Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 24.11.2000
Aktenzeichen: 5 S 2779/98
Rechtsgebiete: BauGB, BauNVO


Vorschriften:

BauGB § 215a Abs. 1
BauNVO § 8
1. Zur Fehlerhaftigkeit eines Bebauungsplans, der nicht hinreichend bestimmt festsetzt, ob ein Gewerbegebiet "eingeschränkt" sein soll oder nicht.

2. Auch der Mangel der Unbestimmtheit einer planerischen Festsetzung kann in einem ergänzenden Verfahren (§ 215a Abs. 1 BauGB) behoben werden.


VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Im Namen des Volkes Urteil

5 S 2779/98

In der Normenkontrollsache

wegen

Gültigkeit des Bebauungsplans "Dietingen-Mitte"

hat der 5. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Lutz und die Richter am Verwaltungsgerichtshof Schefzik, Harms, Dr. Hofherr und Dr. Rudisile auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 16. November 2000

für Recht erkannt:

Tenor:

Der Bebauungsplan "Dietingen-Mitte" der Gemeinde Dietingen vom 27. Juli 1998 wird bis zur Behebung des festgestellten Mangels für nicht wirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan "Dietingen-Mitte" der Antragsgegnerin vom 27.07.1998.

Das ca. 3,5 ha große, bisher unbebaute Plangebiet liegt am nordöstlichen Ortsrand der Antragsgegnerin in der Nähe der südwestlich verlaufenden Schillgasse und der nordwestlich verlaufenden K 5562 (Rottweiler Straße), in welche die 6 m breite und mit einem einseitigen Gehweg versehene (Sammel-)Erschließungsstraße A einmündet. Hiervon gehen nach Nordosten die beiden jeweils 5 m breiten Stichstraßen C und D sowie am südwestlichen Ende des Plangebiets die Stichstraße B ab. Durch Baugrenzen werden insgesamt fünf Segmente gebildet. Als Art der baulichen Nutzung ist ein "eingeschränktes Gewerbegebiet" festgesetzt. Für den zur K 5562 hin gelegenen Teilbereich B mit zwei Segmenten (etwa 1/3 des Plangebiets) heißt es unter Nr. 2.1.1 der textlichen Festsetzungen mit der Überschrift "Gewerbegebiet (§ 8 BauNVO)":

Zulässig sind nur Betriebe und Betriebsabteilungen, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

Für den südöstlich anschließenden Teilbereich A mit drei Segmenten (etwa 2/3 des Plangebiets) heißt es unter Nr. 2.1.1 der textlichen Festsetzungen:

Unter Anwendung der Abstandsliste (90 kann davon ausgegangen werden, dass Betriebe oder Betriebsabteilungen entsprechend den Nutzungsarten der Abstandsklasse VII in der Regel diesen Anforderungen genügen.

Betriebe oder Betriebsabteilungen der Abstandsklasse VI können diesen Anforderungen genügen; je nach Lage des Einzelfalles muss jedoch auf Verlangen vom jeweiligen Antragsteller durch eine Immissionsprognose eines anerkannten Sachverständigen vorab der Nachweis geführt werden, dass unzulässige Emissionen vom geplanten Betrieb bzw. von den geplanten Betriebsabteilungen nicht ausgehen bzw. zu erwarten sind.

Gemäß der Planbegründung ist beabsichtigt, nach Erschöpfung der gewerblichen Entwicklungsfläche im Areal "Schillgasse" die gewerbliche Ausdehnung im nordöstlich angrenzenden Bereich fortzuführen; der kurz- und mittelfristige Bedarf an Gewerbeflächen für die Ansiedlung und Umsiedlung örtlicher Gewerbebetriebe solle befriedigt werden; entsprechend der kleinstrukturierten gewerblichen Entwicklung sollten die Baugrundstücke eine mittlere Größe von ca. 0,3 ha aufweisen.

Die Antragstellerin zu 1 ist Eigentümerin des Grundstücks Flst.Nr. 2800, das vollumfänglich im Plangebiet (Teilbereich B) liegt, sowie des nordwestlich angrenzenden Grundstücks Flst.Nr. 2801, das im südlichen Bereich teilweise als öffentliche Verkehrsfläche ausgewiesen und im Bereich der Einmündung der (Sammel-)Erschließungsstraße in die K 5562 mit einem Wohnhaus bebaut ist.

Die Antragstellerin zu 2 ist Eigentümerin des im Plangebiet (Teilbereich B) gelegenen Grundstücks Flst.Nr. 2922 und des nördlich angrenzenden außerhalb des Plangebiets gelegenen Grundstücks Flst.Nr. 2919/1.

Der Antragsteller zu 3 ist Eigentümer des im Plangebiet (Teilbereich B) gelegenen Grundstücks Flst.Nr. 2920 und des nordwestlich angrenzenden, weitgehend außerhalb des Plangebiets gelegenen Grundstücks Flst.Nr. 2919, das nur in seinem östlichen Teil geringfügig als öffentliche Verkehrsfläche ausgewiesen ist.

