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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 24.06.2005
Aktenzeichen: 5 S 668/05
Rechtsgebiete: WeinG


Vorschriften:

WeinG § 7 Abs. 1 Nr. 1a
Ein unmittelbarer räumlicher Zusammenhang mit zulässigerweise mit Reben bepflanzten Flächen i. S. von § 7 Abs. 1 Nr. 1a WeinG besteht nicht nur im Fall einer Arrondierung der vorhandenen Rebflächen, sondern kann auch dann gegeben sein, wenn sich das neu zu bestockende Grundstück als Ausdehnung in weinbaulich bislang nicht genutzte Flächen erweist (a.A. OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 29.01.2002 - 7 A 11102/01 - RdL 2002, 217).
VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Im Namen des Volkes Urteil

5 S 668/05

verkündet am 24.06.2005

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Neuanpflanzung von Weinreben

hat der 5. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Schnebelt und die Richter am Verwaltungsgerichtshof Schefzik und Albers auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 16. Juni 2005

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10. Mai 2004 - 8 K 2788/03 - geändert. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Genehmigung für die Neuanpflanzung von 50 Ar Rebfläche auf dem Grundstück Flst.Nr. 2741 der Gemarkung Schwaigern zu erteilen. Der Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 08. Juni 2003 wird aufgehoben, soweit er entgegensteht. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt ein Viertel, der Beklagte drei Viertel der Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Genehmigung für die Neuanpflanzung von Weinreben.

Der 1971 geborene Kläger, der bisher 2,6 ha Weinbaufläche bewirtschaftet, ist Pächter des 66,55 Ar großen Grundstücks Flst.Nr. 2741 im Gewann Hagenbuch der Gemarkung Schwaigern. Am 20.02.2001 beantragte er beim Amt für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur in Heilbronn, die Neuanpflanzung dieses Grundstücks mit Reben zu genehmigen. Der Sachverständigenausschuss gemäß § 6 WeinVO bejahte die weinbauliche Eignung des in süd-süd-östlicher Richtung mit 14 % geneigten Grundstücks, sah jedoch den unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit bestockten Rebflächen wegen eines trennenden Asphaltwegs als nicht gegeben an.

Mit Datum vom 09.09.2002 wurde der Kläger zur beabsichtigten Ablehnung seines Antrags angehört. Im Schreiben vom 19.09.2002 verlangte er eine gleichmäßige Verteilung der Pflanzrechte innerhalb der EU, wo der fehlende räumliche Zusammenhang nicht überall als Hindernis angesehen werde. Er wies ferner darauf hin, dass er Jungwinzer sei und Pflanzrechte auch für qualitativ schlechtere Lagen vergeben worden seien. In der Stellungnahme seiner Prozessbevollmächtigten vom 08.04.2003 wird weiter ausgeführt: Einen unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit Rebflächen ohne nähere Einzelfallbetrachtung deswegen zu verneinen, weil das in Frage kommende Grundstück durch einen vermarkten Weg von der vorhandenen Rebfläche getrennt werde, sei rechtswidrig. Nach der Rechtsprechung komme der Trennung durch einen Wirtschaftsweg lediglich eine untergeordnete Bedeutung zu, da Feldwege auch durch traditionelle Rebflächen führten. Es sei jeweils eine Betrachtung des Einzelfalls erforderlich. Dieser sei hier dadurch gekennzeichnet, dass die zur Neuanpflanzung vorgesehene Fläche auf ihrer gesamten Längs- nicht etwa nur mit einer Schmalseite an bestockte Flächen anschließe. Auch durch das vorhandene Rebgebiet "Wolfspfad" führten vergleichbare Feldwege. Zweck der Regelung sei es, eine Ausuferung und Zersplitterung der Rebflächen und damit die Entstehung sogenannter Streuweinberge zu verhindern, was hier nicht zu befürchten sei. Jedenfalls müsse eine mögliche Ausnahme geprüft werden. Hier komme die Möglichkeit der Schaffung einer einheitlichen Weinbaustruktur in Schwaigern in Betracht.

