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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 18.07.2003
Aktenzeichen: 5 S 723/02
Rechtsgebiete: FStrG, LVwVfG, 16. BImSchV, 22. BImSchV 1993, 22. BImSchV 2002, 23. BImSchV, EGRL 96/62, EGRL 1999/30


Vorschriften:

FStrG § 17 Abs. 1 Satz 2
LVwVfG § 74 Abs. 2 Satz 2
LVwVfG § 78 Abs. 1
LVwVfG § 78 Abs. 2 Satz 1
16. BImSchV § 2
22. BImSchV 1993 § 1 Abs. 6
22. BImSchV 2002 § 3
23. BImSchV § 2
EGRL 96/62 Art. 8 Abs. 3
EGRL 1999/30 Art. 7
1. Der mittelbar Planbetroffenen zustehende Anspruch auf fehlerfreie Abwägung ihrer eigenen Belange schließt die Prüfung der Vorzugswürdigkeit einer Trassenvariante ein, bei der ihre Belange in erheblich geringerem Umfang beeinträchtigt würden.

2. Ungeachtet der Frage, ob die Richtlinie 1999/30/EG nach Ablauf der Umsetzungsfrist unmittelbare Wirkung hat, gibt sie jedenfalls keine Grenzwerte für Luftschadstoffe vor, die bei einem Einzelvorhaben wie einer Straße an jedem Einwirkungsort strikt einzuhalten wären.


VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Im Namen des Volkes Urteil

5 S 723/02

In der Verwaltungsrechtssache

wegen

Planfeststellung für den Aus- und Neubau der B 295 zwischen Leonberg und Renningen mit Autobahnanschluss Leonberg-West (A 8) einschl. Verlängerung der Südrand- und Brennerstraße (K 1011)

hat der 5. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch die Richter am Verwaltungsgerichtshof Schefzik, Albers und Rieger auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 17. Juli 2003

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 28.12.2001 für den teils drei-, teils vierspurigen Aus- und Neubau der B 295 zwischen Renningen und Leonberg einschließlich der neuen Anschlussstelle Leonberg-West an die A 8 sowie die Verlängerung der Südrandstraße (K 1011) und der Brennerstraße (ebenfalls K 1011) in Leonberg.

Der planfestgestellte 3,65 km lange Abschnitt der B 295 beginnt an der Einmündung der Leonberger Straße (K 1060 alt) in Renningen und endet an der westlich des Naturdenkmals "Schopflochberg" gelegenen neuen Anschlussstelle Leonberg-West an die A 8. Der Anschluss an das innerstädtische Straßennetz erfolgt in Leonberg über die um 900 m verlängerte Südrandstraße bzw. über die um 870 m verlängerte Brennerstraße. Diese beiden Straßen werden zu Kreisstraßen heraufgestuft. Die bislang durch Leonberg weiter führende B 295 wird zur Gemeindestraße herabgestuft. Das im Planfeststellungsverfahren eingeholte Verkehrsgutachten nimmt an, dass sich das Verkehrsaufkommen auf der Brennerstraße westlich der Kreuzung Gebersheimer Straße von gegenwärtig 6.300 Kfz/24 h auf 24.200 Kfz/24 h im Jahr 2015 erhöhen wird.

Der Planfeststellungsbeschluss enthält unter III Nr. 1 die Zusage, den aktiven Lärmschutz entlang der Brennerstraße für das Wohngebiet Ezach nach Maßgabe der Planmappe vom 10.12.2001 zu optimieren (Verlängerung und Erhöhung des vorhandenen Lärmschutzwalls zwischen Station 0+660 und 0+710, Erhöhung der aufgesetzten Lärmschutzwand von 2,50 m auf 3,50 m im westlichen Abschnitt sowie von 2,00 m auf 3,00 m im mittleren Abschnitt, Lückenschluss zwischen planfestgestellter Lärmschutzwand und bestehender Raumgitterwand durch Hinterschneidung im östlichen Abschnitt). Gemäß IV Nr. 1 der Nebenbestimmungen des Planfeststellungsbeschlusses wird der Baulastträger verpflichtet, die planfestgestellten Lärmschutzanlagen möglichst zeitgleich mit dem Straßenbauvorhaben (im engeren Sinne), spätestens jedoch sechs Monate nach Inbetriebnahme des Straßenbauvorhabens fertig zu stellen.

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Flst.Nr. xxxx/x in Leonberg (Exxxxxx Straße xx). Es ist mit einem unter dem 19.07.1990 genehmigten Wohngebäude bebaut, dessen Nordseite etwa 15 m von der Fahrbahn der Brennerstraße entfernt ist. Für das Grundstück setzt der Bebauungsplan "Ezach, Teil 1" ein allgemeines Wohngebiet fest. Das Grundstück liegt nahe der Kreuzung Brennerstraße/Gebersheimer Straße, etwa 500 m östlich des Endes der Baustrecke Brennerstraße. In diesem Bereich befindet sich gemäß den Festsetzungen des Bebauungsplans bereits ein Lärmschutzwall. Der Planfeststellungsbeschluss geht davon aus, dass unter Berücksichtigung der planfestgestellten und der vom Vorhabenträger verbindlich zugesagten aktiven Lärmschutzmaßnahmen an der Nordseite des Wohngebäudes der Klägerin tags zwischen 54 dB(A) im Untergeschoss und 64 dB(A) im Dachgeschoss und nachts zwischen 45 dB(A) und 54 dB(A) zu erwarten sind.

Dem Erlass des Planfeststellungsbeschlusses liegt folgendes Verfahren zugrunde:

Auf Antrag der Straßenbauabteilung des Regierungspräsidiums Stuttgart (künftig: Antragsteller) vom 27.10.2000 leitete das Regierungspräsidium Stuttgart (künftig: Behörde) mit Verfügung vom 27.10.2000 das Planfeststellungsverfahren ein. Nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung in Leonberg, Renningen und Magstadt lag der Plan dort jeweils vom 07.11. bis zum 06.12.2000 öffentlich aus.

Bis zum Ablauf der Einwendungsfrist am 20.12.2000 gingen etwa 1000 Einwendungen sowie Äußerungen zu den Umweltauswirkungen ein. xxx xxxxx Gxxxx erhob mit Schreiben vom 13.12.2000, eingegangen beim Regierungspräsidium Stuttgart am 15.12.2000, Einwendungen und machte u.a. geltend, der überdimensionierte Ausbau der B 295 induziere eine zusätzliche Erhöhung des Verkehrsaufkommens; die Planung könne auch durch Zusatzmaßnahmen die gebotenen Schallschutzgrenzwerte nicht einhalten. Die Klägerin beteiligte sich an (mindestens) zwei rechtzeitig eingegangenen Sammeleinwendungen, in denen allgemein u.a. die Belastung des Wohngebiets Ezach mit Schadstoffen und als Alternative eine Verlegung der Anschlusstelle Leonberg-West angesprochen werden. Mit Schreiben vom 06.06.2001 nahmen die Prozessbevollmächtigten der Klägerin für die Interessengemeinschaft Ezacher Lebensraum (IGEL), deren Mitglied die Klägerin ist, zu der Planung Stellung.

Auf Grund der von Privatpersonen und von Trägern öffentlicher Belange vorgebrachten Bedenken und Anregungen änderte der Antragsteller die Planung im Frühjahr und Sommer 2001. Die von den Planänderungen betroffen Privatpersonen, Träger öffentlicher Belange und Naturschutzverbände wurden mit Schreiben vom 19.09.2001 angehört. Im September 2001 legte der Antragsteller seine abschließende Stellungnahme vor. Am 18., 19. und 22.10.2001 fand in Leonberg der Erörterungstermin mit dem Antragsteller, den Trägern öffentlicher Belange, den Einwendern und den Betroffenen statt. Anschließend untersuchte der Antragsteller nochmals mehrere Einzelprobleme vertieft, darunter auch drei Trassenvarianten zur verlängerten Brennerstraße (Trassen "Kohler", "Illg" und "bahnparallele Trasse"), und eine Reihe von Lärmschutzproblemen, vor allem die technische Machbarkeit, die Kosten und den Nutzen eines verbesserten aktiven Lärmschutzes entlang der Brennerstraße. Für die Brennerstraße sagte er den unter III 1. des Planfeststellungsbeschlusses wiedergegebenen verbesserten aktiven Lärmschutz zu.

Am 28.12.2001 stellte die Behörde den Plan fest. In der Begründung heißt es u.a.: Weder für die Trassen der B 295 und der K 1011 insgesamt noch für einzelne Unterabschnitte gebe es eine Alternativlösung, durch die sich die mit der Planung angestrebten Ziele unter geringeren Opfern an entgegenstehenden öffentlichen und privaten Belangen verwirklichen lasse. Die wesentlichen Vorteile der planfestgestellten Variante 3 gegenüber der ursprünglich von der Straßenbauverwaltung selbst favorisierten Variante 1 (Bestandslösung) bestünden in ihren wesentlich günstigeren Auswirkungen auf das Stadtgebiet von Leonberg und das innerstädtische Verkehrsnetz, in den Chancen für die Erhöhung der Lebensqualität, insbesondere der Anwohner der heutigen B 295, in der verbesserten Immissionssituation im Stadtgebiet und in ihrer höheren Leistungsfähigkeit auf Grund der größeren Knotenpunktabstände. Die Variante 3 könne zudem von der Beigeladenen zu 2 optimal mit der angedachten Nordwesttangente fortentwickelt werden. Auch die vom Bürgerverein Ezach e.V. und von zahlreichen Einwendern unterstützte Variante C und die damit annähernd identische Variante "Kohler" seien per saldo nicht vorzugswürdig. Sie hätten zwar beim Immissionsschutz leichte Vorteile, wobei sich jedoch der aktive Lärmschutz nicht so einfach und effektiv verwirklichen lasse wie behauptet. Beide Alternativtrassen seien aber wesentlich länger und teurer und verbrauchten mehr Fläche. Auch beim Belang Natur- und Landschaft schnitten sie mit der Führung in der Glemsaue insgesamt nicht besser ab als die planfestgestellte, zum Teil verwirklichte und seit 20 Jahren in verbindlichen Bauleitplänen von der Beigeladenen zu 2 beharrlich verfolgte Lösung.