Dem Erlass des Bebauungsplans liegt folgendes Verfahren zugrunde: Am 16.03.1998 fasste der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Aufstellungsbeschluss; im westlichen Bereich endete das vorgesehene Plangebiet mit den Grundstücken Flst.Nrn. 2921 und 2922. Im Rahmen der vorgezogenen Bürgerbeteiligung am 08.04.1998 machten die Antragstellerinnen zu 1 und zu 2 geltend, dass ein Gewerbegebiet an diesem Platz falsch angesiedelt sei und "vor den Orts hinaus gehöre"; von ihrem Grundbesitz würden sie nichts veräußern. Die Eigentümer der westlich anschließenden Grundstücke Flst.Nrn. 2923, 2925 und 2928 setzen sich für eine Einbeziehung dieser Flächen in das Plangebiet ein. Die Träger öffentlicher Belange wurden zu einem Behördentermin am 29.04.1998 geladen; das Gewerbeaufsichtsamt regte dabei an, dass im Bereich der Grundstücke Flst.Nrn. 2800, 2920, 2922 und - bei entsprechender Ausdehnung des Plangebiets - 2928 nur Betriebe zugelassen werden sollten, die das Wohnen nicht wesentlich störten; im weiteren Bereich sollte die Einschränkung auf Betriebe der Abstandsklasse VII bestehen bleiben. In seiner Sitzung vom 18.05.1998 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Planentwurf, der im westlichen Bereich des Plangebiets nunmehr auch die Grundstücke Flst.Nrn. 2923 (teilweise), 2925 und 2928 erfasste. Der Planentwurf lag nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung in der Zeit vom 18.06.1998 bis 20.07.1998 im Rathaus zur Einsichtnahme durch jedermann aus. Die Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 03.06.1998 entsprechend benachrichtigt. Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 06.07.1998 machten die Antragsteller geltend: Beim Plangebiet handele es sich um einen innerörtlichen Bereich, mit dem die Zulassung einer gewerblichen Nutzung unverträglich sei; wegen der verschwenderischen Erschließungsflächen müssten sie mit Erschließungsbeiträgen rechnen, die der Wertsteigerung ihrer Grundstücke infolge der Planung in keiner Weise entsprächen; ihre als Einheit bestehenden Grundstücke würden durch die Planung willkürlich geteilt, so dass eine einheitliche Bebauung nicht in Betracht komme; da sie Eigentümer nahezu eines Drittels des Plangebiets seien, sollte eine Planung nicht gegen ihren Willen erfolgen. In seiner Sitzung vom 27.07.1998 befasste sich der Gemeinderat der Antragsgegnerin mit den eingegangenen Anregungen und Bedenken und beschloss den Bebauungsplan - unter Herausnahme der Grundstücke Flst.Nrn. 2925 und 2928 - als Satzung. Die Ausfertigung durch den Bürgermeister erfolgte am 28.07.1998. Mit Schreiben vom 30.07.1998 wurden die Antragsteller benachrichtigt. Mit Erlass vom 01.10.1998 genehmigte das Landratsamt Rottweil den Bebauungsplan. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgte im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 22.10.1998.

Am 02.11.1998 haben die Antragsteller das Normenkontrollverfahren eingeleitet mit dem Antrag,

den Bebauungsplan "Dietingen-Mitte" der Gemeinde Dietingen vom 27. Juli 1998 für nichtig zu erklären.

