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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 10.12.2001
Aktenzeichen: 5 S 2274/01
Rechtsgebiete: AEG, BauGB, EBO, EVerkVerwG


Vorschriften:

AEG § 2 Abs. 1
AEG § 2 Abs. 3 Satz 3
AEG § 18 Abs. 1 Satz 1
AEG § 18 Abs. 2
BauGB § 36 Abs. 1
BauGB § 38 Satz 1
EBO § 4 Abs. 1
EVerkVerwG § 3 Abs. 2 Nr. 1
EVerkVerwG § 3 Abs. 3 Satz 2
1. Das Beteiligungsrecht der Gemeinde nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB wird auch dann verletzt, wenn die Durchführung des für ein Vorhaben i. S. dieser Vorschrift erforderlichen Baugenehmigungsverfahrens unterbleibt, weil eine staatliche Behörde in Verkennung ihrer Zuständigkeit für das Vorhaben ohne Einvernehmen der Gemeinde rechtswidrig eine andere Genehmigung mit den Rechtswirkungen der Baugenehmigung erteilt (hier: Erteilung einer Plangenehmigung durch das Eisenbahn-Bundesamt).

2. Die für die Eigenschaft einer Betriebsanlage der Eisenbahn i. S. des § 18 Abs. 1 Satz 1 AEG vorausgesetzte Eisenbahnbetriebsbezogenheit fehlt bei Anlagen, die einem privatwirtschaftlichen Unternehmen zu dienen bestimmt sind, das weder Eisenbahnverkehrsdienstleistungen erbringt noch eine Eisenbahninfrastruktur betreibt, und zwar selbst dann, wenn dieses Unternehmen seinen Gewerbebetrieb auf Bahnzwecken gewidmetem Gelände ausübt und Güter auf die Bahn umschlägt (hier: Lagerhalle eines privaten Gewerbebetriebs der Metall- und Rohstoffverwertung, die zum Güterumschlag Straße/Schiene genutzt werden soll).


5 S 2274/01

VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

wegen

erteilter Plangenehmigung hier: vorläufiger Rechtsschutz

hat der 5. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Lutz und die Richter am Verwaltungsgerichtshof Schefzik und Harms

am 10. Dezember 2001

beschlossen:

Tenor:

Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Plangenehmigung des Eisenbahn-Bundesamts vom 11. Mai 2001 wird wiederhergestellt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auf 50.000,- DM festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin möchte Flächen des Güterbahnhofs Lörrach, die brachliegen oder auf denen sich Gewerbebetriebe angesiedelt haben, städtebaulich entwickeln und ordnen. Zu diesem Zweck hat sie eine städtebauliche Studie in Auftrag gegeben. Konkrete Planungsschritte hat sie bislang nicht unternommen, weil die Beigeladene nicht abschließend darüber befunden hat, ob und inwieweit Flächen des Güterbahnhofs für Bahnzwecke dauerhaft entbehrlich sind. Einer der auf dem Areal des Güterbahnhofs angesiedelten Gewerbebetriebe ist die xx xxxxxxx GmbH. Sie hat ihren Sitz auf der Teilfläche Schwarzwaldstraße xxxxx des Güterbahnhofs, wo sie eine von der Beigeladenen bis Ende Mai 2008 gemietete Lagerhalle mit Sozialräumen nutzt, für deren Neubau das Eisenbahn-Bundesamt mit Bescheid vom 29.05.1998 eine Entscheidung über das Unterbleiben von Planfeststellung und Plangenehmigung nach § 18 Abs. 3 AEG getroffen hatte. Gegenstand ihres Unternehmens sind Handel, Transport, Lagerung, Aufbereitung und stoffliche Verwertung von Eisenschrott, legiertem Eisenschrott, Nichteisenmetallen, Wert- und Abfallstoffen sowie Demontage und Abbruch von Industriegebäuden, technischen Anlagen und Maschinen.

