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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 29.11.2002
Aktenzeichen: 5 S 2312/02
Rechtsgebiete: StrG, BNatSchG, NatSchG, FFH-Richtlinie


Vorschriften:

StrG § 37 Abs. 4
StrG § 37 Abs. 5 Satz 1
BNatSchG § 34 Abs. 2
NatSchG § 11
FFH-Richtlinie Art. 2
FFH-Richtlinie Art. 6 Abs. 3
1. § 34 Abs. 2 BNatSchG n. F. ist auf ein Projekt außerhalb eines Vogelschutzgebiets nur anwendbar, wenn das Projekt auf den geschützten Raum selbst einwirkt. Gefährdungen, denen die geschützten Vögel ausschließlich an dem Projekt ausgesetzt sind (hier: Kollisionsgefahr mit einer Schrägseilbrücke), sind nicht am Schutzregime des § 34 Abs. 2 BNatSchG zu messen.

2. Bei der Planfeststellung für den Bau einer Brücke im Rahmen einer grenzüberschreitenden Landesgartenschau können verschiedene Brückenkonstruktionen (Bogenbrücke, Hängeseilbrücke, Schrägseilbrücke) Alternativen im Sinne des fachplanerischen Abwägungsgebots sein.

3. Es kann abwägungsfehlerfrei sein, wenn sich die Planfeststellungsbehörde im Rahmen der Alternativenprüfung aus gestalterischen, funktionalen, interkommunalen und grenzüberschreitenden Erwägungen für eine Brückenkonstruktion entscheidet, die ein höheres Kollisionsrisiko für Vögel aufweist als andere Brückenkonstruktionen

4. Im Rahmen des Vermeidungs-/Minimierungsgebots nach der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung kann nicht auf die Möglichkeit einer alternativen Brückenkonstruktion mit einem geringeren Kollisionsrisiko für Vögel verwiesen werden.


VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss

5 S 2312/02

In der Verwaltungsrechtssache

wegen

Planfeststellungsbeschluss für den Bau der "Mimram"-Brücke

hier: Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz

hat der 5. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Lutz und die Richter am Verwaltungsgerichtshof Schefzik und Albers

am 29. November 2002

beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerden des Antragsgegners und der Beigeladenen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 04. Oktober 2002 - 2 K 1732/02 - geändert.

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Verfahren - insoweit unter Abänderung der Streitwertfestsetzung durch das Verwaltungsgericht - und für das Beschwerdeverfahren auf jeweils 25.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe:

A.

Der Antragsteller, ein nach § 29 Abs. 2 BNatSchG a. F. anerkannter Verein, wendet sich gegen den für sofort vollziehbar erklärten Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Freiburg (künftig: Behörde) vom 19.07.2002 für den Bau einer Fußgänger- und Radfahrerbrücke über den Rhein zwischen Kehl und Straßburg ("Mimram"-Brücke) bei Rhein-km 292, 950.

Geplant sind zwei getrennte Stege. Der nördliche gerade Überbau für Fußgänger ist zwischen den Geländern 2,50 m breit, der südliche bogenförmig verlaufende Überbau für Radfahrer weist eine Breite von 3 m auf. Etwa über der Rheinmitte werden die beiden Stege durch eine gemeinsame Plattform verbunden. Konstruktiv handelt es sich um eine Schrägseilbrücke. Von den beiden Pylonen mit einer Höhe von ca. 38 m (über HSW) werden jeweils 36 Seile zu den beiden Stegen geführt (Seilabspannung alle 7,20 m), wodurch eine Fläche von ca. 4.200 m² überspannt wird. Die Gesamtlänge der Brücke beträgt ca. 387 m bei einer Mittelspannweite von ca. 183 m.

Gegen den am 26.07.2002 zugestellten Planfeststellungsbeschluss hat der Antragsteller am 26.08.2002 Anfechtungsklage beim Verwaltungsgericht Freiburg erhoben (Az.: 2 K 1731/02), mit der er geltend macht, dass die gewählte (Schrägseil-)Brückenkonstruktion wegen des damit verbundenen Kollisionsrisikos für Vögel zu einer erheblichen Beeinträchtigung der in der Umgebung vorhandenen Vogelschutzgebiete führe.

Dem gleichzeitig gestellten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 04.10.2002 - 2 K 1732/02 - stattgegeben: Der Antrag sei, insbesondere auch im Hinblick auf § 61 Abs. 2 Nr. 3 BNatSchG n. F., zulässig; er sei auch begründet, da erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses im Hinblick auf dessen Vereinbarkeit mit § 34 Abs. 2 BNatSchG n. F. und dem fachplanerischen Abwägungsgebot des § 37 Abs. 5 StrG bestünden; vor diesem Hintergrund führe auch die Abwägung der sonstigen Interessen zu einem Vorrang des Aufschubinteresses.

Gegen diesen Beschluss haben der Antragsgegner und die Beigeladene am 09.10.2002 Beschwerde eingelegt.

B.

Die zulässigen, insbesondere den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügenden Beschwerden sind begründet.

I.

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer dürfte das Verwaltungsgericht allerdings zu Recht von der Zulässigkeit des Aussetzungsantrags ausgegangen sein. Der Antragsteller als ein nach § 29 Abs. 2 BNatSchG a.F. anerkannter Verein kann nach der Übergangsvorschrift des § 69 Abs. 7 Satz 1 BNatSchG i.d.F. von Art. 1 des am 04.04.2002 in Kraft getretenen Gesetzes zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege und zur Anpassung anderer Rechtsvorschriften vom 25.03.2002 (BGBl. I S. 1193 - künftig: BNatSchG n. F. -) i.V.m. §§ 69 Abs. 5 Nr. 2, 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG n. F. gegen den unter dem Datum vom 19.07.2002 und damit nach dem 01.07.2000 erlassenen und noch nicht bestandskräftigen Planfeststellungsbeschluss zum Bau der "Mimram"-Brücke nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung Rechtsmittel einlegen, also Anfechtungsklage erheben und einen Aussetzungsantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO stellen, da er im vorausgegangenen Planfeststellungsverfahren nach § 29 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG a. F. zur Mitwirkung befugt war. Der Antragsteller erfüllt auch unstreitig die Voraussetzungen des § 61 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BNatSchG n. F., wonach Rechtsbehelfe nur zulässig sind, wenn der Verein geltend macht, dass der Erlass des Planfeststellungsbeschlusses Vorschriften dieses Gesetzes, Rechtsvorschriften, die auf Grund oder im Rahmen dieses Gesetzes erlassen worden sind oder fortgelten, oder anderen Rechtsvorschriften, die bei Erlass des Verwaltungsakts zu beachten und zumindest auch den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu dienen bestimmt sind, widerspricht, und wenn er in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich, soweit sich die Anerkennung darauf bezieht, berührt wird. Umstritten ist allein, ob auch die (kumulativ) weitere Voraussetzung des § 61 Abs. 2 Nr. 3 BNatSchG n. F. für die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs gegeben ist, dass der Verein zur Mitwirkung nach § 58 Abs. 1 Nr. 2 und 3 oder nach landesrechtlichen Vorschriften im Rahmen des § 60 Abs. 2 Nr. 5 bis 6 berechtigt war und er sich hierbei in der Sache geäußert hat oder ihm entgegen § 58 Abs. 1 oder im Rahmen des § 60 Abs. 2 erlassener landesrechtlicher Regelungen keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist. Während die Beschwerdeführer geltend machen, dass der allein rechtsmittelberechtigte Antragsteller (Landesverband) sich nicht - wie erforderlich - in der Sache geäußert habe, meint der Antragsteller, dass ihm die zahlreichen von Herrn M. unter dem Briefkopf "Kreisverband Ortenau im Landesverband Baden-Württemberg" abgegebenen schriftlichen Äußerungen, beginnend mit dem Schreiben vom 22.03.2002, zuzurechnen seien, da Herr M. hierzu im konkreten Fall und entsprechend der ständigen Beteiligungspraxis in einer auch nach außen für die Planfeststellungsbehörde erkennbaren Weise bevollmächtigt gewesen und aufgetreten sei. Ob es wegen der "Abhängigkeit" des nur dem Antragsteller als dem anerkannten Landesverband zustehenden Klage- und Antragsrechts von einer sachlichen Äußerung im vorausgegangenen Verwaltungsverfahren ausreicht, insoweit eine Delegation auf einen "Mitarbeiter vor Ort" vorzunehmen, wie sie hier erfolgt ist (vgl. insbesondere das Schreiben des Antragsteller an Herrn M. vom 05.02.2002), oder ob mit Blick auf die Anerkennungsvoraussetzungen des § 29 Abs. 2 BNatSchG a. F. nicht eine ausdrückliche inhaltliche Verantwortung für eine Äußerung in der Sache durch den allein anerkannten Antragsteller als Landesverband selbst übernommen werden muss, kann dahinstehen. Denn wenn von keiner rechtswirksamen Äußerung des Antragstellers selbst auszugehen wäre, dürfte die zweite Alternative des § 61 Abs. 2 Nr. 3 BNatSchG n. F. erfüllt sein, dass nämlich dem Antragsteller entgegen § 29 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG a. F. keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist. Zwar erfolgte die grundsätzliche Beteiligung des Antragstellers mit Schreiben der Planfeststellungsbehörde vom 25.01.2002, das unter Beifügung der einschlägigen Unterlagen unmittelbar an ihn (Landesgeschäftsstelle) gerichtet war, noch ordnungsgemäß. Die danach im laufenden Planfeststellungsverfahren von der Beigeladenen als Vorhabenträgerin eingereichten weiteren Unterlagen, nämlich das Verzeichnis der ergänzten Maßnahmen E 5.1 bis E 5.6 zum landschaftspflegerischen Begleitplan sowie insbesondere die "Ergänzende Stellungnahme zur Umweltverträglichkeitsstudie - Beantwortung von Fragen im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens -" vom Mai 2002 (künftig: ergänzende Umweltverträglichkeitsstudie) und die "Gutachtliche Stellungnahme zu den Nebelhäufigkeiten" vom 04.06.2002 (künftig: iMA-Gutachten) wurden jedoch mit behördlichen Schreiben vom 21.05.2002 bzw. 05.06.2002 unmittelbar Herrn M. und nicht dem Antragsteller (Landesgeschäftsstelle) zugesandt; auch die jeweiligen Äußerungsfristen wurden dementsprechend in den beiden Schreiben nur Herrn M. gesetzt. Einer abschließenden Entscheidung bedarf die Zulässigkeit des Aussetzungsantrags im Hinblick auf § 61 Abs. 2 Nr. 3 BNatSchG n. F. indes nicht.