Sie machen geltend: Der Bebauungsplan sei formell rechtswidrig. Es liege ein Verstoß gegen die Grundsätze des Parallelverfahrens nach § 8 Abs. 3 Satz 2 BauGB vor, da die für die Annahme der Entwicklung des Bebauungsplans aus den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplans erforderliche Planreife, wofür die Kriterien des § 33 Abs. 1 Nr. 1 BauGB analog anzuwenden seien, nicht gegeben gewesen sei. Der Verstoß sei auch nicht nach § 214 Abs. 2 Nr. 4 BauGB unbeachtlich; vielmehr sei die städtebauliche Ordnung völlig durcheinander gebracht, da sich neu auszuweisende Wohngebiete in Nähe der Autobahn befänden. Ferner sei bei der öffentlichen Auslegung gegen § 3 Abs. 2 BauGB verstoßen worden, da am 18.06.1998 der Planentwurf auf Zimmer 15 des Rathauses nicht ohne Nachfrage zugänglich gewesen sei. Vielmehr habe sich die Gemeindeangestellte beim Bürgermeister rückversichert, bevor sie der Antragstellerin zu 1 den Planentwurf ausgehändigt und ihr Einsicht gewährt habe. Der Bebauungsplan sei auch in materieller Hinsicht fehlerhaft. Er werfe zwischen der vorgesehenen gewerblichen Nutzung und der bereits vorhandenen Wohnbebauung einen Konflikt auf, ohne diesen hinreichend zu lösen. Die Vorgaben des Gewerbeaufsichtsamts im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange seien nicht eingehalten, da im Teilbereich A auch Betriebe oder Betriebsabteilungen der Abstandsklasse VI - und nicht nur der Abstandsklasse VII - zulässig seien. Mit dieser Anregung des Gewerbeaufsichtsamts habe sich die Antragsgegnerin nicht auseinander gesetzt. Ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 18.05.1998 sei nach den Äußerungen des Bürgermeisters bereits zu diesem Zeitpunkt die Abwägungsentscheidung getroffen gewesen. In der Sitzung vom 27.07.1998 seien ebenfalls keine Erwägungen hierzu angestellt worden. Es liege daher insoweit ein Abwägungsausfall vor. Die planerische Festsetzung unter Nr. 2.1.1 sei bezüglich des Teilbereichs A unbestimmt. Im ersten Unterabsatz sei unklar, welche Anforderungen gemeint seien, denen mit der Einhaltung der Abstandsbestimmungen genüge getan sein solle. Gänzlich unklar und nicht bestimmbar sei der zweite Unterabsatz. Weder für einen Bauwilligen noch für einen Nachbarn sei zu erkennen, welche baulichen Anlagen zulässig und welche unzulässig seien. Da die Festsetzungen wegen Unverständlichkeit nichtig seien, könne eine Prüfung der Einhaltung des Abwägungsgebots schon gar nicht vorgenommen werden. Die Planung verstoße zudem gegen den Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG. Die unverständlichen Festsetzungen des Bebauungsplans leisteten die erforderliche Trennung nicht. Mit der Einbeziehung nur ihrer Grundstücke Flst.Nrn. 2920 und 2922 und nicht auch ihrer angrenzenden Grundstücke Flst.Nrn. 2919 und 2919/1 liege ferner ein Verstoß gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG vor. Eine Behebung der aufgezeigten materiellen Fehler durch ein ergänzendes Verfahren komme nicht in Betracht.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Anträge abzuweisen.

Sie erwidert: Der Bebauungsplan sei ordnungsgemäß zustande gekommen. Ein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 BauGB liege nicht vor. Der Planentwurf habe im angegebenen Raum zur Einsichtnahme offen ausgelegen und habe nicht herbeigeholt werden müssen; auch habe sich die Gemeindebedienstete nicht beim Bürgermeister versichert, ob sie den Planentwurf der Antragstellerin zu 1 geben dürfe. Die Vorschrift des § 8 Abs. 3 Satz 2 BauGB sei ebenfalls nicht verletzt; wie die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange im Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplans zeige, sei nicht damit zu rechnen, dass die künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplans vom beschlossenen Bebauungsplan abwichen; im Übrigen wäre ein Verstoß gegen § 8 Abs. 3 BauGB gemäß § 214 Abs. 2 Nr. 4 BauGB unbeachtlich, da die geordnete städtebauliche Entwicklung durch die Planung nicht beeinträchtigt werde. Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht bestünden keine Bedenken. Der Verweis auf die Abstandsliste, die in den Satzungswillen aufgenommen worden sei, sei nicht zu beanstanden. Mit den Bestimmungen zum Teilbereich B werde ein Puffer zwischen der vorhandenen Wohnbebauung und der gewerblichen Nutzung im Teilbereich A geschaffen. Hier seien nach dem ersten Unterabsatz Betriebe oder Betriebsabteilungen entsprechend den Nutzungsarten der Abstandsklasse VII grundsätzlich zulässig, doch sei es eine Frage des Einzelfalls (§ 15 BauNVO), ob sie letztlich genehmigungsfähig seien. Mit dem zweiten Unterabsatz werde hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass Betriebe oder Betriebsabteilungen entsprechend den Nutzungsarten der Abstandsklasse VI nicht generell ausgeschlossen seien, vielmehr auch hier im Einzelfall ihre Zulässigkeit nach § 15 BauNVO zu beurteilen sei. Soweit von Bauwilligen die Vorlage eines Sachverständigengutachtens verlangt werde bzw. verlangt werden könne, handele es sich lediglich um einen Hinweis auf die ohnehin bestehende Rechtslage. Die Problematik heranrückender Wohnbebauung sei durch die Bestimmungen für den Teilbereich B gelöst. Ein Verstoß gegen das Gebot planerischer Konfliktbewältigung sei nicht gegeben. Bei dem an das Plangebiet angrenzenden Bereich handele es sich um ein Dorf- bzw. Mischgebiet. Im Teilbereich B seien nur Betriebe zulässig, die das Wohnen nicht wesentlich störten, also dem Störungscharakter eines Mischgebiets entsprächen. Der gerügte Abwägungsausfall liege nicht vor; die angesprochene Äußerung des Bürgermeisters in der Gemeinderatssitzung vom 18.05.1998 beziehe sich auf die Abwägung im Rahmen der Entwicklungsplanung. Ein Abwägungsdefizit sei ebenfalls nicht festzustellen; den Vorgaben des Gewerbeaufsichtsamts bei der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange bezüglich der Immissionsbelastung sei auch im Teilbereich A - mit dem erforderlichen Nachweis der Immissionsverträglichkeit - Rechnung getragen worden; im Übrigen habe das Gewerbeaufsichtsamt mit Schreiben vom 03.07.1998 keine Anregungen bzw. Bedenken (mehr) erhoben. Dass sich der Gemeinderat für die Ausweisung von Gewerbeflächen und nicht - entsprechend dem Willen der Antragsteller - von Wohnbauflächen entschieden habe, bedeute keine Fehlgewichtung der betroffenen Belange. Das Trennungsgebot sei ebenfalls nicht verletzt; mit dem Teilbereich B sei ein ausreichender Puffer zur vorhandenen Wohnbebauung geschaffen worden, selbst wenn diese als allgemeines Wohngebiet eingestuft würde. Ein Verstoß gegen das Willkürverbot sei nicht gegeben; die nicht einbezogenen Grundstücke Flst.Nrn. 2919 und 2919/1 lägen im Bereich einer Abrundungssatzung, so dass deren Bebaubarkeit hinreichend bestimmt sei; eine Verpflichtung zu einheitlicher Beplanung aller den Antragstellern gehörenden Grundstücke bestehe nicht. Eventuelle Planungsfehler wären in einem ergänzenden Verfahren behebbar.

