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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 12.07.2001
Aktenzeichen: 5 S 343/00
Rechtsgebiete: BauGB, BauNVO, StrG


Vorschriften:

BauGB § 1 Abs. 6
BauNVO § 23 Abs. 5
StrG § 5 Abs. 6 Satz 1
1. Zur Unbestimmtheit der gewollten Beschränkung des normativen Inhalts eines Bebauungsplans.

2. Zur (Abwägungs-)Fehlerhaftigkeit einer Planung, die den Fahrgassenraum im Bereich notwendiger Stellplätze als selbständigen öffentlichen Fußweg ausweist.

3. Zur (Abwägungs-)Fehlerhaftigkeit eines planerischen Parkierungskonzepts, das die (Neu-)Anlegung einer Vielzahl von Stellplätzen (hier: weit über 100) Entscheidungen der Baurechtsbehörde nach § 23 Abs. 5 BauNVO überlässt.


VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Im Namen des Volkes Urteil

5 S 343/00

In der Normenkontrollsache

wegen

Gültigkeit des Bebauungsplans "Innenstadt II"

hat der 5. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Lutz und die Richter am Verwaltungsgerichtshof Schefzik, Harms, Schenk und Rieger auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 12. Juli 2001

für Recht erkannt:

Tenor:

Der Bebauungsplan "Innenstadt II" der Stadt St. Blasien vom 29. April 1997 wird für nichtig erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan "Innenstadt II" der Antragsgegnerin vom 29.04.1997.

Die Antragsteller zu 1 sind Miteigentümer des Grundstücks Flst.Nr. 35/8 auf Gemarkung der Antragsgegnerin, auf dem sich das 11-geschossige Gebäude "Haus an der Alb" befindet. Das im Jahre 1964 auf der Grundlage einer Baugenehmigung für ein Hotel errichtete Gebäude wird mittlerweile als Appartement-Hochhaus genutzt. Im Zusammenhang mit der Aufteilung des Gebäudes in Eigentumswohnungen wurden die umliegenden Flächen auf mehrere kleine Grundstücke aufgeteilt.

Die Antragsteller zu 2 sind seit 04.01.1990 Eigentümer des angrenzenden Grundstücks Flst.Nr. 35, das ausschließlich als Parkplatz für die Eigentumswohnungen der Antragsteller zu 1 dient. Diese Nutzung ist durch mietvertragliche Vereinbarung zwischen den Antragstellern und durch Baulast gesichert. Die notwendigen Stellplätze für das "Haus an der Alb" sind ausweislich des am 08.07.1985 genehmigten Lageplans wie folgt verteilt:

Flst.Nr. 35/8 (zwischen "Haus an der Alb" und Albufer): 28 Stellplätze Flst.Nr. 35/9 (am Albufer): 4 Stellplätze Flst.Nr. 35/11 (am Albufer): 16 Stellplätze Flst.Nr. 35 (im Bereich der Friedhofstraße): 60 Stellplätze Flst.Nr. 35 (m Bereich der Todtmooser Straße): 40 Stellplätze

Tatsächlich sind jedoch - nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin - ca. 170 Stellplätze angelegt.

Das ca. 7,3 ha große Plangebiet ist der nordwestlich der Todtmooser Straße gelegene Teil der Innenstadt der Antragsgegnerin. Es wird begrenzt im Norden durch die Straße Im Frongarten, im Osten durch die Muchenländer Straße mit der Klinik St. Blasien und durch die Luisenstraße, im Süden durch die Todtmooser Straße und durch die Hauptstraße sowie im Westen durch die Friedhofstraße und durch die Straße Im Frongarten. Das Plangebiet wird in Nord-Süd-Richtung gequert vom Flusslauf der Alb. Zwischen dem Fluss und der Todtmooser Straße liegt das "Haus an der Alb".

Unter Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets umfährt der Bebauungsplan den Bestand des Gebäudes "Haus an der Alb" mit einer Baugrenze. Die überbaubare Fläche wird bis zur Todtmooser Straße herüber gezogen; hier sieht der Plan ein dreigeschossiges Mischgebiet in geschlossener Bauweise vor und umgrenzt die Fläche für eine Tiefgarage. Als Mischgebiet ist auch der Bereich zwischen dem Gebäude "Haus an der Alb" und der Hauptstraße ausgewiesen; das vorhandene Wohngebäude wird mit einer Baugrenze umfahren.

Nach der Planbegründung soll im Anschluss an die Sanierung in den Bereichen Todtmooser Straße, Hauptstraße, Kurgarten und Kolleg die städtebauliche Neuordnung der nordwestlich dieses Sanierungsgebietes liegenden Bereiche zur Abrundung der städtebaulich-räumlichen Gestaltung der Innenstadt von St. Blasien beitragen; gleichzeitig sollen noch vorhandene Baulandreserven für Mischnutzungen und für den Wohnungsbau innerhalb der vorhandenen Baustruktur aktiviert werden, da die Stadt aufgrund ihrer topographischen Lage nur über wenige Erweiterungsmöglichkeiten verfüge; Ziel ist in Verbindung mit den geplanten Sanierungsmaßnahmen die Weiterentwicklung eines Innenstadtbereiches mit entsprechender Nutzungsdurchmischung und die Schaffung städtbaulich-räumlicher Situationen mit hoher Aufenthaltsqualität. Unter IV.1 "Erschließung" heißt es u.a.:

"...

Für die neu geplanten Gebäude ist daher die Parkierung (private Stellplätze) ausschließlich in Tiefgaragen vorgesehen.

...

Im Bereich des Hauses an der Alb könnte im Rahmen der Neubebauung der Nordseite der Todtmooser Straße die derzeitige Parkierungssituation verbessert werden, indem ein Teil der 170 für das bestehende Gebäude nachzuweisenden Stellplätze in einer Tiefgarage in Verbindung mit dieser Neubebauung untergebracht werden. Dies würde eine Umgestaltung des Freiraums ermöglichen, der zum Ausgleich für die hohe städtebauliche Dichte zur Verbesserung des Wohnumfeldes dringend geboten erscheint.

Dieses Parkierungskonzept ist, wie zahlenmäßig auch im Gestaltungsplan dargestellt, realisierbar. In diesem Plan (Blatt 3) sind ebenerdig rund um das Haus an der Alb 140 Stellplätze nachgewiesen. In der Tiefgarage im Bereich der Neubebauung entlang der Todtmooser Straße können die 45 durch die Bebauung selbst notwendig werdenden Stellplätze sowie die 30 durch die Neuordnung der ebenerdigen Stellplätze verlorengehenden Stellplätze nachgewiesen werden. Die Flächen, die in den Tiefgaragen zulässig sind, sind im Bebauungsplan so festgelegt, daß die Realisierung eines derartigen Parkierungskonzeptes möglich ist.

..."