Mit Schreiben vom 19.12.2000 beantragte die Beigeladene beim Eisenbahn-Bundesamt eine Entscheidung über das Unterbleiben von Planfeststellung und Plangenehmigung nach § 18 Abs. 3 AEG für den Neubau einer Lagerhalle auf der dem Betriebssitz der xx xxxxxxx GmbH benachbarten brachliegenden Teilfläche Schwarzwaldstraße xxxxx des Güterbahnhofs. Die Lagerhalle soll an die xx xxxxxxx GmbH auf die Dauer von mindestens 7 Jahren für 7.700,- DM/Monat vermietet werden. Nachdem das Eisenbahn-Bundesamt die Antragstellerin zur Stellungnahme zu diesem Antrag gebeten hatte, forderte die Antragstellerin die Beigeladene mit dem Hinweis, dass der Neubau nicht mehr unter die eisenbahnbetriebsbezogene Nutzung falle, zur Vorlage eines Bauantrags bei ihr auf. Dem kam die Beigeladene nicht nach. Am 11.05.2001 erteilte das Eisenbahn-Bundesamt ihr eine Plangenehmigung für den "Neubau einer Güterhalle im Güterbahnhof Lörrach". Der genehmigte Erläuterungsbericht bezeichnet das Bauvorhaben als Erweiterung der "Betriebsanlage Schwarzwaldstraße xxxxx" und gibt als dessen Nutzungszweck "Umschlag von Gütern Straße/Schiene" sowie als erste Nutzung "Umschlag von emulsionsbehafteten Metallspänen" an. Der Ablauf der Erstnutzung wird wie folgt beschrieben:

"Die xxxxxxxxxx stellt den Industriekunden geeignete Absetzcontainer zur Sammlung der behafteten Metallspäne zur Verfügung. Nach Befüllung des Containers erhält die xxxxxxxxxx den Auftrag zum Tausch des Containers. Der Transport wird mit xxxxxxxxxx eigenen Fahrzeugen durchgeführt, die speziell mit einer Öl/Emulsionsauffangwanne ausgestattet sind. Der Container wird zum Lagerplatz der xxxxxxxxxx gefahren und dort per Absetzkippsystem in die entsprechende Lagerbox verbracht. Die ablaufende Emulsion wird ... zurückgehalten. Nach Besicht der Späne auf ordnungsgemäßen Zustand wird das Material per Bahnwaggon und LKW direkt zu den verarbeitenden Stahlwerken versendet. Die gesammelte Emulsion wird der Verwertung durch zertifizierte Entsorger zugeführt. ... Bei Anlieferung durch andere Handelsunternehmen wird bis auf den Transport die identische Verfahrensweise durchgeführt."

In einer beigefügten "Baubeschreibung für gewerbliche Anlagen" wird als "Art des gewerblichen Betriebes" angegeben: "Schrott- und Metallhandel".

Am 07.06.2001 hat die Antragstellerin gegen die Plangenehmigung vom 11.05.2001 Anfechtungsklage erhoben. Auf Antrag der Beigeladenen hat das Eisenbahn-Bundesamt am 02.10.2001 die sofortige Vollziehung der Plangenehmigung mit der Begründung angeordnet, dass die Anfechtungsklage mit erheblicher Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben werde und dass der Beigeladenen bei einer Verzögerung des Neubaus ein erheblicher wirtschaftlicher Schaden entstehe.

Am 15.10.2001 hat die Antragstellerin die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt. Sie rügt, zur Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht angehört worden zu sein, und macht geltend, die Erteilung der Plangenehmigung verletze ihre Zuständigkeit als untere Baurechtsbehörde, ihre Planungshoheit und ihre Beteiligungsrechte nach § 36 Abs. 1 BauGB, da die Lagerhalle keine Betriebsanlage der Eisenbahn i. S. des § 18 Abs. 1 Satz 1 AEG und kein Vorhaben von überörtlicher Bedeutung i. S. des § 38 Satz 1 BauGB sei.

Die Antragstellerin beantragt - sachdienlich gefasst -,

die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die Plangenehmigung des Eisenbahn-Bundesamts vom 11. Mai 2001 wiederherzustellen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Sie hält eine Anhörung zur Anordnung der sofortigen Vollziehung für nicht erforderlich. Die Klage, deren Zulässigkeit bedenklich sei, sei in der Sache aussichtslos. Die Lagerhalle sei eine Betriebsanlage der Eisenbahn i. S. des § 18 Abs. 1 Satz 1 AEG. § 36 Abs. 1 BauGB sei nach § 38 Satz 1 BauGB nicht anwendbar, da die Lagerhalle ein Vorhaben von überörtlicher Bedeutung i. S. dieser Vorschrift und die Antragstellerin im Plangenehmigungsverfahren beteiligt worden sei.

