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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 16.02.2009
Aktenzeichen: 5 S 2811/08
Rechtsgebiete: StrG, StVO


Vorschriften:

StrG § 13 Abs. 1
StrG § 16 Abs. 8 Satz 1
StrG § 28 Abs. 2
StVO § 32 Abs. 1
Zum Anspruch auf Einschreiten gegen eine unerlaubte Sondernutzung eines Dritten bei Beeinträchtigung des Rechts auf Teilhabe am bestehenden Gemeingebrauch.
VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss

5 S 2811/08

In der Verwaltungsrechtssache

wegen straßenrechtlichen Einschreitens

hier: Antrag auf Zulassung der Berufung

hat der 5. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg

am 16. Februar 2009

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 10. September 2008 - 8 K 487/07 - wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe:

Der auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sowie Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung hat aus den vom Kläger dargelegten, nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO indes allein maßgeblichen Gründen keinen Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer Gerichtsentscheidung sind begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten derart in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, VBlBW 2000, 392), dass ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens möglich erscheint (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.12.2003 - 7 AV 2.03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 32).

Entsprechende Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils lassen sich der Antragsbegründung nicht entnehmen. Mit diesem hat das Verwaltungsgericht die Untätigkeitsklage des Klägers als unzulässig abgewiesen, mit der dieser die Verpflichtung der Beklagten begehrt hatte, einem Grundstückseigentümer aufzugeben, seine Hecke so zurückzuschneiden, dass diese nicht mehr in den Lichtraum eines in der Nähe seines Wohngrundstücks entlang führenden Gehwegs hineinwachse.

Soweit der Kläger rügt, dass ihm entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht die nach § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis fehle, lassen seine diesbezüglichen Ausführungen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils erkennen. Die Klagebefugnis setzt, wovon - in Übereinstimmung mit dem angefochtenen Urteil - auch der Kläger ausgeht, voraus, dass er geltend machen kann, durch die Ablehnung des begehrten Einschreitens in seinen Rechten verletzt zu sein. Dafür genügt es, dass eine Rechtsverletzung möglich ist, was bereits anzunehmen ist, wenn eine Verletzung eigener subjektiver Rechte nach seinem Tatsachenvortrag nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.03.1964 - VII C 10.61 - BVerwGE 18, 154).

Soweit der Kläger zunächst auf einen - auf ermessensfehlerfreie Entscheidung begrenzten - Anspruch auf verkehrsregelndes Einschreiten verweist, der nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann bestehen kann, wenn die Verletzung geschützter Individualinteressen in Betracht kommt (vgl. BVerwG Urt. v. 04.06.1986 - 7 C 76.84 -, BVerwGE 74, 234; auch Senat, Urt. v. 28.02.2002 - 5 S 1121/00 -, DAR 2002, 284), übersieht er, dass für die von ihm begehrte Anordnung weder § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO noch § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO als Rechtsgrundlage in Betracht kommt. So steht schon keine durch den Straßenverkehr verursachte Gefährdung seiner geschützten Rechtsgüter in Rede. Insofern führt auch der Hinweis auf das Gebot, wonach sich jeder Verkehrsteilnehmer so zu verhalten hat, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird (§ 1 Abs. 2 StVO), nicht weiter. Dadurch, dass es ein Eigentümer eines der Straße benachbarten Grundstücks unterlässt, seine Anpflanzungen so zu unterhalten, dass sie die Sicherheit oder Leichtigkeit des Straßenverkehrs nicht beeinträchtigen (vgl. § 28 Abs. 2 Satz 1 StrG; hierzu etwa Senat, Beschl. v. 21.04.2008 - 5 S 647/08 -), wird er noch nicht zu einem Verkehrsteilnehmer i.S. des § 1 Abs. 2 StVO (vgl. hierzu Jagow/Burmann/Hess, StrVR, 20. A. 2008, § 1 StVO Rn. 15 ff.). Ebenso wenig kann in einer entsprechenden Verkehrsbeeinträchtigung, gegen die nicht vorgegangen wird, eine Verkehrsbeschränkung i.S. des § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO gesehen werden.

