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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 13.03.2003
Aktenzeichen: 5 S 2147/02
Rechtsgebiete: LGebG, GebVerz, VermG, DVOVermG, ÖbV-Berufsordnung


Vorschriften:

LGebG § 1 Abs. 1
LGebG § 4 Abs. 1
GebVerz Nr. 78.7.1.1
VermG § 6 Nr. 9
VermG § 11 Abs. 1
VermG § 11 Abs. 5
DVOVermG § 13 Abs. 1
ÖbV-Berufsordnung § 9 Abs. 1 Satz 2
ÖbV-Berufsordnung § 9 Abs. 2
1. Die rechtliche Stellung des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs an sich schließt seine Gebührenpflicht nicht grundsätzlich aus.

2. Dass ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur die Fortführung des Liegenschaftskatasters in Erfüllung seiner Pflichten gegenüber dem Auftraggeber und auch aus § 9 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 ÖbV-Berufsordnung durch Vorlage der Vermessungsschriften an das Vermessungsamt herbeiführt, reicht für eine Zurechnung im Sinne einer gebührenrechtlichen Veranlassung nicht aus.


VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Im Namen des Volkes Urteil

5 S 2147/02

Verkündet am 13.03.2002

In der Verwaltungsrechtssache

wegen

Haftung für einen Gebührenschuldner

hat der 5. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Lutz und die Richter am Verwaltungsgerichtshof Schefzik und Albers auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 13. März 2003

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 15. Juli 2002 - 8 K 2069/01 - geändert. Der Bescheid des Staatlichen Vermessungsamts Geislingen - Dienststelle Göppingen - vom 18. Dezember 2000 sowie der Widerspruchsbescheid des Landesvermessungsamts Baden-Württemberg vom 26. April 2001 werden aufgehoben, soweit der Kläger darin zur Zahlung einer Gebühr in Höhe von 525,-- DM für die Fortführung des Liegenschaftskatasters auf Grund des Veränderungsnachweises Nr. 1997/21 für das Flurstück Nr. 176/15, Gemarkung Albershausen, in Anspruch genommen wird.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen seine Inanspruchnahme als weiterer Gebührenschuldner.

Der Kläger ist Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur. Unter dem 24.07.1997 legte er dem Staatlichen Vermessungsamt Geislingen - Dienststelle Göppingen - Vermessungsniederschriften über die Zerlegung des Grundstücks Flst.-Nr. 176/15 der Gemarkung Albershausen vor und bat um Übernahme ins Liegenschaftskataster. Als Kostenpflichtigen gab er Herrn H. an. Des Weiteren erklärte er, der Kostenpflichtige übernehme auch die Gebühr nach Nr. 78.7.2.2 GebV (Einsichtnahme in das Liegenschaftskataster); bei Nichtbegleichung sei er bereit, die Einsichtnahmegebühr zu bezahlen. Am 11.08.1997 übernahm das Staatliche Vermessungsamt die Vermessungsergebnisse in das Liegenschaftskataster. Unter dem 12.08.1997 erließ es gegenüber Herrn H. einen Gebührenbescheid über 567,-- DM. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus einer Gebühr für die Fortführung des Liegenschaftskatasters gemäß Nr. 78.7.1.1 GebVerz in Höhe von 525,-- DM und einer Gebühr für die Einsichtnahme in das Liegenschaftskataster gemäß Nr. 78.7.2.2 GebVerz in Höhe von 42,-- DM.

Mit Bescheid vom 18.12.2000 teilte das Staatliche Vermessungsamt Geislingen - Dienststelle Göppingen - dem Kläger mit, der Schuldner H. habe die festgesetzten Gebühren bis heute nicht bezahlt. Auch die Inanspruchnahme eines weiteren Gebührenschuldners habe bis jetzt zu keiner Zahlung geführt. Gemäß dem Schreiben des Landesvermessungsamts Baden-Württemberg vom 14.11.2000 (Az. 0442.7/15) über die Inanspruchnahme der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure als Gesamtschuldner bei der Fortführungsgebühr werde er, der Kläger, als weiterer Schuldner für den Gebührenbescheid vom 12.08.1997 an Herrn H. in Anspruch genommen. Der Gesamtbetrag sei erst zu zahlen, wenn er bei den bisher in Anspruch genommenen Schuldnern nicht beigetrieben werden könne. Hierüber erhalte der Kläger erforderlichenfalls eine gesonderte Mitteilung. Eine Rechtsmittelbelehrung war diesem Schreiben nicht beigefügt.