Unter IV.2 "Bebauung und Nutzung" wird in der Planbegründung u.a. ausgeführt:

"...

Durch die Überplanung dieser Grundstücke soll die sehr wichtige stadträumliche Situation der Todtmooser Straße in Ergänzung zu den bereits durchgeführten Sanierungsmaßnahmen verbessert und abgerundet werden. Gleichzeitig werden durch entsprechende Festsetzungen die Voraussetzungen zur Neugestaltung der Parkierung mit einer Begrünung durch Gehölz- und Strauchpflanzungen rund um das bestehende Gebäude und zwischen den Stellplätzen geschaffen, um dem Gebäude ein vor allem auch aufgrund der hohen Dichte notwendiges attraktiveres Wohnumfeld zu geben.

...

Der geplante Albuferwanderweg wurde im Bebauungsplan so festgesetzt, daß er sich im Bereich der Stellplätze innerhalb des sogenannten Fahrgassenraumes bewegt und die ursprünglich in der Teilungserklärung vorgesehenen bzw. neu zu ordnenden Stellplätze selbst nicht berührt. Da dieser Teil der Parkierungsanlage erfahrungsgemäß relativ wenig frequentiert wird, ist eine Überlagerung der Fahrgasse zum Einfahren auf die Stellplätze mit der Führung eines Wanderweges unproblematisch. Eine Reduzierung der Stellplätze durch den geplanten Albuferwanderweg ist nicht gegeben, die Darstellung der Neuordnung im Gestaltungsplan zeigt nur ein Beispiel.

..."

Dem Erlass des angegriffenen Bebauungsplans liegt folgendes Verfahren zugrunde: Am 11.05.1993 fasste der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Aufstellungsbeschluss. Auf der Basis eines am 15.11.1994 gebilligten Planentwurfs wurden die Träger öffentlicher Belange gehört und die frühzeitige Beteiligung der Bürger durchgeführt; hierzu fand am 04.04.1995 eine Bürgerversammlung statt, nachdem die Pläne in der Zeit vom 23.01.1995 bis 24.02.1995 ausgelegt worden waren. Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 09.02.1996 wandten die Antragsteller ein: Der Plan sei unzureichend begründet; ferner sei das Abwägungsgebot verletzt; durch die Ausweisung von Grünflächen, Gehwegen und Bauflächen auf den Grundstücken Flst.Nr. 35/9, 35/8 und 35 entfielen zahlreiche hier angelegte Stellplätze; die verbleibenden Stellplätze reichten nicht aus, den Bedarf für das "Haus an der Alb" zu befriedigen; planbedingt entstehe daher ein baurechtswidriger Zustand; völlig verkannt habe die Gemeinde die Belastung, die damit verbunden sei, dass mit dem geplanten Fußweg entlang der Alb eine öffentliche Verkehrsfläche über das im Eigentum der Antragsteller zu 1 stehende Grundstück Flst.Nr. 35/8 geführt werde; an einer besseren Gestaltung des Parkplatzes seien sie selbst interessiert; hierzu bedürfe es keiner gemeindlichen Überplanung. Unter Würdigung der eingegangen Anregungen und Bedenken - auch seitens der Träger öffentlicher Belange - billigte der Gemeinderat in seiner Sitzung vom 14.01.1997 den Planentwurf, der nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung in der Zeit vom 10.02.1997 bis 11.03.1997 öffentlich auslag. Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 11.03.1997 machten die Antragsteller geltend: Die Einwände im Schreiben vom 09.02.1996 seien nicht ausgeräumt worden, insbesondere was die Anlegung des Wegs über ihr Grundstück und den Verlust vorhandener Stellplätze angehe; von einer Verbesserung der Parkierungssituation könne keine Rede sein; sie beabsichtigten weder eine Neubebauung entlang der Todtmooser Straße noch eine Veräußerung von Grundstücksteilen, um auf diese Weise eine Finanzierung der Tiefgarage zu ermöglichen. In seiner Sitzung vom 29.04.1997 befasste sich der Gemeinderat mit den eingegangenen Anregungen und Bedenken Privater und der Träger öffentlicher Belange und beschloss den Bebauungsplan "Innenstadt II" als Satzung, die der Bürgermeister am selben Tag ausfertigte. Mit Schreiben vom 05.08.1997 wurden die Antragsteller benachrichtigt. Auf die Anzeige vom 05.08.1997 hin teilte das Landratsamt Waldshut mit Schreiben vom 03.09.1997 mit, dass die Festsetzung eines Sondergebiets südlich der Muchenländer Straße mit der Darstellung "Parkanlage" im Flächennutzungsplan nicht vereinbar sei und dass die Ausweisung des Fußwegs entlang der Alb mit Blick auf dessen Auswirkungen für das "Haus an der Alb" abwägungsfehlerhaft und auch die Bedeutung der Ausweisung selbst verkannt worden sei. Ferner heißt es in dem Schreiben:

"Wir sehen deshalb keine Möglichkeit, die Rechtmäßigkeit des angezeigten Bebauungsplanes vollumfänglich zu bestätigen.

Entweder die Stadt St. Blasien zieht die Anzeige des BP zurück und erledigt die beanstandeten Punkte oder die beiden Flächen werden von der Anzeigebestätigung ausgenommen, sodaß diese auch keine Rechtskraft erlangen. Nach Erledigung der Beanstandung müßten diese beiden Punkte dann zu einem späteren Zeitpunkt noch zur Rechtskraft gebracht werden."

Im Protokoll über die folgende Gemeinderatssitzung vom 23.09.1997 wird zu Tagesordnungspunkt 5 (Bebauungsplan "Innenstadt II", Stadtgebiet St. Blasien) ausgeführt:

"a) nochmalige Behandlung der eingegangenen Anregungen und Bedenken von Grundstückseigentümern der vom Albuferweg betroffenen Grundstücksflächen und Beschlußfassung über die Abwägung

...

Eine nochmalige Abwägung in Bezug auf die Ausweisung des Albuferweges wird auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Der Gemeinderat entscheidet einstimmig, die vom Baurechtsamt aufgeführten Punkte (Albuferweg und Sondergebiet südlich der Muchenländer Straße) von der Anzeige des Bebauungsplanes herauszunehmen. Der Bebauungsplan soll schnellstmöglich Rechtskraft erlangen.

Die Ausweisung des Albuferweges soll auch weiterhin angestrebt werden. Hierfür wird ein separates Verfahren durchgeführt.

..."

Im folgenden Schreiben vom 30.09.1997 an das Landratsamt Waldshut führte die Antragsgegnerin aus:

"mit Schreiben vom 03.09.1997 haben Sie der Stadtverwaltung mitgeteilt, daß die Anzeigebestätigung nicht vorgenommen werden kann. Dies wurde dem Gemeinderat in der öffentlichen Sitzung am 23.09.1997 mitgeteilt. Der Gemeinderat hat in derselben Sitzung beschlossen, den Bebauungsplan "Innenstadt II" ohne die beiden von Ihnen angesprochenen Punkte rechtskräftig werden zu lassen.

