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Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 19.12.2006
Aktenzeichen: 5 S 2617/05
Rechtsgebiete: VwGO, BauGB, LplG


Vorschriften:

VwGO § 47 Abs. 2 Satz 1
BauGB § 1 Abs. 7
LplG § 18 Abs. 3
LplG § 18 Abs. 5
1. Zur (fehlenden) Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren gegen einen Bebauungsplan für ein Fachmarktzentrum in einem Sondergebiet, wenn der Antragsteller befürchten muss, die bisherige Nutzbarkeit seines im benachbarten Gewerbegebiet gelegenen Grundstücks für den Einzelhandel werde deshalb eingeschränkt, weil die positive raumordnerische Beurteilung des Fachmarktzentrums die Änderung der umgebenden Bebauungspläne dahingehend verlangt, dass Betriebe mit zentrenrelevanten und nahversorgungsrelevanten Sortimenten nur noch ausnahmsweise zulässig sind.

2. Zum (fehlenden) Rechtsschutzinteresse bei weitgehender Genehmigung und Verwirklichung des geplanten Fachmarktzentrums.


VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Im Namen des Volkes Urteil

5 S 2617/05

Verkündet am 19.12.06

In der Normenkontrollsache

wegen Gültigkeit des Bebauungsplans "Heimenäcker - Erweiterung"

hat der 5. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 12. Dezember 2006

für Recht erkannt:

Tenor:

Der Antrag wird abgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan "Heimenäcker - Erweiterung" der Antragsgegnerin vom 19.04.2005.

Das westlich der Kernstadt der Antragsgegnerin nahe der Bundesautobahn A 5 gelegene Plangebiet wird im Norden durch die Kammerforststraße, im Osten durch die neue B 35 / L 556 sowie im Süden und im Westen durch den Saalbachkanal begrenzt. Für den westlichen Teil des Plangebiets bestand seit dem 23.09.1989 der rechtsverbindliche Bebauungsplan "Heimenäcker", der als Art der baulichen Nutzung ein Gewerbegebiet festsetzte, das entsprechend bebaut ist. Der östliche Bereich des Plangebiets wurde bisher landwirtschaftlich genutzt. Der Bebauungsplan "Heimenäcker - Erweiterung" weist den westlichen Bereich (weiterhin) als Gewerbegebiet aus und sieht im östlichen Bereich ein Sondergebiet "Fachmarktzentrum" vor. § 1 der planungsrechtlichen Festsetzungen lautet:

(1) Das Sondergebiet Fachmarktzentrum dient der Unterbringung von Anlagen und Einrichtungen des Einzelhandels.

Allgemein zulässig sind Schank- und Speisewirtschaften und Einzelhandelsbetriebe mit den Sortimenten:

...

(2) Im Sondergebiet Fachmarktzentrum wird die Verkaufsfläche insgesamt auf 13.700 qm begrenzt.

Die Verkaufsfläche der einzelnen Sortimente darf höchstens betragen:

Gartencenter incl. Freifläche, Tierfutter, Tierbedarf 5.700 qm

Küchen-Fachmarkt 3.000 qm

Lebensmittel 800 qm

Drogerie-Fachmarkt 800 qm

Spielwaren-Fachmarkt 700 qm

Tapeten-/Bodenbelag-Fachmarkt 800 qm

Betten-Fachmarkt 800 qm

Getränke-Fachmarkt 600 qm

Zweirad-Fachmarkt 400 qm

Autoteile-Fachmarkt 100 qm

Im Gartenfachmarkt darf die Verkaufsfläche für das Sortiment Tierfutter und Tierbedarf höchstens 600 qm betragen.

(3) Die bereits bestehenden baulichen Anlagen und Einrichtungen im Teilbereich A des Sondergebietes Fachmarktzentrum werden nicht auf die zulässige Gesamtverkaufsfläche des Sondergebiets von 13.700 1m angerechnet. Einzelhandelsbetriebe mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten sind in diesem Teilbereich nur ausnahmsweise zulässig.

(4) In den Fachmärkten mit nicht-zentrenrelevanten Sortimenten und nahversorgungsrelevanten Sortimenten darf der Anteil an zentrenrelevanten Randsortimenten höchstens 10 % der zulässigen Verkaufsfläche betragen.

(5) Einzelhandelsbetriebe mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten gemäß dem Einzelhandelserlass Baden-Württemberg vom 21.02.2001 sind im Gewerbegebiet nur ausnahmsweise zulässig (§ 1 (5) BauNVO).

..."

Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks Flst.Nr. 21629/1, das nördlich der Kammerforststraße im Geltungsbereich des angrenzenden Bebauungsplans "Östlich der Autobahn / nördlich B 35 / L 618 - Änderung I" (künftig: Östlich der Autobahn") vom 19.02.1991 liegt und als Gewerbegebiet ausgewiesen ist. In dem auf dem Grundstück errichteten Gebäudekomplex sind untergebracht:

ein Küchen-Fachmarkt (Verkaufsfläche: 590 qm, gesamte Nutzfläche incl. Lager und Büro: 1.480 qm); in der Baugenehmigung vom 02.08.1993 (unter Erteilung einer Befreiung betreffend großflächige Einzelhandelsbetriebe) heißt es in der Auflage Nr. 28, dass eine Erweiterung des Sortiments (z.B. Lebensmittel) sowie eine Erweiterung der Verkaufsfläche innerhalb des Gebäudes eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung darstellen; ein Jeans-Discount-Fachmarkt (Verkaufsfläche: 669 qm, gesamte Nutzfläche incl. Lager: 781 qm);

ein Spielwaren-Fachmarkt (Verkaufsfläche: maximal 700 qm entsprechend Auflage Nr. 6 zur Baugenehmigung vom 10.10.1994); es gibt Überlegungen des Mieters, den Spielwaren-Fachmarkt in das geplante Fachmarktzentrum "Heimenäcker" zu verlegen;

Büronutzung in einem Umfang von ca. 350 qm.

Dem Erlass des Bebauungsplans "Heimenäcker - Erweiterung" liegt folgendes Verfahren zugrunde: Am 09.05.1995 fasste der Gemeinderat den Aufstellungsbeschluss mit dem Ziel der Ausweisung und Entwicklung des Bereichs als gewerbliche Baufläche in Ergänzung zum vorhandenen Bestand. Nach Durchführung der frühzeitigen Bürgerbeteiligung und der Beteiligung der Träger öffentliche Belange ruhte das Verfahren, weil die Trasse der alten B 35 das Plangebiet durchzog und eine Weiterführung des Verfahrens erst seit der Entwidmung und dem Rückbau dieser Straße möglich und sinnvoll war. Auf Grund einer Bauvoranfrage zur Errichtung eines Fachmarktzentrums im Plangebiet erteilte der Gemeinderat seine grundsätzliche Zustimmung zu dem Vorhaben und beschloss, den Plan dementsprechend als Sondergebiet für großflächigen Einzelhandel weiter zu entwickeln, nachdem ein Einzelhandelsgutachten aus dem Jahr 2001 zu dem Schluss gekommen war, dass Defizite in der Einzelhandelsausstattung, erhebliche Kaufkraftabflüsse in die benachbarten Standorte und mangelnde Kaufkraftbindung des zugeordneten Einzugsbereichs bestünden.