Dem Senat liegen die einschlägigen Bebauungsplanakten der Antragsgegnerin vor; hierauf sowie auf die Gerichtsakten wird wegen der weiteren Einzelheiten das Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässigen Anträge sind nach Maßgabe des § 47 Abs. 5 Satz 4 VwGO begründet.

I. Die Anträge sind gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere sind die Antragsteller antragsbefugt i. S. des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Sie sind Eigentümer von im Plangebiet gelegenen Grundstücken und wehren sich gegen deren planerische Festsetzung als eingeschränktes Gewerbegebiet. Diese Festsetzung stellt eine Bestimmung des Inhalts ihres Grundeigentums i.S. von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar (vgl. BVerfG, Beschl. v. 22.02.1999 - 1 BvR 565/92 - DÖV 1999, 777). Die Rechtswidrigkeit eines derartigen normativen Eingriffs in das Grundeigentum können die Antragsteller grundsätzlich im Wege eines Normenkontrollverfahrens abwehren (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.07.1997 - 4 BN 11.97 - NVwZ-RR 1998, 416 = DÖV 1998, 76).

II. Die Anträge haben mit der Maßgabe der Unwirksamerklärung des angegriffenen Bebauungsplans Erfolg.

1. In verfahrensrechtlicher Hinsicht bedarf keiner Entscheidung, ob - was gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB grundsätzlich beachtlich wäre und die Antragsteller auch ordnungsgemäß i. S. des § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB gerügt haben - ein Verstoß gegen die Vorschrift des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB vorliegt, wonach die Entwürfe der Bauleitpläne mit dem Erläuterungsbericht oder der Begründung auf die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen sind. Denn selbst wenn man die hierfür erforderliche freie Zugänglichkeit der Planunterlagen (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.12.1998 - 8 S 1174/98 - m.w.N., VBlBW 1999, 178) wegen einer Nachfrage durch die Gemeindebedienstete Sch. beim Bürgermeister am 18.06.1998 verneinte, als die Antragstellerin zu 1 Einsicht nehmen wollte und nahm, führte der Verfahrensfehler für sich betrachtet allenfalls zur Feststellung (nur) der Unwirksamkeit des angegriffenen Bebauungsplans nach § 215a Abs. 1 BauGB i.V.m. § 47 Abs. 5 Satz 4 VwGO; dies hätte zur Folge, dass das Bebauungsplanverfahren ab diesem fehlerhaften Verfahrensabschnitt wiederholt werden müsste. Diese Rechtsfolge ergibt sich aber auch und jedenfalls auf Grund eines - noch darzulegenden - materiellen Fehlers der angegriffenen Planung.

