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Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 01.03.2005
Aktenzeichen: 5 S 2272/03
Rechtsgebiete: AEG, VwVfG, 26. BImSchV, EMVG


Vorschriften:

AEG § 18 Abs. 1 Satz 2
AEG § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3
VwVfG § 74 Abs. 2 Satz 2
26. BImSchV § 1 Abs. 1
26. BImSchV § 1 Abs. 2
EMVG § 3
Zur Vorbelastung eines an eine Eisenbahnstrecke angrenzenden, empfindliche Messgeräte (u. a. ein Rasterelektronenmikroskop) verwendenden Betriebs durch elektromagnetische Felder und Erschütterungen bei Einrichtung eines S-Bahn-Haltepunkts.
VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Im Namen des Volkes Urteil

5 S 2272/03

verkündet am 01.03.2005

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Plangenehmigung eines Haltepunkts

hat der 5. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Schnebelt und die Richter am Verwaltungsgerichtshof Schefzik und Albers auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 24. Februar 2005

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die der Beigeladenen erteilte Plangenehmigung des Eisenbahn-Bundesamts, Außenstelle Karlsruhe/Stuttgart, vom 08.08.2003 für den Neubau des Haltepunkts Schopfheim-West km 18,230 bis 18,380 der Strecke 4400 (Basel Badischer Bahnhof - Zell im Wiesental - Wiesentalbahn).

Das Vorhaben umfasst im Wesentlichen den Neubau eines behindertengerechten Außenbahnsteigs an der zur Zeit im Halbstundentakt in beiden Richtungen befahrenen, eingleisigen Strecke mit einer Länge von 150 m, einer Breite von 2,50 m und einer Höhe von 55 cm einschließlich "neuer Bahnsteigmöblierung und Zuwegung". Bisher gab es an dieser Stelle keinen Haltepunkt. Das Vorhaben ist Teil des grenzüberschreitenden Regio-S-Bahn-Konzepts der Landkreise Lörrach und Waldshut (Linie 1 - Rote Linie"). Auf dem Bahnsteig sollen u.a. zwei Fahrgastunterstände mit einer Grundfläche von 2 m mal 6 m, jeweils mit zwei Sitzgruppen und Vitrine, errichtet werden. Nordwestlich der Anlage will die Stadt Schopfheim einen Park-and-Ride Platz errichten. Seit den Jahren 1964/1974 sind die Oberleitungsanlagen des Gleises in Betrieb. Im Streckenabschnitt verläuft ferner eine Speiseleitung ("Speiseleitung Zell 2").

Die Klägerin ist auf die Fertigung von Oberflächen spezialisiert und produziert Hartstoffschichten. Sie setzt in Forschung und Produktion hochempfindliche Messsysteme bzw. -einrichtungen ein. Ihre Betriebsfläche am westlichen Ortsrand von Schopfheim, bestehend aus den Grundstücken Flst.Nrn. 2426, 2427/1 2427/3, grenzt im Norden an das Vorhaben an. Das 120 m lange und bis zu 45 m tiefe Hauptgebäude ist etwa 15 m vom Gleis entfernt.

Mit Schreiben vom 17.12.2002 beantragte die Beigeladene eine Plangenehmigung für das Vorhaben. Nach Herstellung des Benehmens mit verschiedenen Trägern öffentlicher Belange und nach Zustimmung der Stadt Schopfheim zur vorübergehenden Inanspruchnahme eines Grundstücks erteilte das Eisenbahn-Bundesamt die Plangenehmigung vom 08.08.2003. In der Begründung wird ausgeführt, es sei nicht ersichtlich, dass für die geplante Maßnahme weitere Rechte Dritter in Anspruch genommen werden könnten. Ferner wurde eine Plangenehmigung für den Umbau des Bahnübergangs erteilt.

Unter dem 04.09.2003 teilten die Prozessbevollmächtigten der zuvor am Verfahren nicht beteiligten Klägerin dem Eisenbahn-Bundesamt mit, sie hätten heute erfahren, dass die Plangenehmigung erteilt worden sei. Die Behörde übermittelte der Klägerin die Plangenehmigung am 10.09.2003.