II.

Das Aussetzungsbegehren ist (jedenfalls) unbegründet.

Die hierfür geltenden Maßstäbe hat das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt; dies bedarf keiner Wiederholung. Der Senat teilt jedoch nicht die Meinung des Verwaltungsgerichts, dass der angefochtene, auf § 37 Abs. 1 Satz 2 StrG gestützte Planfeststellungsbeschluss bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage an inhaltlichen Fehlern leidet, die der Antragsteller gemäß § 61 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG n. F. im Rahmen des eingeleiteten Klageverfahrens geltend machen kann.

Die gerichtliche Kontrollbefugnis ist im Hinblick auf § 61 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG n. F. eingeschränkt. Nach dieser bereits erwähnten Regelung ist die Klage als Hauptsacherechtsbehelf des Antragstellers nur zulässig, wenn dieser geltend macht, dass der Erlass des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses Vorschriften dieses Gesetzes, Rechtsvorschriften, die auf Grund oder im Rahmen dieses Gesetzes erlassen worden sind oder fortgelten, oder anderen Rechtsvorschriften, die bei Erlass des Verwaltungsakts zu beachten und zumindest auch den Belangen des Naturschutzes und der Landschafspflege zu dienen bestimmt sind, widerspricht. Das schließt im Rahmen der Begründetheitsprüfung eine umfassende gerichtliche Kontrolle der planerischen Entscheidung aus. Von Relevanz sind nur - (zudem) nach § 61 Abs. 3 BNatSchG n. F. nicht präkludierte - Einwendungen mit naturschutzrechtlichem Bezug.

1. Soweit der Antragsgegner meint, dass der Antragsteller die Frage der "Erforderlichkeit der Brücke an sich" unter dem Aspekt der Planrechtfertigung nicht rügen könne, ist dem zwar mit Blick auf die dargelegte, aus § 61 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG n. F. folgende Beschränkung der gerichtlichen Kontrollbefugnis beizupflichten. Indes dürfte insoweit ein Missverständnis auf Seiten des Antragsgegners vorliegen. Denn die "Erforderlichkeit der Brücke an sich" wird vom Antragsteller allein im Rahmen der Alternativenprüfung als Teil der fachplanerischen Abwägung problematisiert. Unter dem Aspekt der Planrechtfertigung bestehen im Übrigen auch keine Bedenken gegen das umstrittene Vorhaben. Die planfestgestellte Fußgänger- und Radfahrerbrücke über den Rhein ist als Bau zweier beschränkt öffentlicher Wege i. S. von § 3 Abs. 2 Nr. 4b und d StrG gemessen an den Zielsetzungen des Straßengesetzes vernünftigerweise geboten und stellt insoweit keinen offensichtlichen planerischen Missgriff dar. Nur ein solcher ließe aber die Planrechtfertigung entfallen.

2. Das planfestgestellte Vorhaben dürfte nicht an der striktes Recht darstellenden Regelung des § 34 Abs. 2 BNatSchG n. F. (entspricht § 19c Abs. 2 BNatSchG a. F.) scheitern. Danach ist ein Projekt unzulässig, wenn die Prüfung der Verträglichkeit ergibt, dass das Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen eines Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung oder eines Europäischen Vogelschutzgebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann. Der Anwendung dieser Regelung steht zwar nicht schon grundsätzlich der Umstand entgegen, dass der Standort der geplanten Brücke nicht innerhalb eines Schutzgebiets i. S. des § 34 Abs. 1 BNatSchG n. F. liegt, vielmehr das ca. 2.119 ha große Vogelschutzgebiet 7313401 "Rheinniederung Kehl-Helmlingen" ca. 5 km nördlich und das ca. 3.901 ha große Vogelschutzgebiet 7512401 "Rheinniederung Nonnenweiher-Kehl" ca. 700 m südlich der geplanten Brücke beginnen. Denn es ist anerkannt, dass das Schutzregime des § 34 Abs. 2 BNatSchG n. F. auch bei erheblichen Beeinträchtigungen greift, die ihre Ursache zwar außerhalb des Schutzgebiets haben, sich aber auf das Gebiet auswirken (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.05.1998 - 4 A 9.97 - BVerwGE 107, 1 = DVBl. 1998, 900 = UPR 1998, 386; OVG Lüneburg, Urt. v. 14.09.2000 - 1 L 2153/99 - BRS 63 Nr. 15 = NuR 2000, 338; aus der Literatur: Louis, Bundesnaturschutzgesetz, 2. Aufl., RdNr. 3 zu § 19c; Cosack, UPR 2002, 250; Ramsauer, NuR 2000, 601; Iven, NuR 1996, 373). Soweit das Verwaltungsgericht jedoch darüber hinaus meint, dass auch Projekte, die ausschließlich mittelbare Auswirkungen auf den Bestand bzw. die Erhaltung der in den Schutzgebieten geschützten Arten haben könnten, grundsätzlich an den Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 BNatSchG n. F. zu messen seien, und nicht nur Projekte, die Auswirkungen auf den Lebensraum in den Schutzgebieten selbst hätten, vermag der Senat dem nicht zu folgen.

Unter anderem mit der in § 34 BNatSchG n. F. insoweit unverändert übernommenen Regelung des § 19c BNatSchG a. F., eingeführt durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 30.04.1998 (BGBl. I S. 823), hat der Bundesgesetzgeber die europarechtlichen Vorgaben aus der Vogelschutzrichtlinie 1979 (79/409/EWG) - künftig: Vogelschutzrichtlinie - und der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie 1992 (92/43/EWG) - künftig: FFH-Richtlinie - umgesetzt. Mit letztgenannter Richtlinie werden die Mitgliedstaaten verpflichtet, ein zusammenhängendes europäisches ökologisches Netz besonderer Schutzgebiete mit der Bezeichnung "Natura 2000" zu schaffen. Hierzu gehören nach Art. 3 Abs. 1 FFH-Richtlinie auch die auf Grund der Vogelschutzrichtlinie ausgewiesenen besonderen Schutzgebiete. Vorschriften zur Verhinderung von Verschlechterungen in den Schutzgebieten sowie spezifische Vorgaben für die Zulassung und Durchführung von Projekten und Plänen mit Auswirkungen auf solche Gebiete enthält Art. 6 FFH-Richtlinie. Nach dessen Abs. 3 Satz 1 erfordern Pläne und Projekte, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung des Gebietes in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind, die ein solches Gebiet jedoch einzeln oder in Zusammenwirkung mit anderen Plänen und Projekten erheblich beeinträchtigen könnten, eine Prüfung auf Verträglichkeit mit den für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungszielen. Nach Abs. 3 Satz 2 stimmen die zuständigen einzelstaatlichen Behörden dem Plan bzw. Projekt unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung und vorbehaltlich des Absatzes 4 nur zu, wenn sie festgestellt haben, dass das Gebiet als solches nicht beeinträchtigt wird, und nachdem sie gegebenenfalls die Öffentlichkeit angehört haben. Die korrespondierende (Umsetzungs-)Regelung findet sich in § 34 Abs. 1 und 2 BNatSchG n. F. (entspricht § 19c Abs. 1 und 2 BNatSchG a. F.). Danach sind Projekte vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung oder eines Europäischen Vogelschutzgebiets zu prüfen; ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass das Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen eines dieser Gebiete in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, ist es unzulässig. Gesteuert wird die Auslegung dieser Bestimmungen durch die Grundregelung des Art. 6 Abs. 2 FFH-Richtlinie, wonach die Mitgliedsstaaten die geeigneten Maßnahmen treffen, um "in den besonderen Schutzgebieten" die Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und der Habitate der Arten sowie Störungen von Arten, für die die Gebiete ausgewiesen worden sind, zu vermeiden, sofern solche Störungen sich im Hinblick auf die Ziele dieser Richtlinie erheblich auswirken könnten. In der Folge verlangt Art. 6 Abs. 3 Satz 2 FFH-Richtlinie für eine behördliche Zustimmung zu einem Projekt die Feststellung, dass das "Gebiet als solches" nicht beeinträchtigt wird. Das ist eine eindeutig gebiets-, d.h. raumbezogene Betrachtung. Zwar weicht die (Umsetzungs-)Regelung des § 34 Abs. 2 BNatSchG n. F. dem Wortlaut nach von der europarechtlichen Vorgabe ab, wenn sie ein Projekt für unzulässig erklärt, bei dem die Verträglichkeitsprüfung ergibt, dass es zu erheblichen Beeinträchtigungen eines Schutzgebiets "in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen" führen kann. Damit wird das raumbezogene ("Gebiet als solches") Verständnis des Art. 6 Abs. 3 Satz 2 FFH-Richtlinie jedoch nicht aufgegeben und sollte auch nicht aufgegeben werden. Die Ausschlussklausel des § 34 Abs. 2 BNatSchG n. F. soll nur dann nicht greifen, wenn lediglich Randbereiche eines Schutzgebiets (Pufferzonen) durch negative Auswirkungen des Projekts betroffen sind. Betroffen sein müssen vielmehr "Gebietsbestandteile", die für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgebend sind (vgl. Cosack, UPR, 2002, 250 und Iven, NuR 1996, 373, 378). Erhebliche Beeinträchtigungen können nur dann hervorgerufen werden, wenn ein Projekt nicht allein für irgendwelche Gebietsteile, sondern für die besonders geschützten Biotope und Habitate (Lebensräume) nachteilige Folgen mit sich bringt (vgl. Halama, NVwZ 2001, 510). Zu fordern sind eine Wirkung von außerhalb "in das Schutzgebiet hinein" und eine Verschlechterung des Gebiets selbst (vgl. Ramsauer, NuR 2000, 601). Bewertungsmaßstab für die Erheblichkeit von Beeinträchtigungen ist der prognostizierte Gebietszustand nach Durchführung des Projekts (vgl. Louis, a.a.O., RdNr. 14 zu § 19c und Weihrich, DVBl. 1999, 1697).

