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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 17.08.2006
Aktenzeichen: 5 S 455/06
Rechtsgebiete: NatSchG, ZPO, GKG


Vorschriften:

NatSchG § 25a Satz 1 (F. 1995)
NatSchG § 12 Abs. 4 (F. 1995)
ZPO § 5
GKG § 39 Abs. 1 (F. 2004)
GKG § 52 Abs. 2 (F. 2004)
1. Thujen sind am Rande des Schwarzwalds im Übergang eines mit Einzelbäumen bestandenen Wiesengeländes zum (Mischwald) Wald regelmäßig standortfremd und beeinträchtigen deshalb das Landschaftsbild, zumal wenn sie in Form einer Hecke als Einfriedigung gepflanzt werden.

2. Für die Bemessung des Streitwerts kommt einem Begehren auf Aufhebung einer Beseitigungsanordnung neben dem Begehren auf Erteilung einer (naturschutzrechtlichen) Erlaubnis für dieselbe Anlage keine selbständige wirtschaftliche Bedeutung zu.


VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss

5 S 455/06

In der Verwaltungsrechtssache

wegen naturschutzrechtlicher Erlaubnis und Beseitigungsverfügung

hier: Antrag auf Zulassung der Berufung

hat der 5. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg am 17. August 2006

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 15. September 2005 - 7 K 2224/03 - wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht unter Änderung seines Streitwertbeschlusses vom 15. September 2005 - 7 K 2224/03 - auf 4.000,- EUR, für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Gründe:

Der zulässige Antrag, die Berufung gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil zuzulassen, hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 1 VwGO); teilweise sind sie bereits nicht dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).

Aus dem Antragsvorbringen ergibt sich nicht, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, die Verfügung der Beklagten vom 16.10.2002 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 06.06.2003 seien rechtmäßig. Zu Recht hätten die Behörden den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Erlaubnis gemäß § 5 Abs. 1 bis 3 der Verordnung des Regierungspräsidiums Karlsruhe über das Landschaftsschutzgebiet "Baden-Baden" vom 14.07.1981 für die Errichtung einer Einfriedigung entlang der nördlichen und östlichen Grenze des Grundstücks Flst.Nr. 4672 sowie entlang der östlichen Grenzen der Grundstücke Flst.Nrn. 4675, 4676/2 und 4676 abgelehnt. Die Einfriedigung, bestehend aus einem auf einem Betonfundament errichteten 1,60 m hohen Maschendrahtzaun mit Metallpfosten und einer standortfremden Thujahecke, verändere das Landschaftsbild nachteilig. Sie stelle im Übergang von der durch vereinzelte Bäume geprägten Wiesenlandschaft zum Stadtwald einen massiven Riegel dar. Eine naturschutzrechtliche Befreiung könne der Kläger nicht beanspruchen. Auch die in derselben Verfügung enthaltene Anordnung, die bereits unerlaubt errichtete Einfriedigung zu beseitigen, sei rechtmäßig. Sie beruhe auf § 25a Satz 1 i.V.m. § 12 Abs. 4 NatSchG (a.F.). Sie sei verhältnismäßig. Insbesondere könne sich der Kläger nicht auf Bestandsschutz berufen. Dass zu der Zeit, in der das Anwesen von französischen Generälen bewohnt gewesen sei, an der Stelle des neu errichteten Zauns bereits ein (gleichartiger) Zaun vorhanden gewesen sei, lasse sich nicht feststellen. Auf das Vorhandensein eines im Süden entlang des xxxxxxxxxx anschließenden (und mit einer Hainbuchenhecke umpflanzten) Zauns an der östlichen Grenze seines Grundstücks Flst.Nr. 4569/11 könne sich der Kläger für die Errichtung des neuen, zur Genehmigung gestellten Zaunabschnitts nicht berufen; außerdem sei dieser Zaun baufällig gewesen; er habe nur noch aus (abgefaulten) Pfosten und schadhaften Zaunresten bestanden. Der ursprünglich an der nördlichen Grenze des Grundstücks Flst.Nr. 4672 mit dem anschließenden Tongrubengelände vorhandene Zaun sei wohl im Jahr 2002 und jedenfalls vor der Errichtung des neuen Zauns vollständig (vom Forstamt der Stadt Baden-Baden) beseitigt worden.