Die Klägerin hat am 10.10.2003 Klage erhoben. Sie trägt vor: Beim Bremsen und Anfahren starker Elektromotoren könnten erhebliche elektromagnetische "Störstrahlungen" emittiert werden, deren Wirkung von der umgesetzten (elektrischen) Leistung und vom Abstand zur Quelle abhingen. Dies gelte für ein Rasterelektronenmikroskop (REM) und ein Gerät zur energiedispersiven Mikroanalyse. Der Betrieb des Rasterelektronenmikroskops erfordere laut Betriebsanleitung die Einhaltung eines Grenzwerts von 0,3 µT (Mikrotesla) bei einer (Wechselmagnetfeld-)Frequenz von 50/60 Hz, bei 15 mm Arbeitsabstand und bei 35 kV. Bei der von der Bahn verwendeten Frequenz von 16 2/3 Hz betrage der Grenzwert sogar nur 0,03 µT "Spitze zu Spitze". Zu befürchten sei, dass Messdaten verloren gingen und Messvorgänge unverwertbar werden würden. Kontinuierliche Messungen würden so unmöglich. Gespeicherte Messserien gingen verloren. Diese Geräte wie auch weitere fünf bezeichnete Geräte würden auch durch mechanisch induzierte Schwingungen beeinträchtigt, die infolge der Massenbeschleunigung bzw. -verzögerung auf sie übertragen würden. Durch die beabsichtigte Verdichtung des Bahntakts käme es zu noch stärkeren Beeinträchtigungen. Letztlich würde sie den Produktionsstandort nicht mehr wirtschaftlich betreiben können. - Die Plangenehmigung sei bereits formell rechtswidrig. Wegen der dargelegten Beeinträchtigungen, die unmittelbar auf das Betriebsgrundstück bzw. ihr Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb einwirkten, hätte eine Plangenehmigung - ohne vorherige Anhörung möglicher Betroffener - nicht erteilt werden dürfen, sondern ein Planfeststellungsverfahren stattfinden müssen. Das Vorhaben an dieser Stelle sei in der öffentlichen Diskussion als sinnlos ("Haltestelle auf der grünen Wiese") beurteilt und stattdessen ein Haltepunkt östlich des Bahnhofs Schopfheim vorgeschlagen worden. Die planerische Rechtfertigung des genehmigten Haltepunkts Schopfheim-West sei somit fraglich. Die Plangenehmigung verstoße ferner gegen § 22 BImSchG. Insoweit gälten nicht etwa die Anforderungen für Schienenfahrzeuge gemäß § 38 BImSchG. Denn die Anfahr-, Abfahr- und Bremsvorgänge seien zwingende Funktionsbedingung des plangenehmigten Vorhabens. Es liege außerdem ein beachtlicher Abwägungsmangel vor. Eine Abwägung ihrer Belange habe nicht stattgefunden. Diese seien nicht etwa objektiv geringwertig. Die Beklagte habe die dargelegten Beeinträchtigungen bei Erlass der Plangenehmigung und die ggf. entstehenden Kosten für Schutzmaßnahmen nicht berücksichtigt, insbesondere nicht bei der (erfolgten) Prüfung von Alternativstandorten. Zumindest habe sie, die Klägerin, Anspruch auf technische Schutzmaßnahmen. Rechtswidrig sei das Vorhaben auch, weil es innerhalb nachbarschützender bauordnungsrechtlicher Abstandsflächen liege. Dies folge jedenfalls daraus, dass die Plangenehmigung die Aufstellung von Fahrgastunterständen mit Sitzgelegenheiten umfasse, die lediglich eine Eintrittsöffnung zum Bahnsteig hin aufwiesen und mithin als Gebäude anzusehen seien.

Die Klägerin beantragt,

die Plangenehmigung des Eisenbahn-Bundesamts, Außenstelle Karlsruhe/Stuttgart, für den Neubau des Haltepunkts Schopfheim-West km 18,230 bis 18,380 der Strecke 4400 (Basel - Zell im Wiesental) vom 08. August 2003 aufzuheben,