Mit Bescheid vom 08.06.2003 lehnte das Regierungspräsidium Stuttgart den Antrag des Klägers mit der Begründung ab, dass kein unmittelbarer räumlicher Zusammenhang mit zulässigerweise mit Reben bepflanzten Flächen bestehe und auch nicht hergestellt werden könne.

Am 08.07.2003 hat der Kläger zum Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben und sein bisheriges Vorbringen wiederholt und bekräftigt. Das Grundstück schließe sich mit seiner gesamten Längsseite von ca. 150 m, nur getrennt durch den Weg, an die Weinlage Grafenberg an. Südlich des von ihm in Familienpacht gepachteten Grundstücks und jenseits der Bahnlinie, die hier im Einschnitt verlaufe, befinde sich das weitere ausgewiesene Rebgebiet Leidensberg. Im Norden werde das Grundstück durch einen mit Bäumen bewachsenen Rain begrenzt. Es liege mithin eingebettet zwischen diesem Rain und der Bahnlinie im Süden in direkter Fortsetzung und Ausdehnung des vorhandenen Rebgebiets Wolfspfad. Das Verwaltungsgericht Stuttgart habe in einem absolut vergleichbaren Fall entschieden, dass ein 3 m breiter mit Bitu-Kies befestigter und nur für landwirtschaftliche Fahrzeuge befahrbarer Feldweg keine wesentliche Unterbrechung darstelle. Im vorliegenden Fall rage das Grundstück auch nicht etwa unnatürlich in eine nicht weinbaulich genutzte Fläche hinein. Es sei ferner unterlassen worden, mögliche Ausnahmetatbestände zu prüfen. Der Möglichkeit der Schaffung einer einheitlichen Weinbaustruktur im Bereich des Gemeindegebiets Schwaigern komme eine nicht unerhebliche Bedeutung zu.

Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat geltend gemacht: Das Grundstück sei ohne Zweifel für die Erzeugung von Qualitätswein b.A. geeignet. Es fehle aber am erforderlichen unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit Rebflächen. Er werde durch den Wirtschaftsweg unterbrochen. Zwar könnten Wege auch innerhalb der Rebgebiete der Erschließung der Grundstücke dienen, sie bildeten andererseits oftmals auch eindeutige Trennlinien zwischen verschiedenen landwirtschaftlich genutzten Arealen, beispielsweise wie hier zwischen weinbaulicher und ackerbaulicher Nutzung. Mit dieser Regelung werde der gesetzlichen Intention Rechnung getragen, Streuweinberge, vor allem aber die Ausuferung der Rebgebiete, zu verhindern. Dementsprechend sei ein Feldweg nicht von vornherein trennend, er könne jedoch durchaus eine Trennlinie darstellen, wie dies hier zutreffe. Die Rebnutzung ufere hier in das jenseits des Feldwegs liegende Ackerland aus. Verhältnisse, die eine Ausnahme begründen könnten, lägen nicht vor.

Das Verwaltungsgericht hat nach Beweiserhebung durch Einnahme eines Augenscheins mit Urteil vom 10.05.2004 den ablehnenden Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 08.06.2003 aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, die beantragte Genehmigung für die Neuanpflanzung von Reben zu erteilen. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt: Das Grundstück des Klägers weise den erforderlichen unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit Rebflächen auf. Er sei gegeben, wenn sich die zur Bepflanzung vorgesehene Fläche nicht als bloße Ausdehnung des Rebgeländes in bisher weinbaulich nicht genutzte Flächen darstellen, sondern als Abrundung der zulässigerweise bestockten Fläche gelten könne. Insoweit komme es auf die Gegebenheiten des jeweiligen Einzelfalls an. Dies gelte auch für die Frage nach der trennenden Wirkung eines Feldwegs. Da Feldwege auch durch traditionelle Rebflächen führten, komme ihnen diese Wirkung nicht zwangsläufig zu. Der Augenschein habe gezeigt, dass es sich beim Grundstück des Klägers in Abgrenzung, Topografie, Gestalt, Hangneigung und Größe um eine Fortsetzung des durch die Flurbereinigung 1975 geschaffenen Rebgeländes handle. Die Ausdehnung der Rebfläche auf das Grundstück des Klägers führe also nicht zur Entstehung von Streurebflächen. Die Ausdehnung verhindere auch nicht die Ausbildung eines qualitätsfördernden Bestandsklimas, das sich am ehesten in geschlossenen Weinlagen entwickle. Der ca. 3,5 m breite asphaltierte Wirtschaftsweg lasse keine derartigen klimatischen Veränderungen erwarten. Unter Einbeziehung der südlich der Bahnlinie liegenden Rebflächen handle es sich um eine Arrondierung der bisher eher verstreuten Flächen, obgleich nicht zu übersehen sei, dass der Bahndamm eine Zäsur bilde.