Mit Schreiben vom 01.02.2001 äußerte der Kläger die Erwartung, dass seine Inanspruchnahme wegen des Gebührenbescheids vom 12.08.1997 aufgehoben werde. Dabei hob er "ungeachtet der grundsätzlichen Frage, ob ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur überhaupt als Gesamtschuldner bei der Fortführungsgebühr auf Grund beigebrachter Vermessungsschriften in Anspruch genommen werden könne", darauf ab, dass das erwähnte Schreiben des Landesvermessungsamts vom 14.11.2000 "künftig" Beachtung finden solle, der Gebührenbescheid an Herrn H. aber aus dem Jahr 1997 stamme.

Mit Widerspruchsbescheid vom 26.04.2001 wies das Landesvermessungsamt Baden-Württemberg den Widerspruch zurück. In den Gründen führte es aus: Es könne dahinstehen, ob der Kläger eine Kopie der Rückseite des Gebührenbescheids erhalten habe, auf der sich die Rechtsbehelfsbelehrung befinde. Jedenfalls sei das Landesvermessungsamt befugt, in der Sache zu entscheiden. Der Widerspruch sei nicht begründet. Es sei unstreitig, dass Personen, die eine Flurstückszerlegung beantragten, Gebührenschuldner für alle Amtshandlungen seien, die mit der Vermessung in einem inneren Zusammenhang stünden. Dies gelte insbesondere auch für die Fortführungsgebühr. Daneben kämen noch andere Personen als Gebührenschuldner in Betracht, z.B. der Veräußerer oder Erwerber des neu gebildeten Flurstücks, da diese Personen an der Flurstücksbildung ein Interesse hätten. Gebührenschuldner sei aber auch ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur, der in Ausführung seines Vermessungsauftrags die Vermessungsschriften beim zuständigen Staatlichen Vermessungsamt einreiche und die Fortführung des Liegenschaftskatasters beantrage. Das Staatliche Vermessungsamt sei verpflichtet, diese "beigebrachten" Vermessungsschriften dahingehend zu überprüfen, ob sie für die Übernahme ins Liegenschaftskataster geeignet seien. Treffe dies zu, führe das Staatliche Vermessungsamt das Liegenschaftskataster fort. Diese Amtshandlungen veranlasse der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur im Sinne von § 4 Abs. 1 LGebG. Auf Grund seiner gesetzlich eingeräumten Stellung, seiner Funktion sowie seiner Rechte und Pflichten werde er bei der Einreichung von Vermessungsschriften im eigenen Pflichtenkreis tätig und nehme damit eigene Interessen wahr, die neben und unabhängig von seinem konkreten Auftragsverhältnis bestünden.

Der Kläger hat am 22.05.2001 beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben. Hinsichtlich der Gebühr für die Einsichtnahme in das Liegenschaftskataster gemäß Nr. 78.7.2.2 GebVerz in Höhe von 42,-- DM hat er in der mündlichen Verhandlung die Klage zurückgenommen. Zur Begründung der Klage hat er sich u.a. auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt bezogen. Mit Urteil vom 15.07.2002 hat das Verwaltungsgericht das Verfahren eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen worden war, und die Klage im Übrigen abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, dass der Kläger die Prüfung und Übernahme der Vermessungsschriften in das Liegenschaftskataster im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 1 LGebG veranlasst habe. Gemäß § 9 ÖbV-Berufsordnung treffe ihn die selbständige, außerhalb des Auftragsverhältnisses bestehende Verpflichtung, seine Vermessungsschriften unverzüglich dem zuständigen Staatlichen Vermessungsamt vorzulegen und zur Erhaltung, Verbesserung und Erneuerung der Vermessungsgrundlagen beizutragen. Die Prüfung der beigebrachten Vermessungsschriften und die Fortführung des Liegenschaftskatasters lägen demnach nicht nur im Interesse seines Auftraggebers, sondern überwiegend auch in seinem eigenen Interesse. Könne das Staatliche Vermessungsamt die Gebühr beim Grundstückseigentümer nicht beitreiben, sei die Inanspruchnahme des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur nicht ermessensfehlerhaft. Etwas Anderes ergebe sich auch nicht aus dem Rundschreiben des Landesvermessungsamts vom 14.11.2000. Das Verwaltungsgericht hat die Berufung zugelassen. Das Urteil ist dem Kläger am 20.08.2002 zugestellt worden.

Der Kläger hat am 04.09.2002 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 29.11.2002 am 20.11.2002 begründet.

