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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 13.03.2003
Aktenzeichen: 5 S 2771/02
Rechtsgebiete: BauNVO, LBO


Vorschriften:

BauNVO § 6 Abs. 1
BauNVO § 6 Abs. 2 Nr. 4
BauNVO § 14 Abs. 1
LBO § 65 Satz 2
Auch in einem Mischgebiet kann das Halten von mehr als einem Hund (Riesenschnauzer) im Freien bauplanungsrechtlich unzulässig sein.
5 S 2771/02

VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

wegen

bauordnungsrechtlicher Verfügung

hier: Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz

hat der 5. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Lutz und die Richter am Verwaltungsgerichtshof Schefzik und Albers

am 13. März 2003

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 20. November 2002 - 7 K 2153/02 - werden zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird unter Änderung der Streitwertbestimmung des Verwaltungsgerichts für das Verfahren in beiden Rechtszügen auf je 4.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerden der Antragsteller sind zulässig, aber nicht begründet. Aus den von ihnen dargelegten Gründen - nur diese prüft der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO - ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht es zu Unrecht abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragsteller gegen Nr. 3 der Verfügung der Antragsgegnerin vom 18.01.2002 wiederherzustellen.

Darin hat die Antragsgegnerin "die Hundehaltung ab sofort auf einen Hund beschränkt". In Nr. 4 der Verfügung hat sie insoweit die sofortige Vollziehung angeordnet. Die Vollziehbarkeit weiterer Bestimmungen der Verfügung (Nr. 1: Ablehnung einer Ausnahme für die Zulassung eines Hundezwingers in der nicht überbaubaren Grundstücksfläche; Nr. 2: Gebot des Abrisses von zwei weiteren Hundezwingern; Nr. 5 Androhung eines Zwangsgelds von 2.000,- DM bei Nichterfüllung der Bestimmung in Nr. 3) sind - dies ziehen die Antragsteller nicht in Zweifel - nach der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Auslegung des Antragsbegehrens nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes.

Entgegen der Auffassung der Antragsteller hat die Antragsgegnerin die Anordnung der sofortigen Vollziehung dem Erfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO entsprechend begründet. Auf Seite 14 ihrer Verfügung hat sie u.a. sinngemäß ausgeführt, dass den Nachbarn nicht zugemutet werden könne, den mit der Haltung der Hunde verbundenen Lärm bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren hinzunehmen. Diese Erwägung begründet ersichtlich ein besonderes Vollziehungsinteresse. Ob sie in der Sache zutrifft, ist nicht im Rahmen des formellen Begründungserfordernisses des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO zu prüfen, sondern bei der gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vom Gericht eigenständig vorzunehmenden Interessenbewertung. Entgegen der Auffassung der Antragsteller gebietet es das Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO auch nicht, dass die die sofortige Vollziehung anordnende Behörde ausführt, auf welche tatsächlichen Feststellungen im einzelnen sie das besondere Vollziehungsinteresse gründet. Vielmehr sind an den Inhalt und Umfang dieser Begründung keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Nur eine bloß formelhafte, den Wortlaut des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO wiederholende, nicht auf den Einzelfall und nicht auf das Interesse an der sofortigen Vollziehung bezogene Begründung genügt insoweit nicht.