Auf Antrag des Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 21.03.2005 die Berufung gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil zugelassen (5 S 1724/04). Der Beschluss wurde dem Beklagten am 31.03.2005 zugestellt. Er hat die Berufung am 02.05.2005 begründet.

Er beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10. Mai 2004 - 8 K 2788/03 - zu ändern und die Klage abzuweisen.

Er hält an seiner Auffassung fest, dass die neu zu bepflanzende Fläche nicht in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit Rebflächen stehe. Der Zusammenhang fehle, weil in Nord-Süd-Richtung ein über 3,5 m breiter und straßenähnlich asphaltierter Weg die gesamte Längsseite und in Ost-West-Richtung ein gleichermaßen beschaffener Weg zusammen mit der Bahnlinie die gesamte Schmalseite von den Weinbauflächen trenne. Die neu zu bepflanzende Fläche liege auf einem großräumigen, bis an den Ortsrand reichenden ausschließlich landwirtschaftlich genutzten Gelände. Bei natürlicher Betrachtungsweise könne nicht mehr davon ausgegangen werden, dass die neu zu bepflanzende Fläche sich in die bestehende Rebfläche einfüge oder sie fortsetze. Das Gegenteil sei der Fall, weil sie wie ein Fremdkörper in das bisher ausschließlich landwirtschaftlich genutzte Gelände eindringe. Lasse man die beantragte Rebfläche zu, gebe es keinen Grund mehr, die gesamte bis an den Ortsrand reichende Landwirtschaftsfläche im Fall von Anträgen dem Weinbau zu verweigern. Eine solche Verdoppelung der bisherigen Rebfläche überschreite bei Weitem die wesensimmanenten Grenzen einer bloßen Abrundung oder Arrondierung. Außerdem würden im Laufe der Zeit die möglichen Neuanpflanzungen anderer Antragsteller in ihrer Gesamtheit betrachtet nicht mehr mit der Längsseite, sondern mit der Schmalseite an die bisherige Rebbepflanzung anschließen. Ohne ausreichende räumliche Trennung zwischen weinbaulicher und landwirtschaftlicher Nutzung bestehe die Gefahr wechselseitiger Kontaminationen durch den Einsatz von Pflanzenschutz- oder Düngemitteln, eine Gefahrenlage, die durch die hier vorherrschenden Westwetterlagen noch verstärkt werde. Die vom Kläger vorgeschlagene "Sicherheitszone" auf der Ostseite könne rechtlich nicht genügend abgesichert werden. Auch einer der in § 7 Abs. 1 WeinVO genannten Ausnahmefälle liege nicht vor. Die geltend gemachte Existenzgefährdung, für die es an ausreichend substantiierten Darlegungen fehle, sei als Ausnahme nicht berücksichtigungsfähig. Schließlich übersehe der Kläger, dass ein Betrieb maximal für 50 Ar Neuanpflanzungsrechte erhalten könne. Alle dem Land aus dem EU-Kontingent zugeteilten Neuanpflanzungsrechte bis einschließlich zum Weinwirtschaftsjahr 2004/2005 seien vergeben.