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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 11.01.2001
Aktenzeichen: 5 S 2545/00
Rechtsgebiete: LBO


Vorschriften:

LBO § 2 Abs. 2
LBO § 50 Abs. 1
LBO Anhang (zu § 50 Abs. 1) Nr. 1
1. Die Maßangaben über den Brutto-Rauminhalt eines Gebäudes in Nr. 1 des Anhangs zu § 50 Abs. 1 LBO beziehen sich nur auf einzelne Gebäude als selbständig benutzbare bauliche Anlagen. Der Brutto-Rauminhalt anderer Gebäude auf dem Baugrundstück ist insoweit nicht anzurechnen.

2. Etwas anderes gilt ausnahmsweise, wenn verschiedene, für sich genommen verfahrensfreie Gebäude auf einem Baugrundstück baulich und funktional eine einheitliche verfahrenspflichtige (Gesamt-)Anlage bilden oder wenn die Vorschriften über die Verfahrensfreiheit, etwa durch Aufteilung einer verfahrenspflichtigen baulichen Anlage in mehrere kleinere verfahrensfreie bauliche Anlagen, umgangen werden.


VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss

5 S 2545/00

In der Verwaltungsrechtssache

wegen

Abbruchsverfügung

hier: Anträge auf Zulassung der Berufung

hat der 5. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Lutz und die Richter am Verwaltungsgerichtshof Schefzik und Harms

am 11. Januar 2001

beschlossen:

Tenor:

Die Anträge der Kläger und des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 21. September 2000 - 9 K 3100/99 - werden abgelehnt.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens werden - für die Kläger als Gesamtschuldner - gegeneinander aufgehoben.

Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 4.000,- DM festgesetzt.

Gründe:

Die jeweils auf die Zulassungsgründe ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nrn. 1, 3 und 4 VwGO) gestützten Anträge auf Zulassung der Berufung der Kläger (1.) und des Beklagten (2.) haben keinen Erfolg. Aus den nach § 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO maßgebenden Darlegungen der Beteiligten in ihren Zulassungsanträgen ergeben sich - bei Beachtung der verfassungsrechtlichen Anforderungen an das Darlegungsgebot (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 - VBlBW 2000, 392) - keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils, keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und keine Divergenz.