Entgegen der Auffassung der Antragsteller hat ihnen die Antragsgegnerin nicht allgemein aufgegeben, auf ihrem Grundstück nicht mehr als einen Hund zu halten. Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, Nr. 3 der angefochtenen Verfügung sei bei sachgerechter Auslegung auch aus der Sicht der Antragsteller so zu verstehen, dass ihnen gemäß § 65 Satz 2 LBO die Nutzung der auf dem Grundstück Flst.-Nr. 1140 (Rxxxxxxxxx Straße xx) in Exxxxxxx vorhandenen baulichen Anlagen zur Tierhaltung insoweit untersagt werde, als sie dort mehr als einen Hund hielten. Bei dieser Auslegung bleibt es den Antragstellern somit (jedenfalls einstweilen) unbenommen, in den Grenzen insbesondere des Bauplanungs- und des Tierschutzrechts weitere Hunde in ihrem Wohngebäude zu halten. Ob eine Beschränkung auch insoweit geboten oder jedenfalls möglich wäre (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 16.12.1994 - 8 S 3216/94 - VBlBW 1995, 208 = PBauE § 4 BauNVO Nr. 8), hat die Antragsgegnerin somit ggf. noch zu prüfen. Für die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung (vgl. insoweit auch OVG NW, Beschl. v. 10.07.2002 - 10 A 2220/02 - BauR 2003, 66) spricht schon der Umstand, dass Nr. 3 der Verfügung im Zusammenhang mit ihren Bestimmungen zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit bzw. zum Abbruch von Hundezwingern auf dem Grundstück zu sehen ist. Auch hat die Antragsgegnerin die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Hundehaltung auf dem Grundstück der Antragsteller ausschließlich unter dem Gesichtspunkt geprüft, dass die Antragsteller Hunde in drei Hundezwingern halten, und insoweit verneint, dass eine zulässige Nutzung von untergeordneten Nebenanlagen im Sinne von § 14 Abs. 1 BauNVO vorliege. Mit der Frage, ob eine Haltung weiterer Hunde im Wohnhaus zulässig sei, hat sie sich jedenfalls in der Verfügung ersichtlich nicht befasst. Auch die von ihr dabei herangezogene Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Beschl. v. 19.01.1989 - 3 S 3825/88 - NVwZ-RR 1990, 64 = BWVPr 1989, 228) befasst sich lediglich mit dem Halten von Hunden in Zwingern, nicht aber in Wohngebäuden.