hilfsweise: sie für rechtswidrig und nicht vollziehbar zu erklären,

weiter hilfsweise: die Beklagte zu verpflichten, über Maßnahmen zum Schutz vor elektromagnetischen Störungen und mechanisch induzierten Schwingungen und/oder andere geeignete Auflagen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie trägt vor: Eines Planfeststellungsverfahren habe es nicht bedurft, weil das Vorhaben keine Rechte der Klägerin im Sinne von § 18 Abs. 2 Nr. 3 AEG beeinträchtige. Eine solche Rechtsbeeinträchtigung liege nur vor, wenn unmittelbar auf Rechte Dritter, etwa das Eigentum oder das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, zugegriffen werde. Dies sei aber nicht der Fall. - Das Vorhaben verstoße nicht gegen § 22 BImSchG. Es sei nicht geeignet, eine erhebliche Rechtsbeeinträchtigung oder erhebliche Nachteile mit einer dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechenden Wahrscheinlichkeit herbeizuführen. Schon heute erzeuge jeder Zug, der am Betrieb der Klägerin vorbeifahre, konzentrische elektromagnetische Felder. Bei Anfahrvorgängen würde das Magnetfeld sogar stärker kompensiert und somit schwächer werden als bei einer Vorbeifahrt, da der Triebrückstrom zu einem höheren Anteil über die Schienen fließe. Die Schienenfahrzeuge seien außerdem im eigenen Interesse der Bahnbetreiber zur Vermeidung einer Beeinflussung der Gleisfreimeldetechnik so beschaffen, dass die Sensoren im Gleisbereich nicht durch Magnetfelder, die von Triebfahrzeugen und Wagen ausgingen, beeinflusst würden. Schienenfahrzeuge seien im Übrigen keine Anlagen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes. Sie unterfielen deshalb auch nicht den Anforderungen des § 22 BImSchG, sondern denen des § 38 BImSchG. Es sei nicht ersichtlich, dass die danach maßgeblichen Grenzwerte für Emissionen durch Schienenfahrzeuge überschritten würden. Die Plangenehmigung entscheide nicht darüber, welche Beschaffenheit die Schienenfahrzeuge aufweisen müssten, sondern nur über den Schienenweg und über Betriebsanlagen. Unabhängig hiervon habe die Klägerin bei der Aufstellung ihrer hochempfindlichen Messgeräte mit einer Beeinflussung durch den bisherigen Bahnverkehr rechnen müssen. Im Übrigen komme es nur auf die Betroffenheit eines "Durchschnittsunternehmens" an. Die hochsensiblen Messverfahren der Klägerin seien für das Gebiet nicht etwa prägend. Aus denselben Gründen liege auch keine Beeinträchtigung des durch den Bahnbetrieb vorbelasteten Grundeigentums der Klägerin vor. - Ein Abwägungsmangel sei nicht gegeben. Das geltend gemachte Interesse der Klägerin sei nicht in die Abwägung einzustellen gewesen, weil es objektiv gering und nicht zu erkennen gewesen sei. Eine Pflicht, weitergehende Nachforschungen (über Betroffenheiten) anzustellen, habe sie nicht gehabt. Ein (etwaiger) Abwägungsmangel bei Erlass der Plangenehmigung sei jedenfalls weder offensichtlich noch habe er das Abwägungsergebnis beeinflusst. - Schutzmaßnahmen gegen elektromagnetische Felder seien mangels wesentlicher Beeinträchtigung der Klägerin nicht geboten. - Abstandsflächen seien nicht einzuhalten. Die Landesbauordnung gelte bei öffentlichen Verkehrsanlagen nur für Gebäude.

Die Beigeladene stellt keinen Antrag. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat sie ihr Vorbringen von zwei sachkundigen Mitarbeitern der DB Systemtechnik, München, erläutern lassen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die dem Senat vorliegenden Akten des Eisenbahn-Bundesamts und die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Entscheidungsgründe:

Der Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 25. Februar 2005 gibt dem Senat keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen (§ 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Die Klage ist mit dem Hauptantrag und den Hilfsanträgen statthaft und auch im Übrigen zulässig. Es entspricht dem Rechtsschutzziel der Klägerin, dass sie nicht nur die Verpflichtung der Beklagten zur Ergänzung der Plangenehmigung um Auflagen gemäß § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG beantragt, sondern die Aufhebung der Plangenehmigung bzw. die Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit gemäß § 20 Abs. 7 Satz 2 AEG. Denn sie macht geltend, es sei abwägungsfehlerhaft, den Haltepunkt gerade an diesem für sie aus ihrer Sicht nachteiligen Standort zu verwirklichen. Statthaft ist auch der weitere Hilfsantrag, der auf eine Planergänzung gemäß § 20 Abs. 7 Satz 2 AEG i.V.m. § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG gerichtet ist. Dem steht nicht entgegen, dass eine Plangenehmigung gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AEG nur erteilt werden kann, wenn Rechte anderer nicht beeinträchtigt werden, dass die Vorschriften über das eisenbahnrechtliche Planfeststellungsverfahren gemäß § 18 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 AEG auf die Plangenehmigung keine Anwendung finden und dass in § 18 AEG eine entsprechenden Anwendung von § 74 Abs. 2 VwVfG nicht bestimmt wird (BVerwG, Urt. v. 14.11.2001 - 11 A 31.00 - BVerwGE 115, 237; Senatsurt. v. 25.10.2002 - 5 S 1013/00 - NVwZ-RR 2003, 461; vgl. demgegenüber noch BVerwG, Urt. v. 25.09.1996 - 11 A 20.96 - Buchholz 4445.5 § 14 WaStrG Nr. 6; Urt.v . 01.09.1999 - 11 A 2.98 - 11 A 2.98 - Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 52). Die Klage ist auch rechtzeitig erhoben, nämlich innerhalb eines Monats ab (nachgeholter) Bekanntgabe der Plangenehmigung an die Klägerin (vgl. Senatsurt. v. 25.10.2002 - 5 S 1013/00 - a.a.O.). Schließlich ist die Klägerin auch klagebefugt. Sie macht geltend, durch die Plangenehmigung in ihrem Recht auf gerechte Abwägung aus § 18 Abs. 1 Satz 2 AEG verletzt zu sein (§ 42 Abs. 2 VwGO).

Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die Plangenehmigung verletzt die Klägerin nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Demzufolge hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf Ergänzung der Plangenehmigung um die begehrten Schutzauflagen gegen elektromagnetische Felder und Erschütterungen.

Die Plangenehmigung leidet an keinem Verfahrensfehler. Ein Planfeststellungsverfahren war nicht erforderlich. Nach § 18 Abs. 2 Satz 1 AEG kann an Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn es sich bei dem Vorhaben nicht um ein Vorhaben handelt, für das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, das Benehmen hergestellt worden ist und Rechte anderer nicht beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt haben. Die Klägerin trägt insoweit allein vor, eine Plangenehmigung sei ausgeschlossen, weil ihre Rechte durch das Vorhaben insofern beeinträchtigt würden, als ihre Messgeräte durch Erschütterungen und elektromagnetische Felder, die vom Betrieb des Haltepunkts ausgingen, beeinträchtigt würden. Darin läge aber keine Rechtsbeeinträchtigung im Sinne von § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AEG. Denn eine solche liegt nach allgemeiner Auffassung nur vor, wenn auf fremde Rechte direkt zugegriffen wird, nicht aber schon dann, wenn (geschützte) Belange Dritter in die Abwägung einzubeziehen sind (BVerwG, Beschl. v. 29.12.1994 - 7 VR 12.94 - und v. 31.10.2000 - 11 VR 12.00 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nrn. 3 und 51; Urteile v. 20.12.2000 - 11 A 7.00 - Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 36 und vom 10.12.2003 - 9 A 73.02 - Buchholz 442.09 § Nr. 58; Senatsurt. v. 25.10.2002 - 5 S 1013/00 - a.a.O.). Ein solcher direkter Zugriff auf Rechte der Klägerin erfolgt durch das Vorhaben nicht. Vielmehr ist sie allein den beim Betrieb des Haltepunkts entstehenden Immissionen ausgesetzt. Im Übrigen hätte die Klägerin auch keinen Anspruch darauf, dass ein Planfeststellungsverfahren stattfände. Denn der Einzelne kann zwar verlangen, dass seine materiellen Rechte gewahrt bleiben. Er hat jedoch keinen Anspruch darauf, dass dies in einem bestimmten Verfahren geschieht (BVerwG, Urt. v. 10.12.2003 - 9 A 73.02 - a.a.O.; Beschl. v. 05.03.1999 - 4 VR 3.98 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 149; kritisch Kopp/Ramsauer, a.a.O. Rdnr. 174a ff.).

