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Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 15.04.2005
Aktenzeichen: 5 S 761/04
Rechtsgebiete: AEG, EBO, BÜV NE


Vorschriften:

AEG § 18 Abs. 1 Satz 2
AEG § 22 Abs. 1
EBO § 11 Abs. 6
EBO § 11 Abs. 7
EBO § 11 Abs. 10
BÜV NE
Zur Inanspruchnahme eines Grundstücks für die technische Sicherung eines Bahnübergangs.
VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Im Namen des Volkes Urteil

5 S 761/04

verkündet am 15.04.2005

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Planfeststellung für die technische Sicherung des Bahnübergangs "Steinstraße" der Kaiserstuhlbahn in Bötzingen

hat der 5. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Schnebelt und die Richter am Verwaltungsgerichtshof Schefzik und Albers auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 14. April 2005

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Freiburg vom 09.02.2004 für die technische Sicherung des Bahnübergangs "Steinstraße" in Bötzingen bei Bahn-km 11+025 der Kaiserstuhlbahn, Strecke Riegel Ort - Gottenheim.

Der Bahnübergang "Steinstraße" in Bötzingen bei Bahn-km 11+025 befindet sich noch im Bereich des Bahnhofs Bötzingen bei Bahn-km 11+400. Das Kreuzungsstück umfasst zwei Gleise, die wegen der Lage im Weichenbereich nicht parallel verlaufen. Der Bahnübergang wird nichttechnisch durch Andreaskreuze gesichert.

Die Steinstraße ist eine Gemeindestraße, die in der Ortslage von Bötzingen von der L 114 nach Osten in Richtung der Bahnstrecke (ca. 75 m) geradlinig und nach dorthin abfallend verläuft. Die Fahrbahn hat eine Breite von 4,80 m zuzüglich eines ca. 1,20 m breiten Gehwegs auf der Nordseite. Unmittelbar vor der Bahnlinie münden von Norden kommend ein Feldweg und von Süden kommend ein Gehweg in die Steinstraße ein.

Auf dem Bahnübergang teilt sich die Steinstraße. In Richtung Süden (auf dem Straßengrundstück Flst.Nr. 6075) dient sie der Erschließung des auf dem Grundstück Flst.Nr. 6074 ansässigen Gewerbebetriebs D. Die weiteren sich anschließenden Grundstücke sind unbebaut und werden landwirtschaftlich genutzt. Die Steinstraße setzt sich als Feldweg fort. In nördlicher Richtung nach dem Bahnübergang geht die Straße ohne Abgrenzung oder besondere Verkehrsregelung in das der Klägerin gehörende Grundstück Flst.Nr. 6103/1 über, das hier zusammen mit dem Straßengrundstück Flst.Nr. 6075 als Verkehrsfläche genutzt wird. Noch im Kreuzungsbereich mit der Bahnstrecke beginnt die Abzweigung verschiedener auf das Grundstück Flst.Nr. 6103/1 führender Wege. Nach einer Linkskurve verläuft parallel zur Bahnlinie in Richtung Norden ein zum ehemaligen Schotterwerk auf dem Grundstück führender (Privat-)Weg. Ferner führt in Richtung Osten eine Zufahrt zum Wohngebäude der Klägerin, in dem auch mehrere Mieter wohnen.

Das östlich des Bahnübergangs liegende Gebiet (mit dem Grundstück Flst.Nr. 6103/1 der Klägerin) ist im Flächennutzungsplan des Gemeindeverwaltungsverbands Kaiserstuhl-Tuniberg als Wohnbaufläche dargestellt.

Auf der Bahnstrecke Riegel Ort - Gottenheim verkehren nach dem gültigen Fahrplan an Werktagen außer samstags planmäßig 63 Reise- sowie 3 Güter- oder Leerzüge, an Samstagen 49 Reisezüge sowie an Sonn- und Feiertagen 34 Reisezüge, werktags ab ca. 5.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen ab ca. 7.30 Uhr und bis ca. 23.45 Uhr an allen Wochentagen.

Der Verkehr über den Bahnübergang besteht ausschließlich aus Ziel- und Quellverkehr zu und von den östlich des Bahnübergangs gelegenen Grundstücken. Maßnahmen zur Verkehrsregelung sind nicht getroffen; es gilt die Verkehrsregel "rechts vor links". Es verkehren überwiegend Pkw, von und zu dem Gewerbebetrieb auf dem Grundstück Flst.Nr. 6074 jedoch auch Transporter von Baumaschinen bestehend aus Lkw mit Tiefladeanhängern.

Nach dem festgestellten Plan wird der Bahnübergang mit einer selbsttätig durch den Zug-/Triebfahrzeugführer zu bedienenden technischen Sicherung ausgestattet. Die Einschaltung der Sicherung erfolgt bei den aus Richtung Gottenheim kommenden Zügen vom Halteplatz des jeweiligen Zugs im Bahnhof Bötzingen aus. Wegen der Lage des Bahnübergangs im Bereich des Bahnhofs sind zur Durchführung von Rangierfahrten ein Rangierschalter sowie eine linienförmige Ausschaltung vorgesehen. Für den Betrieb der dicht aufeinander folgenden Bahnübergangs-Sicherungsanlagen bei Bahn-km 10+420 und 10+633 sowie bei Bahn-km 11+471 und 11+525 werden Abhängigkeitsschaltungen hergestellt. Die Sicherung erfolgt durch 14 Lichtzeichen und 3 Halbschranken für die Straßen. Von der L 114 aus betrachtet vor dem Bahnübergang wird die Zufahrt mit einer Halbschranke (HS 1) gesichert, wegen der Lage der Einmündungen im Gefahrenbereich des Bahnübergangs werden ebenso die Zufahrten hinter dem Bahnübergang mit Halbschranken (HS 2 und HS 3) gesichert. Der von der L 114 aus betrachtet vor dem Bahnübergang an der nördlichen Straßenseite gelegene Gehweg der Steinstraße wird bis an den Bahnübergang herangeführt und durch eine Gehwegschranke (HS 4) gesichert. Für den Fußgängerverkehr wird ein - elektroakustisch erzeugtes - Warnsignal als Gongton gegeben und durch zwei Lautsprecher abgestrahlt. Der Schallpegel des Warnsignals wird in der Zeit von 21.00 Uhr bis 6.00 Uhr verringert; er ist - gemessen in 10 m Abstand von der Mitte des nächstliegenden Gleises - jeweils 10 dB(A) lauter als der typische Schallpegel der Umgebungsgeräusche; er beträgt höchstens 55 dB(A). Das Warnsignal ertönt vom Aufleuchten des Gelblichts, bis die Schranken geschlossen sind, was einer Zeitspanne von ca. 18 Sekunden entspricht.

Um ein rechtzeitiges und gefahrloses Räumen des Bahnübergangs bei Annäherung eines Zuges zu ermöglichen, wird die Fahrbahn der Steinstraße ab der Grenze zwischen den Grundstücken Flst.Nr. 6073 und Flst.Nr. 6004/1 auf eine Breite von 5,50 m ausgebaut. Der nördlich verlaufende Gehweg wird bis zum Bahnübergang herangeführt. Der von Norden in die Steinstraße einmündende Feldweg wird unter Inanspruchnahme des Grundstücks Flst.Nr. 6002 von der Bahnlinie weg verlegt, um ausreichend Platz für den Einbau von Sicherungselementen zu schaffen. Vor dem Bahnübergang werden das Verkehrszeichen 301 "Vorfahrt" und das Verkehrszeichen 266 "Verbot von Fahrzeugen, deren Länge 10 m überschreitet" mit einem Zusatzzeichen für die Ausnahme der Fahrtrichtung nach rechts (Richtung Süden) aufgestellt. Nach dem Bahnübergang wird die Straßenbreite von 5,50 m in einem nach Norden verlaufenden Bogen in Richtung des ehemaligen Schotterwerks soweit fortgeführt, wie es für das Räumen des Bahnübergangs durch ein Fahrzeug mit einer maximal zulässigen Länge von 10 m und entsprechend dem auf dem Grundstück Flst.Nr. 6103/1 der Klägerin vorhandenen (privaten) Anliegerverkehr mit Fahrzeugen geringerer Länge erforderlich ist. Die auf dem Grundstück parallel zur Bahntrasse in Richtung des ehemaligen Schotterwerks verlaufende Privatstraße wird zur Errichtung der Sicherungsanlage an der Zufahrt zum Bahnübergang von diesem wegverlegt, um den zur Errichtung einer Halbschranke (HS 2) und der Lichtzeichen notwendigen Raum zwischen Bahnlinie und Straße zu schaffen. Die bestehenden Zufahrtsmöglichkeiten aus dem Grundstück Flst.Nr. 6103/1 zum Bahnübergang werden in einem Verkehrsweg zusammengefasst und durch eine Sicherungsanlage gesichert. Die von der L 114 aus betrachtet nach dem Bahnübergang in Richtung Süden abzweigende Steinstraße wird nicht auf eine Breite von 5,50 m ausgebaut. Zur Sicherung des Räumvorgangs für Fahrzeuge mit maximal zulässiger Länge (18 m) sind vorgeschaltete Lichtzeichen vorgesehen. Diese sichern auch das Räumen des Bahnübergangs für Fahrzeuge, die in den von der Steinstraße nach dem Bahnübergang nördlich gelegenen Weg einbiegen. Dessen Einmündung in die Steinstraße wird dieser mit dem Verkehrszeichen 205 "Vorfahrt gewähren" untergeordnet. Wegen der weiteren Einzelheiten der geplanten Maßnahmen wird auf den Lageplan vom 11.04.2003 verwiesen.