Die Lärmkonflikte zwischen der Wohn- und Naherholungsnutzung und der Straßennutzung seien angemessen bewältigt. Auch die Planung der verlängerten Brennerstraße ziele darauf ab, unzumutbare Lärmbelastungen im Wohngebiet zu reduzieren und die städtische Zubringerstraße möglichst weit am Rand der Bebauung zu führen, wo - anders als entlang der heutigen innerstädtischen B 295 - aktive Lärmschutzanlagen bereits vorhanden und zudem erweiterbar seien. Die beiden Vorhabenträger hätten zur Beurteilung der künftigen Verkehrslärmbelastung auf der Grundlage der Verkehrslärmschutzverordnung und der Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen (RLS-90) umfangreiche schalltechnische Untersuchungen erstellen lassen. Für das Wohngebiet Ezach habe der Gutachter die künftigen Lärmimmissionen an insgesamt 60 Immissionspunkten berechnet. Würde man es bei den bereits auf Grund der beiden Bebauungspläne "Ezach, Teil 1" und "Ezach, Teil 2" verwirklichten Lärmschutzanlagen (Lärmschutzwall und Raumgitterwand) belassen, würden die für Wohngebiete nach der 16. BImSchV maßgeblichen Lärmgrenzwerte von 59 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts an 55 der 60 Immissionspunkten überschritten. Zu hohe Lärmschutzwände seien aber von vornherein aus städtebaulichen und baukonstruktiven Gründen ausgeschieden. Deshalb seien eine 2,50 m hohe Lärmschutzwand vom Ortseingang bis zur Einmündung der Geislinger Straße West und eine 2 m hohe Lärmschutzwand in den beiden Folgeabschnitten bis zum Knotenpunkt Brennerstraße/Gebersheimer Straße beantragt und planfestgestellt worden. Die Kosten beliefen sich auf ca. 1,3 Mill. DM. Die planfestgestellten Lärmschutzwände führten bei maximalen Pegelminderungen von 7,2 dB(A) dazu, dass die Grenzwerte der 16. BImSchV nur noch an den Straßen zugewandten Seiten von insgesamt zwanzig Gebäuden und - mit Ausnahme eines einzigen Gebäudes - auch nur in Obergeschossen überschritten würden; deutliche Überschreitungen von mehr als 2 dB(A) würden an acht Gebäuden verzeichnet. Die weiteren Lärmschutzmaßnamen, wie sie der Antragsteller zugesagt habe, führten nochmals zu deutlichen Pegelminderungen. Der Zusage stünden weder tatsächliche noch rechtliche Hinderungsgründe entgegen. Die hauptbetroffenen Anlieger hätten zu der optimierten Lärmschutzkonzeption des Antragstellers ihr Einverständnis erklärt. Die ergänzende schalltechnische Untersuchung vom 05.12.2001 habe ergeben, dass sich die Zahl der Gebäude, an denen dennoch die Grenzwerte der 16. BImSchV überschritten seien, auf zehn Wohngebäude im Wohngebiet Ezach reduziert würden, ausnahmslos beschränkt auf das erste Obergeschoss bzw. das Dachgeschoss. Deutliche Überschreitungen von über 2 dB(A) seien lediglich noch an drei Wohngebäuden zu verzeichnen, u. a. beim Wohngebäude der Klägerin. Durch die zugesagten weiteren Lärmschutzmaßnahmen erhöhten sich die Kosten der Lärmschutzanlagen auf 2 Mill. DM. Mit den planfestgestellten und den zugesagten aktiven Lärmschutzmaßnahmen entlang der Brennerstraße seien die baukonstruktiv möglichen und städtebaulich vertretbaren Maßnahmen für den aktiven Lärmschutz ausgereizt. Zudem stünden die Kosten für die zur vollständigen Einhaltung der Grenzwerte der 16. BImSchV notwendigen aktiven Maßnahmen absolut außer Verhältnis. Die Nachbarn der K 1011 hätten keinen Anspruch auf weitere aktive Lärmschutzmaßnahmen; sie könnten auch keine Geldentschädigung für etwaige verbleibende Lärmbeeinträchtigungen verlangen. Soweit trotz der planfestgestellten und der zugesagten Lärmschutzwände bei einzelnen Gebäuden noch im ersten Obergeschoss und/oder im Dachgeschoss die Grenzwerte der 16. BImSchV nachts überschritten würden, werde der vom Gesetzgeber vorgeschriebene Lärmschutz durch ergänzende passive Maßnahmen sichergestellt. Bei der angestellten Verhältnismäßigkeitsprüfung sei auch die plangegebene Vorbelastung des Wohngebiets Ezach zu berücksichtigen.

Nach dem eingeholten Schadstoffgutachten würden entlang der gesamten Strecke die Grenz- und Prüfwerte der 22. und 23. BImSchV bei allen problematischen verkehrsbedingten Abgassubstanzen, also bei Stickstoffdioxid, Benzol und Ruß, - zum Teil deutlich - unterschritten. Auf Grund eines Hinweises der Planfeststellungsbehörde habe der Gutachter auch die notwendigen Berechnungsnachweise für Schadstoffe und Kennwerte geliefert, um das Vorhaben auch an den europarechtlichen Anforderung der Luftqualitätsrichtlinie der EU und der auf ihrer Grundlage ergangenen, noch nicht umgesetzten beiden Tochterrichtlinien messen zu können. Selbst wenn diese Richtlinien bereits unmittelbar anwendbar seien, folge daraus keineswegs zwingend, dass bei Überschreitung einzelner Grenzwerte ein - zur Entlastung in besonders belasteten Stadtteilen beitragendes - Straßenbauvorhaben abgelehnt werden müsse. Insoweit schlügen die quellenunabhängigen Immissionsschutzrichtlinien selbst ein wesentlich flexibleres Handlungsinstrumentarium vor. Nach dem Schadstoffgutachten würden im Übrigen auch die europarechtlichen Grenzwerte, bis auf den für Stickstoffdioxid, sicher eingehalten. Auch aus dieser - im Übrigen tatsächlich kaum eintretenden, weil auf großzügigen Annahmen des Gutachters beruhenden - Überschreitung eines einzigen Grenzwertes folge kein Anspruch auf (weitergehende) Schutzvorkehrungen. Die Stickstoffdioxid-Belastung bleibe auf jeden Fall hinter der stark befahrener Autobahnen und Schnellstraßen zurück. Würde die insoweit einschlägige erste Tochterrichtlinie strikt umgesetzt, müssten primär für diese Straßen Verkehrsbeschränkungen angeordnet werden, die ihrerseits auch weniger belasteten Straßen wie der Brennerstraße zugute kämen.

Die Einwendungen der Privaten, der Kommunen und der anerkannten Naturschutzverbände wurden, soweit sie nicht ausdrücklich zurückgenommen oder gegenstandslos geworden waren oder ihnen nicht durch Zusagen oder sonst durch den Planfeststellungsbeschluss entsprochen worden war, zurückgewiesen.

Die öffentliche Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses erfolgte bis zum 18.02.2001.

Die Klägerin hat am 15.03.2002 Klage erhoben mit dem Antrag,

den Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 28. Dezember 2001 aufzuheben.

Sie trägt vor: Der vorgesehene Lärmschutz sei nicht ausreichend. Der Beklagte habe es unterlassen, die Lärmimmissionen im Wohngebiet Ezach zu berücksichtigen, die von der A 8 ausgingen. Dies sei aber geboten. Denn es sei ursprünglich beabsichtigt gewesen, die Anschlussstelle Leonberg-West gemeinsam mit dem sechsspurigen Ausbau der A 8 planfestzustellen. Davon habe der Beklagte nur Abstand genommen, weil die Beigeladene zu 2 einen anderen Standort für die Anschlussstelle verlangt habe.

Die Prognose, der Verkehr werde sich in der Brennerstraße von derzeit 6.300 Kfz/24 h auf 22.200 Kfz/24 h im Bereich bis zur Geislinger Straße erhöhen, treffe nicht zu. Dabei sei das für das Jahr 2010 zu erwartende erhöhte Verkehrsaufkommen auf der sechsspurigen A 8 nicht berücksichtigt; nach den Verkehrsprognosen im Planfeststellungsbeschluss für den Ausbau der A 8 verringere sich der Verkehr zwischen dem Autobahndreieck Leonberg und der Anschlussstelle Leonberg-West von 97.300 Kfz/24 h auf 88.500 Kfz/24 h, so dass die Differenz von 8.800 Kfz/24 h auf die neue B 295 und die Anschlussstraßen wie auf die verlängerte Brennerstraße zu verteilen sei.