Die Plangenehmigung verstößt insbesondere nicht zu Lasten der Klägerin gegen das Gebot gerechter Abwägung. Nach § 18 Abs. 1 Satz 2 AEG sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Mangels einer unmittelbaren Eigentumsbeeinträchtigung der Klägerin kommt es allein darauf an, ob das Eisenbahn-Bundesamt bei Erteilung der Plangenehmigung ihre Belange fehlerfrei abgewogen hat. Eine etwaige Rechtswidrigkeit der Plangenehmigung im Übrigen kann der Klage nicht zum Erfolg verhelfen.

Gerichtlich überprüft werden kann die Abwägung insoweit nur darauf hin, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden musste, ob die Belange fehlerfrei gewichtet worden sind und ob ihr Ausgleich in einer Weise vorgenommen worden ist, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (vgl. BVerwG; Urt. v. 12.12.1969 - IV C 105.66 - BVerwGE 34, 301; Urt. v. 05.07.1974 - IV C 50.72 - BVerwGE 45, 309). Ferner sind Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind (§ 20 Abs. 7 Satz 1 AEG).

Dass die Beklagte die vom Betrieb des Haltepunkts Schopfheim-West ausgehenden (elektro)magnetischen Felder und Erschütterungen bei ihrer Standortentscheidung nicht berücksichtigt und Schutzauflagen nicht bestimmt hat, begründet keinen Abwägungsmangel. Denn hinsichtlich dieser Immissionen ist die Klägerin nicht schutzwürdig, weil sie hinter denen zurückbleiben, die vom Betrieb der vorhandenen eingleisigen Strecke ausgehen.

Eine zusätzliche Beeinträchtigung durch Erschütterungen hat die Klägerin schon nicht nachvollziehbar dargelegt. Es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass beim Abbremsen bzw. beim Beschleunigen der Züge am Haltepunkt stärkere Erschütterungen entstehen und auf die Einrichtungen der Klägerin übertragen werden könnten als bei einer ungebremsten Vorbeifahrt. Dabei ist noch nicht einmal berücksichtigt, dass die künftig im Personenverkehr auf der Strecke 4400 eingesetzten Personenzüge deutlich leichter sein werden als die dort bis vor kurzem eingesetzen Züge älterer Bauart und erst recht als die noch bis vor kurzem im Güterverkehr eingesetzten Züge.

Nicht begründet ist auch die Befürchtung der Klägerin, es werde künftig zu stärkeren Beeinträchtigung der erwähnten Messgeräte durch (elektro)mag-netische Felder kommen.

Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung insoweit eingeräumt, dass es schon gegenwärtig bei den Geräten - das Rasterelektronenmikroskop ist in einer Entfernung von etwa 35 m zum Gleis, das Gerät zur energiedispersiven Mikroanalyse ist in einer Entfernung von etwa 20 m vom Gleis aufgestellt - gelegentlich zu Störungen bei der Auflösung komme, hat den Umfang dieser Störungen jedoch als noch nicht relevant bezeichnet. Dass die vom Zugbetrieb ausgehenden (elektro)magnetischen mit 16 2/3 Hz schwingenden Wechselfelder solche Einflüsse haben, ist allgemein bekannt (vgl. zu PC-Röhren-Monitoren, BVerwG, Urt. v. 01.09.1999 - 11 A 2.98 - Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 52: erfolgreiche Anfechtung einer Auflage des Eisenbahn-Bundesamts durch die Bahn in einem Fall, in dem bei einem Betriebsstrom von 2.700 A in einem Abstand von 10 m von der Speiseleitung bzw. 15 m von der Oberleitung eine magnetische Feldstärke von 8,5 µT, bei einem Abstand von 46 m immer noch von 1,45 µT und bei 70 m von 1 µT zu erwarten waren; Urt. v. 10.12.2003 - 9 A 73.02 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 58: erfolglose Anfechtung einer Plangenehmigung durch einen Arzt wegen befürchteter Gesundheitsschäden, Beeinträchtigung des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs und dabei auch von medizinischen Testgeräten; OLG Stuttgart, Urt. v. 05.04.2001 - 1 U 2/01 - NJW 2001, 1313 = CR 2001, 501 - verneinter Schadenersatz wegen Bildverzerrungen; LG Frankfurt, Urt. v. 21.08.1997 - 3/10 O 54/97; vgl. auch "www.mct.sbb.ch/mct/umwelt/umwelt-faq/umwel-elektromagnetisch.htm", wonach es bei größeren Bildschirmen schon bei kleinen magnetischen Feldern in der Größenordnung von etwa 0,2 µT zu Störungen kommen kann; vgl. auch, freilich allein zu Gesundheitsgefährdungen, BVerwG, Beschl. v. 9.2.1996 - 11 VR 46.95 - Buchholz 406.25 § 22 BImSchG Nr. 13 und Bayer. VGH, Urt. v. 09.07.2004 - 22 A 03.40057 - Juris -). Solche von der Klägerin schon jetzt beobachtete Auswirkungen sind auch im vorliegenden Fall wahrscheinlich; denn die Beigeladene geht davon aus, dass beim Befahren der Strecke auf Höhe des Betriebs der Klägerin durch den in der Oberleitung und der parallelen Speiseleitung beim gegenwärtigen Zugverkehr fließenden Ströme (550 A bzw. 700 A) elektromagnetische Felder mit einer magnetischen Flussdichte von bis zu 3 µT im Abstand von 40 m zum Gleis entstehen können. Dem entspricht auch, dass sie am Tag vor der mündlichen Verhandlung im Bereich des Anwesens der Klägerin einer magnetischen Flussdichte von bis zu 1,8 µT im Abstand von 25 m vom Gleis gemessen hat.