Er beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 15. Juli 2002 - 8 K 2069/01 - zu ändern und den Bescheid des Staatlichen Vermessungsamts Geislingen - Dienststelle Göppingen - vom 18. Dezember 2000 sowie den Widerspruchsbescheid des Landesvermessungsamtes Baden-Württemberg vom 26. April 2001 aufzuheben, soweit der Kläger darin zur Zahlung einer Gebühr in Höhe von 525,-- DM für die Fortführung des Liegenschaftskatasters auf Grund des Veränderungsnachweises Nr. 1997/21 für das Flst.Nr. 176/15, Gemarkung Albershausen, in Anspruch genommen wird.

Er trägt vor: Beantrage jemand im Namen und im Auftrag eines andern die Vornahme einer Amtshandlung, so sei Veranlasser dieser Amtshandlung im Grundsatz allein der Auftraggeber und Vertretene. Gleiches müsse gelten, wenn jemand im Außenverhältnis zwar formal im eigenen Namen auftrete, aber nach außen erkennbar im Interesse und für Rechnung eines Auftraggebers tätig werde. Den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur treffe zwar die Berufspflicht zur Mitwirkung an den Aufgaben der öffentlichen Vermessung. Insoweit übernehme er Aufgaben der behördlichen Vermessungsstellen bzw. trete er an ihre Stelle. Wolle man ihn allein auf Grund dieser Funktionsübernahme als Gebührenschuldner ansehen, so müssten folgerichtig auch die behördlichen Vermessungsstellen, soweit sie selbst tätig würden, als gebührenpflichtige Veranlasser im Sinne des Gebührenrechts behandelt werden. In dem Umfang, in dem der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur nicht als Beauftragter tätig werde, stehe er gleichsam "im Lager der öffentlichen Verwaltung". Seine Inanspruchnahme als Gebührenschuldner sei auch mit dem Rechtsgedanken des § 5 Abs. 1 Nr. 7 LGebG nicht zu vereinbaren, wonach sachliche Gebührenfreiheit bestehe, wenn die Amtshandlung überwiegend im öffentlichen Interesse vorgenommen werde. Schließlich werde auch ein Rechtsanwalt nicht für Verwaltungs- und Gerichtsgebühren in Anspruch genommen, weil er als Interessenvertreter seines Auftraggebers und als "Organ der Rechtspflege" tätig sei. Bereits die Pflicht zur unentgeltlichen Überlassung der Vermessungsschriften greife nicht unbeträchtlich in die freie Berufsausübung der Vermessungsingenieure ein. Für diese Tätigkeit auch noch Gebühren zu verlangen, stelle einen Grundrechtseingriff dar, der nicht durch vernünftige Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt sei. Es bestehe kein anerkennenswertes öffentliches Bedürfnis dafür, das Insolvenzrisiko beim Auftraggeber ausgerechnet auf den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur abzuwälzen. Ferner könne ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur wegen der Vorlage der Vermessungsniederschriften auch nicht unter dem Gesichtspunkt Gebührenschuldner sein, dass die Amtshandlung in seinem Interesse liege. Schließlich habe das Verwaltungsgericht dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes nicht hinreichend Rechnung getragen.

Das beklagte Land beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Es macht geltend: Anders als im Land Sachsen-Anhalt sei in Baden-Württemberg neben dem Veranlasser auch der Interessent einer Amtshandlung gleichrangiger Gebührenschuldner. Das OVG Rheinland-Pfalz habe in seiner Entscheidung vom 25.07.1996 den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur sowohl als Veranlasser wie auch als Interessenten der Amtshandlung "Fortführung des Liegenschaftskatasters" angesehen. Dessen Interesse an der Fortführung des Liegenschaftskatasters ergebe sich aus seinen Berufspflichten gemäß § 9 Abs. 2 ÖbV-Berufsordnung. Dieses Interesse sei deutlich gesteigert gegenüber dem eines gewöhnlichen Vertreters, der für seinen Auftraggeber einen Antrag stelle. Dabei überwiege das private Interesse des Auftraggebers nicht. Es stehe dem Interesse des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs vielmehr gleich. Deshalb greife auch der Rechtsgedanke des § 5 Abs. 1 Nr. 7 LGebG nicht. Mit der Stellung eines Rechtsanwalts sei die Stellung des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs nicht zu vergleichen. Das Insolvenzrisiko werde nicht auf die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure abgewälzt. Vielmehr werde derjenige zur Gebühr herangezogen, der am ehesten in der Lage sei, Vorsorge für den Fall der Insolvenz des Auftraggebers zu treffen. Für die Auswahl des Gebührenschuldners bestehe ein weites Ermessen. Ein geschütztes Vertrauen des Klägers darauf, nicht zu einer Fortführungsgebühr herangezogen zu werden, habe das Land nie begründet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die einschlägigen Behördenakten und die Akten des Verwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte Berufung ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere hat der Kläger sie den Erfordernissen des § 124a Abs. 3 VwGO gemäß begründet. Die Berufung hat auch Erfolg.