Dem Erlass des Planfeststellungsbeschlusses liegt folgendes Verfahren zugrunde. Nachdem das mit Schreiben der Beigeladenen vom 18.07.2000 beantragte Plangenehmigungsverfahren wegen Fehlens der notwendigen schriftlichen Einverständniserklärungen nicht zum Abschluss gebracht werden konnte, beantragte die Beigeladene mit Schreiben vom 12.04.2001 die Einleitung des Planfeststellungsverfahrens. Das Regierungspräsidium Freiburg (Planfeststellungsbehörde) holte die Stellungnahmen der betroffenen Träger öffentlicher Belange ein. Nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung im Nachrichtenblatt der Gemeinde Bötzingen vom 11.05.2001 wurden die Planunterlagen in der Zeit vom 21.05.2001 bis 22.06.2001 zur Einsichtnahme durch jedermann im Rathaus von Bötzingen ausgelegt. In der Bekanntmachung wurde darauf hingewiesen, dass Einwendungen nach Ablauf der bis 06.07.2001 laufenden Einwendungsfrist ausgeschlossen sind. Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 06.07.2001, eingegangen am gleichen Tag, erhob die Klägerin Einwendungen: Die Planung sei nicht, jedenfalls nicht im vorgesehenen Umfang erforderlich; sie beruhe auf einer fehlerhaften Einschätzung der Bedarfslage; es sei nicht nachvollziehbar, wie die im Erläuterungsbericht genannte Zahl von mehr als 100 Kraftfahrzeugen pro Tag, die den Bahnübergang im Zuge der Steinstraße benutzten, erreicht werden sollte; irgendwelche Verkehrsprognosen seien nicht erstellt worden; es sei sinnvoller, den winzigen Bahnübergang mit geringerem technischen Aufwand auszubauen. - Ein Planfeststellungsverfahren sei nicht erforderlich; es genüge ein Plangenehmigungsverfahren, da eine Einigung mit dem Vorhabenträger und der Gemeinde Bötzingen möglich gewesen sei; der Entwurf eines Gestattungsvertrags habe vorgelegen; der vorgesehene Ausbau sei allenfalls dann sinnvoll, wenn in engem Zusammenhang damit das Gelände des ehemaligen Schotterwerks, wie im Flächennutzungsplan dargestellt, als Wohnbaufläche ausgewiesen würde; diesen Vorschlag ihrerseits habe die Gemeinde Bötzingen abgelehnt; ohne eine entsprechende Bebauungsplanung sei nicht ersichtlich, warum gerade die Straße in nördlicher Richtung in derartigem Umfang ausgebaut werden solle, da insoweit kein nennenswerter Verkehr stattfinden werde. - Genauso unerfindlich sei, aus welchem Grund die Einfahrt zu ihrem Grundstück ("Weg") so "großzügig" angelegt werden solle; dadurch werde sinnlos privates Grundeigentum verbraucht. - Der Ausbau der Straße könne mangels Eisenbahnbetriebsbezogenheit nicht nach § 18 Abs. 1 AEG planfestgestellt werden; hierfür sei ein Bebauungsplanverfahren erforderlich; ein Verkehr, der die vorgesehene große Kurve aus betriebsbezogenen sicherheitstechnischen Überlegungen heraus erforderlich machte, sei nicht zu erwarten, auch nicht in Richtung Süden zum Gewerbebetrieb D. auf dem Grundstück Flst.Nr. 6074; in nördlicher Richtung gehe es in die freie Landschaft. - Die Zufahrt zum Gewerbebetrieb D. über die südwestliche Ecke ihres Grundstücks bestehe (kraft Duldung) nur faktisch; ein öffentliches Wegerecht existiere insoweit unstreitig nicht; auch der Gewerbebetrieb habe insoweit keinen Anspruch; unerklärlich sei, weshalb nun eine erheblich breitere Zufahrt notwendig sein solle; eine sichere Zu- und Abfahrt für den Gewerbebetrieb könne auch außerhalb der Grenzen ihres Grundstücks gewährleistet werden; Begegnungsverkehr im Bereich der Grundstückseinfahrt könne durch entsprechende Anpassung der Lichtzeichenanlage verhindert werden. Die Position der Halbschranke HS 3 sei nicht nachvollziehbar, da aller Verkehr links vorbeifahre. Insgesamt sei die Planung zu großzügig, weshalb sie mit der Inanspruchnahme ihres Grundeigentums nicht einverstanden sei. Entsprechend der öffentlichen Bekanntmachung vom 07.12.2001 fand der Erörterungstermin am 17.12.2001 im Rathaus in Bötzingen statt.

Um die Inanspruchnahme des Grundstücks Flst.Nr. 6103/1 der Klägerin zu reduzieren, unterbreitete die Beigeladene mit Schreiben vom 16.05.2002 einen Änderungsvorschlag. Die Klägerin lehnte es jedoch ab, die darin enthaltenen Verpflichtungen bzw. grundbuchbezogenen Grundstücksbelastungen zu übernehmen. Mit Antrag vom 11.04.2003 reichte die Beigeladene geänderte Pläne ein, um die Inanspruchnahme des Grundstücks Flst.Nr. 6103/1 der Klägerin (weiter) zu reduzieren. Die Beigeladene wies darauf hin, dass die nach dem Flächennutzungsplan übersehbare Verkehrsentwicklung in der Planung nicht (mehr) berücksichtigt würde und daher die mit Schreiben vom 07.09.2001 zur Stellungnahme der Gemeinde Bötzingen abgegebene Zusage, dass die geplante Anlage des Bahnübergangs der nach dem Flächennutzungsplan übersehbaren Verkehrsentwicklung genüge, nicht mehr aufrecht erhalten werden könne. Die Änderungen betrafen: Verzicht auf den Ausbau der Zufahrt zum Grundstück Flst.Nr. 6103/1 der Klägerin im bisher geplanten Umfang; Ausbau nur für eine Fahrzeuglänge bis 10 m; Verzicht auf den Ausbau des Gehwegs; Anbindung der längs der Bahnstrecke verlaufenden gepflasterten Straße in Form einer Einmündung; Anlage von zwei Versickerungsmulden unter Wegfall der beiden bisher vorgesehenen Straßeneinläufe (SK); entsprechende Änderung der verkehrsrechtlichen Beschilderung. Von einer erneuten öffentlichen Auslegung der geänderten Pläne wurde (im Hinblick auf § 73 Abs. 8 LVwVfG) abgesehen. Die Planfeststellungsbehörde holte die Stellungnahmen der in ihrem Aufgabenbereich berührten Träger öffentlicher Belange ein und gab den betroffenen Privatpersonen ebenfalls Gelegenheit zur Stellungnahme. Die der Klägerin zunächst bis 16.06.2003 gesetzte Äußerungsfrist (unter Hinweis auf die Präklusion verspäteter Einwendungen) wurde einvernehmlich bis 27.06.2003 verlängert (vgl. Schreiben des Regierungspräsidiums Freiburg vom 16.06.2003). Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 26.06.2003, eingegangen am 27.06.2003, teilte die Klägerin mit, dass sie "auch im Änderungsverfahren auf die bislang vorliegenden umfänglichen Einwendungen vom 06. Juli 2001 Bezug" nehme und diese Einwendungen aufrecht erhalten blieben; ergänzend werde auf die beigefügte Stellungnahme des Ingenieurbüros für Bauwesen M. vom 23.06.2003 verwiesen. Darin hieß es im Wesentlichen: Es stelle sich die Frage, ob das im Erläuterungsbericht erwähnte Betriebsprogramm umgesetzt sei und ob sich daraus verkehrsgefährdende Situationen ergeben hätten; erforderlich sei eine Stellungnahme der überschaubaren Verkehrsteilnehmer. Es werde bezweifelt, ob der bei jeder Zugfahrt vorgesehene 18 Sekunden lange Gongton (Warnsignal) gegenüber den bisher zwei Pfeifsignalen pro Zugfahrt zu einer Verminderung des Lärmpegels am Bahnübergang führe. Auf Grund der unmittelbaren Nachbarschaft zum Bahnhof Bötzingen könne die mit der Erhöhung der Zuggeschwindigkeit angestrebte Verbesserung der Betriebsqualität quantifiziert werden; es werde nicht davon ausgegangen, dass das Güterzugaufkommen auf dieser Strecke so groß sei, dass es nicht auf der derzeitigen Langsamfahrstelle untergebracht werden könne. Für den Nachweis einer eventuell möglichen nichttechnischen Sicherung sei eine Untersuchung der Anordnung von Sichtfeldern für die tatsächlich mögliche Geschwindigkeit am Bahnübergang auf Grund der Beschleunigungsstrecke sowie für eine Geschwindigkeit von 60 km/h erforderlich. Das Verkehrsaufkommen auf der Straße sei bisher nur geschätzt worden; es hätte eine Verkehrszählung entsprechend der für Eisenbahnen des Bundes geltenden Richtlinie 815 durchgeführt werden müssen. Es werde empfohlen, eine alternative, weniger aufwändige Planungsvariante ohne technische Sicherung mit Kostengegenüberstellung und eventuellen Nachteilen zu untersuchen. § 3 EKrG erfordere die Beachtung der künftigen Verkehrsentwicklung; damit in Widerspruch stehe der Erläuterungsbericht, der zusätzliche Maßnahmen bei der Ausweisung eines Wohngebiets (entsprechend dem Flächennutzungsplan) vorsehe.

