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Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 17.11.2004
Aktenzeichen: 5 S 2713/02
Rechtsgebiete: GG, LLG, NatSchG
Vorschriften:
GG Art. 14 Abs. 1 S. 2 | |
LLG § 25 | |
LLG § 26 | |
LLG § 27 | |
NatSchG § 24a |
VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Im Namen des Volkes Urteil
Verkündet am 17.11.2004
In der Verwaltungsrechtssache
wegen Aufforstungsgenehmigung
hat der 5. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Schnebelt und die Richter am Verwaltungsgerichtshof Schefzik und Albers auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 11. November 2004
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 20. März 2002 - 4 K 147/01 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Erteilung einer Aufforstungsgenehmigung.
Der Kläger ist Eigentümer des 1,84 ha großen Grundstücks Flst.Nr. 452 der Gemarkung Zußdorf der Gemeinde Wilhelmsdorf. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich der Verordnung des Landratsamts Ravensburg über das Landschaftsschutzgebiet "Rotachtobel und Zußdorfer Wald" vom 21.04.1970. Es wurde vom Kläger, der im Nebenerwerb eine Landwirtschaft betreibt, bislang als Viehweide genutzt. Entlang eines Feldwegs (Flst.Nr. 455), der das Hanggrundstück im Nordwesten begrenzt, stehen Feldhecken und Feldgehölze, die in der Kartierung Baden-Württemberg als Biotop erfasst sind (Biotopnummer 8122-436-6170a). Baumhecken und Feldgehölz stehen ebenso auf der anderen Seite des Weges (Biotopnummer -6170b und c). Ein weiteres Feldgehölz steht am Ostrand des Grundstücks und ist unter der Nummer -6170d in die Biotopkartierung aufgenommen. Auf dem Grundstück liegt ferner ein seggen- und binsenreicher Quellbereich (Biotopnummer -6171) sowie am südlichen Rand ein weiteres Feldgehölz (Biotopnummer -6172).
Mit Schreiben vom 23.05.1997 beantragte der Kläger, ihm die Aufforstung des Grundstücks zu genehmigen. Während das Staatliche Forstamt Ravensburg und die Gemeinde Wilhelmsdorf der Aufforstung zustimmten, verweigerte das Landratsamts Ravensburg als untere Naturschutzbehörde sein Einvernehmen. Die Aufforstung führe zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Biotope, ihr stehe daher § 24a Abs. 2 NatSchG entgegen. Das Amt für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur Ravensburg lehnte daher mit Bescheid vom 24.03.1998 die geplante Aufforstung ab.
Der Kläger erhob Widerspruch. Er vertrat die Auffassung, dass die Aufforstung die Funktion der Biotope nicht beeinträchtige. Die Aufforstung habe in mehrfacher Hinsicht ökologische Vorteile. Die aufzuforstende Fläche sei ein Steilhang, der zum größten Teil nicht befahren werden könne. Eine landwirtschaftliche Nutzung sei nur durch Beweidung möglich. Die mit der Agrarpolitik verbundenen Preissenkungen und der dadurch verursachte Strukturwandel machten die Fortführung der bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung unwirtschaftlich. Sie sei nach Aufgabe der Viehhaltung für ihn auch nicht mehr möglich. Als einzige Nutzungsmöglichkeit verbleibe die Aufforstung.
Während des zeitweise ausgesetzten Widerspruchsverfahrens bemühte sich das Landratsamts, beispielsweise durch Abschluss eines Pflegevertrags eine Lösung zu finden. Auch erklärte der Kläger seine Bereitschaft, das Grundstück gegen eine Waldfläche oder eine im Nebenerwerb bewirtschaftbare Fläche zu tauschen. Ein Tausch scheiterte am mangelnden Interesse von Forst- und Landwirten; auch ein Erwerb des Grundstücks durch das Land mit Naturschutzmitteln wurde abgelehnt. Aus Kapazitätsgründen könne auch der Pflegetrupp der Bezirksstelle für Naturschutz und Landschaftspflege die Pflege nicht übernehmen.