Die Beigeladene stellt keinen Antrag, tritt dem Begehren der Antragstellerin aber in der Sache entgegen.

Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Eisenbahn-Bundesamts und der Antragstellerin vor. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt dieser Akten sowie der Gerichtsakten einschließlich der des Klageverfahrens 5 S 1224/01 Bezug genommen.

II.

Der Antrag ist zulässig (1.) und begründet (2.).

1. Der Antrag ist nach § 80a Abs. 3 i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Ob für ihn die Antrags- und Begründungsfrist nach § 20 Abs. 5 Satz 3 AEG gilt, weil sich die Plangenehmigung auf den Bau einer Betriebsanlage der Eisenbahnen des Bundes bezieht, die i. S. dieser Vorschrift der Aufnahme in den Bedarfsplan nicht bedarf, kann dahinstehen. Denn zum einen hätte diese Frist mangels eines entsprechenden Hinweises in der Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht zu laufen begonnen (§ 20 Abs. 5 Sätze 4 und 5 AEG i. V. m. § 58 VwGO) und zum anderen hat die Antragstellerin ihren Antrag entsprechend § 20 Abs. 5 Satz 3 AEG innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung über die Anordnung der sofortigen Vollziehung gestellt und begründet.

Die Antragstellerin ist auch entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO antragsbefugt. Zwar ist eine Verletzung eigener Rechte der Antragstellerin ausgeschlossen, soweit sie eine Beeinträchtigung ihrer ordnungsbehördlichen Zuständigkeit als untere Baurechtsbehörde (vgl. §§ 46 Abs. 1 Nr. 3, 48 Abs. 1 LBO i. V. m. § 13 Abs. 1 Nr. 2 LVG) geltend macht. Denn als untere Baurechtsbehörde erfüllt die Antragstellerin nur staatliche Aufgaben als Pflichtaufgaben nach Weisung im übertragenen Wirkungskreis (vgl. § 48 Abs. 1 LBO i. V. m. § 13 Abs. 3 LVG, § 2 Abs. 2 GemO), der nicht in den Schutzbereich des Selbstverwaltungsrechts nach Art. 28 Abs. 2 GG und nach Art. 71 Abs. 1 LV fällt (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.06.1983 - 7 C 102.82 - NVwZ 1983, 610 m. w. Nachw.). Zweifelhaft könnte auch sein, ob die Plangenehmigung den materiell-rechtlichen Gehalt der durch Art. 28 Abs. 2 GG und Art. 71 Abs. 1 LV geschützten Planungshoheit berührt. Denn eine bereits hinreichend konkretisierte und verfestigte Planung der Antragstellerin, die durch die angefochtene Plangenehmigung beeinträchtigt werden könnte, liegt nicht vor. Auf Grund der noch nicht abgeschlossenen Prüfung der Beigeladenen, ob Teilflächen des Güterbahnhofs für Bahnzwecke entbehrlich sind, und des von der Antragstellerin bereits entwickelten vorläufigen städtebaulichen Konzepts für solche Flächen sowie ihres aus der Planungshoheit folgenden Anspruchs auf möglichst frühzeitige und umfassende Offenlegung der in bezug auf die betreffenden Flächen beabsichtigten Dispositionen der Beigeladenen (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.12.1988 - 4 C 48.86 - BVerwGE 81, 111/118) käme ein Eingriff in ihre Planungshoheit allerdings in Betracht, wenn die Plangenehmigung rechtswidrig ein nicht der Fachplanung nach § 18 Abs. 1 Satz 1 AEG, § 38 BauGB unterliegendes Vorhaben zuließe und infolge ihrer Rechtswirkungen (vgl. § 18 Abs. 2 Satz 2 AEG i. V. m. § 75 Abs. 1 und 2 VwVfG) der Antragstellerin für den Fall einer späteren Entwidmung des betreffenden Bahngeländes eine bauliche Nutzung aufzwingen würde, die nicht ihren städtebaulichen Vorstellungen entspricht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.04.1998 - 4 B 33.98 - NVwZ-RR 1998, 542). Das kann jedoch dahinstehen. Denn nach dem Vortrag der Antragstellerin erscheint eine Verletzung ihrer Planungshoheit jedenfalls in verfahrensrechtlicher Hinsicht möglich, soweit sie sich auf ihr Beteiligungsrecht nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB beruft (vgl. nachfolgend 2.).