Mit Beschluss vom 09.02.2004 stellte das Regierungspräsidium Freiburg den Plan antragsgemäß fest. In den Gründen heißt es im Wesentlichen: Die Sicherung des Bahnübergangs "Steinstraße" erfolge derzeit durch die Übersicht auf die Bahn in Verbindung mit hörbaren Signalen (Pfeifen) der Schienenfahrzeuge. Für diese sei zudem eine Langsamfahrstelle eingerichtet. Sie passierten den Bahnübergang mit einer Geschwindigkeit von 20 km/h, begleitet von zwei je 3 Sekunden langen Pfeifsignalen, die nach den Bestimmungen des internationalen Eisenbahnverbandes (UIC) in einer Lautstärke von 120 dB(A) abgegeben würden. Durch die geplante technische Sicherung sollten die Verkehrssicherheit an dem Bahnübergang verbessert, die Abwicklung des Bahnbetriebs erleichtert (Erhöhung der Geschwindigkeit der Schienenfahrzeuge auf 60 km/h, Entfallen der Langsamfahrstelle) und die Beeinträchtigung der Anlieger durch Geräusche reduziert werden (Entfallen der Pfeifsignale und der Geräusche beim Abbremsen, Beschleunigen der Schienenfahrzeuge an der Langsamfahrstelle). Der Standort der technischen Sicherungsanlage am Bahnübergang sei durch die Kreuzung Straße/Schiene vorgegeben. Standortalternativen hätten sich nicht aufgedrängt, so dass insoweit eine Untersuchung nicht veranlasst gewesen sei. Die geplante technische Sicherung ziehe Ausbaumaßnahmen sowohl am Bahnübergang als auch (insbesondere) an der Steinstraße nach sich. Es bedürfe Räumungsstrecken für den Kraftfahrzeugverkehr. Die Gabelung der Steinstraße im Bereich des Bahnübergangs erfordere die Möglichkeit der gefahrlosen Räumung sowohl auf dem zum ehemaligen Schotterwerk auf dem Grundstück Flst.Nr. 6103/1 der Klägerin als auch auf dem zum Grundstück Flst.Nr. 6074 (Gewerbebetrieb D.) führenden Teil der Straße. Der Umfang der Inanspruchnahme des Grundstücks Flst.Nr. 6103/1 der Klägerin sei durch die erfolgte Planänderung auf das aus Sicherheitsaspekten gerade noch vertretbare Maß reduziert worden. Eine weitere Reduzierung sei nur durch eine nichttechnische Sicherung zu erreichen. Eine solche entspreche jedoch nicht dem Stand der Eisenbahntechnik. Die Straßenlage mit engen Bögen und parallel zur Bahn verlaufenden Wegen führe ferner dazu, dass die Verkehrsteilnehmer die Bahn nur eingeschränkt übersehen könnten. Wegen des Wegfalls der bisherigen Pfeifsignale (zwei Pfeiftöne in einer Lautstärke von 120 dB(A) und einer Dauer von jeweils 3 Sekunden je Zugfahrt) sowie der Brems- und Beschleunigungsgeräusche der eingesetzten Triebwagen werde sich die Lärmbelastung verbessern. Die Verkehrssicherheit des Bahnübergangs werde erhöht, weshalb die Maßnahme aus verkehrspolizeilicher Sicht ausdrücklich begrüßt werde. Den Belangen des Wasser- und Bodenschutzes werde durch die unter V (richtig VI) Nr. 5 aufgeführten Zusagen des Vorhabenträgers Rechnung getragen. Die Belange des Naturschutzes würden ebenfalls gewahrt. Das Vorhaben führe zum Verlust von drei Birken und drei Sträuchern. Ein Ausgleich für den Verlust der Bäume sei auf Grund der örtlichen Gegebenheiten im Bereich des Vorhabens nicht möglich. Dafür werde der Vorhabenträger im Gemeindegebiet von Bötzingen sechs hochstämmige Bäume pflanzen; eine entsprechende Vereinbarung hierüber und über die Wahl des Standorts sei zwischen dem Vorhabenträger und der Gemeinde Bötzingen geschlossen worden. Der Neuversiegelung einer Fläche von ca. 63 m² stehe eine Entsiegelung von ca. 83 m² gegenüber. Die Inanspruchnahme von Flächen Privater sei im öffentlichen Interesse hinzunehmen. Die Klägerin sei durch die dauerhafte Inanspruchnahme einer Fläche von ca. 305 m² ihres Grundstücks Flst.Nr. 6103/1 betroffen; insoweit sei die Belastung mit einer Grunddienstbarkeit beabsichtigt. Die Einwendungen der Klägerin würden zurückgewiesen. Auf die Durchführung eines Plangenehmigungsverfahrens bestehe kein Anspruch. Der Ausbau der Steinstraße sei eine notwendige Folgemaßnahme i. S. von § 75 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG, um insbesondere eine gefahrlose Räumung des Bahnübergangs zu gewährleisten. Die Ermittlung des Verkehrsaufkommens durch eigene Abschätzung seitens des Vorhabenträgers sei für das vorliegende Verfahren ausreichend; die Erforderlichkeit bemesse sich nicht allein nach der Dichte des Straßenverkehrs, zu berücksichtigen sei vielmehr auch die dichte Zugfolge. Der Umfang der Inanspruchnahme des Grundstücks Flst.Nr. 6103/1 der Klägerin sei bedingt durch den Sicherheitsaspekt der Räumbarkeit des Gefahrenbereichs am Bahnübergang. Die benötigte Fläche sei bisher schon teils als Verkehrsweg, teils als Hoffläche genutzt worden. Das Planziel der Erhöhung der Geschwindigkeit auf der Bahnstrecke werde erreicht; die benachbarten Stationen Bötzingen bei Bahn-km 11+400 und Bötzingen Mühle bei Bahn-km 10+600 lägen ca. 400 m vom Bahnübergang "Steinstraße" entfernt; die eingesetzten Schienenfahrzeuge benötigten jeweils eine Strecke von ca. 200 m, um die Geschwindigkeit von 60 km/h zu erreichen.

Der Planfeststellungsbeschluss wurde der Klägerin am 19.02.2004 zugestellt.

Am 19.03.2004 hat die Klägerin beim Verwaltungsgerichtshof Klage erhoben mit dem Antrag, den Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Freiburg vom 09. Februar 2004 für die technische Sicherung des Bahnübergangs "Steinstraße" in Bötzingen bei Bahn-km 11+025 der Kaiserstuhlbahn Strecke Riegel Ort - Gottenheim aufzuheben. Sie trägt vor: Die Planung sei nicht erforderlich und überdimensioniert. Bei der nach § 3 EKrG anzustellenden Prognose über die künftige Verkehrsentwicklung sei wegen der ablehnenden Haltung der Gemeinde Bötzingen gerade nicht davon auszugehen, dass am Bahnübergang mehr Verkehr durch ein neu ausgewiesenes Wohngebiet entstehen werde. Vielmehr führe die nach Norden ausgerichtete Linkskurve, durch die ihr Grundeigentum erheblich in Anspruch genommen werde, ins Nichts. Es würden lediglich ihr Mietshaus sowie eine provisorische Nutzung der Industriebrache (ehemaliges Schotterwerk) durch einen kleinen Dachdeckerbetrieb erschlossen. Auch unter den Aspekten des Straßenquerschnitts und der Verkehrssicherheit sei die Planung nicht erforderlich. Entgegen der Annahme der Beigeladenen und der Planungsbehörde herrsche am Bahnübergang in der Steinstraße lediglich "schwacher Verkehr" i. S. von § 11 Abs. 7 EBO. Die Zahl von 100 Kraftfahrzeugen pro Tag, die angeblich den Bahnübergang querten, sei bei weitem zu hoch gegriffen. Eine korrekte Verkehrsuntersuchung sei nicht durchgeführt worden. Die angenommene Verkehrsbelastung beruhe lediglich auf einer Beobachtungszeit von 15 Minuten in einer nicht näher beschriebenen Nachmittagsstunde. Dass die "Schätzung" der Beigeladenen von der Gemeinde als Trägerin der Straßenbaulast und von der zuständigen Straßenverkehrsbehörde angeblich getragen werde, genüge nicht. Bei den beiden nach dem Bahnübergang auf ihr Grundstück abzweigenden Wegen handele es sich nicht um Privatstraßen mit öffentlichem Verkehr, da sie nur von einem eng begrenzten Personenkreis (ihr selbst, ihrer Familie, den Mietern, den Besuchern und im Rahmen des Dachdeckerbetriebs) genutzt würden. Dass die Wege derzeit nicht als "Privatwege" gekennzeichnet seien, sei unschädlich. Der Stand der Technik werde nicht nur durch die auf Landesebene erlassene Vorschrift für die Sicherung der Bahnübergänge bei nichtbundeseigenen Eisenbahnen (BÜV NE) vorgeschrieben. Vielmehr sei auch die Richtlinie 815 "Verkehrssicherheit an Bahnübergängen - Leitfaden zur Durchführung von Bahnübergangsschauen - ergänzend anzuwenden, worauf auch in der gutachterlichen Stellungnahme des Ingenieurbüros für Bauwesen M. vom 23.06.2003 hingewiesen werde. Die notwendige Räumstrecke sei keineswegs mit Blick auf den Verkehr zu ihrem Privatgrundstück, sondern lediglich mit Blick auf die zum Gewerbebetrieb auf dem Grundstück Flst.Nr. 6074 hin führende öffentliche Straße einzuhalten. Eine großdimensionierte Ausbaulösung zu Lasten ihres Grundeigentums sei nicht erforderlich. Die Nutzung ihres Grundstücks durch den Dachdeckerbetrieb werde sie in Kürze voraussichtlich beenden. Entgegen der Annahme im Planfeststellungsbeschluss komme es für den Ausbaustandard weder nach der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung noch nach den technischen Regelwerken auf die Häufigkeit und Dichte des Zugverkehrs an. Im Hinblick auf die hier relevante Durchfahrtsgeschwindigkeit der Züge am Bahnübergang fehle es an einer näheren Erläuterung der betrieblichen Notwendigkeiten seitens der Beigeladenen. Auch die Annahme, durch die Schaffung von - erforderlichen - "Sichtfeldern" würde Privateigentum in größerem Umfang als nach der Planung beansprucht, sei nicht durch nähere Untersuchungen belegt. Eine Alternativenprüfung fehle vollständig. Es sei nicht untersucht worden, ob durch eine Veränderung der Gleisanlage die Straße auf der dann entstehenden Freifläche ausgebaut werden könne. Völlig außer Betracht geblieben sei die vom Landesbevollmächtigten für Bahnaufsicht in der Stellungnahme vom 09.08.2000 geäußerte Anregung, im Bereich des Bahnübergangs "Fahrbahnschleifen" vorzusehen, die ebenfalls zur zügigen Räumung des Bahnübergangs dienlich sein könnten, wodurch die für den Räumvorgang nötige zusätzliche Verkehrsfläche zum Gewerbebetrieb D. hin ohne Inanspruchnahme ihres Grundeigentums hätte geschaffen werden können. Es werde in Abrede gestellt, dass das Umstellen von jeweils zwei 2 Sekunden langen Pfeiftönen auf zwei jeweils 18 Sekunden lange Gongtöne auf beiden Seiten des Bahnübergangs eine wesentliche Reduzierung der Lärmbelastung der Anwohner bewirke, zumal mit Blick auf die beabsichtigte Erhöhung der Taktdichte des Zugverkehrs. Jedenfalls stehe die dadurch - wenn überhaupt - erzielte Verbesserung in keinem Verhältnis zu ihrer privaten Betroffenheit. Eine nähere Untersuchung der Lärmauswirkungen habe gar nicht stattgefunden. Die Entwässerungssituation im Bereich der Steinstraße am Bahnübergang sei desolat. Selbst das Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald als zuständige untere Wasserbehörde halte die Dimensionierung des öffentlichen Entwässerungskanals für nicht mehr dem Stand der Technik entsprechend, was durch immer häufiger auftretende Überflutungen der Steinstraße und des Bahnübergangs bei Regenereignissen belegt werde. Die Beigeladene könne sich nicht darauf berufen, infolge der Planänderung (keine Straßeneinläufe mehr) mit der "bestehenden Funktion der Überlaufleitung" nichts mehr zu tun zu haben. Denn der Umfang der Trassierung sei aus der Sicht der Beigeladenen eine notwendige Folgemaßnahme der Sicherung des Bahnübergangs. Es werde weiter daran festgehalten, dass mindestens die Hälfte, wenn nicht gar zwei Drittel des planfestgestellten Bahnübergangs nicht über eine Entwässerungsmulde, sondern über den Anschluss an den bestehenden Abwasserkanal entwässert werden solle; dieser sei jedoch dringend sanierungs- und ausbaubedürftig. Was die als naturschutzrechtliche Kompensationsmaßnahme vorgesehene Pflanzung von sechs Bäumen im Gemeindegebiet von Bötzingen angehe, so gebe es eine "entsprechende Vereinbarung" zwischen der Beigeladenen und der Gemeinde Bötzingen entgegen der Annahme im Planfeststellungsbeschluss nicht. Die Erklärung der Gemeinde Bötzingen vom 04.02.2004 gegenüber der Planfeststellungsbehörde sei unter dem Aspekt der Rechtsverbindlichkeit und der hinreichenden Bestimmtheit ungenügend.