Mit Bescheid vom 11.01.2001 wies das Regierungspräsidium Tübingen den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt: Die Aufforstung führe zu einer erheblichen Beeinträchtigung und letztlich zu einer Zerstörung der sich auf dem Grundstück befindenden Biotope, nämlich eines Feldgehölzes, dreier Feldhecken, die teilweise den Hohlweg begleiteten, und zweier Quellsümpfe. Die Größe und der Verbund dieser Biotope ebenso wie die Größe der Randfläche sowie das teilweise beträchtliche Alter der Gehölze seien von großer Bedeutung. Die Abfolge von "trocken" zu extrem "feucht" und die Vielzahl der Lebensgemeinschaften verschiedener Arten unter ähnlichen Umweltbedingungen seien von hoher Wertigkeit. Eine Aufforstung würde demgegenüber zu einer Vereinheitlichung des Lebensraums führen. Die Funktion und der Schutzstatus der besonders geschützten Biotope gingen dadurch verloren. Soweit dadurch unzumutbare Auswirkungen eintreten sollten, wäre eine Entschädigung zu leisten. Die Rechtmäßigkeit der ablehnenden Entscheidung bleibe davon jedoch unberührt.
Am 02.02.2001 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Sigmaringen Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt hat. Zur Begründung hat er seine Auffassung wiederholt, dass die Aufforstung den Naturhaushalt nicht gravierend beeinträchtige. Auch die Landschaftsschutzverordnung sei nicht geeignet, die Ablehnung der Aufforstungsgenehmigung zu rechtfertigen. Die Eigenart und Schönheit der Landschaft werde durch die Aufforstung wenn überhaupt allenfalls in geringer Weise tangiert. Es sei auch unzutreffend, dass der Wald nur die oberen Hangbereiche präge; teilweise ziehe er sich bis in die Talsohle hinab. Das Grundstück sei zur Gewinnung von Gras und Heu nicht geeignet. Denkbar sei eine Nutzung als Jungviehweide, die aber angesichts der großen Anzahl von Parasiten wirtschaftlich nicht vernünftig sei. Im Übrigen habe er die Tierhaltung eingestellt. Sie wieder aufzunehmen, sei ihm nicht zumutbar. Die Versuche, die Fläche einer Nutzung durch Pflege- oder Pachtverträge zuzuführen, seien gescheitert. Da keine sinnvolle andere Nutzungsmöglichkeit als die Aufforstung bestehe, werde durch die Versagung der Genehmigung die Privatnützigkeit des Eigentums nahezu vollständig beseitigt. Gemessen an der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei § 24a NatSchG verfassungswidrig. Es fehle eine Härtefallklausel; § 47 Abs. 2 NatSchG genüge den Anforderungen an eine Ausgleichsregelung nicht. Auch der in § 47 Abs. 3 NatSchG normierte mögliche Übernahmeanspruch gehe ins Leere. Weder Land, Landkreis noch Gemeinde hätten Geld oder Interesse an dem Grundstück. Eine zunächst erfolgte Förderung durch das Landwirtschaftsamt sei widerrufen und nicht fortgesetzt worden. Seither könne das Grundstück betriebswirtschaftlich sinnvoll nur noch als Wald genutzt werden.
Das beklagte Land ist der Klage aus den bereits im Widerspruchsbescheid dargelegten Gründen entgegengetreten. § 24a NatSchG sei auch nicht verfassungswidrig. § 62 Abs. 1 NatSchG enthalte eine Befreiungsregelung. Bei der Auslegung der Befreiungsvorschrift seien die betroffenen Belange gegeneinander abzuwägen. Vorliegend seien die negativen Auswirkungen einer Aufforstung höher zu bewerten als die eingeschränkten Nutzungsmöglichkeiten. Die Aufforstung lasse die Biotope untergehen. Demgegenüber verliere das Grundstück des Klägers seine bisherige Nutzungsmöglichkeit als Weide nicht, auch wenn der Kläger diese Möglichkeit derzeit nicht nutzen wolle oder könne. Beschränkt werde nur eine geplante Änderung, nicht aber der Bestand. Im Übrigen stehe der Aufforstung auch die Landschaftsschutzverordnung entgegen. Das Grundstück liege im Hangbereich des Oberen Rotachtals. Die Hänge seien sehr strukturreich, zum Teil quellig und von Grünlandnutzung geprägt. Im Talgrund herrsche intensive landwirtschaftliche Nutzung vor, erst die oberen Hangbereiche seien durch Wald geprägt. Diese klare Landschaftsgliederung werde durch die Aufforstung optisch erheblich beeinträchtigt.