Wir bitten Sie deshalb, die Ausweisung des Sondergebietes südlich der Muchenländer Straße und die Ausweisung des Fußweges entlang der Alb aus der Anzeigebestätigung auszuklammern. Wir sind daran interessiert, daß der unbeanstandete Teil des Bebauungsplanes schnellstmöglich in Kraft tritt.

..."

Mit Schreiben vom 10.10.1997 teilte das Landratsamt Waldshut der Antragsgegnerin u.a. mit:

"Bei dem am 29.04.97 vom Gemeinderat als Satzung beschlossenen Bebauungsplan wird eine Verletzung von Rechtsvorschriften, die eine Versagung der Genehmigung gemäß § 6 Abs. 2 BauGB rechtfertigen würde, nicht geltend gemacht.

Von dieser Anzeige und der Rechtskraft des Bebauungsplandes sind ausgenommen:

- der Bereich 'Sondergebiet' südlich der Muchenländer Straße - der 'öffentliche Fußweg' entlang der Alb

Gemäß § 12 des Baugesetzbuches bitten wir, diese Anzeige ortsüblich bekanntzumachen."

Im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 24.10.1997 erschien folgende öffentliche Bekanntmachung:

"Der vom Gemeinderat der Stadt St. Blasien in öffentlicher Sitzung am 29.04.1997 als Satzung beschlossene Bebauungsplan "Innenstadt II" wurde dem Landratsamt Waldshut am 05.08.1997 angezeigt. Das Landratsamt Waldshut, Baurechtsamt, hat mit Schreiben vom 10.10.1997 mitgeteilt, daß eine Verletzung von Rechtsvorschriften, die eine Versagung der Genehmigung gemäß § 6 Abs. 2 Baugesetzbuch rechtfertigen würde, nicht geltend gemacht werden.

Maßgebend für die Abgrenzung des Bebauungsplangebietes ist der Lageplan vom 14.01.1997 in der Fassung vom 29.04.1997.

Laut Mitteilung des Landratsamtes Waldshut, Baurechtsamt, vom 10.10.1997 sind von dieser Anzeige und der Rechtskraft ausgenommen:

* der Bereich "Sondergebiet" südlicher der Muchenländer Straße * der "öffentliche Fußweg" entlang der Alb

..."

Am 12.11.1998 haben die Antragsteller das Normenkontrollverfahren eingeleitet mit dem Antrag,

den Bebauungsplan "Innenstadt II" der Stadt St. Blasien vom 29. April 1997 für nichtig zu erklären.

Sie machen geltend: Sie seien antragsbefugt; die Antragsteller zu 2 seien als Eigentümer des Grundstücks Flst.Nr. 35 unmittelbar betroffen und könnten nach der Planung ihrer Verpflichtung zur Bereitstellung des Grundstücks als notwendigen Parkplatz für das "Haus an der Alb", wie dies bisher geschehen sei, nicht mehr nachkommen; dieser Eingriff habe daher auch unmittelbare Auswirkungen auf die Antragsteller zu 1. Die Anträge seien begründet. Es liege ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot vor. Die Antragsgegnerin hätte berücksichtigen müssen, dass sie kein Interesse an einer teilweise Neubebauung ihrer Grundstücke gehabt und dies auch zum Ausdruck gebracht hätten. Sie hätten darauf vertrauen können, dass der Plan nicht ohne Berücksichtigung ihrer Interessen geändert werde. In der Planbegründung werde das Problem der Finanzierung bei einer Umwandlung der bestehenden oberirdischen Stellplätze in Tiefgaragenstellplätze gestreift und auch ein Lösungsvorschlag unterbreitet. Das ersetze aber nicht die erforderliche Abwägung, zumal sie eine Änderung der vorhandenen Bebauungssituation insgesamt ablehnten. Bei dem Hinweis im Benachrichtigungsschreiben vom 05.08.1997, dass mit den planerischen Festsetzungen nur die Möglichkeit einer (anderen) baulichen Nutzung eröffnet werde, ohne dass insoweit Zwang ausgeübt werde, verschweige die Antragsgegnerin, dass sie nach § 176 BauGB ein Baugebot zur Verwirklichung des Plans erlassen könne. Der danach anzunehmende Mangel im Abwägungsvorgang sei auch erheblich i.S. des § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Anträge abzuweisen.