Dem hält der Kläger ohne Erfolg entgegen, die Beklagte selbst habe sich in ihrem Schreiben vom 26.10.2001 bereit gezeigt, der Errichtung eines 1,70 m hohen Zauns an der östlichen Grenze seines Grundstücks Flst.Nr. 4569/11 zuzustimmen, weil das Amt für öffentliche Ordnung der Beklagten einen solchen Zaun wegen seiner Hundehaltung für erforderlich gehalten habe; es leuchte deshalb nicht ein, weshalb sie in Bezug auf den errichteten Zaun die naturschutzrechtlichen Belange zu seinem Nachteil gewichte. Mit diesem Einwand wird die Beurteilung der Beeinträchtigung des Landschaftsbilds durch das Verwaltungsgericht nicht schlüssig in Zweifel gezogen. Denn für diese ist es unerheblich, ob die Beklagte zu irgendeinem Zeitpunkt die naturschutzrechtlichen Belange geringer beurteilt hat. Im Übrigen wollte die Beklagte, wie sich aus dem dem Schreiben beigefügten Lageplan ergibt, die Errichtung eines Zauns nur auf Höhe der im nördlichen Teil des Grundstücks Flst.Nr. 4569/11 zurückversetzten Grenze, also gerade mit deutlichem Abstand zum xxxxxxxx gestatten. An dieser Stelle wäre der Zaun nur im südlichen Teil dieses Grundstücks im Landschaftsschutzgebiet verlaufen. Es liegt auf der Hand, dass ein dergestalt vom xxxxxxxxxx zurückgesetzter Zaun die Schutzzwecke der Landschaftsschutzverordnung in erheblich geringerem Umfang beeinträchtigt hätte.

Ohne Erfolg macht der Kläger weiter geltend, der Zaun an der östlichen Grenze seines Grundstücks Flst.Nr. 4569/11 am xxxxxxxxx genieße Bestandsschutz, weil er erst durch den Sturm "Lothar" Ende des Jahres 1999 zerstört worden sei. Darauf kommt es in diesem Zusammenhang nicht an: Denn das Verwaltungsgericht hat im Rahmen seiner Prüfung der angefochtenen Verfügung Bestandsschutz für den neuen Zaun schon deshalb verneint, weil sich nicht feststellen lasse, dass der zur Genehmigung gestellte Zaun jemals vorhanden gewesen sei. Dies zieht der Kläger nicht substantiiert in Zweifel. Im Übrigen ist aus den von der Beklagten umfassend dargelegten Gründen nicht glaubhaft, dass die vom Kläger in seinem Antrag vom 20.08.2001 bezeichneten Schäden (u.a. abgefaulte Holzpfosten) des südlich anschließenden Zauns vom Sturm "Lothar" herrühren.

Die in diesem Zusammenhang erhobene Divergenzrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 4) genügt dem Darlegungserfordernis (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) nicht. Insoweit reicht die Angabe einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, von der das Verwaltungsgericht abgewichen sein soll, nicht aus. Vielmehr müsste der Kläger einen entscheidungserheblichen Rechtssatz formulieren, auf dem das verwaltungsgerichtliche Urteil beruhen und mit dem das Verwaltungsgericht einem entsprechenden, in der bezeichneten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in Anwendung derselben Rechtsnorm aufgestellten Rechtssatz widersprochen haben soll (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.08.1997 - 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328). Im Übrigen macht der Kläger der Sache nach nur geltend, das Verwaltungsgericht habe jene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht beachtet. Darin liegt aber noch keine ein Berufungsverfahren eröffnende Divergenz. Außerdem scheidet, wie oben ausgeführt, nach der vom Kläger nicht in Zweifel gezogenen Auffassung des Verwaltungsgerichts Bestandsschutz für den Zaun schon deshalb aus, weil an der Stelle des neu errichteten und vom Kläger zur Genehmigung gestellten Zauns zuvor keine vergleichbare Einfriedigung gestanden hat.