Mit Schreiben vom 30.03.2004 leitete das Regierungspräsidium Karlsruhe das für die Errichtung eines Fachmarktzentrums durchzuführende Raumordnungsverfahren - auf der Basis einer Projektbeschreibung und des Verträglichkeitsgutachtens "Fachmarktzentrum am Standort Heimenäcker in Bruchsal" der Econ-Consult vom März 2004 - ein. In der raumordnerischen Beurteilung vom 30.08.2004 stellte die Behörde als Ergebnis des Raumordnungsverfahrens fest, dass die Errichtung und der Betrieb eines Fachmarktzentrums im Bereich "Heimenäcker" in Bruchsal unter den nachfolgend genannten Voraussetzungen mit den Erfordernissen der Raumordnung übereinstimmt und dem geplanten Projekt insbesondere verbindliche Ziele der Raumordnung nicht entgegenstehen. Diese Beurteilung erging unter folgenden Voraussetzungen:

1. Die maximal zulässige Verkaufsfläche beträgt 12.600 qm

2. Zulässig sind die nachfolgend genannten Fachmärkte bzw. Sortimente mit den jeweils maximalen Verkaufsflächen:

 SortimentVerkaufsfläche in qm
Gartencenter incl. Freifläche4.000
Küchen-Fachmarkt3.000
Lebensmittel-Discounter800
Drogerie-Fachmarkt800
Spielwaren-Fachmarkt700
Tapeten/Bodenbelag-Fachmarkt800
Betten-Fachmarkt800
Fachmarkt für Tierbedarf/Tierfutter600
Getränke-Fachmarkt600
Zweirad-Fachmarkt400
Autoteile-Fachmarkt100
Gesamtverkaufsfläche12.600

3. Der Anteil von zentrenrelevanten Randsortimenten darf pro Fachmarkt bzw. pro nicht-zentrenrelevantem und nahversorgungsrelevantem Sortiment 10 % der Verkaufsfläche nicht überschreiten.

4. Die einzelhandelsbezogenen Festsetzungen der das geplante Fachmarktzentrum umgebenden Bebauungspläne werden durch die Stadt Bruchsal zeitnah so geändert, dass zentrenrelevante Sortimente im Sinne des Einzelhandelserlasses Baden-Württemberg vom 21.02.2001 auch unterhalb der Grenze gemäß § 11 Abs. 3 BauNVO nur noch ausnahmsweise zulässig sind.

5. Die Stadt Bruchsal entwickelt ein gesamtstädtisches Einzelhandelskonzept und setzt die Ergebnisse dieses Konzepts insbesondere auch in der verbindlichen Bauleitplanung (z.B. Ausschluss von Einzelhandelsnutzungen in Gewerbegebieten) um.

In der Folgezeit kam es zu einer Modifikation der Planung. Vorgesehen wur- de, den Garten- und Pflanzenmarkt insgesamt mit einer Verkaufsfläche von 5.700 qm (gegenüber bisher 4.000 qm) mit einer Aufteilung von 3.700 qm im Innenverkauf und 2.000 qm im Außen- bzw. Freiverkauf zu errichten, wobei das Sortiment Tierfutter und Tierbedarf vollständig in die Innenverkaufsfläche integriert werden sollte; die weiteren Verkaufsflächen des Fachmarktzentrums wurden entsprechend um 600 qm reduziert, so dass sich die gesamte Verkaufsfläche auf insgesamt 13.800 qm erhöhte. Mit Erlass vom 21.09.2004 stellte das Regierungspräsidium Karlsruhe gegenüber der Antragsgegnerin fest, dass die genannten Modifizierungen des Fachmarktzentrums keiner (erneuten) Überprüfung im Rahmen eines Raumordnungsverfahrens bedürften, da von der neuen Konzeption keine wesentlich anderen Auswirkungen zu erwarten seien als von der raumordnerisch untersuchten Konzeption.

Der vom Gemeinderat am 14.12.2004 beschlossene Planentwurf lag nach vorheriger ortsüblicher Bekanntmachung in der Zeit vom 10.01. bis 11.02.2005 öffentlich aus. Die Träger öffentlicher Belange wurden mit Scheiben vom 20.12.2004 benachrichtigt. In seiner Sitzung vom 19.04.2005 beschloss der Gemeinderat auf der Basis der Abwägungsvorschläge der Verwaltung den Bebauungsplan "Heimenäcker - Erweiterung" als Satzung. Mit Verfügung vom 02.08.2005 erteilte das Regierungspräsidium Karlsruhe die Genehmigung. Dies wurde am 17.08.2005 ortsüblich bekanntgemacht.

Bereits am 18.05.2004 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Einleitung des Verfahrens zur ersten Änderung des Bebauungsplans "Östlich der Autobahn". In der Gemeinderatsvorlage heißt es im Hinblick auf die vom Regierungspräsidium Karlsruhe im Zuge der Vorbereitung des Raumordnungsverfahrens für das Fachmarktzentrum "Heimenäcker" erhobene Forderung, die bisher uneingeschränkt zulässigen kleinflächigen Einzelhandelsbetriebe grundsätzlich dahingehend einzuschränken, dass künftig nur noch Einzelhandelsbetriebe mit nicht innenstadtrelevanten Sortimenten zulässig sind:

Von Seiten der Verwaltung wurde deshalb durch das Rechtsamt ein Kompromissvorschlag formuliert:

Die bisher allgemein zulässigen kleinflächigen Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungs- und zentrenrelevanten Sortimenten im Sinne des Einzelhandelserlasses Baden-Württemberg sollen künftig nur noch ausnahmsweise zugelassen werden. Bezüglich solcher Flächen, die bereits zum jetzigen Zeitpunkt mit zentrenrelevanten Sortimenten bestückt sind, bleibt eine solche Nutzung regelmäßig zulässig. Hiermit konnte von Seiten der Verwaltung gegenüber der Forderung des Regierungspräsidiums ein deutlich verbesserter Kompromiss zugunsten der Stadt erreicht werden. Auf der Basis dieses Kompromissvorschlages hat das Regierungspräsidium das Raumordnungsverfahren für das Fachmarktzentrum Heimenäcker eingeleitetet.

