streitwert des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens regelmäßig dem Streitwert des Hauptsacheverfahrens.
VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss

5 S 2102/01

In der Verwaltungsrechtssache

wegen

erteilter Baugenehmigung; vorläufiger Rechtsschutz

hier: Streitwert

hat der 5. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Lutz und die Richter am Verwaltungsgerichtshof Schefzik und Harms

am 21. September 2001

beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerden der Antragsteller wird die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 01. August 2001 - 9 K 898/01 - geändert.

Der Streitwert für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird auf 10.000,-- DM festgesetzt.

Gründe:

Die zulässigen Beschwerden sind teilweise begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert mit 15.000,-- DM zu hoch angesetzt; allerdings ist der Streitwert auch nicht - wie mit den Beschwerden angestrebt - auf lediglich 5.000,-- DM festzusetzen, sondern auf 10.000,-- DM.

Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG, auf den § 20 Abs. 3 GKG für das vorläufige Rechtsschutzverfahren verweist, ist in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Die Bedeutung der Sache für den Kläger entspricht seinem Interesse an der erstrebten Entscheidung, wie es in seinem Klageantrag objektiv zum Ausdruck kommt. Geht es - wie vorliegend - um eine Nachbarstreitigkeit, wird der Wert dieses Interesses durch die Rechtsgüter, die der Kläger schützen möchte, und die Art der Beeinträchtigungen, gegen die er sich wehrt, bestimmt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 09.08.1990 - 4 B 95.90 - NVwZ-RR 1991, 111). Dabei orientiert sich der Senat im Hauptsacheverfahren regelmäßig an dem Richtwert von 10.000,-- DM in II Nr. 7.6.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit: Fassung 1996 (NVwZ 1996, 563), soweit nicht besondere Umstände des Einzelfalls eine niedrigere oder höhere Wertfestsetzung gebieten. Auch die Antragsteller halten insoweit den "Regelstreitwert" von 10.000,-- DM für angemessen.

Der geforderte "Abschlag" in Höhe von 50 v.H., weil es sich vorliegend um ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes handele, ist nicht gerechtfertigt. Insoweit ist es ständige Praxis des Senats - wie auch der beiden anderen mit Baurecht befassten Senate des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg -, bei einem baurechtlichen Nachbarstreit auch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80a Abs. 3 VwGO regelmäßig den Streitwert des Hauptsacheverfahrens anzusetzen, da es um die Verhinderung der Schaffung vollendeter Tatsachen auf dem Baugrundstück geht (vgl. auch I Nr. 7 Satz 2 des Streitwertkatalogs). Im vorliegenden Fall ist für eine abweichende Beurteilung insoweit ebenfalls nichts vorgetragen oder ersichtlich.

Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen, da das Beschwerdeverfahren gebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden (§ 25 Abs. 4 GKG).

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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