2. In materieller Hinsicht rügen die Antragsteller allerdings ohne Erfolg eine Verletzung von § 8 Abs. 3 Satz 2 BauGB. Diese Vorschrift bestimmt - im Anschluss an die Regelung in Satz 1, wonach mit der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplans gleichzeitig auch der Flächennutzungsplan aufgestellt, geändert oder ergänzt werden kann (Parallelverfahren) -, dass der Bebauungsplan vor dem Flächennutzungsplan bekannt gemacht werden kann, wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der Bebauungsplan aus den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt sein wird. Die Antragsteller machen geltend, dass eine solche Planreife des - im Änderungsverfahren (Fortschreibung) befindlichen - Flächennutzungsplans bei Bekanntmachung des Bebauungsplans am 22.10.1998 nicht vorgelegen habe, so dass die anzustellende Prognose über das Entwickelt-Sein-Werden des Bebauungsplans aus den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplans nicht möglich (gewesen) sei. Dies bedarf jedoch keiner abschließenden Entscheidung. Denn nach § 214 Abs. 2 Nr. 4 BauGB ist für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne eine Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans zum Flächennutzungsplan nach § 8 Abs. 2 bis 4 BauGB unbeachtlich, wenn im Parallelverfahren gegen § 8 Abs. 3 BauGB verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist. Die Vorschrift setzt voraus, dass - wenn auch fehlerhaft - überhaupt ein Parallelverfahren, d.h. eine parallele Aufstellung von Bebauungsplan und Flächennutzungsplan (bzw. dessen Änderung) stattgefunden hat. Das ist vorliegend der Fall und wird auch von den Antragstellern nicht angezweifelt. Die gerügte fehlende Planreife des künftigen Flächennutzungsplans ist gerade der Hauptanwendungsfall des § 214 Abs. 2 Nr. 4 BauGB, wenn also der Bebauungsplan in Kraft gesetzt wird, obwohl nach dem Stand der Planungsarbeiten noch nicht gewährleistet ist, dass im Verhältnis der Festsetzungen des Bebauungsplans zu den Darstellungen des Flächennutzungsplans das Entwicklungsgebot beachtet wird. In der Sache verlangt § 214 Abs. 2 Nr. 4 BauGB, dass die geordnete städtebauliche Entwicklung nicht beeinträchtigt worden ist. Unter geordneter städtebaulicher Entwicklung ist eine Ordnung zu verstehen, die mit den Grundsätzen des § 1 Abs. 5 und 6 BauGB zu vereinbaren ist; dies setzt voraus, dass sie Gegenstand einer fehlerfreien planerischen Abwägungsentscheidung sein könnte; die Beeinträchtigung der geordneten städtebaulichen Entwicklung kann dagegen nicht danach beurteilt werden, in welchem Umfang der Bebauungsplan von dem Entwicklungsstand des Flächennutzungsplans abweicht (vgl. hierzu Dürr in Brügelmann, Baugesetzbuch, Anm. 41 zu § 214). Diese materielle Voraussetzung des § 214 Abs. 2 Nr. 4 BauGB ist vorliegend erfüllt. Durch das ausgewiesene eingeschränkte Gewerbegebiet im Anschluss an die vorhandene Bebauung an der K 5562 wird keine generelle städtebauliche Unordnung geschaffen; der - noch darzulegende - Planungsmangel der Unbestimmtheit der für den Teilbereich A getroffenen Regelung ist im vorliegenden Zusammenhang unerheblich. Dass die Antragsteller auf das Gemeindegebiet bezogen andere Vorstellungen über die "richtige" bauliche Entwicklung haben als die Antragsgegnerin und für den Bereich ihrer Grundstücke nur eine Wohnbebauung für sinnvoll erachten, genügt hierfür allein nicht.

Selbst wenn man nicht von der Durchführung eines Parallelverfahrens ausginge, wäre bei Zugrundelegung des derzeit noch geltenden Flächennutzungsplans ein - angenommener - Verstoß gegen das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB nach § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB unbeachtlich, da die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung nicht beeinträchtigt wäre. In diesem Zusammenhang ist zu prüfen, welches Gewicht der planerischen Abweichung vom Flächennutzungsplan im Rahmen der Gesamtkonzeption des Flächennutzungsplans zukommt. Maßgeblich ist, ob der Flächennutzungsplan seine Bedeutung als kommunales Steuerungsinstrument der städtebaulichen Entwicklung "im Großen und Ganzen" behalten oder verloren hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.02.1999 - 4 CN 6.98 - NVwZ 2000, 197). Hier ist ersteres anzunehmen. Nach dem in der mündlichen Verhandlung (in Kopie) vorgelegten und mit den Beteiligten erörterten geltenden Flächennutzungsplan ist der Bereich westlich des Wegs, welcher im Bebauungsplan als (Sammel-)Erschließungsstraße A ausgewiesen ist, als Gewerbegebiet dargestellt. Danach ragt nur der östlich dieser Straße ausgewiesene Teil des Gewerbegebiets in den als Fläche für die Landwirtschaft dargestellten anschließenden Bereich hinein. Das tangiert nicht die Gesamtkonzeption des Flächennutzungsplans und die darin vorgenommene Zuordnung der Nutzungsbereiche. Dass die Antragsteller in dem in Rede stehenden Gemarkungsbereich nur eine Wohnbebauung für sinnvoll erachten, macht die gegenteiligen Planungsvorstellungen der Antragsgegnerin im Flächennutzungsplan allein nicht fehlerhaft.