Die Verwaltung hält die Forderung des Regierungspräsidiums nach dem gänzlichen Ausschluss von innenstadtrelevanten Sortimenten nicht für zwingend. Der von Seiten der Verwaltung ausgehandelte Kompromiss gewährleistet einerseits einen zusätzlichen Schutz der Innenstadt und andererseits die Entscheidungsfreiheit des Gemeinderates hinsichtlich der planungsrechtlichen Ausgestaltung des Bebauungsplanes.

Am 30.12.2005 hat die Antragstellerin das Normenkontrollverfahren eingeleitet, mit dem sie beantragt,

den Bebauungsplan "Heimenäcker - Erweiterung" der Stadt Bruchsal vom 19. April 2005 für unwirksam zu erklären.

Sie macht geltend: Sie sei antragsbefugt i. S. des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Es gehe ihr nicht - was städtebaulich unerheblich wäre - um die Vermeidung von Konkurrenz durch die Ansiedlung des geplanten Fachmarktzentrums. Vielmehr wolle sie verhindern, dass in der Folge des angegriffenen Bebauungsplans im benachbarten Gewerbegebiet des Bebauungsplans "Östlich der Autobahn", in dem ihr gewerblich genutztes Grundstück liege, künftig zentrenrelevante Sortimente im Sinne des Einzelhandelserlasses auch unterhalb der Grenze des § 11 Abs. 3 BauNVO nur noch ausnahmsweise zulässig sein sollten. Diese Änderung des für ihr Grundstück maßgeblichen Bebauungsplans sei die zwangsläufige, d.h. ohne (weitere) eigenständige Abwägung umzusetzende Folge der angefochtenen Planung. Dies ergebe sich ausdrücklich aus der raumordnerischen Beurteilung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 30.08.2004 und entspreche auch der Sicht des Wirtschaftsministeriums im Rahmen des Petitionsverfahrens gegen das geplante Fachmarktzentrum, wo von einer zügigen Umsetzung der raumordnerischen Vorgaben/Einschrän-kungen die Rede sei. Auch die Antragsgegnerin habe im Schreiben vom 24.06.2005 an das Wirtschaftsministerium ausdrücklich erklärt, dass sie die Voraussetzungen der raumordnerischen Beurteilung umsetzen, sich also gemäß deren Vorgaben rechtstreu verhalten werde. Da das geplante Fachmarktzentrum nur unter der Voraussetzung der nachfolgenden Einschränkung der Festsetzungen in den benachbarten Gewerbegebieten habe ausgewiesen werden können, müsste eine solche Einschränkung für das Gewerbegebiet, in dem ihr Grundstück liege, nicht - jedenfalls nicht zwingend - vorgenommen werden, wenn das Fachmarktzentrum nicht festgesetzt worden wäre. Durch die raumordnerische Beurteilung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 30.08.2004 sei sie (noch) nicht unmittelbar betroffen gewesen, so dass insoweit auch keine Klagebefugnis bestanden habe. Erst durch die Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin bei Erlass des angefochtenen Bebauungsplans mit dem Sondergebiet "Fachmarktzentrum", auf das sich die raumordnerische Beurteilung beziehe, werde diese umgesetzt. Erst durch diese Umsetzung würden auch die Vorgaben des Regierungspräsidiums Karlsruhe, welche die benachbarten Gewerbegebiete beträfen, für die dortigen Grundstücke unmittelbar relevant. Aus der Gesetzessystematik von Raumordnungsgesetz, Landesplanungsgesetz und Baugesetzbuch ergebe sich zwingend, dass die Vorgaben eines verbindlichen Regionalplans zwingend auf den nachfolgenden Planungsebenen, also im Flächennutzungsplan und im Bebauungsplan, zu beachten seien, zumindest wenn es sich um verbindliche Planungsziele (Z) handele. Für abweichende Abwägungen und Beschlüsse der Kommunen gebe es keinen Spielraum mehr, es sei denn, die Raumordnungsbehörde habe zuvor einer solchen Abweichung ausdrücklich zugestimmt. Vorliegend habe die Behörde in der raumordnerischen Beurteilung vom 30.08.2004 jedoch klar zum Ausdruck gebracht, dass das Sondergebiet "Fachmarktzentrum" nur unter der Voraussetzung festgesetzt werden könne, dass in den benachbarten Gewerbegebieten die Zulassung innenstadtrelevanter Nutzungen ausgeschlossen werde. Das laufende Verfahren zur Teilfortschreibung des Regionalplans Mittlerer Oberrhein betreffend den regional bedeutsamen großflächigen (Einzelhandel) sei vorliegend ohne Einfluss. Entsprechend der Vorgabe in der raumordnerischen Beurteilung habe die Antragsgegnerin auch mit Beschluss vom 18.05.2004 das Verfahren zur Änderung des Bebauungsplans "Östlich der Autobahn" eingeleitet. Ein Abwägungsspielraum bestehe insoweit nicht mehr. Das von der Antragsgegnerin in Auftrag gegebene GMA-Gutachten für ein gesamtstädtisches Einzelhandelskonzept - entsprechend einer weiteren Vorgabe der raumordnerischen Beurteilung - laufe ins Leere, es sei denn, es komme wider Erwarten zu dem Ergebnis, dass innenstadtrelevante Sortimente in dem ihr Grundstück erfassenden Gewerbegebiet unterhalb der Grenze der Großflächigkeit doch noch denkbar und zulässig wären. Wegen der Vorgaben in der raumordnerischen Beurteilung wären Anregungen und Bedenken ihrerseits sowie weiterer Betroffener im Verfahren zur Änderung des Bebauungsplans "Östlich der Autobahn" nutz- und wertlos. Die Verfahrensrechte der Betroffenen im Plangebiet "Östlich der Autobahn" seien in eklatanter Weise verkürzt worden, da sie nicht bereits - wie geboten - im Rahmen des Verfahrens zur Aufstellung des angefochtenen Bebauungsplans angehört worden seien. Schon deshalb sei die hier erfolgte Gesamtabwägung fehlerhaft. Im Übrigen habe die raumordnerische Beurteilung nur die Auswirkungen des geplanten Fachmarktzentrums in der Raumschaft im Blick gehabt, während bezogen auf die Auswirkungen auf den Einzelhandel in der Innenstadt bzw. im übrigen Stadtgebiet eine eigenständige Beurteilung durch den Gemeinderat hätte erfolgen müssen, was im Rahmen der Abwägung nicht geschehen sei.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzuweisen.