Nach Einnahme eines Augenscheins hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 20.03.2002 die Klage abgewiesen. Der Erteilung der Genehmigung stehe § 24a Abs. 2 NatSchG entgegen. Die Vorschrift sei tatbestandsmäßig einschlägig, verfassungsgemäß und ein Befreiungsanspruch nicht gegeben. Der Augenschein habe gezeigt, dass die Biotope im Wesentlichen wie beschrieben vorhanden seien. Die Aufforstung führe zu ihrer erheblichen Beeinträchtigung, möglicherweise zu ihrer Zerstörung, so dass das Verbot des § 24a Abs. 2 Satz 1 NatSchG entgegenstehe. Die Regelungen stünden gemessen an der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts mit dem Grundgesetz in Einklang. In der Befreiungsmöglichkeit des § 62 NatSchG sei eine Regelung vorhanden, die unverhältnismäßige Beeinträchtigungen betroffener Eigentümer auszuschließen geeignet sei. Eine solche unverhältnismäßige Beeinträchtigung des Eigentums des Klägers liege nicht vor. Das Grundstück sei bereits auf Grund seiner natürlichen Beschaffenheit nur eingeschränkt, nämlich als Weide nutzbar. Diese Nutzung könne weiterhin ausgeübt werden. Allein der Umstand, dass der Kläger sie nicht mehr ausüben wolle oder könne, mache das Grundstück für den Kläger wirtschaftlich nutzlos. Indes werde in die Substanz des Grundstücks oder die grundsätzliche Nutzungsmöglichkeit nicht eingegriffen. Es werde mithin nicht jede, sondern nur eine Nutzungsmöglichkeit genommen. Es sei deshalb nicht primär das Aufforstungsverbot, das den Kläger treffe, sondern die von vornherein sehr begrenzte Nutzungsmöglichkeit des Grundstücks. Die Aufgabe der bisherigen Nutzung verursache keinen Verlust von investiertem Kapital. Auch müsse der Kläger in Zukunft keine erheblichen Vermögenswerte in das Grundstück investieren; ihm obliege allenfalls die Verpflichtung zu mähen. Auch eine offenbar nicht beabsichtigte Härte liege nicht vor.
Das Urteil wurde dem Kläger am 17.07.2002 zugestellt.
Am 15.08.2002 hat der Kläger die Zulassung der Berufung beantragt.
Mit Beschluss vom 09.12.2002 hat der erkennende Senat die Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen.
Zur Begründung seiner Berufung hat der Kläger im Wesentlichen vorgebracht: Das Verwaltungsgericht berücksichtige nicht genügend, dass die Natur und mithin auch Biotope einem steten Wandel unterworfen seien. Es sei auch zweifelhaft, ob die Aufforstung zu einer Zerstörung oder erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung der Biotope führen könne. Es sei zwar sicher nicht falsch, von einer Änderung der Flora und Fauna durch die Aufforstung auszugehen. Solche Änderungen könnten sich aber auch ohne Aufforstung bei Aufgabe der landwirtschaftlichen Nutzung ergeben. Es sei zumindest zweifelhaft, ob § 24a NatSchG mit Art. 14 GG in Einklang stehe. Abgesehen davon lehne das Verwaltungsgericht eine unverhältnismäßige Eigentumsbeeinträchtigung im vorliegenden Fall jedoch zu Unrecht ab. Auch wenn man von der naturgegeben eingeschränkten Nutzbarkeit ausgehe, sei die Aufforstung die einzige wirtschaftlich sinnvolle Nutzung. Gras- und Heugewinnung scheide unstreitig aus. Die Nutzung als Jungviehweide sei zwar denkbar, aber aus - im einzelnen dargelegten Gründen - wirtschaftlich nicht sinnvoll. Die Versuche, Pflege- oder Pachtverträge abzuschließen, seien ebenso gescheitert wie die Übernahme des Grundstücks. Es werde mithin nicht eine von mehreren, sondern die überhaupt einzige wirtschaftlich sinnvolle Nutzung verboten. Betriebswirtschaftlich gesehen sei die Substanz des Grundstücks für den Zeitraum des Verfahrens eigentlich bereits weitgehend aufgezehrt. Selbst wenn es brachliege, fielen Kosten für Grundsteuer, Berufsgenossenschaft, Haftpflichtversicherung, Berufsvertretung, Graben- und Gehölzpflegesowie Kapitalverzinsung