Für die Brennerstraße sei die Entwicklung des Schwerlastverkehrs nicht korrekt prognostiziert worden. Es sei nicht nachvollziehbar, dass dieser nur 5,6 v. H. betragen solle; denn dieser Wert entspreche etwa dem, der für die Friedhofstraße prognostiziert werde, welche "verkehrsberuhigt" werden solle. Nach Tabelle A der Anlage 1 zu § 3 der 16. BImSchV sei bei Bundesstraßen - einer solchen entspreche die verlängerte Brennerstraße - ein Lkw-Anteil von 20 v.H. anzusetzen, sofern keine geeigneten projektbezogenen Untersuchungsergebnisse herangezogen werden könnten. Für den Ausbau der A 8 zwischen dem Autobahndreieck Leonberg und der Anschlussstelle Heimsheim habe die Behörde selbst einen Anteil des Schwerlastverkehrs am Gesamtverkehrsaufkommen von 20 v.H. tags und 35 v.H. nachts angenommen. Somit sei auch für die Brennerstraße der Anteil des Schwerlastverkehrs auf 20 v.H anzusetzen.

Die Verkehrsuntersuchung zum Ausbau der B 295 vom Dezember 1999 weise erhebliche Widersprüche auf. Sie lasse unberücksichtigt, dass mit der Verlagerung der allgemeinen Verkehrsströme auf die Brennerstraße auch eine massive Verlagerung des Schwerlastverkehrs einhergehe. Es sei sogar zu erwarten, dass sich dieser Verkehr in weitaus größerem Maße auf die neu angebotene Verkehrsachse am Rande der Bebauung von Leonberg verlagere als der Pkw-Verkehr. Ferner sei bei der Verkehrsuntersuchung außer Betracht gelassen worden, dass nach der Planungskonzeption der Stadt Leonberg, wie sie im Erläuterungsbericht wiedergegeben werde, von einer Verkehrsberuhigung in der Friedhofstraße und in der Renninger Straße (B 295 alt) ausgegangen werde, so dass dort der Schwerlastverkehr vollständig verdrängt und damit auf die verlängerte Brennerstraße verlagert werde. Widersprüchlich sei es auch, wenn die Verkehrsuntersuchung einerseits einen sehr geringen Anteil des Schwerlastverkehrs prognostiziere, andererseits es aber bei Zählungen zu beträchtlichen Anteilen des Schwerlastverkehrs komme. Hinzu komme, dass über die Brennerstraße unter Entlastung der Südrandstraße und bei "Verkehrsberuhigung" in der Friedhofstraße und in der Renninger Straße die Gewerbegebiete der Stadt Leonberg angefahren werden sollten. Schließlich berücksichtige die Verkehrsuntersuchung auch nicht, dass allein wegen des erhöhten Ausbaustandards die Verkehrsdichte zunehmen werde.

Nicht hinreichend berücksichtigt seien die Lärmimmissionen im Wohngebiet Ezach, welche von der Bahnlinie Stuttgart-Weil der Stadt herrührten und die sich künftig bei dem geplanten zweigleisigen Ausbau dieser Strecke noch erhöhen würden. Die Lärmimmissionen seien kumulativ zu berücksichtigen. Dies folge auch aus § 3b Abs. 2 UVPG. Fehlerhaft abgewogen seien auch die privaten Belange untereinander. Es komme zu einer massiven Entlastung der Friedhofstraße und der Renninger Straße. Dem stehe eine ganz erhebliche Verkehrszunahme auf der Brennerstraße gegenüber. Der Erläuterungsbericht lasse keine ordnungsgemäße Abwägung der jeweiligen privaten Belange der Bewohner erkennen. Diese Verschlechterung werde nicht durch Maßnahmen zur Lärm- und Schadstoffreduzierung kompensiert. Tatsächlich werde die Belastung ihres Grundstücks um mindestens 3 bis 5 dB(A) höher liegen als im Planfeststellungsbeschluss zugrunde gelegt.

Die Prognosen der Schadstoffbelastungen litten in gleicher Weise an der fehlerhaften Ermittlung des zukünftigen Verkehrs auf der verlängerten Brennerstraße. Es müsse von einem weitaus höheren Schadstoffausstoß ausgegangen werden. Es sei somit wahrscheinlich, dass die zulässigen Grenz- und Konzentrationswerte der 22. und 23. BImSchV überschritten würden. Nicht nachvollziehbar sei, dass der Gutachter von einer Vorbelastung in Höhe von 4,5 µg/m³ Ruß im Jahr 1995 ausgehe, obwohl er im Planfeststellungsverfahren zum Ausbau der A 8 noch eine Grundbelastung in Höhe von 5 µg/m³ angenommen habe. Überschritten würden somit auch die Werte der Richtlinie 1999/30/EG. Im Jahr 2015 betrage die Gesamtbelastung bei Ruß 7,75 µg/m³, bei anderer Berechnungsweise sogar über 8,5µg/m³ und liege damit deutlich über dem zulässigen Konzentrationswert von 5 µg/m³ nach der 23. BImSchV. Überschritten sei auch der europarechtliche Grenzwert für Stickstoffdioxid von 40 µg/m³. Schon jetzt würden die maßgeblichen Schadstoffwerte bei Messungen in Leonberg überschritten.

Schließlich sei die Finanzierung des Vorhabens ungewiss. Eine Planung, von der feststehe, dass sie nicht realisiert werden könne, sei nicht geboten und deshalb rechtswidrig.

Der Beklagte habe sich nicht hinreichend mit der Variante der "bahnparallelen Trasse" auseinander gesetzt. Welche Nachteile diese Variante gegenüber der planfestgestellten Trasse habe, sei nicht ersichtlich. Bereits der zeitliche Ablauf lasse vermuten, dass sich der Beklagte nicht ernsthaft und ordnungsgemäß mit dieser Variante befasst habe. Sonst hätte die Behörde festgestellt, dass die "bahnparallele Trasse" Vorteile u. a. für sie bringe, weil sie durch das Abrücken der Trasse von der Wohnbebauung in erheblich geringerem Umfang durch Lärm und Schadstoffe belastet würde. Außerdem würden der Schienen- und der Straßenverkehr gebündelt. Weiter sei eine Anbindung an eine für die Zukunft geplante Nord-West-Tangente der Beigeladenen zu 2 möglich, mit der freilich in absehbarer Zeit aus finanziellen Gründen nicht zu rechnen sei.

Das beklagte Land beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es erwidert: Da die maßgeblichen Lärm- und Schadstoffgrenzwerte auf dem Grundstück der Klägerin ausnahmslos eingehalten seien, könne diese keine zusätzlichen Schutzmaßnahmen beanspruchen, geschweige denn eine Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses.

Das auch als Grundlage für die Lärm- und Schadstoffgutachten dienende Verkehrsgutachten sei methodisch korrekt und widerspruchsfrei. Es stehe nicht im Widerspruch zum Verkehrsgutachten für den sechsspurigen Ausbau der A 8 zwischen der Anschlussstelle Heimsheim und dem Autobahndreieck Leonberg. Auch der Schwerverkehrsanteil für die Brennerstraße sei zutreffend ermittelt worden. Vergleiche man die prognostizierten Werte mit den ermittelten Analyse-Werten des Jahres 1999 und kenne man die Lage der Leonberger Gewerbe- und sonstigen Baugebiete, komme man zum Ergebnis, dass die vom Verkehrsgutachter für 2015 ermittelten Prognosewerte ohne weiteres stimmig und plausibel seien. Im Verkehrsgutachten sei der durch das Vorhaben "induzierte" Verkehr je nach Fahrtbeziehung mit einem Faktor F = 1,05 bis 1,07 berücksichtigt worden.

Das planfestgestellte Vorhaben entspreche allen lärmrechtlichen Anforderungen. Sowohl das Bundesstraßenprojekt als auch die beiden Kreisstraßenabschnitte (K 1011) hielten jeweils die maßgeblichen Grenzwerte der 16. BImSchV ein. Zudem sei der von sämtlichen vorhandenen und planfestgestellten Verkehrsanlagen verursachte Gesamtlärm wegen der Dominanz der Brennerstraße auf dem Grundstück der Klägerin nur geringfügig höher als der von der Brennerstraße allein ausgehende Lärm und bleibe deutlich unter der dafür maßgeblichen grundrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle. Ungeachtet der Tatsache, dass für die Brennerstraße und die B 295 ein einheitlichen Planfeststellungsverfahren durchgeführt worden sei, handele es sich lärmrechtlich um zwei selbständige Vorhaben. Die in der 16. BImSchV für allgemeine Wohngebiete vorgeschriebenen Grenzwerte würden in allen Geschossen und auf allen Seiten des Grundstücks der Klägerin durch aktive und zum Teil durch ergänzende passive Maßnahmen eingehalten. Die Anlage 1 der 16. BImSchV erlaube für die Ermittlung des Schwerlastverkehrsanteils ausdrücklich das Heranziehen geeigneter projektbezogener Untersuchungsergebnisse. In diesem Fall seien die in Tabelle A genannten Werte nicht anzuwenden. Die durch die einzelnen planfestgestellten Baumaßnahmen verursachten Lärmbelastungen blieben auch mit den bereits bestehenden Vorbelastungen weit unter der für den Gesamtlärm maßgeblichen grundrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle. Zudem würde bei einer zusätzlichen Berücksichtigung der Lärmbelastung durch die A 8 und die Bahnstrecke der Gesamtlärmpegel sogar niedriger ausfallen als bei der bisherigen überschlägigen, mit jeweils ungünstigen Annahmen operierenden Berechnung.

Der Anschluss an die Brennerstraße führe zu keinen unzumutbaren Schadstoffimmissionen auf dem Grundstück der Klägerin. Es würden, wie im Planfeststellungsbeschluss ausgeführt, selbst die noch nicht in nationales Recht umgesetzten europarechtlichen Grenzwerte eingehalten.

