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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 30.11.2000
Aktenzeichen: 5 S 3227/98
Rechtsgebiete: BauGB, BauNVO, VwGO


Vorschriften:

BauGB § 1 Abs. 3
BauGB § 1 Abs. 6
BauNVO § 11 Abs. 1
BauNVO § 11 Abs. 2
VwGO § 47 Abs. 2 Satz 1
1. Im Bebauungsplan kann ein Technologiepark als sonstiges Sondergebiet festgesetzt werden.

2. Die Festsetzung der Zweckbestimmung eines Sondergebiets "dient vorwiegend der Unterbringung von Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen und diesen zuarbeitenden Betrieben (technologieorientiertes Gewerbe)" und der Art der zulässigen Nutzung "Forschungs- und Entwicklungslabors, technologieorientiertes Gewerbe" verstößt nicht gegen den Grundsatz der Bestimmtheit planerischer Festsetzungen.

3. Die Überplanung eines bisher unbeplanten Gebiets, das im Randbereich seit Jahrzehnten mit 10 Gebäuden für Wohn- und Gewerbenutzung bebaut ist, mit einem Sondergebiet Technologiepark kann abwägungsfehlerfrei sei.

4. Zur anfänglichen und nachträglichen Funktionslosigkeit eines Bebauungsplan (hier verneint).


VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Im Namen des Volkes Urteil

5 S 3227/98

In der Normenkontrollsache

wegen

Gültigkeit des Bebauungsplans "Technologiepark Karlsruhe-Vogelsand"

hat der 5. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Lutz und die Richter am Verwaltungsgerichtshof Schefzik, Harms und Schenk sowie den Richter am Verwaltungsgericht Kappes auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 30. November 2000

für Recht erkannt:

Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan "Technologiepark Karlsruhe-Vogelsand" der Antragsgegnerin.

Der Antragsteller ist Eigentümer des 2.289 qm großen Grundstücks Flst.Nr. 67622/1; es grenzt an die Westseite der Haid- und Neu-Straße an und ist auf Grund von Baugenehmigungen aus den Jahren 1961 und 1967 mit einer Schreinereiwerkstatt bebaut. Südlich davon schließen sich entlang dieser Straße ca. 10 überwiegend für Wohnzwecke genutzte Hauptgebäude an. Diese teilweise widerruflich genehmigte Bebauung im unbeplanten Bereich westlich der Haid- und Neu-Straße stammt überwiegend aus den dreißiger, fünfziger und sechziger Jahren.

Am 26.10.1989 beschloss der Planungsausschuss der Antragsgegnerin, den Bebauungsplan Sondergebiet "Technologiepark Karlsruhe-Vogelsand" aufzustellen und dazu eine Bürgeranhörung durchzuführen. Das ca. 40 ha große Plangebiet schließt sich nordöstlich an das Karlsruher Stadtgebiet an und wird begrenzt im Süden durch den Hirtenweg, im Westen durch die Mackensen Kaserne und die Kleingartenanlage Kohlplattenschlag, im Norden durch die projektierte Nordtangente und im Osten durch die Haid- und Neu-Straße (L 560). Auf der Grundlage eines durchgeführten Ideenwettbewerbs sollte in diesem Sondergebiet durch eine überdurchschnittliche Gestaltung und Begrünung ein beispielhaftes Baugebiet für Forschungsbereiche sowie hochspezialisierte, technologisch orientierte Betriebe entstehen. Der Planung ging eine Änderung des Flächennutzungsplans voraus, in dem für den Planbereich ein "Sondergebiet" (Forschung, technologieorientiertes Gewerbe) und entlang dem Hirtenweg "Kleingärten" dargestellt sind.

Nach Anhörung der Träger öffentlicher Belange fasste der Gemeinderat am 28.01.1992 den Auslegungsbeschluss; vom 02.03. bis 03.04.1992 war der Bebauungsplanentwurf einschließlich Begründung beim Stadtplanungsamt ausgelegt. Die Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 12.02.1992 entsprechend benachrichtigt. Mit Schreiben vom 01.04.1992 erhob der Antragsteller gegen den Bebauungsplanentwurf "Einspruch" mit der Begründung, sein Betrieb bestehe seit 28 Jahren und stelle seine Existenzgrundlage dar; die Stadt habe damals seinen Vater veranlasst, Rintheim zu verlassen und sich in diesem Gewerbegebiet anzusiedeln; die Stadt sei nicht in der Lage, ihn so zu entschädigen, dass er ohne Verlust alles an anderer Stelle wieder aufbauen könne. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin befasste sich in seiner Sitzung vom 20.10.1992 mit den eingegangenen Bedenken und Anregungen und beschloss den Bebauungsplan "Technologiepark Karlsruhe-Vogelsand" als Satzung. Der Oberbürgermeister fertigte ihn am 04.11.1992 aus. Unter dem 03.11.1992 wurde der Antragsteller benachrichtigt. Mit Erlass vom 12.02.1993 erklärte das Regierungspräsidium Karlsruhe, dass es eine Verletzung von Rechtsvorschriften, die eine Versagung der Genehmigung rechtfertigen würde, nicht geltend mache. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgte im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 12.03.1993.

Das Plangebiet wird durch eine zentrale Gebietsein- und -ausfahrt erschlossen. Von hier verteilt eine von West nach Ost quer verlaufende Haupterschließungsstraße den Verkehr auf drei Alleen, die mit der Haupterschließungsstraße einen "Kamm" bilden. Von der westlichen Kammallee zweigen drei Stichstraßen nach Westen ab, von der östlichen Kammallee drei Stichstraßen in Richtung Haid- und Neu-Straße. Eine nördliche Querspange, die parallel zur Haupterschließungsstraße verläuft, verbindet die drei Kammalleen nochmals miteinander.

Die textlichen Festsetzungen zum "Sondergebiet Technologiepark" enthalten unter Nr. 1.1.1.1 zur Art der baulichen Nutzung folgende Bestimmungen:

"Sondergebiet 1 - SO 1 (Bereiche 1 und 2)

..........

Sondergebiet 2 - SO 2 (Bereiche 3, 4, 5 und 6)

..........

Sondergebiet 3 - SO 3 (Bereiche 7, 8, 9, 10, 11 und 12)

Das Sondergebiet SO 3 dient vorwiegend der Unterbringung von Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen und diesen zuarbeitenden Betrieben (technologieorientiertes Gewerbe).

Zulässig sind:

- Forschungs- und Entwicklungslabors, - technologieorientiertes Gewerbe.