von wenigstens 2.000,-- EUR jährlich an. Damit hätte fast die Hälfte des bilanzierten Grundstückswerts, der den realen Verkehrswert bei weitem übersteige, allein in diesem Zeitraum nutzlos aufgewandt werden müssen. Der Verkehrswert tendiere im Übrigen gegen Null. Das zu Erwerb und Unterhaltung eingesetzte private Kapital bringe daher keinerlei Nutzen mehr. Im Übrigen sei der Grund für die Aufgabe der Beweidung deren Unwirtschaftlichkeit gewesen, was in den Schriftsätzen vom 10.01.2003 (S. 8 - 10) und vom 26.09.2004 (S. 2 - 6) näher ausgeführt wird. Auch die vom Beklagten für möglich erachtete wirtschaftliche Nutzung als Pensionsviehweide oder durch Verpachtung sei nicht nachvollziehbar. Entgegen dem Beklagten sei auch mit Ausgleichszahlungen nicht zu rechnen. Soweit der Beklagte behaupte, dass eine Aufforstung nicht wirtschaftlicher sei als eine Beweidung oder Verpachtung, sei dies unzutreffend.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 20. März 2002 - 4 K 147/01 - zu ändern, den Bescheid des Amts für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur Ravensburg vom 24. März 1998 sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 09. Januar 2001 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die beantragte Aufforstungsgenehmigung zu erteilen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das verwaltungsgerichtliche Urteil. Die Aufforstung verstoße gegen § 24a NatSchG; diese Vorschrift sei verfassungsgemäß. Die Aufforstung verstoße ferner gegen die Landschaftsschutzverordnung. Sie stelle zudem einen Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne von § 10 Abs. 1 NatSchG dar. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Befreiung gemäß § 62 Abs. 1 NatSchG seien nicht gegeben. Bei dieser Beurteilung seien auch die wirtschaftlichen Auswirkungen im Lichte der Eigentumsgarantie zu berücksichtigen. Entgegen der Auffassung des Klägers sei das Grundstück jedoch weiterhin durch Beweidung landwirtschaftlich sinnvoll nutzbar. Die gegenteiligen Darlegungen des Klägers beruhten auf einer steuerlichen, nicht aber auf einer betriebswirtschaftlichen Betrachtung und enthielten Unstimmigkeiten. Die angegebenen jährlichen Fixkosten in Höhe von 2.415,-- EUR stünden im Gegensatz zu der Fixkostenbelastung von 300,-- bis 350,-- EUR/ha für den Durchschnittsbetrieb in Baden-Württemberg. In der Differenz werde deutlich, dass nicht das in Frage stehende Grundstück die Kosten verursache, sondern der Gesamtbetrieb als solcher. Die reinen Grundstückskosten lägen im Landesdurchschnitt bei 80,-- bis 100,-- EUR/ha. Als Alternativen zur Aufforstung verblieben die Pensionsviehweide und die Verpachtung als Weide. Eine Verpachtung sei tatsächlich möglich und wirtschaftlich sinnvoll. Zur Erhaltung wertvoller Flächen in der Bewirtschaftung habe der Landkreis Ravensburg mit verschiedenen Kreisgemeinden, den Kreisbauernverbänden, dem BUND und dem NABU die Pro Regio Oberschwaben GmbH gegründet. Die Auskünfte der Pro Regio Oberschwaben hätten bestätigt, dass extensive Grünlandbewirtschaftung mit Beweidung unter Berücksichtigung der staatlichen Förderprogramme für einen landwirtschaftlichen Betrieb wirtschaftlich sinnvoll sein könne. Es bestehe für Weideflächen in der Raumschaft ein Bedarf. Die Situation des Klägers sei daher keineswegs atypisch, wie dies für die Annahme einer Härte erforderlich sei. Nach Mitteilung von Pro Regio Oberschwaben seien sowohl für eine Weidebewirtschaftung als auch für eine Pflege des Grundstücks Interessenten vorhanden. Da auch Pflegeleistungen gefördert werden könnten, trete eine Aufzehrung des Vermögenswertes durch die Pflege nicht ein. Die zum 01.01.2005 anstehende Agrarreform sehe zukünftig auch für Grünland eine flächenbezogene Grundförderung vor.