Mit der für den Teilbereich A des Plangebiets getroffenen Regelung über die zulässige Art der baulichen Nutzung verstößt der angegriffene Bebauungsplan jedoch gegen das rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot. Bauplanerische Festsetzungen bestimmen Inhalt und Schranken des Grundeigentums i.S. von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerfG, Beschl. v. 22.02.1999 - 1 BvR 565/92 -a.a.O.). Sie betreffen aber nicht nur die im Plangebiet gelegenen Grundstücke, sondern auch die angrenzenden Grundstücke außerhalb des Plangebiets. Bebauungspläne - insbesondere der vorliegenden Art mit der Ausweisung eines eingeschränkten Gewerbegebiets - bestimmen, was an gewerblichen Nutzungen zulässig sein und was an Immissionen infolge dieser Nutzungen innerhalb und außerhalb des Plangebiets hingenommen werden soll. Auch aus der Sicht nur mittelbar betroffener Personen (Nachbarn) muss - jedenfalls in gewissem Umfang - erkennbar und vorhersehbar sein, mit welchen Nutzungen im Plangebiet und mit welchen davon ausgehenden Einwirkungen (Immissionen) auf ihr Grundeigentum sie zu rechnen haben. Da der Bebauungsplan seine rechtsverbindlichen Regelungen für die städtebauliche Ordnung "konkret-individuell", d.h. im Angesicht der konkreten Sachlage trifft, hängt das Maß der gebotenen Konkretisierung von der Art der jeweiligen Festsetzung, von den Planungszielen und von den Umständen des Einzelfalls, insbesondere auch von den örtlichen Verhältnissen, ab (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.03.1988 - 4 C 56.84 - NVwZ 1989, 569 = DVBl. 1988, 845).

Ausgehend von diesen Grundsätzen bestehen keine rechtlichen Bedenken, soweit für den zur K 5562 hin orientierten Teilbereich B des Plangebiets als "Puffer" zur vorhandenen (Wohn-)Bebauung ein eingeschränktes Gewerbegebiet ausgewiesen ist mit der ergänzenden textlichen Festsetzung unter Nr. 2.1.1, dass nur Betriebe und Betriebsabteilungen zulässig sind, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Das entspricht auch in der Diktion der Regelung des § 6 Abs. 1 BauNVO über die allgemeine Zweckbestimmung von Mischgebieten, die neben dem Wohnen gleichrangig auch der Unterbringung von Gewerbebetrieben dienen, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Auch ein solchermaßen "eingeschränktes Gewerbegebiet" entspricht seiner allgemeinen Zweckbestimmung nach noch dem Typus eines Gewerbegebiets (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.04.1987 - 4 B 71.87 - BRS 47 Nr. 55).

Für zu unbestimmt erachtet der Senat allerdings die im Bebauungsplan für den von der (Wohn-)Bebauung abgewandten Teilbereich A des Plangebiets getroffene Regelung. Im zeichnerischen Teil (Lageplan) findet sich bei den drei hierzu gehörigen Segmenten jeweils die Festsetzung "GE eingeschränkt". In den schriftlichen Festsetzungen heißt es bei der Art der baulichen Nutzung unter Nr. 2.1.1 "Gewerbegebiet (§ 8 BauNVO)":

Für den Teilbereich A gilt:

Unter Anwendung der Abstandsliste (90 kann davon ausgegangen werden, dass Betriebe oder Betriebsabteilungen entsprechend den Nutzungsarten der Abstandsklasse VII in der Regel diesen Anforderungen genügen.

Betriebe oder Betriebsabteilungen der Abstandsklasse VI können diesen Anforderungen genügen; je nach Lage des Einzelfalles muss jedoch auf Verlangen vom jeweiligen Antragsteller durch eine Immissionsprognose eines anerkannten Sachverständigen vorab der Nachweis geführt werden, dass unzulässige Emissionen vom geplanten Betrieb bzw. von den geplanten Betriebsabteilungen nicht ausgehen bzw. zu erwarten sind.