Ausnahmsweise zugelassen werden können:

- Büro- und Verwaltungseinrichtungen, die Bestandteil der allgemein zulässigen Nutzungen sind, - Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen, die dem jeweiligen Betrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind, sofern sie südlich der Querspange und der Stichstraßen in ihrer Verlängerung liegen.

Sondergebiet 4 - SO 4 (Bereiche 13 und 14)

..........

Am 18.11.1997 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin, diesen Bebauungsplan im Bereich der Punkthäuser im südlichen Plangebiet zu ändern und zu ergänzen. Das Grundstück des Antragstellers wird davon nicht berührt.

Am 21.12.1998 hat der Antragsteller das Normenkontrollverfahren eingeleitet mit dem Antrag,

den Bebauungsplan "Technologiepark Karlsruhe-Vogelsand" der Stadt Karlsruhe vom 20. Oktober 1992 für nichtig zu erklären.

Er trägt vor: Er nutze sein Grundstück inzwischen für sein Unternehmen zur Herstellung von gewerblichen Inneneinrichtungen, Schrankwänden, Raumtrennwänden und Labormöbeln. Sein Grundstück gehöre mit den weiter südlich gelegenen, ebenfalls an die Haid- und Neu-Straße angrenzenden Grundstücken zu einem im Zusammenhang bebauten Gebiet i. S. des § 34 Abs. 1 BauGB, das Elemente eines Gewerbe- und Mischgebiets aufweise. Die Festsetzungen für Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen und diesen zuarbeitende Betriebe, für Grünflächen sowie Verkehrsflächen für Geh- und Radwege könnten auf seinem Grundstück nur realisiert werden, wenn eine Umlegung durchgeführt werde und wenn er seinen Gewerbebetrieb aufgebe. Die faktische Bau- und Nutzungssperre verhindere eine Erweiterung oder die Diversifikation seines Betriebs. Er habe deshalb Fertigungsbereiche seines Unternehmens in das Industriegebiet nach Gaggenau auslagern müssen. Die vorhandene Erschließung seines Grundstücks über die Haid- und Neu-Straße werde durch die erschließungstechnische Konzeption "gleichsam gekappt"; der Ausbau der geplanten Zufahrtsstraße in nördliche Richtung sei nicht einmal ansatzweise absehbar.

Sein statthafter Normenkontrollantrag, für den er die Antragsbefugnis besitze, sei begründet. Der Bebauungsplan sei nicht erforderlich i. S. des § 1 Abs. 3 BauGB. Der in der Begründung des Bebauungsplan behauptete "erhebliche Mangel an Gewerbeflächen" habe nicht bestanden. Ansiedlungswünsche von Interessenten für den geplanten Technologiepark habe es nicht oder allenfalls in geringem Umfang gegeben. Eine Fläche mit derart gigantischen Ausmaßen sei nicht einmal annähernd notwendig. Das Konzept des Technologieparks beruhe auf nicht fundierten Prognosen und bloßen Wunschvorstellungen. Das Plangebiet sei 10 Jahre nach Inkrafttreten des Bebauungsplans weithin unbebaut. Für sein Grundstück habe es noch keine ernsthafte Anfrage gegeben. Das unabdingbare gesetzliche Umlegungsverfahren sei noch nicht eingeleitet worden.

Die Planung sei abwägungsfehlerhaft. Bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials sei es unterlassen worden, den vorhandenen Bestand hinsichtlich der überbauten Grund-, Geschoss- und sonstigen Nutzflächen, der Bewohner und Arbeitsplätze aufzunehmen; diese Gesichtspunkte seien in der Planbegründung nur beiläufig unter Hinweis auf einen Sozialplan nach § 180 BauGB und einen Umlegungsplan nach §§ 45 ff. BauGB behandelt worden. Nicht ermittelt worden sei auch, ob und in welcher Höhe Entschädigungsansprüche nach § 39 oder § 42 BauGB geltend gemacht werden könnten. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Gemeinderat bei umfassender Unterrichtung zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre. Ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot sei auch darin zu sehen, dass das Planziel jedenfalls im Bereich der vorhandenen Bebauung westlich der Haid- und Neu-Straße nicht verwirklichungsfähig sei. Es hätten nicht die geringsten Anhaltspunkte dafür bestanden, dass es ansiedlungswillige Interessenten auch für diesen Bereich gebe, die die vorhandene umfangreiche Bebauung hätten beseitigen und die vorgesehene mehrgeschossige Bebauung verwirklichen wollen. Ferner seien die enteignenden Auswirkungen der Planung für den gesamten Bereich nicht erkannt worden. Bei einer derartigen Diskrepanz zwischen den Festsetzungen und der derzeitigen Nutzung sei die Abwägung auch dann fehlerhaft, wenn die Planung auf eine längerfristige Umsetzung angelegt sei. Angesichts der geradezu drakonischen Eingriffe in den Bau- und Nutzungsbestand im Bereich seines Grundstücks und des allenfalls geringen Gewichts einer Planzielverwirklichung sei eine krasse Fehlgewichtung der Belange erfolgt.

Abgesehen davon enthalte der Bebauungsplan unbestimmte, unklare, ungeeignete und unzulässige Festsetzungen. Die Festsetzung des sein Grundstück einbeziehenden Sondergebiets 3 verstoße gegen § 11 BauNVO, weil es sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 nicht wesentlich unterscheide. Es sei nichts weiter als ein "verkapptes" Gewerbegebiet mit der Beschränkung auf bestimmte Gewerbebetriebe; der Plangeber hätte im Anwendungsbereich des § 8 BauNVO mit den Gliederungsinstrumentarien des § 1 Abs. 4 bis 10 BauNVO ohne weiteres die für das Gebiet gewünschte "Feinsteuerung" vornehmen können. Unklar und nicht vollzugsfähig sei bereits die Bezeichnung der allgemeinen Zweckbestimmung des Gebiets, das "vorwiegend der Unterbringung von Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen und diesen zuarbeitenden Betrieben (technologieorientiertes Gewerbe)" dienen solle; völlig ungewiss sei z. B., ob dazu auch ein nur produzierendes Hightech-Unternehmen oder ein mit dem Begriff "Einrichtung" fassbarer Gewerbebetrieb gehöre und was unter einem "zuarbeitenden" Betrieb zu verstehen sei. Offenbar seien besonders störanfällige Einrichtungen und Betriebe, wenn sie nur technologieorientiert seien, nicht ausgeschlossen und führten wegen ihrer Nähe zur Wohnbebauung zu einem städtebaulichen Konflikt. Gegenüber der allgemeinen Zweckbestimmung enthalte die Festlegung des Katalogs der zulässigen "Forschungs- und Entwicklungslabors" und "technologieorientiertes Gewerbe" eine widersprüchliche Einschränkung. Den Planunterlagen sei nicht zu entnehmen, dass der Plangeber den naturschutzrechtlichen Anforderungen nach Schaffung eines angemessenen Ausgleichs für die Inanspruchnahme von vielen Hektar weithin unbeplanter Außenbereichsflächen Rechnung getragen haben könnte. Der Bebauungsplan sei zumindest funktionslos geworden, da weder ein Ansiedlungsbedarf noch ein Ansiedlungsinteresse bestehe.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzuweisen.