Die Vorhaben seien planerisch gerechtfertigt. Es bestehe nicht der geringste Zweifel, dass die benötigten Finanzmittel für das Bundesstraßen- und das (nach dem GVFG geförderte) Kreisstraßenprojekt rechtzeitig zur Verfügung stünden und die Einzelvorhaben innerhalb der gesetzlichen Geltungsdauer des Planfeststellungsbeschlusses verwirklicht würden.

Die Planung der verlängerten Brennerstraße sei insgesamt sinnvoll und abwägungsfehlerfrei. Es könne dahingestellt bleiben, ob und inwieweit der Baulastträger der K 1011 und die Planfeststellungsbehörde in Anbetracht der verbindlichen planerischen Entscheidung der Beigeladenen zu 2 in den Bebauungsplänen "Ezach, Teil 1", "Ezach, Teil 2" und "Ezach - Vorfläche", die Brennerstraße als Hauptverbindungsstraße zwischen der Anschlussstelle Leonberg-West und der Innenstadt zu nutzen, im Planfeststellungsverfahren verpflichtet gewesen seien, nochmals Alternativen zur (Verlängerung der) Brennerstraße zu untersuchen. Jedenfalls habe die während des Planfeststellungsverfahrens durchgeführte Trassenuntersuchung gezeigt, dass keine der vorgeschlagenen alternativen Trassenführungen, auch nicht die "bahnparallele Trasse", gegenüber der planfestgestellten Brennerstraße vorzugswürdig sei. Die vorgebrachten Gesichtspunkte für einzelne Alternativtrassen zeigten allenfalls, dass die Planfeststellungsbehörde eventuell rechtmäßigerweise auch zu einem anderen Abwägungsergebnis hätte gelangen können. Bei der "bahnparallelen Trasse", die die Klägerin für vorzugswürdig halte, handele es sich um einen Teilabschnitt einer von mehreren von der Beigeladenen zu 2 angedachten Varianten für eine stadtnahe nordwestliche Entlastungstrasse (Nord-West-Tangente). Während mit der jetzt planfestgestellten Verlängerung der Brennerstraße in erster Linie das von der Beigeladenen zu 2 seit rund 20 Jahren angestrebte Ziel verfolgt werde, am Rande des Wohngebiets Ezach eine möglichst kurze und direkte Hauptverbindungsstrecke von der Anschlussstelle Leonberg-West zur Innenstadt zu schaffen, gehe es für die Beigeladene zu 2 bei den von ihr angedachten Varianten primär darum, ob und wie nach Realisierung der jetzt planfestgestellten Netzergänzung städtische Straßen durch eine stadtnahe oder stadtferne Nord-West-Tangente am Besten entlastet werden könnten. Für den Beigeladenen zu 1 als Baulastträger der K 1011 gebe es keinen Grund, einen neuen Straßenabschnitt von 1,5 km Länge zu bauen. Ihm obliege es nur, die heutige Lücke der K 1011 zwischen der Südrandstraße und der Brennerstraße zu schließen. Es gehöre nicht zu seinen Aufgaben, eine Umfahrungs- bzw. Tangentialstraße zu bauen, die die Leonberger Baugebiete ausschließlich oder jedenfalls ganz überwiegend vom örtlichen Verkehr entlaste. Hätte sich die Planfeststellungsbehörde für die "bahnparallele Trasse" als einer mehr oder weniger stadtfernen Entlastungsstraße entschieden, wäre sie nicht nur von Grundentscheidungen in den nach wie vor verbindlichen Bebauungsplänen der Beigeladenen zu 2 abgewichen, sondern hätte auch städtische Verkehrsplanung betrieben. Es sei ein zentraler Vorteil der planfestgestellten Brennerstraße, dass sie optimal mit den verschiedenen Varianten der von der Beigeladenen zu 2 angedachten Nord-West-Tangente verknüpft werden könne. Außerdem hafteten der "bahnparal-lelen Trasse" auch gravierende sachliche Nachteile an. Für sie müssten auch die Wasserbachstraße mit 0,150 km und die Brennerstraße mit 0,500 km verlegt und ausgebaut werden. In der Summe wären bei der Bahntrasse 2,19 km auszubauen, während bei der planfestgestellten Lösung nur 0,9 km ausgebaut würden, mit Auswirkungen auf den Flächenverbrauch und die Baukosten. Letztere würden bei der "bahnparallelen Trasse" 12,986 Mill. DM betragen, gegenüber Gesamtkosten für die Verlängerung der Brennerstraße von 8,385 Mill. DM. Eine solche Lösung sei auch unter naturschutzrechtlichen Aspekten wesentlich schlechter. Zudem könne auch bei der "bahnparallelen Trasse" nicht auf aktive und passive Lärmschutzmaßnahmen verzichtet werden. Diese Nachteile könnten durch die begrenzten Vorteile nicht annähernd ausgeglichen werden. Zudem würden durch einen Versatz der Brennerstraße andere Straßenzüge wie die Gebersheimer-, die Friedhof- und die Renninger Straße wieder stärker mit Verkehr belastet. Dies sei für den erfahrenen Planfeststeller von vornherein erkennbar gewesen.

Die Beigeladenen stellen keinen Antrag.

Dem Senat liegen die einschlägigen Planungsunterlagen des Beklagten vor. Hierauf sowie auf die Gerichtsakten wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Aufhebung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses; denn dieser verletzt sie nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Das Verfahren für die Planfeststellung der - gegenüber der B 295 selbständigen - verlängerten Brennerstraße (K 1011) richtet sich nach den Rechtsvorschriften für Bundesstraßen (§ 78 Abs. 1 und 2 Satz 1 LVwVfG); denn die Planfeststellung ist zulässigerweise in das Planfeststellungsverfahren für die B 295 einbezogen worden (§ 78 Abs. 1 LVwVfG). Maßgebend für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses (BVerwG, Urt. v. 11.01.2001 - Buchholz 406.25 § 43 BImSchG Nr. 16 = NVwZ 2001, 1154).

Etwaige Mängel der Finanzierbarkeit des planfestgestellten Vorhabens und damit der Planrechtfertigung (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 20.05.1999 - 4 A 12.98 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 154 = NVwZ 2000, 555; Senatsurt. v. 08.07.2002 - 5 S 2715/01 - m.w.N.) können der Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Denn das Grundstück der Klägerin ist von der Planung nur mittelbar - durch Immissionen - betroffen; es wird von der planfestgestellten verlängerten Brennerstraße nicht unmittelbar in Anspruch genommen. Nur mittelbar von der Planung Betroffene können im Klagverfahren allein beanspruchen, dass der festgestellte Plan darauf überprüft wird, ob öffentlich-rechtliche Vorschriften verletzt sind, welche gerade (auch) ihre Belange schützen (std. Rspr., grundlegend BVerwG, Urt. v. 14.02.1975 - IV C 21.74 - BVerwGE 42, 56).

Die Klägerin ist mit ihren übrigen Einwendungen gegen den Plan nicht ausgeschlossen; denn sie hat diese im Planfeststellungsverfahren innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist und damit rechtzeitig erhoben (§ 73 Abs. 4 Satz 1 und 3 LVwVfG). Ob ihr insoweit die Einwendungen von xxx xxxxx Gxxxxx in dessen Schreiben vom 20.12.2000 zugerechnet werden können und ob in diesem Schreiben subjektiv-rechtliche Einwendungen überhaupt hinreichend "thematisiert" werden (zu den Anforderungen insoweit vgl. Senatsurteile v. 09.10.2000 - 5 S 1883/99 - VBlBW 2001, 278 und - 5 S 1885/99 - VBlBW 2001, 315; auch Stuer/Rieder, Präklusion im Fernstraßenrecht, DVBl. 2003, 479), kann dahinstehen. Denn die Klägerin hat auch mindestens zwei rechtzeitig beim Regierungspräsidium Stuttgart eingegangene Sammeleinwendungsschreiben unterzeichnet (vgl. Qu. 70 und Qu. 71 der Verfahrensakten der Planfeststellungsbehörde), in denen u.a. die Schadstoff- und Lärmbelastung für das Wohngebiet Ezach angesprochen wird. Dieses Vorbringen macht auch deutlich, dass aus der Sicht der Klägerin alle (Alternativ-)Lösungen vorzuziehen sind, bei denen ihr Grundstück nicht oder weniger beeinträchtigt wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.12.1996 - 4 VR 19.95 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 109; Urt. v. 16.10.2001 - 4 VR 20.01 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 165 = NVwZ 2002, 726).

Auf die Frage, ob die Klägerin gemäß §§ 41 ff. BImSchG und § 74 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG beanspruchen kann, dass der Planfeststellungsbeschluss um Auflagen zum Schutz vor Lärm und Abgasen ergänzt wird, kommt es vorliegend nicht an. Denn die Klägerin hat einen diesbezüglichen Verpflichtungsantrag nicht gestellt. Ein solcher wird auch nicht etwa - als Hilfsantrag - vom gestellten Aufhebungsantrag umfasst (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.07.1995 - 4 B 94.95 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 103 = NVwZ-RR 1996, 188).

Die Planfeststellungsbehörde hat den Plan ohne Abwägungsmangel zu Lasten der Klägerin festgestellt.