1. Die Kläger halten die Richtigkeit des Urteils für ernstlich zweifelhaft, soweit es annimmt, die abzubrechende Einfriedigung sei nicht im Sinne des § 52 Abs. 1 Nr. 28b LBO 1983, des § 50 Abs. 1 i.V.m. Nr. 46 des Anhangs LBO 1996 und des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert, weil sie keinem land- oder forstwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb diene. Die Kläger beanstanden insoweit unter Bezugnahme auf das Senatsurteil vom 02.10.1979 - V 3930/78 - (BRS 36 Nr. 79), bei einem landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb sei das Verhältnis zwischen den Einnahmen aus diesem Betrieb und den sonstigen Einnahmen des Betriebsinhabers für die Privilegierung nicht von Bedeutung, sondern es komme allein darauf an, ob die Landwirtschaft aus Erwerbsgründen oder aus sonstigen Gründen (Liebhaberei, Deckung des Eigenbedarfs) betrieben werde. Dieser Einwand begründet schon deshalb keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, weil das Verwaltungsgericht nicht - wie die Kläger unterstellen - auf ein bestimmtes Verhältnis zwischen dem aus der obst- und gartenbaulichen Nutzung erzielten Ertrag und anderen Einnahmen der Kläger abgestellt hat. Vielmehr hat es im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats, wonach an das Vorliegen eines Nebenerwerbsbetriebs strenge Anforderungen zu stellen sind und der Gewinnerzielungsabsicht besondere Bedeutung zukommt, nur angenommen, der Gewinn, den die Kläger aus dem Ertrag von ca. 2.000,- DM/Jahr aus der obst- und gartenbaulichen Nutzung erzielten, könne - für sich genommen - nicht maßgeblich zur nachhaltigen Sicherung ihrer Existenz "beitragen". Abgesehen davon hat das Verwaltungsgericht insoweit auch nicht nur auf die Höhe dieses Ertrags, sondern noch auf weitere, seiner Ansicht nach gegen die Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit der Garten- und Obstbaumbewirtschaftung sprechende tatsächliche Gesichtspunkte abgestellt und sich ferner den sachkundigen Stellungnahmen des Amtes für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur Pforzheim vom 17.06.1998 und vom 28.07.1998 angeschlossen. Die Kläger legen nicht im Sinne einer "schlüssigen rechtlichen Gegenargumentation" (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.06.2000, a.a.O.) dar, weshalb die Richtigkeit dieser Gesamtbewertung ernstlich zweifelhaft sein könnte. Ihre sinngemäße weitere Rüge, der auf dem Grundstück angelegte Fischteich könne entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht den Eindruck eines Wochenendgrundstücks vermitteln und gegen die Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit ihrer Betätigung sprechen, weil die Begriffsbestimmung der Landwirtschaft in § 201 BauGB auch die berufsmäßige Binnenfischerei einschließe, ist schon deshalb abwegig, weil sie an der konkreten Nutzung des Fischteichs auf dem Grundstück der Kläger vorbeigeht. Nichts anderes gilt im Ergebnis für den weiteren Einwand, es handele sich um einen "Fall des Strukturwandels in der Landwirtschaft" und die jetzt betriebene Nutzung des Grundstücks sei eine gewissermaßen "herabgesunkene" landwirtschaftliche Nutzung. Denn auch eine solche Entwicklung entbindet nicht von der Prüfung im Einzelfall, ob die - nach Art oder Umfang - "herabgesunkene" Bodennutzung noch ernsthaft und nachhaltig mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird.

Die Kläger beanstanden als ernstlich zweifelhaft ferner die Richtigkeit der Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Einfriedigung könne als sonstiges Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB nicht zugelassen werden, weil sie den öffentlichen Belang des Naturschutzes und der Landschaftspflege nach § 35 Abs. 3 Nr. 5 Alt. 1 BauGB beeinträchtige. Das Verwaltungsgericht hat insoweit angenommen, der 1,2 m hohe Zaun sei nach dem Ergebnis des Augenscheins in der weiträumigen und freien Wiesenlandschaft deutlich sichtbar und parzelliere das Grundstück in einer Weise aus der Umgebung heraus, die vor dem Hintergrund des für den Betrachter noch weitgehend unverletzten und reizvollen Landschaftsbildes als störend empfunden werde. Die Kläger halten diese Folgerung im Hinblick auf die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts für nicht nachvollziehbar und begründen dies im Einzelnen. Es kann dahinstehen, ob damit ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils dargelegt sind. Denn das Verwaltungsgericht hat die Unzulässigkeit der Einfriedigung nach § 35 Abs. 2 BauGB in erster Linie damit begründet, dass sie den öffentlichen Belang der natürlichen Eigenart der Landschaft (vgl. § 35 Abs. 3 Nr. 5 Alt. 4 BauGB) beeinträchtige, weil sie einem zu Freizeitzwecken und zum hobbymäßigen Gemüse- und Obstanbau genutzten Grundstück diene und weil eine solche Nutzung ihrer Funktion nach der vorhandenen Bodennutzung in der Umgebung des Grundstücks wesensfremd sei und deshalb eindeutig einen Fremdkörper bilde. Jedenfalls hinsichtlich dieser, das angefochtene Urteil selbständig tragenden weiteren Begründung haben die Kläger ernstliche Zweifel nicht dargelegt. Denn mit ihrem Vortrag rügen sie ausschließlich die vom Verwaltungsgericht in Bezug auf die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes in optisch-ästhetischer Hinsicht gezogenen Folgerungen. Für eine Beeinträchtigung des öffentlichen Belangs der natürlichen Eigenart der Landschaft kommt es jedoch - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - nicht auf optische Gesichtspunkte, sondern auf die funktionelle Vereinbarkeit des Vorhabens mit der vorhandenen Bodennutzung an. Insoweit enthält die Antragsbegründung keine "schlüssige rechtliche Gegenargumentation" (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.06.2000, a.a.O.).