Sie macht geltend: Ausweislich der Gemeinderatsvorlage, der Begründung des Bebauungsplans und der Aussprache in der Sitzung am 20.10.1992 sei der Gemeinderat beim Satzungsbeschluss zutreffend davon ausgegangen, dass das Grundstück des Antragstellers in einer lückenhaft bebauten Splittersiedlung liege. Der Gemeinderat sei sich bewusst gewesen, dass die vorhandene Bebauung westlich der Haid- und Neu-Straße nicht in die Planung integriert werden könne und dass der Bebauungsplan zu einem planerischen Eingriff in die dortigen Grundstücke führe. Erklärte Absicht sei gewesen, die Umlegung in diesem Bereich erst zu einem späteren Zeitpunkt durchzuführen, damit die Grundstückseigentümer den Baubestand, der Bestandsschutz genieße, weiterhin nutzen und sich langfristig auf die veränderten Nutzungsstrukturen einstellen könnten. Dazu sei dem Antragsteller der freihändige Erwerb seines Grundstücks oder ein Grundstückstausch durch die Stadt bzw. die Europarc GmbH Karlsruhe angeboten worden. Insgesamt würden dem Antragsteller und den übrigen Grundstückseigentümern durch den Bebauungsplan keine außergewöhnlichen Nachteile zugemutet. Der Vortrag des Antragstellers sei nicht geeignet, die Erforderlichkeit der konkreten Planung, wie sie in der Begründung des Bebauungsplans dargestellt sei, in Frage zu stellen. Der Technologiepark sei nicht ungewöhnlich oder unverhältnismäßig groß, wie ein Vergleich mit gleichgroßen baulich bereits weitgehend ausgenutzten Gewerbe- und Industriegebieten im Bereich der Stadt Karlsruhe zeige. Die Entwicklungschancen des Technologieparks seien im Gemeinderat durchaus unterschiedlich beurteilt worden, zumal es keine große Warteliste von Interessenten gegeben habe. Die beschließende Mehrheit des Gemeinderats sei daher davon ausgegangen, dass ein längerfristig angelegtes Entwicklungsprojekt geschaffen werden solle, das nicht schnell verwirklicht zu werden brauche. Eine schleppende bauliche Entwicklung sei einer auf unabsehbare Zeit ausgeschlossenen Verwirklichung nicht gleichzusetzen, weshalb der Bebauungsplan nicht funktionslos sei.

Die Festsetzungen im Bebauungsplan seien hinreichend bestimmt. An die Zweckbestimmung, die der grundsätzlichen Rahmensetzung und als Orientierungs- und Auslegungshilfe für die Einzelfestlegungen des Zulässigkeitskatalogs diene, dürften nicht die gleichen Anforderungen gestellt werden. Den Begriff "technologieorientiertes Gewerbe" definiere die Zweckbestimmung weitgehend selbst, indem sie darunter Betriebe verstehe, die den "Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen" zuarbeiteten. Das Wort Betrieb differenziere daher nicht zwischen gewerblichen und sonstigen Betriebsformen; damit seien eindeutig auch gewerbliche Betriebe erfasst. Eine zuarbeitende Funktion besitze der Betrieb immer dann, wenn er mit seinen Produkten einen Beitrag zur Forschungs- und Entwicklungstätigkeit leiste, sei es in der Herstellung von Teilprodukten für die Forschungstätigkeit, sei es in der fertigungstechnischen Umsetzung von Forschungs- und Entwicklungsergebnissen bis zur Serienreife, damit - darauf aufbauend - großtechnische Fertigungsanlagen entstehen könnten, die sodann üblicherweise in Gewerbe- und Industriegebieten angesiedelt werden sollten. Der Begriff "Labor" im Zulässigkeitskatalog schränke die Zweckbestimmung weder ein noch stehe er hierzu in Widerspruch. Die Labors und das technologieorientierte Gewerbe stellten vielmehr im Wesentlichen die Summe der Einrichtungen dar, welche die Zweckbestimmung für das Sondergebiet 3 im Auge habe. Besonders störintensive Einrichtungen, die dem Zweck des Sondergebiets zuwiderlaufen könnten, habe der Bebauungsplan nicht ausschließen müssen. Dies ergebe sich aus der Zweckbestimmung selbst. Störungen, wie sie auch bei Forschungstätigkeiten anfallen könnten, seien im Sondergebiet 3 zulässig. Außerdem sei nicht vor vornherein ausgeschlossen, dass Betriebe, die einer Genehmigung nach § 4 BImSchG bedürften, in ihrer konkreten Ausgestaltung doch noch im Sondergebiet zugelassen werden könnten. Die festgesetzten Sondergebiete unterschieden sich mit ihrer Zielrichtung eindeutig von den allgemeinen Baugebietstypen der Baunutzungsverordnung. Eingeschränkt auf die technologische Forschungs- und Entwicklungstätigkeit und die sie unterstützenden gewerblichen und sonstigen Einrichtungen könne jedenfalls von einem Baugebiet, das grundsätzlich gewerblichen Betrieben aller Art offen stehen solle, nicht mehr die Rede sein. Es gehe auch nicht darum, nur bestimmte Arten von Anlagen zuzulassen, die mit § 1 Abs. 9 BauNVO zu erfassen wären, sondern ein Gebiet mit einer gänzlich eigenen Prägung zu verwirklichen, das sich aus einem zweckorientierten Zusammenspiel in den hier gebildeten unterschiedlich ausgestalteten Sondergebietsformen zusammensetze.

Wegen der Einzelheiten des Vortrags und des Sachverhalts wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, die Gerichtsakten und die dem Senat vorliegenden einschlägigen Verwaltungsakten der Antragsgegnerin verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Der Normenkontrollantrag, der sich nur gegen die Bebauungsplansatzung vom 20.10.1992, nicht aber gegen die Änderungssatzung vom 18.11.1997 richtet, hat keinen Erfolg.

