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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 19.11.2003
Aktenzeichen: 5 S 2726/02
Rechtsgebiete: BauGB, BauNVO, LBO, Anhang


Vorschriften:

BauGB § 31 Abs. 1
BauGB § 31 Abs. 2
BauNVO § 4 Abs. 3 Nr. 2
BauNVO § 14 Abs. 1 Satz 1
BauNVO § 14 Abs. 2
BauNVO § 15 Abs. 1
LBO § 50 Abs. 1
Anhang zu § 50 Abs. 1 LBO Nr. 26
Anhang zu § 50 Abs. 1 LBO Nr. 30
1. Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung der Landesbauordnung vom 29.10.2003 (GBl. S. 695) am 08.11.2003 ist die Frage der Verfahrensfreiheit von Mobilfunksendeanlagen, welche die Voraussetzungen von Nr. 30 des Anhangs zu § 50 Abs. 1 LBO n.F. erfüllen, allein nach dieser Vorschrift und nicht mehr auch nach Nr. 26 des Anhangs zu beurteilen.

2. Jedenfalls kleine Mobilfunksendeanlagen sind nicht störende Gewerbebetriebe im Sinne von § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO.

3. Dass die Wirkungen elektromagnetischer Felder von Mobilfunksendeanlagen gegenwärtig weiter erforscht werden und etwaige Gesundheitsgefährdungen nicht mit absoluter Sicherheit ausgeschlossen werden können und in Teilen der Bevölkerung deshalb eine erhebliche Unsicherheit besteht, berechtigt für sich allein eine Gemeinde noch nicht, solche Anlagen mit Mitteln des Städtebaurechts von allgemeinen Wohngebieten fernzuhalten.

4. Gibt es keine städtebaulichen Gründe, die der Zulassung eines Vorhabens im Wege einer Ausnahme widersprechen könnten, bleibt für eine ablehnende Ermessensentscheidung kein Raum (wie VGH Bad.-Württ., Urt. v. 31.01.1997 - 8 S 3167/96 - BRS 59 Nr. 58).


VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Im Namen des Volkes Urteil

5 S 2726/02

Verkündet am 19.11.2003

In der Verwaltungsrechtssache

wegen versagter Baugenehmigung

hat der 5. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Schnebelt, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Albers und die Richterin am Verwaltungsgericht Schiller auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 13. November 2003

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 10. Juni 2002 - 9 K 1804/00 - geändert.

Der Bescheid der Beklagten vom 17. Dezember 1999 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 23. Mai 2000 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin auf ihren Antrag vom 21. Juli 1999, ergänzt um die in der mündlichen Verhandlung vom 6. November 2001 vorgelegten Bauvorlagen, eine Baugenehmigung für die Errichtung einer Mobilfunksendeanlage auf dem Grundstück Flst.Nr. 3101 der Gemarkung Exxxxxx zu erteilen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die baurechtliche Zulässigkeit einer Mobilfunksendeanlage, welche die Klägerin, eine Tochtergesellschaft der Deutschen Telekom AG, im Frühjahr 1999 errichtet hat und seither nutzt.

Die Anlage steht auf dem Grundstück Flst.Nr. 3101 der Gemarkung Exxxxxx der Beklagten (Hxxxxstraße xx). Das Grundstück fällt von der Hxxxxstraße nach Süden stark ab. Es ist im mittleren Bereich mit einem Wohnhaus und an der Hxxxxstraße, unmittelbar an der Grenze zum östlich gelegenen Grundstück Flst.Nr. 3099, mit einer Garage bebaut; an diese ist eine zweite, tiefere und auch höhere Garage angebaut. Die Sendeanlage ist an der Südseite der Grenzgarage errichtet. Sie besteht nach den Bauvorlagen aus einem etwa 10 m hohen Mast mit einem Durchmesser von etwa 20 cm, an dem in etwa 6,50 m Höhe eine Parabolantenne und an der Spitze etwa 1,25 m hohe Funksysteme angebracht sind, ferner aus einem etwa 1,20 m hohen, 1,70 m breiten und 50 cm tiefen Systemtechnikschrank und einem kleineren Stromzählerschrank. Der Mast hält zum Nachbargrundstück einen Abstand von etwa 3,30 m ein. Das Dach der Grenzgarage überragt er um etwa 4,50 m. Die Hauptstrahlrichtung der Funksysteme (ursprünglich vier, nun noch zwei) geht nach Süden (170°) bzw. nach Westen (280°). Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des nach Auslegung im Mai und Juni 1976 am 15.06.1981 beschlossenen Bebauungsplans "Hxxxxstraße", dessen Genehmigung am 10.03.1984 öffentlich bekannt gemacht worden ist. Das Plangebiet erstreckt sich über die Grundstücke südlich und nördlich der Hxxxxstraße und weist für sie ein allgemeines Wohngebiet aus.

Auf Aufforderung der Beklagten beantragte die Rechtsvorgängerin der Klägerin unter dem 21.07.1999 eine Baugenehmigung für die Sendeanlage mit vier Funksystemen unter dem Vorbehalt, dass das Vorhaben genehmigungsfrei sei. Mit Beschluss vom 08.11.1999 versagte der Ausschuss für Umwelt und Technik des Gemeinderats der Beklagten das Einvernehmen.

Mit Bescheid vom 17.12.1999 lehnte die Beklagte den Antrag unter Hinweis auf das versagte Einvernehmen ab.

Den am 17.01.2000 erhobenen Widerspruch wies das Regierungspräsidium Karlsruhe mit Widerspruchsbescheid vom 23.05.2000 zurück. Zur Begründung führte es aus: Das Vorhaben sei weder gemäß Nr. 26 noch gemäß Nr. 30 des Anhangs zu § 50 Abs. 1 LBO verfahrensfrei. Genehmigungspflichtig sei es im Übrigen auch deshalb, weil mit ihm die Nutzung des Garagengebäudes, an das die Anlage angebaut sei, geändert werde. Das Vorhaben könne nicht genehmigt werden. Es handele sich um keine Nebenanlage im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BauNVO in der hier maßgeblichen Fassung. Als Hauptanlage könne sie nicht nach § 31 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO zugelassen werden. Sie sei kein nicht störender Gewerbebetrieb im Sinne dieser Vorschrift. Nach der vorgelegten Standortbescheinigung der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post, Außenstelle Karlsruhe, vom 12.04.2000 betrage der Sicherheitsabstand in horizontaler Richtung 3,82 m (mit Winkeldämpfung). Damit bestünden die von der Anlage ausgehenden Störwirkungen auch noch auf dem Nachbargrundstück Flst.Nr. 3099. Selbst wenn das Vorhaben ein nicht störender Gewerbebetrieb sei, stünde § 15 BauNVO der Erteilung einer Ausnahme aus den genannten Gründen entgegen. Schließlich sei im Rahmen des Ermessens nach § 31 Abs. 1 BauGB auch zu berücksichtigen, dass die Beklagte aus städtebaulichen Gründen nicht wolle, dass sich innerhalb des Sicherheitsabstands nicht auszuschließende negative Auswirkungen einer Mobilfunkanlage auf mehrere Grundstücke erstreckten.