Die Rechtssache hat aus den von den Klägern dargelegten Gründen auch keine grundsätzliche Bedeutung. Die Kläger halten folgende Rechtsfrage für klärungsbedürftig: "Sind die Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 Nr. 1 BauGB (alter oder neuer Fassung) erfüllt, wenn ein bisher landwirtschaftlich genutztes Grundstück nachträglich zum Gartengrundstück wird, weil die Nutzer oder Eigentümer die Eigenschaft als Nebenerwerbslandwirte verlieren ?". Die Frage würde sich in einem Berufungsverfahren nicht stellen, wobei der Senat zugunsten der Kläger unterstellen kann, dass die alte Einfriedigung ursprünglich einem landwirtschaftlichen Betrieb gedient hat. § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB a.F. galt nur für eine "Änderung der bisherigen Nutzung ohne wesentliche Änderung einer baulichen Anlage im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3". Darum geht es hier schon deshalb nicht, weil die Erneuerung der alten Einfriedigung, für die § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB a.F. hier allenfalls erheblich sein könnte, keine Änderung der Nutzung einer baulichen Anlage im Sinne dieser Vorschrift ist. Abgesehen davon wäre nach den - im Zulassungsverfahren maßgeblichen - Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts auch die Voraussetzung "ohne wesentliche Änderung einer baulichen Anlage im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3" nicht erfüllt. Denn das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass die Kläger die wesentliche Substanz der Einfriedigung erneuert haben. Auch § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB n.F. wäre nicht anwendbar. Diese Vorschrift gilt nur für die "Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1" unter den weiteren in § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 a) bis g) BauGB n.F. genannten Voraussetzungen. Die Erneuerung einer Einfriedigung ist keine Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes.