Der Antrag ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere ist der Antragsteller antragsbefugt i.S. des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Er wendet sich als Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks gegen die Festsetzung als Sondergebiet, welche die bauliche Nutzbarkeit seines Grundstücks einschränkt und den Inhalt seines Grundeigentums bestimmt. Die Rechtswidrigkeit eines derartigen normativen Eingriffs in das Grundeigentum darf der Eigentümer grundsätzlich abwehren (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.07.1997 - 4 BN 11.97 - NVwZ-RR 1998, 416 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 42). Nach dem Vortrag des Antragstellers erscheint es daher möglich, dass die angegriffene Festsetzung des Bebauungsplans rechtswidrig ist und Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG verletzt.

Der Antrag ist unbegründet. Der angegriffene Bebauungsplan ist mit höherrangigem Recht vereinbar.

Rügepflichtige Verfahrensfehler i.S. des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB oder i.S. des § 4 Abs. 4 GemO sind nicht geltend gemacht. Sonstige Verfahrensmängel sind weder gerügt noch ersichtlich.

Der Bebauungsplan verstößt nicht gegen § 1 Abs. 3 BauGB. Nach dieser Vorschrift haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit[!Duden1] es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Das ist bereits der Fall, wenn die Gemeinde für ihre Planung hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange ins Feld führen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.12.1969 - 4 C 105.66 -, BVerwGE 34, 301 = PBauE § 1 Abs. 6 BauGB Nr. 1). Was im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die "Städtebaupolitik" zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.08.1995 - 4 NB 21.95 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86). Dazu gehört auch die Entscheidung, ob und in welchem Umfang sie auf einzelnen Flächen des Gemeindegebiets aus bestimmten städtebaulichen Gründen eine gewerbliche Nutzung ermöglicht. Dies hängt nicht von dem Nachweis ab, dass für das verfolgte Planungsziel ein unabweisbares Bedürfnis im Sinne eines spürbaren Nachfragedrucks vorhanden ist. Erforderlich ist eine bauleitplanerische Regelung auch dann, wenn die Gemeinde die planerischen Voraussetzungen schafft, die es ermöglichen, einer Bedarfslage gerecht zu werden, die sich erst für die Zukunft abzeichnet (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.05.1999 - 4 BN 15.99 - NVwZ 1999, 1338 = BauR 1999, 1136). Die Erforderlichkeit fehlt nur dann, wenn die Planung erkennbar von keinem städtebaulichen Konzept getragen ist und deshalb einen groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriff darstellt (BVerwG, Urt. v. 22.01.1993 - 8 C 46.91 - BVerwGE 92, 8 = PBauE 123 BauGB Nr. 1).

Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Erforderlichkeit des Bebauungsplans zu bejahen. Der Gemeinderat hat im Hinblick darauf, dass die vorhandenen Gewerbegebiete baulich bereits weitgehend ausgenutzt sind, einen nicht unerheblichen Bedarf an gewerblichen Nutzungsflächen für die Zukunft prognostiziert. Nach den planerischen Vorstellungen, die auf eine entsprechende Änderung des Flächennutzungsplans und auf einen städtebaulichen Ideenwettbewerb im Jahre 1989 zurückgehen, soll ein beispielgebendes Gebiet für Forschungsbereiche und technologisch orientierte Betriebe entstehen, das wegen seiner Nähe zur Innenstadt, zur Universität, zur bestehenden Technologiefabrik und zum Fraunhofer Institut optimal gelegen ist. Der Technologiepark soll eine Pilotfunktion für die künftige Wirtschaftsentwicklung einnehmen, Anreize für Innovationen im Wirtschaftsraum Karlsruhe geben, sich durch eine besondere überdurchschnittliche Gestaltung und Durchgrünung von dem für Gewerbegebiete üblichen Erscheinungsbild deutlich abheben und mit attraktiven Arbeitsstätten im internationalen Standortwettbewerb konkurrenzfähig sein. Mit einer Gesamtgröße von ca. 40 ha, wovon etwa die eine Hälfte auf die Dauerkleingärten, die öffentlichen Grünflächen, Wasser- und Verkehrsflächen und die andere Hälfte auf die Sondergebiete entfallen, entspricht der Technologiepark der üblichen Größe von Gewerbe- und Industriegebieten in Karlsruhe. Dem Technologiepark, der sich an Vorbildern im Bundesgebiet und in Frankreich orientiert, liegt daher eine schlüssige städtebauliche Konzeption zugrunde.

Ohne Erfolg bleibt die Rüge des Antragstellers, die Antragsgegnerin hätte ihr Ziel auch mit der Ausweisung eines Gewerbegebiets erreichen können, jedenfalls sei die Festsetzung des Sondergebiets 3 für sein Grundstück mit der Zweckbestimmung "dient vorwiegend der Unterbringung von Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen und diesen zuarbeitenden Betrieben (technologieorientiertes Gewerbe)" wegen Verstoßes gegen § 11 BauNVO unzulässig. Nach § 11 Abs. 1 BauNVO sind als sonstige Sondergebiete solche Gebiete festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden. Ob ein Sondergebiet diese Voraussetzung erfüllt, ist anhand der in der Baunutzungsverordnung normierten allgemeinen Zweckbestimmung dieser Baugebiete zu beurteilen. Nicht entscheidend ist dagegen, in welcher Weise die Gemeinde einen dieser Gebietstypen verändern kann, indem sie von den in § 1 Abs. 5 ff BauNVO vorgesehenen Gliederungsmöglichkeiten Gebrauch macht. Die konkreten Festsetzungen des Sondergebiets sind daher nicht mit den nach § 1 Abs. 5 ff BauNVO möglichen Veränderungen zu vergleichen, sondern mit der jeweiligen "abstrakten" Zweckbestimmung des Baugebietstyps (BVerwG, Beschl. v. 07.07.1997 - 4 BN 11.97 - a.a.O.; VGH Bad.-Württ., NK-Urt. v. 24.09.1999 - 8 S 989/99 - PBauE § 3 BauGB Nr. 26).

Die Zweckbestimmung des Sondergebiets 3 unterscheidet sich von der abstrakten Zweckbestimmung der in den §§ 2 bis 10 BauNVO genannten Baugebiete wesentlich. Zwar sind die in Nr. 1.1.1.1 der textlichen Festsetzungen für das Sondergebiet 3 genannten "Forschungs- und Entwicklungslabors, technologieorientiertes Gewerbe" in Dorf-, Misch-, Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten neben anderen Nutzungen zumindest teilweise allgemein zulässig. Der wesentliche Unterschied zu diesen Gebieten besteht aber darin, dass in dem Sondergebiet 3 nur diese einseitige spezifische Art von wissenschaftlicher bzw. gewerbeähnlicher Nutzung zulässig sein soll. Das Gebiet erhält dadurch sein eigenes, sich deutlich unterscheidendes Gepräge. Es ist deshalb entgegen der Ansicht des Antragstellers auch kein "verkapptes" Gewerbegebiet, in dem nach § 8 BauNVO neben nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben aller Art auch vielfältige andere Nutzungen zulässig sind.