Die Rechtsvorgängerin der Klägerin hat am 21.06.2000 Klage erhoben und vorgetragen: Als Antennenanlage sei das Vorhaben gemäß Nr. 30 des Anhangs zu § 50 Abs. 1 LBO verfahrensfrei. Es liege auch keine genehmigungsbedürftige Nutzungsänderung der Garage vor, obwohl der Sendemast zusätzlich an dieser befestigt sei. Im Übrigen gälten für die Nutzung der Sendeanlage keine anderen oder weitergehenden Anforderungen als für die bisherige Nutzung der Garage. Sofern gleichwohl eine Genehmigungspflicht bestehe, habe sie einen Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung, entweder nach § 14 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 BauNVO, jedenfalls aber nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO. Von der Anlage gingen keine Störungen aus. Eine Gesundheitsgefährdung sei ausgeschlossen. Das Ermessen der Beklagten sei auf Null reduziert, weil ohne die Anlage eine Versorgungslücke entstehe. Dabei sei zu berücksichtigen, dass sie gesetzlich zu einer flächendeckenden Mobilfunkversorgung verpflichtet sei. Die Beklagte hat erwidert: Das Vorhaben sei auch nach § 31 Abs. 1 BauGB i.V.m. § § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO unzulässig. Es sei schon fraglich, ob es sich um einen nicht störenden Betrieb handele. Bisher sei es den Mobilfunkbetreibern vor dem Hintergrund der aktuellen Diskussion zur Frage der Schädlichkeit der von den Sendeanlagen ausgehenden Strahlung nicht gelungen, den eindeutigen Nachweis zu führen, dass diese Strahlung gesundheitlich völlig unbedenklich sei. Die in der 26. BImSchV normierten Grenzwerte berücksichtigten lediglich die thermischen, nicht aber die athermischen Auswirkungen der Strahlung. Eine störende Anlage liege im Übrigen schon deshalb vor, weil der in der Standortbescheinigung angegebene Sicherheitsabstand zum Nachbargrundstück nicht eingehalten werde.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 06.11.2001 hat die Rechtsvorgängerin der Klägerin erklärt, es würden statt vier nur zwei Funksysteme an dem Mast angebracht. Sie hat neben weiteren Unterlagen eine neue Standortbescheinigung der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post, Außenstelle Karlsruhe, vom 23.10.2001 vorgelegt, in der ein Sicherheitsabstand von 4,55 m (ohne Winkeldämpfung), 3,24 m in horizontaler Richtung 170° und 280° und 0,46 m in vertikaler Richtung (jeweils mit Winkeldämpfung) festgelegt wird. Auf Antrag der Beteiligten hat das Verwaltungsgericht nach Einnahme eines Augenscheins das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Einen später vorgelegten Vergleichsvorschlag der Klägerin hat der Umwelt- und Technik-Ausschuss des Gemeinderats der Beklagten wegen der städtebaulich unbefriedigenden Anbringung der Sendeanlage und ihrer Lage in einem allgemeinen Wohngebiet abgelehnt. Daraufhin hat die Beklagte das Verfahren am 18.03.2002 wieder aufgenommen.

Mit Urteil vom 10.06.2002 (9 K 1804/00) hat das Verwaltungsgericht ohne weitere mündliche Verhandlung den Bescheid der Beklagten vom 17.12.1999 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 23.05.2000 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, die begehrte Baugenehmigung zu erteilen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Dem Vorhaben stünden keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften mehr entgegen, nachdem die Rechtsvorgängerin der Klägerin die Anlage technisch modifiziert habe. Die Anlage bedürfe einer Genehmigung. Ihre bauplanungsrechtliche Zulässigkeit beurteile sich allein nach § 31 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO. Beim jetzt gegebenen Sicherheitsabstand handele es sich nicht mehr um einen störenden Gewerbebetrieb. Es genüge, dass die Anlage die Grenzwerte gemäß der 26. BImSchV und im Übrigen den gebotenen Sicherheitsabstand zum Nachbargrundstück einhalte. § 15 BauNVO stehe einer Erteilung der Baugenehmigung nicht entgegen. Es handele sich um eine vergleichsweise kleine Sendeanlage, die nach den Kriterien von § 15 BauNVO nicht hervorgehoben sei und auch nicht so massiv in Erscheinung trete, dass sie mit dem Charakter des Baugebiets nicht vereinbar sei. Das somit der Beklagten eröffnete Ermessen, eine Baugenehmigung ausnahmsweise zu erteilen, sei auf Null reduziert. Es seien keine baurechtlichen Gesichtspunkte erkennbar, die dem Vorhaben entgegenstehen könnten. Auch bestehe eine gesetzliche Verpflichtung zu einer flächendeckenden Mobilfunkversorgung. Das Urteil ist der Beklagten am 01.07.2002 zugestellt worden.

Mit Beschluss vom 10.12.2002 (5 S 2043/02), der Beklagten zugestellt am 17.12.2002, hat der Senat die Berufung wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache zugelassen. Die Beklagte hat die Berufung am 07.01.2003 begründet und beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 10. Juni 2002 - 9 K 1804/00 - zu ändern und die Klage abzuweisen.