Nach § 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG sind bei der Planfeststellung die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Das Abwägungsgebot erfordert zum einen, dass eine sachgerechte Abwägung überhaupt stattfindet. Zum anderen verlangt es für den Vorgang wie das Ergebnis der Abwägung, dass an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge eingestellt werden muss, dass die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange erkannt und dass der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der ihrer objektiven Gewichtigkeit entspricht. Innerhalb des so gezogenen rechtlichen Rahmens darf die Behörde sich in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung des anderen entscheiden (BVerwG, Urt. v. 12.12.1969 - IV C 105.66 - BVerwGE 34, 301 = PBauE § 1 Abs. 6 BauGB Nr. 1; Urt. v. 05.07.1974 - IV C 50.72 - BVerwGE 45, 309 = PBauE § 1 Abs. 6 BauGB Nr. 3). Die gerichtliche Kontrolle der Abwägung beschränkt sich auf die Überprüfung, ob der rechtliche Rahmen eingehalten ist (BVerwG, Urt. v. 12.12.1969 und v. 05.07.1974 a.a.O.). Die gerichtliche Prüfung wird im vorliegenden Fall ferner dadurch eingeengt, dass das Abwägungsgebot nur mittelbar Planbetroffenen einen Anspruch auf fehlerfreie Abwägung allein ihrer eigenen Belange gibt.

Hinsichtlich der Lärm- und Abgasbelastung kann eine Abwägung auch dann fehlerhaft sein, wenn bestehende Grenzwerte nicht überschritten sind. Grundsätzlich ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass jede mehr als nur geringfügig zunehmende Lärmbetroffenheit von Anwohnern - dies gilt entsprechend für eine Betroffenheit durch Abgase - bei der Abwägung auch dann einzustellen und zu berücksichtigen ist, wenn sie noch keine Schutzansprüche nach der 16. BImSchV oder der 24. BImSchV auslöst und dass dies insbesondere dann gilt, wenn eine Verletzung grundrechtlich geschützter Rechtsgüter substantiiert geltend gemacht wird oder sich deren Möglichkeit der Behörde angesichts der konkreten Situation aufdrängen muss. Wie weit einer solchen Betroffenheit bei der Planung Rechnung zu tragen ist, bestimmt sich nicht nach den Vorgaben der Verkehrslärmschutzverordnung, sondern allein nach allgemeinen Abwägungsgrundsätzen (BVerwG, Urt. v. 29.01.1991 - 4 C 51.89 - Flughafen München II - BVerwGE 87, 332; Urt. v. 20.05.1998 - 11 C 3.97 - Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 18; Beschl. v. 01.09.1999 - 4 BN 25.99 - NVwZ-RR 2000, 146; Beschl. v. 29.04.2003 - 9 B 59.02 - Juris).

Mängel der Abwägung sind im Übrigen nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind (§ 17 Abs. 6c Satz 1 FStrG); letzteres ist nur dann anzunehmen, wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass die Planungsbehörde ohne den festgestellten Mangel eine andere planerische Entscheidung getroffen hätte; die nur abstrakte Möglichkeit einer anderen Planungsentscheidung genügt insoweit nicht (BVerwG, Urt. v. 21.03.1996 - 4 C 19.94 - BVerwGE 100, 370). Mängel der Abwägung führen ferner nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können (§ 17 Abs. 6c Satz 2 FStrG). Insoweit besteht nach ständiger Rechtsprechung etwa im Falle unzulänglicher Lärmvorsorge grundsätzlich nur ein Anspruch auf Planergänzung, nicht aber auf Planaufhebung. So kommt eine (teilweise) Planaufhebung wegen einer Lärmproblematik nur in Betracht, wenn das Fehlen einer Schallschutzauflage - ausnahmsweise - von so großem Gewicht ist, dass die Ausgewogenheit der Planung insgesamt in Frage gestellt wird, und die Planfeststellungsbehörde in Kenntnis behaupteter Mängel der Lärmvorsorge - deren Vorliegen unterstellt - möglicherweise eine andere konzeptionelle Planungsentscheidung getroffen hätte (BVerwG, Urt. v. 18.04.1996 - 11 A 86.95 - BVerwGE 101, 73 = NVwZ 1996, 901; Senatsurteile v. 13.03.1996 - 5 S 1734/95 - VBlBW 1996, 423, und v. 27.03.1998 - 5 S 497/97 -).

Die Behörde hat im Rahmen ihrer Abwägungsentscheidung die Schutzbedürftigkeit der Klägerin und den künftig auf der Brennerstraße zu erwartenden Verkehrslärm fehlerfrei ermittelt. Dabei ist sie insbesondere von einer zutreffenden Prognose des künftig auf der Brennerstraße fließenden Verkehrs ausgegangen. Das Verkehrsgutachten des Büros Bxxxxx x xxxxx vom Dezember 1999 nebst ergänzenden Stellungnahmen lässt methodische Mängel nicht erkennen. Es berücksichtigt alle wesentlichen Verkehrsströme, insbesondere auch aus den und in die Gewerbegebiete Leonbergs und von und zur A 8.

Die Verkehrsuntersuchung steht nicht im Widerspruch dazu, dass nach den Verkehrsprognosen für den Ausbau der A 8 die Verkehrszahlen zwischen dem Autobahndreieck Leonberg und der Anschlussstelle Leonberg-West im Jahr 2010 um 8.800 Kfz/ 24 h höher liegen als zwischen der Anschlussstelle Leonberg-West und der Anschlussstelle Heimsheim. Der Gutachter hat diesen Ostbezug der Anschlussstelle Leonberg-West berücksichtigt. Das ergibt sich aus dem beigefügten Belastungsplan (Planungsfall 2). Danach werden auf die A 8 in westlicher Richtung (Richtung Heimsheim) jeweils 5.000 Kfz/ 24 h auf- und abfahren (= 10.000 Fahrbewegungen), in östlicher Richtung aber jeweils 9.000 Kfz/ 24 h (= 18.000 Fahrbewegungen). Ferner ist nach den Angaben des Gutachters in seiner Stellungnahme vom 03.06.2002 der "induzierte Verkehr", also der durch das Straßenbauvorhaben angelockte Verkehr, bei der Prognose mit einem Faktor von 1.05 bis 1,07 berücksichtigt. Dagegen werden substantiierte Einwendungen nicht erhoben. Feststellen lässt sich auch nicht, dass der Gutachter von einem zu niedrigen Lkw-Anteil ausgegangen ist. Verfehlt ist der Einwand, das Gutachten könne nicht richtig sein, weil der Anteil des Lkw-Verkehrs auf der Brennerstraße nicht höher bemessen sei. Denn maßgeblich für die Plausibilität der Prognose insoweit ist nicht der Prozentsatz, sondern der Besatz in absoluten Zahlen. Danach geht der Gutachter für die Brennerstraße-West von einer planbedingten, enormen Zunahme des Lkw-Verkehrs von 220/24 h (Planungsfall 0) auf 1.430/24 h (Planungsfall 2) aus. In rechtlicher Hinsicht ist nicht zu beanstanden, dass das Schallgutachten nicht einen pauschalierten Lkw-Anteil auf der Brennerstraße von 20 v.H. tags bzw. 10 oder 20 v.H. nachts gemäß Anlage 1 Tabelle A (zu § 3) der 16. BImSchV zugrunde legt. Denn nach Satz 3 der Anlage 1 ist dies nur geboten, sofern keine geeigneten projektbezogenen Untersuchungsergebnisse vorliegen, die die dort aufgeführten Anforderungen erfüllen. Solche Untersuchungsergebnisse liegen hier in Gestalt der Verkehrsuntersuchung aber gerade vor. Die Einwendungen der Klägerin hiergegen greifen nicht durch und sind bereits durch die Stellungnahme des Gutachters vom 03.06.2002 entkräftet. Die Behauptung, die Brennerstraße werde einen so hohen Lkw-Anteil aufweisen wie die A 8, ist nicht nachvollziehbar. Es ist auch nicht etwa zu erwarten, dass die alte Trasse der B 295 (Renninger Straße und Friedhofstraße) künftig überhaupt keinen Schwerlastverkehr mehr aufnehmen wird; die im Erläuterungsbericht angesprochene künftige "Verkehrsberuhigung" dieser Straßen bedeutet ersichtlich nicht, dass diese künftig für den motorisierten Verkehr oder jedenfalls den Lkw-Verkehr gesperrt werden sollen. Nicht wirklichkeitsnah ist auch die in der mündlichen Verhandlung geäußerte Befürchtung, die Einführung einer Lkw-Maut werde bewirken, dass die Mautstellen bei Leonberg umfahren würden und dieser Schleichverkehr über die Brennerstraße führen würde.

Auf der Grundlage des somit nicht zu beanstandenden Verkehrsgutachtens hat die Planfeststellungsbehörde die Lärmimmissionen für das Grundstück der Klägerin zutreffend beurteilt. Dies gilt zunächst, soweit sie als Prüfungsmaßstab die 16. BImSchV zugrunde gelegt hat, wobei - wie schon im Planfeststellungsbeschluss - offen bleiben kann, ob diese hier überhaupt und im Besonderen auch für die Klägerin, deren Grundstück etwa 500 m vom Ausbauende der Brennerstraße entfernt liegt, anwendbar ist (vgl. Senatsurt. v. 09.10.2000 - 5 S 1887/99 -). Auch nach Auffassung des Senats werden die Beurteilungspegel des § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV für allgemeine Wohngebiete von 59 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts vor der Nordseite des Wohnhauses auf dem Grundstück der Klägerin nicht bzw. nicht stärker überschritten, als die Planfeststellungsbehörde auf der Grundlage der Schalltechnischen Untersuchung für den Bereich Brennerstraße des Büros Bxxxxx x xxxxx vom September 2000 angenommen hat.

