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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 22.08.2001
Aktenzeichen: 5 S 69/01
Rechtsgebiete: StVO, Zeichen, Zusatzzeichen


Vorschriften:

StVO § 39 Abs. 1
StVO § 42 Abs. 4
StVO § 45 Abs. 1 b Satz 1 Nr. 2
Zeichen 314
Zusatzzeichen 1040-32
Zusatzzeichen 1044-10
Das durch das Verkehrszeichen 314 (Parkplatz) erlaubte Parken, das zugunsten von Schwerbehinderten mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und von Blinden durch das Zusatzzeichen 1044-10 (Rollstuhl) beschränkt ist, kann durch das Zusatzzeichen 1040-32 (Sinnbild Parkscheibe 2 Std.) auch für diesen Kreis von Begünstigten zeitlich beschränkt werden.
VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss

5 S 69/01

In der Verwaltungsrechtssache

wegen

verkehrsrechtlicher Anordnung

hier: Anträge auf Zulassung der Berufung und Bewilligung von Prozesskostenhilfe

hat der 5. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Lutz und die Richter am Verwaltungsgerichtshof Harms und Rieger

am 22. August 2001

beschlossen:

Tenor:

Die Anträge des Klägers, ihm für das Verfahren auf Zulassung der Berufung Prozesskostenhilfe zu bewilligen und die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 24. November 2000 - 1 K 2874/99 - zuzulassen, werden abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 8.000,-- DM festgesetzt.

Gründe:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren auf Zulassung der Berufung ist abzulehnen, da der Antrag auf Zulassung der Berufung aus den nachfolgend dargelegten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).

Aus den im Zulassungsantrag dargelegten und deshalb nach § 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO allein maßgeblichen Gründen ergibt sich nicht, dass die geltend gemachten Zulassungsgründe im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO vorliegen.

Entgegen der Auffassung des Klägers bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils, mit dem das Verwaltungsgericht die Klage gegen die verkehrsrechtliche Anordnung der Beklagten abgewiesen hat; durch diese Anordnung war der bisher mit dem Verkehrszeichen 314 (§ 42 Abs. 4 StVO) und dem Zusatz 1044-10 (§ 39 StVO) gekennzeichnete Behindertenparkplatz auf dem Neuen Markt in Eberbach mit dem weiteren Zusatz 1040-32 (§ 39 StVO) versehen und damit die Parkzeit auf 2 Stunden beschränkt worden. Das Verwaltungsgericht hält es für grundsätzlich zulässig, die Benutzung eines Behindertenparkplatzes zeitlich zu beschränken, und im vorliegenden Fall für erforderlich, um den Parkplatz einer Mehrzahl von Berechtigten zur Verfügung zu stellen, weil der Kläger ihn als Dauerparkplatz benutzt, obwohl er in unmittelbarer Nähe seines Wohnhauses auf dem Heumarkt über einen für ihn eingerichteten Sonderparkplatz verfügt.

Diese Rechtsauffassung stellt der Kläger nicht mit schlüssigen Gegenargumenten (vgl. zu diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen BVerfG, Beschl. v. 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, VBlBW 2001, 392) in Frage. Seine Meinung, ein Behindertenparkplatz könne wegen des Verbots der Benachteiligung von Behinderten (Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG) nie auf eine bestimmte Parkzeit beschränkt werden, ist unzutreffend. Nach den §§ 39 Abs. 1, 42 Abs. 4 (Parkplatz) Nr. 2 und § 45 Abs. 1 b Satz 1 Nr. 2 i.V.m. dem Zeichen 314 und den Zusatzzeichen 1040-32 und 1044-10 treffen die Straßenverkehrsbehörden die notwendigen Anordnungen im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und Blinde sowie für Anwohner; durch ein Zusatzschild kann die Parkerlaubnis beschränkt sein, insbesondere nach der Dauer, nach Fahrzeugarten, zugunsten der mit besonderem Parkausweis versehenen Anwohner, Schwerbehinderten mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und Blinden. Zwar wird die Dauer der Parkerlaubnis entgegen der Auffassung der Beklagten nicht mit dem Kreis der Privilegierten derart verknüpft, dass das Behindertenprivileg nur zeitlich beschränkt gewährt werden kann. Aus der Aufzählung der Beschränkungsmöglichkeiten ergibt sich aber zweifelsfrei, dass das Parken zugunsten der genannten Behinderten auch zeitlich beschränkt werden kann. Davon geht auch die auf Grund des § 6 Abs. 1 StVG vom Bundesministerium für Verkehr mit Zustimmung des Bundesrats erlassene VwV-StVO zu § 45 StVO aus; in VIII Nr. 1a heißt es, dass Parkplätze, die für Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und Blinde zur Verfügung stehen, auch solche "ggf. mit zeitlicher Beschränkung" sind.

Diese Auslegung verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG, wonach niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden darf; denn die Einrichtung eines Behindertenparkplatzes stellt eine Privilegierung für den Kreis der Berechtigten dar, auch wenn sie zeitlich befristet ist und wenn andere Privilegierungen, wie die in der dem Kläger erteilten Ausnahmegenehmigung Nr. 268/95 genannten, zeitlich weitergehen und die Zeit von zwei Stunden für die Erledigung notwendiger Arztbesuche oder Besorgungen gelegentlich knapp sein wird. Der Kläger verkennt, dass die zeitliche Einschränkung der Benutzung des umstrittenen Behindertenparkplatzes gerade im Interesse anderer Behinderter an der privilegierten Nutzung eines Behindertenparkplatzes erfolgt ist, weil der Kläger ihn für sich als Dauerparkplatz in Anspruch genommen hat. Zwar mag es in der Regel dem Sinn und Zweck der Regelung entsprechen, die Privilegierung zeitlich uneingeschränkt zu gewähren - was in dem vom Kläger vorgelegten Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen vom 21.12.2000 als "innerer Grund" bezeichnet ist -; wird ein Behindertenparkplatz in der Praxis aber überwiegend oder nahezu ausschließlich von ein und demselben Behinderten in Anspruch genommen und werden andere Behinderte von der Benutzung dadurch ausgeschlossen, entspricht eine zeitliche Beschränkung gerade dem Anliegen des Gesetzgebers.

Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnete Frage, "ob ein Behindertenparkplatz überhaupt mit einer Parkzeitbegrenzung versehen werden darf", ist in einem Berufungsverfahren nicht klärungsbedürftig, da sich ihre Beantwortung (Bejahung) ohne Weiteres - wie oben dargelegt - aus den materiell-rechtlichen Vorschriften ergibt (vgl. zu diesem Aspekt Senatsbeschl. v. 23.01.1998 - 5 S 2053/97 - NVwZ 1998, 975 und Eyermann/Happ, VwGO, 11. Aufl., § 124 RdNr. 78; Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, VwGO, § 124 RdNr. 48 jeweils m.w.N.). Gegenteilige gerichtliche Erkenntnisse sind - soweit ersichtlich - nicht vorhanden. Der Kläger hat seine Behauptung, es gebe "verschiedene verwaltungsgerichtliche Entscheidungen", die seiner Auffassung zur Unzulässigkeit von Parkzeitbegrenzungen für Behindertenparkplätze entsprächen, nicht belegt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 14 Abs. 1 und 3, § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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