Sie trägt vor: Auch nach Inkrafttreten der Änderung von Nr. 30 der Anlage zu § 50 Abs. 1 LBO sei das Vorhaben genehmigungspflichtig, weil der Mast höher als 10 m sei. Bei dem Vorhaben handele es sich um einen sonstigen nicht störenden Gewerbebetrieb im Sinne von § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO 1977. Ihr Ermessen, der Klägerin im Wege einer Ausnahme eine Baugenehmigung zu erteilen, sei aber nicht auf Null reduziert. Wenn eine Anlage nach den Festsetzungen des Bebauungsplans nur ausnahmsweise zulässig sei, solle der Gemeinde die planerische Entscheidung gemäß § 31 Abs. 1 BauGB gerade offen gehalten werden. Die Entscheidung über die Gewährung einer Ausnahme habe Planungscharakter. Die Gemeinde könne ihr Ermessen restriktiv ausüben und entsprechende Anlagen in andere Baugebiete verweisen, in denen sie allgemein und nicht nur ausnahmsweise zulässig seien. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, ein Anspruch auf Erteilung einer Ausnahme bestehe, wenn keine baurechtlichen Gesichtspunkte erkennbar seien, die dem Vorhaben sonst entgegenstehen könnten, widerspreche dem Planungscharakter der Ausnahmeentscheidung. Es sei nicht ersichtlich, dass eine flächendeckende Versorgung nur dann gewährleistet werden könne, wenn die Sendeanlage am hier vorgesehenen Standort verwirklicht werde. Berücksichtigen dürfe sie im Übrigen auch, dass die konkrete Anlage nach den gegebenen Umständen optisch störend wirke.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen mit der Maßgabe, dass die baurechtliche Zulässigkeit der Mobilfunksendeanlage auf dem Grundstück Flst.Nr. 3101 der Gemarkung Enzberg festgestellt wird,

hilfsweise mit der Maßgabe, dass die Beklagte verpflichtet wird, der Klägerin auf ihren Antrag vom 21. Juli 1999, ergänzt um die in der mündlichen Verhandlung vom 6. November 2001 vorgelegten Bauvorlagen, eine Ausnahme für die Errichtung der Mobilfunksendeanlage zu erteilen,

weiter hilfsweise mit der Maßgabe, dass die Beklagte verpflichtet wird, der Klägerin auf ihren Antrag vom 21. Juli 1999, ergänzt um die in der mündlichen Verhandlung vom 6.November 2001 vorgelegten Bauvorlagen, eine Baugenehmigung für die Errichtung der Mobilfunksendeanlage zu erteilen.

Sie trägt vor: Das Vorhaben sei jedenfalls nach Inkrafttreten der Änderung von Nr. 30 der Anlage zu § 50 Abs. 1 LBO verfahrensfrei. Das Verwaltungsgericht habe zu Recht angenommen, dass keine baurechtlichen Gesichtspunkte erkennbar seien, die dem Vorhaben entgegenstehen könnten. Die Beklagte habe auch keine Baugebiete benannt, in welche die Sendeanlage verwiesen werden könne. Ein städtebauliches Konzept der Beklagten insoweit sei nicht erkennbar. Ein solches Konzept müsste für einen Ausgleich der unterschiedlichen Interessen sorgen und den zellulären Charakter des Mobilfunknetzes berücksichtigen. Insoweit sei die Argumentation der Beklagten auch widersprüchlich. Der Bebauungsplan sehe die ausnahmsweise Zulassung von nicht störenden Gewerbebetrieben und damit auch von Mobilfunkanlagen vor. Gleichwohl wolle die Beklagte diese Anlagen in andere Baugebiete verbannen. Im Übrigen sprächen zahlreiche baurechtliche Gründe für eine Zulassung, so die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, die sozialen Bedürfnisse der Bevölkerung, die Belange der Wirtschaft und des Fernmeldewesens und die Belange des Zivilschutzes. Ferner sei das Unternehmen T-Mobile, in dessen Auftrag sie den Standort realisiere, zur Gewährleistung einer flächendeckenden Mobilfunkversorgung im GSM-Standard verpflichtet. Darüber hinaus müsse T-Mobile auf Grund der ihr erteilten UMTS-Lizenz auch eine flächendeckende Mobilfunkversorgung im UMTS-Standard herbeiführen und gewährleisten, wobei das UMTS-Netz im Sommer 2003 starten solle. Wegen des zellulären Charakters des Mobilfunknetzes könne T-Mobile ihren gesetzlichen Versorgungsauftrag nur erfüllen, wenn ihr auch in allgemeinen und reinen Wohngebieten erlaubt werde, Mobilfunkanlagen zu errichten. Die von der Beklagten vorgesehene Verbannung aller Mobilfunkanlagen in andere Baugebiete, in denen sie generell zulässig seien, sei technisch unmöglich und daher mit der Verpflichtung zur Gewährleistung einer flächendeckenden Mobilfunkversorgung nicht vereinbar. Es könnten dann nicht nur allgemeine und reine Wohngebiete nicht versorgt werden. Vielmehr sei dann auch die Versorgung anderer Baugebiete nicht möglich. In der Rechtsprechung zur Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB sei im Übrigen anerkannt, dass diese nicht schlechterdings das einzige denkbare Mittel für die Verwirklichung des jeweiligen öffentlichen Interesses sein müsse. Auch dann, wenn andere - auch weniger naheliegende - Möglichkeiten zur Erfüllung des Interesses zur Verfügung stünden, könne eine Befreiung zur Wahrnehmung des öffentlichen Interesses vernünftigerweise geboten sein. Unabhängig hiervon gebe es zum hier gewählten Standort keine Alternativen. Ohne die streitbefangene Mobilfunkanlage gebe es in Enzberg zahlreiche Gebiete ohne bzw. mit schlechter Versorgung, sowohl beim Telefonieren im Freien wie auch in Gebäuden.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die dem Senat vorliegenden Behörden- und Gerichtsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin ist befugt, das Berufungsverfahren fortzuführen, nachdem ihre Rechtsvorgängerin das zum Funkgeschäft gehörende Vermögen auf sie übertragen hat (§ 131 Abs. 1 Nr. 2 UmwG). Die nach der Zulassung durch den Senat statthafte Berufung ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere hat die Beklagte sie den Anforderungen des § 124a Abs. 6 und 3 Satz 3 bis 5 VwGO entsprechend begründet. Die Berufung bleibt aber im Wesentlichen in der Sache ohne Erfolg. Im Ergebnis zu Recht hat das Verwaltungsgericht die Beklagte verpflichtet, der Klägerin eine Baugenehmigung für die Mobilfunksendeanlage zu erteilen. Der Senat hat lediglich im Tenor seiner Entscheidung zum Ausdruck gebracht, dass für die Verpflichtung auch die Bauvorlagen maßgebend sind, welche die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 06.11.2001 nachgereicht hat.