Fehl geht daher das Verständnis des Antragstellers, dass die "für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteile" i. S. des § 34 Abs. 2 BNatSchG n. F. die zu schützenden (Vogel-)Arten selbst seien, da ohne diese ein Schutzgebiet seinen Sinn verliere. In diesem Zusammenhang führt auch der Hinweis auf das von der Bezirksstelle für Naturschutz und Landschaftspflege für beide Vogelschutzgebiete formulierte Erhaltungsziel Nr. 1 zu keiner anderen Beurteilung. Zwar ist darin unmittelbar von der "Erhaltung der vorhandenen Brutpopulationen" der Arten des Anhangs I der Vogelschutzrichtlinie, der bedrohten Zugvögel (Rote Liste Baden-Württemberg, Kategorie 1 und 2) sowie der übrigen vorhandenen Wasservögel (einschließlich der Laro-Lemikolen) die Rede. Das ändert jedoch nichts an dem Verständnis, dass auch die für dieses Erhaltungsziel, d. h. seine Gewährleistung, maßgeblichen Bestandteile des Schutzgebiets im Sinne der das Schutzregime enthaltenden Regelung des § 34 Abs. 2 BNatSchG n. F. (nur) Flächen sind, die wichtige Funktionen zur Erhaltung der geschützten (Vogel-)Arten erfüllen, für die das Schutzgebiet eingerichtet wurde (vgl. Louis, a.a.O., RdNr. 14 zu § 19c und RdNr. 39 zu § 19b).

Das Erfordernis einer so verstandenen gebiets-, d. h. raumbezogenen Betrachtungsweise projektbedingter erheblicher Beeinträchtigungen im Rahmen des § 34 Abs. 2 BNatSchG n. F. kann im vorliegenden Fall nicht mit dem Hinweis auf die "Besonderheit" erweiternd ausgelegt werden, dass der geplante Brückenstandort in einem Verbindungskorridor zwischen zwei Vogelschutzgebieten mit ständigen Austauschbewegungen ("Vogelflugverkehr") liege und dass der Rhein die Hauptzug- und Hauptflugachse darstelle und zugleich wichtiger Rast- und Ausweichplatz für Vögel sei. Dies rechtfertigt es nicht, das gebietsbezogene Schutzregime des § 34 Abs. 2 BNatSchG n. F. auch für mögliche Gefährdungen durch ein Projekt außerhalb der beiden Schutzgebiete gelten zu lassen, denen die geschützten (Vogel-)Arten nur ausgesetzt sind, wenn sie die Schutzgebiete verlassen. Vogelschutzgebiete vermitteln über das Schutzregime des § 34 Abs. 2 BNatSchG n. F. Artenschutz nur durch den Schutz der von ihnen erfassten Flächen bzw. Gebietsbestandteile, die für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgebend sind. Dementsprechend steht die europarechtliche Vorgabe des Art. 6 FFH-Richtlinie in dem Abschnitt "Erhaltung der natürlichen Lebensräume und der Habitate der Arten", mit dem die in Art. 2 Abs. 1 FFH-Richtlinie formulierte allgemeine Zielsetzung der Richtlinie erfüllt werden soll, soweit sie dahin geht, zur Sicherung der Artenvielfalt "durch die Erhaltung der natürlichen Lebensräume" beizutragen. Im Übrigen wird die Zielsetzung des Art. 2 Abs. 1 FFH-Richtlinie, zur Sicherung der Artenvielfalt auch durch die "Erhaltung ... der wildlebenden Tiere ..." beizutragen, durch die nicht gebietsbezogenen Regelungen der §§ 39 f. BNatschG n. F. umgesetzt; darüber hinaus enthält auch schon die FFH-Richtlinie selbst in den Art. 12 f. entsprechende Regelungen unter der Überschrift "Artenschutz".

Aus § 10 Abs. 1 Nr. 9b BNatSchG n. F. ergibt sich entgegen der Meinung des Antragstellers nichts anderes. Zwar werden darin die Erhaltungsziele definiert als "Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands" auch der in Anhang I der Vogelschutzrichtlinie aufgeführten und der in Art. 4 Abs. 2 dieser Richtlinie genannten Vogelarten selbst und nicht nur ihrer Lebensräume. Das hierfür dienende gebietsbezogene Schutzregime ist allerdings in § 34 Abs. 2 BNatSchG n. F. festgelegt, der die Unzulässigkeit eines Projekts davon abhängig macht, dass es nach der Verträglichkeitsprüfung zu erheblichen Beeinträchtigungen eines Schutzgebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen "Bestandteilen" führen kann.

Dürfte danach § 34 Abs. 2 BNatSchG n. F. als Prüfungsmaßstab für das umstrittene Vorhaben ausscheiden, so bedarf keiner Entscheidung, ob die Planfeststellungsbehörde insoweit für die Frage, ob das Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen ... führen kann, mit der Forderung nach einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit solcher Beeinträchtigungen einen falschen Maßstab zugrunde gelegt hat, wie dies das Verwaltungsgericht angenommen hat. Auch die Frage, ob mit Blick auf eine unterbliebene Verträglichkeitsprüfung bezüglich zweier eventuell faktischer Vogelschutzgebiete auf französischer Seite ein Verstoß gegen § 34 Abs. 1 BNatSchG n. F. vorliegt, was das Verwaltungsgericht offen gelassen hat, stellt sich nicht.

3. Dem Planfeststellungsbeschluss dürfte auch kein beachtlicher Abwägungsmangel anhaften. Nach § 37 Abs. 5 Satz 1 StrG sind bei der Planfeststellung die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange abzuwägen. Ergänzend bestimmt § 37 Abs. 4 StrG, dass dabei die Umweltverträglichkeit nach Maßgabe des Landesgesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu prüfen ist.

Die bereits erwähnte Vorschrift des § 61 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG n. F. schließt auch eine umfassende gerichtliche Kontrolle der planerischen Abwägung aus. Zu den naturschutzrechtlichen Bestimmungen im Sinne dieser Regelung gehört das fachplanerische Abwägungsgebot nur insoweit, als Belange des Naturschutzes betroffen sind. Dagegen sind öffentliche Belange, die nicht als naturschutzrechtliche zu qualifizieren sind, zwar im Rahmen der planerischen Abwägung zu würdigen. Ihre Beachtung kann jedoch nicht Gegenstand eines durch § 61 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG n. F. eröffneten Rechtsmittels sein. Die gesetzliche Begrenzung der Klagebefugnis des Antragstellers als eines anerkannten Naturschutzverbands führt zu einer geminderten gerichtlichen Kontrollbefugnis dahingehend, dass Mängel in der Ermittlung und Gewichtung nicht naturschutzrechtlicher Belange nicht geltend gemacht werden können. Das mag für den Fall erkennbar vorgeschobener Gründe oder missbräuchlicher Abwägung anders sein. Dagegen unterliegt es voller gerichtlicher Prüfung, ob - erstens - hinsichtlich naturschutzrechtlicher Belange eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob - zweitens - in die Abwägung an naturschutzrechtlichen Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge einzustellen war, ob - drittens - die Bedeutung der betroffenen naturschutzrechtlichen Belange verkannt und ob - viertens - der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, der zur objektiven Gewichtigkeit der naturschutzrechtlichen Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens kann das Abwägungsgebot nicht als verletzt angesehen werden, wenn sich die zur Planung und Entscheidung berufene Behörde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entschieden hat. Dies gilt - vorbehaltlich abweichender gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen, die hier nicht vorliegen - auch für naturschutzrechtliche Belange i. S. des § 61 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG n. F. (vgl. zu alldem BVerwG, Urt. v. 19.05.1998 - 4 A 9.97 - a.a.O.). Ergänzend bestimmt § 75 Abs. 1a Satz 1 LVwVfG, dass Mängel der Abwägung nur erheblich sind, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Ausgehend hiervon dürfte der angefochtene Planfeststellungsbeschluss an keinem beachtlichen Abwägungsmangel leiden.