Nicht festzustellen vermag der Senat jedoch, dass der Betrieb des Haltepunkts zu zusätzlichen Beeinträchtigungen gegenüber der insoweit vorhandenen Vorbelastung der Klägerin durch (elektro)magnetische Felder führt.

Dies gilt zunächst für die (elektro)magnetischen Wechselfelder, die von Strömen erzeugt werden, die in der Oberleitung und in der sie versorgenden parallelen Speiseleitung immer dann fließen, wenn sie ein im jeweiligen Abschnitt fahrender Zug "nachfragt". Insoweit haben die sachkundigen Mitarbeiter der DB Systemtechnik für die Beigeladene in der mündlichen Verhandlung überzeugend dargelegt, dass diese Felder beim Abbremsen bzw. Beschleunigen von Zügen im Haltepunkt nicht stärker sind als bei einer mehr elektrische Leistung und damit eine größere Stromstärke erfordernden ungebremsten Vorbeifahrt. Hinzu kommt, dass die beim Abbremsen bzw. Anfahren bewirkten (elektro)magnetischen Wechselfelder durch die in den Schienen bis zur jeweils nächsten Erdung abfließenden Rückströme in stärkerem Ausmaß als bei einer ungebremsten Vorbeifahrt ein gegenläufiges und somit teilweise neutralisierendes (elektro)magnetisches Wechselfeld erzeugen mit der Folge, dass die Gesamtfeldstärke in der Umgebung an einem Haltepunkt sogar abnimmt. Dem hat der in der mündlichen Verhandlung des Senats anwesende Mitarbeiter der Klägerin Dr.-Ing. J. substantiiert nichts entgegengehalten.

Zu einer Zunahme der magnetischen Flussdichte (durchschnittlich oder in der Spitze) kommt es an dem Haltepunkt aber auch nicht deshalb, weil der Elektromotor eines Zuges beim Abbremsen bzw. Anfahren ein stärkeres bzw. länger oder anders einwirkendes (elektro)magnetisches Wechselfeld erzeugte als bei einer Vorbeifahrt. Die sachkundigen Mitarbeiter der DB Systemtechnik haben für die Beigeladene insoweit nachvollziehbar ausgeführt, dass das hierbei bewirkte (elektro)magnetische Wechselfeld bei den hier vorliegenden Entfernungen nicht ins Gewicht fällt, weil es sich bei einem Elektromotor um eine punktförmige Emissionsquelle handelt. Während das Magnetfeld entlang einer Bahnstromleitung nur proportional mit dem Abstand abfällt, erfolgt die Abnahme bei punktförmigen Quellen sehr viel stärker, nämlich in der dritten Potenz des Abstands (vgl. auch "www.ralf-woelfle.de/elektrosmog/tech-nik/nf.htm").