Soweit die Klägerin im Berufungsverfahren mit Rücksicht auf das Inkrafttreten (am 08.11.2003) des Gesetzes zur Änderung der Landesbauordnung für Baden-Württemberg vom 29.10.2003 (GBl. S. 695), mit dem die Verfahrensfreiheit von Mobilfunksendeanlagen neu geregelt worden ist, das Klagebegehren erweitert hat und in erster Linie begehrt, festzustellen, dass die Mobilfunksendeanlage baurechtlich zulässig ist, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, ihr gemäß § 56 Abs. 6 LBO eine Ausnahme von den Festsetzungen des Bebauungsplans "Hxxxxstraße" zu erteilen, ist die darin liegende Klageänderung zulässig. Denn die Beklagte hat darin eingewilligt; im Übrigen ist diese Klageänderung auch sachdienlich (§ 91 Abs. 1 VwGO).

Insoweit fehlt der Klage aber wohl schon das Rechtsschutzinteresse, jedenfalls ist sie nicht begründet. Die begehrte Feststellung bzw. die Erteilung einer Ausnahme nach § 56 Abs. 6 LBO kommen nicht in Betracht, weil über die baurechtliche Zulässigkeit des Vorhabens auch nach der Neufassung von Nr. 30 des Anhangs zu § 50 Abs. 1 LBO durch eine Baugenehmigung entschieden werden muss.

Zwar sind nach dieser Vorschrift nunmehr verfahrensfrei Antennen einschließlich der Masten bis 10 m Höhe und zugehöriger Versorgungsanlagen bis 10 m³ Brutto-Rauminhalt sowie, soweit sie in, auf oder an einer bestehenden baulichen Anlage errichtet werden, die damit verbundene Nutzungsänderung oder bauliche Änderung der Anlage. Die Frage der Verfahrensfreiheit von Mobilfunksendeanlagen, welche die Voraussetzungen von Nr. 30 des Anhangs zu § 50 Abs. 1 LBO n.F. erfüllen, ist nunmehr allein nach dieser Vorschrift und nicht mehr auch nach Nr. 26 des Anhangs zu beurteilen. Indem der Gesetzgeber in Nr. 30 n.F. nicht mehr nur schlichte Antennenanlagen bis 10 m Höhe für verfahrensfrei erklärt, sondern auch solche einschließlich der Masten und zugehöriger Versorgungseinheiten bis zu einer bestimmten Größe, hat er der Auslegung von Nr. 26 den Boden entzogen, dass Mobilfunksendeanlagen der vorliegenden Art nur dann verfahrensfrei sind, wenn sie als bauliche Anlagen mit einer Grundfläche von bis zu 30 m² Grundfläche und bis zu 5 m Höhe, ausgenommen Gebäude, dem Fernmeldewesen dienen (so VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.10.1998 - 8 S 1848/98 - VBlBW 1999, 218 und Beschl. v. 08.02.2002 - 8 S 2748/01 - VBlBW 2002, 260).

Die Voraussetzungen von Nr. 30 des Anhangs zu § 50 Abs. 1 LBO n.F. liegen hier aber nicht vor. Denn nach den zeichnerischen Darstellungen in dem maßgeblichen, im Maßstab 1:100 gefertigten Ansichtsplan vom 19.07.1999 ist der errichtete Mast einschließlich des Sockels, soweit dieser die natürliche Erdoberfläche überragt, etwa 10,30 m hoch. Dass diese Zeichnungen den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen und auch nach dem erkennbaren Willen der Klägerin das Bauvorhaben beschreiben sollen, ergibt sich auch aus den Einträgen bei der Ansicht von Norden, wonach die "Oberkante Antennenträger" bei 280,70 m NN liegt, die "Oberkante Hxxxxxstraße" aber bei 274,00 m NN. Zu der Höhe des Mastes ab der "Oberkante Hxxxxxstraße" von 6.70 m ist seine Höhe einschließlich des frei liegenden Sockels von der etwas tiefer liegenden "Oberkante Erdoberfläche" auf der Rückseite der Grenzgarage hinzuzurechnen. Diese beträgt, gemessen in den Ansichten von Süden bzw. von Osten, jeweils etwa 3,50 m, was eine Gesamthöhe von etwa 10,20 m ergibt. Soweit die Klägerin dagegen darauf verweist, dass die in der erwähnten Bauzeichnung bei der Ansicht von Osten angegebenen Maße richtig seien und deren Addition eine Höhe des Mastes von weniger als 10 m ergebe, vermag dem der Senat nicht zu folgen. Es trifft zwar zu, dass nach der Rechtsprechung des erkennenden Verwaltungsgerichtshofs Maßangaben in den Bauvorlagen grundsätzlich der Vorrang vor damit nicht übereinstimmenden zeichnerischen Darstellungen zukommt. Dies gilt aber nur in Fällen, in denen ein bestimmtes, durch Zeichenungenauigkeiten zu erklärendes Ausmaß nicht überschritten wird (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 22.05.1997 - 8 S 1183/97 - VBlBW 1997, 341). Davon kann vorliegend jedoch nicht die Rede sein. Vielmehr entsprechen die Teilmaße von 2,10 m für die Höhe der (höheren) Garage und 2,40 m für die Höhe von Oberkante Höhenstraße bis nördliche Oberkante natürliche Erdoberfläche am Fuß der Grenzgaragenrückwand ersichtlich nicht dem zeichnerischen Maßstab und auch nicht den zeichnerischen Darstellungen in den Ansichten von Norden bzw. von Süden (danach sind es 2,85 m bzw. 2,75 m). Unerheblich ist, dass die Beklagte mit dem Bauantrag und nochmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht eine Skizze der Mobilfunksendeanlage vorgelegt hat, in der dieselben Maßangaben enthalten sind. Denn diese im Übrigen nicht maßstabsgerechte Skizze kann und sollte ersichtlich nicht die vorgeschriebene Bauzeichnung über die Ansichten der geplanten Anlage (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 6 Abs. 2 Nr. 3 LBOVVO) ersetzen, sondern die hier unproblematische statische Berechnung illustrieren.

Begründet ist jedoch das weiter hilfsweise Begehren, mit dem die Klägerin eine Baugenehmigung auf der Grundlage der in der mündlichen Verhandlung am 06.11.2001 ergänzten Bauvorlagen erstrebt. Denn die Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin für das bereits errichtete Vorhaben eine Baugenehmigung zu erteilen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Ihm stehen keine von der Beklagten zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen (§ 58 Abs. 1 VwGO).

Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens beurteilt sich nach den Festsetzungen des Bebauungsplans "Hxxxxstraße". Der Senat hat keinen Anlass, an seiner Wirksamkeit zu zweifeln.

Durch die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets sind die Vorschriften der §§ 2 bis 14 BauNVO 1968 Bestandteil des Bebauungsplans geworden. Maßgeblich ist insoweit der Zeitpunkt der (ersten) Auslegung des Planentwurfs am 31. Mai 1976 (§ 25a Abs. 1 BauNVO; vgl. König, in: König/Roeser/Stock, BauNVO, 2. Aufl., §§ 25 - 25c Rdnr. 4 ff.).

Nach § 4 Abs. 2 BauNVO 1968 ist das Vorhaben unstreitig nicht zulässig. Zulässig ist es auch nicht als Nebenanlage nach § 14 Abs. 1 BauNVO 1968. Dabei kann offen bleiben, ob Mobilfunksendeanlagen der vorliegenden Art (typischerweise) Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO und nicht etwa Hauptanlagen sind (vgl., die Frage offen lassend, OVG NW, Beschl. v. 25.02.2003 - 10 B 2417/02 - NWVBl 2003, 382; ablehnend Hess. VGH, Beschl. v. 29.07.1999 - 4 TG 2118/99 - NVwZ 2000, 694). Denn die konkrete Anlage dient ebenfalls unstreitig nicht allein dem Nutzungszweck der im Baugebiet "Hxxxxstraße" gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst, sondern darüber hinaus der Versorgung des ganzen Stadtteils Exxxxxx oder zumindest großer Teile davon. Im Unterschied zu § 14 Abs. 2 BauNVO 1962/68/77 sind aber in § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO 1962/68/77 nur solche Nebenanlagen gemeint, deren (Hilfs-)Funktion sich auf einzelne Baugrundstücke oder auf das konkrete Baugebiet beschränkt (BVerwG, Beschl. v. 01.11.1999 - 4 B 3.99 - Buchholz 406.12 § 14 BauNVO Nr. 15 = VBlBW 2000, 146; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.10.1998 - 8 S 1848/98 - VBlBW 1999, 218 = PBauE § 14 BauNVO Nr. 9). Das Vorhaben kann ferner nicht im Wege einer Ausnahme nach § 14 Abs. 2 BauNVO 1968 zugelassen werden. Fernmeldetechnische Anlagen werden in dieser Vorschrift nicht genannt. Eine erweiternde Auslegung ist insoweit nicht möglich (BVerwG, Beschl. v. 01.11.1999 - 4 B 3.99 - a.a.O.). Erst in § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO 1990 hat der Verordnungsgeber fernmeldetechnische Nebenanlagen den in Satz 1 genannten Versorgungsanlagen gleichgestellt, soweit sie der Versorgung "der Baugebiete" dienen, Zulässig ist das Vorhaben jedoch nach § 31 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO 1968.

Jedenfalls kleine Mobilfunksendeanlagen sind nicht störende Gewerbebetriebe im Sinne von § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO (so etwa auch König a.a.O. § 4 Rdnr. 77; Fickert/Fieseler a.a.O. § 4 Rdnr. 9.47; Hess. VGH, Urt. v. 29.07.1999 - 4 TG 2118/99 - NVwZ 2000, 694; die Frage offen lassend aber OVG NW, Beschl. v. 25.02.2003 - 10 B 2417/02 - NWVBl 2003, 382).

Bei Beantwortung der Frage, ob ein Gewerbebetrieb im allgemeinen Wohngebiet im Sinne von § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO nicht störend ist, sind alle mit der Zulassung des Betriebs nach dessen Gegenstand, Struktur und Arbeitsweise typischerweise verbundenen Auswirkungen auf die nähere Umgebung zu berücksichtigen. Entscheidend ist nicht allein, ob das Wohnen durch Immissionen im Sinne von § 3 Abs. 2 BImSchG beeinträchtigt wird. In Betracht zu ziehen sind vielmehr auch weitere bodenrechtlich erhebliche Beeinträchtigungen; dies können auch typischerweise gegebene optische Beeinträchtigungen sein (OVG NW, Beschl. v. 25.02.2003 - 10 B 2417/02 - a.a.O und Urt. v. 24.06.1987 - 11 A 1389/85 - BRS 47 Nr. 48; Nds. OVG, Urt. v. 08.01.1987 - 6 A 6/85 - BauR 1988, 61), sofern sie bodenrechtliche Relevanz haben (Gierke, in: Brügelmann, BauGB, § 1 BauNVO Rdnrn. 792 ff.; 796; Fickert/Fieseler a.a.O. Vorbem. §§ 2 bis 9, 12 bis 14 Rdnr. 8.4. m.w.N.; König a.a.O. § 4 Rdnr. 72). Zu fragen ist, ob ein Vorhaben typischerweise gebietsverträglich ist, d.h. die Zweckbestimmung des jeweiligen Baugebiets gewahrt wird (BVerwG, Urt. v. 21.03.2002 - 4 C 1.02 - BVerwGE 116, 155 = NVwZ 2002, 1118 = PBauE § 4 BauNVO Nr. 24; vgl. auch, zu § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO, BVerwG, Beschl. v. 13.05.2002 - 4 B 86.01 - Buchholz 406.12 § 8 BauNVO Nr. 19 = NVwZ 2002, 1384 = PBauE § 15 BauNVO Nr. 23). Das allgemeine Wohngebiet dient gemäß § 4 Abs. 1 BauNVO vorwiegend dem Wohnen. Es soll nach Möglichkeit ein ungestörtes Wohnen gewährleisten. Das prägt seinen Gebietscharakter (BVerwG, Urt. v. 01.11.1974 - IV C 38.71 - BVerwGE 47, 144 = PBauE § 1 Abs. 6 BauGB Nr. 4). Ein störender Gewerbebetrieb erzeugt eine Gebietsunverträglichkeit, es sei denn, die Störung ist im Rahmen einer gebietsbezogenen Versorgung nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO hinzunehmen. Dabei kann auch ein Gewerbebetrieb, der die für ein allgemeines Wohngebiet geltenden Lärmschutzwerte einhält, dort störend sein. Es kommt allein darauf an, ob der Betrieb, etwa durch Verkehr, Unruhe in das Gebiet bringt und regelhaft Auswirkungen auf die auch im allgemeinen Wohngebiet erstrebte gebietsbezogene Wohnruhe hat. Atypische Nutzungen, die den Charakter einer kollektiven Wohngemeinschaft im Sinne des Gebietscharakters stören, sollen vermieden werden (BVerwG, Urt. v. 21.03.2002 - 4 C 1.02 - a.a.O.)