Auch für einen etwaigen Anspruch auf polizeiliches Einschreiten wegen Verstoßes gegen das Verbot, Gegenstände auf die Straße zu bringen (§ 42 Satz 2 StrG bzw. §§ 1, 3 PolG i.V.m. § 32 StVO), lässt sich dem Vorbringen des Klägers nichts entnehmen. Das verkehrsbehindernde Hineinwachsenlassen einer Hecke fällt ersichtlich nicht unter dieses Verbot.

Soweit der Kläger demgegenüber einen Anspruch auf (polizeiliches) Einschreiten gegen eine unerlaubte und damit rechtswidrige Sondernutzung nach § 16 Abs. 8 Satz 1 StrG geltend macht, ist ein solcher Anspruch zwar nicht von vornherein ausgeschlossen (vgl. hierzu bereits Senat, Urt. 26.07.2001 - 5 S 509/00 -), doch kommt ein entsprechender - auf ermessensfehlerfreie Entscheidung beschränkter - Anspruch nach dem Klage- bzw. Antragsvorbringen hier offensichtlich und eindeutig nicht in Betracht.

Daraus, dass die Straßenbehörde die erforderlichen Maßnahmen zur Beendigung einer ohne Erlaubnis ausgeübten Sondernutzung (hier: das Hineinwachsenlassen einer Hecke in das Lichtraumprofil eines Gehwegs; vgl. Müller/Schulz, FStrG, 2008, § 11 Rn. 12) anordnen kann (§§ 16 Abs. 8 Satz 1 StrG, 40 LVwVfG), folgt entgegen der Auffassung des Klägers allerdings noch nicht ohne Weiteres ein öffentlich-rechtlicher Anspruch, gegen einen Dritten entsprechend vorzugehen. Ein solcher Anspruch lässt sich weder dem Straßen- noch dem Polizeigesetz entnehmen. Ein - auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Behörde beschränkter - Anspruch eines Einzelnen auf Einschreiten gegen rechtswidrige Handlungen Dritter oder rechtswidrige Zustände kommt allerdings in Betracht, wenn dadurch gerade seine öffentlich-rechtlich geschützten Interessen betroffen sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.01.1971 - VII C 48.69 -, BVerwGE 37, 112 m.w.N.). Dies setzt regelmäßig voraus, dass die Rechtsvorschrift, die durch die Handlung Dritter oder einen Zustand verletzt wird, nicht nur dem öffentlichen Interesse dient, was wiederum der Fall ist, wenn zusätzlich zu dem von einer Vorschrift angestrebten objektiv-rechtlichen Interessenausgleich zwischen Allgemein- und Einzelinteressen die Einräumung einer besonderen Rechtsposition zugunsten eines hinreichend bestimmten Personenkreises erkennbar ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.01.1971, a.a.O.). Zwar wird dies - soweit ersichtlich - von der obergerichtlichen Rechtsprechung zu vergleichbaren landesrechtliche Regelungen im Grundsatz verneint (vgl. OVG NW, Beschl. v. 10.11.1994 - 23 A 757/93 -; OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 07.09.1995 - 4 M 84/95 -; BayVGH, Beschl. v. 24.11.2003 - 8 CS 03.2279 -; offengelassen von Thür. OVG, Urt. v. 11.12.2001 - 2 KO 730/00 -), doch verhält es sich dann ersichtlich anders, wenn - wie auch das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat - durch die unerlaubte Sondernutzung anderweit geschützte Rechtspositionen Dritter konkret betroffen werden, welche auch bei der Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis als straßenbezogene Gesichtspunkte zu berücksichtigen gewesen wären (vgl. OVG NW, Urt. v. 21.07.1994 - 23 A 2163/93 -). Insofern kommt zunächst - wie vom Verwaltungsgericht untersucht - der sog. Anliegergebrauch (vgl. §§ 15 Abs. 2 bis 4 StrG; hierzu BayVGH, Beschl. v. 24.11.2003, a.a.O., OVG NW, Urt. v. 21.07.1994, a.a.O., Beschl. v. 10.11.1994, a.a.O.; Sauthoff, Straße und Anlieger, 2003, Rn. 751) in Betracht, der hier allerdings ersichtlich nicht betroffen ist, aber auch das Recht auf Teilhabe am bestehenden Gemeingebrauch (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 1 u. 2 StrG; Senat, Urt. v. 26.07.2001, a.a.O.; auch