a) Im Hinblick auf die Alternativen zu einer "Brücke an sich" als Mittel für eine Rheinquerung zwischen Kehl und Straßburg wendet der Antragsteller im Kern ein, dass die getroffene "Vorauswahl" zu Gunsten einer "Brücke an sich" und damit gegen einen Um- bzw. Ausbau der vorhandenen Europa-Brücke, gegen eine Fährverbindung und gegen eine Seilbahn unter völliger Außerachtlassung der naturschutzrechtlichen Problematik, nämlich des für Vögel bestehenden Risikos einer Kollision mit dem neuen Brückenbauwerk, und damit abwägungsfehlerhaft getroffen worden sei. Dem vermag der Senat nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht zu folgen. Zum einen trifft der Einwand schon der Sache nach nicht zu. Als Vorteil der genannten (Querungs-)Alternativen führt der angefochtene Planfeststellungsbeschluss (S. 58 f.) jeweils an, dass mit ihnen auf eine Brückenneubaumaßnahme mit entsprechender Zerschneidungs- und Barrierewirkung und den sonstigen nachteiligen Auswirkungen verzichtet werde. Damit sind offenkundig die Auswirkungen auf die Vogelwelt in Form eines möglichen Kollisionsrisikos mit einem Brückenneubau gemeint. Dies ist in jedem Stadium des Planfeststellungsverfahrens die zentrale naturschutzrechtliche Problematik gewesen. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass mit den sonstigen nachteiligen Auswirkungen eines Brückenneubaus etwas anders als ein mögliches Kollisionsrisiko für Vögel gemeint sein könnte. Zum anderen ist es unter Abwägungsgesichtspunkten nicht zu beanstanden, dass die Behörde im Rahmen der "Vorauswahl" den genannten Varianten neben spezifischen Nachteilen als grundlegenden, gemeinsamen Nachteil entgegengehalten hat, dass es bei ihnen jeweils an einer dauerhaften Verbindung des im Rahmen der grenzüberschreitenden Landesgartenschau nach dem derzeitigen Konzept geplanten "Gartens der zwei Ufer" und an einer dauerhaften Fuß- und Radwegverbindung zwischen den Städten Kehl und Straßburg fehle. Die Einbindung einer solchen dauerhaften Fuß- und Radwegverbindung über den Rhein zwischen den beiden Kommunen (Planziel Nr. 2) in die (erste) grenzüberschreitende Landesgartenschau mit ihren städtebaulich, gesellschaftlich und politisch gewollten Dimensionen (Planziel Nr. 2) und in den damit zusammenhängenden "Europagedanken" des Überwindens von Grenzen und des Zusammenwachsens von Ländern (Planziel Nr. 3), wie dies im planfestgestellten Erläuterungsbericht unter Abschnitt 2 "Erforderlichkeit/Planziele" beschrieben wird, entspricht einer legitimen planerischen Zielsetzung. Dass die Behörde hieran orientiert die genannten Alternativen - trotz fehlender nachteiliger Auswirkungen auf die Vogelwelt - in einer ersten Abwägungsüberlegung für die weitere Detailplanung im Wege der "Vorauswahl" (Grobanalyse) ausgeschieden hat, begegnet keinen Bedenken (zur Zulässigkeit einer solchen Vorgehensweise vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.06.1992 - 4 B 1.-11.92 - UPR 1992, 54). Welche Messungen oder Untersuchungen oder sonstigen Belege insoweit für eine fehlerfreie Entscheidung hätten vorgelegt werden müssen, zeigt der Antragsteller nicht auf. Dass die grenzüberschreitende Landesgartenschau auch ohne die "Mimram"-Brücke stattfinden soll, wie die vom Antragsteller vorgelegten Zeitungsartikel im Anschluss an die erstinstanzliche Entscheidung belegen, ändert nichts daran, dass die "Mimram"-Brücke im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses - auch unter Attraktivitätsgesichtspunkten - als das zentrale Element der Landesgartenschau und des geplanten "Gartens der zwei Ufer" angesehen worden ist und angesehen werden durfte.

b) Beachtliche Abwägungsmängel sind nach Aktenlage auch bei der Wahl des Standorts einer Brücke nicht ersichtlich. Das zur Reduzierung eines Vogelschlagrisikos - zumindest für von Norden anfliegenden Vögel - in dem vom Ornithologen B. vom Institut für angewandte Biologie und Planung verfassten Bericht "Die geplante Fußgänger- und Radfahrerbrücke zwischen Kehl und Straßburg - Studie über mögliche Auswirkungen auf die Vogelwelt -" vom Juni 2001 (künftig: Fachbericht Bioplan 2001) vorgeschlagene Verschieben des Brückenstandorts näher zur Europa-Brücke hin (Abstand: ca. 50 bis 100 m) hat die Behörde im angefochtenen Planfeststellungsbeschluss (S. 63) unter Hinweis auf Sicherheitsbedenken der Wasser- und Schifffahrtsbehörden hinsichtlich der Rheinschifffahrt in nicht zu beanstandender Weise ausgeschieden. Den ursprünglich weiter südlich vorgesehenen Brückenstandort bei Rhein-km 292, 350 (Höhe Schwimmbadstraße) hat die Behörde im Rahmen der durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfung sowohl hinsichtlich der Auswirkungen auf das Schutzgut Tier (Vögel) wie auch insgesamt als geringfügig (leicht) günstiger als den neuen geplanten Standort eingestuft (Planfeststellungsbeschluss S. 90 f.). Die Behörde hat den alten Brückenstandort gleichwohl insbesondere deshalb nicht für vorzugswürdig erachtet, weil er nicht mehr der geänderten städtebaulichen Konzeption der Stadt Straßburg/CUS entspreche, bei einem grenzüberschreitenden Projekt wie dem vorliegenden jedoch wegen der erforderlichen Abstimmung der beteiligten Kommunen dem gefundenen Konsens zwischen den Städten Kehl und Straßburg/CUS erhebliches Gewicht zukomme (Planfeststellungsbeschluss S. 94 f.). Über die Änderung der Gartenschau-Konzeption auf Seiten der Stadt Straßburg/CUS (Ersetzung eines Rundgangs in O-Form durch das sogenannten H-Konzept) und über die dortigen Anschlussplanungen betreffend das Radwegenetz haben der Bürgermeister der Beigeladenen sowie Vertreter der französischen Seite beim Erörterungstermin am 23./24.04.2002 berichtet (vgl. Protokoll S. 3 f.). Der Senat sieht insoweit keinen Anlass zu zweifeln, dass die aus der geänderten Haltung der Stadt Straßburg herrührenden grenzüberschreitenden "Vorgaben" im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses vorgelegen haben.

c) Der Senat teilt auch nicht die Sicht des Verwaltungsgerichts, dass sich die Behörde mit der Entscheidung für die "Mimram"-Brücke unter den verschiedenen Brückenkonstruktionen ausschließlich an der Vorauswahl der Beigeladenen als Vorhabenträgerin orientiert und keine eigenständige Gesamtbewertung getroffen habe, obwohl sich im Verfahren herausgestellt habe, dass der aus dem Architektenwettbewerb als Sieger hervorgegangene Brückenentwurf von Mimram auf Grund seiner Schrägseilkonstruktion ein höheres ökologisches Risiko für geschützte und gefährdete Vogelarten darstelle als die anderen Brückenvarianten. Für den Vorwurf, dass sich die Nichteinbeziehung der Konstruktionsvarianten in die Abwägung schon aus dem Planfeststellungsbeschluss selbst ergebe und damit zugleich offensichtlich i. S. des § 75 Abs. 1a Satz 1 LVwVfG sei, gibt es nach Aktenlage keinen Anhaltspunkt. Im Planfeststellungsbeschluss (S. 67) heißt es zwar, dass alternative Konstruktionen "vom Vorhabenträger" bei der Planung nicht weiter berücksichtigt worden seien. Maßgebend ist jedoch nicht die Haltung des Vorhabenträgers, etwa bei Einreichung der Planunterlagen, sondern die Entscheidungsfindung durch die Planfeststellungsbehörde, der allein die nach § 37 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 4 StrG vorzunehmende Abwägung unter Einschluss der Umweltverträglichkeitsprüfung obliegt. Die Behörde hat jedoch die möglichen Konstruktionsvarianten einer Brücke in die Umweltverträglichkeitsprüfung einbezogen, um diese transparenter zu machen und die Vor- und Nachteile "unabhängig von der vom Planungsträger getroffenen Grundsatzentscheidung für die Mimram-Konstruktion" darzustellen, womit zugleich eine Forderung insbesondere privater Naturschutzverbände erfüllt würde (Planfeststellungsbeschluss S. 67). Im Verfahren hat die Beigeladene im Anschluss an den Erörterungstermin vom 23./24.04.2002 auf Veranlassung der Behörde die ergänzende Umweltverträglichkeitsstudie vorgelegt, erstellt vom Büro Emch + Berger, das im Dezember 2001 bereits die "Umweltverträglichkeitsstudie (UVS) zum Neubau einer Fußgänger- und Radfahrerbrücke über den Rhein zwischen Kehl und Straßburg - Erläuterungsbericht -" (künftig: Umweltverträglichkeitsstudie) erar-beitet hatte. Darin wird u.a. ein "Vergleich der verschiedenen Konstruk-tionsalternativen des Architektenwettbewerbs auf der Grundlage der technischen Angaben aus den Wettbewerbsunterlagen" vorgenommen, wobei im Vordergrund der "Aspekt der anlagebedingten Beeinträchtigung der Avifauna" stehe, für den seinerseits die "Erkennbarkeit für Vögel" und die "Sperrwirkung für Vögel" die beiden wesentlichen Aspekte seien, aus denen ein Gefährdungspotential (Kollisionsrisiko) für Vögel abzuleiten sei. U. a. auf dieser Grundlage hat die Behörde die in Abschnitt 4 des Planfeststellungsbeschlusses dokumentierte Umweltverträglichkeitsprüfung vorgenommen. Darin hat sie nach einer Beschreibung der Leistungsfähigkeit und der Empfindlichkeit der einzelnen Schutzgüter, darunter ausführlich des gesondert behandelten Schutzguts Vögel, die vorhabenbedingten Auswirkungen dargestellt und dabei auch die Konstruktionsvarianten einbezogen mit der resümierenden Bewertung, dass die Bogenbrücke von A. aus avifaunistischer Sicht am günstigsten, unter den Seilbrücken die Konstruktion E. günstiger und die Konstruktion Sp. bezüglich der Erkennbarkeit der Brücke etwas günstiger als die planfestgestellte "Mimram"-Brücke und die Konstruktion Sch. unter den Aspekten Erkennbarkeit und Sperrwirkung für Vögel die (geringfügig) ungünstigste sei. Im Folgenden hat die Behörde unter Einbeziehung der Umweltschutzgüter insgesamt, insbesondere auch des Schutzguts Landschaft, an dieser Bewertungsreihenfolge unter den Brückenkonstruktionen festgehalten, um im anschließenden Abschnitt 5 des Planfeststellungsbeschlusses die Varianten auch unter Berücksichtigung sonstiger Belange einander gegenüberzustellen.