Die Klägerin ist der Auffassung, der Abwägung sei nicht der von der Brennerstraße ausgehende Lärm zugrunde zu legen, sondern die gesamte Lärmbelastung, namentlich soweit sie vom Verkehr auf der etwa 1 km südwestlich ihres Grundstücks verlaufenden A 8 und der etwa 300 m nördlich ihres Grundstücks gelegenen S-Bahnstrecke Stuttgart - Weil der Stadt ausgeht. Dies trifft ersichtlich nicht zu, soweit eine Überschreitung der Grenzwerte des § 2 der 16. BImSchV in Rede steht. Denn beim Bau oder der wesentlichen Änderung einer öffentlichen Straße besteht ein Anspruch auf Lärmschutz grundsätzlich nur, wenn der von der neuen oder geänderten Straße ausgehende Verkehrslärm den nach § 2 der 16. BImSchV maßgeblichen Immissionsgrenzwert überschreitet. Der hierfür maßgebliche Beurteilungspegel ist grundsätzlich nicht als Summenpegel unter Einbeziehung von Lärmvorbelastungen durch bereits vorhandene Verkehrswege zu ermitteln (BVerwG, Urt. v. 21.03.1996 - 4 C 9.95 - BVerwGE 101,1 = NVwZ 1996, 1003). Daran ändert auch § 3b Abs. 2 UVPG nichts. Nach dieser Vorschrift besteht die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen auch, wenn mehrere Vorhaben derselben Art die maßgeblichen Größen- und Leistungswerte erreichen oder überschreiten. Damit ist keinesfalls, wie die Klägerin vortragen lässt, bei "analoger Anwendung" des § 3b Abs. 2 UVPG bei umwelterheblichen Sachverhalten allgemein, oder jedenfalls bei solchen, in denen eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist, eine "Gesamtbetrachtung" vorgeschrieben.

Eine Berücksichtigung des Lärms von der A 8 kommt auch nicht deshalb in Betracht, weil - wie die Klägerin vorträgt - ursprünglich vorgesehen war, die B 295 mit den Anschlüssen an das Leonberger Straßennetz zusammen mit dem sechsspurigen Ausbau der A 8 zwischen dem Autobahndreieck Ludwigsburg und der Anschlussstelle Heimsheim planfestzustellen, und weil sie - nachdem diese Planfeststellung vorgezogen worden war - voraussichtlich im Zuge des Ausbaus der A 8 hergestellt wird. Insoweit hat der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen darauf hingewiesen, dass nie beabsichtigt gewesen sei, auch die verlängerte Brennerstraße gemeinsam mit dem Ausbau der A 8 planfestzustellen. Im Übrigen änderte ein solcher etwaiger (früherer) Planungsverbund nichts daran, dass die verlängerte Brennerstraße als Teil der K 1011 jedenfalls gegenüber der A 8 und auch gegenüber der B 295 eine selbständige Straße ist, auch wenn sie der A 8 als Autobahnzubringer von Leonberg her dient. Sie wäre somit sogar bei einer gemeinsamen Planfeststellungsbeschluss nach § 78 LVwVfG bei der Anwendung des § 2 der 16. BImSchV gesondert zu betrachten.

Zutreffend hat die Planfeststellungsbehörde ausgeschlossen, dass die Gesamtbelastung der Anwohner der Brennerstraße durch Lärm eine Gesundheitsgefahr bewirkt (BVerwG, Urt. v. 21.03.1996 - 4 C 9.95 - BVerwGE 101, 1 = NVwZ 1996, 1003). Dies ist erst ab äquivalenten Dauerschallpegeln von 70 dB(A) bis 75 dB(A) am Tag und 60 dB(A) bis 65 dB(A) in der Nacht der Fall (vgl. auch Halama/Stuer, Lärmschutz in der Planung, NVwZ 2003, 137, Fn. 66, 67). Dass solche Werte hier erreicht werden könnten, ist ausgeschlossen, zumal der Beklagte der Klägerin passiven Lärmschutz gemäß § 41 Abs. 2 BImSchG in Aussicht gestellt hat (Planfeststellungsbeschluss S. 80 f.), der die Einhaltung der Grenzwerte von 59/49 dB(A) auch in den Obergeschossen sicherstellt. Der Gutachter hat in der mündlichen Verhandlung nochmals überzeugend ausgeführt, dass die Summenpegel bei einer Gesamtbetrachtung der Immissionen am Grundstück der Klägerin nicht bzw. nicht spürbar höher sind als die Belastung durch die K 1011 allein und dass gesundheitsgefährdende Werte selbst dann bei weitem nicht erreicht werden, wenn man Abschirmungseffekte und die Entfernung des Grundstücks der Klägerin außer Acht lässt und hinsichtlich des Lärms seitens der A 8 und der Bahnstrecke von (wirklichkeitsfernen) Vorbelastungswerten ausgeht, wie sie für den im Wohngebiet jeweils am ungünstigsten gelegenen Einwirkungsort errechnet wurden. Der Gutachter hat weiter erläutert, dass er bei den Berechnungen, welche die Klägerin lediglich mit allgemeinen Plausibilitätserwägungen, nicht aber substantiiert in Zweifel gezogen hat, jeweils von einem mittleren ungünstigen Fall hinsichtlich der Ausbreitungsbedingungen (Temperaturinversion, Wind) ausgegangen ist und nicht etwa allgemein von durchschnittlichen Bedingungen. Dass er hinsichtlich des Schienenlärms den derzeitigen Besatz der Bahnstrecke zugrunde gelegt hat, kann nicht beanstandet werden, zumal der subjektiv von Anwohnern der Brennerstraße als laut empfundene Bahnverkehrslärm auch bei einer stärkeren Auslastung der Bahnstrecke bzw. bei ihrem künftigen Ausbau gegenüber dem Verkehrslärm der Brennerstraße eindeutig im Hintergrund stehen und deshalb nicht zur Erhöhung der Gesamtlärmbelastung beitragen wird. Aus alldem ergibt sich zugleich, dass nicht angenommen werden kann, die Planfeststellungsbehörde habe im Rahmen der Abwägung die Gesamtbelastung durch Lärm im Wohngebiet Ezach zu Lasten der Klägerin verkannt.

Die Planfeststellungsbehörde hat auch die mit dem Vorhaben verbundene Schadstoffbelastung des Wohngebiets Ezach fehlerfrei berücksichtigt. Dabei ist sie insbesondere - wie bereits ausgeführt - von einer zutreffenden Prognose des künftig auf der Brennerstraße fließenden Verkehrs ausgegangen. Bei ihrer Prüfung, ob Auflagen gemäß § 74 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG zum Schutz vor einer unzumutbaren Zunahme von Luftschadstoffen geboten sind, und auch bei der Abwägung insgesamt konnte sie die Berechnungen des Sachverständigen Dr. Gxxxx zugrunde legen. Dass diese methodisch fehlerhaft sind, ist nicht ersichtlich. Auch die Einwände im Klageverfahren sind eher als Anfragen aus der Laiensicht zu verstehen, ob die Berechnungen richtig bzw. plausibel sein können.

Es trifft nicht zu, dass der Gutachter die Schadstoffimmissionen seitens der A 8 außer Acht gelassen hat. Vielmehr hat er, wie schon im Planfeststellungs-beschluss ausgeführt wird, die Gesamtbelastung durch Luftschadstoffe entlang der Brennerstraße ermittelt. Dass dabei die künftigen Gesamtwerte von Benzol und Ruß niedriger liegen als die gegenwärtige Grundbelastung hat seinen Grund darin, dass die Schadstoffbelastung der Luft insoweit allgemein rückläufig ist. Dieser in der mündlichen Verhandlung nochmals erläuterten Grundannahme des Gutachters wurde in der mündlichen Verhandlung auch nicht mehr widersprochen.

Von der Klägerin wird weiter vorgetragen, dass schon heute in Leonberg namentlich bei Stickstoffdioxid weitaus höhere Werte gemessen würden als der Gutachter prognostiziere. Hierzu führt schon der Planfeststellungsbeschluss nachvollziehbar aus, die Schadstoffbelastung sei in Leonberg bekanntermaßen hoch, von flächendeckenden Grenzwertüberschreitungen könne aber keine Rede sein. An den Messpunkten in Leonberg seien die Bedingungen wesentlich ungünstiger als an der Brennerstraße (dort: beidseitige und enge Bebauung, lichtsignalgeregelte Kreuzungen, extreme Steigungen; hier: nur einseitige Bebauung mit bis zu 8 m hohen Lärmschutzwällen). Die Ausbreitungsbedingungen für Luftschadstoffe entsprächen dagegen an der Brennerstraße eher denen am Autobahndreieck Leonberg, wo - selbst bei einem Verkehrsaufkommen von mehr als 200.000 Kfz/24 h auf A 8, A 81 und K 1011 - die Konzentrationswerte der 23. BImSchV eingehalten würden.

Der vom Gutachter somit fehlerfrei ermittelte Stickstoffdioxid-98-Perzentil-Wert von weniger als 90 µg/m³ liegt deutlich unter dem maßgeblichen Grenzwert nach § 1 Abs. 6 der 22. BImSchV i.d.F. 26.10.1993, geändert durch VO v. 27.05.1994 (BGBl. I S. 1095), von 200 µg/m³ und auch unter dem Konzentrationswert nach § 2 der 23. BImSchV von 160 µg/m³. Auch die Konzentratonswerte für Benzol (10 µg/m³) und Ruß (8 µg/m³) nach § 2 der 23. BImSchV werden mit weniger als 2,2 µg/m³ bzw. 3,3 µg/m³ deutlich unterschritten.