VG Karlsruhe, Urt. v. 28.04.1999 - 10 K 2378/98 -; VG Meiningen, Urt. v. 06.03.2007 - 2 K 1024/04 Me -, ThürVBl 2007, 244), das als materielles Recht auf Nutzung der vorhandenen Straßen, soweit dieses nicht nur geringfügig beeinträchtigt wird, auch unter dem Schutz der Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 GG steht (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.09.1968 - IV C 195.65 -, BVerwGE 30, 235 <238>; Lorenz/Will, Straßenrecht, 2. A. 2005, § 13 Rn. 10 f.; Sauthoff, a.a.O., Rn. 605, 921). Dem entsprechend kommt eine Untersagung bzw. Beendigung einer unerlaubten Sondernutzung insbesondere in Betracht, um eine mit ihr verbundene Behinderung/Gefährdung des Gemeingebrauchs zu vermeiden (vgl. Senat, Beschl. v. 26.01.2006 - 5 S 2599/05 -, VBlBW 2006, 239). Mit Rücksicht darauf kann bei Eingriffen privater Dritter in den Gemeingebrauch - etwa bei Sperrung eines Weges - sogar eine Verpflichtung gegenüber einem konkret Betroffenen bestehen, die weitere Teilhabe am eröffneten Gemeingebrauch durch eine entsprechende Anordnung zu gewährleisten (vgl. bereits Senat, Urt. v. 09.11.1989 - 5 S 2156/89 -, NVwZ 1990, 680; Beschl. v. 03.10.1983 - 5 S 2143/82 -; Grote in: Kodal/Krämer, Straßenrecht 6. A. 1999, Kap. 24 Rn. 45 u. 47). Voraussetzung für einen solchen Anspruch ist allerdings, dass der zur Ausübung des Gemeingebrauchs Berechtigte auch in qualifizierter Weise betroffen ist und nicht lediglich als Repräsentant aller Verkehrsteilnehmer bzw. zum Gemeingebrauch Berechtigten erscheint (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.01.1971, a.a.O.; OVG Bremen, Beschl. v. 10.11.1998 - 1 BA 20/97 -, NZV 2000, 140; Sauthoff, a.a.O., Rn. 921), mithin eine gewisse räumliche Beziehung zur betreffenden Straße besteht, aufgrund deren eine Benutzungsabsicht als wahrscheinlich angenommen werden kann (vgl. Senat, Beschl. v. 03.10.1983 - 5 S 2143/82 -). Dies ist - bei einer nicht nur geringfügigen Beeinträchtigung - ohne Weiteres der Fall, wenn er auf die (unbeschränkte) Teilhabe am Gemeingebrauch an diesem Teil der Straße angewiesen ist (vgl. VG Meiningen, Urt. v. 06.03.2007, a.a.O.) bzw. in dessen unmittelbarer räumlicher Nähe wohnt (vgl. VG Karlsruhe, Urt. v. 28.04.1999, a.a.O.). Danach bestehen hier aber bereits Zweifel, ob der nicht in unmittelbarer Nachbarschaft wohnende Kläger in qualifizierter Weise betroffen ist. Dies folgt nicht schon daraus, dass er in demselben Baugebiet wohnt, ein und derselbe Bebauungsplan maßgeblich ist, er seinerzeit zu Erschließungsbeiträgen herangezogen wurde und seine Enkel diesen Gehweg benutzen. Inwiefern der Kläger indes auf die Teilnahme am Gemeingebrauch gerade an dem in Rede stehenden Gehweg angewiesen wäre, lässt die Antragsbegründung nicht erkennen, zumal er selbst ausgeführt hat, das Wohngebiet in die Gegenrichtung nur zu Fuß oder mit dem Fahrrad verlassen zu können. Doch auch dann, wenn er den betreffenden Gehweg ständig benutzen sollte, was für eine qualifizierte Betroffenheit genügen dürfte (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.09.1963 - II 523/62 -, ESVGH 14, 151), wäre auch nicht ansatzweise zu erkennen, inwiefern seine Teilnahme am Gemeingebrauch aufgrund der nicht weiter zurückgeschnittenen Hecke angesichts einer verbleibenden Mindestnutzbreite von 1,50 m nicht nur geringfügig beeinträchtigt sein sollte. Darauf, ob dies auch dann noch der Fall wäre, sollte irgendwann einmal verbotenerweise auf dem Gehweg geparkt werden, kommt es ersichtlich nicht an, ebenso wenig darauf, dass er sein Recht auf Gemeingebrauch nicht gerade auf dem von der Hecke überwachsenen Teil des Gehweges ausüben kann.