Der Beklagte hat außerdem ein Gutachten der Forstlichen Versuchs- und Forschungsanstalt Baden-Württemberg, Abteilung Forstökonomie, vorgelegt, wonach bei einer Erstaufforstung auf der Fläche des Klägers in den ersten zwanzig Jahren von einem Reinertrag von jährlich 196,-- EUR ausgegangen werden könne. Die Aufforstung sei daher wirtschaftlich nicht günstiger als Beweidung oder Verpachtung. Die Ertragssituation der Aufforstung beruhe ebenfalls maßgeblich auf öffentlicher Subvention.
Dem Senat liegen die zur Sache gehörenden Akten des Landwirtschaftsamts, des Regierungspräsidiums Tübingen und des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird darauf sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Denn das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die ablehnenden Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Aufforstungsgenehmigung (§ 113 Abs. 5 VwGO).
Die Genehmigung für die Aufforstung des Grundstücks, die wegen seiner Größe von 1,84 ha nicht in den Anwendungsbereich des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder des Landesgesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung fällt (vgl. § 25 Abs. 1 Satz 2 LLG), durfte gemäß § 25 Abs. 2 Nr. 3 LLG versagt werden. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift sind erfüllt. Die Aufforstung würde den Naturhaushalt erheblich beeinträchtigen. Sie führte nämlich zu einer Zerstörung oder doch jedenfalls erheblichen Beeinträchtigung besonders geschützter Biotope, was gemäß § 24a Abs. 2 NatSchG verboten ist. Diese Folge hat das Verwaltungsgericht auf der Grundlage des von ihm eingenommenen Augenscheins sowie unter Verwertung der Biotopkartierung und der fachlichen Äußerungen des Landratsamts Ravensburg (vgl. die Schreiben v. 06.03.1998 u. v. 12.06.1998) überzeugend begründet. Der Senat hat sich anhand der vom Verwaltungsgericht beim Augenschein aufgenommenen Lichtbilder sowie der in der mündlichen Verhandlung vom Beklagten-Vertreter übergebenen und mit den Beteiligten erörterten Bildmappe ebenfalls davon überzeugen können, dass Feldhecken und Feldgehölze (vgl. § 24a Abs. 1 Nr. 6 NatSchG) auf bzw. entlang des Grundstücks des Klägers vorhanden sind. Dass dieses Grundstück teilweise eine seggen- und binsenreiche Nasswiese ist (vgl. § 24a Abs. 1 Nr. 1 NatSchG), hat auch der Kläger nicht bestritten. Überdies hat er die zerstörerischen Konsequenzen einer Aufforstung für diese Biotope im Berufungsverfahren nicht mehr ernsthaft in Frage gestellt, vielmehr die Annahme des Verwaltungsgerichts als richtig eingeräumt, dass bei einer Aufforstung sich vorhandene Flora- und Faunagesellschaften ändern könnten. Seinem Einwand, die Aufgabe der landwirtschaftlichen Nutzung und die Überlassung des Grundstücks an die natürliche Sukzession führe ebenfalls zu Änderungen der Biotope, ist das Verwaltungsgericht in rechtlicher Hinsicht bereits zutreffend mit dem Hinweis begegnet, dass § 24a NatSchG ein vom Gesetzgeber offenbar gewolltes "statisches Moment" enthalte. Im Einzelnen macht sich der Senat insoweit die Ausführungen des verwaltungsgerichtlichen Urteils zu eigen (S. 10 bis 12). Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die nachteiligen Wirkungen einer Aufforstung des fraglichen Grundstücks durch Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden könnten.