Die Kläger werfen ferner folgende Rechtsfragen als grundsätzlich klärungsbedürftig auf, soweit das Verwaltungsgericht die Erneuerung der Einfriedigung als nicht von dem aus Art. 14 Abs. 1 GG folgenden Bestandsschutz - den es zugunsten der Kläger unterstellt hat - gedeckt gesehen hat: "Liegt eine Neuerrichtung vor, wenn bei einem Zaun mit betonierten Zaunpfählen das Maschendrahtgeflecht ganz oder teilweise und/oder einzelne Pfosten ausgewechselt und erneuert werden ?" sowie "Besteht Bestandsschutz bei einem Zaun bzw. einer Einfriedigung nur für die Zeit der normalen Lebensdauer dieser Einrichtung ?". Diese Fragen rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht, weil sie in der Rechtsprechung des Senats und der anderen mit Bausachen befassten Senate des erkennenden Gerichtshofs geklärt sind, wie die Kläger in ihrer Antragsbegründung selbst einräumen. Der vorliegende Fall gibt nach den Darlegungen im Zulassungsantrag auch keine Veranlassung zu einer Überprüfung dieser Rechtsprechung. Die Kläger meinen, die in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zum Bestandsschutz einer baulichen Anlage nach Art. 14 Abs. 1 GG entwickelten Maßstäbe seien hinsichtlich der Abgrenzung Instandhaltung/Neuerrichtung zu unbestimmt. Sie meinen, die betreffende Rechtsprechung laufe der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Ersatzbauten zuwider. Die Kläger verweisen insoweit auf Kriterien, die im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.01.1986 - 4 C 80.82 - (BVerwGE 72, 362 = BauR 1986, 302) als Abgrenzungsmerkmale bezeichnet würden, und meinen, gemessen daran wäre die Erneuerung der Einfriedigung vom Bestandsschutz nach Art. 14 Abs. 1 GG gedeckt. Es kann dahinstehen, ob damit die erneute Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Fragen hinreichend dargelegt ist, insbesondere ob die im zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts genannten Merkmale sich wesentlich von denjenigen unterscheiden, auf die in der Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs abgestellt wird. Selbst wenn dies der Fall wäre, böte ein Berufungsverfahren keine Gelegenheit zu einer Überprüfung der Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs. Denn selbst im Falle der von den Klägern für richtig gehaltenen Beantwortung der aufgeworfenen Fragen im Sinne einer genaueren Abgrenzung Instandhaltung/Neuerrichtung anhand der im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.01.1986 - 4 C 80.82 - (a.a.O.) genannten Merkmale wäre die streitbefangene Einfriedigung - ausgehend von den Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts - nicht nach Art. 14 Abs. 1 GG bestandsgeschützt mit der Folge, dass die aufgeworfenen Fragen nicht entscheidungserheblich wären. Ein bei Einfriedigungen auch von den Klägern für zutreffend erachtetes Abgrenzungsmerkmal wäre, ob die alte Einfriedigung "nach Gesamteindruck und Ausrichtung der Pfosten" "im Ganzen" beibehalten wird. Würden nur "an einzelnen Pfosten die Fundamente nachgearbeitet" oder "einzelne Pfosten ausgewechselt", solle es sich um eine Instandsetzung handeln, andernfalls liege eine Neuerrichtung vor. Gemessen daran läge hier eine Neuerrichtung vor. Denn das Verwaltungsgericht hat im Anschluss an die eigenen Angaben der Kläger festgestellt, dass 1993 von 22 alten Zaunpfosten 12 Pfosten ersetzt worden sind. Das schließt die Annahme aus, die alte Einfriedigung sei damals "nach Gesamteindruck und Ausrichtung der Pfosten" "im Ganzen beibehalten" worden und es seien nur "an einzelnen Pfosten die Fundamente nachgearbeitet" oder "einzelne Pfosten ausgewechselt" worden.

Die geltend gemachte Divergenz liegt nicht vor. Die Kläger rügen eine Abweichung von dem im Senatsurteil vom 02.10.1979 - V 3930/78 - (BRS 36 Nr. 79) aufgestellten Rechtssatz, dass bei einem landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb das Verhältnis zwischen den Einnahmen aus diesem Betrieb und den sonstigen Einnahmen des Betriebsinhabers für die Privilegierung nicht von Bedeutung ist, sondern dass es allein darauf ankommt, ob die Landwirtschaft aus Erwerbsgründen oder aus sonstigen Gründen (Liebhaberei, Deckung des Eigenbedarfs) betrieben wird. Es kann dahinstehen, ob ihre Antragsbegründung insoweit dem Darlegungsgebot genügt. Denn das Verwaltungsgericht ist von diesem Rechtssatz nicht abgewichen. Insoweit nimmt der Senat auf seine Ausführungen zum Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils Bezug.

2. Der Beklagte hält die Richtigkeit des Urteils für ernstlich zweifelhaft, soweit es annimmt, das 8 m3 große Holzgebäude sei nach § 50 Abs. 1 LBO i.V.m. Nr. 46 des Anhangs LBO verfahrensfrei, weil es das in dieser Vorschrift genannte Maß von 20 m3 Brutto-Rauminhalt nicht überschreite. Der Beklagte hält dies für unrichtig, weil sich auf dem Grundstück bereits ein - von der Baurechtsbehörde entsprechend einem Erlass über die verfahrensmäßige Behandlung rechtswidriger Einfriedigungen und Kleinbauten im Außenbereich als "bestandsgeschützt" betrachtetes - 31 m3 großes Gebäude befindet. Denn dessen Brutto-Rauminhalt sei bei der Berechnung des Brutto-Rauminhalts des zusätzlich errichteten Holzgebäudes anzurechnen. Dieser Einwand ist nicht im Sinne einer "schlüssigen rechtlichen Gegenargumentation" (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.06.2000, a.a.O.) geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zu begründen.