Soweit der Kläger ferner Art. 3 Abs. 1 GG - in Verbindung mit einer entsprechenden Verwaltungspraxis der Beklagten - als Rechtsgrundlage für einschlägig hält, weil dem betreffenden Grundstückeigentümer eine Sondernutzung zugestanden werde, welche anderen willkürlich verwehrt werde bzw. gegen jenen willkürlich nicht eingeschritten werde, ist dieses Vorbringen offensichtlich ungeeignet, einen Anspruch auf Einschreiten gegen eine unerlaubte Sondernutzung Dritter zu begründen. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, dass ihm von der Beklagten eine entsprechende Sondernutzung verwehrt oder gegen ihn deswegen eingeschritten worden wäre.

2. Auch eine "grundsätzliche Bedeutung" der Rechtssache (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist nicht dargelegt. Eine solche kommt einer Rechtssache nur zu, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine fallübergreifende, bisher noch nicht grundsätzlich geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung war, die auch für die Entscheidung in einem Berufungsverfahren erheblich wäre und deren Klärung im Interesse der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung geboten erscheint (vgl. BVerwG, Beschl. v. 02.10.1961 - VIII B 78.61 -, BVerwGE 13, 90 <91 f.>; Urt. v. 31.07.1984 - 9 C 46.84 -, BVerwGE 70, 24 <26>). Dass dies der Fall wäre, lässt die Antragsbegründung mit dem Hinweis auf die einem Bürger anderenfalls nicht zustehenden "Rechte gegen den dunklen (bösen) Schein (abwägungsfremder Entscheidungsgrundlagen)" auch nicht ansatzweise erkennen. Ebenso wenig folgt solches daraus, dass der Kläger als Polizeibeamter als Lehrer für Verkehrs- und Polizeirecht eingesetzt und nebenberuflich mit der Ausbildung von Beamten des mittleren Verwaltungsdienstes betraut war und insofern noch ein Interesse an der Klärung einschlägiger Rechtsfragen haben mag.

3. Auch die beiläufig erhobene Divergenzrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) ist nicht ordnungsgemäß erhoben. Eine zur Zulassung der Berufung führende Divergenz ist nur dann hinreichend dargelegt, wenn der Antragsteller einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz oder eine grundsätzliche, der Verallgemeinerung fähige entscheidungserhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts benennt und aufzeigt, dass das Verwaltungsgericht damit einem in der Rechtsprechung eines der erwähnten Gerichte in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellten Rechtssatz bzw. einem getroffenen verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz widersprochen hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.08.1997 - 7 B 261.97 -, Buchholz 310 § 133 (n.F.) VwGO Nr. 26). Ausführungen, mit denen allein geltend gemacht wird, dass das Verwaltungsgericht die ober- oder höchstrichterliche Rechtsprechung nicht oder nur fehlerhaft angewandt habe, vermögen demgegenüber eine Divergenz nicht zu begründen. So liegt es hier. Der Kläger stellt schon nicht - wie erforderlich - die vermeintlich divergierenden Rechts- oder Tatsachensätze gegenüber. Vielmehr bezieht er sich lediglich auf eine Reihe von Entscheidungen von Gerichten, die teilweise noch nicht einmal divergenzfähig sind.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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