Sie erwidert: Es bestünden Bedenken gegen die Antragsbefugnis der Antragsteller; zwar seien diese von dem neuen Parkierungskonzept betroffen, die Antragsteller zu 2 unmittelbar als Eigentümer des Stellplatzgrundstücks Flst.Nr. 35 und die Antragsteller zu 1 unmittelbar als Stellplatzverpflichtete und mittelbar als Mieter des Parkplatzes; doch sei zum einen nicht richtig, dass die Antragsteller durch den Bebauungsplan Stellplätze verlieren würden, denn die bei einer Realisierung des Plans entfallenden oberirdischen Stellplätze könnten dann in der Tiefgarage untergebracht werden; zum anderen seien die Stellplatzgenehmigungen in Bestandskraft erwachsen und der insoweit bestehende baurechtliche Bestandsschutz werde durch den Bebauungsplan nicht beseitigt; eine plangemäße Änderung der baulichen Situation könne nur mit Zustimmung der Antragsteller zu 2 als Eigentümer des Parkplatzgrundstücks eintreten. Die Anträge seien jedenfalls unbegründet. Verfahrensfehler lägen nicht vor; die erfolgte Teilgenehmigung und Teilinkraftsetzung des Bebauungsplans sei nach § 11 Abs. 3 BauGB a.F. rechtmäßig; da die zugrunde liegende Konzeption nicht geändert worden sei, habe es eines Beitrittsbeschlusses des Gemeinderats nicht bedurft; im Übrigen hätte der Gemeinderat einen solchen Beitrittsbeschluss in seiner Sitzung vom 23.09.1997 gefasst. Das Abwägungsgebot sei nicht verletzt. Mit den von den Antragstellern vorgetragenen Bedenken habe sich der Gemeinderat in seinen Sitzungen vom 14.01.1997 und 29.04.1997 ausweislich der hierüber gefertigten Niederschriften befasst. Die Nutzung der auf den Grundstücken der Antragsteller vorhandenen und teilweise genehmigten Stellplätze werde durch den angegriffenen Bebauungsplan nicht berührt; insoweit bestehe Bestandsschutz; die Festsetzungen des Bebauungsplans gälten nur für die Zukunft; ein Baugebot bestehe nicht und werde auch nicht erlassen. Für den Fall einer (freiwilligen) Realisierung des Plans durch die vorgesehene Neubebauung entlang der Todtmooser Straße habe der Gemeinderat den Interessen der Antragsteller an der Aufrechterhaltung der notwendigen Stellplätze für das "Haus an der Alb" in vollem Umfang entsprochen; die wegfallenden Stellplätze könnten in der Tiefgarage untergebracht werden; dieses Parkierungskonzept sei realisierbar und werde in der Planbegründung ausführlich erläutert. Dem derzeit "planlosen" Zustand in der Innenstadt habe die Gemeinde durch ein auf die Zukunft gerichtetes Konzept entgegenwirken dürfen, das der Stadtsanierung und der Baulandmobilisierung bei gleichzeitiger Beibehaltung der notwendigen Stellplätze für das "Haus an der Alb" diene. Die Interessen beider Seiten seien dadurch zum weitest möglichen Ausgleich gebracht worden, auch was die angesprochene Verschärfung der Parkplatzsituation durch die geplante Neubebauung angehe. Dass die Antragsteller zu 2 mehrfach bekundet hätten, kein Interesse an einer (teilweisen) Neubebauung zu haben, sei allein kein im Rahmen der Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB zu berücksichtigender privater Belang gewesen. Der Bebauungsplan sei auch nicht wegen dauerhaft fehlender Wirtschaftlichkeit unwirksam; zwar verursache der Bau der Tiefgarage nicht unerhebliche Kosten; doch sei die Tiefgarage nur bei Realisierung des Plans entlang der Todtmooser Straße zu errichten; dadurch entstehende Kostennachteile könnten durch einen Teilverkauf von Grundstücksflächen zumindest gemildert werden. Zudem sei es als planerische Entscheidung nicht zu beanstanden, wenn die Gemeinde insoweit den sozialen und städtebaulichen Gemeinwohlbelangen den Vorrang eingeräumt habe. Ein gleichwohl anzunehmender Mangel im Abwägungsvorgang wäre jedenfalls nicht erheblich i. S. des § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB. Das Abwägungsergebnis sei ebenfalls nicht fehlerhaft. Die Festsetzungen des Bebauungsplans seien geeignet, die Planziele zu erreichen; in diesem Zusammenhang sei auch die Festsetzung einer Tiefgarage geeignet, erforderlich und abgewogen im Hinblick auf das städtebauliche Entwicklungsziel. Der Plan führe auch nicht zu einer übermäßigen Belastung der Antragsteller, die zu den zu verwirklichenden Zielen außer Verhältnis stünde. Es sei nicht beabsichtigt, die Verwirklichung des Plans durch ein Baugebot nach § 176 BauGB zu erzwingen.

Mit Beschluss vom 19.03.1999 hat der Senat auf Antrag der Beteiligten das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Nach Scheitern der Vergleichsverhandlungen haben die Antragsteller mit Schriftsatz vom 08.02.2000 das Verfahren wieder angerufen.

Dem Senat liegen die einschlägigen Planungsakten der Antragsgegnerin vor; hierauf sowie auf die Gerichtsakten wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässigen Anträge sind begründet.

I. Die Anträge sind nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere sind die Antragsteller antragsbefugt i.S. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Sie wenden sich gegen planerische Festsetzungen, die unmittelbar ihr Grundeigentum betreffen; dies sind einmal die Ausweisung eines Mischgebiets in geschlossener Bauweise (mit der Möglichkeit der Errichtung einer Tiefgarage) auf dem Grundstück Flst.Nr. 35 der Antragsteller zu 2 und zum anderen die Festsetzung eines öffentlichen Fußwegs entlang der Alb auf dem Grundstück Flst.Nr. 35/8 der Antragsteller zu 1. Diese Festsetzungen stellen Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Grundeigentums i.S. des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar. Deren Rechtmäßigkeit können die Antragsteller als betroffene Grundstückseigentümer in einem Normenkontrollverfahren überprüfen lassen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.08.2000 - 4 NB 38.00 - NVwZ 2000, 1413 = BauR 2000.1834). Im Übrigen können sich die Antragsteller zu 1 auch auf eine Verletzung des Rechts auf gerechte Abwägung ihrer Belange nach § 1 Abs. 6 BauGB berufen (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 24.09.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215), soweit sie - wie schon in ihren Einwendungsschreiben während der Planaufstellung - den planbedingten Verlust notwendiger Stellplätze für das "Haus an der Alb" auf dem Grundstück Flst.Nr. 35 der Antragsteller zu 2 geltend machen, dem die Antragsgegnerin mit einem neuen "Parkierungskonzept" begegnen will.

II. Der angegriffene Bebauungsplan ist wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht nichtig.

1. Rügepflichtige Verfahrensfehler nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB oder § 4 Abs. 4 GemO haben die Antragsteller nicht geltend gemacht.