Sie erwidert: Der Antragstellerin fehle die Antragsbefugnis i. S. des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Als Eigentümerin eines außerhalb des Geltungsbereichs des angefochtenen Bebauungsplans gelegenen Grundstücks werde sie nicht - wie erforderlich - durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in einem Recht verletzt. Von einer mittelbaren Normwirkung für die Antragstellerin könne nicht gesprochen werden. Bevor sie die befürchteten rechtlichen Auswirkungen zu spüren bekomme, bedürfe es eines zusätzlichen Rechtsakts in Form einer Änderung des ihr Grundstück betreffenden Bebauungsplans "Östlich der Autobahn". Die Frage einer künftigen Zulassung zentrenrelevanter Sortimente sei nicht ausschließlich auf Grund des geplanten Fachmarktzentrums relevant geworden, sondern durch die allgemein sich verschärfende Problematik einer Verödung der Innenstädte aktuell gewesen. Aus der Vorgabe Nr. 4 der raumordnerischen Beurteilung ergebe sich keine Einschränkung der kommunalen Planungshoheit. Hierbei handele es sich nicht um ein Ziel (Z) der Raumordnung, das allein beachtlich wäre. Auch sonst sei keine Regelung benannt oder ersichtlich, wonach die umstrittene Vorgabe in der raumordnerischen Beurteilung abwägungsausschließende Wirkung haben könnte. Die von die Antragstellerin befürchtete Beeinträchtigung in Form einer künftig eingeschränkten Nutzbarkeit des eigenen Grundstücks sei nicht gerade der angegriffenen Planung zuzurechnen. Ein Ursachenzusammenhang im Sinne einer bloß äquivalenten Kausalität reiche für eine Bejahung der Antragsbefugnis nicht aus. Der angefochtene Bebauungsplan könne hinweggedacht werden, ohne dass sich der Rechtszustand für das - außerhalb des Plangebiets gelegene - Grundstück die Antragstellerin änderte. Ein "Paradigmenwechsel" zu Lasten der kommunalen Planungshoheit könne nicht festgestellt werden. Abgesehen davon, dass die Raumordnungsbehörde durch ihre Beurteilung die kommunale Planungshoheit schon grundsätzlich nicht einschränken könne, sei fraglich, ob sie dies mit inhaltlichen Vorgaben tun könne, die - weil unterhalb der Grenze der Großflächigkeit i. S. des § 11 Abs. 3 BauNVO gelegen - inhaltlich jeglicher "Regionalbedeutsamkeit" i. S. des § 11 Abs. 3 LplG entbehrten. Das Abstimmungsgebot des § 2 Abs. 2 Satz 2 BauGB 2004 betreffe nicht den vorliegenden Sachverhalt und auch dem Planungsgebot nach § 21 Abs. 1 LplG liege eine andere Konstellation zugrunde (Verpflichtung der Träger der Bauleitplanung, die Pläne an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung anzupassen). Im Übrigen seien unter dem Stichwort "Beeinträchtigungsverbot" die innerörtlichen Auswirkungen des geplanten Fachmarktzentrums umfassend Bestandteil der Abwägung gewesen. Das in Auftrag gegebene GMA-Gutachten laufe keineswegs ins Leere, im Gegenteil werde der Gemeinderat auf Grund des zu entwickelnden gesamtstädtischen Konzepts eine ganzheitliche Lösung verabschieden, die ausschließe, dass nur einzelne Bebauungspläne betroffen würden. Das zu gegebener Zeit weiter zu führende Verfahren zur Änderung des Bebauungsplans "Östlich der Autobahn" belasse die Antragstellerin jegliche ihr zustehenden Verfahrensrechte bis hin zu einem für opportun gehaltenen Normenkontrollantrag gegen eine Änderungsplanung mit der befürchteten Restriktion zur gewerblichen Nutzbarkeit ihres Grundstücks.

Dem Senat liegen die einschlägigen Bebauungsplanakten sowie die Akten zum Bebauungsplan "Östlich der Autobahn" und des Raumordnungsverfahrens vor. Hierauf sowie auf die Gerichtsakten wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthafte Normenkontrollantrag ist unzulässig.

1. Die Antragstellerin besitzt nicht die erforderliche Antragsbefugnis im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Danach kann den Antrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung im Sinne dieser Regelung sind keine höheren Anforderungen zu stellen als nach § 42 Abs. 2 VwGO. Danach genügt die Antragstellerin ihrer Darlegungslast, wenn sie hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass sie durch Festsetzungen des Bebauungsplans in einem eigenen Recht verletzt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.09.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215 = DVBl. 1999, 100 = DÖV 1999, 208).

Das im Miteigentum der Antragstellerin stehende Grundstück Flst.Nr. 21629/1 liegt nicht im Geltungsbereich des angegriffenen Bebauungsplans "Heimen-äcker - Erweiterung", so dass dessen Festsetzungen nicht schon aus sich heraus unmittelbar für das Grundeigentum der Antragstellerin regelnde Wirkung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG haben, was zur Begründung der Antragsbefugnis genügte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.09.2005 - 4 BN 46.05 - ZfBR 2006, 49 m. w. N.).

Als Eigentümerin eines außerhalb des Plangebiets gelegenen Grundstücks kann die Antragstellerin eine Rechtsverletzung allerdings auch aus einem Verstoß gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB (= § 1 Abs. 6 BauGB a. F.) herleiten. Dieses Gebot kann drittschützenden und damit die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO begründenden Charakter hinsichtlich solcher privater Belange haben, die für die bauleitplanerische Abwägung erheblich sind; nicht abwägungsbeachtlich in diesem Sinne sind insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.09.1998 - 4 CN 2.98 - a. a. O.).

Als Anknüpfungspunkt für eine Rechtsverletzung scheiden jedoch - unabhän-gig von einer Bewertung in dem beschriebenen Sinn - grundsätzlich solche Betroffenheiten aus, die ihre Ursache nicht im angegriffenen Bauleitplan selbst finden, sondern auf rechtlichen oder tatsächlichen Umständen beruhen, die außerhalb des im Planaufstellungsverfahren von der Gemeinde zu behandelnden Abwägungsmaterials liegen. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO bringt dies dadurch zum Ausdruck, dass die angeführte Rechtsverletzung - d. h. auch die Verletzung der aus dem Abwägungsgebot folgenden Anforderungen - "durch" die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung eintreten bzw. zu besorgen sein muss. Die geltend gemachte Beeinträchtigung subjektiv-privater Rechte oder Belange muss demnach gerade der angegriffenen Rechtsvorschrift zuzuordnen sein.