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das verwaltungsgerichtliche Urteil, insbesondere dessen Begründung, dass der erforderliche unmittelbare räumliche Zusammenhang mit zulässigerweise bestockten Flächen gegeben sei. Der allenfalls ca. 3 m breite Feldweg erfülle auch die Funktion einer Entwässerung des Rebgebietes. Er sei keine Straße und nur für den landwirtschaftlichen Verkehr gewidmet. Der Asphaltbelag sei für die Frage des trennenden Charakters unerheblich. Die Lage seines Grundstücks unterscheide sich wesentlich von den Situationen, in denen die Rechtsprechung den räumlichen Zusammenhang verneint habe, etwa weil das zur Bepflanzung vorgesehene Grundstück wie ein "Sporn" in ansonsten landwirtschaftlich genutzte Fläche hineinrage oder nur mit einer Schmalseite an legale Rebflächen angrenze. Die Bepflanzung werde vorliegend nicht zu einem typischen Streuweinberg führen, dessen Verhinderung das Gesetz aus qualitätsorientierten Gesichtspunkten bezwecke. Für die Frage, ob eine Abrundung oder Arrondierung vorliege, seien ausschließlich zwei Gesichtspunkte maßgeblich, nämlich die Verhinderung von Streuweinbergen wegen des schädlichen Bestandsklimas sowie wegen gesundheitsgefährdender Auswirkungen auf benachbarte andersartig landwirtschaftlich genutzte Flächen. Die bloße Verhinderung zusätzlicher Flächen im Interesse einer marktpolitisch nicht erwünschten Ausdehnung sei dem Gesetz wesensfremd. Abgesehen davon würde die vom Beklagten befürchtete Ausdehnung bis zum Ortsrand von Schwaigern rein räumlich nicht zu der behaupteten Verdoppelung der Anbaufläche führen. Selbst für den Fall, dass das Vorliegen eines unmittelbaren räumlichen Zusammenhangs verneint werde, komme im Ergebnis keine andere Entscheidung als die Genehmigung des Antrags in Betracht: Es lägen nämlich Ausnahmegründe vor und die Sache sei auch insoweit spruchreif. Zum einen erfordere die Form des Geländes eine Ausnahme, des Weiteren diene die Bestockung der Schaffung einer einheitlichen Weinbaustruktur in Schwaigern. Diese zeichne sich nämlich durch eine Vielzahl verstreut liegender Rebgebiete aus. Der Beklagte selbst weise darauf hin, dass die Ausweisung einer solchen Rebfläche zugleich die Möglichkeit schaffe, durch anschließende Erweiterung in östlicher Richtung bis zum Ortsrand eine bedeutende Rebfläche in Südlage herzustellen. Schließlich rechtfertige sich im vorliegenden Fall eine Ausnahme auch aus seinen persönlichen Gründen. Die Ausnahmetatbestände des § 7 Abs. 1 WeinVO seien nicht abschließend. Er sei dringend darauf angewiesen, die Existenz seines landwirtschaftlichen Haupterwerbsbetriebs im Weinbau zur Ernährung seiner vierköpfigen Familie zu sichern. Er unterhalte seinen Weinbaubetrieb seit 1993 und bewirtschafte derzeit 2,6 ha Weinbaufläche. Dies reiche zur Existenzsicherung nicht aus. Könne er seinen Betrieb auf 3,1 ha aufstocken, komme er diesem Ziel erheblich näher. Es sei davon auszugehen, dass das von der EU zur Verfügung gestellte und dem Land Baden-Württemberg eingeräumte Kontingent bislang nicht ausgeschöpft worden sei, so dass eine Mehrzuteilung über die vom Beklagten geltend gemachte Größe von 50 Ar hinaus nicht ausgeschlossen sei. Selbst wenn ihm nur 50 Ar Fläche zugeteilt werden könnten, so würde er diese Fläche selbstverständlich so anordnen, dass das Grundstück auf der gesamten Länge mit Reben bepflanzt würde, was sich schon aus bewirtschaftungstechnischen Gesichtspunkten ergebe. Dann verbleibe entlang der östlichen Grenze seines Grundstücks ein ca. 10 m breiter Streifen, der es von der landwirtschaftlichen Fläche abgrenze.