Der Bebauungsplan verstößt mit seinen Festsetzungen über die Zweckbestimmung des Sondergebiets 3 und die Art der dort zugelassenen Nutzung entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht gegen den Grundsatz der Bestimmtheit planerischer Festsetzungen, der aus rechtsstaatlichen Gründen sowie im Hinblick auf die Rechtsnatur und den Sinn und Zweck der Bebauungspläne gebietet, dass sich Inhalt, Umfang und Reichweite der einzelnen Festsetzungen aus dem Bebauungsplan eindeutig feststellen und erkennen lassen (vgl. Senatsbeschl. v. 26.07.1983 - 5 S 433/83 - BauR 1983, 550; Bay. VGH, NK-Urt. v. 15.03.1983 - Nr. 36 I 78 - BayVBl. 1984, 82). Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO sind für sonstige Sondergebiete die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung festzusetzen. Ein Vergleich mit den Regelungen, die die Baunutzungsverordnung in den §§ 2 bis 9 für die dort aufgeführten Baugebiete trifft, zeigt, dass auch für die Festlegung der Zweckbestimmung eines Sondergebiets die Angabe der jeweiligen Hauptnutzung genügt, die aber keineswegs der Oberbegriff für alle in diesem Gebiet zulässigen Nutzungen sein muss (vgl. VGH Bad.-Württ., NK-Urt. v. 24.07.1998 - 8 S 2952/97 - PBauE § 11 BauNVO Nr. 19). Es genügen also im allgemeinen stichwortartige Bezeichnungen, wie sie darüber hinaus auch in den §§ 10 Abs. 1 und 11 Abs. 2 BauNVO beispielhaft aufgeführt sind, für eine eindeutige Festlegung der Entwicklungsrichtung des Sondergebiets (vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 9. Aufl., § 10 RdNr. 7). Diesen Anforderungen genügt die Festsetzung der Zweckbestimmung des Sondergebiets 3 mit der mehr als stichwortartigen Formulierung, dass es "vorwiegend der Unterbringung von Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen und diesen zuarbeitenden Betrieben (technologieorientiertes Gewerbe) dient". Darunter sind unter Berücksichtigung der in der Fachsprache verwendeten Begriffe "Technologie" und "Technologiepark" (vgl. die Erläuterungen dieser Stichwörter bei Brockhaus, Enzyklopädie, 19. Aufl. 1993 S. 680; Vahlens Großes Wirtschaftslexikon 1987 S. 695; Duden, Deutsche Rechtschreibung, 22. Aufl., S. 957) Einrichtungen zu verstehen, die sich schwerpunktmäßig mit der Erforschung, Entwicklung, Anwendung und Vermarktung von modernen Technologien befassen, sowie sonstige - auch gewerbliche - Betriebe, die zu dieser Tätigkeit einen Beitrag leisten oder diese fertigungstechnisch bis zur Serienreife umsetzen. Großtechnische Betriebe, die allein der Produktion der Ergebnisse von Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten dienen, sowie störintensive Einrichtungen, die dieser Zweckbestimmung zuwider laufen, gehören dazu nicht.

Die Festsetzung "Forschungs- und Entwicklungslabors" und "technologieorientiertes Gewerbe" als Art der zulässigen Nutzung ist ebenfalls nicht zu beanstanden, insbesondere hat sie keinen der allgemeinen Zweckbestimmung widersprechenden einschränkenden Inhalt. Denn durch die Verwendung des Wortes "Labor", das einen "Arbeitsraum für wissenschaftliche und technische Versuche (usw.) mit den dazu erforderlichen Einrichtungen" (vgl. Brockhaus a.a.O., S. 670) oder allgemein eine "Arbeits- und Forschungsstätte" (vgl. Duden a.a.O., S. 588) kennzeichnet, in der Wortverbindung mit Forschung und Entwicklung wird in enger Anlehnung an die Formulierung der Zweckbestimmung präzisiert, dass die zugelassene Nutzung zu Forschungs- und Entwicklungszwecken "Laborcharakter" hat. Diese Nutzung und die ebenfalls zulässigen technologieorientierten, also zuarbeitenden, auch gewerblichen Betriebe sowie die ausnahmsweise zulässigen Büro- und Verwaltungseinrichtungen und näher bezeichneten Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen bestimmen den Charakter des Sondergebiets und das Maß der zumutbaren Störungen und Belästigungen. Anlagen, die einer Genehmigung nach § 4 BImSchG bedürfen, aber in ihrer konkreten Ausgestaltung der Zweckbestimmung des Sondergebiets 3 entsprechen, sind im Einzelfall nicht von vornherein ausgeschlossen.

Das in § 1 Abs. 6 BauGB normierte Abwägungsgebot ist nicht verletzt. Nach dieser Vorschrift sind bei der Aufstellung eines Bauleitplans die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Dabei ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung[!Duden2] über den Bauleitplan maßgebend (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Das Abwägungsgebot erfordert zum einen, dass[!Duden3] eine sachgerechte Abwägung überhaupt stattfindet. Zum anderen verlangt es für den Vorgang wie das Ergebnis der Abwägung, dass[!Duden4] an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge eingestellt werden muss[!Duden5], dass[!Duden6] die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange erkannt und dass[!Duden7] der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der ihrer objektiven Gewichtigkeit entspricht. Innerhalb des so gezogenen rechtlichen Rahmens darf die Gemeinde sich in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung des anderen entscheiden (BVerwG, Urt. v. 12.12.1969 - IV C 105.66 -, BVerwGE 34, 301/309 = PBauE § 1 Abs. 6 BauGB Nr. 1; Urt. v. 05.07.1974 - IV C 50.72 -, BVerwGE 45, 309/315 = PBauE § 1 Abs. 6 BauGB Nr. 3). Die gerichtliche Kontrolle der Abwägung beschränkt sich auf die Überprüfung, ob der rechtliche Rahmen eingehalten ist (BVerwG, Urt. v. 12.12.1969 und v. 05.07.1974, a.a.O.). Dabei sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss[!Duden8] gewesen sind (§ 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB), und Mängel der Abwägung werden insgesamt unbeachtlich, wenn die Voraussetzungen des § 215 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 BauGB erfüllt sind.