Auf die Rüge des Klägers eingehend, dass § 24a Abs. 2 NatSchG verfassungswidrig sei - eine Auffassung, die der Kläger im Berufungsverfahren nur noch in abgeschwächter Form wiederholt hat ("zumindest zweifelhaft") -, hat das Verwaltungsgericht die Regelungen des baden-württembergischen Naturschutzgesetzes an den Maßstäben gemessen, die das Bundesverfassungsgericht in seinem zum Denkmalrecht ergangenen Beschluss vom 02.03.1999 (1 BvL 7/91 - BVerfGE 100, 226 ff.) für Regelungen über Inhalt und Schranken des Eigentums aufgestellt hat. Das im Hinblick auf den Befreiungstatbestand des § 62 Abs. 1 NatSchG vom Verwaltungsgericht gefundene Ergebnis erscheint zwar zutreffend, ist indes nach Auffassung des Senats erst in zweiter Linie von Bedeutung. Denn für die Befreiung von Bestimmungen der in § 5 Abs. 1 NatSchG genannten Vorschriften, zu denen § 24a NatSchG gehört, sieht das Gesetz ein eigenes Antragsverfahren bei der höheren Naturschutzbehörde vor. Mangels einer insofern einschlägigen Konzentrationsregelung (vgl. demgegenüber § 63 Abs. 3 NatSchG zur Befreiung von Rechtsverordnungen oder Satzungen) ist angesichts von § 25 Abs. 6 LLG, wonach weitergehende naturschutzrechtliche Bestimmungen unberührt bleiben, neben der Aufforstungsgenehmigung zusätzlich eine naturschutzrechtliche Befreiung einzuholen. Diese ist vorliegend nicht Verfahrensgegenstand. Indes kann auch im Verfahren, in dem über die hier streitgegenständliche Verpflichtung zur Erteilung einer Aufforstungsgenehmigung zu entscheiden ist, die Frage nach der Vereinbarkeit von §§ 25 ff. LLG mit Art. 14 GG aufgeworfen werden. Anders als das Naturschutzrecht enthalten die Regelungen über die Aufforstungsgenehmigung keinen eigenen Befreiungstatbestand, über den die Eigentümerinteressen in die Entscheidung einfließen können. Dies mag schon deswegen unbedenklich sein, weil es bei den Regelungen über die Aufforstung anders als bei denjenigen über den Biotop- und Denkmalschutz nicht um die Pflicht zur Erhaltung eines bestimmten Zustandes geht, sondern bei genauer Betrachtung um dessen mit Blick auf Naturhaushalt und Landschaftsbild relevante Änderung. Die Verweigerung der Aufforstung eines landwirtschaftlich nutzbaren Grundstücks hat nicht notwendigerweise die Bewirtschaftungs- oder Pflegepflicht (vgl. § 26 LLG) zur Folge, wie § 27 LLG zeigt. Freilich kann sich dann im Verfahren, in dem um die Rechtmäßigkeit einer förmlich auferlegten Verpflichtung gemäß § 26 LLG oder im Verfahren, in dem die Aussetzung oder Befreiung der Pflichten verlangt wird, unter dem Aspekt der Privatnützigkeit des Eigentums die Frage nach der Vereinbarkeit dieser Pflichten mit Art. 14 GG stellen. Die - verfassungsrechtlich unbedenkliche - Antwort gibt § 27 LLG selbst, weil die Vorschrift die Bewirtschaftungs- und Pflegepflicht eines landwirtschaftlich nutzbaren Grundstücks von der Zumutbarkeit für den Eigentümer abhängig macht (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.11.2003 - 10 S 2619/00 - NuR 2004, 244).
Auch wenn man eine solche Differenzierung zwischen Erhaltungspflicht und Änderungsrecht ablehnen wollte, hält der Senat § 25 LLG für vereinbar mit den Anforderungen, die von Verfassungs wegen an eine zulässige Einschränkung der Eigentümerbefugnisse geknüpft werden müssen. Gemäß § 25 Abs. 2 LLG darf die Genehmigung nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen versagt werden. Liegen Versagungsgründe nicht vor, so ist sie zwingend zu erteilen. Bestehen hingegen Versagungsgründe, so hat die zuständige Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Mithin gilt der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Die Behörde hat in Anwendung ihrer Ermessensermächtigung eine Abwägung vorzunehmen zwischen den öffentlichen Belangen, hier des Naturschutzes, und den privaten Interessen des antragstellenden Eigentümers. Damit ermöglicht es die Vorschrift, der Privatnützigkeit des Eigentums und der grundsätzlichen Verfügungsbefugnis des Eigentümers über die Sache Rechnung zu tragen (vgl. dazu auch Papier, DVBl. 2000, 1398, 1401).