2. Der Antrag ist auch begründet.

a) Entgegen der Ansicht der Antragstellerin besteht allerdings keine Veranlassung zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wegen formell-rechtlicher Mängel der Anordnung der sofortigen Vollziehung. Die Anordnung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO wurde insbesondere i. S. der formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO hinreichend begründet. Dahinstehen kann, ob das Eisenbahn-Bundesamt verpflichtet war, die Antragstellerin vor dem Erlass der isolierten Vollzugsanordnung anzuhören, insbesondere ob insoweit aus rechtsstaatlichen Gründen eine entsprechende Anwendung des § 28 Abs. 1 VwVfG geboten ist (siehe einerseits - verneinend - VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 07.01.1994 - 10 S 1942/93 - NVwZ-RR 1995, 17/19 und andererseits - bejahend - OVG Bremen, Beschl. v. 25.03.1999 - 1 B 65/99 - NVwZ-RR 1999, 682, jeweils m. w. Nachw.). Selbst wenn das der Fall wäre, wäre die Verletzung der Anhörungspflicht jedenfalls entsprechend § 45 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 VwVfG unbeachtlich. Denn die Anhörung wäre dann dadurch nachgeholt, dass die Antragstellerin im vorliegenden Eilverfahren hinreichend Gelegenheit hatte, zur sofortigen Vollziehung der Plangenehmigung Stellung zu nehmen.

b) Jedoch fällt die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Interessenabwägung zu Gunsten der Antragstellerin aus. Dabei geht der Senat davon aus, dass jedenfalls die bei einer Verzögerung des Neubaus drohenden finanziellen Einbußen der Beigeladenen das nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO erforderliche Dringlichkeitsinteresse begründen; denn die vom Eisenbahn-Bundesamt im Übrigen angeführte Einschätzung, dass die Anfechtungsklage mit erheblicher Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben werde, genügt dafür allein nicht (vgl. Senatsbeschluss v. 13.02.1984 - 5 S 38/84 - VBlBW 1985, 59; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.03.1997 - 13 S 1132/96 - VBlBW 1997, 390 m. w. Nachw.). Das Interesse der Antragstellerin, bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren vor dem Sofortvollzug der Plangenehmigung verschont zu bleiben, hat indes größeres Gewicht als dieses Dringlichkeitsinteresse. Maßgebend für diese Abwägung ist, dass die Anfechtungsklage bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolgreich sein wird. Denn nach derzeitigem Erkenntnisstand ist davon auszugehen, dass die Plangenehmigung das Beteiligungsrecht der Antragstellerin nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB wird über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 BauGB im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Wird in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach diesen Vorschriften entschieden, ist das Einvernehmen der Gemeinde ebenfalls erforderlich (§ 36 Abs. 1 Satz 2 BauGB). Beides gilt allerdings nicht bei Vorhaben der Fachplanung i. S. des § 38 Satz 1 BauGB. Anders als das für die Erteilung einer Plangenehmigung geltende Benehmenserfordernis (vgl. § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AEG) schließt § 36 Abs. 1 Satz 1 und 2 BauGB eine Genehmigungserteilung gegen den Willen der Gemeinde aus (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.02.1986 - 4 C 43.83 - NVwZ 1986, 556 m. w. Nachw.). Diese Vorschrift gewährt der Gemeinde aus der Planungshoheit abgeleitete Beteiligungsrechte, bei deren Verletzung sie die Aufhebung einer ohne ihr Einvernehmen erteilten Genehmigung selbst dann beanspruchen kann, wenn die Versagung des Einvernehmens rechtswidrig ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.08.1988 - 4 C 20.84 - NVwZ 1989, 6 sowie Senatsbeschl. v. 11.05.1998 - 5 S 465/98 - ESVGH 48, 250 jeweils m. w. Nachw.). Da die Mitwirkung der Gemeinde nach § 36 Abs. 1 Satz 1 und 2 BauGB dazu dient, sie in ihrer Eigenschaft als Trägerin der Planungshoheit und damit als Trägerin eigener Rechte mitentscheidend in das Baugenehmigungsverfahren einzubeziehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.11.1965 - IV C 184.65 - BVerwGE 22, 342/346), wird ihr Beteiligungsrecht auch dann verletzt, wenn die Baurechtsbehörde für ein Vorhaben i. S. der §§ 31, 33 bis 35 BauGB rechtsirrig kein erforderliches Baugenehmigungsverfahren unter der nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB gebotenen Beteiligung der Gemeinde durchführt (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.12.1991 - 4 C 31.89 - NVwZ 1992, 878). Nichts anderes kann gelten, wenn die Durchführung eines erforderlichen Baugenehmigungsverfahrens unter der nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB gebotenen Beteiligung der Gemeinde unterbleibt, weil eine sonstige staatliche Behörde in Verkennung ihrer Zuständigkeit für das Vorhaben ohne Einvernehmen der Gemeinde rechtswidrig eine andere Genehmigung mit den Rechtswirkungen der Baugenehmigung erteilt. Ein solcher Fall dürfte hier vorliegen.