Unter Vorlage einer gutachterlichen Stellungnahme zur technischen Erforderlichkeit vom 19.01.2005 der beratenden Ingenieure für das Bauwesen K. und K. macht die Klägerin ergänzend geltend: Die nach fachtechnischen Vorschriften maximalen Schließzeiten des Bahnübergangs könnten nicht eingehalten werden, weil zu den Schließzeitem beim Passieren von Personenzügen erhebliche weitere Schließzeiten für Rangiervorgänge mit Güterzügen (auf Gleis 3) hinzu kämen; dadurch werde insbesondere auch ihr Wohngrundstück unzumutbar lange vom übrigen Verkehrsnetz abgetrennt. Bei der vermeintlichen Verbesserung der Lärmsituation sei nicht berücksichtigt worden, dass durch die Umbaumaßnahme eine erhebliche Erhöhung der Geschwindigkeit der durchfahrenden Züge sowie eine erhebliche Erhöhung der Taktdichte der Personenzüge ermöglicht werde; insoweit hätte die schalltechnische Gesamtsituation eingehend ermittelt werden müssen. Abwägungsfehlerhaft sei ferner, dass lediglich die grundsätzliche Versickerungsmöglichkeit des Untergrunds bei der vorgesehenen Versickerungsmulde festgestellt worden sei, nicht dagegen die Grundwasserhöhe im Versickerungsbereich, die wegen der Nähe zum Hang des Kaiserstuhls natürlich sehr hoch liege, was bei Niederschlagsereignissen schon heute zur Vernässung des Geländes führe. Hinsichtlich des nördlichen Teils sei eine Entwässerung in die vorhandene Kanalisation vorgesehen, deren Kapazität aber schon heute nicht mehr ausreichend sei. Die Planung sei überdimensioniert. Bei der entworfenen Alternativplanung würde von ihrem Grundeigentum nur noch eine Fläche von 161 m² in Anspruch genommen; dabei seien die notwendigen Räumstrecken sowie die notwendigen Flächen für das Anbringen technischer Sicherungen berücksichtigt.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er erwidert: Die Planung sei rechtmäßig. Bei der Beigeladenen handele es sich um ein regionales Dienstleistungsunternehmen des Landes, das eine wichtige Rolle im öffentlichen Personennahverkehr inne habe. Die Kaiserstuhlbahn diene der Erschließung der anliegenden Gemeinden sowohl im Personen- wie auch im Güterverkehr. Im Abschnitt zwischen Gottenheim und Bahlingen sei der Personenverkehr besonders dicht, weshalb in einem 30-Minuten-Takt nach Art einer S-Bahn gefahren werde. Die Anzahl der Zugfahrten sei im Erläuterungsbericht dargestellt. Die Kaiserstuhlbahn werde als Nebenbahn nach der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung betrieben. Die Einstufung als Nebenbahn habe nicht die Bedeutung einer geringeren Verkehrsdichte. Von der vom Grundstück Nr. 6103/1 der Klägerin beanspruchten Fläche von 305 m² würden bereits derzeit ca. 263 m² als Verkehrsfläche genutzt. Die nach dem Bahnübergang in Richtung Norden führende Linkskurve der Steinstraße ende keinesfalls "im Nichts". Im Rahmen des Dachdeckerbetriebs, der seit mindestens zwei Jahren im Bereich des ehemaligen Schotterwerks auf dem Grundstück der Klägerin ansässig sei, würden neben den erwähnten Mulden auch größere Mengen Gerüstbaumaterial gelagert; zum Transport werde ein Lkw verwendet. Der Verkehr in südlicher Richtung werde wesentlich bestimmt durch den gewerblichen und privaten Verkehr zum Bauunternehmen auf dem Grundstück Flst.Nr. 6074; daneben gebe es jedoch auch landwirtschaftlichen Verkehr. Durch die Planänderung sei das Vorhaben im Bereich des Gehwegs und im Bereich des Straßenanschlusses in Richtung Norden reduziert worden (bisher 92,72 m² versiegelte Fläche, nunmehr 42,24 m²). Die Zielsetzungen der Planung stellten vernünftige Gründe des Allgemeinwohls dar, so dass die Planrechtfertigung gegeben sei. Die angestrebte Geschwindigkeit von 60 km/h werde am Bahnübergang auch erreicht (vgl. Beschleunigungsdiagramm). Die vorgesehene technische Sicherung entspreche dem Stand der Technik und gehe nicht darüber hinaus. Als technisches Regelwerk sei die BÜV NE anzuwenden, da die Beigeladene ein nichtbundeseigenes Eisenbahninfrastrukturunternehmen sei. Aus der danach anzuwendenden Regelung des § 11 EBO ergebe sich, dass die technische Sicherung eines Bahnübergangs die Regel sei; die Voraussetzungen für eine nichttechnische Sicherung lägen nicht vor. Gegen die Einordnung des nach Norden abbiegenden Teils der Steinstraße als Privatweg ohne öffentlichen Verkehr i. S. von § 11 BÜV NE spreche, dass dieser nicht nur von der Familie der Klägerin, sondern auch von den Mietparteien des Hauses benutzt werde und ferner als Zufahrtsweg zu dem auf dem ehemaligen Gelände des Schotterwerks ansässigen Dachdeckerbetrieb diene. Selbst wenn der nach Norden führende Teil ein Privatweg ohne öffentlichen Verkehr wäre, sei jedenfalls der nach Süden abbiegende Teil der Steinstraße ein öffentlich-rechtlicher Weg. Einer Aufteilung der Sicherung ein und desselben Bahnübergangs in eine technische und in eine nichttechnische stünden zwingende Aspekte der Verkehrssicherheit entgegen, da die Räumung des Bahnübergangs für alle möglichen Fahrtrichtungen gleichermaßen zügig und sicher möglich sein müsse. Der Verkehr müsse so abgewickelt werden können, dass jeweils der vom Bahnübergang weg fahrende Verkehr diesen auch sicher räumen könne; die hierzu notwendige Gestaltung der Straße müsse berücksichtigen, dass sich bereits ein wartendes Fahrzeug vor einem Lichtzeichen aufgestellt habe und sich somit zwei Fahrzeuge begegneten. Wegen der im Bogen nach den Schleppkurven der Fahrzeuge notwendigen Breitenzuschläge ergebe sich eine Straßenbreite in nördlicher Richtung von 6,50 m. In südlicher Richtung sei die Straße wegen der Bogenfahrt mit 5,50 m nicht ausreichend breit, so dass der Begegnungsverkehr durch vorgeschaltete Lichtzeichen ausgeschlossen werden müsse. Der Ausbauquerschnitt der Straße sei zur Sicherung des Räumvorgangs gewählt worden. Auch die Festlegung der Vorfahrtsrichtung sei nicht primär nach der Hauptverkehrsrichtung erfolgt, sondern diene zur Vermeidung von Linksabbiegevorgängen mit nachfolgendem Rückstau auf den Bahnübergang. Gegen die für eine Übersicht am Bahnübergang gemäß § 10 Abs. 11 EBO erforderliche Anordnung von Sichtfeldern spreche, dass die Übersicht ohne grundlegende Änderung der Verkehrsführung nicht vollständig herstellbar sei. Wegen der vorhandenen eingeschränkten Sichtverhältnisse sei die Anordnung von Sichtfeldern keine Alternative zur technischen Sicherung. Aus einer Entfernung von 4 m müsste die Übersicht bis zu 560 m und aus einer Entfernung von 22 m noch 90 m betragen. Die Schätzung der Verkehrsstärke auf mehr als 100 (bis unter 2.500) Kraftfahrzeuge pro Tag gründe sich auf mehrere sozusagen stichprobenartige Beobachtungen über einen Zeitraum von etwa 15 Minuten, bei denen zumeist drei bis vier Kraftfahrzeuge beobachtet worden seien. Die getroffene Abschätzung sei daher (bei einer Hochrechnung) ohne weiteres plausibel. Entgegen der Meinung der Klägerin sei die Verkehrsstärke am Bahnübergang lediglich ein Parameter für die Frage der Notwendigkeit einer technischen Sicherung i. S. des § 11 EBO. Die Durchführung einer Verkehrszählung nach Anlage 2 der BÜV NE sei nicht zwingend, sondern nur eine mögliche Vorgehensweise. Eine unzulässige oder fehlerhafte Abschätzung der Verkehrsstärke habe keinen Einfluss auf die Abwägung, da die Voraussetzungen für eine nichttechnische Sicherung nach § 11 Abs. 7 oder 10 EBO nicht vorlägen. Es entspreche gerade nicht dem Stand der Technik, nur den nach dem Bahnübergang in Richtung Süden verlaufenden Teil der Steinstraße technisch zu sichern. Unerheblich sei die bekundete Absicht der Klägerin, die Nutzung des Grundstücks durch den Dachdeckerbetrieb voraussichtlich in Kürze zu beenden; denn maßgeblich sei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses. Es sei nicht erforderlich, die Verbesserung des Bahnbetriebs (als Zielsetzung) betriebswirtschaftlich darzustellen; im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass bei den auf der Strecke verkehrenden ca. 21.000 Zügen pro Jahr die jährlichen Kosten für die Verringerung der Geschwindigkeit von 60 km/h auf 20 km/h ca. 71.000,-- EUR betrügen. Eine Alternativenprüfung sei nicht fehlerhaft unterlassen worden. Ein technischer Umbau der Gleisanlage stehe außer Verhältnis zur damit zu erreichenden Minimierung des Eingriffs in das Grundeigentum der Klägerin. Für die Durchführung des Betriebs im Bahnhof Bötzingen hätte ein Rückbau der Weiche 1 in Verbindung mit einem Rückbau von Gleis 3 bis zu nächsten Weichenverbindung weitreichende Folgen, da die nutzbare Länge von Gleis 3 sich über 100 m reduzieren würde; die Rangierfahrten zur Zugbildung wären dauerhaft wesentlich erschwert, da im Bahnhof Bötzingen die Zusammenstellung der oftmals 190 m langen Züge für die Bedienung der Güterverkehrsstellen rings um den Kaiserstuhl vorgenommen werde. Eine Beschilderung als nichttechnische Sicherung scheide aus; die Räumbarkeit des Bahnübergangs sei ein bestimmender Faktor der Verkehrssicherheit, der den Ausbau der nach Norden verlaufenden Kurve bedinge. Induktionsschleifen stellten keine Möglichkeit einer nichttechnischen Sicherung dar; ihre Anwendung habe keine Auswirkungen auf die Zügigkeit des Räumvorgangs, da dem Straßenverkehrsteilnehmer die Existenz der Induktionsschleifen nicht erkennbar sei; durch die Anwendung der Schleifen werde faktisch der Vorrang des Eisenbahnverkehrs am Bahnübergang (§ 11 Abs. 3 EBO) aufgehoben, was nur in seltenen Ausnahmefällen tolerierbar sei. Mit der geplanten Maßnahme sei eine Verbesserung der Lärmsituation verbunden, wie im Planfeststellungsbeschluss dargelegt. Die Entwässerungsproblematik sei ausreichend gelöst; wegen der bestehenden Probleme sehe die Planung die Entwässerung mittels zweier Versickerungsmulden vor; hierzu sei ein Versickerungsversuch durchgeführt worden; ein Anschluss an die Entwässerungsleitung erfolge nicht. Der naturschutzrechtliche Ausgleich sei hinreichend bestimmt und entspreche den gesetzlichen Anforderungen.