Gegenstand der Klage ist der Bescheid des Staatlichen Vermessungsamts Geislingen - Dienststelle Göppingen - vom 18.12.2000, soweit er nicht durch die Rücknahme der Klage wegen der Gebühr für die Einsichtnahme in das Liegenschaftskataster über 42,- DM bestandskräftig geworden ist. Soweit dieser Bescheid im Tenor des Widerspruchsbescheids des Landesvermessungsamts "in Verbindung" mit dem Gebührenbescheid dieser Behörde vom 12.08.1997 angeführt wird, soll dies nur verdeutlichen, dass der Kläger, wie sich aus dem Bescheid ergibt, für die Gebührenschuld seines Auftraggebers "haften", also nicht primär in Anspruch genommen werden soll.

Die Klage ist zulässig. Der Kläger hat mit seinem Schreiben vom 01.02.2001, das sich nicht im Original bei den Akten befindet und dessen Eingangsdatum nicht feststeht, rechtzeitig Widerspruch eingelegt. Die Widerspruchsfrist des § 70 Abs. 1 VwGO von einem Monat wurde durch die Bekanntgabe des angefochtenen Bescheids, deren Zeitpunkt ebenfalls nicht feststeht, nicht in Gang gesetzt. Denn der Bescheid enthielt keine Rechtsbehelfsbelehrung (§ 70 Abs. 2 und § 58 Abs. 1 VwGO). Soweit im Widerspruchsbescheid erwogen wird, der Kläger könne eine Rechtsbehelfsbelehrung "auf der Rückseite des Gebührenbescheids" erhalten haben, wird ersichtlich auf den beigefügten Gebührenbescheid vom 12.08.1997 an Herrn H. Bezug genommen. Eine dort aufgenommene Rechtsbehelfsbelehrung erfasst aber nicht den vorliegend angefochtenen Bescheid.

Im Übrigen könnte die Klage nicht wegen Versäumung der Widerspruchsfrist abgewiesen werden, weil die Widerspruchsbehörde den Widerspruch nicht als unzulässig zurückgewiesen, sondern über ihn in der Sache entschieden hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.08.1982 - 4 C 42.79 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 49 = NVwZ 1983, 285 m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.03.2001 - 8 S 1989/00 - VBlBW 2001, 487; a.A. etwa Eyermann/Rennert, VwGO, 11. Aufl., § 70 Rdnr. 11 m.w.N.).

Die Klage ist auch begründet. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts konnte das Vermessungsamt Geislingen gegenüber dem Kläger keine Gebühr für die Fortführung des Liegenschaftskatasters auf Grund des bezeichneten Veränderungsnachweises festsetzen.

Nach § 1 Abs. 1 LGebG erheben die staatlichen Behörden für Amtshandlungen, die sie auf Veranlassung oder im Interesse Einzelner vornehmen, Verwaltungsgebühren nach diesem Gesetz. Die Gebührensätze für die Amtshandlungen sind gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 LGebG im Gebührenverzeichnis (GebVerz) zur Gebührenverordnung vom 28.06.1993 (GBl. S. 381, ber. S. 643, mit späteren Änderungen) festgesetzt. Nach Nr. 78.7.1.1 GebVerz beträgt die Gebühr für die "Fortführung des Liegenschaftskatasters auf Grund von Fortführungsunterlagen aus Amtshandlungen u.a. nach der Nummer 78.1" 25 v.H. der Gebühr für die Amtshandlung nach Nr. 78.1 (Katasterfortführungsvermessung). Nr. 25a der Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums über die Festsetzung von Vermessungsgebühren (VwVGebVerm) vom 06.04.1989 erläutert hierzu, dass mit der Gebühr auch die Fertigung und Prüfung des Veränderungsnachweises, die Nachprüfung beigebrachter Vermessungsschriften sowie die Ausfertigung des Veränderungsnachweises für das Grundbuchamt oder die auf Grund des Veränderungsnachweises gefertigten Mitteilungen an das Grundbuchamt abgegolten sind. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 LGebG ist zur Zahlung der Gebühr verpflichtet, wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird, nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 LGebG, wer die Gebührenschuld gegenüber der zuständigen Behörde durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. Nach § 4 Abs. 2 LGebG haften mehrere Gebührenschuldner als Gesamtschuldner.

Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 2 LGebG liegen ersichtlich nicht vor. Dagegen ist eine Amtshandlung im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 1 LGebG erfolgt. Denn die Fortführung des Liegenschaftskatasters einschließlich der damit verbundenen Überprüfung der Katasterfortführungsvermessungen und Grenzfeststellungen gemäß § 6 Nr. 9 VermG i.V.m. § 13 Abs. 1 DVOVermG ist eine Tätigkeit der Vermessungsverwaltung in Ausübung hoheitlicher Befugnisse mit Außenwirkung (vgl. Schlabach, Verwaltungskostenrecht, § 1 LGebG Rdnr. 24 m.w.N.). Der Kläger hat diese Amtshandlung aber nicht im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 1 LGebG veranlasst; auch wurde sie nicht in seinem Interesse vorgenommen.

Ein Einzelner hat die Amtshandlung im gebührenrechtlichen Sinne veranlasst, wenn er sie in rechtlich zurechenbarer Weise verursacht hat (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.07.1988 - 10 S 2707/86 - VBlBW 1989, 68 und hierzu BVerwG, Urt. v. 24.08.1990 - 8 C 73.88 - Altöluntersuchung - Buchholz 401.8 Verwaltungsgebühren Nr. 26 = BVerwGE 85, 300); Veranlasser ist also nicht schon, wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat (so auch noch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.03.1983 - 5 S 2339/82 - VBlBW 1985, 226; ebenso wohl auch OVG Rhld-Pf., Urt. v. 25.07.1996 - 12 A 13130/95 -), wer durch sein Verhalten willentlich oder unwillentlich einen Tatbestand geschaffen hat, aufgrund dessen die Behörde tätig wird. Zurechenbar ist regelmäßig eine Amtshandlung, die der Einzelne beantragt hat, ebenso die Ablehnung eines Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung. Im Übrigen ergibt sich die individu-elle Zurechenbarkeit einer Amtshandlung anhand der einschlägigen fachgesetzlichen Normen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 02.04.1998 - 2 S 1148/97 - ESVGH 49, 73, nur Leitsatz, und hierzu BVerwG, Beschl. v. 21.08.1998 - 8 B 115.98 - Apothekenüberwachung - Buchholz 401.8 Verwaltungsgebüh-ren Nr. 33 = NVwZ 1999, 191; Thür. OVG, Urt. v. 16.05.2000 - 1 KO 646/99 - ThürVBl 2001, 280).

Ob diese Auslegung bereits den Anforderungen des rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebots genügt, ist fraglich. Im Blick auf die Weite des (landesrechtlichen) Veranlasserbegriffs in § 1 Abs. 1 LGebG hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, das einschränkende Merkmal der "Zurechenbarkeit" führe offenkundig noch nicht schon aus sich zu der erforderlichen Bestimmtheit der Norm. "Zurechenbarkeit" zu verlangen, reichere unmittelbar als solches das Merkmal der Ursächlichkeit überhaupt nur insofern an, als sich daraus ergebe, dass nicht schlechthin jede ursächliche Verknüpfung zwischen der Amtshandlung und einem individuellen Verhalten die Heranziehung zu Gebühren erlauben solle. Die Frage, nach welchen Regeln Ursächlichkeit zuzurechnen oder nicht zuzurechnen sei, werde durch § 1 Abs. 1 LGebG nur aufgeworfen, dagegen nicht beantwortet. Dies möge für solche Konstellationen unschädlich sein, bei denen - wie etwa bei beantragten Amtshandlungen - eine gleichsam herausragende Art von Ursächlichkeit mit einer ihrerseits greifbaren Leistungs-Gegenleistungs-Beziehung zusammentreffe. Es müsse deshalb die Frage gestellt werden, ob der Mangel an Bestimmtheit des Merkmals der "Zurechnung" durch das Fachrecht - dort dem Altölgesetz -ausgeräumt werde (BVerwG, Urt. v. 24.08.1990 a.a.O.). Die diesbezüglichen Einwände des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 02.04.1998 a.a.O. hat das Bundesverwaltungsgericht im anschließenden Verfahren wegen Nichtzulassung der Revision nicht bestätigt, sondern als nicht entscheidungserheblich angesehen, da sich der einschlägige Gebührentatbestand dort aus § 2 LGebG i.V.m. Nr. 6.11 GebVerz ergab (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 25.08.1999 - 8 C 12.98 - BVerwGE 109, 272 = NVwZ 2000, 73). So wird auch in anderen Gebührentatbeständen des Gefahrenabwehrrechts die Veranlassung von Amtshandlungen näher beschrieben und eingegrenzt, etwa für die polizeiliche Begleitung von bestimmten Transporten (Nr. 57.1 GebVerz), die missbräuchliche Alarmierung der Polizei (Nr. 57.6 und 57.7 GebVerz) oder die Suche nach Vermissten (Nr. 57.8 GebVerz).