Sinngemäß macht der Kläger weiter geltend, das angefochtene Urteil beruhe auf einem Verfahrensfehler (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), weil sich das Verwaltungsgericht bei der Prüfung der Beseitigungsanordnung nur noch mit dem Zaun, nicht aber mit der Thujahecke befasst habe, deren Entfernung ebenfalls verfügt worden sei. Ein beachtlicher Verfahrensmangel (vgl. etwa § 108 Abs. 1 Satz 2, § 138 Nr. 6 VwGO) kann jedoch insoweit schon deshalb nicht vorliegen, weil das Verwaltungsgericht seine Ausführungen zum Bestandsschutz - folgerichtig - auf (ehemals) vorhandene "Zäune" beschränkt, im Übrigen aber bei der Prüfung der Beseitigungsanordnung den Begriff "Einfriedigung" verwendet hat, welcher die zu beseitigende Thujahecke einschließt. Ohnehin beziehen sich seine Ausführungen an dieser Stelle ersichtlich auf die Ausführungen zur Erlaubnisfähigkeit der Einfriedigung; dort hat es die Beeinträchtigung der Landschaft ausdrücklich auch damit begründet, dass Thujen standortfremd seien und die Einfriedigung (zu der die Thujahecke gehört) als unnatürlicher Riegel in der offenen Wiesen- und Streuobstlandschaft wirke.

Dass das Verwaltungsgericht die entlang des Zauns erfolgte Thujaanpflanzung als standortfremd beurteilt hat, führt nicht auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Insoweit ist unerheblich, dass Thujen als Zypressengewächse im milden oberrheinischen Klima gedeihen (und dort seit langem eingebürgert sind). Der Senat braucht im Zulassungsverfahren auch nicht dem unsubstantiiert gebliebenen Hinweis des Klägers nachzugehen, es gebe im Stadtgebiet von Baden-Baden an zahlreichen Stellen wild wachsende Thujen. Denn dies ändert nichts daran, dass Thujen am Rande des Schwarzwalds im Übergang eines mit Einzelbäumen bestandenen Wiesengeländes zum (Misch-)Wald regelmäßig und so auch an der hier maßgeblichen Stelle standortfremd sind und deshalb das Landschaftsbild beeinträchtigen (vgl. Senatsurt. v. 15.03.1995 - 5 S 1867/94 - zu einer Fichtenanpflanzung auf Wiesengrundstücken in einer Talaue), zumal wenn sie in Form einer Hecke als Einfriedigung gepflanzt werden. Ohne Erfolg bleibt schließlich der Einwand des Klägers, der alte Zaun sei mit einer Hainbuchenhecke eingegrünt, die ebenfalls als Riegel wirke und die Grundstücke parzelliere. Insoweit legt der Kläger schon nicht dar, unter welchem Gesichtspunkt dieser Hinweis geeignet sein soll, die tatsächliche und rechtliche Beurteilung des Verwaltungsgerichts in Zweifel zu ziehen. Sofern er zum Ausdruck bringen will, das Landschaftsbild sei an dieser Stelle bereits nachhaltig durch diese Hainbuchenhecke beeinträchtigt, die freilich nur entlang des alten, verfallenen Zauns am xxxxxxxx steht, nicht aber weiter nördlich entlang des abzubrechenden Zauns, hat die Beklagte zutreffend bemerkt, dass eine Hainbuchenhecke anders als eine Thujahecke eher standorttypisch und auch optisch durchlässiger ist. Sofern die erwähnte Hainbuchenhecke dennoch stand-ortfremd wäre, würde dies weder an der Schutzwürdigkeit des Landschaftsbilds noch sonst an der Befugnis der Beklagten, dem Anpflanzen weiterer pflanzlicher Einfriedigungen in der freien Landschaft entgegenzutreten, Entscheidendes ändern.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Änderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts beruht auf § 72 Nr. 1 Halbs. 1 GKG 2004 und § 25 Abs. 2, § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F. sowie § 5 ZPO entsprechend; die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf § 72 Nr. 1 Halbs. 2, § 14 Abs. 1und 3, § 39 Abs. 1 und § 52 Abs. 2 GKG 2004. Dabei geht der Senat gemäß seiner entsprechenden ständigen Rechtsprechung davon aus, dass einem Begehren auf Aufhebung einer Beseitigungsanordnung neben dem Begehren auf Erteilung einer (naturschutzrechtlichen) Erlaubnis für dieselbe Anlage keine selbständige wirtschaftliche Bedeutung zukommt (vgl. I Nr. 3 des Streitwertkatalogs 1996, NVwZ 1996, 563, und Nr. 1.1.1 Streitwertkatalog 2004, NVwZ 2004, 1327; Senatsbeschl. v. 09.12.2004 - 5 S 2116/04 - und v. 05.12.2005 - 5 S 1929/05 -).

Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

Ende der Entscheidung

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