Mit Blick auf die von der Klägerin vorgelegte gutachterliche Stellungnahme vom 19.01.2005 führt der Beklagte aus: Mit ihrem Vorbringen zu den Schließzeiten am Bahnübergang sei die Klägerin präkludiert; im Übrigen werde bei Rangierfahrten mit Rangierschaltern durch das örtlich anwesende Rangierpersonal gesichert; es komme daher nicht zu der behaupteten Verlängerung der Schließzeiten und zu einer Schließung während der Hälfte einer Stunde. Die Einholung eines schalltechnischen Gutachtens sei zur Beurteilung der gesamten Lärmsituation nicht erforderlich gewesen. Im Übrigen sei die Klägerin mit ihrem Einwand präkludiert, das sie ihn erstmals im Schreiben vom 26.06.2003 während des Planänderungsverfahrens vorgebracht habe. Die Frage der Versickerung im südlichen Teil der Maßnahme sei geklärt, nachdem ein Versickerungsversuch durchgeführt worden sei; für den nördlichen Teil sei darauf hinzuweisen, dass die Erneuerung des Kanalisationssystems der Gemeinde Bötzingen nicht Gegenstand des Planfeststellungsverfahren sei; im Übrigen sei die Entwässerungsproblematik erstmals mit der Klageschrift thematisiert worden, so dass die Klägerin insoweit präkludiert sei. Aus der vorgelegten Alternativplanung, mit der vom Grundstück der Klägerin nur noch eine Fläche von 161 m² benötigt werde, sei nicht ersichtlich, dass die notwendigen Räumstrecken eingehalten würden; schon deshalb habe sich diese Planung als Alternative nicht aufgedrängt; sie sei von der Klägerin auch nicht in das Planfeststellungsverfahren eingebracht worden; im Übrigen sei kein Grunderwerb in Höhe von 305 m² vorgesehen, sondern nur die Eintragung einer Grunddienstbarkeit für die auf dem Grundstück der Klägerin zu errichtenden Sicherungselemente sowie für die zum Räumen des Bahnübergangs frei zu haltende Verkehrsfläche.

Die Beigeladene stellt keinen Antrag.

Dem Senat liegen die einschlägigen Planungsunterlagen vor. Hierauf sowie auf die Gerichtsakten wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die ohne Durchführung eines Vorverfahrens (§§ 74 Abs. 1, 70 LVwVfG) zulässige Klage hat keinen Erfolg. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Freiburg vom 09.02.2004 verletzt nach Maßgabe des Klagevorbringens und des hierzu vom Senat ermittelten Sachverhalts keine eigenen Rechte der Klägerin, so dass weder die begehrte Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO noch auch nur die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit nach § 20 Abs. 7 Satz 2 AEG in Betracht kommt.

Zur Verwirklichung des planfestgestellten Vorhabens soll von dem im Eigentum der Klägerin stehenden Grundstück Flst.Nr. 6103/1 auf Gemarkung Bötzingen - das nach Angaben der Gemeinde eine Größe von 16.432 m² hat - eine Teilfläche von 305 m² dauernd mit einer Grunddienstbarkeit (zur rechtlichen Absicherung der Errichtung mehrerer Sicherungselemente sowie der Freihaltung der zum Räumen des Bahnübergangs erforderlichen Verkehrsfläche, vgl. Erläuterungsbericht S. 7) belastet werden. Wegen der damit gegebenen enteignungsrechtlichen Vorwirkung (§ 22 Abs. 1 und 2 AEG) kommt es für die gerichtliche Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses nicht nur - wie bei einem nur mittelbar Planbetroffenen - darauf an, ob der rechtliche Mangel speziell auf einer Verletzung von Vorschriften beruht, die ihrerseits (gerade) Belange der Klägerin als betroffene Grundstückseigentümerin schützen (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.02.1996 - 4 A 27.95 - NVwZ 1996, 1011). Vielmehr steht der Klägerin mit Blick auf Art. 14 Abs. 3 GG ein umfassender Prüfungsanspruch zu, der auch Vorschriften erfasst, die nur dem Schutz öffentlicher Belange und Interessen dienen. Voraussetzung ist allerdings, dass ein Rechtsmangel für die enteignende Inanspruchnahme des Grundeigentums der Klägerin kausal ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.07.1995 - 4 B 94.95 - NVwZ-RR 1996, 188). Einschränkungen des (umfassenden) Prüfungsanspruchs können sich auch aus der Präklusionsregelung des § 20 Abs. 2 AEG ergeben.

Das planfestgestellte Vorhaben "technische Sicherung des Bahnübergangs Steinstraße in Bötzingen" ist von einer hinreichenden Planrechtfertigung getragen. Nach § 2 Abs. 3 AEG umfasst das Betreiben einer Eisenbahninfrastruktur - durch eine Eisenbahn als öffentliche Einrichtung oder als privatrechtlich organisiertes Unternehmen (§ 2 Abs. 1 AEG) - den Bau und die Unterhaltung von Schienenwegen sowie die Führung von Betriebsleit- und Sicherheitssystemen. Nach § 4 Abs. 1 AEG sind die Eisenbahnen verpflichtet, ihren Betrieb sicher zu führen und die Eisenbahninfrastruktur, Fahrzeuge und Zubehör sicher zur bauen und in betriebssicherem Zustand zu halten. Nach § 2 Abs. 1 der auf § 26 Abs. 1 AEG beruhenden Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) müssen Bahnanlagen und Fahrzeuge so beschaffen sein, dass sie den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung genügen.

Als "Ziele der Planung" nennt der Planfeststellungsbeschluss die Verbesserung der Verkehrssicherheit am Bahnübergang Steinstraße, die Erleichterung der Abwicklung des Bahnbetriebs (Erhöhung der Geschwindigkeit der Schienenfahrzeuge am Bahnübergang auf 60 km/h, Entfallen der Langsamfahrstelle) und die Reduzierung der Beeinträchtigung der Anlieger durch Geräusche (Entfallen der Pfeifsignale und Geräusche beim Abbremsen/Beschleunigen der Schienenfahrzeuge an der Langsamfahrstelle). Mit diesen Zielsetzungen erweist sich das planfestgestellte Vorhaben - gemessen an den genannten fachplanerischen Vorgaben - als vernünftigerweise geboten und damit nicht als "planerischer Missgriff", der die Planrechtfertigung entfallen ließe (vgl. BVerwG, Urt. v. 08.07.1998 - 11 A 53.97 - BVerwGE 107, 142, st. Rspr.)

Dies gilt selbst dann, wenn man bereits im Rahmen der Planrechtfertigung die Vereinbarkeit der planfestgestellten "technischen Sicherung des Bahnübergangs Steinstraße" mit den Regelungen der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung verlangte. Insoweit bestimmt § 11 Abs. 6 Satz 1 EBO, dass Bahnübergänge durch ... 3. Lichtzeichen mit Halbschranken ... zu sichern sind, soweit nachstehend keine andere Sicherung zugelassen ist. Die Vorschrift normiert damit ein Regel-/Ausnahmeverhältnis mit der technischen Sicherung eines Bahnübergangs als Regelfall. Ergänzt wird diese Regelung durch die "Vorschrift für die Sicherung der Bahnübergänge bei nichtbundeseigenen Eisenbahnen" (BÜV NE). Die Vorschrift enthält nach ihrem § 1 Abs. 1 die Grundlagen für die Sicherung der Bahnübergänge und gibt Anweisungen und Empfehlungen zur einheitlichen Durchführung der Sicherungsmaßnahmen; sie gilt nach § 1 Abs. 4 für alle nichtbundeseigenen Eisenbahnen (NE), die nicht als Hauptbahn gemäß § 1 Abs. 2 EBO betrieben werden. Die Kaiserstuhlbahn ist eine nichtbundeseigene Eisenbahn, da sie nicht zum Netz der Eisenbahnen des Bundes gehört (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EBO), und wird - unstreitig - nicht als Hauptbahn, sondern als Nebenbahn (§ 1 Abs. 2 Satz 1 EBO) betrieben.