Derartige Abwägungsfehler liegen entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht vor. Aus der Begründung des Bebauungsplans und auf Grund der Beratung vor der Beschlussfassung über den Bebauungsplan, insbesondere der Behandlung der Bedenken und Anregungen, war dem Gemeinderat bekannt, dass sich im bisher unbeplanten Bereich westlich der Haid- und Neu-Straße etwa 10 ältere Gebäude befinden, die zwischen 1930 und 1967 genehmigt worden sind und teils gewerblich, teils zu Wohnzwecken genutzt werden, und dass im übrigen Plangebiet - abgesehen von den drei Kleingartenanlagen am Hirtenweg - einzelne verstreute Wohn- und Gartenhäuser vorhanden sind. Weitere Einzelheiten hinsichtlich der genauen Zahl der Bewohner und der Arbeitsplätze mussten schon deshalb nicht ermittelt werden, weil es die erklärte Absicht des Gemeinderats war, den Bebauungsplan in diesem Bereich entsprechend der Nachfrage, aber jedenfalls zuletzt zu verwirklichen, die Umlegung zuerst in anderen Bereichen durchzuführen und den Grundstückseigentümern zunächst noch die weitere bestandsgeschützte Nutzung zu ermöglichen, damit sie sich langfristig auf die veränderten Nutzungsstrukturen einstellen können. Der Gemeinderat war sich auch darüber im Klaren, dass bei (einvernehmlicher) Verlegung der Wohn- und Gewerbenutzung im Bereich westlich der Haid- und Neu-Straße später u. U. Entschädigungen zu leisten seien; es war deshalb weder möglich noch erforderlich, diese beim Satzungsbeschluss zu beziffern. Soweit bei der Aufstellung eines Bebauungsplans absehbar ist, dass die künftige Durchführung Probleme auslöst, zwingt das Abwägungsgebot nicht dazu, die Satzung erst zu beschließen, wenn zugleich die Bewältigung dieser Probleme durch anderweitiges Verwaltungshandeln rechtlich gesichert ist. Vielmehr kann die Gemeinde die Durchführung entsprechender Maßnahmen dem späteren, dem Vollzug der Festsetzung dienenden Verwaltungsverfahren überlassen, wenn sie im Rahmen der Abwägung realistischerweise davon ausgehen kann, dass die Probleme in diesem Zusammenhang gelöst werden können (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.08.1997 - 4 BN 4.97 - PBauE § 1 Abs. 6 BauGB Nr. 57). Die Antragsgegnerin durfte in nicht zu beanstandender Weise davon ausgehen, dass sie die meisten Flächen, die noch nicht in ihrem Eigentum sind, längerfristig durch freiwilligen Verkauf und Tausch erwerben kann oder dass solche Flächen nach Durchführung eines Umlegungsverfahrens interessierten Bauwilligen zur Verfügung gestellt werden können.

Die Rüge des Antragstellers, der Bebauungsplan sei gerade im Hinblick auf die vorhandene Bebauung im Bereich westlich der Haid- und Neu-Straße und damit auf seinem Grundstück nicht verwirklichungsfähig, ist unbegründet. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 29.04.1977 - IV C 39.75 - BVerwGE 54, 5 u. Beschl. v. 17.02.1997 - 4 B 16.97 - Buchholz 406.11 § 10 BauGB Nr. 34) ist anerkannt, dass Festsetzungen eines Bebauungsplans unwirksam sind, wenn von Anfang an feststeht, dass mit ihrer Verwirklichung nicht gerechnet werden kann. Die Rechtmäßigkeit eines Bebauungsplans lässt sich aber nicht allein mit dem Hinweis darauf in Frage stellen, dass der Planinhalt mit den tatsächlichen Verhältnissen im Plangebiet nicht (voll) übereinstimmt. Die Gemeinde darf grundsätzlich auch bereits bebaute Ortsteile überplanen und den vorgefundenen Bestand fortentwickeln. Dies ist nur dann möglich, wenn ihre Planungsbefugnis das Recht umfasst, sich gegebenenfalls über die tatsächlichen Verhältnisse hinwegzusetzen. Das Interesse an der Erhaltung vorhandener Verhältnisse kann überwunden werden, wenn die von der Gemeinde verfolgten Zwecke der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung sowie entsprechend gewichtige, gegen die Erhaltung der vorgefundenen Verhältnisse sprechende Belange dies rechtfertigen. Die Planungskonzeption, die einer Festsetzung zugrunde liegt, wird nicht schon dann sinnlos, wenn sie nicht überall im Plangebiet umgesetzt werden kann. Eine Festsetzung ist erst dann unwirksam, wenn sie unabhängig davon bei einer auf den Gesamtgeltungsbereich des Bebauungsplans bezogenen Betrachtung nicht die Fähigkeit besitzt, die städtebauliche Entwicklung in eine bestimmte Richtung zu steuern (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.02.1997 a.a.O. u. VGH Bad.-Württ., NK-Urt. v. 07.12.1998 - 3 S 3113/97 - PBauE § 1 Abs. 6 BauGB Nr. 65 = VBlBW 1999, 174).

Die Festsetzung des Sondergebiets 3 im Bereich des Grundstücks des Antragstellers ist nicht von Anfang an funktionslos in diesem Sinne gewesen. Für den Technologiepark, dessen Erforderlichkeit bereits bejaht worden ist, kam das in dem im Jahre 1989 geänderten Flächennutzungsplan hierfür vorgesehene Plangebiet in Betracht, das im Süden durch den Hirtenweg, im Westen durch die Mackensen Kaserne und die Kleingartenanlage Kohlplattenschlag, im Norden durch die projektierte Nordtangente und im Osten durch die Haid- und Neu-Straße begrenzt wird. Nach dem schlüssigen Konzept der Antragsgegnerin war es städtebaulich sinnvoll, die Grundstücke im unbeplanten Bereich westlich der Haid- und Neu-Straße in den Technologiepark einzubeziehen, obwohl etwa 10 Grundstücke überwiegend mit Wohngebäuden bebaut sind. Denn es handelt sich hierbei um eine unorganische Streubebauung, die im Vorgriff auf eine früher beabsichtigte, dann aufgegebene Mischgebietsplanung zwischen 1930 und 1967 teilweise nur widerruflich genehmigt worden ist und die im Falle der Nichteinbeziehung ein Fremdkörper zwischen Technologiepark und Haid- und Neu-Straße geblieben wäre. Demgegenüber führt eine verwirklichte Planung zu dem städtebaulich erwünschten Ergebnis, dass das vorwiegend für Forschungs- und Entwicklungslabors und technologieorientiertes Gewerbe vorgesehene Sondergebiet 3 eine größere Fläche erhält und bis zur viel befahrenen Haid-und Neu-Straße heranreicht sowie dass dieses Sondergebiet und die Wohnbebauung östlich der Haid- und Neu-Straße langfristig durch diese ca. 25 m breite Straße getrennt werden. Die bisherige Wohn- und Gewerbenutzung auf den genannten Grundstücken westlich der Haid- und Neustraße ist selbst im Falle ihrer Beibehaltung im Verhältnis zu dem Sondergebiet 3 und erst recht zu allen vier Sondergebieten von untergeordneter Bedeutung und prägt die beabsichtigte Nutzung nicht. Der Bebauungsplan besitzt auch dann noch seine Steuerungsfunktion. Er kann die beabsichtigte Nutzung im weit überwiegenden Teil des Plangebiets umsetzen und eine davon abweichende erneute Bebauung und Änderungen oder Erweiterungen, die vom Bestandsschutz nicht gedeckt sind, im Plangebiet verhindern.