Der Beklagte meint zum einen sinngemäß, der in § 50 Abs. 1 LBO i.V.m. Nr. 46 des Anhangs LBO genannte Brutto-Rauminhalt beziehe sich auf die Summe aller Rauminhalte der auf einem Baugrundstück vorhandenen und zu errichtenden Gebäude. Das trifft nicht zu. Die Maßangabe in § 50 Abs. 1 LBO i.V.m. Nr. 46 des Anhangs LBO bezieht sich grundsätzlich nur auf einzelne Gebäude als selbständig benutzbare bauliche Anlagen (vgl. § 2 Abs. 2 LBO). Weder der Wortlaut noch Sinn und Zweck der Vorschrift sprechen für die vom Beklagten befürwortete Anrechnung der Rauminhalte weiterer Gebäude. Das hat das Verwaltungsgericht zutreffend begründet. Darauf nimmt der Senat Bezug. Der Beklagte meint, die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts widerspreche den Motiven des Gesetzgebers für die 1990 erfolgte Anhebung des Rauminhaltes der verfahrensfreien Gebäude von 15 auf 20 m3. Er legt unter Bezugnahme auf die Gesetzesmaterialien (vgl. LT-Drucksache 10/3233) dar, die Anhebung habe bezweckt, veränderten Bedürfnissen der Gartenbesitzer hinsichtlich ihrer Freizeitgestaltung und der Bewirtschaftung ihrer Grundstücke Rechnung zu tragen. Die betreffenden Erwägungen sind jedoch auf die Verfahrensfreiheit eines einzelnen Gebäudes im Sinne des § 50 Abs. 1 LBO i.V.m. Nr. 46 des Anhangs LBO bezogen. Eine Aussage im Sinne einer Anrechnungsregelung für alle auf einem bestimmten Baugrundstück vorhandenen oder zu errichtenden Gebäude enthalten sie nicht und lässt sich aus ihnen auch nicht folgern. Eine solche Folgerung ist entgegen der Ansicht des Beklagten auch nicht mit Blick auf die Regelungen Nrn. 1.1 und Nr. 2.1.2 der "Kleinbautenerlasse" des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 28.07.1971 (GABl. 1971, 857; geändert durch Erlass vom 29.01.1973, GABl. 1973, 252) und vom 21.11.1978 (GABl. 1978, 1207) geboten. Der Beklagte legt dar, diese Verwaltungsvorschriften gäben für Geschirrhütten einen umbauten Raum von 15 m3 als "Regelgröße" an und schrieben für den Fall der Überschreitung dieses Maßes die Überprüfung vor, ob der erhöhte Raumbedarf zur Bewirtschaftung des Grundstücks notwendig sei. Er meint, diese Bedarfsprüfung wäre nicht notwendig gewesen, wenn der Landesgesetzgeber ohnedies mehrere verfahrensfreie Gebäude auf einem Grundstück "für möglich" angesehen hätte. Abgesehen davon, dass die noch unter der Geltung der LBO 1972 ergangenen "Kleinbautenerlasse" für die Auslegung des hier maßgeblichen § 50 Abs. 1 LBO i.V.m. Nr. 46 des Anhangs LBO 1996 nichts hergeben können, kann dieser Einwand ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Auslegung dieser Vorschrift durch das Verwaltungsgericht schon deshalb nicht begründen, weil auch die genannten Nr. 1.1 und Nr. 2.1.2 der "Kleinbautenerlasse" eine Anrechnungsregelung, wie sie der Beklagte bei der Anwendung des § 50 Abs. 1 LBO i.V.m. Nr. 46 des Anhangs LBO 1996 für zutreffend erachtet, nicht enthalten. Die darin angeordnete Bedarfsprüfung bezieht sich zudem nicht auf die Beurteilung der formellen Genehmigungspflicht, sondern der materiellen Genehmigungsfähigkeit einer - gegebenenfalls zusätzlichen - mehr als 15 m3 großen und nach damaliger Rechtslage deshalb genehmigungspflichtigen Geschirrhütte auf einem Grundstück im Außenbereich nach § 35 BBauG.