Eine erste "andere Sicherung" lässt § 11 Abs. 7 EBO zu. Diese ("auf der rechten Hälfte einer Seite") gedruckte Vorschrift gilt nach § 1 Abs. 3 EBO nur für Nebenbahnen, zu denen die Kaiserstuhlbahn gehört. Nach § 11 Abs. 7 EBO dürfen Bahnübergänge gesichert werden erstens bei schwachem Verkehr (Abs. 13) durch die Übersicht auf die Bahnstrecke (Abs. 12) oder bei fehlender Übersicht auf die Bahnstrecke an eingleisigen Bahnen durch hörbare Signale der Eisenbahnfahrzeuge (Abs. 18), wenn die Geschwindigkeit der Eisenbahnfahrzeuge am Bahnübergang höchstens 20 km/h - an Bahnübergängen von Feld- und Waldwegen höchstens 60 km/h - beträgt, zweitens bei mäßigem Verkehr (Abs. 13) und eingleisigen Bahnen durch die Übersicht auf die Bahnstrecke in Verbindung mit hörbaren Signalen der Eisenbahnfahrzeuge (Abs. 18) oder bei fehlender Übersicht auf die Bahnstrecke - mit besonderer Genehmigung (§ 3 Abs. 2) - durch hörbare Signale der Eisenbahnfahrzeuge, wenn die Geschwindigkeit der Eisenbahnfahrzeuge am Bahnübergang höchstens 20 km/h - an Bahnübergängen von Feld- und Waldwegen höchstens 60 km/h - beträgt. Die Voraussetzungen für eine nichttechnische Sicherung nach dieser Vorschrift sind im vorliegenden Fall nicht gegeben, da es - wie dargelegt - gerade Ziel der Planung ist, die Geschwindigkeit der Schienenfahrzeuge (auch) im Bereich des Bahnübergangs Steinstraße von bisher 20 km/h (Langsamfahrstelle) auf 60 km/h zu erhöhen, und die kreuzende Steinstraße kein Feld- oder Waldweg ist. Auf die Frage, ob am Bahnübergang schwacher Verkehr i. S. von § 11 Abs. 13 Nr. 1 EBO (weniger als 100 Kraftfahrzeuge pro Tag) oder - wie bei der Planung angenommen - mäßiger Verkehr (im untersten Bereich) i. S. von § 11 Abs. 13 Nr. 2 EBO (mehr als 100 bis 2.500 Kraftfahrzeuge pro Tag) vorliegt, und auf die damit zusammenhängende Frage der Durchführung einer "korrekten Verkehrsuntersuchung" - wie sie die Klägerin vermisst - kommt es danach nicht an.

Eine weitere "andere Sicherung" regelt § 11 Abs. 10 EBO. Danach dürfen Bahnübergänge von Privatwegen erstens ohne öffentlichen Verkehr, die als solche gekennzeichnet sind, gesichert werden a) durch die Übersicht auf die Bahnstrecke (Abs. 12) oder b) durch hörbare Signale der Eisenbahnfahrzeuge (Abs. 18), wenn ihre Geschwindigkeit am Bahnübergang höchstens 60 km/h beträgt, oder c) durch Abschlüsse in Verbindung mit einer Sprechanlage zum zuständigen Betriebsbeamten oder d) mit besonderer Genehmigung (§ 3 Abs. 2) - durch Abschlüsse, zweitens .... Nach § 11 BÜV NE sind Bahnübergänge von Privatwegen ohne öffentlichen Verkehr Übergänge im Zuge von Wegen, die bestimmungsgemäß nur einem eng begrenzten, in der Regel durch persönliche Beziehungen verbunden Personenkreis - den Berechtigten - dienen (vgl. auch § 4 Abs. 2 BÜV NE). Vorliegend handelt es sich nicht um den Bahnübergang eines "Privatwegs ohne öffentlichen Verkehr" im Sinne der genannten Regelungen. Schon § 11 Abs. 2 BÜV NE, wonach ein solcher Bahnübergang "beiderseits der Bahn" durch Tafeln mit der Aufschrift "Privatweg Übergang - Nur für Berechtigte" gekennzeichnet sein muss, ist zu entnehmen, dass der den Bahnübergang querende Weg insgesamt, d. h. zu beiden Seiten, ein Privatweg sein muss. Das ist hier nicht der Fall, da das öffentliche Wegegrundstück Flst.Nr. 6003, auf dem - von der L 114 (Ortsdurchfahrt) kommend - die Steinstraße verläuft, über den Bahnübergang in Richtung Osten hinausreicht - wenn auch nur geringfügig -, und die Steinstraße über das anschließende öffentliche Wegegrundstück Flst.Nr. 6075 in Richtung Süden - zum Grundstück Flst.Nr. 6074 mit dem dortigen Gewerbebetrieb (Bauunternehmen D.) wie auch zu den anschließenden landwirtschaftlich genutzten Grundstücken - fortgeführt wird ("Rechtskurve"). Ob der östlich des Bahnübergangs in Richtung Norden auf das Grundstück der Klägerin führende Teil ("Linkskurve") als "Privatweg ohne öffentlichen Verkehr" einzustufen ist, kann dahinstehen. Dagegen dürfte sprechen, dass die nördliche Abzweigung nicht nur von der Klägerin und ihrer Familie, sondern auch von den Mietern im Wohngebäude der Klägerin einschließlich der Besucher sowie von dem Dachdeckerbetrieb genutzt wird, der das Gelände des ehemaligen Schotterwerks auf dem Grundstück der Klägerin zu Lagerzwecken gemietet hat. Denn eine Aufteilung der Sicherung des Bahnübergangs in eine technische Sicherung des - unstreitig - öffentlichen Teils der Steinstraße ("Rechtskurve") und in eine nichttechnische Sicherung für den privaten Teil ("Linkskurve") - weil hier kein öffentlichen Verkehr stattfindet - stehen Gründe der Verkehrssicherheit entgegen, da der zentrale Aspekt der Räumung des Bahnübergangs für alle möglichen Fahrtrichtungen gleichermaßen zügig und sicher möglich sein muss.

Auch die von der Klägerin mit Schriftsatz vom 26.01.2005 vorgelegte "gutachterliche Stellungnahme zur technischen Erforderlichkeit" vom 19.01.2005 der beratenden Ingenieure für das Bauwesen K. und K. kommt zu dem Ergebnis (S. 5): "Weil der Vorhabenträger die Geschwindigkeit der Eisenbahnfahrzeuge auf 60 km/h anheben möchte, bedingt dies, auch bei schwachem Verkehr, eine technische Sicherung des Bahnübergangs. Dies in Verbindung mit den schlechten Sichtverhältnissen, weil teilweise parallele Straßenführung und Unterschreitung des Mindestabstands zum Gleis, rechtfertigt die Neuordnung der Situation mit technischer Sicherung." Damit ist die Erforderlichkeit des planfestgestellten Vorhabens "technische Sicherung des Bahnübergangs Steinstraße" auch bei einem erweiterten Verständnis der Planrechtfertigung zu bejahen.

Der Senat kann auch keinen Verstoß gegen das Abwägungsgebot des § 18 Abs. 1 Satz 2 AEG feststellen, wobei nach § 20 Abs. 7 Satz 1 AEG Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange nur erheblich sind, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

Dies gilt zunächst mit Blick auf die im Rahmen der fachplanerischen Abwägung vorzunehmende Alternativenprüfung.

Insoweit kann die Klägerin nicht mit Erfolg einwenden, dass auch eine nichttechnische Sicherung, bei der die (teilweise) Inanspruchnahme ihres Grundeigentums vermieden oder jedenfalls vermindert worden wäre, in Betracht gekommen sei. Als Möglichkeiten in diesem Zusammenhang erwähnt die Klägerin das Anbringen einer Beschilderung/Lichtzeichenanlage (Zufahrt zu ihrem Privatgrundstück und Regelung der Engstelle hin zum Gewerbebetrieb auf dem Grundstück Flst.Nr. 6074), die Errichtung von Fahrbahnschleifen - wie sie der Landesbeauftragte für Bahnaufsicht in der Stellungnahme vom 09.08.2000 (im Rahmen des zunächst eingeleiteten Plangenehmigungsverfahrens) angeregt habe - sowie die Festlegung von Sichtfeldern, womit eine Sicherung durch Übersicht i. S. von § 11 Abs. 12 EBO i. V. m. § 8 BÜV NE und deren Anlage 3 "Tafeln zur Ermittlung der Sichtflächen" gemeint ist (vgl. auch Anlage B 3 zur Klageerwiderung vom 09.06.2004). Bei jeder dieser vorgeschlagenen Alternativen handelt es sich jedoch um eine nichttechnische Sicherung, mit der die Ziele der Planung, insbesondere die Erhöhung der Zuggeschwindigkeit von bisher 20 km/h auf 60 km/h (Wegfall der bisherigen Langsamfahrstelle) sowie die Verbesserung der Verkehrssicherheit, nicht erreicht werden. Derartige Alternativen sind gar keine "echten" Alternativen. Jedenfalls haben sie sich der Behörde nicht als ernsthafte und damit im Rahmen der Abwägung näher zu untersuchende Alternativen aufgedrängt.

Ohne Erfolg rügt die Klägerin auch eine abwägungsfehlerhafte (Nicht)Be-handlung von Alternativen, durch welche die Inanspruchnahme ihres Grundeigentums jedenfalls (weiter) reduziert worden wäre.