d) Auch im Hinblick auf die weiteren Abwägungsstufen sind der Behörde nach derzeitigem Erkenntnisstand mit der Entscheidung für die "Mimram"-Brücke keine relevanten Rechtsfehler unterlaufen. In diesem Zusammenhang macht der Antragsteller im Kern geltend, dass die geplante Brücke auf Grund ihrer Schrägseilkonstruktion (72 Seile in zwei versetzten Ebenen) mit einer verspannten Fläche von ca. 4.200 m² eine hohes Kollisionsrisiko für die dortige Vogelwelt in sich berge und dies auch zu erheblichen Beeinträchtigungen der in den beiden Vogelschutzgebieten vorhandenen Populationen führen könne und dass dieses hohe Gefährdungspotential nur durch eine Änderung der Brückenkonstruktion (keine Schrägseilbrücke) deutlich und auf ein hinnehmbares Maß reduziert werden könne (vgl. Fachbericht Bioplan 2001 S. VIII und Bericht Bioplan 2002 S. 122); zumindest zwei alternative Brückenkonstruktionen, nämlich in erster Linie die Bogenbrücke von A., aber auch die Hängeseilbrücke von E. mit nur 12 Seilen, seien wegen ihres erheblich geringeren Gefährdungspotentials für Vögel vorzugswürdig; die Behörde habe den avifaunistischen Belangen nicht das ihnen zukommende Gewicht beigemessen, sondern unzulässigerweise zugunsten der "Mimram"-Brücke ausschließlich ästhetische und grenzüberschreitende Belange durchschlagen lassen. Dazu ist nach Aktenlage zu sagen:

aa) Die Behörde dürfte das von der geplanten Brücke ausgehende Gefährdungspotential für die Vögel fehlerfrei eingeschätzt haben. Im Anschluss an die Umweltverträglichkeitsstudie (S. 72), in die ihrerseits der eigens hierzu erstellte ornithologische Fachbericht Bioplan 2001 eingeflossen ist, geht die Behörde im angefochtenen Planfeststellungsbeschluss (S. 88) davon aus, dass im Hinblick auf die Lage der Brücke im Korridor zwischen zwei bedeutenden Vogelschutzgebieten, die aus dem Flugverhalten vieler Vogelarten abzuleitende potentielle Gefährdung und die im engeren Untersuchungsraum (um die Brücke) zeitweise auftretenden kritischen Situationen bei ungünstigen klimatischen (Sicht-)Verhältnissen, insbesondere bei Nebel, durch die quer zum Rhein, einer bedeutenden Vogelfluglinie, geplante Schrägseilkonstruktion mit den auf zwei Ebenen versetzt angeordneten 72 Seilen und einer dadurch verspannten Fläche von ca. 4.200 m² die Gefahr bestehe, dass Vögel mit der Brücke kollidierten und verletzt würden oder zu Tode kämen. Die genaue Einschätzung dieses Kollisionsrisikos bereitet indes Schwierigkeiten. Der ornithologische Fachbericht Bioplan 2001 ist diesbezüglich in sich unstimmig, wenn er in der Zusammenfassung einleitend meint, dass durch die geplante Brücke ein "hohes Kollisionsrisiko" für Vögel resultiere (S. IV), während es bei dem Aspekt "Gefährdungspotential" heißt, dass die Schrägseilbrücke in der jetzt geplanten Konstruktion ein "hohes Gefährdungspotential für Kollisionen von Vögeln" berge, allerdings "nicht prognostiziert" werden könne, "wie hoch dieses Kollisionsrisiko, beispielsweise hinsichtlich Anzahl der Vogelindividuen und Prozentsatz im Verhältnis zu überwinternden bzw. durchziehenden Vögeln am südlichen und mittleren Oberrhein" sei (S. VI). Auch an anderer Stelle im ornithologischen Fachbericht Bioplan 2001 ist von einem "nicht abschätzbaren Kollisionsrisiko" (S. 21) bzw. von einem "schwer prognostizierbaren Anflugrisiko" (S. 25) die Rede. Wenn die Behörde dann im Anschluss an die Einschätzung der Umweltverträglichkeitsstudie (S. 72 und S. 80) von einem "mittleren bis hohen ökologischen Risiko" für das Schutzgut Vögel ausgeht (Planfeststellungsbeschluss S. 88), so ist dies vor dem Hintergrund der bestehenden Prognoseunsicherheit zu verstehen und zu relativieren.

bb) Die Behörde dürfte auch zu Recht angenommen haben, dass dieses - nicht weiter quantifizierbare - (Kollisions-)Risiko durch die dem Planfeststellungsbeschluss beigefügten Maßgaben zur Erhöhung der Seildurchmesser auf 6 cm, 13 cm bzw. 11 cm (Nr. 13), zur Ausführung der Pylone und der Seile in weißer Farbe (Nr. 14) und zur Installierung einer indirekten Beleuchtung der Pylone und der Seilaufhängung nach dem im Erörterungstermin vorgestellten System, wobei die Beleuchtung an trüben und nebligen Tagen auch tagsüber eingeschaltet werden muss (Nr. 15) - unter Verzicht auf eine Anstrahlung des Bauwerks aus ästhetischen Gründen (Nr. 21) - weiter reduziert werden kann. Diese Maßnahmen werden auch im Fachbericht Bioplan 2001 (S. VIII bis X) als Möglichkeiten zur Verbesserung der Erkennbarkeit der "Mimram"-Brücke als eines für das Kollisionsrisiko maßgeblichen Umstands und damit zur Verringerung der Anfluggefahr angeführt mit der ergänzenden Bemerkung, dass es durch eine kontrastreiche Farbgebung - am ehesten weiß - den Vögeln auf Grund ihres außerordentlich hoch entwickelten Sehvermögens auch bei schlechten Sichtverhältnissen (Nebel, Dämmerung, helle Nächte) möglich sei, derartige Konstruktionen früher zu erkennen und eventuell auszuweichen. Zweifel meldet der Antragsteller insoweit am gewählten Beleuchtungskonzept an, das nicht der im ornithologischen Fachbericht Bioplan 2001 (S. IX) vorgeschlagenen "Anstrahlung von oben nach unten" entspreche, sondern gerade eine umgekehrte Anstrahlrichtung vorsehe. Damit kann aber wohl die Tauglichkeit des gewählten Beleuchtungskonzepts nicht entscheidend in Frage gestellt werden. Zum einen wird im ornithologischen Fachbericht Bioplan 2001 nur verlangt, dass an den Pylonen am höchsten Punkt je eine Lichtquelle eingerichtet werde, die eine indirekte Beleuchtung ermögliche, was allerdings nur den Anflug an die Pylone, nicht aber an die Seile verhindere; zu deren Beleuchtung müssten dort jeweils weitere indirekte Lichtquellen angebracht werden. Dass diese ebenfalls oben installiert werden müssten, wird nicht, jedenfalls nicht ausdrücklich erwähnt. Zentrale Forderung zur "Verhinderung der Anlockung durch Licht" ist vielmehr, dass eine "Lichtabstrahlung in den freien Luftraum" im Sinne einer "ungehinderten Abstrahlung" bzw. eines "Lichtkegels" (vgl. Bericht Bioplan 2002 S. 87) vermieden werde. Dieses Ziel wird nach Aktenlage mit der gewählten Beleuchtung erreicht, bei der durch Lamellen und Filter eine Streuung des Lichts in die Umgebung verhindert wird, wie dies ein Mitarbeiter des Architekturbüros Mimram im Erörterungstermin vom 23./24.04.2002 im Einzelnen erläutert hat (vgl. Protokoll S. 19/20). Daran ändert nichts, dass - wie der Antragsgegner einräumt -geringe Lichtmengen über die im Wesentlichen abschirmend wirkende Pylonkopfplatte hinaus austreten werden. Dass es damit zu dem Problem "Licht als Vogelfalle", wie dieses Phänomen im ornithologischen Fachbericht Bioplan 2001 (S. 32 f.) beschrieben ist, kommen wird, ist nach Aktenlage nicht wahrscheinlich.

cc) Von einer Fehleinschätzung des durch die geplante Brücke bedingten Kollisionsrisikos für Vögel dürfte auch nicht deshalb auszugehen sein, weil die Zeiten sehr dichten Nebels, auf welche die Behörde angesichts der verfügten Präventivmaßnahmen das größte Kollisionsrisiko bedenkenfrei eingegrenzt hat, in zu geringem Umfang angenommen bzw. nicht ausreichend ermittelt worden wären. Zunächst ist der neuerliche Vorwurf des Antragstellers nicht berechtigt, dass die Behörde selbst ausschließlich die Nebeltage und gerade nicht die Stunden mit geringer Sichtweite - was ausschlaggebend sei -zugrunde gelegt habe. Darauf hat die Behörde nur abgestellt, soweit sie im Planfeststellungsbeschluss (S. 76 - 78) im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung für das Schutzgut Klima/Luft dessen Leistungsfähigkeit und Empfindlichkeit beschrieben hat. Im hier relevanten Zusammenhang der Darstellung der Auswirkungen des planfestgestellten Vorhabens auf das - eigens betrachtete - Schutzgut Vögel hat die Behörde im angefochtenen Planfeststellungsbeschluss (S. 89) gerade nicht nur die zugrunde gelegten Nebeltage (70 - 100) angegeben, sondern klargestellt - was auch der Antragsteller für richtig hält -, dass es nicht entscheidend auf die Anzahl der Nebeltage, sondern auf die Häufigkeit von besonders dichtem Nebel mit geringen Sichtweiten ankomme. Weshalb (auch) die meteorologische Größe "Anzahl der Stunden mit starkem Nebel" wegen Unbestimmtheit nicht geeignet sein soll, die Auswirkung von geringen Sichtweiten auf den Vogelflug zu erfassen, ist nicht ersichtlich, zumal der Antragsteller andererseits selbst geltend macht, dass der Vogelflug durch die geringen Sichtweiten behindert werde, die Vögel bei Nebel hätten, so dass die Sichtweite und insbesondere die Häufigkeit geringer Sichtweiten relevant seien.