Der Senat hat Beweis erhobenen durch Einnahme eines Augenscheins. Seine Feststellungen sind in der Anlage zur Sitzungsniederschrift enthalten, auf die verwiesen wird.

Dem Senat haben die zur Sache gehörenden Akten des Regierungspräsidiums Stuttgart sowie des Verwaltungsgerichts Stuttgart vorgelegen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird darauf sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die vom Senat mit Beschluss vom 21.03.2005 zugelassene und auch sonst zulässige Berufung des Beklagten bleibt überwiegend ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten nur insoweit zu Unrecht zur Erteilung der Anbaugenehmigung verpflichtet, als diese Verpflichtung für das gesamte 66,55 Ar große Grundstück ausgesprochen wurde. Dies hätte nämlich nur für eine Fläche von 50 Ar geschehen dürfen. Diese Begrenzung auf höchstens 50 Ar je Betrieb folgt aus der Regelung in § 1 Nr. 6 Satz 1 der Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum zur Durchführung der Verordnung über die Genehmigung für Neuanpflanzungen von Rebflächen in den Weinwirtschaftsjahren 2000/2001 bis 2002/2003 vom 22.01.2001 (GBl. 2001, S. 22). Auch hat der Beklagte glaubhaft und vom Kläger nicht bestritten vorgebracht, dass das bis einschließlich dem Weinwirtschaftsjahr 2004/2005 verfügbare Gesamtkontingent ausgeschöpft sei, ein Vortrag, der dem Senat auch aus anderen derzeit rechtshängigen Verfahren bekannt ist. Mithin greift auch Satz 2 von § 1 Abs. 6 der genannten Verordnung hier nicht ein.

Eine Genehmigung für 50 Ar Fläche des Grundstücks Flst.Nr. 2471 des Klägers hat das Regierungspräsidium allerdings zu Unrecht abgelehnt. Der Kläger hat insoweit, wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat, auch einen Genehmigungsanspruch (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Genehmigungsvoraussetzungen des § 7 Abs. 1 WeinG liegen nämlich vor. Dies gilt auch für das in § 7 Abs. 1 Nr. 1a WeinG normierte und unter den Beteiligten allein streitige Erfordernis eines unmittelbaren räumlichen Zusammenhangs der für die Neuanpflanzung vorgesehenen Fläche mit zulässigerweise mit Reben bepflanzten oder vorübergehend nicht bepflanzten Rebflächen.

Der Beklagte beruft sich für seine abweichende Meinung darauf, dass die vom Kläger zu bepflanzende Fläche wie ein Fremdkörper in das bisher ausschließlich landwirtschaftlich genutzte Gelände eindringe und es sich nicht um eine Abrundung der vorhandenen Rebfläche handle. Zudem sei das Grundstück durch einen 3,5 m breiten und straßenähnlich asphaltierten Weg über die gesamte Längsseite von der bisherigen Rebfläche getrennt. Diese Auffassung des Beklagten steht im Einklang mit der Rechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz, wonach ein unmittelbarer räumlicher Zusammenhang mit bestockten Flächen nur dann vorliege, wenn sich die zur Bepflanzung vorgesehene Fläche nicht als bloße Ausdehnung des Rebgeländes in bisher nicht weinbaulich genutzte Flächen darstelle, sondern als Arrondierung der zulässigerweise bestockten Flächen gelten könne (Urt. v. 29.01.2002 - 7 A 11102/01 - RdL 2002, 217; Urt. v. 03.08.1982 - 7 A 103/81 - RdL 1982, 307). Indes hält der erkennende Senat diese Auslegung für zu eng. Mit dem Wortlaut der Vorschrift vereinbar erscheint auch ein Verständnis, das den unmittelbaren räumlichen Zusammenhang nicht schlechthin verneint, wenn sich das neu zu bestockende Grundstück als Ausdehnung in die Fläche und nicht nur als bloßer Lückenschluss dergestalt erweist, dass einer weiteren Fortsetzung der Rebflächen wie auch immer geartete Umstände oder natürliche Hindernisse entgegenstehen, wie dies mit den Begriffen der Abrundung oder Arrondierung verbunden ist. Ausgehend davon beruft sich der Beklagte vom Grundsatz her zu Unrecht darauf, dass bei Genehmigung der Neuanpflanzung des Grundstücks Flst.Nr. 2741 des Klägers der sukzessiven Ausdehnung der Rebfläche nach Osten in Richtung auf den Ortsrand von Schwaigern nicht mehr Einhalt geboten werden könnte.