Auch auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens überwiegen das öffentliche und das Nachbarinteresse an der sofortigen Vollziehung der Nutzungsuntersagung das Interesse der Antragsteller, hiervon einstweilen verschont zu bleiben. Der Senat ist ebenfalls der Auffassung, dass die Nutzungsuntersagung im Widerspruchs- und in einem sich gegebenenfalls anschließenden Klageverfahren voraussichtlich Bestand haben wird. Hinzu tritt das besondere Vollziehungsinteresse der Nachbarn der Antragsteller, denen es nicht zuzumuten ist, die Beeinträchtigungen aus der Hundehaltung in den Zwingern bis zum Eintritt der Bestandskraft der Nutzungsuntersagung im bisherigen Umfang hinzunehmen. Soweit die Antragsteller insoweit Feststellungen zum Ausmaß dieser Beeinträchtigungen vermissen, hat bereits das Verwaltungsgericht, wenn auch in anderem rechtlichen Zusammenhang, zutreffend sinngemäß ausgeführt, dass mehrere im Freien auf dichtem Raum gehaltene Hunde typischerweise öfter und anhaltender bellen als die gleiche Anzahl auf verschiedenen Grundstücken einzeln gehaltener Hunde und dass dies besonders in den Abend-, Nacht- und frühen Morgenstunden die Nachbarschaft erheblich stört (vgl. auch VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.01.1989, a.a.O.; Beschl. v. 18.12.1995 - 8 S 1328/95 - BWGZ 1996, 445; Urt. v. 08.02.1991 - 8 S 2208/90 - NuR 1993, 158 u. hierzu BVerwG, Beschl. v. 21.06.1991 - 4 B 44.91 - Buchholz 406.12 § 14 BauNVO Nr. 5). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass dies im vorliegenden Fall anders sein könnte, haben die Antragsteller nicht vorgetragen. Sie haben nicht etwa dargelegt, dass Riesenschnauzer an sich im Vergleich zu anderen Hunden, etwa zu Schäferhunden, wesentlich leiser sind. Ihre Behauptung, Schäferhunde seien viel eher Kläffer, welche nach einem auslösenden Ereignis andauernd bellten, während anhaltendes Bellen bei Riesenschnauzern nicht feststellbar sei, haben sie nicht belegt. Die Stellungnahme des Landratsamts (Abteilung Veterinär- und Lebensmittelwesen) vom 26.06.2001 enthält dazu keine Angaben. Wohl zutreffend haben die Antragsteller darauf abgehoben, dass das Bellverhalten eines Hundes nicht nur von der Zugehörigkeit zu einer Rasse abhänge, sondern auch von der Sozialisation und Erziehung eines Hundes. Dies bedeutet aber nicht, dass im Falle der Antragsteller davon ausgegangen werden könnte, ihre Hunde verhielten sich jeweils außergewöhnlich leise. Dafür reicht es auch nicht aus, dass die Antragsteller darauf hinweisen, einer ihrer Hunde sei bei einem internationalen Wettbewerb vor kurzem als "Weltmeister" seiner Klasse ausgezeichnet worden, wobei es vor allem auch auf das Verhalten des Tieres ankomme. In diesem Zusammenhang ist auch bemerkenswert, dass die Antragsteller nach dem Schreiben der Antragsgegnerin an das Landratsamt Calw vom 08.03.2001 beim Ortstermin am 05.10.2000 den Hunden sogenannte Bell-Ex-Halsbänder umgelegt hatten, welche nach der erwähnten Stellungnahme des Landratsamts das Bellen durch elektrischen Strafreiz verhindern sollen und deshalb tierschutzwidrig sind. Die hierzu in der Beschwerdebegründung gemachten Ausführungen ändern nichts daran, dass die Antragsteller es für nötig gehalten hatten, auf diese Weise auf die Hunde einzuwirken. Im Übrigen enthalten die Akten Hinweise darauf, dass die Nachbarschaft durch die Hundehaltung der Antragsteller im Freien andauernd erheblich gestört wird. So teilte die Gemeinde Exxxxxxx der Antragsgegnerin unter dem 21.08.2000 mit, dass die Nachbarschaftsklagen über die Lärmbelästigung wegen Hundegebell in der Vergangenheit nicht weniger geworden seien (vgl. auch zum Umfang der gerichtlichen Sachaufklärung bei nächtlichem Hundegebell, BVerwG, Beschl. v. 20.12.1991 - 7 B 165.91 - NVwZ 1993, 268; OVG NW, Urt. v. 16.09.1986 - 11 A 2717/84 - BRS 46 Nr. 87). Einzelne Nachbarn haben dies auch, ohne dass es hierauf entscheidungserheblich ankäme, in Schreiben an die Antragsgegnerin bzw. an die Gemeinde Exxxxxxx vom 26.02.2003 bzw. vom 01.03.2003 zuletzt nochmals ausgeführt und dabei auch die zweifellos gegebenen Geruchsbelästigungen sowie ein Schreien der Antragsteller beim Umgang mit den Hunden erwähnt. Bei dieser Sachlage ist unerheblich, dass ein Nachbar dem Antragsteller zu 2 am 15.01.1993 schriftlich bestätigt hat, die Hunde verhielten sich nachts ruhig.

Das Beschwerdevorbringen ist auch nicht geeignet, im Ergebnis durchgreifende Zweifel an der Beurteilung des Verwaltungsgerichts zu wecken, die Nutzungsuntersagung sei voraussichtlich rechtmäßig. Dabei kann dahinstehen, ob die Nutzung der Hundezwinger im gegenwärtigen Umfang nach den Festsetzungen des Bebauungsplans "Sommerhalde" der Gemeinde Exxxxxxx in der Fassung seiner zweiten Änderung vom 27.09.1999 i.V.m. § 14 Abs. 1 oder i.V.m. § 6 BauNVO zu beurteilen ist.

Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO sind in den Baugebieten untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Satz 2 der Vorschrift bestimmt, dass zu diesen untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen auch solche für die Kleintierhaltung gehören. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ermöglicht die Vorschrift als Annex zum Wohnen eine Kleintierhaltung nur dann, wenn sie in dem betreffenden Gebiet üblich und ungefährlich ist, den Rahmen der für eine Wohnnutzung typischen Freizeitbeschäftigung nicht sprengt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 05.03.1984 - 4 B 20.84 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 99 u. Beschl. v. 15.10.1993 - 4 B 165.93 - BRS 55 Nr. 51 = PBauE § 14 BauNVO Nr. 5) und die Anlage sowohl in ihrer Funktion als auch räumlich-gegenständlich dem primären Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke sowie der diesem Nutzungszweck entsprechenden Bebauung zu- und untergeordnet ist (BVerwG, Urt. v. 17.12.1976 - 4 C 6.75 - Buchholz a.a.O. § 29 BBauG Nr. 19 = PBauE § 29 BauGB Nr. 4). Schließlich darf die Nebenanlage der Eigenart des Baugebiets nicht widersprechen. Außer der allgemeinen Zweckbestimmung der Baugebiete nach den §§ 2 bis 10 BauNVO ist hierbei vor allem die tatsächlich vorhandene Bebauung des Gebiets ("seiner Eigenart") zu berücksichtigen. Es muss sich danach stets um eine Nutzung handeln, die ihrem Umfang nach nicht über das hinausgeht, was nach der Verkehrsanschauung in dem jeweiligen Baugebiet üblich ist (vgl. zum Ganzen VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.11.1998 - 5 S 989/96 - BRS 60 Nr. 65 - Taubenhaus für 50 Reisebrieftauben im reinen Wohngebiet - und hierzu BVerwG, Beschl. v. 01.03.1999 - 4 B 13.99 -Buchholz 406.12 § 14 BauNVO Nr. 14 = BRS 62 Nr. 85; Fickert/Fieseler, BauNVO, 10. Aufl., § 14 Rdnr. 5).

Vieles spricht für die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Hunde-haltung in den Zwingern in dem gegebenen Umfang nicht mehr im Sinne von § 14 Abs. 1 BauNVO der Hauptnutzung des Grundstücks (dem Wohnen) dient, weil sie den Rahmen einer der für ein solches Mischgebiet typischen Freizeitnutzung sprengt. In diesem Fall wäre sie allenfalls als gewerbliche oder gewerbeähnliche Nutzung gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO und nur dann zulässig, wenn sie das Wohnen nicht wesentlich stört (vgl. BVerwG, Beschl. v. 05.09.1996 - 4 B 162.96 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 138 = BRS 58 Nr. 76). Dafür, dass eine - tierschutzrechtlich nicht genehmigte -gewerbliche Nutzung vorliegt, spricht etwa der Bestand an regelmäßig drei Zuchthündinnen und weiteren vier bis fünf ausgewachsenen Tieren nebst einem bis zwei Würfen von jeweils zahlreichen Welpen. So wird in der erwähnten Stellungnahme des Landratsamts an die Antragsgegnerin ausgeführt, nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes vom 09.02.2000 liege ein gewerbsmäßiges Züchten in der Regel vor, wenn eine Haltungseinheit den Umfang von drei oder mehr fortpflanzungsfähigen Hündinnen oder drei oder mehr Würfe pro Jahr erreicht habe. Auch hat der Antragsteller zu 2 durch seinen früheren Verfahrensbevollmächtigten unter dem 25.09.2001 vortragen lassen, die Hundezucht sichere sein Einkommen. Auch bei einer gewerblichen Einordnung der Hundezucht der Antragsteller im gegenwärtigen Umfang kommt es vorliegend jedoch auf eine Beurteilung gemäß § 14 Abs. 1 BauNVO insoweit an, als die Antragsgegnerin auch die Haltung von Hunden in den Zwingern auf dem Anwesen im nichtgewerblichen Umfang bis auf die Haltung eines Hundes untersagt hat.