Hierzu hat die Klägerin - bekräftigt in der mündlichen Verhandlung - eine Untersuchung vermisst, ob nicht bei einer Veränderung der Gleisanlage selbst im Bereich des Bahnübergangs (Verlegung der Weiche und damit auch des Gleises 3 in Richtung Süden zum Bahnhof Bötzingen hin) die Straße bzw. Zufahrt dann auch auf der dadurch frei werdenden bahneigenen Fläche und damit jedenfalls weiter abgerückt von ihrem Wohngrundstück ausgebaut werden könnte. Planungsziel war und ist jedoch (nur) die "technische Sicherung" des Bahnübergangs Steinstraße, und zwar gerade im Hinblick auf die bestehende Situation mit der Lage der Weiche und des abzweigenden Rangiergleises 3 im Bereich des Bahnübergangs. Ein Umbau der Gleisanlage selbst war und ist nicht Ziel der Planung. Wegen der Höhe der Umbaukosten sowie der betrieblichen Nachteile infolge der Reduzierung der nutzbaren Länge des (Rangier-)Gleises 3 um über 100 m und der damit verbundenen deutlichen Verringerung der Kapazität des Bahnhofs Bötzingen, in dem oftmals bis zu 190 m lange Züge zusammengestellt werden, hat sich ein Um- bzw. Ausbau der Gleisanlage auch nicht zur (weiteren) Reduzierung der Inanspruchnahme des Grundeigentums der Klägerin als näher zu untersuchende Alternative aufgedrängt.

Ein Abwägungsmangel liegt auch nicht deshalb vor, weil die Behörde nicht die in der vorgelegten gutachterlichen Stellungnahme vom 19.01.2005 - auf der Basis der Notwendigkeit einer technischen Sicherung des Bahnübergangs - entwickelte Alternativplanung erwogen und planfestgestellt hat, die nach Meinung der Klägerin zu einer Reduzierung der Inanspruchnahme ihres Grundstücks von 305 m² auf nur noch 161 m² geführt hätte. Diese Alternativplanung hat die Klägerin im Planfeststellungsverfahren nicht eingebracht. Sie hat sich der Behörde auch nicht als abzuwägende Alternative aufgedrängt, wiewohl eine Reduzierung der Inanspruchnahme des Grundeigentums der Klägerin (wenn auch "nur" durch Belastung mit einer Grunddienstbarkeit der beschriebenen Art und nicht durch Entzug des Eigentums) um ca. die Hälfte unter Abwägungsgesichtspunkten durchaus von Relevanz ist. Für den "Verlauf der Steinstraße" in Richtung Süden ist auch nach der Alternativplanung "der vorgesehene Ausbau plausibel". Zur Verminderung der "überdimensionierten" Planung der Zuwegung auf dem und zum Grundstück der Klägerin ("Linksabbiegen") schlägt die Alternativplanung eine Reduzierung der erforderlichen Einfahrtsbreite (von 6,50 m) auf 6,00 m vor, was ohne Sicherheitseinschränkungen möglich sei; durch einen günstigeren Einfahrtswinkel zur Hoffläche könnten die Schrankenanlage und die Haltemarkierung weiter in Richtung Bahnanlage verschoben werden, wobei die Räumungsmöglichkeiten vorhanden blieben. Die vorgelegte Alternativplanung weist jedoch gravierende Mängel auf, wie mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung anhand der hierzu erstellten Pläne, insbesondere der von der Beigeladenen zusätzlich angefertigten Pläne mit Einzeichnung von sich im Bereich der Räumstrecke begegnenden Fahrzeugen (mit einer zulässigen Länge von 10 m) erörtert worden ist. Zunächst ragt die in der - insoweit ergänzten - Alternativplanung (30.11.2004/30.03.2005) selbst eingezeichnete Räumstrecke über die Grenze der vermeintlich nur beanspruchten Fläche auf dem Grundstück der Klägerin hinaus. Gänzlich fehlt die Einzeichnung der Haltefläche für ein 10 m langes Fahrzeug vor der in Richtung Bahnübergang verschobenen Haltelinie (vor der ebenfalls verschobenen Halbschranke HS 2). Es trifft also gerade nicht zu, dass die Halte- und Räumungssituation gewährleistet sei, wie dies in der gut-achterlichen Stellungnahme vom 19.01.2005 (S. 10) behauptet wird. Unabhängig von diesem erheblichen Flächendefizit ist nach der Alternativplanung auch die Begegnung eines den Bahnübergang räumenden Fahrzeugs mit einem vor der Haltelinie an der Halbschranke HS 2 wartenden Fahrzeug (mit einer Länge von jeweils 10 m) allenfalls theoretisch, d. h. ohne jeglichen Sicherheitsabstand möglich. Ein derartiger sachgerechter "Sicherheitszuschlag" ist in die planfestgestellte Lösung einbezogen und rechtfertigt den dadurch hervorgerufenen "Überstand" gegenüber der rein theoretisch (nur geringfügig) weniger benötigten Fläche für ein räumendes Fahrzeug.

Nicht durchzudringen vermag die Klägerin mit ihrer Forderung, sich auch bei der "Linkskurve" auf ihr Grundstück - wie bei der "Rechtskurve" in Richtung Süden, zumal hier auch Fahrzeuge mit einer Länge bis 18 m fahrberechtigt sind - mit einer geringeren Ausbaubreite und der dadurch allerdings bedingten Errichtung eines vorgeschalteten Lichtzeichens (vgl. § 12 Abs. 6 BÜV NE) zu begnügen. Für eine flächenreduzierte Planung der "Rechtskurve" hat sich die Behörde im Interesse der Klägerin entschieden, um den bei einer Aufweitung der Straße sonst unvermeidbaren Eingriff in die auf dem Grundstück vorhandene Einfriedigung (Mauer) zu vermeiden und nur den bereits bisher faktisch als Verkehrsfläche genutzten Grundstücksteil in Anspruch zu nehmen. Das (erforderlich weit) abgesetzte vorgeschaltete Lichtzeichen 11, durch das ein aus Richtung Süden auf den Bahnübergang zufahrendes Fahrzeug zum frühzeitigen Halten veranlasst wird, damit ein (auch 18 m langes) Fahrzeug den Bahnübergang in Richtung Süden räumen kann, sowie die vorgelagerte Haltefläche vor der zugehörigen Haltelinie liegen auf der "öffentlichen" Steinstraße. Bei einer solchen Lösung auch für die "Linkskurve" müssten das erforderliche vorgeschaltete Lichtzeichen und die dazu gehörende Haltefläche vor der Haltelinie (ebenfalls) weit abgesetzt auf dem (Privat-)Grundstück der Klägerin angelegt und durch entsprechende Grunddienstbarkeit gesichert werden, was eine noch größere Flächeninanspruchnahme zur Folge hätte.

Soweit sich die Klägerin unter Bezugnahme auf die gutachterliche Stellungnahme vom 19.01.2005 erstmals darauf beruft, dass es bei der planfestgestellten technischen Sicherung infolge der Rangierfahrten auf Gleis 3, das im Bereich des Bahnübergangs an das Gleis 1 anbinde, zu Schließzeiten von ca. 30 Minuten pro Stunde kommen werde, wodurch sie unzulässig lange vom öffentlichen Verkehrsnetz abgeschnitten würde, ist sie damit gemäß § 20 Abs. 2 AEG präkludiert. Danach sind Einwendungen gegen den Plan, die nach Ablauf der Einwendungsfrist erhoben werden, ausgeschlossen (Satz 1); hierauf ist in der Bekanntmachung der Auslegung hinzuweisen (Satz 2), was im Mitteilungsblatt der Gemeinde Bötzingen vom 11.05.2001 ordnungsgemäß unter Angabe des Ablaufs der Einwendungsfrist am 06.07.2001 geschehen ist. Die Vorschrift normiert eine materielle Verwirkungspräklusion, die sich nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Regelung auch auf ein nachfolgendes verwaltungsgerichtliches Verfahren erstreckt, in dem sie als zwingendes Recht von Amts wegen zu beachten ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.02.1996 - 4 A 38.95 - NVwZ 1997, 171 sowie st. Rspr. d. Senats).

Zu der dem Betroffenen mit dem Einwendungsausschluss auferlegten Mitwirkungslast gehört es, dass seine Einwendungen zumindest erkennen lassen, welche seiner Rechtsgüter er als gefährdet ansieht; er muss diese Rechtsgüter bezeichnen und die Beeinträchtigungen darlegen; die Einwendungen müssen erkennen lassen, in welcher Hinsicht Bedenken gegen die Planung - aus der Sicht des Einwenders - bestehen könnten; das Vorbringen muss so konkret sein, dass die Planfeststellungsbehörde erkennen kann, in welcher Weise sie bestimmte Belange einer näheren Betrachtung unterziehen soll (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.02.1996 - 4 A 38.95 - a.a.O.). Will ein Planbetroffener sich die Möglichkeit offen halten, seine Rechte notfalls im Klageweg geltend zu machen, muss er deshalb im Rahmen der Betroffenenbeteiligung fristgerecht Einwendungen im Sinne einer "Thematisierung" erheben (vgl. hierzu Senatsurt. v. 09.10.2000 - 5 S 1889/99 -).

Im Einwendungsschreiben vom 06.07.2001 hat die Klägerin eine Betroffenheit durch ein (zu langes) Abgeschnittensein vom öffentlichen Verkehrsnetz infolge planbedingt zu langer Schließzeiten des Bahnübergangs nicht angeführt. Dieses - vermeintlich vorhabenbedingte - Abgeschnittensein vom öffentlichen Verkehrsnetz hat nichts mit der vorgesehenen Inanspruchnahme einer Teilfläche ihres Grundstücks zu tun, sondern stellt eine demgegenüber eigenständige (mittelbare) Planbetroffenheit dar, welche die Klägerin daher im Planfeststellungsverfahren rechtzeitig hätte einwenden müssen und können. Soweit die Klägerin darauf hinweist, dass das Thema der zu langen Schließzeiten durch rangierende Güterzüge im Erörterungstermin vom 17.12.2001 besprochen worden sei, ist dies - weil verspätet - unerheblich; im Übrigen kann dies dem Protokoll über die Erörterungsverhandlung auch nicht entnommen werden.