Der Beklagte rügt zum anderen sinngemäß, die Anrechnung sei hier jedenfalls deshalb geboten, weil das streitbefangene Holzgebäude nach seiner Zweckbestimmung mit dem bereits vorhandenen Altgebäude eine "funktionale Einheit" bilde und der Verdacht nahe liege, dass die rechtlich unzulässige Erweiterung des Altgebäudes durch die Errichtung des kleinen Holzgebäudes "umgangen" werden solle. Auch damit sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht schlüssig dargelegt. Richtig ist zwar, dass verschiedene, für sich genommen verfahrensfreie bauliche Anlagen baulich und funktional eine einheitliche verfahrenspflichtige (Gesamt-)Anlage bilden können (vgl. z.B. Senatsurteil v. 17.01.1986 - 5 S 2984/84 -) und dass die Vorschriften über die Verfahrensfreiheit nicht durch Aufteilung einer verfahrenspflichtigen baulichen Anlage in mehrere kleinere verfahrensfreie bauliche Anlagen umgangen werden können (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 27.07.1998 - 3 S 1935/98 -). Jedoch gehen weder die angefochtene Abbruchsverfügung des Landratsamts noch der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums in tatsächlicher Hinsicht davon aus, dass das Holzgebäude mit dem vorhandenen Altgebäude baulich und funktional eine einheitliche Anlage bildet oder dass eine "Umgehung" der Vorschriften über die Verfahrensfreiheit vorliegt. Der Beklagte legt auch nicht dar, inwiefern die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts dafür etwas hergeben. Er beschränkt sich auf die Darlegung der genannten allgemeinen Grundsätze und pauschaler theoretischer Vermutungen, ohne hinreichend substantiiert darzutun, welche konkreten, vom Verwaltungsgericht festgestellten oder in einem Berufungsverfahren weiter aufzuklärenden Tatsachen für eine bauliche und funktionale Einheit der Gebäude oder für eine Umgehung sprechen.

Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ist schon formell nicht hinreichend dargelegt. Dies erfordert, dass ausdrücklich oder sinngemäß eine entscheidungserhebliche konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage aufgeworfen und unter Auseinandersetzung mit dem angegriffenen Urteil erläutert wird, warum sie bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärte Probleme aufwirft, die über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam sind und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlich geklärt werden müssen (st. Rspr. des Senats; vgl. zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auch BVerwG, Urt. v. 19.08.1997 - 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328 m.w.N.). Diesen Anforderungen genügt die Antragsbegründung des Beklagten nicht. Der Beklagte meint, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung, "weil im Zuständigkeitsbereich des Landratsamts Enzkreis - wie in vielen anderen Landkreisen auch - noch eine Vielzahl von sogenannten Altfällen zur Abarbeitung anstehen." Dies ist keine in einem Berufungsverfahren klärungsfähige konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage.

Die geltend gemachte Divergenz ist teilweise ebenfalls formell nicht hinreichend dargelegt und besteht im Übrigen nicht. Eine die Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO eröffnende Divergenz ist formell nur hinreichend dargelegt, wenn ein das erstinstanzliche Urteil tragender (abstrakter) Rechtssatz angegeben und aufgezeigt wird, dass dieser von einem in der Rechtsprechung der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abweicht; dabei ist sowohl die Gegenüberstellung der voneinander abweichenden Rechtssätze als auch die Bezeichnung der Entscheidung, von der das Verwaltungsgericht abgewichen sein soll, unverzichtbar (vgl. Senatsbeschluss v. 18.12.1997 - 5 S 2874/97 -; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 25.06.1993 - A 16 S 976/93 -, VBlBW 1994, 73). Das Aufzeigen einer bloß fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die ein Gericht im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt weder den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenz- noch denen einer Grundsatzrüge (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.08.1997, a.a.O. m.w.N.).