Dahinstehen kann, ob ein von Amts wegen beachtlicher Mangel nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB a.F. vorliegt. Das wäre u.a. der Fall, wenn die Satzung unter Verstoß gegen § 11 Abs. 3 Satz 2 BauGB a.F. in Kraft gesetzt worden wäre. Nach dieser Vorschrift darf der Bebauungsplan nur in Kraft gesetzt werden, wenn die höhere Verwaltungsbehörde die Verletzung von Rechtsvorschriften nicht innerhalb der in Satz 1 bezeichneten Frist (von drei Monaten nach Eingang der Anzeige) geltend gemacht oder wenn sie vor Ablauf der Frist erklärt hat, dass sie keine Verletzung von Rechtsvorschriften geltend macht. Zwar hat das Landratsamt Waldshut mit Erlass vom 10.10.1997 - und damit vor Ablauf der mit Anzeigeschreiben vom 05.08.1997 eingeleiteten Dreimonatsfrist des § 11 Abs. 3 Satz 1 BauGB a.F. - erklärt, dass es "bei dem am 29.04.1997 vom Gemeinderat als Satzung beschlossenen Bebauungsplan" eine Verletzung von Rechtsvorschriften nicht geltend mache. Die Behörde hat dies aber durch die weitere Erklärung eingeschränkt, von dieser Anzeige und der Rechtskraft des Bebauungsplans seien ausgenommen der Bereich "Sondergebiet" südlich der Muchenländer Straße und der "öffentliche Fußweg" entlang der Alb. Insoweit ist das Landratsamt Waldshut der Sache nach doch in Bezug auf diese beiden Festsetzungen von einer Verletzung von Rechtsvorschriften ausgegangen, und zwar in Einklang mit seiner bereits im ersten Schreiben vom 03.09.1997 dokumentierten Auffassung zur Fehlerhaftigkeit dieser beiden Planungspunkte. Zu deren Behebung hat die Behörde in diesem Schreiben weiter angemerkt, dass die Antragsgegnerin entweder die Anzeige des Bebauungsplans zurückziehe und die beanstandeten Punkte erledige oder die beiden Flächen würden von der Anzeigebestätigung ausgenommen, so dass diese auch keine Rechtskraft erlangten. Ob die Antragsgegnerin diesem Ansinnen der Aufsichtsbehörde dadurch Rechnung getragen hat, dass ihr Gemeinderat in der folgenden Sitzung vom 23.09.1997 einen "Beitrittsbeschluss" (Satzungsbeschluss) zu den inhaltlichen Einschränkungen bzw. Beanstandungen der Aufsichtsbehörde gefasst hat (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 05.12.1986 - 4 C 31.85 - BVerwGE 75, 262, Beschl. v. 14.08.1989 - 4 NB 24.88 - ZfBR 1989, 264 u. Beschl. v. 03.07.1995 - 4 NB 7.95 - UPR 1995, 397) - ein solches auf den Planinhalt bzw. seine Änderung bezogenes Verständnis vermag der Senat nach dem vorliegenden Ratsprotokoll dem am 23.09.1997 gefassten Gemeinderatsbeschluss, der auch nicht ausgefertigt wäre, nicht beizulegen - oder ob der Gemeinderat nur eine entsprechend beschränkte Anzeige des Bebauungsplans (ohne die beiden beanstandeten Punkte) beschlossen hat, kann dahinstehen. Selbst wenn letztere Verfahrensweise nach § 11 Abs. 3 BauGB a.F. zulässig gewesen sein sollte (zur Herausnahme räumlicher oder sachlicher Teile des Bebauungsplans von der Genehmigung "auf Antrag der Gemeinde" nach § 11 i.V.m. § 6 Abs. 3 Satz 2 BBauG vgl. BVerwG, Beschl. v. 03.10.1984 - 1 N 1 u. 2.84 - NVwZ 1985, 487; zur Zulässigkeit einer nur teilweisen Genehmigung des Bebauungsplans nach § 10 Abs. 2 BauGB n.F. vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.12.2000 - 8 S 399/00 -; ablehnend zur Herausnahme von Teilen des Bebauungsplans nach § 6 Abs. 3 BauGB a. F. im Anzeigeverfahren nach § 11 Abs. 3 BauGB a.F. Schrödter, BauGB, 5. Aufl., RdNr. 13 zu § 11), so dass auch gegen die öffentliche Bekanntmachung der Durchführung des - eingeschränkten - Anzeigeverfahrens keine Bedenken bestehen dürften, wäre der Bebauungsplan aus den nachfolgend dargelegten materiellen Gründen nichtig.

2. Der Bebauungsplan ist in materieller Hinsicht mit höherrangigem Recht nicht vereinbar.

a) Aus der Art und Weise der im Anzeigeverfahren nach § 11 Abs. 3 BauGB a.F. vorgenommenen beschränkten Inkraftsetzung des Inhalts des am 29.04.1997 beschlossenen Bebauungsplans, der nach dem Willen der Antragsgegnerin nur Ortsrecht werden sollte, folgt ein Verstoß gegen das rechtsstaatliche Gebot der Bestimmtheit von Normen, das auch und gerade für eine untergesetzliche Norm wie den Bebauungsplan gilt.

Nach dem Willen der Antragsgegnerin sollte der Bebauungsplan "Innenstadt II" nicht mit dem vom Gemeinderat am 29.04.1997 beschlossenen (gesamten) Planinhalt, wie er sich aus der vom Bürgermeister am selben Tag ausgefertigten Planurkunde (einschließlich der textlichen Festsetzungen) ergibt, in Kraft treten, sondern ohne den festgesetzten öffentlichen Fußweg entlang der Alb und ohne das festgesetzte Sondergebiet südlich der Muchenländer Straße. In Einklang mit einem entsprechenden Hinweis in der öffentlichen Bekanntmachung vom 24.10.1997 soll sich diese Beschränkung des geltenden Planinhalts aus einem "Aufkleber" ergeben, der sowohl im Anschluss an § 1 (räumlicher Geltungsbereich) der am 29.04.1997 ausgefertigten Satzung als auch auf der ebenfalls am 29.04.1997 ausgefertigten Planurkunde in der rechten oberen Ecke unter dem Aufschrieb "Stadt St. Blasien Bebauungsplan 'Innenstadt II'" angebracht ist. Sein Inhalt lautet wie folgt:

"Bebauungsplan "Innenstadt II" der Stadt St. Blasien

Von Anzeige und Rechtskraft des Bebauungsplanes sind ausgenommen:

- der Bereich 'Sondergebiet' südlich der Muchenländer Straße - der 'öffentliche Fußweg' entlang der Alb

Waldshut-Tiengen, den 10.10.97"

Das ist nach Überzeugung des Senats nicht ausreichend, um den eingeschränkten Inhalt des Bebauungsplans, wie er nur in Kraft treten und damit Gültigkeit haben soll, rechtsstaatlich bestimmt genug festzulegen. Dabei kann dahinstehen, ob dem "Aufkleber" die ihm zugedachte normeinschränkende Funktion schon deshalb nicht zukommen kann, weil er vom Landratsamt Waldshut (als Aufsichtsbehörde) und nicht von der Antragsgegnerin (als Normgeberin) stammt. Problematisch erscheint ferner, dass die zeichnerischen Festsetzungen des öffentlichen Fußwegs entlang der Alb und des betreffenden Sondergebiets nicht durch eine entsprechende "Deckblattlösung" vom normativen Planinhalt "herausgenommen" werden, wie sie sonst bei Planänderungen auf der Planurkunde "an Ort und Stelle" aufgebracht wird. Jedenfalls ist die Formulierung "von Anzeige und Rechtskraft des Bebauungsplans sind ausgenommen" nicht geeignet, die intendierte Beschränkung des Planinhalts für den Bürger ausreichend erkennbar zu dokumentieren. Dies gilt zunächst mit Blick auf die Begriffe "Anzeige" bzw. "Herausnahme von der Anzeige", deren Bezug zu einem entsprechend eingeschränkten sachlichen Planinhalt, wie er nur in Kraft treten und damit gelten soll, für den Bürger nicht erkennbar ist. Vor allem aber der Begriff "Rechtskraft" ist im vorliegenden Zusammenhang unklar; ein Bebauungsplan erlangt keine Rechtskraft - vergleichbar etwa einem verwaltungsgerichtlichen Urteil i.S. des § 121 VwGO -, er tritt in Kraft. Hinzu kommt, dass es ein Sondergebiet südlich der Muchenländer Straße nicht gibt; das Sondergebiet, das nicht Inhalt des geltenden Bebauungsplans sein soll, liegt westlich der Muchenländer Straße, wie dies mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung anhand der mit einem Nord-Pfeil versehenen Planurkunde erörtert worden ist.