Unstreitig ist, dass eine gebührenrechtliche Veranlassung keine willentliche Herbeiführung der Amtshandlung erfordert. Insbesondere bedarf es insoweit keiner Antragstellung. So hat das Bundesverwaltungsgericht zu § 4 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt entschieden, dass Veranlasser einer Stilllegungsmaßnahme der Kfz-Zulassungsstelle ein Kfz-Halter auch dann ist, wenn die Aufforderung aufgrund einer irrtümlichen Mitteilung des Haftpflichtversicherers erfolgt, nach der die Versicherungsbestätigung nicht mehr fortgelte. Gebührenrechtlicher Veranlasser sei nicht nur, wer die Amtshandlung willentlich herbeigeführt habe, sondern auch, in wessen Pflichtenkreis sie erfolge. Ein Mindestmaß an Vorhersehbarkeit im Sinne einer Zurechenbarkeit sei nicht erforderlich (BVerwG, Urt. v. 22.10.1992 - 3 C 2.90 - BVerwGE 91, 109 = NJW 1993, 189). Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht auch keine durchgreifenden rechtlichen Zweifel an der Erhebung einer Verwaltungsgebühr für die Entgegennahme und Überprüfung einer Emissionserklärung gemäß § 27 Abs. 1 BImSchG geäußert (BVerwG, Urt. v. 25.08.1999 a.a.O.). Es hat insoweit mit Blick auf die "Veranlassung" einer Amtshandlung ausgeführt: In Ermangelung eines einheitlichen bundesrechtlichen Gebührenbegriffs bestünden die Grenzen der gesetzgeberischen Befugnis, Amtshandlungen einer Gebührenpflicht zu unterwerfen, in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts allein in den Merkmalen, die "als Ausfluss des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes sowie zur Wahrung der Steuergesetzgebungskompetenzen von Verfassungs wegen dem Gebührenbegriff immanent sind". Danach seien Gebühren allgemein dadurch gekennzeichnet, dass sie aus Anlass individuell zurechenbarer öffentlicher Leistungen dem Gebührenschuldner durch eine öffentlich-rechtliche Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme auferlegt würden und dazu bestimmt seien, in Anknüpfung an diese Leistung der Verwaltung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken (ebenso BVerfG, Beschluss vom 11.08.1998 - 1 BvR 1270/94 - NVwZ 1999, 176). Voraussetzung sei somit aus der Sicht des Bundesrechts allein, dass zwischen der kostenverursachenden Leistung der Verwaltung und dem Gebührenschuldner eine besondere Beziehung bestehe, die die Amtshandlung dem Gebührenschuldner individuell zuzurechnen gestatte; in der individuellen Zurechenbarkeit liege die Rechtfertigung dafür, dass die Amtshandlung nicht aus allgemeinen Steuermitteln, sondern ganz oder teilweise zu Lasten des Gebührenschuldners über Sonderlasten finanziert werde. Aus der Sicht des Bundesrechts sei es deshalb nicht zu beanstanden, wenn das Landesrecht in der Auslegung durch das Oberverwaltungsgericht als Veranlasser im gebührenrechtlichen Sinne nicht nur denjenigen erfasse, der die Amtshandlung willentlich herbeiführe, sondern auch denjenigen, in dessen Pflichtenkreis sie erfolge. Die Entgegennahme und Kontrolle einer vom Anlagenbetreiber in Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht vorgelegten Emissionserklärung gemäß § 27 Abs. 1 BImSchG auf ihre Vollständigkeit und Plausibilität sei noch dessen Pflichtenkreis zuzurechnen, zumal sie - anders als sonstige "anlasslose" Überwachungsmaßnahmen - an eine Handlung des Gebührenschuldners anknüpften. Insoweit stehe dem Gebührengesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zu, welche individuell zurechenbaren Leistungen er einer Gebührenpflicht unterwerfen wolle und welche nicht.

Nach Auffassung des Senats liegt allein, dass in der Erstattung einer Anzeige und in der Vorlage von Unterlagen noch keine Veranlassung einer daraufhin erfolgenden Amtshandlung im gebührenrechtlichen Sinn. Vielmehr können solche Umstände dem Betreffenden gebührenrechtlich als Veranlassung einer Amtshandlung grundsätzlich nur bei Vorliegen weiterer Umstände zugerechnet werden. Dies ist etwa der Fall, wenn die Behörde vorsätzlich oder grobfahrlässig falsch unterrichtet wird oder wenn sie wie insbesondere bei der Gefahrenabwehr auf Grund der so erlangten Kenntnisse gewissermaßen an Stelle des Betroffenen, in dessen Pflichtenkreis, die Amtshandlung vornimmt. Demzufolge ist etwa für die Stillegung eines Kraftfahrzeugs nicht auch der anzeigende Versicherer Veranlasser im gebührenrechtlichen Sinne. Nach diesen Grundsätzen hat der Kläger im vorliegenden Fall die Fortführung des Liegenschaftskatasters nicht veranlasst.