Im Anschluss an die Abschätzung in dem nach dem Erörterungstermin vom 23./24.04.2002 erstellten iMA-Gutachten von Dipl.-Meteorologe R., öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Siedlungsklimatologie, Ermittlung von Luftverunreinigungen, geht die Behörde im angefochtenen Planfeststellungsbeschluss (S. 89) davon aus, dass Sichtweiten unter 500 m in weniger als 3,5 % der Jahresstunden und Sichtweiten unter 100 m in weniger als 1 % der Jahresstunden aufträten. Allerdings macht der Antragsteller unter Hinweis auf gutachtliche Äußerungen von Dipl.-Physiker K. (Ingenieurbüro für Meteorologie und technische Ökologie) vom 25.09.2002, 22.10.2002 und 20.11.2002 geltend, dass die zugrunde liegenden Analogieschlüsse, nämlich die Übertragung von Daten bzw. Beobachtungen vom Flughafen Söllingen auf den geplanten Brückenstandort, wegen der bestehenden und insoweit relevanten klimatologischen Unterschiede nicht möglich seien. Diesem methodischem Einwand kann im vorliegenden Eilverfahren nicht abschließend nachgegangen werden. Andererseits gibt es jedoch auch keine substantiierten gegenteiligen Erkenntnisse bzw. Sachverständigenäußerungen dazu, dass im Bereich des Brückenstandorts von einer deutlich höheren Anzahl von (Nebel-) Stunden mit geringer Sichtweite auszugehen sei. Die im Beschwerdeverfahren von der Beigeladenen eingereichte Expertise des Deutschen Wetterdienstes vom 13.11.2002 zur gutachtlichen Stellungnahme von Dipl.-Meteorologe R. vom 04.06.2002 (künftig: DWD-Expertise) kommt unter Heranziehung der Messstationen Straßburg-Entzheim und Bremgarten zu dem Schluss, dass die mittlere jährliche Häufigkeit von Stunden mit Sichtweiten kleiner 100 m mehr als oder gleich 0,12 % und weniger als oder gleich 1,2 % betrage; auf Grund des Stadteinflusses dürfte am Brückenstandort die Häufigkeit von Situationen mit Sichtweiten unter 100 m geringer sein als an der Station Bremgarten; die Aussage im iMA-Gutachten, dass am Standort der geplanten Brücke von einer Häufigkeit mit Sichtweiten geringer 100 m von unter 1 % auszugehen sei, könne durch die vorliegenden Messdaten weder bestätigt noch verworfen werden. Auch in dem vorgelegten Aktenvermerk der Beigeladenen über ein Gespräch zur Nebelsituation im Raum Straßburg/Kehl am 28.06.2002 ist die Äußerung von Prof. P. von der Universität Straßburg, Fachgebiet Siedlungsklimatologie, enthalten und von diesem unter dem 08.10.2002 als richtig bestätigt, wonach er auf Grund seiner schon seit 18 Jahren betriebenen systematischen Beobachtungen zur Nebelsituation im Raum Straßburg/Kehl zu dem Schluss gekommen sei, "dass in diesem Raum Nebelereignisse mit Sichtweiten unter 100 m nur sehr selten vorkommen"; die im iMA-Gutachten angewandte Methode der Analogieschlüsse sei wissenschaftlich korrekt und nicht zu beanstanden; der Aussage, dass die Nebelhäufigkeit mit Sichtweiten geringer 100 m über dem Rhein bei Straßburg/Kehl deutlich unter 1 % der Jahresstunden liege, könne er sich in vollem Umfang anschließen.

Im Übrigen dürfte es für die sich stellende Problematik der Prognose eines Kollisionsrisikos für Vögel bei nebelbedingt geringen Sichtweiten eine der Materie angemessene methodische Vorgehensweise sein, aus langjährigen Beobachtungen bzw. Messungen gewonnene Erkenntnisse an bestimmten Messstationen über die tages- und jahreszeitliche Verteilung von Sichtweiten sowie die Häufigkeit von Sichtweitenstufen unter Berücksichtigung klimatologischer Aspekte auf den Brückenstandort zu übertragen. Dies ist auch in der DWD-Expertise geschehen, in der zur Verifizierung der im iMA-Gutachten aus der Station Söllingen (Flughafen) abgeleiteten Häufigkeit von geringen Sichtweiten die Messungen an den weiteren Stationen Straßburg-Entzheim und Bremgarten, hier in dem aktuelleren Zeitraum von 1961 bis 1993, herangezogen werden; auch wenn eine genauere Eingrenzung des hieraus sich ergebenen Intervalls von 1,12 % (Straßburg-Entzheim) bis 1,21 % (Bremgarten) nicht möglich sei, dürfte danach "auf Grund des Stadteinflusses" am Brückenstandort die Häufigkeit von Sichtweiten unter 100 m geringer sein als an der Station Bremgarten, da diese in einem nur schwach besiedelten Gebiet liege. Damit wird in der DWD-Expertise die Übertragung der Sichtweitedaten mit klimatologischen Überlegungen durchaus im Sinne einer Plausibilitätsüberlegung begründet. Die vom Antragsteller geforderte Auseinandersetzung mit den Wetterbeobachtungen an den Stationen des klimatologischen Messnetzes des Deutschen Wetterdienstes ist in der DWD-Expertise erfolgt, wobei von herangezogenen "Messungen" an den Stationen Straßburg-Entzheim und Bremgarten die Rede ist, und nicht - wie der Antragsteller meint - von "Augenbeobachtungen", wie sie beim Deutschen Wetterdienst zur Bestimmung des Ereignisses "Nebel" oder einer anderen Sichtweitenstufe ebenfalls durchgeführt werden. Dass eine genauere Bestimmung der Sichtweiten am Brückenstandort (Häufigkeit von Nebel oder Sichtweiten unter 100 m) nur durch Messungen am Standort selbst erfolgen kann, ist unstreitig, wobei allerdings unterschiedliche Auffassungen über die Dauer einer solchen Messreihe bestehen, um sichere Aussagen zu ermöglichen. Das allein rechtfertigt allerdings nicht den Vorwurf einer nicht sachgerechten Ermittlung des Faktors "Nebel" bzw. "geringe Sichtweiten" für die Frage der prognostischen Einschätzung eines Kollisionsrisikos für Vögel, das ohnehin nicht quanitifizierbar ist.

Selbst wenn im Sinne einer Abschätzung zur sicheren Seite hin für die jährliche Häufigkeit von Stunden mit Sichtweiten unter 100 m von einem Wert von 1,2 % auszugehen sein sollte, entspräche dies ca. 105 Stunden pro Jahr. Dies dürfte zum einen im Hinblick auf die Problematik der prognostischen Einschätzung eines Kollisionsrisikos für Vögel schon von der Größenordnung her keine relevante Abweichung gegenüber der Annahme der Behörde (unter 1 %) sein. Im Übrigen dürfte ein gleichwohl anzunehmender Mangel jedenfalls nicht offensichtlich i. S. von § 75 Abs. 1a Satz 1 LVwVfG sein.

Schließlich hat die Behörde im Anschluss an das iMA-Gutachten auch zugrunde gelegt, "dass die Nebelwahrscheinlichkeit im Herbst/Winter im allgemeinen und vor allem in den Morgenstunden am höchsten ist und damit in Zeiten besonders umfangreicher Wasservogelansammlungen und lokaler Flugbewegungen am Rhein" (Planfeststellungsbeschluss S. 89). Dies ist vor dem Hintergrund eines zu prognostizierenden Kollisionsrisikos für Vögel eine bedenkenfreie Annahme.