Aus der Unbestimmtheit der beabsichtigten, mittels des "Aufklebers" vorgenommenen Beschränkung des Planinhalts folgt jedenfalls der Rechtschein der Geltung aller zeichnerischen Festsetzungen des Bebauungsplans, wie sie in der ausgefertigten Planurkunde vom 29.04.1997 enthalten sind.

b) Die danach in die Überprüfung einzubeziehende Festsetzung eines Sondergebiets "Klinik, Sanatorium" südlich - gemeint ist westlich - der Muchenländer Straße dürfte zwar gegen das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB verstoßen. Denn der in Kraft befindliche Flächennutzungsplan aus dem Jahre 1987 stellt - wie in der mündlichen Verhandlung geklärt worden ist - den in Rede stehenden Bereich als "Parkanlage" dar. Von dieser gezielten planerischen Aussage, die das Landratsamt Waldshut im Planaufstellungsverfahren zutreffend nicht als "Verlegenheitsgrün" eingestuft hat, weicht die Festsetzung eines Sondergebiets nicht mehr nur in einem Maße ab, das sich im Rahmen der Ausgestaltung des Flächennutzungsplans durch den Übergang in eine konkrete Planungsstufe rechtfertigen ließe.

Allerdings ist nach § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne (auch) eine Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans zum Flächennutzungsplan nach § 8 Abs. 2 bis 4 BauGB unbeachtlich, wenn § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist. Hierfür ist die planerische Konzeption des Flächennutzungsplans für den größeren Raum, d.h. für das gesamte Gemeindegebiet oder einen über das Bebauungsplangebiet hinausreichenden Ortsteil, in den Blick zu nehmen. Zu fragen ist also, ob die über den Bereich des Bebauungsplans hinausgehenden, übergeordneten Darstellungen des Flächennutzungsplans beeinträchtigt werden. In diesem Zusammenhang ist zu prüfen, welches Gewicht der planerischen Abweichung vom Flächennutzungsplan im Rahmen von dessen Gesamtkonzeption zukommt. Maßgeblich ist, ob der Flächenutzungsplan seine Bedeutung als kommunales Steuerungsinstrument der städtebaulichen Entwicklung "im Großen und Ganzen" behalten oder verloren hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.02.1999 - 4 CN 6.98 - NVwZ 2000, 197 = DÖV 1999, 733). Von Letzterem kann angesichts der geringen Größe des in Rede stehenden Sondergebiets, das zudem die Zuordnung der unterschiedlichen Nutzungsbereiche nach dem Flächennutzungsplan unberührt lässt, nicht gesprochen werden.

c) Die Festsetzung eines öffentlichen Fußwegs entlang der Alb als Verkehrsfläche i.S. des § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB u. a. über das Grundstück Flst.Nr. 35/8 der Antragsteller zu 1 ist im Ergebnis abwägungsfehlerhaft. Im Falle der plangemäßen Anlegung entsteht nach § 5 Abs. 6 Satz 1 StrG als beschränkt öffentlicher Weg ein (selbständiger) Wander- oder sonstiger Fußweg i.S. des § 3 Abs. 2 Nr. 4d StrG. Diesem beschränkten Widmungszweck, dem eine nach § 5 Abs. 6 Satz 2 StrG zu erlassende Verfügung der Straßenbaubehörde Rechnung tragen müsste, widerspräche es, wenn der öffentliche Fußweg von Kraftfahrzeugen befahren würde, um auf den jeweiligen privaten (notwendigen) Stellplatz im Bereich zwischen der Alb und dem "Haus an der Alb" zu gelangen. Die Antragsgegnerin geht ausweislich der Planbegründung (S. 6) selbst davon aus, dass sich der Weg im Bereich der Stellplätze "innerhalb des sogenannten Fahrgassenraums bewegt". Diese "Überlagerung der Fahrgasse zum Einfahren auf die Stellplätze mit der Führung eines Wanderwegs" hält die Antragsgegnerin zwar für unproblematisch, weil "dieser Teil der Parkierungsanlage erfahrungsgemäß relativ wenig frequentiert wird". Das mag im Tatsächlichen zutreffen. Es ändert aber wegen des normativ festgelegten eingeschränkten Widmungszwecks nichts an der rechtlichen Unzulässigkeit des Befahrens des selbständigen öffentlichen Fußwegs mit Kraftfahrzeugen. Die Antragsgegnerin hat diese "Überlagerung" des öffentlichen Fußwegs gebilligt, ohne deren rechtliche Unzulässigkeit zu erkennen. Der - rechtliche - Ausschluss des Fahrzeugverkehrs von und zu notwendigen Stellplätzen für das "Haus an der Alb" entspricht aber nicht dem Planungswillen der Antragsgegnerin; die Festsetzung des öffentlichen Fußwegs entlang der Alb ist daher ungültig (vgl. auch Hess. VGH, Urt. v. 25.05.2000 - 4 N 2660/91 - NuR 2001, 278).

d) Das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 6 BauGB ist nicht deshalb verletzt, weil sich die Antragsgegnerin mit der Ausweisung eines Mischgebiets auf dem Grundstück Flst.Nr. 35 der Antragsteller zu 2 entlang der Todtmooser Straße über die im Bebauungsplanverfahren bekundete Haltung der Antragsteller hinweggesetzt hat, dass es bei dem bisherigen Zustand, nämlich der Nutzung als Parkplatzgrundstück für das "Haus an der Alb", bleiben solle. Mit den dahin gehenden Einwendungsschreiben der Antragsteller vom 09.02.1996 (im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung) und vom 11.03.1997 (im Rahmen der Offenlegung des Planentwurfs) hat sich der Gemeinderat in seinen Sitzungen vom 14.01.1997 (Billigung des Planentwurfs) und vom 29.04.1997 (Satzungsbeschluss) befasst; dies geht aus den entsprechenden Sitzungsvorlagen hervor, auf die in den Ratsprotokollen verwiesen wird. In der Sache zweifelt die Antragsgegnerin zu Recht an, ob das bloße Interesse eines Grundstückseigentümers an der Aufrechterhaltung des "status quo" überhaupt ein schutzwürdiger und damit abwägungsbeachtlicher privater Belang ist, der gegen den Erlass eines Bebauungsplans ins Feld geführt werden kann. Insoweit ist allein darauf abzustellen, ob und welche Beeinträchtigungen von Rechten und Interessen durch die getroffenen planerischen Festsetzungen selbst hervorgerufen werden. Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.08.1992 - 4 NB 3.92 - (NVwZ 1993, 468), auf den sich die Antragsteller in diesem Zusammenhang berufen, betrifft die Frage der Antragsbefugnis in Fällen der Änderung eines Bebauungsplans; das Interesse des Planbetroffenen an der Beibehaltung des bisherigen Zustands sei nicht nur dann abwägungserheblich, wenn durch die Planänderung ein subjektives öffentliches Recht berührt wird oder beseitigt werde; abwägungsrelevant sei vielmehr jedes mehr als geringfügige private Interesse am Fortbestehen des Bebauungsplans in seiner früheren Fassung, auch wenn es lediglich auf einer den Betroffenen nur tatsächlich begünstigenden Festsetzung beruhe. Auch in dieser Entscheidung wird für die Frage der Abwägungsrelevanz also gerade auf die nachteilige Betroffenheit durch die beanstandete Änderungsplanung abgestellt.