Dies folgt allerdings noch nicht aus seiner rechtlichen Stellung als Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur an sich. Sie schließt nicht etwa seine Gebührenpflicht grundsätzlich aus. Soweit Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure nach § 11 Abs. 1 VermG als Träger eines öffentlichen Amts zur Erfüllung von Arbeiten nach § 6 Nrn. 7 und 8 VermG bestellt sind, haben sie die Rechtsstellung von Beliehenen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.11.2001 - 5 S 2580/00 -, VBlBW 2002, 252 m.w.N.). Sie haben gemäß § 11 Abs. 5 VermG daran mitzuwirken, dass das Liegenschaftskataster seinen Zweck erfüllt; sie sind dabei an die hierfür geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften gebunden und unterliegen der Aufsicht des Landesvermessungsamts. Das bedeutet aber nicht, dass sie bei Erfüllung von Vermessungsaufträgen von Privaten gewissermaßen der örtlich zuständigen Vermessungsbehörde eingegliedert sind, wie dies etwa bei Prüfingenieuren für Baustatik der Fall ist, soweit sie Prüfaufträge der Baurechtsbehörden ausführen (Senatsurt. v. 30.01.2003 - 5 S 492/01 - S. 11 f.). Vielmehr stehen sie der gemäß § 7 VermG jeweils zuständigen Vermessungsbehörde als Stelle gegenüber wie die anderen in §§ 9 f. VermG aufgeführten Stellen (Gemeinden, Wasser- und Schifffahrtsverwaltung, sonstige Landesbehörden) auch. Dies bringt etwa Nr. 78.7.2.2 GebVerz zum Ausdruck, der einen Gebührensatz für die Einsichtnahme in das Liegenschaftskataster durch die "bearbeitende Stelle" bestimmt. Als Träger öffentlicher Gewalt sind diese Stellen anderen Trägern öffentlicher Gewalt gegenüber grundsätzlich gebührenpflichtig. Das Landesgebührenrecht sieht insoweit in § 6 Abs. 3 LGebG auch keine persönliche Gebührenfreiheit vor. Demzufolge können etwa für die Erteilung von Auszügen aus dem Liegenschaftskataster auf Antrag anderer Behörden Verwaltungsgebühren erhoben werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.0.7.1985 - 14 S 227/84 - BWVPr 1985, 255).

Der Kläger hat nicht etwa im eigenen Namen einen Antrag auf Vornahme der Amtshandlung Fortführung des Liegenschaftskatasters gestellt. Er hat lediglich die Vermessungsschriften "übergeben" und um Übernahme in das Liegenschaftskataster "gebeten". Damit ist er ersichtlich nur seiner Pflicht aus § 9 Abs. 2 der Verordnung des Wirtschaftsministeriums über die Bestellung sowie die Rechte und Pflichten der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure und die Vergütung für ihre Tätigkeit (ÖbV-Berufsordnung) nachgekommen, seine Vermessungsschriften unverzüglich der für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständigen Vermessungsbehörde zu übergeben, und auch seiner Pflicht gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 ÖbV-Berufsordnung, zur Erneuerung des Liegenschaftskatasters beizutragen. Diese Vorschriften erfordern keine Antragstellung des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs "im eigenen Namen".

Andererseits ist das Schreiben des Klägers vom 24.07.1997 auch nicht zwingend als Antrag für seinen Auftraggeber zu verstehen (vgl. aber OVG LSA, Urt. v. 17.01.2002 - A 2 S 314/99 -), was wohl die Annahme einer Veranlassung durch den Kläger von vornherein ausschlösse (vgl. Hess. VGH, Urt. v. 09.12.19888 - 8 TH 4345/88 - Übersendung von Aktenvorgängen an Rechtsanwalt - NVwZ-RR 1990, 113). Für einen solchen Antrag spricht nicht etwa, dass der Kläger bei Übergabe der Vermessungsschriften den Auftraggeber als Kostenpflichtigen angegeben hat; denn auch dazu war er nach § 9 Abs. 2 ÖbV-Berufsordnung verpflichtet, um der Vermessungsbehörde eine Gebührenerhebung bei seinem Auftraggeber zu ermöglichen. Dass die Fortführung des Liegenschaftskatasters im Interesse des Auftraggebers lag (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 08.10.1992 - 5 S 3242/91 - BWVPr 1993, 122), weil nur so die durch die Zerlegung entstandenen neuen Flurstücke grundbuch- und damit verkehrsfähig wurden, erfordert ebenfalls keine dahingehende Antragstellung durch den Auftraggeber.