Entgegen der Auffassung des Klägers beeinträchtigt die Ablehnung der Aufforstungsgenehmigung sein Eigentum, dessen "Situationsgebundenheit" die Nutzungsmöglichkeiten von vornherein einschränkt, nicht unverhältnismäßig. Wie der Beklagte bereits schriftsätzlich vorgetragen und in der mündlichen Verhandlung im Einzelnen erläutert hat, verbleiben dem Kläger auch ohne Aufforstung seines Grundstücks eigentumsrechtlich zumutbare Alternativen. Zunächst besteht durchaus eine realistische Chance der Verpachtung des Grundstücks an einen Landwirt. Der Vertreter des Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung glaubwürdig versichert, dass ein Landwirt aus dem räumlichen Bereich an der Pacht des Grundstücks zum Zwecke der Haltung von Weiderindern interessiert sei. Der Name des Landwirts solle nur deshalb nicht preisgegeben werden, weil er dem Kläger in dessen laufendem Verfahren "nicht in den Rücken fallen" wolle. Der Beklagte hat darauf hingewiesen, dass das Nachbargrundstück als Weide genutzt werde. Darüber hinaus hat er sein schriftsätzliches Vorbringen bekräftigt, dass eine pachtweise Nutzung des Grundstücks im Rahmen der von der Pro Regio Oberschwaben GmbH entwickelten Konzeption zur Landschaftsentwicklung im Landkreis Ravensburg realistischerweise in Betracht komme. Die Pro Regio Oberschwaben GmbH hat sich die Offenhaltung und die nachhaltige Bestandssicherung von artenreichem Grünland durch extensive Weidesysteme mit Rauhfutterfressern wie Rindern zum Ziel gesetzt und dieses Ziel auch in weiten Bereichen in die Tat umgesetzt (vgl. die Veröffentlichungen von Pro Regio Oberschwaben GmbH im Internet, www.proregio-oberschwaben.de). Der Kläger hat nicht bestritten, dass in derartiger Weise extensive Weidehaltung im Landkreis Ravensburg gefördert wird. Seinem Einwand, er habe keinen Pachtinteressenten finden können, ist der Beklagte nachvollziehbar mit dem Hinweis begegnet, dass frühere Verpachtungschancen am entgegenstehenden Willen des Klägers, der vorrangig sein Aufforstungsbegehren durchsetzen wolle, gescheitert seien.
Sollte sich die Verpachtung des Grundstücks zur Weiderindhaltung nicht realisieren lassen, so hat der Kläger nach dem nicht substantiiert bestrittenen Vorbringen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung Anspruch auf Förderung. Nach Maßgabe der Landschaftspflegerichtlinie bestehe aus Mitteln der EU, die von der Naturschutzverwaltung bewirtschaftet werden, die Mög-lichkeit der Förderung im sogenannten Vertragsnaturschutz. Das Grundstück des Klägers sei in der "Gebietskulisse" nach der Landschaftspflegerichtlinie enthalten. Danach würden Förderprämien gewährt, die auf der Basis des Einsatzes eines Maschinenrings kostendeckend kalkuliert seien. Für problematische Flächen, wie dies hier in Betracht komme, seien Zuschläge vorgesehen. Das Landratsamt Ravensburg habe sich auch verbindlich bereit erklärt, die Kosten der Erstpflege des seit einigen Jahre nicht mehr beweideten Grundstücks des Klägers zu übernehmen, um die Beweidungsmöglichkeit wieder herzustellen. Erst recht bestünden auf der Grundlage des Gesetzes zur Umsetzung der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik vom 21.07.2004 (BGBl. I S. 1763) Ansprüche auf Fördergelder, weil anders als bisher nicht mehr die Erzeugung bestimmter Produkte gefördert werde, sondern Flächenprämien gewährt würden. Dies gelte auch für Grünland. Es genügten jährliches Mulchen sowie Mahd und Abfuhr alle zwei Jahre. Ab dem Jahre 2005 betrage die Grundprämie pro Hektar 70,-- EUR