Gegenteiliges kann der Antragsteller nicht aus dem Senatsurteil vom 25.10.1996 - 5 S 1040/95 - herleiten. In dem entschiedenen Fall hat der erkennende Senat eine Realisierungsmöglichkeit verneint, weil der Satzungsgeber in einem Bereich gewerblicher Bebauung unter völliger Ignorierung der ausgeübten Nutzung und der Lage der vorhandenen baulichen Anlagen im Innern eines Straßengevierts ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt hatte und es für eine Aufgabe der gewerblichen Nutzung bzw. für einen Abbruch der vorhandenen Anlagen nicht die geringsten Anhaltspunkte gab. Damit ist der vorliegende Sachverhalt nicht vergleichbar. Denn das gewerblich genutzte Grundstück des Antragstellers liegt in einem nicht überplanten, gemischt genutzten Bereich, der sich am Rande des festgesetzten Sondergebiets 3 mit der vorgesehenen besonderen Nutzungsstruktur befindet und erst längerfristig dieser Nutzung zugeführt werden soll, so dass die Realisierung des Bebauungsplans allenfalls peripher geringfügig in Frage gestellt werden würde: Dies wäre aber - wie dargelegt - unschädlich.

Die Antragsgegnerin hat alle wesentlichen öffentlichen und privaten Belange entsprechend ihrer Bedeutung fehlerfrei gegeneinander abgewogen. Dies ergibt sich weitgehend schon aus den vorstehenden Ausführungen, denen unter Berücksichtigung der Einwendungen des Antragstellers lediglich noch folgendes hinzuzufügen ist:

Die Antragsgegnerin hat die Bedarfslage für den Technologiepark nicht fehlerhaft zu hoch eingeschätzt und fehlgewichtet. Die Aussage in der Begründung des Bebauungsplans, wonach in Karlsruhe "ein erheblicher Mangel an Gewerbeflächen erkennbar" ist, muss - worauf die Antragsgegnerin zutreffend hinweist - im Kontext mit dem planerischen Ziel und der Bedarfsanalyse gesehen werden. Wie vor allem in den USA, in Japan, Großbritannien und Frankreich stieg auch in Deutschland die Nachfrage nach Technologieparks mit attraktiven und repräsentativen Forschungs- und Entwicklungsstätten. Wegen der gerade in Karlsruhe gepflegten wissenschaftlichen Forschungstätigkeit mussten deshalb auch dort solche günstigen Rahmenbedingungen für deren technologische Umsetzung geschaffen werden, um als Forschungs- und Wirtschaftsstandort konkurrenzfähig zu bleiben. Dieses Ziel konnte auf den vorhandenen Gewerbeflächen und dem Gelände der 1984 geschaffenen Technologiefabrik nicht realisiert werden, weil die Kapazitäten weitgehend erschöpft und die geeigneten Rahmenbedingungen nicht erfüllbar waren. Da der Technologiepark nicht der Deckung eines augenblicklichen, sondern eines längerfristigen, etwa 20 Jahre umfassenden Bedarfs dienen soll, geht der Einwand des Antragstellers, beim Satzungsbeschluss habe es allenfalls wenige Ansiedlungswünsche gegeben, fehl. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung des Technologieparks für die wirtschaftliche Weiterentwicklung im Technologiebereich in Karlsruhe kann es gerichtlich nicht beanstandet werden, dass der Gemeinderat diesem Belang den Vorzug gegenüber den privaten Belangen der Eigentümer der Grundstücke westlich der Haid- und Neu-Straße gegeben hat. Wie bereits oben in anderem Zusammenhang ausgeführt, sprach aus städtebaulichen Gründen viel für die Einbeziehung dieser unorganischen, unbeplanten Straßenrandbebauung in den Technologiepark. Sachgerecht bewertet hat der Gemeinderat auch ein erkennbares oder bekundetes Interesse dieser Eigentümer an der weiteren Nutzung der vorhandenen Gebäude zu Wohn- bzw. Gewerbezwecken. Insbesondere trifft der Vorwurf des Antragstellers nicht zu, der Gemeinderat habe die enteignenden Auswirkungen des Bebauungsplans nicht erkannt und die drakonischen Eingriffe in den Baubestand und in die Nutzung seines Grundstücks krass fehlgewichtet. Denn das Baugesetzbuch kennt keine Regelung über eine enteignende Vorwirkung von Festsetzungen des Bebauungsplans. Mit einer Festsetzung im Bebauungsplan ist lediglich bindend über die künftige Zweckbestimmung der Fläche entschieden (BVerwG, Beschl. v. 25.08.1997 - 4 BN 4.97 - a.a.O.). Im Übrigen ist der Gemeinderat davon ausgegangen, dass das baurechtlich genehmigte Schreinereigebäude mit der seit längerem ausgeübten Nutzung zur Herstellung von gewerblichen Inneneinrichtungen, Schrankwänden, Raumtrennwänden und Labormöbeln - wie auch der genehmigte Baubestand der anderen Grundstückseigentümer - Bestandsschutz genießt, dass der Bebauungsplan in diesem Bereich zuletzt verwirklicht werden soll und dass eine Aufgabe der ausgeübten Nutzung nur im Wege des Verkaufs, Tauschs oder auf andere freiwillige Weise erfolgen wird. Zwar schließt der Bebauungsplan eine vom Bestandsschutz nicht gedeckte wesentliche Umgestaltung oder Erweiterung (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 19.10.1966 - IV C 16.66 - BVerwGE 25, 161), wie sie nach § 35 Abs. 4 Satz 2 Nr. 6 BauGB - oder entsprechend der Auffassung des Antragstellers nach § 34 BauGB - in Betracht gekommen wäre, aus. Der Gemeinderat brauchte eine eventuell vorhandene Absicht des Antragstellers, seinen Betrieb baulich zu erweitern, bei der Abwägung aber nicht mit dem entsprechenden Gewicht zu berücksichtigen, weil eine solche Absicht des Antragstellers nicht erkennbar war. Er hatte mit seinem "Einspruch" im Schreiben vom 01.04.1992 insoweit lediglich geltend gemacht, der seit 28 Jahren bestehende Betrieb stelle seine Existenzgrundlage dar und eine Entschädigung reiche nicht für einen Aufbau an anderer Stelle aus. Eine Erweiterungsabsicht in Bezug auf den vorhandenen Betrieb hat der Antragsteller vor dem Gemeinderatsbeschluss über den Bebauungsplan am 20.10.1992 nicht bekundet. Vielmehr galten seine Bauvoranfrage vom 19.02.1992 zum Neubau eines Wohn- und Geschäftshauses ("Haus mit Wohnungen, Büroräumen und mehreren Studentenappartements so hoch als möglich") und eine weitere Bauvoranfrage für ein Ingenieurbüro und eine Ausstellungshalle anderen Projekten auf seinem Grundstück. Solange der Antragsteller im Wege des Bestandsschutzes sein Grundstück wie bisher nutzt, hat er auch einen Anspruch darauf, dass es über eine öffentliche Straße erschlossen bleibt; die insoweit geäußerten Bedenken des Antragstellers sind daher unbegründet.