aa) Die von der Beigeladenen geplante Errichtung einer Lagerhalle ist ein Vorhaben i. S. des § 29 Abs. 1 BauGB und als solches mangels eines qualifizierten Bebauungsplans bauplanungsrechtlich entweder nach § 34 BauGB oder nach § 35 BauGB zu beurteilen. Dieses Vorhaben bedarf - selbst wenn das Gebäude zu einer öffentlichen Verkehrsanlage gehörte (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 1 LBO) - nach § 49 Abs. 1 LBO einer Baugenehmigung, über deren Erteilung im Baugenehmigungsverfahren von der dafür zuständigen Baurechtsbehörde (vgl. §§ 46, 48 LBO) entschieden wird. Das Vorhaben der Beigeladenen unterfällt damit grundsätzlich dem Anwendungsbereich des § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Die Antragstellerin ist zwar selbst zuständige Baurechtsbehörde und in diesem Falle bedarf es der förmlichen Handhabung des § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB nicht, soweit der Zweck dieser Vorschrift, die Gemeinde zur Sicherung ihrer Planungshoheit bei der Genehmigung des Vorhabens mitentscheidend zu beteiligen, auch ohne förmliche Erteilung des Einvernehmens gewährleistet ist (vgl. Senatsbeschl. v. 15.03.1995 - 5 S 2000/94 - VBlBW 1996, 28 m. w. Nachw.). Ob eine förmliche Erteilung des Einvernehmens hier deshalb in einem Baugenehmigungsverfahren entbehrlich wäre, kann indes offen bleiben. Denn bei der im vorliegenden Zusammenhang nur in Rede stehenden rechtswidrigen Unterlassung eines erforderlichen Baugenehmigungsverfahrens ist die Gemeinde in keiner Weise in dem von § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB vorausgesetzten Sinne (mit-)entscheidend beteiligt.