Diesen Anforderungen genügt die Antragsbegründung des Beklagten nicht, soweit eine Divergenz zum Urteil des erkennenden Gerichtshofs vom 25.08.1982 - 3 S 1918/81 - geltend gemacht wird. Der Beklagte zeigt nicht auf, dass das Verwaltungsgericht insoweit von einem in dieser Entscheidung aufgestellten Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift abgewichen ist. Der in der Antragsbegründung aus dem Urteil des erkennenden Gerichtshofs vom 25.08.1982 - 3 S 1918/81 - bezeichnete Rechtssatz bezieht sich auf eine Vorschrift des Bundesbaugesetzes (§ 35 Abs. 2 und Abs. 3 Spiegelstrich 7 BBauG, heute § 35 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB - Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft), während sich der von ihm aus dem angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts gegenübergestellte Rechtssatz auf eine Vorschrift des Naturschutzgesetzes bezieht (§ 10 Abs. 1 NatSchG, erhebliche Beeinträchtigung des Naturhaushaltes oder des Landschaftsbildes).

Hinsichtlich der ferner geltend gemachten Abweichung vom Urteil des erkennenden Gerichtshofs vom 27.07.1998 - 3 S 1935/98 - kann dahinstehen, ob die Antragsbegründung dem Darlegungsgebot genügt. Denn die behauptete Divergenz liegt nicht vor. Im genannten Urteil wird für den Fall mehrerer, eine funktionelle Einheit bildenden Gebäude der Rechtssatz aufgestellt, dass die Genehmigungsfrage nicht auf einzelne Gebäude beschränkt bleiben darf, sondern auf den Gesamtkomplex ausgerichtet werden muss. Der Beklagte meint, das Verwaltungsgericht sei von diesem Rechtssatz abgewichen, weil es ausgeführt habe, dass sich aus § 50 Abs. 1 LBO i.V.m. Nr. 46 des Anhangs LBO 1996 nicht entnehmen lasse, dass auf einem Grundstück Gebäude, die den genannten Anforderungen entsprechen, nur so lange verfahrensfrei seien, wie der angegebene Brutto-Rauminhalt von 20 m3 für die bereits vorhandenen und neu hinzukommenden Gebäude insgesamt nicht überschritten werde. Die behauptete Abweichung liegt nicht vor. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts beziehen sich auf die Auslegung des § 50 Abs. 1 LBO i.V.m. Nr. 46 des Anhangs LBO 1996 für den "Normalfall" eines einzelnen Gebäudes, nicht auf den dem Urteil des erkennenden Gerichtshofs vom 27.07.1998 - 3 S 1935/98 - zugrunde liegenden Sonderfall einer funktionalen Einheit mehrerer Gebäude. Das Verwaltungsgericht hat außerdem - insoweit gibt die Antragsbegründung den Rechtssatz des Verwaltungsgerichts verkürzt wieder - ausgeführt, dass Missbräuchen durch die Prüfung, ob es sich in Wirklichkeit um die Erweiterung eines bereits vorhandenen Gebäudes handelt, hinreichend entgegengewirkt werden könne. Das entspricht dem im Urteil des erkennenden Gerichtshofs vom 27.07.1998 - 3 S 1935/98 - enthaltenen Rechtssatz der Sache nach. Ob das Verwaltungsgericht diesen Rechtssatz im vorliegenden Fall fehlerhaft angewendet hat, kann dahinstehen. Denn dies rechtfertigte die Zulassung der Berufung wegen Divergenz nicht und ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils sind insoweit - wie oben ausgeführt - nicht dargelegt.

Von einer weiteren Begründung des einstimmig gefassten Beschlusses sieht der Senat ab (§ 124a Abs. 2 Satz 2 VwGO).

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 Satz 2, 159 Satz 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 3, 25 Abs. 2 Satz 1 GKG.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Ende der Entscheidung

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