Entsprechend wenden die Antragsteller weiter ein, dass durch die Festsetzung eines Mischgebiets in geschlossener Bauweise entlang der Todtmooser Straße ein Teil der bisher hier vorhandenen notwendigen Stellplätze für das "Haus an der Alb" verloren gehe, so dass durch die Planung sogar ein baurechtswidriger Zustand herbeigeführt werde. Die Antragsgegnerin weist demgegenüber aber zutreffend auf den Charakter des Bebauungsplans als "Angebotsplanung" hin, welche die bisherige baurechtlich genehmigte Nutzung des Grundstücks Flst.Nr. 35 als Parkplatzgrundstück für das "Haus an der Alb", die zudem öffentlich-rechtlich durch eine entsprechende Baulast gesichert ist, unberührt lässt. Da die Antragsteller zu 2 Eigentümer des Parkplatzgrundstücks Flst.Nr. 35 sind, liegt es ausschließlich in ihrem Willen, ob es zu einer Neubebauung dieses Grundstücks entsprechend den planerischen Festsetzungen kommt, entweder weil sie dies selbst unternehmen oder weil sie das Grundstück für diesen Zweck an einen Interessenten veräußern. Insoweit haben sie es selbst in der Hand, ihrem primären Interesse, dass es bei dem "status quo" bleiben soll, zum Erfolg zu verhelfen. Ein grundsätzlich mögliches Baugebot nach § 176 BauGB soll nicht verfügt werden. Dies hat die Antragsgegnerin nicht nur in ihrem Benachrichtigungsschreiben an die Antragsteller vom 05.08.1997 mitgeteilt, sondern auch im vorliegenden Normenkontrollverfahren nochmals betont; in den gescheiterten Vergleichsverhandlungen während des Ruhens des vorliegenden Verfahrens hat die Antragsgegnerin sogar angeboten, auf ein Baugebot nach § 176 BauGB förmlich zu verzichten.

Aus der derzeit ablehnenden Haltung der Antragsteller zu 2 in Verbindung mit der erklärten Absicht der Antragsgegnerin, kein Baugebot auszusprechen, folgt andererseits nicht, dass der Bebauungsplan wegen fehlender Realisierbarkeit abwägungsfehlerhaft wäre. Die Antragsgegnerin geht insoweit von einer mittel- bis langfristigen Umsetzung des Bebauungsplans aus (vgl. Planbegründung S. 10); dieser ist die Grundlage für die Fortsetzung der Sanierung bzw. der städtebaulichen Neuordnung des Stadtkerns der Antragsgegnerin.

Ein Abwägungsfehler kann allerdings auch dann vorliegen, wenn von Anfang an feststeht, dass mit der Verwirklichung des Bebauungsplans oder einzelner Festsetzungen nicht gerechnet werden kann, weil die festgesetzte Nutzung auf Dauer an ihrer unzureichenden Wirtschaftlichkeit scheitern muss (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.05.1993 - 4 C 15.91 - NVwZ 1994, 274 = BauR 1993, 688). Zweifel an der Wirtschaftlichkeit dessen, was als Nutzungsart in einem Bebauungsplan festgesetzt ist, führen zur Ungültigkeit des Plans, wenn mit Rücksicht auf sie die Festsetzung den davon Betroffenen nicht zugemutet werden kann. Das ist nicht schon immer dann der Fall, wenn sich die Zweifel nicht ohne weiteres von der Hand weisen lassen. Folgendes wirkt sich nämlich zugunsten auch solcher Festsetzungen aus, deren Wirtschaftlichkeit unsicher ist: Die Überprüfung des Abwägungsergebnisses hat - ganz allgemein -nicht zu fragen, ob das Ergebnis Beifall verdient oder ob es gar optimal ist; die Frage hat vielmehr zu lauten, ob mit der vorgenommenen Abwägung "die objektive Gewichtigkeit" eines der betroffenen Belange "völlig verfehlt wird". Eine solche "völlige Verfehlung" liegt nicht schon deshalb vor, weil die getroffene Festsetzung in ihrer Wirtschaftlichkeit nicht ohne weiteres aufgeht, oder gar deshalb, weil sich wirtschaftlichere Festsetzungen denken lassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.09.1978 - 4 C 30.76 - BVerwGE 56, 283). Eine solche Unwirtschaftlichkeit und daraus folgende Unzumutbarkeit der Planverwirklichung auf dem Grundstück Flst.Nr. 35 machen die Antragsteller jedenfalls nicht substantiiert geltend. Vielmehr meinen sie, dass dem Fall fehlender Wirtschaftlichkeit der vorliegende Fall gleichzusetzen sei, dass die Realisierung des Bebauungsplans vom Grundstückseigentümer wegen der damit verbundenen Kostennachteile grundsätzlich abgelehnt werde; auch insoweit haben die Antragsteller im Einwendungsschreiben vom 09.02.1996 aber nur ganz pauschal von nicht unbeträchtlichen Kosten im Zusammenhang mit einer besseren Gestaltung des Parkplatzes gesprochen. Das allein genügt nicht für die Annahme einer Unwirtschaftlichkeit der planerischen Festsetzung, zumal die Antragsgegnerin sich auch zur Frage der Finanzierbarkeit für die Antragsteller -etwa durch Verkauf von Grundstücksteilen - Gedanken gemacht hat (vgl. Planbegründung S. 8), was auch die Antragsteller einräumen. Diese haben auch im Übrigen die grundsätzliche Berechtigung der Planungsziele, wie sie in der Planbegründung aufgeführt sind, anerkannt (vgl. das Einwendungsschreiben vom 09.02.1996).

e) Gleichwohl erweist sich die Neubeplanung des Grundstücks Flst.Nr. 35 als (abwägungs-)fehlerhaft. Die Antragsgegnerin geht davon aus, dass durch die mögliche Mischgebietsbebauung entlang der Todtmooser Straße 45 neue (notwendige) Stellplätze erforderlich werden und 30 der bisherigen oberirdischen Stellplätze für das "Haus an der Alb" wegfallen, diese insgesamt 75 Stellplätze jedoch in der nach dem Bebauungsplan möglichen Tiefgarage untergebracht werden können, so dass es mit Blick auf die notwendigen Stellplätze für das "Haus an der Alb" lediglich zu einer "Umgruppierung" komme; dies gelte auch für die verbleibenden oberirdischen Stellplätze. Das der Planung zugrunde liegende "Parkierungskonzept" geht also davon aus, dass auch bei einer Verwirklichung des Plans die notwendigen Stellplätze für das "Haus an der Alb" zahlenmäßig erhalten bleiben können und damit dem erkannten "Bestandsschutz" der Stellplätze Rechnung getragen werden kann.