bb) Aus dem Vorrang der Fachplanung nach § 38 Satz 1 BauGB dürfte schon deshalb nichts anderes folgen, weil über das Vorhaben der Beigeladenen nicht im Sinne dieser Vorschrift in einem Planfeststellungsverfahren oder einem sonstigen Verfahren mit den Rechtswirkungen der Planfeststellung zu entscheiden ist. Denn die Errichtung der geplanten Lagerhalle dürfte entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin und der Beigeladenen kein der eisenbahnrechtlichen Planfeststellung durch das Eisenbahn-Bundesamt nach § 18 Abs. 1 Satz 1 AEG i. V. m. § 3 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 2 EVerkVerwG unterliegendes - und damit auch nicht i. S. des § 18 Abs. 2 AEG plangenehmigungsfähiges - Vorhaben sein mit der Folge, dass es auch ohne vorherige Entwidmung der Teilfläche des Güterbahnhofs, auf der es verwirklicht werden soll, in formeller und materieller Hinsicht dem allgemeinen Baurecht unterliegt (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.12.1988 - 4 C 48.86 - BVerwGE 81, 111/119; siehe auch BVerwG, Beschl. v. 27.12.1995 - 4 B 249.94 - Buchholz 442.08 § 38 BBahnG Nr. 4). Auf die bei Vorliegen eines Vorhabens i. S. des § 18 Abs. 1 Satz 1 AEG bei der Anwendung des § 38 Satz 1 BauGB erheblichen weiteren Fragen, ob dieses Vorhaben "von überörtlicher Bedeutung" i. S. des § 38 Satz 1 BauGB wäre (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 31.10.2000 - 11 VR 12.00 - NVwZ 2001, 90 und Beschl. v. 31.07.2000 - 11 VR 5.00 - UPR 2001, 33; Kirchberg, UPR 2001, 12 f.) und ob - falls dies zu verneinen wäre - das Beteiligungsrecht der Antragstellerin nach § 36 Abs. 1 Satz 2 BauGB verletzt wäre (vgl. dazu BayVGH, Urt. v. 20.10.1998 - 20 A 98.40022 - BayVBl. 1999, 147 mit Anm. Jäde, BayVBl. 1999, 149), dürfte es demzufolge ebenso wenig ankommen wie auf die Frage, ob das Eisenbahn-Bundesamt auf den ausdrücklich nur auf eine Entscheidung nach § 18 Abs. 3 AEG zielenden Antrag der Beigeladenen eine Plangenehmigung nach § 18 Abs. 2 AEG erteilen durfte und ob die Antragstellerin durch einen insoweit möglichen Verfahrensfehler in eigenen Rechten verletzt wird.

Die eisenbahnrechtliche Fachplanung erstreckt sich nach § 18 Abs. 1 Satz 1 AEG abweichend von dem umfassenderen Begriff der "Eisenbahninfrastruktur" in § 2 Abs. 3 AEG (vgl. BT-Drucksache 12/4609 S. 100; Niedersächsisches OVG, Urt. v. 31.05.1996 - 6 L 3564/93 - BRS 58 Nr. 198) nur auf den Bau oder die Änderung der "Schienenwege von Eisenbahnen einschließlich der für den Betrieb der Schienenwege notwendigen Anlagen und der Bahnfernstromleitungen (Betriebsanlagen der Eisenbahn)". Das entspricht inhaltlich § 36 Abs. 1 BBahnG a.F.. Der dort verwendete Begriff der Bahnanlage wurde vom Verordnungsgeber zunächst in § 4 Abs. 1 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung in der Fassung der Dritten Verordnung zur Änderung der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom 08.05.1991 (BGBl I S. 1098) - EBO - definiert und ist durch Art. 6 Abs. 131 des Eisenbahnneuordnungsgesetzes vom 27.12.1993 (BGBl. I S. 2378) vom Gesetzgeber nicht geändert worden. Er ist daher auch für die Interpretation des Begriffs "Betriebsanlage der Eisenbahn" in § 18 Abs. 1 Satz 1 AEG maßgebend (BVerwG, Urt. v. 27.11.1996 - 11 A 2.96 - BVerwGE 102, 269). Nach § 4 Abs. 1 EBO sind Bahnanlagen alle Grundstücke, Bauwerke und sonstigen Einrichtungen einer Eisenbahn, die unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse zur Abwicklung oder Sicherung des Reise- oder Güterverkehrs auf der Schiene erforderlich sind. Dazu gehören auch Nebenbetriebseinrichtungen sowie sonstige Anlagen einer Eisenbahn, die das Be- und Entladen sowie den Zugang und Abgang ermöglichen oder fördern, wie etwa ein Ladehof als Umschlagplatz für den Güterverkehr (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.11.1981 - 4 C 66.78 - BVerwGE 64, 203). Gemeinsames Kriterium für die (objektive) Zugehörigkeit zur Bahnanlage ist damit unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse die sogenannte Eisenbahnbetriebsbezogenheit, d. h. die Verkehrsfunktion und der räumliche Zusammenhang mit dem Betrieb der Eisenbahn (BVerwG, Urt. v. 27.11.1996, a. a. O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 27.04.1998 - 7 A 3818/96 - BRS 60 Nr. 165). Eisenbahn in diesem Sinne sind nach der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 1 AEG indes nur öffentliche Einrichtungen oder privatrechtlich organisierte Unternehmen, die Eisenbahnverkehrsdienstleitungen erbringen (Eisenbahnverkehrsunternehmen) oder eine Eisenbahninfrastruktur betreiben (Eisenbahninfrastrukturunternehmen). Die Eisenbahnbetriebsbezogenheit fehlt deshalb bei Anlagen, die einem privatwirtschaftlichen Unternehmen zu dienen bestimmt sind, das weder Eisenbahnverkehrsdienstleistungen erbringt noch eine Eisenbahninfrastruktur betreibt, und zwar selbst dann, wenn dieses Unternehmen seinen Gewerbebetrieb auf Bahnzwecken gewidmetem Gelände ausübt und Güter auf die Bahn umschlägt (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.06.1977 - I C 21.75 - Buchholz 426.25 § 3 BImSchG Nr. 1; Senatsbeschl. v. 24.07.1991 - 5 S 1375/91 -; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.03.1973 - III 809/71 - BRS 27 Nr. 45; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 27.04.1998, a. a. O.; OVG Lüneburg, Urt. v. 07.06.1977 - VI A 162/75 - BRS 32 Nr. 126; Finger, Kommentar zum AEG 1982, § 36 BbG Anm. 2c ).