Zu der - insoweit unverändert gebliebenen - "Kausalitätsproblematik" im Rahmen des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO a. F. (Nachteil) hat das Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 14.02.1991 - 4 BN 25.89 - (NVwZ 1991, 980 = UPR 1991, 274) ausgeführt - und hieran u.a. im Beschluss vom 12.03.1999 - 4 BN 6.99 - (Baurecht 1999, 878 = UPR 1999, 312) festgehalten -: Für die mit dem Wort "durch" vorausgesetzte Verknüpfung von angegriffener Norm und die Antragsbefugnis begründendem Nachteil, der als Zulässigkeitserfordernis einen Popularantrag im Sinne einer reinen objektiven Rechtskontrolle ausschließen soll, kommt es maßgeblich darauf an, ob sich die als Nachteil angeführte Beeinträchtigung subjektiver privater Interessen der angegriffenen Norm tatsächlich und rechtlich zuordnen lässt. Ist dies der Fall, so wird der erforderliche Zusammenhang nicht notwendig dadurch ausgeschlossen, dass der Nachteil erst aufgrund weiterer Ursachen eintritt, die ihrerseits auf die angegriffene Norm zurückzuführen sind. Ein Ursachenzusammenhang im Sinne einer äquivalenten Kausalität reicht allerdings für sich allein nicht aus. Es muss rückschauend die Prognose gerechtfertigt sein, dass eine Norm dieses Inhalts erfahrungsgemäß eine Beeinträchtigung dieser Art an dieser Stelle bzw. bei diesen Betroffenen bewirken wird. Die Entwicklung von der angegriffenen Norm zu der als Nachteil geltend gemachten Betroffenheit muss eine konkrete Wahrscheinlichkeit für sich haben. Die vom Antragsteller für seine Antragsbefugnis angeführte negative Betroffenheit darf ferner nach der jeweiligen Rechtslage nicht ausschließlich oder deutlich überwiegend (erst) durch einen anderen selbständigen Akt ausgelöst werden, für den die angegriffene Norm nicht mehr als ein - mehr oder weniger zufälliger - Auslöser ist. Um einen in diesem Sinn "mittelbaren", für § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht ausreichenden Nachteil handelt es sich grundsätzlich auch dann, wenn die angegriffene Norm den Erlass einer weiteren Norm oder einer anderweitigen behördlichen Maßnahme veranlasst hat, die sich sodann ihrerseits beeinträchtigend auf geschützte Interessen des Betroffenen auswirkt. Die Beeinträchtigung ist in solchen Fällen regelmäßig allein diesen rechtlich selbständigen Akten zuzuordnen und mit den insoweit bestehenden Rechtsschutzmöglichkeiten zu bekämpfen. Allerdings können die angegriffene Norm und eine nachfolgende weitere Norm oder Maßnahme auch in einem rechtlich geordneten Zusammenwirken zur Erreichung eines bestimmten Ziels stehen mit der Folge, dass der Nachteil eines Betroffenen dann - jedenfalls teilweise - auch schon der (angegriffenen) ersten Norm zuzurechnen ist. An einem Nachteil "durch" die angegriffene Norm fehlt es schließlich auch dann, wenn die geltend gemachte Beeinträchtigung bei wertender Beurteilung nicht in einer solchen Beziehung zur Rechtsvorschrift steht, die die Schutzwürdigkeit des angeführten Interesses gerade im Verhältnis zur normativen Regelung vermittelt.

Für die Antragsbefugnis bei der Normenkontrolle von Bebauungsplänen gelten freilich gewisse Besonderheiten. Sie beruhen darauf, dass ein Bebauungsplan nicht ohne weiteres mit anderen Rechtsnormen gleichzusetzen ist. Er ist nicht notwendig auf alsbaldigen Vollzug angelegt, sondern stellt regelmäßig einen langfristig ausfüllbaren Rahmen zur Verfügung. Wirft ein Bebauungsplan durch seine Festsetzungen bewältigungsbedürftige Konflikte auf - etwa auch mit vorhandenen baulichen Nutzungen außerhalb des Plangebiets, aber in seiner von den Festsetzungen noch betroffenen unmittelbaren Nachbarschaft -, so gehören diese Konflikte nicht nur zu den abwägungsbeachtlichen Belangen, die bei der Planung zu berücksichtigen sind; sie dürfen auch nicht einfach ungelöst bleiben. Ihre Regelung hat grundsätzlich im Plan selbst zu erfolgen. Geschieht dies, so sind davon ausgelöste Beeinträchtigungen Dritter in ihren schutzwürdigen Belangen "durch" den Plan eingetreten. Der Plangeber kann aber auch in gewissem Umfang Konfliktlösungsmöglichkeiten außerhalb der in einem Bebauungsplan zulässigen Festsetzungen berücksichtigen. Ist deshalb beim Inkrafttreten eines Bebauungsplans der Einsatz eines solchen flankierenden Instrumentariums zur Konfliktbewältigung entweder schon ins Auge gefasst oder ist mit seinem Gebrauch aufgrund der gegebenen Verhältnisse jedenfalls mit konkreter Wahrscheinlichkeit zu rechnen, so sind Beeinträchtigungen Drittbetroffener in deren schon im Bebauungsplanverfahren abwägungsbeachtlichen privaten Belangen, die von solchen den Bebauungsplan gleichsam begleitenden Maßnahmen hervorgerufen werden, noch dem Bebauungsplan selbst zuzuordnen. Eine Unterbrechung des Zusammenhangs, die den Nachteil als nicht mehr "durch" den angegriffenen Bebauungsplan herbeigeführt erscheinen lässt, besteht sodann nicht. Die begleitende oder nachgeholte Maßnahme aktualisiert nur die potentiell schon im Bebauungsplan angelegten Beeinträchtigungen. Nach diesen Grundsätzen und Maßstäben ist die Antragstellerin nicht antragsbefugt. Als (in absehbarer Zeit) zu erwartende Rechtsverletzung macht die Antragstellerin geltend, dass in der Folge des im angegriffenen Bebauungsplan "Heimenäcker - Erweiterung" festgesetzten Sondergebiets für ein Fachmarktzentrum auch der Bebauungsplan "Östlich der Autobahn", der den nördlich angrenzenden Bereich mit ihrem Grundstück Flst.Nr. 21629/1 bisher als "normales" - d. h. nicht weiter eingeschränktes - Gewerbegebiet ausweist, dahingehend geändert werde, dass - gestützt auf § 1 Abs. 5 BauNVO - künftig Einzelhandelsbetriebe mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten im Sinne des Einzelhandelserlasses Baden-Württemberg vom 21.02.2001 (GABl. 2001, 290) nur noch ausnahmsweise zulässig seien. Dass es zu dieser Einschränkung der gewerblichen Nutzbarkeit ihres Grundstücks kommen werde, ergebe sich zwingend aus der raumordnerischen Beurteilung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 30.08.2004, in der als Ergebnis des Raumordnungsverfahrens die Übereinstimmung der Errichtung und des Betriebs eines Fachmarktzentrums im Bereich "Heimenäcker" mit den Erfordernissen der Raumordnung u. a. unter der "Voraussetzung" Nr. 4 festgestellt worden sei, dass die einzelhandelsbezogenen Festsetzungen der das geplante Fachmarktzentrum umgebenden Bebauungspläne durch die Antragsgegnerin zeitnah so geändert würden, dass zentrenrelevante Sortimente im Sinne des Einzelhandelserlasses Baden-Württemberg vom 21.02.2001 auch unterhalb der Grenze gemäß § 11 Abs. 3 BauNVO nur noch ausnahmsweise zulässig seien. Dieser Sichtweise vermag der Senat nicht zu folgen.