Angesichts dieses tatsächlichen Befunds, der keine Verschlechterung für die Klägerin im Hinblick auf Störungen durch (elektro)magnetische Wechselfelder erwarten lässt, kann offen bleiben, anhand welcher rechtlicher Maßstäbe die Zumutbarkeit einer Zunahme der Stärke (elektro)magnetischer Wechselfelder zu bestimmen wäre. Insoweit bemerkt der Senat gleichwohl:

Die gemäß § 23 Abs. 1 BImSchG erlassene Verordnung über elektromagnetische Felder (26. BImSchV) kann nicht herangezogen werden. Sie gilt zwar für bestimmte ortsfeste Hoch- und ortsfeste Niederfrequenzanlagen, u.a. auch für Bahnstromfern- und Bahnstromoberleitungen (§ 1 Abs. 1 und 2 Nr. 2b der 26. BImSchV) einschließlich der Umspann- und Schaltanlagen mit einer Frequenz von 16 2/3 Hz oder 50 Hz, freilich nicht für Fahrzeuge. Für die von ihr erfassten Bahnstromanlagen bestimmt sie als Grenzwert für die magnetische Flussdichte 300 µT. Mit diesem hier bei weitem nicht erreichten Grenzwert soll jedoch nicht die Funktionsfähigkeit von Geräten, sondern ausschließlich die Allgemeinheit und die Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen und zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch elektromagnetische Felder geschützt werden (§ 1 Abs. 1 Satz 2 der 26. BImSchV). Gemeint ist damit nur der Gesundheitsschutz, was sich etwa auch aus § 6 der 26. BImSchV ergibt (BVerwG, Urt. v. 01.09.1999 - 11 A 2.98 - Buchholz 4 316 § 74 VwVfG Nr. 52; Nr. II.6 des erwähnten Erlasses). Dies kommt auch darin zum Ausdruck, dass gemäß § 1 Abs. 1 Satz 3 der 26. BImSchV ausdrücklich nicht die Wirkungen elektromagnetischer Felder auf elektrisch oder elektromagnetisch betriebene Implantate (Herzschrittmacher etc.) erfasst werden.

Nicht einschlägig ist auch das Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten (EMVG) vom 18.09.1998 (BGBl. I S. 2882), das hier - im für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Plangenehmigung - in der Fassung des Post- und telekommunikationsrechtlichen Bereinigungsgesetzes vom 07.05.2002 (BGBl. I S. 1529, 1534) anzuwenden ist. Nach § 3 EMVG müssen Geräte so beschaffen sein, dass bei vorschriftsmäßiger Installierung, angemessener Wartung und bestimmungsgemäßem Betrieb gemäß den Angaben des Herstellers in der Gebrauchsanweisung die Erzeugung elektromagnetischer Störungen soweit begrenzt wird, dass ein bestimmungsgemäßer Betrieb von Funk- und Telekommunikationsgeräten sowie sonstigen Geräten möglich ist und die Geräte eine angemessene Festigkeit gegen elektromagnetische Störungen aufweisen, so dass ein bestimmungsgemäßer Betrieb möglich ist. Ein Schienenfahrzeug oder auch der Elektromotor eines Schienenfahrzeugs ist aber nicht als ein Gerät im Sinn von § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 und der Anlage I EMVG anzusehen werden. Erst recht gilt dies für die erwähnten Bahnstromleitungen. Aus § 3 EMVG ergeben sich im Übrigen keine über eine Einzelfallbetrachtung (des Geräts) hinausgehenden Maßstäbe (BVerwG, Urt. v. 01.09.1999 - 11 A 2.98 - a.a.O.).

Soweit die Beklagte vorgetragen hat, die von dem Zugbetrieb ausgehenden (elektro)magnetischen Wechselfelder seien im Rahmen der Erteilung einer Plangenehmigung für einen Haltepunkt von vorneherein nicht zu beachten, weil sie nicht von dem Vorhaben Haltepunkt, sondern allein von dem jeweiligen Zugfahrzeug ausgingen, trifft dies allenfalls für den Betrieb des Elektromotors selbst zu; denn die von den in der Oberleitung, in der Speiseleitung bzw. in Rückleitern fließenden Ströme bewirkten Wechselfelder sind zweifellos strecken- und nicht fahrzeugbezogen. Ob dies auch - unter Berücksichtigung der jeweiligen Regelungen in § 22 bzw. § 38 BImSchG - für das allein vom Zugmotor bewirkte (elektro)magnetische Wechselfeld angenommen werden kann, bedarf - wie ausgeführt - keiner abschließenden Beurteilung in diesem Verfahren (vgl., zur Beschaffenheit von Hochgeschwindigkeitszügen unter dem Gesichtspunkt von Unfallgefahren, BVerwG, Urt. v. 08.07.1998 - 11 A 30.97 - Buchholz 442.09 § 20 AEG Nr. 21).