Störend sind Mobilfunksendeanlagen in allgemeinen Wohngebieten nicht etwa wegen der Wirkungen der von ihnen erzeugten elektromagnetischen Felder. Nach dem gegenwärtigen Stand der Forschung und Technik kann nicht von einer Gesundheitsgefährdung ausgegangen werden, sofern, was durch eine Standortbescheinigung der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post nachzuweisen ist, die Personenschutzgrenzwerte der 26. BImSchV eingehalten werden (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.04.2002 - 3 S 590/02 - VBlBW 2003, 72; Senatsbeschl. v. 04.09.2002 - 5 S 1280/02 - BauR 2003, 373; OVG Rhld-Pf., Beschl. v. 20.08.2001 - 1 A 10382/01 - NVwZ-RR 2002, 17 - und Urt. v. 07.08.03 - 1 A 10196/03 -). Die nach der 26. BImSchV geltenden Grenzwerte könnten erst dann verfassungsrechtlich beanstandet werden, wenn erkennbar wäre, dass sie die menschliche Gesundheit völlig unzureichend schützten. Der Staat ist nicht verpflichtet, Vorsorge gegen rein hypothetische Gefährdungen der menschlichen Gesundheit zu treffen (BVerfG, Beschl. v. 28.02.2002 - 1 BvR 1676/01 - NJW 2002, 1638). Auch in jüngster Zeit gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Personenschutzgrenzwerte der 26. BImSchV völlig unzureichend seien. Dafür genügt insbesondere nicht, dass die Wirkung und ggf. Schädlichkeit elektromagnetischer Felder von Mobilfunksendeanlagen namentlich unter dem Aspekt von athermischen Einflüssen weiter erforscht wird (vgl. VG Karlsruhe, Urt. v. 14.08.2003 - 2 K 4290/02 -).

Störend in allgemeinen Wohngebieten sind Mobilfunksendeanlagen auch nicht deshalb, weil sie, ungeachtet der Einhaltung der erwähnten Personenschutzgrenzwerte, den Gebietscharakter nicht wahrten und insoweit eine gebietsuntypische Unruhe in das Gebiet brächten. Negative Wirkungen der von ihnen erzeugten elektromagnetischen Felder sind derzeit nicht feststellbar. Diese bestünden zudem unabhängig davon, ob die Versorgung eines allgemeinen Wohngebiets mit Mobilfunkleistungen durch eine Anlage im Gebiet oder aber, freilich mit erhöhter Energie, von außen sichergestellt wird. Von einer Gebietsverträglichkeit geht im Übrigen auch der Verordnungsgeber aus, wie § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO 1990 zeigt. Dass nicht selten die subjektive Befindlichkeit von Bewohnern durch die Errichtung einer Mobilfunksendeanlage in ihrem Wohngebiet gestört ist, ändert am derzeit fehlenden Nachweis der Unverträglichkeit solcher Anlagen mit dem Gebietscharakter eines allgemeinen Wohngebiets nichts. Soweit in der obergerichtlichen Zivilrechtsprechung teilweise Abwehransprüche von Wohnungseigentümern gegen die Errichtung von Mobilfunksendeanlagen gegen ihre Wohnungseigentümergemeinschaft bejaht werden, weil gegenwärtig eine Gefährdung durch solche Anlagen nicht auszuschließen sei, wird dies mit der besonders engen Gemeinschaft der Wohnungseigentümer begründet (vgl. BayObLG, Beschl. v. 20.03.2002 - 2Z BR 109/01 - und OLG Hamm, Beschl. v. 03.01.2002 - 15 W 287/01 -, beide Juris). Damit kann die in anderem Zusammenhang so bezeichnete Schicksalsgemeinschaft der Eigentümer von Grundstücken in einem allgemeinen Wohngebiet nicht verglichen werden.

Der zusätzliche Verkehr, den die hier im Streit stehende Mobilfunksendeanlage erzeugt - im Wesentlichen sind das Anfahrten für die Wartung - erreicht den Grad einer Störung im Sinne von § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO nicht.

Schließlich sind jedenfalls kleine Mobilfunksendeanlagen bei der gebotenen typisierenden Bewertung in allgemeinen Wohngebieten auch nicht wegen ihres Erscheinungsbilds störend. Allerdings ist auch die Vermeidung optischer Beeinträchtigungen ein städtebaulich und nicht etwa nur bauordnungsrechtlich erheblicher Gesichtspunkt. Beeinträchtigungen (vgl. § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 und § 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB, § 11 Abs. 3 BauNVO 1977/1990), teilweise auch nur Verunstaltungen des Orts und Landschaftsbildes (§ 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB) sollen auch bodenrechtlich vermieden werden. Dabei gehört zur bodenrechtlichen Ortsbildgestaltung nicht, was der Baugestaltung im engeren bauordnungsrechtlichen Sinn vorbehalten ist, wie zum Beispiel Anforderungen an die Dachform, Dachgauben etc. (BVerwG, Urt. v. 16.12.1993 - 4 C 22.92 - Buchholz 406.11 § 29 BauGB Nr. 52 = NVwZ 1994, 1010). Städtebaulich erheblich sind Beeinträchtigungen des Orts- und Landschaftsbildes freilich nur, soweit sie im Geltungsbereich eines Bebauungsplans durch Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 BauGB und den ergänzenden Vorschriften der Baunutzungsverordnung ausgeschlossen werden könnten (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.05.2000 - 4 C 14.98 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 200 = NVwZ 2000, 1169 = PBauE § 34 Abs. 1 BauGB Nr. 35). Ausgehend hiervon kann das Erscheinungsbild von Mobilfunksendeanlagen in allgemeinen Wohngebieten unter optischen Gesichtspunkten städtebaulich erheblich sein. Dem können etwa Regelungen zur Höhe baulicher Anlagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, § 18 BauNVO) oder zu den überbaubaren Grundstücksflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB, § 23 Abs. 2 und 5 Satz 1 und 2 BauNVO) sowie ggf. die Festsetzung von Versorgungsflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB) Rechnung tragen. Daraus ergibt sich aber nicht, dass sie generell in allgemeinen Wohngebieten optisch störend wären. Keine solche Störung liegt etwa dann vor, wenn eine Sendeanlage, wie nicht selten, vollständig in einem Gebäude untergebracht ist. Aber auch im Freien isoliert aufgestellte Sendeanlagen sind jedenfalls häufig noch mit dem Gebietscharakter eines allgemeinen Wohngebiets nach der § 4 BauNVO 1968 vereinbar.