Der beschriebene, für § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderliche Wirkungszusammenhang wird - entgegen der Meinung der Antragstellerin - nicht durch die raumordnerische Beurteilung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 30.08.2004 hergestellt. Für die Errichtung des geplanten Fachmarktzentrums war gemäß § 18 Abs. 1 LplG i.V.m. § 1 Nr. 19 der Raumordnungsverordnung ein Raumordnungsverfahren durchzuführen. In diesem wird - unter Einschluss einer raumordnerischen Umweltverträglichkeitsprüfung - das Vorhaben mit anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen und mit den Erfordernissen der Raumordnung abgestimmt (§ 19 Abs. 2 LplG). Als Ergebnis des Raumordnungsverfahrens stellt die höhere Raumordnungsbehörde gemäß § 18 Abs. 3 LplG in einer raumordnerischen Beurteilung fest, ob das Vorhaben mit den Erfordernissen der Raumordnung, insbesondere mit den Zielen und Grundsätzen der Raumordnung übereinstimmt (Nr. 1) und wie es unter den Gesichtspunkten der Raumordnung mit anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen abgestimmt oder durchgeführt werden kann (Nr. 2). Nach § 18 Abs. 5 LplG sind das Ergebnis des Raumordnungsverfahrens und die darin eingeschlossene raumordnerische Umweltverträglichkeitsprüfung von den öffentlichen Stellen und den Personen des Privatrechts nach § 4 Abs. 3 LplG bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, die den im Raumordnungsverfahren beurteilten Gegenstand betreffen, sowie bei Genehmigungen, Planfeststellungen oder sonstigen behördlichen Entscheidungen über die Zulässigkeit des Vorhabens nach Maßgabe der dafür geltenden Vorschriften zu berücksichtigen (Satz 1); das Ergebnis des Raumordnungsverfahrens hat gegenüber dem Träger des Vorhabens und gegenüber einzelnen keine unmittelbare Rechtswirkung und ersetzt nicht die Genehmigungen, Planfeststellungen oder sonstigen behördlichen Entscheidungen nach anderen Rechtsvorschriften (Satz 2). Das Raumordnungsverfahren dient also dazu, vor der abschließenden Entscheidung - hier: dem Erlass des Bebauungsplans "Heimenäcker - Erweiterung" - als Vorfrage die raumordnerische Verträglichkeit des Vorhabens - hier: des geplanten Fachmarktzentrums - zu klären (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.01.1984 - 4 C 43.81 - BVerwGE 68, 311 = NVwZ 1984, 367). Die raumordnerische Beurteilung, in der das Ergebnis des Raumordnungsverfahrens festgestellt wird, ist - auch mit Blick auf die formulierte "Voraussetzung" Nr. 4 - nicht selbst ein Ziel der Raumordnung, das eine Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB für den Bebauungsplan "Östlich der Autobahn" auslöste (vgl. Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 9. Aufl., RdNr. 39 zu § 1). Die "Voraussetzung" Nr. 4 der raumordnerischen Beurteilung hat auch nicht die Qualität eines Planungsgebots im Sinne des § 21 Abs. 1 LplG, das zudem vom Regionalverband - gegenüber der Antragsgegnerin als Trägerin der Bauleitplanung - auszusprechen wäre. Vielmehr handelt es sich bei dem Ergebnis des durchgeführten Raumordnungsverfahrens, wie es in der raumordnerischen Beurteilung festgestellt ist, um "sonstige Erfordernisse der Raumordnung" im Sinne des § 3 Nr. 4 ROG, die nach § 4 Abs. 2 ROG in der Abwägung nach Maßgabe der dafür geltenden Vorschriften, vorliegend also im Rahmen des bauleitplanerischen Abwägungsgebots, zu berücksichtigen sind. Eine weitergehende Bindungswirkung der Erfordernisse der Raumordnung, wie sie nach § 4 Abs. 5 ROG aufgrund von Fachgesetzen unberührt bleibt, ist dem Baugesetzbuch nicht zu entnehmen. Eine solche kann vorliegend auch nicht daraus abgeleitet werden, dass die Antragsgegnerin im Schreiben vom 24.06.2005 an das Wirtschaftsministerium im Rahmen eines Petitionsverfahren erklärt hat, die "Voraussetzungen" der raumordnerischen Beurteilung vom 30.08.2004 umzusetzen. Danach kann dahinstehen, ob deren "Voraussetzung" Nr. 4, die den kleinflächigen Einzelhandel zum Gegenstand hat, noch von der "Regelungsbefugnis" der höheren Raumordnungsbehörde gedeckt ist, was auch die Antragstellerin in Zweifel gezogen hat.

Es ist auch nicht zulässig, außerhalb des § 1 Abs. 4 BauGB (Anpassungspflicht) und außerhalb des § 21 Abs. 1 LplG (Planungsgebot) ganz allgemein von einem "Paradigmenwechsel" oder jedenfalls einer "klaren Verfestigung und Verschiebung der zwingenden rechtlichen Gegebenheiten und Vorgaben zugunsten der Raumordnung und zu Lasten der kommunalen Planungshoheit" zu sprechen und daraus zu folgern, dass die Antragsgegnerin keinen planerischen (Abwägungs-)Spielraum mehr hätte und somit den das Grundstück der Antragstellerin erfassenden Bebauungsplan "Östlich der Autobahn" im Sinne der wegen der "Voraussetzung" Nr. 4 der raumordnerischen Beurteilung befürchteten planerischen Restriktion zur gewerblichen (Einzelhandels-)Nutz-barkeit ändern müsste.

Soweit die Antragstellerin "für eine weitere klare Begrenzung der kommunalen Planungshoheit" auf § 2 Abs. 2 Satz 2 BauGB n. F. verweist, wonach im Rahmen des Gebots des Satzes 1, die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden aufeinander abzustimmen, sich die Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen können, ist nicht ersichtlich, was hieraus für den von der Antragstellerin propagierten Zwang der Antragsgegnerin zur Änderung des Bebauungsplans "Östlich der Autobahn" um die befürchtete planerische Festsetzung hergeleitet werden könnte.