Dabei ist die Antragsgegnerin jedoch einmal von einer fehlerhaften Annahme hinsichtlich der Anzahl der planbedingt wegfallenden Stellplätze ausgegangen. Es gehen nämlich nicht nur - wie in der Planbegründung angenommen - notwendige Stellplätze für das "Haus an der Alb" durch die mögliche Mischgebietsbebauung innerhalb des "Baufensters" auf dem Grundstück Flst.Nr. 35 entlang der Todtmooser Straße verloren, sondern - bei Zugrundelegung des am 08.07.1985 baurechtlich genehmigten Lageplans - zusätzlich Stellplätze auf dem Grundstück Flst.Nr. 35 im Bereich der Friedhofstraße durch die Ausweisung einer mit einem Geh- und Fahrrecht zu Gunsten der Anlieger zu belastenden Fläche sowie auf dem Grundstück Flst.Nr. 35/11 durch die Ausweisung einer mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zu Gunsten der Allgemeinheit zu belastenden Fläche und durch die Festsetzung des (östlichen Endes des) öffentlichen Fußwegs entlang der Alb, insoweit sogar entgegen der ausdrücklichen Annahme in der Planbegründung (S. 7), dass durch den Fußweg selbst die bisherigen Stellplätze nicht berührt würden.

Dieser Mangel im Abwägungsvorgang ist auch erheblich i.S. des § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB. Er ergibt sich unmittelbar aus den Planunterlagen und ist danach offenkundig; angesichts der zentralen Bedeutung des "Parkierungskonzepts", mit dem auch bei der geplanten Neuordnung des Bereichs an der Todtmooser Straße die notwendigen Stellplätze für das "Haus an der Alb" bereit gehalten werden sollen, besteht die konkrete Möglichkeit des Einflusses des festgestellten Mangels im Abwägungsvorgang auf das Abwägungsergebnis.

Zur abwägungsfehlerhaften Einschätzung der Zahl der planbedingt wegfallenden notwendigen Stellplätze für das "Haus an der Alb" und damit der Möglichkeit ihrer Unterbringung in der nach dem Plan hierfür vorgesehenen Tiefgarage kommt ein weiterer Mangel des "Parkierungskonzepts" hinzu. Für die im Falle der Planrealisierung (Mischgebietsbebauung entlang der Todtmooser Straße) vorgesehene Neuordnung der oberirdischen Parkierungssituation geht die Antragsgegnerin nach der Planbegründung (S. 7) davon aus, dass "durch entsprechende Festsetzungen die Voraussetzungen zur Neugestaltung der Parkierung mit einer Begrünung durch Gehölz- und Strauchpflanzungen rund um das bestehende Gebäude und zwischen den Stellplätzen geschaffen werden, um dem Gebäude ein vor allem auf Grund der hohen Dichte notwendiges attraktiveres Wohnumfeld zu geben". Wie diese Neuordnung aussehen könnte, lässt sich (als Vorschlag) dem Gestaltungsplan entnehmen, der nach § 2 der Satzung vom 29.04.1997 dem Bebauungsplan nur beigefügt ist, ohne dessen normativen Charakter zu teilen. Darin sind alle oberirdischen Stellplätze außerhalb der im Bebauungsplan durch Baugrenzen festgesetzten bebaubaren Grundstücksflächen eingezeichnet. Auch jede andere (Neu-)Anlegung der oberirdischen Stellplätze könnte - jedenfalls weitestgehend - nur außerhalb der festgesetzten "Baufenster" erfolgen. Zeichnerische Festsetzungen hierzu enthält der Bebauungsplan entgegen der Planbegründung (S. 7) nicht. Normative Aussagen zum "Parkierungskonzept" lassen sich allenfalls den textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan entnehmen. Im Anschluss an die Regelung unter Nr. 7.1, wonach Tiefgaragen nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen sowie innerhalb der für sie gekennzeichneten Flächen zulässig sind, heißt es unter Nr. 7.2: "Garagen sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Ausnahmsweise sind Garagen bis zu einer Fläche von 6,0 x 6,0 m auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen hinter der Verlängerung der entlang der öffentlichen Verkehrsflächen verlaufenden Baugrenze/Baulinie zulässig." Versteht man diese Bestimmung so, dass damit grundsätzlich auch die (Neu-)Errichtung von Stellplätzen außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen i.S. des § 23 Abs. 5 BauNVO ausgeschlossen sein soll, dann wäre das dem Bebauungsplan zugrunde liegende "Parkierungskonzept" schon deshalb hinfällig; es läge eine im Ergebnis abwägungsfehlerhafte Planung vor, da der Planungswille nach den getroffenen Festsetzungen nicht realisierbar wäre. Geht man mit der Antragsgegnerin nicht von einer solchen (Ausschluss-)Regelung aus, wofür der Wortlaut der textlichen Festsetzung unter Nr. 7.2 spricht, dann ist es gleichwohl fehlerhaft, ein oberirdisches "Parkierungskonzept" des vorliegenden Umfangs (weit über 100 Stellplätze) nur über Entscheidungen nach § 23 Abs. 5 BauNVO verwirklichen zu wollen, der die Zulassung von Stellplätzen außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zudem in das Ermessen der Baurechtsbehörde stellt. Das ist kein planerisches "Parkierungskonzept", das aufgestellt zu haben sich die Antragsgegnerin mit der angegriffenen Bebauungsplan berühmt. Die vorzunehmende Begrünung zur Schaffung eines "notwendigen attraktiveren Wohnumfeldes" ist über die Regelung des § 23 Abs. 5 BauNVO ohnehin nicht zu gewährleisten.

f) Die festgestellten Mängel können nicht i. S. des § 215a Abs. 1 BauGB in einem ergänzenden Verfahren behoben werden, da sie die Grundzüge der Planung berühren (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 08.10.1998 - 4 CN 7.97 - NVwZ 1999, 414 = DVBl. 1999, 243). Das gilt jedenfalls für die das "Parkierungskonzept" betreffenden Planungsdefizite. Das Parkierungskonzept ist ausweislich der Planbegründung ein zentraler Aspekt der angegriffenen Planung. Mit ihm soll eine "Umgestaltung des Freiraums" ermöglicht werden, "der zum Ausgleich für die hohe städtebauliche Dichte zur Verbesserung des Wohnumfeldes dringend geboten erscheint"; dies alles soll jedoch unter Wahrung des "Bestandsschutzes" der notwendigen Stellplätze für das "Haus an der Alb" geschehen. Dieses elementare Planungsziel hat die Antragsgegnerin auf Grund der aufgezeigten Mängel verfehlt.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.

Beschluss

Der Streitwert des Verfahrens wird gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. § 5 ZPO analog auf 100.000,-- DM festgesetzt (je Antragsteller: 50.000,-- DM).

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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