Der Erteilung der Baugenehmigung steht nicht entgegen, dass das Vorhaben im konkreten Fall nach § 15 BauNVO 1990 - diese Vorschrift gilt unmittelbar und nicht etwa in der bei der Auslegung des Plans gültigen Fassung - unzulässig wäre. Nach dieser Vorschrift, der auch die Zulassung eines Vorhabens im Wege einer Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB unterliegt (BVerwG, Urt. v. 06.10.1989 - 4 C 14.87 - BVerwGE 82, 343 = PBauE § 31 BauGB Nr. 5), sind die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen (Abs. 1 Satz 1). Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden (Abs. 1 Satz 2).

Die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO 1990 liegen nicht vor. Es sind keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die im Streit stehende Mobilfunksendeanlage in dem allgemeinen Wohngebiet "Hx-xxstraße" der Beklagten gebietsunverträglich wäre. Zwar tritt die Anlage wegen der Hanglage und des isolierten Standorts an einer allein stehenden Doppelgarage optisch hervor. Anders als etwa bei der Errichtung einer Mobilfunksendeanlage auf einem mehrstöckigen Gebäude kommt ihr insoweit eher ein eigenständiges Gewicht zu. Dies allein begründet eine Störung bzw. Gebietsunverträglichkeit in optischer Hinsicht aber noch nicht. Zu berücksichtigen ist auch, dass es sich bei dem Baugebiet "Hxxxxstraße" nicht um ein unter ästhetischen Gesichtspunkten besonders geschütztes Baugebiet handelt. Diesbezügliche Festsetzungen enthält der Bebauungsplan nicht. So lässt er die Errichtung von Nebenanlagen außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zu. Der Standort der Mobilfunksendeanlage liegt sogar noch innerhalb der großzügig bemessenen überbaubaren Grundstücksflächen. Bei der Beurteilung, ob eine Mobilfunksendeanlage in Wohngebieten störend erscheint, kann auch nicht die Wertung des Verordnungsgebers außer Betracht bleiben, der in § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO 1990 Mobilfunksendeanlagen in allgemeinen Wohngebieten generell als gebietsverträglich ansieht.

Anhaltspunkte dafür, dass von dem Vorhaben im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO 1990 Belästigungen oder Störungen ausgehen könnten, sind weder geltend gemacht noch ersichtlich. Insbesondere geht von der Anlage keine Störung für das Nachbargrundstück aus. Dadurch, dass der Sicherheitsabstand nunmehr gemäß der Standortbescheinigung vom 23.10.2001 nach Reduzierung auf zwei Funksysteme ganz auf dem Baugrundstück liegt, ist gewährleistet, dass sich bei einer etwa möglichen Grenzbebauung des Nachbargrundstücks Menschen nicht dauerhaft im Sicherheitsabstand aufhalten.

Auch hinsichtlich der Ermessenserwägungen der Beklagten ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat und nicht etwa der Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 23.05.2000. Denn die Klägerin hat ihr Bauvorhaben im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zulässig geändert, indem sie die Zahl der Funksysteme an der Sendeanlage reduziert hat, um dem Einwand des Regierungspräsidiums Rechnung zu tragen, die horizontale Sicherheitsabstandsfläche der Anlage liege teilweise auf dem Nachbargrundstück Flst.Nr. 3099. Auf die diesem geänderten Bauantrag folgende Änderung der Klage hat sich die Beklagte eingelassen (vgl. § 91 Abs. 2 VwGO), hat aber den geänderten Bauantrag nicht etwa mit neuen Ermessenserwägungen abschließend beschieden, sondern diese lediglich der Klage entgegengehalten.

Aus den von der Beklagten in den angefochtenen Bescheiden und im gerichtlichen Verfahren angeführten Ermessenserwägungen kann die Erteilung der Baugenehmigung im Wege einer Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO nicht versagt werden.

Bei der Ermessensentscheidung nach § 31 Abs. 1 BauGB können nur städtebauliche Gründe berücksichtigt werden (Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 31 Rdnr. 26). Da die Ausnahme, anders als die Befreiung, im Bebauungsplan selbst angelegt ist, beschränkt sie sich nicht allein auf die Zulassung von Vorhaben in atypischen Einzelfällen, wie dies jedenfalls vor Änderung des § 31 Abs. 2 BauGB zum 01.01.1998 für die Befreiung angenommen worden ist (vgl. nunmehr aber VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.06.2003 - 3 S 2324/02 - VBlBW 2003, 438 - unter Hinweis auf den Wegfall des Einzelfallerfordernisses in § 31 Abs. 2 BauGB n.F.). Eine Ausnahme darf aber andererseits nicht dazu dienen, den Bebauungsplan in seinen Grundzügen zu verändern. Ausnahmsweise zugelassene Vorhaben müssen quantitativ deutlich hinter der Regelbebauung zurückbleiben. Sie dürfen keine prägende Wirkung auf das Baugebiet haben. Insbesondere darf der Nutzungscharakter eines Baugebiets durch Ausnahmen nicht in einer seiner gesetzlichen Typik widersprechenden Weise verändert werden. Das Ermessen soll vor allem für den Umfang der Ausnahme von Bedeutung sein. Eine Ausnahme kann auch versagt werden, wenn durch sie eine Entwicklung eingeleitet würde, die zu einer Beeinträchtigung der Eigenart des Baugebiets führen könnte. Die Baurechtsbehörde kann so der Gefahr eines "Umkippens" des Baugebiets begegnen (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 25.01.1995 - 3 S 3125/94 - BRS 57 Nr. 86; Dürr, in Brügelmann, BauGB, § 31 Rdnr. 22). Schließlich genügt für die Versagung einer Ausnahme nicht jede städtebauliche Erwägung, mit der eine Gemeinde einen Bebauungsplan ändern könnte. Als Ermessenserwägungen sind Planänderungsabsichten vielmehr nur beachtlich, wenn sie ernsthaft und hinreichend konkret sind. Insoweit reicht der Wunsch der Gemeinde, ein bestimmtes Vorhaben zu verhindern, ebenso wenig aus, wie er den Erlass einer Veränderungssperre rechtfertigen könnte (vgl., zur Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB, BVerwG, Urt. v. 19.09.2002 - 4 C 13.01 - ZfBR 2003, 260 = UPR 2003, 146).