Eingewandt wird aber auch, die Behörde hätte nicht die Schadstoffwerte der 22. und 23. BImSchV (in der zum Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses geltenden Fassung), sondern die der einschlägigen, aber noch nicht umgesetzten EU-Richtlinien berücksichtigten müssen. Insoweit ist von folgendem auszugehen:

Die Grenze der Zumutbarkeit, bei deren Überschreitung Schutzauflagen nach § 74 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG notwendig werden, liegt bei den schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne von § 3 Abs. 1 BImSchG. Es ist anerkannt, dass es für die Beurteilung der Schädlichkeit von verkehrsbedingten Abgasen hinreichend ist, insoweit die "Leitschadstoffe" Stickstoffdioxid, Benzol und Ruß in den Blick zu nehmen. Die diesbezüglichen "Konzentrationswerte" der 23. BImSchV vom 16.12.1996 sind keine "Grenzwerte", die zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen eingehalten werden müssen. Bei ihrem Erreichen sind (lediglich) verkehrsbeschränkende Maßnahmen nach § 40 Abs. 2 Satz 1 BImSchG zu "prüfen". Diese Werte legen deshalb keine Zumutbarkeitsgrenze im Sinne von § 74 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG fest. Die Berücksichtigung niedrigerer Immissionswerte ist auch nicht für die Schadstoffe Benzol und Ruß geboten, insbesondere nicht entsprechend der vom Länderausschuss für Immissionsschutz im Jahr 1991 herausgegebenen Studie "Krebsrisiko durch Luftverunreinigungen" und auch nicht nach der nur für gemäß § 4 BImSchG genehmigungspflichtige Anlagen geltenden TA Luft (vgl. zum Ganzen Senatsurt. v. 15.12.1995 - 5 S 545/95 - B 31 Ost - VBlBW 1996, 345). Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht geurteilt, es sei zulässig und geboten, die mit einem Straßenbauvorhaben verbundene Zunahme der Abgas- und Schadstoffbelastungen und die damit verbundenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen in Ermangelung normierter Werte prognostisch zu beurteilen. Normativ festgesetzte Grenz- oder Orientierungswerte für Benzol und Ruß, die für den Straßenbau gälten, bestünden nicht, weil derzeit keine wissenschaftlich vertretbare Schwellendosis angegeben werden könne, bei deren Unterschreitung Gesundheitsrisiken ausgeschlossen seien. In dieser Situation sei es derzeit rechtlich unbedenklich, wenn die das Straßenbauvorhaben zulassende Behörde sich bei der Abschätzung der gesundheitlichen Risiken und der damit verbundenen Toleranzgrenzen unter anderem an Werten orientiere, die unterhalb der Konzentrationswerte in § 2 der 23. BImSchV lägen und den vom Länderausschuss für Immissionsschutz entwickelten Beurteilungsmaßstäben für kanzerogene Luftverunreinigungen durch Ruß und Benzol entsprächen (BVerwG, Urt. v. 26.02.1999 - 4 A 47.96 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 148 = NVwZ 2000, 560). Dabei handele es sich um erste, grobe Orientierungswerte für die Einschätzung des Risikopotenzials eines Straßenbauvorhabens (BVerwG, Urt. v. 23.11.2001 - 4 A 46.99 - Buchholz 406.20 § 43 BImSchG Nr. 43 = NuR 2002, 353). Demzufolge sei die Behörde nicht gehalten, eine Trasse zu wählen, bei der die Orientierungswerte des Länderausschusses für Immissionsschutz auch bei trassennah liegenden Grundstücken unterschritten würden; denn bei diesen Werten handele es sich um Vorsorgewerte, deren Überschreitung durch die Gesamtbelastung für sich noch nicht die Annahme rechtfertige, die Immissionen seien gesundheitsgefährdend. Ein rechtliches Gebot, derartige Werte auch bei trassennahen Standorten einzuhalten, bestehe nicht (BVerwG, Beschl. v. 16.10.2001 - 4 VR 20.01 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 165 = NVwZ 2000, 726).

Die Frage, ob die Zumutbarkeit von verkehrsbedingten Schadstoffen in der Luft anhand von Grenz- bzw. Orientierungswerten zu beurteilen ist, die in (nach Ablauf der Umsetzungsfrist) noch nicht umgesetzten EU-Richtlinien enthalten sind, ist bislang höchstrichterlich nicht entschieden. In seinem erwähnten Urteil vom 23.11.2001 hat das Bundesverwaltungsgericht diese Frage offen lassen, weil der Planfeststellungsbeschluss in jenem Verfahren vorsah, dass der Vorhabenträger "für den Fall der Verschärfung der Umweltstandards bei Luftschadstoffen" die Nachrüstung der jeweiligen Tunnelröhren mit Abluftanlagen zu ermöglichen hat.

Unstreitig ist, dass die Richtlinie 96/62/EG des Rates vom 27.09.1996 über die Beurteilung und Kontrolle der Luftqualität (ABl. 1996 L 296/55) keine Grenzwerte für Luftschadstoffe festsetzt, sondern nur ein Verfahren zur Festlegung von Grenzwerten und Alarmschwellen unter Beteiligung der Kommission vorsieht. Grenzwerte und Alarmschwellen für Stickstoffdioxid sowie Partikel in der Luft enthält jedoch die "Tochterrichtlinie" 1999/30/EG des Rates vom 22.04.1999 über Grenzwerte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffdioxide, Partikel und Blei in der Luft (ABl. 1999 L 163/41). Der in Anhang II genannte Jahresgrenzwert für Stickstoffdioxid beträgt 40 µg/m³. Er ist (vgl. Anlage III) bis zum 01.01.2010 zu erreichen. Die Mitgliedstaaten sind gemäß Art. 12 der Richtlinie verpflichtet, sie bis zum 19.07.2001 umzusetzen. Der (Bundes-)Verordnungsgeber hat dies - freilich erst nach Wirksamwerden des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses - auch getan (§ 3 der 22. BImSchV v. 11.09.2002, BGBl. I S. 3626).

Ungeachtet der Frage, ob diese Richtlinie nach Ablauf der Umsetzungsfrist unmittelbare Wirkung hat, gibt sie jedenfalls keine Grenzwerte für Luftschadstoffe vor, die bei einem Einzelvorhaben wie einer Straße an jedem Einwirkungsort strikt einzuhalten wären. Die Richtlinie knüpft in ihrer vorangestellten siebten Erwägung in Bezug auf mögliche Maßnahmen an die Richtlinie 96/62/EG an, welche die "Erstellung von Aktionsplänen" für "Gebiete und Ballungsräume" vorschreibt, in denen die Schadstoffkonzentration in der Luft die Grenzwerte überschreitet. Näheres zu diesen Aktionsplänen ist in Art. 7 und 8 der Richtlinie 96/62/EG geregelt. Für die Überschreitung eines Grenzwerts bestimmt Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 96/62/EG, dass die Mitgliedstaaten "für Gebiete und Ballungsräume", die nach Art. 8 Abs. 1 in eine Liste aufzunehmen sind, Maßnahmen ergreifen, um zu gewährleisten, dass ein Plan oder Programm ausgearbeitet oder durchgeführt wird, aufgrund dessen der Grenzwert (in dem Gebiet oder Ballungsraum) binnen der festgelegten Frist erreicht werden kann. Auch Art. 7 der Richtlinie 1999/30/EG ist zu entnehmen, dass die Beurteilung der Konzentrationen auf "Gebiete und Ballungsräume" bezogen zu erfolgen hat. Nach Art. 2 Nr. 8 der Richtlinie 1999/30/EG und Art. 2 Nr. 9 der Richtlinie 96/62/EG ist Gebiet ein von den Mitgliedstaaten abgegrenzter Teil ihres Hoheitsgebiets, Ballungsraum im Grundsatz ein Gebiet mit mehr als 250.000 Einwohnern. Bei den Gebieten und Ballungsräumen handelt es sich demnach um größere räumliche Einheiten, auf deren Gesamtraum bezogen etwa der in Abschnitt I der Anlage II zur Richtlinie 1999/30/EG festgelegte Jahresgrenzwert an Stickstoffdioxid von 40 µg/m³ einzuhalten ist (ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 02.05. 2002 - 1 C 11563/00 - Juris). Eine Überschreitung der "Grenzwerte" nach Anhang II zur Richtlinie 1999/30/EG könnte einem Vorhaben somit überhaupt nur dann entgegenstehen, wenn durch das Vorhaben die Grenzwerte in einem festgelegten Gebiet bzw. Ballungsraum flächendeckend überschritten werden - dies ist vorliegend ersichtlich nicht der Fall; vielmehr führt das Vorhaben zu einer Verminderung des Schadstoffausstoßes in Leonberg - und keine Maßnahmen (an anderen Emissionsquellen) getroffen werden, um die Gesamtbelastung unter die Grenzwerte abzusenken.