Bauplanungsrechtlich unzulässig dürfte die Haltung von mehr als einem Hund in den Zwingern der Antragsteller jedenfalls deshalb sein, weil sie - im Falle einer gewerblichen Hauptnutzung - wohl typischerweise geeignet ist, das Wohnen im Sinne von § 6 Abs. 1 BauNVO wesentlich zu stören (vgl. Fickert/Fieseler a.a.O. § 6 Rdnr. 2.1 m.w.N.), und weil sie - im Falle einer nicht gewerblichen Nebennutzung - im Sinne von § 14 Abs. 1 BauNVO wohl der Eigenart des konkreten Mischgebiets widerspricht. Letzteres hat das Verwaltungsgericht überzeugend ausgeführt und dabei insbesondere zugrunde gelegt, dass die Gemeinde Exxxxxxx mit dem Ausschluss von Vergnügungsstätten dem Ruhebedürfnis in diesem Mischgebiet Rechnung getragen hat und überdies sich in unmittelbarer Nähe zum Grundstück der Antragsteller allgemeine Wohngebiete anschließen; dabei weist das schmale Mischgebiet selbst eine vergleichsweise geringe Größe auf und dient der "Abpufferung" zu einem südlich gelegenen Gewerbegebiet. Zum Ausmaß der Störungen kann der Senat auch auf seine oben gemachten Ausführungen zum besonderen Vollziehungsinteresse Bezug nehmen. Es trifft zwar zu, dass in einem Mischgebiet Grundstücksnachbarn nicht im selben Maße schutzbedürftig sind wie in einem reinen oder einem allgemeinen Wohngebiet. Zur Nachtzeit sowie an Sonn- und Feiertagen sind sie aber vor wesentlichen Störungen in ähnlicher Weise geschützt (vgl. auch Fickert/Fieseler a.a.O. § 6 Rdnr. 2). Soweit die Antragsteller in anderem rechtlichen Zusammenhang ausführen, in ihrer Gemeinde würden auf zahlreichen Grundstücken mehrere Hunde gehalten, wird nicht ersichtlich, dass davon das Mischgebiet geprägt würde, in dem ihr Grundstück und die Grundstücke der von den Auswirkungen der Hundezucht betroffenen Nachbarn liegen.

Auch die Ermessenserwägungen der Antragsgegnerin sind wohl nicht zu beanstanden. Soweit die Antragsteller meinen, allgemeine baurechtliche Erwägungen könnten die Nutzungsuntersagung nicht tragen, trifft dies ersichtlich nicht zu. Vielmehr ist das Ermessen gemäß § 40 LVwVfG bei einer bauordnungsrechtlichen Nutzungsuntersagung gemäß § 65 Satz 2 LBO gerade dem bauordnungsrechtlichen Zweck dieser Ermächtigungsnorm entsprechend auszuüben. Weitergehender von den Antragstellern vermisster "konkreter Feststellungen im Sinne einer Gefahrenanalyse" bedarf es insoweit nicht. Welche gleich geeignete, die Antragsteller weniger beeinträchtigende "Auflagen" in Betracht gekommen wären, zeigen sie nicht auf. Dass die Antragsgegnerin willkürlich ihr Ermessen gehandhabt hätte und in vergleichbaren Fällen nicht einschreiten würde, liegt auch nach dem Beschwerdevorbringen fern. Die Antragsteller haben keinen Fall dargelegt, in welchem die Antragsgegnerin in Kenntnis der Tatsache, dass mehr als ein Hund in einem konkret vergleichbaren Mischgebiet im Freien gehalten wird und dies zu vergleichbaren Nachbarbeschwerden geführt hat, nicht eingeschritten wäre.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 159 Satz 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts unter Änderung der Streitwertbestimmung des Verwaltungsgerichts beruht auf § 25 Abs. 2, § 14 Abs. 1 Satz 1, § 20 Abs. 3 und § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Der Beschluss ist unanfechtbar.



Ende der Entscheidung

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