Dass der Kläger die Amtshandlung willentlich, nämlich in Erfüllung seiner Pflichten gegenüber dem Auftraggeber und auch aus § 9 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 ÖbV-Berufsordnung durch Vorlage der Vermessungsschriften an das Vermessungsamt, herbeiführt hat, reicht für eine Zurechnung im Sinne einer gebührenrechtlichen Veranlassung nicht aus. Insoweit liegen neben der tatsächlichen Auslösung der Amtshandlung durch Übergabe der Vermessungsschriften keine weiteren Umstände vor, die eine gebührenrechtliche Zurechnung rechtfertigen könnten. Insbesondere lag die gebührenpflichtige Amtshandlung, die Fortführung des Liegenschaftskatasters, nicht etwa im Pflichtenkreis des Klägers im Sinne der oben ausgeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Das Vermessungsamt hat das Liegenschaftskataster hier nicht an Stelle des Klägers fortgeführt. Dazu wäre der Kläger als Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur nicht verpflichtet, ja nicht einmal berechtigt. Diese Aufgabe obliegt vielmehr nach § 6 Nr. 9 VermG allein den Vermessungsbehörden. Zum Pflichtenkreis des Klägers gehört insoweit gemäß § 11 Abs. 5 VermG i.V.m. § 9 Abs. 2 ÖbV-Berufsordnung allein die die Amtshandlung vorbereitende Übergabe der Vermessungsschriften an das zuständige Vermessungsamt. Diese Pflicht ist, wie es das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (Urt. v. 17.01.2002 a.a.O.) zutreffend ausdrückt, nicht eigennützig. Sie dient ausschließlich einem Gemeinwohlbelang (vgl. auch OVG Thür., Urt. v. 16.05.2001 a.a.O.) und den Interessen derjenigen Personen, die ein gegenwärtiges Interesse an der Richtigkeit des Liegenschaftskatasters haben, also etwa des Eigentümers des Grundstücks und eines ggf. feststehenden Erwerbers. Die Fortführung des Liegenschaftskatasters ist auch nicht etwa deshalb vom Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur gebührenrechtlich zurechenbar veranlasst, weil er sie seinem Auftraggeber schuldete. Denn jenem schuldet er diesbezüglich allein die Übergabe der (fehlerfreien) Vermessungsschriften an das zuständige Vermessungsamt, nicht aber die in Rede stehende Amtshandlung, die er selbst gar nicht erbringen kann. Ein eigennütziges Interesse des Klägers als Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs besteht demgegenüber etwa bei der Beantragung einer Einsichtnahme in das Liegenschaftskataster; denn auf jene Amtshandlung ist er zur Erfüllung eines Auftrags angewiesen. Aus Vorstehendem ergibt sich, dass der Kläger auch nicht Gebührenschuldner nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 LGebG ist. Das Liegenschaftskataster ist im Interesse der Allgemeinheit und im Interesse seines Auftraggebers, nicht aber in seinem Interesse fortgeführt worden. Hierfür reicht sein allgemein berufliches Interesse an der Fortführung des Liegenschaftskatasters nicht aus. Das zeigt auch § 1 Abs. 1 LGebG, wonach Gebühren für Amtshandlungen nur im Interesse Einzelner erhoben werden können.

Soweit der Beklagte schließlich geäußert hat, der Kläger sei als Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur am ehesten in der Lage, ein Insolvenzrisiko bei seinem Auftraggeber einzuschätzen und dafür Vorsorge zu treffen, hat der Senat bereits Zweifel an der dieser Auffassung zugrunde liegenden Einschätzung der Rechts- und Interessenlage durch den Beklagten. Im Übrigen bleibt es nach geltendem Recht den Vermessungsbehörden unbenommen, die Fortführung des Liegenschaftskastasters bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 16 Satz 1 LGebG davon abhängig zu machen, dass die Gebühr ganz oder teilweise vorausgezahlt wird (vgl. Senatsurt. v. 30.01.2003 a.a.O.). In diesem Zusammenhang mag dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur die Nebenpflicht obliegen, die Vermessungsbehörden bei Vorlage der Vermessungsschriften über eine ihm bekannt gewordene Insolvenzgefahr auf Seiten seines Auftraggebers zu unterrichten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Beschluss

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 25 Abs. 2, § 14 Abs. 1 Satz 1 und § 13 Abs. 2 GKG auf 268,43 EUR festgesetzt.



Ende der Entscheidung

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