Das auf Antrag der Beigeladenen vom 11.04.2003 eingeleitete Planänderungsverfahren führt zu keiner "Aufweitung" des danach durch das Einwendungsschreiben der Klägerin vom 06.07.2001 bestimmten Prüfungsumfangs. Dass die Planfeststellungsbehörde nach § 73 Abs. 8 LVwVfG nur ein einfaches Beteiligungsverfahren durchgeführt hat, wird von der Klägerin nicht beanstandet. Auf ihren ursprünglich im Planänderungsverfahren erhobenen Einwand, dass die ihr mit Schreiben vom 09.05.2003 gesetzte Frist zur Stellungnahme bis 16.06.2003 nicht eingehalten werden müsse, weil die Anhörung entgegen § 14 Abs. 3 LVwVfG nicht über ihre Bevollmächtigten erfolgt sei, wurde die Äußerungsfrist einvernehmlich bis 27.06.2003 verlängert. Dies ist im Schreiben des Regierungspräsidiums Freiburg vom 17.06.2003 bestätigend festgehalten. In dem Anhörungsschreiben vom 09.05.2003, auf das die Behörde im Übrigen Bezug genommen hat, wurde darauf hingewiesen, dass die Einwendungen ausschließlich auf die Änderungspläne bzw. die zum Gesamtvorhaben geänderten bzw. neu erstellten Unterlagen zu beziehen sind, soweit hierdurch die Belange Betroffener neu oder stärker berührt werden. An der "technische Sicherung des Bahnübergangs Steinstraße" - wie bisher vorgesehen - hat die Änderungsplanung festgehalten. Sie hat deshalb weder zu einer erstmaligen noch zu einer stärkeren Betroffenheit von Belangen der Klägerin durch das Vorhaben als solches geführt. Dementsprechend hat die Klägerin in ihrem Einwendungsschreiben vom 26.06.2003 ihre Einwendungen aus dem Schreiben vom 06.07.2001 aufrecht erhalten. Danach kann sie eine Betroffenheit durch wegen häufigen Rangierens zu lange Schließzeiten am Bahnübergang nicht mehr geltend machen.

Soweit die Klägerin rügt, dass das Planungsziel der Verbesserung der Lärmsituation nicht erreicht werde bzw. die Lärmproblematik abwägungsfehlerhaft behandelt worden sei, weil die vorgesehene Erhöhung der Geschwindigkeit der Schienenfahrzeuge von 20 km/h (Langsamfahrstelle) auf 60 km/h nicht berücksichtigt worden sei und es überhaupt an einer hinreichenden Ermittlung bzw. einer schalltechnischen Untersuchung fehle, ist sie damit gemäß § 20 Abs. 2 AEG ebenfalls präkludiert. Fragen des Lärms hat die Klägerin erstmals in der zusamen mit ihrem (Einwendungs-)Schreiben vom 26.06.2003 vorgelegten Stellungnahme des Ingenieurbüros für Bauwesen M. vom 23.06.2003 im Rahmen der Anhörung nach § 73 Abs. 8 LVwVfG im Zuge des Planänderungsverfahrens thematisiert. Die Änderungsplanung betraf jedoch weder allgemein Lärmaspekte des Vorhabens noch wurden sonst die Immissionsbelange der Klägerin erstmals oder stärker als bisher berührt. Ziel der Änderungsplanung war lediglich die Reduzierung der vom Grundstück der Klägerin beanspruchten Fläche (von bisher ca. 400 m² auf ca. 305 m²). Gegenüber dem ersten Planentwurf war die Änderungsplanung mit Blick auf die Lärmauswirkungen des Vorhabens "neutral". Im Anhörungsschreiben vom 09.05.2003 wurde die Klägerin - wie bereits erwähnt - ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Einwendungen "ausschließlich auf die Änderungsplanung bzw. die zum Gesamtvorhaben geänderten bzw. neu erstellten Unterlagen zu beziehen" sind, "soweit hierdurch die Belange Betroffener neu oder stärker berührt werden."

Einen Abwägungsmangel zu ihren Lasten kann die Klägerin mit Erfolg auch nicht unter dem Aspekt der ordnungsgemäßen Entwässerung der neu anzulegenden Verkehrsfläche einwenden. Insoweit ist die Klägerin mit ihrem Vorbringen nach § 20 Abs. 2 AEG wiederum präkludiert. Im Einwendungsschreiben vom 06.07.2001 (auf der Grundlage des ersten Planentwurfs) hat sie mögliche Beeinträchtigungen durch die geplante Art der Entwässerung nicht thematisiert. Auf dieses Schreiben hat die Klägerin im Einwendungsschreiben vom 26.06.2003 (auf der Grundlage der Änderungsplanung) Bezug genommen; auch in der beigefügten Stellungnahme des Ingenieurbüros für Bauwesen M. vom 23.06.2003 finden sich zur (geänderten) Entwässerungsplanung keine Einwände. Daher kann dahinstehen, ob der Wegfall der beiden zunächst vorgesehenen Straßeneinläufe (SK) in die Kanalisation und die statt dessen geplante Entwässerung nur noch über zwei Versickerungsmulden überhaupt eine erstmalige oder stärkere Betroffenheit der Klägerin darstellen.

Der Vorwurf der Klägerin wäre auch in der Sache nicht begründet. Gegenüber dem ersten Planentwurf, der eine Entwässerung über zwei Straßeneinläufe (SK) bei der Halbschranke HS 3 und bei Bahn-km 10+055 mit Anschluss an das vorhandene Kanalnetz sowie über eine Versickerungsmulde ab Bahn-km 10+055 vorsah (vgl. Lageplan v. 12.04.2001), soll nach der festgestellten Planung die Entwässerung - wie bisher - in das angrenzende Gelände erfolgen, wobei zwei Versickerungsmulden zur Schaffung von zusätzlichem Speichervolumen vorgesehen sind (vgl. Lageplan v. 11.04.2003). Mit Rücksicht auf die von der Klägerin geschilderten Probleme mit den Entwässerungsleitungen der Steinstraße ist ein Anschluss an die gemeindliche Kanalisation gerade nicht (mehr) vorgesehen. Zur Beurteilung der Wasserdurchlässigkeit des Bodens hat die Beigeladene im Anschluss an den Erörterungstermin auf einer dicht am Bahnübergang gelegenen gemeindeeigenen Grünfläche einen Versickerungsversuch mit dem Ergebnis durchgeführt, dass die Versickerung gemäß der Klassifizierung der Versuchsanleitung "gut möglich" ist (vgl. das Schreiben der Beigeladenen v. 22.04.2002). Die Forderungen in der abschließenden Stellungnahme des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald (Untere Wasserbehörde) vom 19.11.2003 sind im Planfeststellungsbeschluss unter VI Nr. 5 (Entwässerung/Versickerung) als Zusagen der Beigeladenen für verbindlich erklärt worden. Dass dieses Vorgehen aus fachtechnischer Sicht akzeptabel sei, wird auch in der von der Klägerin vorgelegten gutachterlichen Stellungnahme vom 19.01.2005 zugestanden (südlicher Teil); da der Versickerungsversuch entsprechend der vom Amt für Umweltschutz zur Verfügung gestellten "Anleitung" durchgeführt wurde, erscheint der Hinweis der Klägerin auf die Notwendigkeit der Klärung der Grundwasserhöhe im Versickerungsbereich wenig plausibel. Soweit die Klägerin weiter einwendet (nördlicher Teil), dass hier zusätzliche Flächen in die vorhandene Kanalisation entwässert würden, trifft dies nach der Planung - wie dargelegt - nicht zu.

Die Abarbeitung der - striktes Recht darstellenden - naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung (§§ 10 und 11 NatSchG i.V.m. §§ 18 bis 20 BNatSchG) weist keinen Mangel auf, der zu einer Rechtsverletzung der Klägerin führte. Als Ersatz für den planbedingten Verlust von drei Bäumen, der im Bereich des Vorhabens nicht ausgeglichen werden kann, lässt der Planfeststellungsbeschluss genügen, dass die Beigeladene im Gemeindegebiet von Bötzingen sechs hochstämmige Bäume pflanzt; hierüber und über die Wahl des Standorts sei zwischen der Beigeladenen und der Gemeinde Bötzingen eine "entsprechende Vereinbarung" getroffen worden. Dass es eine solche vertragliche Regelung gibt, hat der Senat den Akten jedoch nicht entnehmen können. Auf die Anfrage der Beigeladenen vom 08.01.2004 hat die Gemeinde Bötzingen mit Schreiben vom 13.01.2004 gegenüber der Planstellungsbehörde bestätigt, dass zum Ausgleich der im Rahmen des Vorhabens zu fällenden Bäume im Gemeindegebiet sechs hochstämmige Bäume heimischer Art gepflanzt werden könnten. Mit weiterem Schreiben vom 04.02.2004 an die Planfeststellungsbehörde hat die Gemeinde Bötzingen zugesagt, dass sie das Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald (Untere Naturschutzbehörde) darüber informieren werde, wann und auf welchen Grundstücken welche Bäume (Art, Alter) als Ersatzmaßnahme für den Ausbau des Bahnübergangs Steinstraße gepflanzt würden. Im Schreiben vom 05.02.2004 hat das Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald der Planfeststellungsbehörde mitgeteilt, dass im Einvernehmen mit dem Naturschutzbeauftragten aus der Sicht des Natur- und Landschaftsschutzes mit der Planänderung und der Ausgleichsmaßnahme für die drei entfallendern Sträucher Einverständnis bestehe; ergänzend werde um Mitteilung gebeten, auf welchem Grundstück die Ersatzanpflanzungen für die drei wegfallenden Bäume vorgenommen würden; der Vollzug der Maßnahmen solle mitgeteilt werden. Während die im Bereich des Schalthauses vorgesehene Neuanpflanzung von sechs Sträuchern (als Ausgleichsmaßnahme) in der mit einem Planfeststellungsvermerk versehenen Anlage 4 zur Planungsentscheidung enthalten ist, fehlt eine derartige rechtsverbindliche Festlegung für die als weitere Ersatzmaßnahme vorgesehene Anpflanzung von sechs Bäumen.

Soweit die Klägerin darin einen Planungsmangel sieht, dürfte sie nicht präkludiert sein, weil die genannte Anlage 4 zum Planfeststellungsbeschluss erst aus der Zeit nach ihrer Anhörung gemäß § 73 Abs. 8 LVwVfG im Rahmen des Planänderungsverfahrens datiert. Der - wegen Fehlens einer rechtsverbindlichen Regelung gegebene - Mangel auf der Kompensationsebene "Ersatzmaßnahme" der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung wirkt sich jedoch nicht auf die (enteignende) Inanspruchnahme der 305 m² großen Teilfläche des Grundstücks der Klägerin aus. Denn auch bei einer insoweit fehlerfreien Planung bliebe diese Betroffenheit der Klägerin in ihrem Grundeigentum unverändert bestehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.

Beschluss

Der Streitwert des Verfahrens wird gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a. F. auf 10.000,-- EUR festgesetzt.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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