Diesem Verständnis der Vorschrift steht die Zielsetzung nicht entgegen, die nach übereinstimmender Auffassung der Beteiligten und ebenso nach der erwähnten Rechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz, die sich auf die Gesetzesmaterialien beruft (BT-Drucks. 8/4020 S. 9), mit dem Begriff des "unmittelbaren räumlichen Zusammenhangs" verfolgt wird. Danach dient die Regelung der Verhinderung von Streuweinbergen, weil diese zum einen nicht die Ausbildung eines der Weinqualität förderlichen Bestandsklimas gewährleisten, zum anderen "ihre Bearbeitung - etwa beim Einsatz von Pflanzenschutz- und Düngemitteln - nachteilige, unter Umständen sogar gesundheitsgefährdende Auswirkungen für die angrenzenden Nutzungen haben kann und dass umgekehrt die Bearbeitung dieser Nutzungen entsprechende Gefahren für die Qualität des heranreifenden Weines in sich birgt" (Urt. v. 3.8.1982, aaO.). Auch bei einer Ausdehnung in die Fläche treten diese Folgen - so auch hier - nicht zwangsläufig ein. Beide Konsequenzen erscheinen hier praktisch ausgeschlossen.

Es ist nicht erkennbar, dass für das Grundstück des Klägers andere kleinklimatische Verhältnisse bestehen könnten als für die westlich gelegenen Rebflächen. Der dazwischen liegende asphaltierte Feldweg kann in diesem Zusammenhang ebenso wenig eine Rolle spielen wie die übrigen das westlich gelegene Rebgelände abgrenzenden ähnlich beschaffenen Feldwege (insbesondere Flst.Nr. 2657 sowie 2684 und 2686). Dies wurde von den Vertretern des Beklagten bei Erörterung in der mündlichen Verhandlung des Senats auch nicht bestritten. Im Übrigen hat der Sachverständigenausschuss gemäß § 6 WeinVO die weinbauliche Eignung als gegeben erachtet.

