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Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 26.01.2006
Aktenzeichen: 5 S 2516/05
Rechtsgebiete: GKG
Vorschriften:
GKG § 13 Abs. 1 Satz 1 (a.F.) |
VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
wegen Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung
hier: Streitwert
hat der 5. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg am 26. Januar 2006
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 17. Oktober 2005 - 1 K 498/03 - wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die nach § 68 Abs. 1 GKG n. F. zulässige Beschwerde der - kostenpflichtigen - Klägerin, mit der sie eine Reduzierung des vom Verwaltungsgericht mit 111.000,-- EUR festgesetzten Streitwerts auf 27.750,-- EUR begehrt, ist nicht begründet.
Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert für das auf Erteilung einer (zunächst baurechtlichen, dann) immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die beiden umstrittenen Windkraftanlagen auf Gemarkung der Beigeladenen zu 1 gerichtete Verfahren nach § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F. (i.V.m. § 5 ZPO analog) zu Recht auf 10 % der Herstellungskosten festgesetzt. Zwar weist die Klägerin zutreffend darauf hin, dass nach II Nr. 16.1.1 des hier noch in den Blick zu nehmenden Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit Fassung 1996 auf dem Gebiet des Immissionsschutzrechts für die Klage eines Errichters/Betreibers auf Genehmigung oder Teilgenehmigung oder Planfeststellung einer Anlage der Streitwert mit 2,5% der Investitionssumme anzusetzen ist (so grundsätzlich auch nach Nr. 19.1.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit Fassung 2004). Ein Streitwert in Höhe von 2,5% der Investitionssumme wird im Streitwertkatalog beider Fassungen auch bei Errichter-/Betreiberklagen etwa auf dem Gebiet der Abfallentsorgung (vgl. II Nr. 1.1.1 bzw. Nr. 2.1.1), im Atomrecht (vgl. II Nr. 4.1.1 bzw. Nr. 6.1.1) oder im Planfeststellungsrecht (vgl. Nr. II 33.1.1 bzw. Nr. 34.1.1) empfohlen. Damit wird (wohl) dem Umstand Rechnung getragen, dass die Errichtung bzw. der Betrieb einer nach den genannten Rechtsmaterien zu gestattenden (auch flächenbeanspruchenden) Anlage in der Regel mit einem beträchtlichen Kostenaufwand verbunden ist und ein Rechtsstreit hierüber nicht mit einem besonders hohen Kostenrisiko behaftet sein soll. Dies ist bei (einzelnen) Windkraftanlagen nicht in gleichem Maß der Fall. Dementsprechend hat es das Bundesverwaltungsgericht in der Entscheidung vom 13.12.2001 - 4 C 3.01 - (NVwZ 2002,1112 = DVBl 2002,706) für angemessen erachtet, in einem Baugenehmigungsverfahren den Streitwert mit etwa 10% der Herstellungskosten der Windkraftanlage anzusetzen. Dies entspricht nunmehr auch dem Vorschlag in Nr. 9.1.8 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit Fassung 2004. Dem schließt sich der Senat in Ausübung des ihm durch § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F. eingeräumten Ermessens auch für den Fall an, dass - wie hier - für die Errichtung der Windkraftanlagen (keine baurechtliche, sondern) eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung erforderlich ist. Eine Reduzierung des Streitwerts auf 27.750,-- EUR und damit 2,5 % der Investitionskosten in Anlehnung an Nr. 16.1.1 des - hier noch heranzuziehenden - Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit Fassung 1996 (entspricht Nr. 19.1.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit Fassung 2004) erscheint nur wegen der "ausgetauschten" Genehmigungsart nicht angemessen. Diese hat keine Auswirkungen auf die nach § 13 Abs. 1 Satz GKG a. F. für die Streitwertfestsetzung maßgebliche Bedeutung der Sache für die Klägerin.
Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen, da das Beschwerdeverfahren gebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden (§ 68 Abs. 3 GKG n. F.).
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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