und steige kontinuierlich an, im vorliegenden Fall eventuell schon von Anfang an bis auf einen Betrag von 300,-- EUR/ha. Soweit der Einsatz von Maschinen, etwa wie hier wegen der teilweise steilen Hanglange, nicht möglich sei, erhöhten sich die Fördersätze und beliefen sich im Höchstfall auf 910,-- EUR/ha. Schließlich bleibe schlimmstenfalls die Aussetzung der Pflegepflicht gemäß § 27 LLG. Der Kläger hat diesen Angaben in der Sache nicht widersprochen, die Förderungsmöglichkeiten lediglich als "zu vage" bezweifelt und - bezogen auf sein Grundstück - die Pflege als schwierig und zeitaufwändig bezeichnet. Der Senat hält die vom Kläger auf Grund seiner Erfahrungen in der Vergangenheit geäußerten Zweifel an den Fördermaßnahmen angesichts der Luxemburger Beschlüsse des EU-Agrarrates vom Juni 2003 und deren innerstaatliche Umsetzung durch das genannte Gesetz vom 21.07.2004, das zum 01.01.2005 wirksam wird, nicht für begründet (siehe auch die Verlautbarungen des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft, abrufbar im Internet unter www.Verbraucherministerium.de).
Angesichts dessen erscheint die vom Kläger bevorzugte Aufforstung wirtschaftlich nicht günstiger (vgl. dazu Schriftsatz des Beklagten v. 22.04.2003 u. das ihm beigefügte "Gutachten über die Wirtschaftlichkeit einer Erstaufforstung im bäuerlichen Privatwald" der Forstlichen Versuchs- und Forschungsanstalt Baden-Württemberg - Abteilung Forstökonomie). Wie der Kläger nicht bestritten hat, beruht der in den ersten 20 Jahren zu erwirtschaftende Ertrag einer Aufforstung ebenfalls nur auf dem Einsatz staatlicher Fördergelder, insbesondere einer Erstaufforstungsprämie (deren Gewährung angesichts der mit der Agrarreform verfolgten Absichten vom Beklagten-Vertreter als systemwidrig bezeichnet wurde und die daher abzuschaffen sei). Abgesehen davon muss der Eigentümer es nach der oben genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts angesichts der Sozialbindung des Eigentums grundsätzlich hinnehmen, dass ihm möglicherweise eine rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird. Art. 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums (so schon BVerfGE 92, 294, 310). Anders läge es nur, wenn jede wirtschaftlich sinnvolle Nutzungsmöglichkeit zu verneinen gewesen wäre. Sollte diese Folge wider Erwarten dennoch eintreten, hätte der Kläger jedenfalls einen Anspruch auf Aussetzung und ggf. auf Feststellung des Erlöschens der Pflegepflicht (vgl. § 27 Abs. 1 und 3 LLG).
Bei der Abwägung zwischen dem Interesse des Eigentümers und den öffentlichen Belangen, hier des Naturschutzes, durfte der Beklagte, worauf er wiederholt hingewiesen hat, auch berücksichtigen, dass der Kläger sich in keiner atypischen Situation befindet. Nach dem unwidersprochenen Vorbringen des Beklagten gibt es gerade im Raum Oberschwaben und Allgäu eine Vielzahl vergleichbarer naturschutzfachlich wertvoller Grenzertragsflächen. Jeweils Aufforstungen zuzulassen, müsste sowohl in ökologischer wie auch in ästhetischer Hinsicht zu weitreichenden Veränderungen der Kulturlandschaft führen, was überdies den Zielen der eingeleiteten Agrarreform widerspräche, zu denen die Erhaltung von Dauergrünland und extensiv bewirtschafteter Standorte durch verbesserte Förderung gehört.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
Beschluss
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a. F. auf 4.000,-- EUR festgesetzt.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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