Was die Gefahr der wechselseitigen Kontamination von Weinbau- und sonstigen Landwirtschaftsflächen betrifft, vermag der Senat keine ins Gewicht fallende Verschlechterung im Vergleich zum derzeitigen Zustand zu erkennen. Bisher schließt sich an die vorhandene Rebfläche "Wolfspfad" auf der Ostseite - getrennt durch den Wirtschaftsweg - Ackerland an. Räumlich betrachtet wird sich als Folge einer Neuanpflanzung von 50 Ar des Grundstücks des Klägers an diesem Aneinanderstoßen von Reben und Ackerland praktisch nichts ändern. In gleichem Ausmaß, lediglich nach Osten verschoben, treffen unterschiedliche Kulturen aufeinander. Freilich ist zuzugeben, dass die Trennung durch den asphaltieren Feldweg entfällt. Indes ist eine derartige räumliche Trennung auch sonst nicht generell gegeben. Der aus dem Einsatz von Insektiziden und Fungiziden vom Beklagten bei Fehlen eines Wegs größer eingeschätzten Gefahr der wechselseitigen Kontaminierung könnte zudem im vorliegenden Fall vom Kläger - entsprechend seinem freiwilligen Angebot -vorgebeugt werden. Da der Kläger nur für 50 Ar seines knapp 67 Ar großen Grundstücks eine Neuanpflanzungsgenehmigung beanspruchen kann, könnte er die neue Rebfläche so anordnen, dass eine ca. 10 m breite Trennzone zwischen seinen Reben und der östlich gelegenen Landwirtschaftsfläche verbleibt. Der Senat geht davon aus, dass die Schutzwirkung des ca. 3,5 m breiten Feldwegs nicht höher ist, als sie ein solcher in der Ausdehnung fast dreimal so großer Geländestreifen erbringt. Dies wird mit Sicherheit etwa für Sprühnebel aus Pflanzenschutzmitteln gelten können, zumal da unter dem Aspekt der Windverhältnisse keine Änderung eintritt. Den bei Erörterung in der mündlichen Verhandlung des Senats vom Beklagten gesehene Nachteil, dass auf dem asphaltierten Feldweg Schadstoffe von Regenwasser weitgehend weggespült werden, während sie auf einem unbefestigten Trennstreifen eher in das Erdreich eindringen können, hält der Senat nicht für gravierend, er würde bei der vom Kläger angebotenen Anordnung der Rebfläche durch die größere Breite dieses Streifens im Ergebnis ohnehin ausgeglichen. Auf der nördlichen und südlichen Schmalseite des Grundstücks des Klägers entstehen - wie der Augenschein des Senats erbracht hat - durch den Einsatz von gegebenenfalls für die angrenzende Kultur schädlichen Pflanzenschutz- oder Düngemitteln keine Probleme. Auf der Südseite grenzt keine landwirtschaftliche Fläche an, vielmehr verläuft hier ein Feldweg; weiter südlich befinden sich ein mit Gras bewachsener, landwirtschaftlich nicht genutzter Rain und danach die Bahnlinie Karlsruhe-Heilbronn. Eine ähnliche Abschirmung befindet sich auf der Nordseite, nämlich wiederum durch einen Weg und einen ansteigenden mit Bäumen und Sträuchern bewachsenen Rain. Auf die - eher zu verneinende - Frage, ob auch die südlich der Bahnlinie gelegene Rebfläche "Leidensberg" einen unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zu schaffen vermag (zweifelnd auch das Verwaltungsgericht), kommt es danach nicht an.

Der Senat merkt an, dass die mündliche Verhandlung eine Genehmigungspraxis des Beklagten offenbart hat, die in vergleichbaren Situationen der hier dargelegten Interpretation von § 7 Abs. 1 Nr. 1 a WeinG bereits insofern Rechnung trägt, als sie von der im vorliegenden Fall vom Regierungspräsidium verlangten, im strengen Sinn verstandenen Arrondierung bzw. Abrundung der vorhandenen Rebflächen durch die Neuanpflanzung (s. oben) absieht. Diese vom Kläger behauptete, vom Beklagten in der Sache nicht bestrittene Praxis erscheint plausibel, weil mit reinen Arrondierungen das dem Land zur Verfügung gestellte jährliche Kontingent kaum aufgebraucht worden sein dürfte.

Soweit Landwirtschaftswege als Ausdehnungshindernis in Betracht zu ziehen sind, wird es - wie schon im Zulassungsbeschluss vom 21.03.2005 ausgeführt und in den obigen Ausführungen geschehen - auf die Beurteilung der sachlichen Gegebenheiten des Einzelfalls ankommen. Dabei erscheint es nicht sachgerecht, Feldwege, die zwischen vorhandenen und neu zu bestockenden Rebflächen verlaufen, ohne weiteres dann als einer Ausdehnung der Rebflächen entgegenstehend anzusehen, wenn sie "vermarkt" sind. Darauf stellt möglicherweise ein dem Senat im Einzelnen nicht bekannter und ihn auch nicht bindender Erlass des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Umwelt und Forsten Baden-Württemberg vom 07.01.1981 ab. Auch in den im anhängigen Verfahren dem Senat vorgelegten Behördenakten wird auf dem Bearbeitungsbogen (Bl. 12) der unmittelbare räumliche Zusammenhang mit der Begründung verneint "vermarkter Weg (Asphalt)". Die Vermarkung stellt zwar ein leicht handhabbares Abgrenzungskriterium dar, sie kann jedoch im Hinblick auf die oben beschriebenen Ziele des Gesetzes nicht relevant sein.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

Beschluss Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG auf 6.851,-- EUR festgesetzt (vgl. Nr. 51.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ 1996, 563).

Ende der Entscheidung

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