Erwägungen über die Höhe von möglichen Entschädigungsansprüchen des Antragstellers nach den §§ 39 und 42 BauGB brauchte der Gemeinderat beim Satzungsbeschluss nicht anzustellen, da sie, wie dargelegt, nicht spruchreif waren. Im Übrigen dürften solche Ansprüche auch nicht bestehen, weil es vorher keinen rechtsverbindlichen Bebauungsplan gab, dessen Änderung oder Aufhebung einen Vertrauensschaden i.S. des § 39 BauGB hätte auslösen können, und weil die 7-Jahres-Frist des § 42 Abs. 2 BauGB, innerhalb der eine Entschädigung wegen Aufhebung oder Änderung einer zulässigen Nutzung - hier nach § 34 oder 35 BauGB - in Betracht kommt, abgelaufen war.

Schließlich gibt es keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Gemeinderat die allgemeinen Ziele der Bauleitplanung, wie Sicherung einer menschenwürdigen Umwelt und Schutz und Entwicklung der natürlichen Lebensgrundlagen sowie Verpflichtung zum sparsamen und schonenden Umgang mit Grund und Boden (§ 1 Abs. 5 Satz 1 und 3 BauGB 1987) sowie die umweltrelevanten Belange des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege i.S. des § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 7 BauGB 1987 in der Abwägung vernachlässigt hat; die §§ 8a bis 8c BNatSchG sind erst durch Art. 5 des Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetzes vom 22.04.1993 (BGBl. I S. 466) eingeführt worden. Denn aus den Planunterlagen ergibt sich, dass die Antragsgegnerin eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt, einen Gestaltungs- und Grünordnungsplan aufgestellt und dessen Ergebnisse (vgl. Nr. 4.4 der Begründung des Bebauungsplans) in der Gestalt von Pflanzgeboten und Dachbegrünungen als Ausgleichsmaßnahmen (vgl. insbesondere die Festsetzungen Nr. 1.1.4; 1.2.1.4; 1.2.2.1 und 1.2.2.6) in dem Bebauungsplan festgesetzt hat. Soweit der Antragsteller hierzu anmerkt, den Planunterlagen sei nicht zu entnehmen, dass "der Plangeber den naturschutzrechtlichen Anforderungen nach Schaffung eines angemessenen Ausgleichs für die Inanspruchnahme von vielen Hektar weithin unbeplanter Außenbereichsflächen Rechnung getragen haben könnte", hat er seinen Vortrag auch in der mündlichen Verhandlung nicht substantiiert. Der Senat sieht sich deshalb nicht veranlasst, diesem mehr fragenden Hinweis weiter nachzugehen. Ebenfalls ohne Erfolg bleibt der Einwand des Antragstellers, der Bebauungsplan sei zumindest in weiten Teilen zwischenzeitlich funktionslos geworden, weil nach Ablauf von inzwischen nahezu 10 Jahren nach Planungsbeginn das Gebiet so gut wie unüberbaut sei und ein Ansiedlungsbedarf oder auch nur Ansiedlungsinteresse im Rahmen dieser Zielsetzung nicht oder nicht mehr bestehe. Nach der bereits genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 29.04.1977 - IV C 39.75 - a.a.O.) tritt eine bauplanerische Festsetzung nachträglich wegen Funktionslosigkeit außer Kraft, wenn und soweit die Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt, und wenn die Erkennbarkeit dieser Tatsache einen Grad erreicht hat, der einem etwa dennoch in die Fortgeltung der Festsetzung gesetzten Vertrauen die Schutzwürdigkeit nimmt. Im vorliegenden Fall fehlt es bereits an der erstgenannten Voraussetzung des "Dauerausgeschlossenseins". Denn in dem Technologiepark ist zwar eine eher schleppende, aber kontinuierliche bauliche Entwicklung festzustellen. Der zögerliche Beginn beruht nach dem unbestrittenen Vortrag der Antragsgegnerin darauf, dass der Umlegungsplan erst 1994, und zunächst nur teilweise, in Kraft getreten ist und sich weitere notwendige Änderungen bis in das Jahr 1998 hingezogen haben. Nach den weiteren Angaben der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung haben sich inzwischen immerhin 33 Unternehmen auf 30.000 qm Bruttonutzfläche angesiedelt, was einem Anteil von 15 % an der insgesamt zur Verfügung stehenden Nutzfläche entspricht. Zuletzt ist im November 2000 mit dem Bau von zwei weiteren Gebäuden mit einer Fläche von 6.500 qm und 7.000 qm begonnen worden, so dass gegenwärtig ein auf einem Bedarf beruhendes Ansiedlungsinteresse besteht, das zur fortschreitenden Verwirklichung der Sondergebietsfestsetzung führt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert des Verfahrens wird nach § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG auf 100.000,-- DM festgesetzt.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Ende der Entscheidung

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