Zwar lässt sich der Planbegründung (unter Nr. 4.1) entnehmen, dass die "zulässigen Nutzungen der restlichen Gewerbegebietsflächen" - gemeint ist der Teilbereich A - "festgesetzt" werden sollten. Diesen Normsetzungswillen hat die Antragsgegnerin jedoch mit der wiedergegebenen "planungsrechtlichen Festsetzung" nicht wirksam umgesetzt. Mit der Formulierung im ersten Unterabsatz "... kann davon ausgegangen werden ..." und "... in der Regel diesen Anforderungen genügen" verbleibt die planungsrechtliche "Festsetzung" im Bereich des normativ gesehen Unverbindlichen. Sie hat lediglich den Charakter eines Hinweises. Noch deutlicher wird dies im zweiten Unterabsatz, und hier vor allem im zweiten Halbsatz, der das Genehmigungsverfahren anspricht und "je nach Lage des Einzelfalls" darauf hinweist, dass "vom jeweiligen Antragsteller durch eine Immissionsprognose eines anerkannten Sachverständigen vorab der Nachweis geführt werden muss, dass unzulässige Emissionen vom geplanten Betrieb bzw. von den geplanten Betriebsabteilungen nicht ausgehen bzw. zu erwarten sind." Kommt danach den für den Teilbereich A getroffenen planungsrechtlichen "Festsetzungen" nicht der Charakter (echter) normativer Festsetzungen zu, so kann ihnen auch nicht im Wege des Umkehrschlusses als Festsetzung jedenfalls entnommen werden, dass die Betriebe und Betriebsabteilungen entsprechend den Nutzungsarten der Abstandsklassen I bis V der Abstandsliste 1990 ausgeschlossen werden sollten. Als Hinweise - und nicht als einschränkende Festsetzungen - beziehen sie sich auf die allein verbleibende Festsetzung "Gewerbegebiet (§ 8 BauNVO)", was bedeutet, dass nicht erheblich belästigende Gewerbebetriebe zulässig sind. Das wäre zwar unter dem Aspekt hinreichender normativer Bestimmtheit - für sich betrachtet - eine unbedenkliche Regelung, sozusagen der gesetzlich geregelte "Normalfall" eines Gewerbegebiets, steht jedoch in Widerspruch zur Festsetzung "GE eingeschränkt" im zeichnerischen Teil (Lageplan), was nur bedeuten kann, dass doch nicht das ganze nach § 8 Abs. 1 BauNVO zulässige Spektrum an nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben zugelassen werden sollte. Eine Auflösung dieses Widerspruchs in den Festsetzungen bezüglich der im Teilbereich A zulässigen Gewerbebetriebe - etwa durch Auslegung - erscheint dem Senat nicht möglich. Für den Normadressaten ist also nicht hinreichend klar, ob im Teilbereich A ein (uneingeschränktes) Gewerbegebiet i.S. des § 8 BauNVO oder ein - mittels einer Ausschlussregelung nach § 1 Abs. 5 BauNVO - "eingeschränktes Gewerbegebiet" ausgewiesen ist.

Entgegen der Meinung der Antragsteller ist der angegriffene Bebauungsplan im Übrigen nicht auch unter Verstoß gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 6 BauGB zustande gekommen. Diese Aussage ist trotz der festgestellten Unbestimmtheit der für den Teilbereich A des Plangebiets getroffenen Regelung möglich, denn diese Unbestimmtheit betrifft nur die Frage, ob der im Anschluss an den Teilbereich B (Puffer) ausgewiesene Teilbereich A im Sinne eines eingeschränkten oder uneingeschränkten Gewerbegebiets genutzt werden soll. Das aber ist mit Blick auf die gerügten Abwägungsmängel irrelevant.

Fehl geht zunächst der Einwand der Antragsteller, es liege bereits ein gänzlicher Abwägungsausfall vor, weil der Bürgermeister der Antragsgegnerin ausweislich des Protokolls über die Sitzung des Gemeinderats am 18.05.1998 sich dahingehend geäußert habe, dass die Abwägungsentscheidung für die Ansiedlung von nicht störendem Gewerbe bereits in den früheren Jahren getroffen worden sei. Die in der Äußerung des Bürgermeisters angesprochene Abwägungsentscheidung hat der Gemeinderat der Antragsgegnerin "im Rahmen der Entwicklungsplanung" getroffen, womit offensichtlich die Flächennutzungsplanung bzw. deren Fortschreibung (Änderung) gemeint ist. Der Vorwurf, eine neuerliche Abwägung - insbesondere betreffend die Anregungen des Gewerbeaufsichtsamts aus der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange - habe im Rahmen des vorliegenden Bebauungsplanverfahrens nicht stattgefunden, entbehrt der Grundlage. In der im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs abgegebenen Stellungnahme vom 03.07.1998 hat das Gewerbeaufsichtsamt nach Einsichtnahme in die Unterlagen "keine weiteren Anregungen" eingebracht. Dass die "Vorgaben des Gewerbeaufsichtsamts" Gegenstand der Beratungen waren, ergibt sich aus dem Protokoll über die Gemeinderatssitzung vom 27.07.1998, in welcher der Satzungsbeschluss gefasst wurde.

Der Bebauungsplan verstößt auch nicht gegen das (planungsrechtliche) Trennungsgebot, wie es in § 50 BImSchG zum Ausdruck gekommen ist. Diese Vorschrift verlangt, dass bei raumbedeutsamen Planungen die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zugeordnet werden, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete soweit wie möglich vermieden werden. Dem trägt die angegriffene Planung hinreichend Rechnung. In dem für den Planbereich B ausgewiesenen "eingeschränkten Gewerbegebiet" sind nur gewerbliche Nutzungen zulässig, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Das entspricht - wie bereits erwähnt - dem Störgrad eines Mischgebiets i.S. des § 6 Abs. 1 BauNVO. Ein solches wäre nach der "Abstufung" der Baugebiete in der Baunutzungsverordnung selbst im Anschluss an ein allgemeines Wohngebiet ohne weiteres zulässig. Die an der K 5562 bereits vorhandene (Wohn-)Bebauung hat aber - nach dem nicht bestrittenen Vortrag der Antragsgegnerin - selbst eher den Charakter eines Misch- oder Dorfgebiets, so dass von einer planerischen Unverträglichkeit des festgesetzten "eingeschränkten Gewerbegebiets" keine Rede sein kann. Dies gilt auch für den anschließenden abgerückten Teilbereich A, selbst wenn hier ein - nicht eingeschränktes - Gewerbegebiet i.S. des § 8 BauNVO ausgewiesen wäre. Die festgestellte Unbestimmtheit der für den Teilbereich A getroffenen Regelung allein bewirkt auch einen sachlichen Verstoß gegen den Trennungsgrundsatz. Ein solcher Verstoß ist - entgegen der Meinung der Antragsteller - auch nicht deshalb gegeben, weil die "beplanten Flächen in der Nähe von Waldgebieten liegen und somit für eine Wohnbebauung weitaus geeigneter wären als für die vorgesehene gewerbliche Nutzung" und weil "neu auszuweisende Wohngebiete in der Gemeinde sich in Autobahnnähe befinden".