Gemessen daran spricht bei der im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens nur möglichen summarischen Prüfung viel dafür, dass die Errichtung der geplanten Lagerhalle kein Bau einer Betriebsanlage der Eisenbahn i. S. des § 18 Abs. 1 Satz 1 AEG ist, weil der Lagerhalle die erforderliche Eisenbahnbetriebsbezogenheit fehlt. Zwar besteht angesichts der Nähe der Lagerhalle zu den Bahngleisen des Güterbahnhofs Lörrach ein räumlicher Zusammenhang mit dem Eisenbahnbetrieb. Die Lagerhalle ermöglicht und fördert, soweit sie für den Güterumschlag Straße/Bahn genutzt wird, auch das Be- und Entladen sowie den Zugang und Abgang zum Güterverkehr der Eisenbahn. Ob sich ihre Nutzung insoweit auf den Umschlag der angelieferten Metallspäne von der Straße auf die Schiene beschränkt - wie die Antragsgegnerin und die Beigeladene meinen - oder ob sie deshalb über einen Güterumschlag hinausgeht und die Eisenbahnbetriebsbezogenheit ausgeschlossen ist, weil die Metallspäne vor ihrer Verladung auf Eisenbahnwaggons durch Abtropfen der ihnen anhaftenden Emulsion erst noch transportfähig gemacht werden müssen - worauf die Antragstellerin abhebt -, kann dahinstehen. Denn auf diese Details kommt es wohl schon deshalb nicht an, weil die zur Genehmigung gestellte gewerbliche Nutzung der Lagerhalle ausschließlich einem privatwirtschaftlichen Unternehmen zu dienen bestimmt ist, das weder Eisenbahnverkehrsdienstleistungen erbringt noch eine Eisenbahninfrastruktur betreibt, so dass die erforderliche Eisenbahnbetriebsbezogenheit jedenfalls deshalb fehlt. Die Beigeladene will die Lagerhalle nicht im Geschäftsbetrieb eines ihrer Eisenbahnverkehrsunternehmen oder Eisenbahninfrastrukturunternehmen als Betriebsanlage i. S. des § 4 Abs. 1 EBO nutzen, sondern zum Zwecke wirtschaftlicher Verwertung des Bahnvermögens an andere Unternehmen dauerhaft vermieten. Die als erster Mieter vorgesehene Firma xx xxxxxxx GmbH, auf deren Betriebsabläufe die Plangenehmigung zugeschnitten ist, ist weder ein Eisenbahnverkehrsunternehmen noch ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen. Es handelt sich vielmehr um einen von der Eisenbahn unabhängigen privatwirtschaftlichen Gewerbebetrieb der Metall- und Rohstoffverwertung, der die Lagerhalle ausschließlich für seine eigenen nicht-schienenverkehrsbezogenen Geschäftszwecke nutzt. Dass dieser Gewerbebetrieb auf Bahnzwecken gewidmetem Gelände des Güterbahnhofs Lörrach ausgeübt wird und dass er die gemietete Lagerhalle im Rahmen seines Geschäftsbetriebs für den Güterumschlag von der Straße auf die Eisenbahn nutzt, macht dieses Gebäude noch nicht zu einer Betriebsanlage der Eisenbahn (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.06.1977 und OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 27.04.1998. a.a.O.). Denn die Lagerhalle dient nicht dem Güterverkehr der Eisenbahn, sondern der Güterverkehr der Eisenbahn dient der erwerbswirtschaftlichen Betätigung des jeweiligen Mieters der Lagerhalle. Ob die Lagerhalle die notwendige Eisenbahnbetriebsbezogenheit aufwiese, wenn geplant und sichergestellt wäre, dass ihr jeweiliger Mieter den dort vorgesehenen Güterumschlag im Auftrag und auf Rechnung eines Eisenbahnverkehrsunternehmens oder eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens der Beigeladenen durchführt, kann dahinstehen. Denn dafür ist im vorliegenden Fall nichts ersichtlich.