Hat danach die in der raumordnerischen Beurteilung vom 30.08.2004 vom Regierungspräsidium Karlsruhe als höherer Raumordnungsbehörde formulierte "Voraussetzung" Nr. 4 weder auf Grund gesetzlicher Regelungen noch (sonst) auf Grund der Gesetzessystematik von Raumordnungsgesetz, Landesplanungsgesetz und Baugesetzbuch abwägungsausschließende Wirkung im Rahmen eines Verfahrens zur Änderung des Bebauungsplans "Östlich der Autobahn", so könnte die für § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderliche "Verknüpfung" möglicherweise gleichwohl angenommen werden, wenn in Folge des angegriffenen Bebauungsplans "Heimenäcker -Erweiterung" mit der Ausweisung eines Sondergebiets für das Fachmarktzentrum das Planungsermessen der Antragsgegnerin in der Sache dahingehend eingeschränkt wäre, den Bebauungsplan "Östlich der Autobahn" hinsichtlich der gewerblichen Nutzbarkeit der dortigen Grundstücke in der befürchteten Weise zu ändern. Das vermag der Senat nicht zu erkennen, auch nicht im Sinne einer - unterhalb einer Zwangsläufigkeit anzunehmenden - konkreten Wahrscheinlichkeit.

Richtig ist allerdings, dass ohne das durch den angegriffenen Bebauungsplan "Heimenäcker - Erweiterung" zugelassene Fachmarktzentrum (wohl) keine "Sogwirkung" für die Ansiedlung von kleinflächigen Einzelhandelsbetrieben (auch) mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten im angrenzenden Bereich mit entsprechenden Auswirkungen auf den Einzelhandel in der Innenstadt zu besorgen wäre, denen es unter Umständen planerisch zu begegnen gälte. Insoweit wäre der angegriffene Bebauungsplan durchaus "conditio sine qua non" für eine die bisherige gewerbliche Nutzbarkeit einschränkende Planänderung im benachbarten Gewerbegebiet "Östlich der Autobahn", das vom "Standortvorteil" der Nähe zum Fachmarktzentrum profitierte. Ohne dessen Zulassung durch den angegriffenen Bebauungsplan gäbe es nicht den "Aufhänger" für die befürchtete Folgeplanung. Das damit geschaffene "Konfliktpotential" ist jedoch nicht vergleichbar mit den Situationen, in denen die Rechtsprechung bisher ein "Vorziehen" des Rechtsschutzes gegen den "Ausgangsbebauungsplan" gebilligt hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.02.1991 - 4 NB 25.89 - a. a. O.: Interesse eines emittierenden Betriebs, vor einschränkenden betrieblichen Anforderungen zugunsten der geplanten heranrückenden Wohnbebauung verschont zu bleiben; Beschl. v. 09.07.1992 - 4 NB 39.91 - NVwZ 1993, 470: Gewerbebetrieb, der seinen Lagevorteil durch straßenverkehrsbehördliche Beschränkungen seines Liefer- und Kundenverkehrs als Folge der bebauungsplanmäßigen Festsetzung einer Fußgängerzone gefährdet sieht; Beschl. v. 13.12.1996 - 4 NB 26.96 - NVwZ 1997, 682: Abwehr einer Befreiung für den Bau einer neuen Werkszufahrt, deren Erteilung durch die Änderung eines Bebauungsplans ermöglicht wird). Das städtebauliche Konfliktpotential war jeweils räumlich - gegenständlich fest(er) umrissen, so dass die zur Konfliktlösung noch anstehende Folgemaßnahme - in Form eines eigenständigen Rechtsakts (Verwaltungsakts) - als bereits in der Bauleitplanung angelegt absehbar war. Vorliegend kann das durch den angefochtenen Bebauungsplan geschaffene "Konfliktpotential" im Hinblick auf einen Schutz des - wie betroffenen? - innerstädtischen Einzelhandels seinerseits nur ein planerisches Vorgehen der Antragsgegnerin auslösen. Sie hat - unter Zuhilfenahme sachverständiger Begutachtung und Beratung - eine Konzeption zu entwickeln, die natürlich auch das durch den angefochtenen Bebauungsplan zugelassene Fachmarktzentrum in den Blick nehmen muss. Mit dessen Zulassung entsteht hinsichtlich des innerstädtischen Einzelhandels und dessen Schutz, der sich für die Antragsgegnerin - so ihre Bekun-dung - als permanente städtebauliche Aufgabe stellt, zwar eine veränderte Situation. Es steht aber gleichwohl in der planerischen Gestaltungsfreiheit der Antragsgegnerin, ob und welche planungsrechtlichen Konsequenzen sie ziehen will. So hat der Vertreter der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt, dass das mittlerweile auf der Grundlage des eingeholten GMA-Gutachtens entwickelte "gesamtstädtische Einzelhandelskonzept", das den gänzlichen Ausschluss kleinflächiger Einzelhandelsbetriebe in Misch- und Gewerbegebieten vorsieht, nicht nur aus Gründen mangelnder Verwaltungskapazität nicht "auf einen Schlag" planerisch umgesetzt werde, sondern in vollem Umfang auch gar nicht umsetzbar sei; vielmehr werde und wolle die Stadt - aus Anlass relevanter Baugesuche - flexibel reagieren. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass die Antragsgegnerin bereits mit Gemeinderatsbeschluss vom 18.05.2004 das Verfahren zur Änderung des Bebauungsplans "Östlich der Autobahn" eingeleitet hat mit dem Ziel einer nur noch eingeschränkten Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten. Dass die Antragsgegnerin eine entsprechende Planänderung bis heute - trotz des inzwischen vorliegenden Einzelhandelskonzepts - noch nicht beschlossen hat, bestätigt vielmehr die dargelegte planerische "Offenheit". Eine von der Antragsgegnerin bereits bei Erlass des angefochtenen Bebauungsplans "geplante Folgemaßnahme" kann daher in der von der Antragstellerin befürchteten Beschränkung der gewerblichen (Einzelhandels-)Nutzbarkeit ihres Grundstücks im benachbarten Plangebiet "Östlich der Autobahn" (noch) nicht gesehen werden.

