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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 19.02.2003
Aktenzeichen: 5 S 5/03
Rechtsgebiete: BauNVO


Vorschriften:

BauNVO § 23 Abs. 3
Zur fehlenden nachbarschützenden Wirkung einer seitlichen Baugrenze.
5 S 5/03

VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

wegen

Untersagung von Baumaßnahmen im Kenntnisgabeverfahren hier: Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz

hat der 5. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Lutz und die Richter am Verwaltungsgerichtshof Schefzik und Albers

am 19. Februar 2003

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 26. November 2002 - 6 K 1317/02 - werden zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen jeweils zur Hälfte.

Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Verfahren - insoweit unter Abänderung der Streitwertfestsetzung durch das Verwaltungsgericht - und für das Beschwerdeverfahren auf jeweils 10.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerden haben keinen Erfolg.

Es kann dahinstehen, ob die Beschwerden bereits unzulässig sind, weil sie entgegen § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO keinen bestimmten Antrag - weder einen Rechtsmittelantrag noch einen Sachantrag - enthalten. Auf das Erfordernis, einen bestimmten Antrag zu stellen, sind die Antragsteller in der ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Beschlusses hingewiesen worden.

Die Beschwerden sind jedenfalls - bei Annahme einer ordnungsgemäßen Antragstellung - unbegründet. Mit dem nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein maßgeblichen Beschwerdevorbringen haben die Antragsteller keinen Anordnungsanspruch dahingehend glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegner verpflichtet wäre, der Beigeladenen die (weiteren) Bauarbeiten zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage und Carport auf dem Grundstück Flst.Nr. 1738/1 der Gemarkung Gaienhofen-Hemmenhofen zu untersagen. Grundvoraussetzung für das begehrte baupolizeiliche Einschreiten ist in jedem Fall, dass das Vorhaben der Beigeladenen gegen eine öffentlich-rechtliche Vorschrift verstößt, die zumindest auch dem Schutz der Antragsteller als Eigentümer des westlich angrenzenden Wohngrundstücks Flst.Nr. 1737 (Antragsteller zu 1) und des nördlich angrenzenden Wohngrundstücks Flst.Nr. 1740 (Antragstellerin zu 2) zu dienen bestimmt ist. Dabei steht zwischen den Beteiligten allein die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens in Streit.

Sollte der Bebauungsplan "Gräbäcker - Neufassung 2001" der Gemeinde Gaienhofen vom 22.04.2002 gültig sein, so wäre das Vorhaben mit dessen Festsetzungen, insbesondere mit der durch Baugrenzen festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche, vereinbar; insoweit erheben die Antragsteller auch keine Einwände.

Sollte der Bebauungsplan "Gräbäcker - Neufassung 2001" ungültig sein, wie dies die Antragsteller geltend machen, so wäre in planungsrechtlicher Hinsicht der Vorgängerbebauungsplan "Gräbäcker" der Gemeinde Gaienhofen vom 16.03.1998 einschlägig, gegen dessen Gültigkeit nach derzeitigem Erkenntnisstand, insbesondere mit Blick auf das Vorbringen der Beteiligten, keine durchgreifenden Bedenken bestehen. Danach ist das umstrittene Vorhaben unzulässig, da es (vollständig) außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche verwirklicht werden soll und Gründe für seine Zulassung im Wege einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB nicht erkennbar sind. Indes liegt keine Nachbarrechtswidrigkeit zu Lasten der Antragsteller vor.