dd) In die Umweltverträglichkeitsprüfung hat die Behörde auch die alternativen Brückenkonstruktionen einbezogen (Planfeststellungsbeschluss S. 67 f.). Hierzu hat die Beigeladene im Planfeststellungsverfahren die ergänzende Umweltverträglichkeitsstudie vom Mai 2002 vorgelegt. In Einklang mit deren Ergebnissen hat die Behörde (Planfeststellungsbeschluss S. 89 f.) mit Blick auf das Schutzgut Vögel die Bogenbrücke A. wegen guter Erkennbarkeit (abhängig von Anzahl, Anordnung und Stärke der Seile) und reduzierter Sperrwirkung (abhängig von der seilverspannten Fläche und der Größe der Zwischenräume) am günstigsten beurteilt; unter den Seilkonstruktionen hat sie die Konstruktion E. mit nur 12 stärkeren Seilen unter den Aspekten Erkennbarkeit und Sperrwirkung günstiger eingestuft als die planfestgestellte "Mimram"-Brücke und auch günstiger als die verbleibenden Seilkonstruktionen Sp. und Sch.; zwischen den drei letztgenannten Konstruktionen gebe es keine eindeutigen Unterschiede hinsichtlich ihrer Erkennbarkeit für Vögel, wobei die Konstruktion Sp. insgesamt noch etwas günstiger und die Konstruktion Sch. noch geringfügig schlechter als die planfestgestellte Brücke erscheine; hinsichtlich der Sperrwirkung sei die Konstruktion Sch. am ungünstigsten einzustufen und ein merklicher Unterschied zwischen der Konstruktion Sp. und der planfestgestellten Brücke nicht auszumachen, da der Nachteil einer größeren seilverspannten Fläche (ca. 5.980 m²) bei der Konstruktion Sp. durch den Nachteil der versetzten Anordnung der Seile bei der geplanten Brücke aufgehoben werde. Diese angenommene Reihenfolge deckt sich mit der Haltung des Landesnaturschutzverbands in dessen Schreiben vom 21.06.2002, wonach die planfestgestellte "Mimram"-Brücke unter avifaunistischen Gesichtspunkten "in der Reihenfolge der Vorschläge auf den hinteren Plätzen liegt". Zutreffend ist allerdings der Einwand des Antragstellers, dass die ergänzende Umweltverträglichkeitsstudie beim Vergleich der Konstruktionsvarianten den ursprünglich geplanten Standort der "Mimram"-Brücke und damit eine geringer verspannte Fläche von lediglich 2.900 m² zugrunde gelegt hat, während die seilverspannte Fläche der Brücke am neuen geplanten Standort ca. 4.200 m² beträgt und damit um ca. 40 % größer ist. Doch ist zum einen auch insoweit maßgebend auf die Sicht der Planfeststellungsbehörde abzustellen, die bei der Darstellung der Auswirkungen der geplanten Brücke auf das Schutzgut Vögel von einer seilverspannten Fläche von ca. 4.200 m² ausgegangen ist. Zum anderen bleibt die "Mimram"-Brücke auch bei Zugrundelegung dieses größeren Flächenmaßes hinter der Konstruktion Sp. mit einer seilverspannten Fläche von ca. 5.980 m² und hinter der Konstruktion Sch. mit einer seilverspannten Fläche von 6.330 m² zurück. Eventuelle graduelle Höherbewertungen des durch die geplante Brücke bedingten, ohnehin nicht quantifizierbaren Kollisionsrisikos im Verhältnis zu den Konstruktionen Sp. und Sch. dürften unerheblich sein, da auch der Antragsteller eine aus avifaunistischer Sicht akzeptable Lösung allenfalls in der Bogenbrücke A. und in der Seilkonstruktion E. sieht.

Selbst wenn sich dadurch aber auch der avifaunistische "Vorsprung" dieser beiden Konstruktionen gegenüber der planfestgestellten Brücke noch vergrößern sollte, beträfe dies nur das Schutzgut Vögel, wobei die Behörde insoweit der Bogenbrücke A. ohnehin schon "eindeutige" Vorteile zuerkannt hat. Erst nach Einbeziehung aller Umweltschutzgüter und damit auch des Schutzguts Landschaft, für das die Bogenbrücke A. als "äußerst nachteilig" eingestuft wird mit der Folge einer Relativierung des avifaunistischen "Vorsprungs", kommt die Behörde zu dem Ergebnis, dass die Bogenbrücke A. sowie die Seilkonstruktion E. und Sp. zu bevorzugen seien, wobei allerdings der Unterschied zum planfestgestellten Vorhaben - bei Zugrundelegung einer verspannten Fläche von ca. 4.200 m² - als gering eingestuft werde. Danach ist schon nicht ersichtlich, dass dieser gesamtbilanzierenden Betrachtung überhaupt ein Rechtsmangel anhaftet, abgesehen davon, dass ein insoweit unterstellter Ermittlungs- und damit Abwägungsmangel nicht offensichtlich, jedenfalls aber nicht von Einfluss auf das Abwägungsergebnis i. S. von § 75 Abs. 1a Satz 1 LVwVfG gewesen wäre. Denn die Behörde hat im letzten Abwägungsschritt (Planfeststellungsbeschluss S. 92 f.) gestalterischen und funktionalen Gesichtspunkten sowie dem ausschließlichen Votum der Stadt Straßburg/CUS für die "Mimram"-Brücke ausschlaggebendes Gewicht zu Gunsten dieses Brückenbauwerks beigemessen, und in den Planunterlagen und -vorgängen gibt es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Behörde die Gewichtung und Bewertung anders vorgenommen hätte, wenn sie den "Vorsprung" anderer Brückenkonstruktionen bei der Umweltverträglichkeit, insbesondere die günstigere Gesamtbeurteilung der Bogenbrücke A. und der Seilkonstruktion E., nicht als (nur) gering bezeichnet, sondern nur einen etwas größeren Unterschied angenommen hätte.

e) Die gesamtbilanzierende Entscheidung zu Gunsten der "Mimram"-Brücke und damit die Zurückstellung der unter Umweltverträglichkeitsgesichtspunkten günstigeren alternativen Brückenkonstruktionen dürfte unter Abwägungsgesichtspunkten auch im Ergebnis nicht zu beanstanden sein. Die Behörde hat im Rahmen der Gesamtbewertung (Planfeststellungsbeschluss S. 94 f.) keine der anderen Konstruktionsvarianten für gleichwertig oder gar vorzugswürdig erachtet, sondern die "Mimram"-Brücke "trotz schlechterer Bewertung aus der Sicht des Naturschutzes" unter gestalterischen und funktionalen Gesichtspunkten sowie deshalb präferiert, weil sich die Stadt Straßburg/CUS eindeutig für die "Mimram"-Brücke am geplanten Standort ausgesprochen habe. Diese an den Planzielen des Vorhabens orientierte Gewichtung und Bewertung der widerstreitenden Belange gehört zum Kern einer planerischen Abwägungsentscheidung und überschreitet nicht die aufgezeigten Grenzen. Die Brücke ist für das deutsch-französische Projekt der auf beiden Seiten des Rheins geplanten Landesgartenschau 2004 und des fluss- und grenzüberschreitenden, dauerhaft geplanten "Gartens der zwei Ufer" das zentrale Element, das die durch den Rhein getrennten Parkflächen dauerhaft und ohne zeitliche oder sonstige Beschränkung verbinden soll; die Brücke soll für Fußgänger und Radfahrer das Queren des Rheins zu einem Erlebnis werden lassen und eine attraktive Alternative zur Benutzung der stark Kfz-befahrenen Europa-Brücke bieten; ferner sollen mit der Brücke auch das überregionale Radwegenetz verbessert sowie ein Symbol und zugleich ein konkretes Bindeglied für das interkommunale und europäische Zusammenwachsen der beiden Kommunen und Länder geschaffen werden (vgl. Nr. 2.2 des planfestgestellten Erläuterungsberichts und Planfeststellungsbeschluss S. 55 f.). Vor dem Hintergrund dieser legitimen Zielsetzungen ist es auch unter Abwägungsgesichtspunkten nicht zu beanstanden, dass die Behörde den gestalterischen, funktionalen, interkommunalen und grenzüberschreitenden Aspekten ausschlaggebendes Gewicht bei der Entscheidung für die "Mimram"-Brücke beigemessen hat. Die damit verbundene Zurückstellung der avifaunistischen Belange erweist sich nicht als unverhältnismäßig. Auch wenn die Behörde selbst von einem mittleren bis hohen Kollisionsrisiko für Vögel ausgegangen ist, bleibt es dabei, dass es sich - wie bereits erwähnt - um ein nicht (weiter) quantifizierbares Risiko handelt und dass auch eine mögliche erhebliche Beeinträchtigung der in den beiden Vogelschutzgebieten vorkommenden Populationen letztlich nicht quantifizierbar ist (so auch die durchaus kritische Stellungnahme der Bezirksstelle für Naturschutz und Landschaftspflege Freiburg vom 26.03.2002).

4. Auch die Abarbeitung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung (§§ 10 und 11 NatSchG) begegnet nach Aktenlage keinen rechtlichen Bedenken. Die durch die bundesrechtliche Rahmenregelung des § 19 Abs. 2 BNatSchG n. F. erfolgte Umstrukturierung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung durch die Verpflichtung des Verursachers eines Eingriffs zur Kompensation unvermeidbarer Beeinträchtigungen durch - vorrangig - Ausgleichsmaßnahmen oder Ersatzmaßnahmen war im Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses im Naturschutzgesetz des Landes Baden-Württemberg noch nicht umgesetzt und ist auch weder durch das Gesetz zur Änderung des Naturschutzgesetzes vom 19.11.2002 (GBl. S. 424) noch durch Art. 4 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über die Umweltverträglichkeitsprüfung und anderer Gesetze vom 19.11.2002 (GBl. S. 428) vollzogen worden. Auswirkungen auf die rechtliche Beurteilung hat dies jedoch nicht.

Das planfestgestellte Vorhaben führt zu einem Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne der Eingriffsregelung. Die damit verbundenen Beeinträchtigungen des Naturhaushalts hat die Behörde zutreffend in der "anlagebedingten Beeinträchtigung von Vögeln durch die Zerschneidungs- und Barrierewirkung der geplanten Brücke, insbesondere bei ungünstigen Sicht- und Witterungsverhältnissen (Kollisionsgefährdung)" gesehen (vgl. den landschaftspflegerischen Begleitplan vom Januar 2002), wobei auch in diesem Zusammenhang ein mittleres bis hohes Risiko zugrunde gelegt wird. Diese Einschätzung geht zurück auf die von der Beigeladenen veranlasste Umweltverträglichkeitsstudie, in die insoweit der ornithologische Fachbericht Bioplan 2001 eingeflossen ist, der sich mit den möglichen Auswirkungen der geplanten Fußgänger- und Radfahrerbrücke auf die Vogelwelt befasst. Welche weitergehenden Studien hätten erstellt werden müssen, um ein mögliches Kollisionsrisiko ausreichend erfassen zu können, ist nicht ersichtlich.