Der Antragstellerin die erforderliche Antragsbefugnis zuzubilligen, ist auch nicht aus Gründen eines "fairen Verfahrens" geboten. Der Antragstellerin ist einzuräumen, dass bei einer im Zusammenhang mit der planerischen Zulassung des Fachmarktzentrums "gleichzeitig" festgesetzten Beschränkung der gewerblichen (Einzelhandels-)Nutzbarkeit in einem benachbarten Bereich, wie dies vorliegend für das bisherige Gewerbegebiet "Heimenäcker" im westlichen Teil des Plangebiets auch geschehen ist, die Antragsbefugnis eines hiervon Betroffenen schwerlich verneint werden könnte. In diesem Fall hat aber die belastende planerische Reaktion der Antragsgegnerin auf die Zulassung des Fachmarktzentrums im Rahmen eines "einheitlichen", auch einen benachbarten Bereich erfassenden Bebauungsplans bereits stattgefunden und ist daher auch angreifbar. Eine solchermaßen "einheitliche" Planung kann schon aus rein zeitlichen Gründen - etwa im Hinblick auf das konkrete Realisierungsinteresse eines Investors für das Fachmarktzentrum - geboten sein. Bei den anderen Gewerbegebieten in der Nachbarschaft des Fachmarktzentrums, die planerisch zwecks "Abstimmung" noch nicht (neu) geregelt sind, gebieten es aber weder Gründe eines "fairen Verfahrens" noch (sonst) Rechtsschutzüberlegungen, die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO hinsichtlich des Bebauungsplans "Heimenäcker - Erweiterung" und damit den hierfür erforderlichen Wirkungszusammenhang trotz der dargelegten "Offenheit" der befürchteten, die eigentliche Rechtsbetroffenheit auslösenden Folgeplanung gleichwohl zu bejahen. Auch dass die "Gefahr" für den innerstädtischen Einzelhandel bei einer - weiterhin zulässigen - Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten in unmittelbarer Nachbarschaft zum geplanten Fachmarktzentrum wegen dessen "Sogwirkung" (wohl) größer ist als an einem anderen (Gewerbe-)Standort im Gebiet der Antragsgegnerin, rechtfertigt noch nicht die Annahme eines Wirkungszusammenhangs, der die Antragstellerin bereits zu einem Vorgehen gegen den Bebauungsplan "Heimenäcker - Erweiterung" berechtigte.

2. Ferner fehlt der Antragstellerin das erforderliche Rechtsschutzinteresse, das (auch) im Normenkontrollverfahren als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung neben die Antragsbefugnis tritt. Das ist der Fall, wenn sich die Inanspruchnahme des Gerichts als nutzlos erweist, weil die Antragstellerin ihre Rechtsstellung mit der begehrten Entscheidung nicht verbessern kann. Hiervon ist u.a. auszugehen, wenn die Antragstellerin Festsetzungen bekämpft, auf deren Grundlage bereits Vorhaben genehmigt und verwirklicht worden sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.04.1999 - 4 CN 5.99 - ZfBR 2000, 53 = BRS 62 Nr. 47 m. w. N.). So liegt es hier.

In der mündlichen Verhandlung hat der Senat - in Erörterung mit den Beteiligten - feststellen können, dass das im Bebauungsplan "Heimenäcker - Erweiterung" ausgewiesene Fachmarktzentrum (Sondergebiet) weitestgehend mit den nach § 1 Abs. 3 der textlichen Festsetzungen zulässigen Sortimenten und hierauf bezogenen Verkaufsflächen bestandskräftig genehmigt und bereits teilweise in Betrieb und im Übrigen jedenfalls im Rohbau erstellt ist. Abweichungen ergeben sich insoweit, als der Lebensmittel-Fachmarkt mit einer Verkaufsfläche von nicht nur 800 qm, sondern 820 qm genehmigt ist - zuzüglich einer Bäckerei mit einer Verkaufsfläche von 71 qm -, der Betten-Fachmarkt nicht 800 qm, sondern nur 750 qm groß ist, der Getränke-Fachmarkt nicht 600 qm, sondern nur 328 qm aufweist, der Tapeten-/Boden-belag-Fachmarkt, der Zweirad-Fachmarkt und der Autoteile-Fachmarkt nicht, dafür aber ein Sonnenstudio mit einer Fläche von 120 qm genehmigt sind. Soweit das Fachmarktzentrum im genehmigten Umfang somit hinter den nach dem Bebauungsplan "Heimenäcker - Erweiterung" zulässigen Sortimenten und Verkaufsflächen zurückbleibt und auch noch nicht vollständig - im Sinne einer Aufnahme der jeweiligen Nutzung - verwirklicht ist, rechtfertigt dies gleichwohl nicht die Annahme, dass der Bebauungsplan erst "torsohaft" verwirklicht wäre bzw. die Erreichung wesentlicher Planungsziele noch ausstünde. Vielmehr liegt es so, dass die noch nicht vollzogenen Festsetzungen zum geplanten Fachmarktzentrum im Gesamtzusammenhang von nur untergeordneter Bedeutung sind und keine zusätzlichen Nachteile für die Antragstellerin befürchten lassen. Diese bekämpft die planerische Ausweisung des Fachmarktzentrums, weil sie wegen dessen anzunehmender "Sogwirkung" eine belastende planerische Reaktion der Antragsgegnerin für ihr eigenes Gewerbegrundstück im benachbarten Plangebiet befürchtet. Würde der Bebauungsplan "Heimenäcker - Erweiterung" für unwirksam erklärt, änderte sich an (der Einschätzung) der "Sogwirkung" des bereits genehmigten Fachmarktzentrums nichts. Wegen des aufgezeigten Sortimenten- und Verkaufsflächendefizits unterschreitet das genehmigte Fachmarktzentrum mit einer Gesamtverkaufsfläche von 12.289 qm die planerisch zulässige Gesamtverkaufsfläche von 13.700 qm nur um ca. 10 % und bewegt sich damit in der Größenordnung des Fachmarktzentrums mit einer Gesamtverkaufsfläche von 12.600 qm, wie es - vor seiner Modifikation - Gegenstand der raumordnerischen Beurteilung vom 30.08.2004 gewesen ist. Dass gerade und erst bei einem dem angefochtenen Bebauungsplan "Heimenäcker - Erweiterung" vollumfänglich entsprechenden Fachmarktzentrum die befürchtete Beeinträchtigung der Antragstellerin - durch eine planerische Restriktion der (Einzelhandels-)Nutzbarkeit ihres eigenen Gewerbegrundstücks - überhaupt oder jedenfalls in stärkerem Maße als bei dem Fachmarktzentrum im genehmigten Umfang zu erwarten stünde, ist nicht ersichtlich. Für eine Unwirksamerklärung des angefochtenen Bebauungsplans fehlt der Antragstellerin daher das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Hieran ändern ihre Hinweise im Schriftsatz vom 11.12.2006 zu dem entsprechenden prozessualen Einwand der Antragsgegnerin nichts. Unabhängig von ihrer verfahrensrechtlichen Behandlung im Baugenehmigungsverfahren hat die Antragstellerin ein mögliches Vorgehen gegen die Baugenehmigung für das Fachmarktzentrum deshalb unterlassen, weil sie sich mangels Verletzung subjektiver (Nachbar-)Rechte nicht für klage- bzw. widerspruchsbefugt gehalten hat. Welche nachträgliche Nutzungseinschränkung bzw. -un-tersagung gegenüber dem Vorhabenträger im Falle einer Unwirksamerklärung des angefochtenen Bebauungsplans angesichts des Regelungsgehalts der erteilten Baugenehmigung, der gerade auch die bauliche Nutzung erfasst, noch verfügt werden könnte, ist nicht ersichtlich. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.

Beschluss

Der Streitwert des Verfahrens wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 30.000,- EUR festgesetzt.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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