Diese machen geltend, dass das Vorhaben die auf dem ursprünglich einheitlichen Grundstück Flst.Nr. 1738 festgesetzte seitliche (westliche) Baugrenze und die hintere (nördliche) Baugrenze überschreitet und derartige Baugrenzen nachbarschützende Wirkung hätten. Dem vermag der Senat für den vorliegenden Fall nicht zu folgen. Die Antragsteller sind nach der Abtrennung des eigenständig bebaubaren Grundstücks Flst.Nr. 1738/1 schon nicht (mehr) unmittelbare Angrenzer (Nachbarn) an das Grundstück Flst.Nr. 1738, auf dem allein die genannten Baugrenzen festgesetzt sind. Selbst wenn man auf die ursprüngliche Situation des ungeteilten Grundstücks Flst.Nr. 1738 abstellen wollte, wäre nicht von einer nachbarschützenden Wirkung der genannten Baugrenzen zu Gunsten der Antragsteller auszugehen. Die Antragstellerin zu 2 läge mit ihrem "versetzten" Wohngrundstück Flst.Nr. 1740 der hinteren (nördlichen) Baugrenze auf dem Grundstück Flst.Nr. 1738 nicht gegenüber (vgl. zu diesem Erfordernis Senatsurt. v. 01.02.1999 - 5 S 2507/96 - u. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 25.06.1993 - 3 S 1045/93 - ). Der Antragsteller zu 1 wäre zwar bezüglich der seitlichen (westlichen) Baugrenze auf dem Grundstück Flst.Nr. 1738 gegenüberliegender Nachbar. Doch wäre hier nicht der (Regel-)Fall gegeben, dass diese Baugrenze auch nachbarschützenden Charakter zu Gunsten des Antragstellers zu 1 hätte. Die dahingehende Regelannahme beruht auf der Vermutung, dass der gemeindliche Satzunggeber durch die mittels Festlegung von (seitlichen) Baugrenzen voneinander getrennten überbaubaren Grundstücksflächen auf den sich gegenüberliegenden Grundstücken deren Eigentümer mit einer wechselseitigen Abstandspflicht belastet. Während die auf dem Grundstück Flst.Nr. 1737 des Antragstellers zu 1 festgesetzte Baugrenze von der gemeinsamen Grundstücksgrenze ca. 6 m entfernt ist, beträgt der Abstand der Baugrenze auf dem Grundstück Flst.Nr. 1738 hierzu ca. 17 m. Angesichts der damit gegebenen Überschreitung der erforderlichen bauordnungsrechtlichen Abstandsflächentiefe um ein Vielfaches wie auch der fast 3-fach größeren nicht überbaubaren Fläche auf dem Grundstück Flst.Nr. 1738 ist nichts dafür ersichtlich, dass der Normgeber diese durch die Baugrenze bedingte "Freifläche" dem benachbarten Antragsteller zu 1 im Sinne einer einklagbaren Rechtsposition hätte vermitteln und ihn damit gegenüber dem Eigentümer des Nachbargrundstücks Flst.Nr. 1738 um ein Mehrfaches hätte begünstigen wollen. Für eine solche Ungleichbehandlung der im Sinne eines gemeinschaftlichen Austauschverhältnisses sich benachbart gegenüberliegenden Grundstücke fehlte jegliche Rechtfertigung (vgl. hierzu auch VGH Bad.-Württ. Beschl. v. 27.12.1995 - 8 S 3002/95 - ). Vielmehr hat sich diese "Freifläche" aus der rein städtebaulichen Planungsintension ergeben, die vorhandene Baustruktur zu sichern bzw. die überbaubaren Grundstücksflächen (gegenüber dem alten Planungszustand) genauer abzugrenzen und die Bebaubarkeit der Grundstücksflächen auf Grund der gestiegenen ökologischen Anforderungen zurückzunehmen (vgl. die Planbegründung). Die "vorhandene Wohnqualität" als denkbarer Anknüpfungspunkt für einen Nachbarschutz sollte nur durch die nach § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO festgesetzten Nutzungsbeschränkungen nachhaltig gesichert werden. Aus den Planunterlagen unter Berücksichtigung der konkreten örtlichen Situation und Verhältnisse ergeben sich auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die infolge des festgesetzten "Baufensters" entstandene "Freifläche" auf dem ursprünglich einheitlichen Grundstück Flst.Nr. 1738 gerade den Antragstellern - insbesondere der Antragstellerin zu 2 als Oberliegerin - eine freie Aussicht auf den Bodensee im Sinne einer einklagbaren Rechtsposition hätte gewährleisten sollen. Die nach dem Bebauungsplan "Gräbäcker" aus dem Jahre 1998 durch die Festschreibung des Baubestands begünstigten Eigentümer von Grundstücken oberhalb einer so entstandenen "Baulücke" sind dadurch nur tatsächlich (reflexartig) begünstigt worden. Weshalb gerade sie und nur sie durch Einräumung einer entsprechenden Rechtsposition hätten privilegiert werden sollen, ist nicht ersichtlich.

Nachbarschutz zu Gunsten der Antragsteller kommt daher nur nach Maßgabe des Rücksichtnahmegebots in Betracht (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.10.1989 - 4 C 14.87 - DÖV 1990, 205). Dass durch die Bebauung der bisherigen "Freifläche" mit einem Einfamilienhaus der geplanten Art der für eine bodenrechtliche Rücksichtslosigkeit erforderliche Grad einer qualifizierten Störung der Wohngrundstücke der Antragsteller erreicht wird, vermag der Senat auch bei Annahme einer Beeinträchtigung bisheriger Aussichtsmöglichkeiten auf den Bodensee nicht zu erkennen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 25 Abs. 2 Satz 2, 20 Abs. 3, 14 Abs. 1, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG: Der Senat hält für die "normale" Nachbarklage in ständiger Praxis einen Streitwert von 5.000,-- EUR für angemessen, der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, bei dem es um die Verhinderung der Schaffung vollendeter Tatsachen geht, nicht reduziert wird; da zwei Nachbarn mit eigenständigen Abwehrinteressen das vorläufige Rechtsschutzverfahren betreiben, sind die Einsatzstreitwerte nach § 5 ZPO analog zu addieren.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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