Dem Vermeidungs- bzw. Minimierungsgebot dürfte die Behörde mit den verfügten Maßgaben Nr. 13 bis 15 sowie (ergänzend) Nr. 21 zum Planfeststellungsbeschluss hinreichend Rechnung getragen haben. Der Kritik des Antragstellers an deren Tauglichkeit zur Minderung des Kollisionsriskos vermag sich der Senat nach Aktenlage nicht anzuschließen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf das gewählte Beleuchtungskonzept, bei dem es nicht zu den als "Vogelfalle" befürchteten ungehinderten Lichtabstrahlungen in den freien Luftraum kommen dürfte. Zusätzliche, allerdings durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzte Minimierungsmaßnahmen - vor allem hinsichtlich einer weiteren Verstärkung der Trägerseile zwecks besserer Erkennbarkeit für die Vögel - hat die Behörde wohl zu Recht nicht für geboten erachtet. Ferner ist nicht zu beanstanden, dass die Behörde in diesem Zusammenhang nicht auch eine Änderung der Brückenkonstruktion erörtert hat, obwohl der Fachbericht Bioplan 2001 (S. VIII) gerade darin den "entscheidenden Punkt zur Reduzierung der Kollisionsgefahr" sieht. Denn unter dem Aspekt des planbedingten Eingriffs stellen die verschiedenen Brückenkonstruktionen Alternativen im Sinne der einen Bestandteil des Abwägungsgebots bildenden Alternativenprüfung dar. Die legitimen Planungsziele erschöpfen sich nicht in der Errichtung einer dauerhaften Fußgänger- und Radfahrerüberführung über den Rhein, bei der sich eine bestimmte Bauart als Minimierungsmaßnahme "an Ort und Stelle" im Sinne der Eingriffsreglung darstellte. Wegen der weiteren planerischen Zielsetzungen im Zusammenhang mit der grenzüberschrei-tenden Landesgartenschau und dem geplanten "Garten der zwei Ufer" erweisen sich die im Architektenwettbewerb als "Lösungsvorschläge" vorgestellten unterschiedlichen Brückenkonstruktionen auch planungsrechtlich als Alternativen. Auch eine grundlegende Änderung der "Mimram"-Konstruktion wäre deshalb wie die anderen Brückenkonstruktionen eine echte Alternative im Sinne der fachplanerischen Abwägung und nicht nur, weil von unterschiedlicher Risikoqualität für die Vögel, eine Minimierungsmaßnahme im Sinne der Eingriffsregelung. Korrekturen oder auch nur Modifikationen der fachplanerischen Zulassungsentscheidung für die "Mimram"-Brücke kann die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung - entgegen der Forderung des Antragstellers - nicht bewirken; diese ist vielmehr als naturschutzrechtliches Folgenbewältigungsprogramm der fachplanerisch auf Grund einer Abwägung getroffenen Zulassungsentscheidung nachgeschaltet (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.03.1997 - 4 C 10.96 - NuR 1997, 401 und Halama, NuR 1998, 633).

Mögliche Ausgleichsmaßnahmen im engeren Sinn zur Kompensation der eingriffsbedingten Beeinträchtigungen des Naturhaushalts (Kollisionsgefahr für Vögel) hat die Behörde wohl zu Recht als nicht gegeben erachtet. Welche weiteren Erkenntnisse für einen "adäquaten Ausgleich" dem Bericht Bioplan 2002 zu entnehmen sein sollen, wird vom Antragsteller nicht dargetan und ist auch sonst nicht ersichtlich.

Entgegen der Meinung des Antragstellers hat die Behörde die unvermeidbaren und nicht weiter ausgleichbaren Beeinträchtigungen (Kollisionsgefahr für Vögel) auch nicht einfach hingenommen, sondern auf der nächsten Stufe der Eingriffsregelung dem Interesse an der Schaffung einer attraktiven Fußgänger- und Radfahrerverbindung zwischen Kehl und Straßburg im Rahmen der grenzüberschreitenden Projekte der Landesgartenschau und des "Garten der zwei Ufer" den Vorrang gegenüber den verbleibenden Beeinträchtigungen eingeräumt, womit selbstredend das avifaunistische Kollisionsrisiko gemeint ist. Das ist als Abwägungsentscheidung nicht zu beanstanden (s. o.).

Die danach erforderliche Kompensation auf sonstige Weise dürfte durch die im planfestgestellten landschaftspflegerischen Begleitplan vorgesehenen Ersatzmaßnahmen als bewirkt anzusehen sein. Im Hinblick auf Forderungen der Bezirksstelle für Naturschutz und Landschaftspflege Freiburg (vgl. deren Schreiben vom 26.03.2002) im laufenden Planfeststellungsverfahren ist das ursprüngliche Kompensationskonzept um die Ersatzmaßnahmen E 5.1 bis E 5.6 erweitert worden. Zusammengenommen zielen die Maßnahmen ab auf eine Verbesserung der Lebensraumverhältnisse für Brut- und Rastvögel, für Wintergäste und durchziehende Arten sowie für störungsempfindliche Vogelarten, auf die Förderung von Brutbeständen gefährdeter Wasservögel durch Beseitigung von Störungen, auf die Entwicklung von Feuchtbiotopen mit charakteristischen Vegetationsbeständen als standortgerechter Lebensraum der Rheinaue sowie auf die Förderung des Biotopverbunds in der Rheinaue. Mit den Maßnahmen wird insgesamt eine Aufwertung des dortigen Naturraums bewirkt, ohne dass insoweit artspezifische Lebensraumaufwertungen vorgenommen worden wären, die einem je nach der Vogelart unterschiedlich anzunehmenden Kollisionsrisiko - mit unterschiedlich anzunehmenden Populationsbeeinträchtigungen - Rechnung tragen würden. Das mag die Annahme eines Ausgleichs im engeren Sinn verbieten (s. o.). Mit Blick auf die Nichtquantifizierbarkeit des durch die geplante Brücke ausgelösten Kollisionsrisikos dürfte wegen des grundsätzlichen Nutzens der vorgesehenen Ersatzmaßnahmen für die (Wasser-)Vogelwelt nicht von einer defizitären Kompensation im weiteren Sinn auszugehen sein, auch wenn die als am meisten anfluggefährdet eingestuften Arten (Schnatterente, Krickente, Tafelente und Blässgans) nicht im besonderen Maße von der angestrebten Lebensraumaufwertung profitieren sollten, wie dies die Bezirksstelle für Naturschutz und Landschaftspflege Freiburg gemutmaßt hat.

5. Soweit der Antragsteller unter Tierschutzaspekten auf den Straftatbestand des § 17 Nr. 1 TierSchG (Töten eines Wirbeltieres ohne vernünftigen Grund) und die Vorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 1 TierSchG verweist, wonach ein Wirbeltier nur unter Betäubung oder sonst, soweit nach den gegebenen Umständen zumutbar, nur unter Vermeidung von Schmerzen getötet werden darf, vermag der Senat mit der Behörde (Planfeststellungsbeschluss S. 111) einen Rechtsmangel der umstrittenen Planung nicht zu erkennen.

6. Wird danach die Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss für den Bau der "Mimram"-Brücke voraussichtlich keinen Erfolg haben, so überwiegt das öffentliche Interesse an seiner sofortigen Vollziehbarkeit das gegenläufige Aufschubinteresse. Der Senat verkennt nicht, dass die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs die Regel ist und zudem bei einem Bau der Brücke nicht zuletzt wegen der Höhe der hierfür aufzuwendenden öffentlichen Mittel faktisch wohl kaum mehr rückgängig zu machende Tatsachen geschaffen würden. Andererseits besteht an der Durchführung der ersten grenzüberschreitenden Landesgartenschau im Jahre 2004 ein hohes öffentliches Interesse. Zwar soll - wie mittlerweile verlautbart - die Landesgartenschau auch dann stattfinden, wenn die "Mimram"-Brücke nicht gebaut werden dürfte. Im Hinblick auf die grenzüberschreitende Konzeption der anstehenden Landesgartenschau ist die Brücke gleichwohl ein wichtiger Bestandteil, wenn nicht gar deren zentrales - weil im wahrsten Sinne des Worts verbindendes - Element, dem auch ein hoher und für das Gelingen der Landesgartenschau bedeutsamer Attraktivitätswert zukommt. Zudem stellt die geplante Brücke nur ein (passives) Gefährdungspotential mit einem nicht weiter quantifizierbaren Kollisionsrisiko für die Vögel im dortigen Lebensraum dar. Auch dieser Umstand lässt das Interesse an einem Aufschub der Bauarbeiten weniger gewichtig erscheinen als das öffentliche Interesse an ihrem sofortigen Beginn.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts - unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung - folgt aus §§ 25 Abs. 2 Satz 2, 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Soweit sich das Verwaltungsgericht für das Hauptsacheverfahren an II Nr. 33.2 i.V.m. Nr. 1.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit: Fassung 1996 (NVwZ 1996, 563) orientiert und einen Streitwert von 10.000,-- EUR angenommen hat, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Das ideelle Interesse des Antragstellers und die Bedeutung der Sache gehen über "sonstige Beeinträchtigungen" eines drittbetroffenen Privaten hinaus. In Ausübung des ihm zustehenden Ermessens geht der Senat für die Klage des Antragstellers im Hauptsacheverfahren von einem Streitwert von 25.000,-- EUR aus (vgl. BVerwG, Streitwertbeschl. v. 19.05.1998 - 4 A 9.97 - u. v. 17.05.2002 - 4 A 28.01 -). In Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht hält er eine Reduzierung dieses Werts für das vorliegende Eilverfahren für nicht angezeigt, da es dem Antragsteller darum geht, die Schaffung vollendeter Tatsachen zu verhindern.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Ende der Entscheidung

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