Die Errichtung der geplanten Lagerhalle dürfte zum anderen aber auch keine Änderung einer Betriebsanlage der Eisenbahn i. S. des § 18 Abs. 1 Satz 1 AEG darstellen. Zwar soll die Lagerhalle auf einer Grundfläche des Güterbahnhofs Lörrach errichtet werden, die mangels eindeutiger und bekannt gemachter gegenteiliger Erklärung der Bahn nach wie vor einem der Aufgabe einer Eisenbahn entsprechenden Bahnbetrieb zu dienen bestimmt und deshalb wohl ebenfalls eine Betriebsanlage der Bahn i. S. des § 4 Abs. 1 EBO sein dürfte (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.12.1988, a. a. O. 114). Die Errichtung eines Gebäudes auf dieser Grundfläche könnte indes allenfalls dann eine "Änderung" dieser Betriebsanlage i. S. des § 18 Abs. 1 Satz 1 AEG sein, wenn sie die Betriebsanlageneigenschaft der Grundfläche nicht in Frage stellte. Denn eine "Änderung" i. S. des § 18 Abs. 1 Satz 1 AEG setzt begrifflich voraus, dass ihr Gegenstand seine Eigenschaft als Betriebsanlage der Eisenbahn im Einklang mit der bestehenden fachplanerischen Zweckbestimmung nicht verliert. Das wäre hier aber Fall, weil die Lagerhalle - wie dargelegt - selbst keine Betriebsanlage der Eisenbahn sein dürfte. Die Errichtung der neuen Lagerhalle dürfte schließlich auch nicht in Bezug auf die benachbarte alte Lagerhalle mit Sozialräumen auf der Teilfläche Schwarzwaldstraße xxxxx des Güterbahnhofs eine Änderung einer Betriebsanlage der Eisenbahn i. S. des § 18 Abs. 1 Satz 1 AEG darstellen. Dabei kann dahinstehen, ob die diese Lagerhalle betreffende Entscheidung des Eisenbahn-Bundesamts vom 29.05.1998 über das Unterbleiben von Planfeststellung und Plangenehmigung nach § 18 Abs. 3 AEG eine fachplanerische Zulassungsentscheidung ist (vgl. insoweit zur Rechtslage vor Einführung der Plangenehmigung BVerwG, Urt. v. 15.01.1982 - 4 C 26.78 - BVerwGE 64, 325/329) und ob die alte Lagerhalle daher allein schon auf Grund der Bestandskraft dieser Entscheidung als Betriebsanlage der Eisenbahn i. S. des § 18 Abs. 1 Satz 1 AEG angesehen werden müsste. Denn die Errichtung der neuen Lagerhalle auf der Teilfläche Schwarzwaldstraße xxxxx berührt weder Baubestand noch Nutzung der Lagerhalle auf der Teilfläche Schwarzwaldstraße xxxxx und stellt schon deshalb keine Änderung dieser Anlage dar.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 20 Abs. 3 GKG.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Ende der Entscheidung

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