Offenbleiben kann nach allem auch, ob sich die Klägerin im Falle einer erheblichen Zunahme der Stärke der (elektro)magnetischen Wechselfelder bei Betrieb des Haltepunkts entgegenhalten lassen müsste, dass sie diesbezüglich besonders empfindliche Messgeräte in der Nähe einer vorhandenen Bahnlinie betreibt.

Dem in der mündlichen Verhandlung hilfsweise gestellten Antrag, ein Sachverständigengutachten zum Beweis der Tatsachen einzuholen, dass mit dem plangenehmigten Vorhaben für den Betrieb der Klägerin, insbesondere des Rasterelektronenmikroskops, erhebliche Beeinträchtigungen, insbesondere durch elektromagnetische "Störfelder" und mechanisch induzierte Bodenschwingungen verbunden sind, braucht der Senat nicht zu entsprechen. Denn die Klägerin hat auf der Grundlage des qualifizierten Vorbringens der Beigeladenen keine Tatsachen vorgetragen, die ihre entsprechende Befürchtung als tatsächlich begründet erscheinen lassen könnten. Ihr Beweisantrag ist gewissermaßen "ins Blaue hinein" gestellt.

Rechtswidrig zu Lasten der Klägerin ist die Plangenehmigung schließlich auch nicht deshalb, weil auf dem Bahnsteig zwei Fahrgastunterstände auf einer Grundfläche von jeweils 6 m mal 2 m im Abstand von etwa 0,91 m zur gemeinsamen Grundstücksgrenze und auf einem Geländeniveau von 1,50 m oberhalb des Nachbargrundstücks der Klägerin vorgesehen sind (vgl. Anlage 15 zur Plangenehmigung: Querprofile). Auch insoweit käme nur ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot in Betracht. Insoweit scheidet jedoch aus, dass die Beklagte die Belange der Klägerin fehlgewichtet hätte. Allerdings gelten die Vorschriften über Abstandsflächen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 LBO auch bei öffentlichen Verkehrsanlagen, soweit es sich um Gebäude handelt. Sie geben deshalb auch in der Abwägung grundsätzlich einen Maßstab für die Bewertung der jeweils betroffenen privaten Belange vor. Bei den Fahrgastunterständen handelt es sich um Gebäude im Sinne der Landesbauordnung (vgl. § 2 Abs. 2 LBO). Für sie gilt zwar die Bestimmung, dass Abstandsflächen u.a. nicht erforderlich sind vor Gebäuden, die sich auf öffentlichen Verkehrsflächen befinden (§ 6 Abs. 1 Satz 2 LBO), soweit die Wandhöhe nicht mehr als 3 m beträgt. Diese Höhe dürfte freilich, sofern der (künstliche) Geländeunterschied (Anschüttung des Bahnsteigs, Bahndamms) mit einzuberechnen sein sollte, überschritten sein. Jedoch wäre die Überschreitung so gering, dass die Wertung, die dieser Vorschrift zu Grunde liegt, es ohne Weiteres zulässt, in der Abwägung von der Einhaltung einer nachbarschützenden Abstandsfläche mit einer Tiefe von 2 m (§ 5 Abs. 7 Satz 2 und 3 LBO) abzusehen (vgl. auch § 6 Abs. 4 LBO) , zumal nicht ersichtlich ist, dass die Klägerin bei der gegebenen Grundstückssituation und der vorhandenen gewerblichen Bebauung tatsächlich beeinträchtigt würde, anders als bei einer ansonsten ggf. erforderlichen Inanspruchnahme ihres Grundstücks insoweit. Es ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass dieser Belang für die Standortwahl abwägungserheblich sein könnte.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Beschluss

Der Streitwert des Verfahrens wird gemäß § 25 Abs. 2, § 14 Abs. 1 Satz 1 und § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a. F. auf 15.000,-- EUR festgesetzt.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

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