Für einen Verstoß gegen das Gebot der Konfliktbewältigung, unabhängig vom festgestellten Planungsmangel der Unbestimmtheit der für den Teilbereich A getroffenen Regelung, ist ebenfalls nichts ersichtlich.

Schließlich verletzt die angegriffene Planung auch nicht das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG. Es gibt keinen planerischen Grundsatz dahingehend, dass mehrere zusammenhängend gelegene Grundstücke eines Eigentümers oder verwandter Eigentümer auch einheitlich beplant bzw. in ein und denselben Bebauungsplan einbezogen werden müssen. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin unwidersprochen darauf hingewiesen, dass die "ausgeklammerten" Grundstücke Flst.Nrn. 2919 und 2919/1 der Antragsteller im Geltungsbereich einer gemeindlichen Abrundungssatzung liegen, so dass deren "Bebaubarkeit" bereits geregelt ist. Allein aus der Nichteinbeziehung der (süd-)westlich an das Plangebiet angrenzenden Grundstücke Flst.Nr. 2925 und 2928 folgt ebenfalls nicht, dass sich die Ausweisung der Grundstücke der Antragsteller als eingeschränktes Gewerbegebiet als willkürliche Planung erweist.

Nach § 215a Abs. 1 BauGB führen Mängel der Satzung, die nicht nach den §§ 214 und 215 BauGB unbeachtlich sind und die durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können, nicht zur Nichtigkeit. Diese Regelung kommt auch in Betracht, wenn eine Satzung an inhaltlichen Mängeln leidet, die durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können, und zwar auch dann, wenn zur Behebung des Mangels der Planinhalt geändert werden muss; das ergänzende Verfahren ist nicht auf die Behebung von Verfahrensmängeln beschränkt (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.12.1999 - 4 CN 7.98 - DVBl. 2000, 804). Für die Anwendung von § 215a Abs. 1 BauGB reicht aus, dass die konkrete Möglichkeit der Fehlerbehebung im ergänzenden Verfahren besteht. Der zu behebende inhaltliche Mangel darf nur nicht von solcher Art und Schwere sein, dass er die Planung als Ganzes von vornherein in Frage stellt oder die Grundzüge der Planung berührt (vgl. BVerwG, Urt. v. 08.10.1998 - 4 CN 7.97 - DVBl. 1999, 243). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Hierzu kann auf die Darlegungen zur Begrenztheit des festgestellten Planungsmangels verwiesen werden. Zwar führte dessen Behebung zu einem veränderten Planinhalt dergestalt, dass - bestimmt genug - für den Teilbereich A entweder ein uneingeschränktes Gewerbegebiet i.S. des § 8 BauNVO oder ein - wie auch immer - "eingeschränktes Gewerbegebiet" festgesetzt wird. Das berührt allerdings nicht die Grundzüge der Planung, die ihre zentrale Problematik aus der Abstimmung des geplanten Gewerbegebiets mit der vorhandenen (Wohn-)Bebauung bezieht; hierfür ist die hinreichend bestimmte Festlegung der im abgerückten Teilbereich A zulässigen gewerblichen Nutzungen ohne ausschlaggebende Bedeutung. Deshalb ist nicht - wie beantragt - die Nichtigkeit des angegriffenen Bebauungsplans, sondern gemäß § 47 Abs. 5 Satz 4 VwGO nur seine Unwirksamkeit bis zur Behebung des festgestellten Mangels auszusprechen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die bloße Unwirksamerklärung des Bebauungsplans nach § 47 Abs. 5 Satz 4 VwGO stellt gegenüber der beantragten Nichtigerklärung kein (Teil-)Unterliegen der Antragsteller dar, das für diese eine teilweise Kostentragungspflicht (§ 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO) auslösen könnte.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.

Beschluss

Der Streitwert des Verfahrens wird gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. § 5 ZPO auf 60.000,-- DM festgesetzt (je Antragsteller/in: 20.000,-- DM).

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

Zurück