Im Übrigen ist auch nicht zu erwarten, dass die Grenzwerte für Luftschadstoffe gemäß der Richtlinie 1999/30/EG im Jahr 2015 an der Bebauung entlang der Brennerstraße überschritten werden. Insbesondere ist die Prognose des Gutachters Dr. Gxxxx nicht zu beanstanden, dass der Wert für Stickstoffdioxid im Jahresmittel dort 40 µg/m³ nicht überschreiten, vielmehr bei etwa 38 µg/m³ liegen wird. Substantiierte Einwände gegen die rechnerische Ermittlung dieses Werts sind nicht geltend gemacht. Was die Bemerkung des Gutachters in seiner ergänzenden Stellungnahme vom Juni 2001 angeht, es sei, soweit die Berechnung im Wohngebiet Ezach Werte von ca. 38 µg/m³ jenseits des Lärmschutzwalls ergeben habe, die Differenz zum Grenzwert von 40 µg/m³ im Hinblick auf die Genauigkeit der Berechnung wesentlich zu klein, um im Jahr 2015 eine sichere Unterschreitung prognostizieren zu können, und eine sichere Unterschreitung dürfte nur mit sehr aufwendigen Änderungen der Planung zu erreichen sein, ändert dies nichts daran, dass der Gutachter die Schadstoffbelastung der Luft durch Stickstoffdioxid nach einem anerkannten Verfahren und rechnerisch fehlerfrei ermittelt hat und dass dieser Wert unter dem "Grenzwert" von 40 µg/m³ liegt. Hinzu kommt, dass - wie im Planfeststellungsbeschluss überzeugend ausgeführt wird - die Prognosewerte des Gutachters vorsichtig gerechnet sind. Die Planfeststellungsbehörde hat im Klageverfahren auch unwidersprochen darauf hingewiesen, dass der Gutachter aufgrund seiner vorsichtigen Annahmen die Schadstoffbelastung beim Autobahndreieck Leonberg wesentlich ungünstiger berechnet habe als sie heute gemessen würden. Dass der dort bei einem etwa zehnmal so hohen Verkehrsaufkommen, wie es auf der Brennerstraße zu erwarten ist, gemessene Stickstoffdioxidwert gerade 43 µg/m³ (JM) beträgt, macht auch nach Auffassung des Senats deutlich, dass Zweifel an der Richtigkeit des Schadstoffgutachtens auch im Hinblick auf die Belastung durch Stickstoffdioxid nicht begründet sind.

Dass die Planfeststellungsbehörde die privaten Belange der Bewohner des Wohngebiets "Ezach" deshalb fehlerhaft abgewogen hätte, weil sie durch den Bau der verlängerten Brennerstraße belastet würden, die Anlieger der alten B 295 (Renninger Straße, Friedhofstraße) aber entlastet würden, trifft nicht zu. Schließlich wird die Lärm- und Schadstoffbelastung der Anlieger der Brennerstraße ungleich geringer sein als die gegenwärtige Belastung der Anlieger an der alten B 295.

Abwägungsfehlerhaft ist die Planfeststellung der verlängerten Brennerstraße auch nicht deshalb, weil die Behörde ihr keine der anderen im Planfeststellungsverfahren geprüften Trassen vorgezogen hat.

Zum Abwägungsmaterial gehören Trassenvarianten, die sich entweder aufgrund der örtlichen Verhältnisse von selbst anbieten, während des Planverfahrens vorgeschlagen werden oder sonst ernsthaft in Betracht kommen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.12.1988 - 4 B 211.88 - NVwZ-RR 1989, 458; Senatsurt. v. 21.10.1988 - 5 S 1088/88 - VBlBW 1989, 295; und v. 06.02.1992 - 5 S 1311/91 - VBlBW 1992, 379; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.06.1997 - 8 S 2799/96 - VBlBW 1998, 64). Sie sind mit der ihnen objektiv zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der von den möglichen Varianten jeweils berührten öffentlichen und privaten Belange einzubeziehen. Dies erfordert im Abwägungsvorgang, dass der Sachverhalt so weit aufgeklärt wird, wie dies für eine sachgerechte Trassenwahl und eine zweckmäßige Gestaltung des Verfahrens erforderlich ist. Dabei müssen allerdings nicht alle zu einem bestimmten Zeitpunkt erwogenen Alternativen gleichermaßen detailliert und umfassend untersucht und die Variantenentscheidung muss nicht bis zuletzt offen gehalten werden. Eine Alternative, die auf der Grundlage einer fehlerfrei erstellten Grobanalyse als weniger geeignet erscheint, darf schon in einem frühen Verfahrensstadium ausgeschieden werden. Wird in dieser Weise verfahren, ist das Abwägungsergebnis nicht schon fehlerhaft, wenn sich herausstellt, dass die verworfene Lösung ebenfalls mit guten Gründen vertretbar gewesen wäre, sondern erst dann, wenn sich diese Lösung als die vorzugswürdige hätte aufdrängen müssen (BVerwG, Urt. v. 25.01.1996 - 4 C 5.95 - BVerwGE 100, 238.; Urt. v. 18.06.1997 - 4 C 3.95 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 131; Urt. v. 26.03.1998 - 4 A 7.97 - LKV 1999, 26; Urt. v. 26.02.1999 - 4 A 47.96 - NVwZ 2000, 560). Der Anspruch mittelbar Planbetroffener auf gerichtliche Überprüfung der Abwägung schließt die Prüfung der Vorzugswürdigkeit einer Trassenvariante ein, bei der ihre Belange in erheblich geringem Umfang beeinträchtigt würden.

Es trifft nicht zu, dass die Behörde gar nicht erwogen hätte, anstelle der verlängerten Brennerstraße die sogenannte "bahnparalle Trasse" planfestzustellen.

Auch die Klägerin stellt nicht in Frage, dass die Planfeststellungsbehörde die "bahnparallele Trasse" nach dem Erörterungstermin planerisch vertieft ausgearbeitet hat. Demzufolge wird diese auch unter der Überschrift "Alternativen- und Variantenprüfung" im Planfeststellungsbeschluss neben weiteren Varianten erwähnt. Schon dies macht deutlich, dass sie in die Abwägung eingegangen ist. Der Planfeststellungsbeschluss geht zwar in der Folge nicht mehr eigens auf sie ein, auch nicht im Wege von Bezugnahmen. Lediglich zu den Varianten "C" und "Kohler" wird ausgeführt, sie hätten beim Immissionsschutz "leichte" Vorteile, wobei sich der aktive Lärmschutz aber nicht so einfach und effektiv verwirklichen lasse wie behauptet. Außerdem seien beide Trassen wesentlich länger und teurer und verbrauchten mehr Fläche. Der Senat hält es aber nicht für zweifelhaft, dass die Behörde die "bahnparallele Trasse" aus den Gründen verworfen hat, welche sie im Klagverfahren erstmals ausdrücklich angeführt hat. Diese Gründe hat der Senat auch zu berücksichtigen. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat, sofern die Begründung des Planfeststellungsbeschlusses die erforderliche (planerische) Abwägung nicht zu tragen vermag, das Gericht zu prüfen, ob sich aus anderen Gründen feststellen lässt, dass die Behörde die erforderliche Abwägung getroffen und damit den Anforderungen, die das Abwägungsgebot stellt, entsprochen hat (BVerwG, Urt. v. 05.10.1990 - 4 B 249.89 - Buchholz 442.40 § 9 LuftVG Nr. 6 = VBlBW 1991, 171; Urteil vom 05.12.1986 - 4 C 13.85 - BVerwGE 74, 214; Urt. v. 25.02.1988 - 4 C 32.86 - Buchholz 407.65 NStrG Nr. 2 = NVwZ 1989, 152).

Bei der Abwägung konnte die Planfeststellungsbehörde davon ausgehen, dass die "bahnparallele Trasse" lediglich hinsichtlich der Lärmimmissionen, namentlich für das Wohngebiet "Ezach", nicht unerheblich "besser" sein werde, wobei dessen Lärmbelastung seitens der etwa 100 bis 200 m von der Bebauung entlang der Brennerstraße entfernten "bahnparallelen Trasse" auch noch erheblich wäre und aktive Lärmschutzmaßnahmen erforderte. Dies allein macht sie aber bei einer Gesamtbetrachtung nicht eindeutig vorzugswürdig. Die Klägerseite zieht selbst nicht substantiiert in Zweifel, dass die "bahnparallele Trasse" wesentlich mehr Fläche in Anspruch nehmen würde, deshalb deutlich teurer würde (vgl., zur Maßgeblichkeit der Mehrkosten einer Planalternative, VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.12.2000 - 5 S 2716/99 - VBlBW 2001, 362), mit erheblich mehr Eingriffen in die Natur verbunden wäre und insbesondere auch bei der Verkehrswirksamkeit Nachteile gegenüber der verlängerten Brennerstraße aufwiese. Die von ihr in den Vordergrund gerückte Bündelungswirkung der Verkehrswege ist kein Vorteil der "bahnparallelen Trasse", weil mit der verlängerten Trasse, die an die vorhandene Brennerstraße anschließt, eine noch bessere Bündelung, nämlich eine weitgehende Deckungsgleichheit erreicht wird. Schließlich durfte die Planfeststellungsbeschluss als planerische Vorbelastung ihrer Abwägung für die "verlängerte Brennerstraße" auch maßgebend zugrunde legen, dass die Beigeladene zu 2 gemäß den Darstellungen des Flächennutzungsplans des Nachbarschaftsverbands Stuttgart vom 27.09.1984 schon vor der Planung des Wohngebiets "Ezach" die Brennerstraße als Verbindungsstraße zur damals ebenfalls geplanten Südrandstraße und von dort zu einer Anschlussstelle an die A 8 geplant hat und dass die Bebauungspläne "Ezach, Teil 1", "Ezach, Teil 2" und "Ezach, Vorfläche" dieser Darstellung entsprechend eine "verlängerte Brennerstraße" vorsehen sowie entlang der Brennerstraße Lärmschutzvorrichtungen festsetzen, die ersichtlich deren künftiger Verkehrsbedeutung als "Zubringer" Rechnung tragen sollen. Im Übrigen wird die fehlende Vorzugswürdigkeit der "bahnparallelen Trasse" auch dadurch bestätigt, dass sie, obwohl frühzeitig in das Planfeststellungsverfahren eingebracht, dort von keiner Seite mit Nachdruck verfolgt und erst im Erörterungstermin nochmals "ins Spiel gebracht" worden ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht erfüllt sind.

Beschluss

vom 17.07.2003

Der Streitwert wird gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG auf 10.000,-- EUR festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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