Nach diesen Grundsätzen können die von der Beklagten angeführten Erwägungen die Versagung der Baugenehmigung nicht rechtfertigen. Hierfür genügt nicht eine nicht näher konkretisierte Berufung auf "städtebauliche Gründe". Dass bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer Baugenehmigung im Wege der Ausnahme letztendlich die planerische Entscheidung noch offen ist und die Entscheidung über die Ausnahme demzufolge Planungscharakter hat (vgl. Löhr, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 8. Aufl. § 31 Rdnr. 14), bedeutet nicht, dass eine Gemeinde diese Entscheidung losgelöst von konkreten städtebaulichen Erwägungen treffen dürfte. Unerheblich ist deshalb auch, ob - wofür nach dem Vorbringen der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung und den vorgelegten Unterlagen manches spricht - die Klägerin die Mobilfunkversorgung von Exxxxxx auch von einem nicht in einem Wohngebiet gelegenen Standort aus sichern könnte. Insoweit gelten nicht etwa die Grundsätze wie bei Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplans. Denn bei der Erteilung einer Ausnahme stellt sich nicht die Frage, ob Gründe des Wohls der Allgemeinheit die konkrete Anlage am konkreten Standort erfordern (vgl. zu § 31 Abs. 2 BauGB OVG Rhld.-Pf., Urt. v. 07.08.03 - 1 A 10196/03 -). Vielmehr kann, wie ausgeführt, die ausnahmsweise Erteilung einer Baugenehmigung für einen nicht störenden Gewerbebetrieb nur versagt werden, wenn die Gemeinde hierfür beachtliche städtebauliche Gründe anführen kann. Dass die Wirkungen elektromagnetischer Felder von Mobilfunksendeanlagen gegenwärtig weiter erforscht werden und etwaige Gesundheitsgefährdungen nicht mit absoluter Sicherheit ausgeschlossen werden können und in Teilen der Bevölkerung deshalb eine erhebliche Unsicherheit besteht, berechtigt für sich allein eine Gemeinde noch nicht, solche Anlagen mit Mitteln des Städtebaurechts von allgemeinen Wohngebieten fernzuhalten. Soweit die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ferner erstmals geäußert hat, als städtebaulicher Grund für die Ablehnung einer Ausnahme komme auch eine Beeinträchtigung des Ortsbilds in Betracht, weil die Anlage vergleichsweise frei und gut sichtbar am Hang stehe, kann sie dies der Klägerin nicht entgegen halten. Anders wäre es nur, wenn die Beklagte die hinreichend ernsthafte und konkrete Absicht hätte, den Bebauungsplan "Hxxxxstraße" zu ändern und optische Beeinträchtigungen des Ortsbilds, wie sie durch den Standort und die Höhe der konkreten Anlage zweifelsfrei gegeben sind, generell mit Festsetzungen der oben beschriebenen Art auszuschließen. Dass die Beklagte gar die ernsthafte und konkrete Absicht hätte, Mobilfunksendeanlagen oder gar nicht störende gewerbliche Anlagen allgemein im vorliegenden Plangebiet auszuschließen, ist gleichfalls nicht ersichtlich. Es bedarf somit auch keiner Ausführungen dazu, ob und unter welchen Voraussetzungen dies zulässig wäre (vgl. § 1 Abs. 6 und 9 BauNVO).

Die Beklagte ist nicht etwa nur zu einer erneuten Bescheidung des Bauantrags zu verpflichten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Denn es erscheint bei gegenwärtiger Sach- und Rechtslage ausgeschlossen, dass die Beklagte die Erteilung der Baugenehmigung ohne Ermessensfehler versagen könnte.

Dies folgt freilich nicht allein aus dem Versorgungsauftrag der Mobilfunkbetreiber. Dieser erzwingt die Erteilung einer Baugenehmigung in einem allgemeinen Wohngebiet nach der Baunutzungsverordnung 1968 auch dann nicht, wenn ein lückenloses Mobilfunknetz nur hergestellt werden könnte, wenn die Sendeanlagen auch in jedem allgemeinen und reinen Wohngebiet errichtet werden könnten. So ist etwa auch hinsichtlich des Ausnahmeermessens nach § 9 Abs. 8 FStrG geklärt, dass nicht allein der Versorgungsauftrag der Mobilfunkbetreiber eine Ausnahme vom Anbauverbot an Fernstraßen begründet (BVerwG, Beschl. v. 20.06.2001 - 4 B 41.01 - NVwZ-RR 2001, 713). Auch in reinen Wohngebieten, für die sich die zulässige Art der Nutzung noch nicht nach der Baunutzungsverordnung 1990 richtet (vgl. § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO 1990), sind Mobilfunksendeanlagen im allgemeinen unzulässig (vgl. BVerwG, Beschl. v. 01.11.1999 - 4 B 3.99 - a.a.O.). In Betracht kommt lediglich, dass sie im Einzelfall im Wege der Befreiung zugelassen werden können (vgl. OVG Rhld-Pf., Urt. v. 07.08.03 - 1 A 10196/03 -).

Gibt es keine städtebaulichen Gründe, die der Zulassung eines Vorhabens im Wege einer Ausnahme widersprechen könnten, bleibt für eine ablehnende Ermessensentscheidung kein Raum (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 31.01.1997 - 8 S 3167/96 - BRS 59 Nr. 58). Schließlich ist ein Vorhaben, das ausnahmsweise zugelassen werden kann, vom generellen Planungswillen der Gemeinde gedeckt (Dürr a.a.O. Rdnr. 22).

Dass der Erteilung der Baugenehmigung sonstige, von der Baurechtsbehörde zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschriften (§ 58 Abs. 1 VwGO) entgegenstünden, ist weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Der Senat hält das Unterliegen der Klägerin hinsichtlich des Haupt- und ersten Hilfsantrags für gering, weil die Fassung sämtlicher Anträge letztlich nur ermöglichen sollte, die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage der baurechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens ungeachtet seiner Genehmigungspflichtigkeit zu klären.

Die Revision ist nicht zuzulassen (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO).

Beschluss

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 25 Abs. 2, § 14 Abs. 1 Satz 1 und § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG auf 5.000 EUR festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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