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Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 19.07.2001
Aktenzeichen: 5 S 785/01
Rechtsgebiete: GKG
Vorschriften:
GKG § 13 Abs. 1 Satz 1 |
VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
wegen Errichtung einer Werbeanlage
hier: Antrag auf Zulassung der Berufung
hat der 5. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Lutz und die Richter am Verwaltungsgerichtshof Schefzik und Harms
am 19. Juli 2001
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 31. Januar 2001 - 10 K 1562/00 - wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Verfahren - unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts - und für das Zulassungsverfahren auf je 15.000,-- DM festgesetzt.
Gründe:
Der auf den Zulassungsgrund besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus den nach § 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO maßgebenden Darlegungen der Klägerin im Zulassungsantrag ergeben sich - bei Beachtung der verfassungsrechtlichen Anforderungen an das Darlegungsgebot (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 - VBlBW 2000, 392) - keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten der Rechtssache.
Mit der Antragsbegründung wird nicht dargelegt, worin die besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten der Rechtssache liegen sollen. Die Klägerin legt nach Art einer Berufungsbegründung allein dar, warum sie das angefochtene Urteil für unrichtig hält. Selbst wenn mit einem solchen Vortrag trotz des insoweit spezielleren Zulassungsgrundes ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) auch der Zulassungsgrund besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten der Rechtssache dargelegt werden könnte, was der Senat offen lassen kann, könnte die Berufung nicht zugelassen werden. Denn auch dann setzte die Darlegung des Zulassungsgrundes besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten der Rechtssache zumindest die Darlegung schlüssiger Gegenargumente zu der das angefochtene Urteil tragenden Begründung voraus und daran fehlt es. Die Klägerin rügt, die zur Genehmigung gestellte Werbeanlage führe regelmäßig nicht zu einer Gefährdung des Straßenverkehrs. Das Verwaltungsgericht hat indes ausdrücklich offen gelassen, ob bei Prismenwerbeanlagen im allgemeinen von einer Gefährdung des Straßenverkehrs i. S. des § 16 Abs. 2 LBO auszugehen ist. Es hat vielmehr auf der Grundlage der beim Augenschein getroffenen tatsächlichen Feststellungen eingehend begründet, weshalb die von der Klägerin projektierte "Prisma-Hinweis-Werbeanlage mit Eigenwerbung" am konkreten Standort Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichren Verkehrs i. S. des § 16 Abs. 2 LBO gefährden würde. Dem setzt die Antragsbegründung keine schlüssigen Gegenargumente entgegen. Von einer weiteren Begründung des einstimmig gefassten Beschlusses sieht der Senat ab (§ 124a Abs. 2 Satz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung für beide Rechtszüge beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 3, 25 Abs. 2 Satz 1 und 2 GKG. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert mit 12.000,- DM zu niedrig festgesetzt. Geht es - wie hier - um den Streitwert einer Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Baugenehmigung für eine großflächige Werbetafel (hier: 3,50 m x 2,50 m), bemisst der Senat das im Klageantrag objektiv zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Interesse grundsätzlich nach dem Richtwert von 5.000,- DM für eine Werbetafel im sogenannten Euroformat (3,80 m x 2,70 m) in Nr. II.7.1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (derzeit in der Fassung 1996, vgl. NVwZ 1996, 563), soweit nicht besondere Umstände des Einzelfalles eine niedrigere oder höhere Wertfestsetzung gebieten. Solche besonderen, eine höhere Wertfestsetzung gebietenden Umstände liegen hier vor. Die von der Klägerin projektierte Werbetafel erzeugt über Prismendrehungen ständig einen getakteten Bildwechsel mit drei Darstellungen und wird außerdem durch einen Strahler beleuchtet. Sie unterscheidet sich damit von einer gewöhnlichen großflächigen Werbetafel i. S. der Nr. II.7.1.5 des Streitwertkataloges dadurch, dass sie die Werbebotschaft verdreifacht und auch bei Dunkelheit verbreitet. Beide Gesichtspunkte zusammen genommen rechtfertigen es, den wirtschaftlichen Wert der Werbewirkung dieser Werbeanlage mindestens mit dem Dreifachen des wirtschaftlichen Wertes einer gewöhnlichen - unbeleuchteten - großflächigen Werbeanlage zu bemessen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 15.11.1990 - 3 S 1860/90 -). In Anlehnung an den Richtwert in Nr. II.7.1.5 des Streitwertkataloges ist daher der Streitwert mindestens in Höhe von 15.000,- DM festzusetzen. Weitere Gesichtspunkte, die den Wert des im Klageantrag objektiv zum Ausdruck kommenden wirtschaftlichen Interesses noch höher oder auch geringer erscheinen lassen, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Ende der Entscheidung
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