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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 09.12.2005
Aktenzeichen: 5 S 825/04
Rechtsgebiete: BauGB


Vorschriften:

BauGB § 34 Abs. 1
Zur Einhaltung des Rücksichtnahmegebots i. S. des § 34 Abs. 1 BauGB in einem gewerblich geprägten Gebiet, wenn ein vorhandener Sägewerkbetrieb in Nachbarschaft zu einem Wohngebäude erweitert bzw. geändert werden soll.
VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Im Namen des Volkes Urteil

5 S 825/04

verkündet am 09.12.2005

In der Verwaltungsrechtssache

wegen erteilter Baugenehmigung

hat der 5. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Schnebelt und die Richter am Verwaltungsgerichtshof Schefzik und Albers auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 08. Dezember 2005

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 11. September 2003 - 9 K 1680/01 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigungen zur Änderung und Erweiterung eines Sägewerkbetriebs.

Der Beigeladene ist Eigentümer des im unbeplanten Innenbereich der Beklagten gelegenen Grundstücks Flst.Nr. 6628/1. Er betreibt dort ein seit den 30er Jahren des letzten Jahrhunderts bestehendes Sägewerk, in dem aus angeliefertem Holz Paletten und Verpackungen für größere Maschinen sowie weitere Holzprodukte wie Paneele und auch Holzhäuser hergestellt werden. Das Sägewerk wurde seinerzeit vom alten Standort in der Innenstadt wegen zu starker Lärmbelästigungen auf das Grundstück verlagert, dessen Umgebung damals noch unbebaut war. Das ca. 180 m lange und ca. 80 bis 90 m breite Grundstück grenzt im Norden an die Stockacher Straße, die als eine der Hauptverkehrsstraßen der Beklagten sehr stark belastet ist. Im Süden verläuft nach den dazwischen liegenden Grundstücken Flst.Nr. 6471, 6437/12 und 6437/11 die ebenfalls sehr stark befahrene Kreuzstraße (B 14).

An der Ostseite des Grundstücks des Beigeladenen grenzt auf einer Länge von ca. 28 m das dem Vater des Klägers gehörende, unmittelbar an der Stockacher Straße gelegene Grundstück Flst.Nr. 6625 an, das mit einem Wohnhaus und einer Garage bebaut ist. Auf dem südlich anschließenden, ebenfalls dem Vater des Klägers gehörenden Grundstück Flst.Nr. 6625/1 befindet sich eine Kfz-Reparaturwerkstatt, die bereits 1952 genehmigt wurde und seit Anfang des Jahres 2003 vom Kläger betrieben wird ("Jörgs Cargarage"). Südlich schließt sich das im Eigentum des Klägers stehende Grundstück Flst.Nr. 6623/1 an, das mit einem am 12.01.1995 genehmigten Wohnhaus mit Garage bebaut ist.

Wegen der weiteren Einzelheiten der örtlichen Verhältnisse einschließlich der Bebauung bzw. baulichen Nutzung auf dem Betriebsgrundstück des Beigeladenen und der näheren Umgebung wird auf den Tatbestand des verwaltungsgerichtlichen Urteils verwiesen.

Mit Bescheid vom 20.06.2000 erteilte die Beklagte dem Beigeladenen, der einen Bericht der DEKRA vom 12.01.2000 (Messung und Prognose von Schallimmissionen) vorgelegt hatte, antragsgemäß die Baugenehmigung für das Vorhaben "Nutzungsänderung einer Holzlagerhalle in eine Montagehalle, Erweiterung dieser Halle und Anbau einer neuen Montagehalle, Anbau eines Spänesilos und Umsetzen eines Holzlagerschuppens, Anbau einer Holzlagerhalle, Errichtung einer Grenzwand im Bereich der Flurstücke 6623/1, 6625/1, 6625". Wegen der Einzelheiten wird auf die Bauvorlagen verwiesen. Die vom Kläger (und seinem Vater) mit Schreiben vom 25.02.1999 erhobenen Einwendungen wurden zurückgewiesen; die nähere Umgebung (zwischen Stockacher Straße und Kreuzstraße) sei als Gewerbegebiet zu qualifizieren; die hierfür nach der TA Lärm geltenden Immissionsrichtwerte würden nach dem DEKRA-Bericht vom 12.01.2000 mit der genehmigten Erweiterung des Sägewerks nicht überschritten.

Mit Nachtragsbaugenehmigung vom 12.12.2000 wurde dem Beigeladenen - unter Zurückweisung der vom Kläger mit Schreiben vom 06.11.2000 erhobenen Einwendungen - eine geänderte Ausführung des Spänesilos gestattet (Erweiterung des Durchmessers auf 6,33 m und Erhöhung des Deckenfilters um 0,30 m bei Wegfall des bisher vorgesehenen Unterbaus).

Die vom Kläger (und seinem Vater) jeweils eingelegten, nicht näher begründeten Widersprüche vom 27.06.2000 und 20.12.2000 wies das Regierungspräsidium Freiburg mit Bescheid vom 30.09.2001 zurück.

Am 05.10.2001 hat der Kläger - neben seinem Vater (Kläger zu 1) - gegen die Baugenehmigungen vom 20.06.2000 und 12.12.2000 sowie den Widerspruchsbescheid vom 13.09.2001 Klage erhoben und geltend gemacht: Die Einstufung der näheren Umgebung als Gewerbegebiet sei unzutreffend. Die vorhandenen, genehmigten Wohngebäude seien schon wegen ihrer Anzahl keine Fremdkörper und auch nicht ausschließlich Betreiberwohnungen. Bei (gebotener) Berücksichtigung der Wohnbebauung jenseits der Stockacher Straße sei von einem Mischgebiet auszugehen. Die hierfür nach der TA Lärm geltenden Grenzwerte würden überschritten. Auch bei Annahme einer Gemengelage dürften von dem Betrieb des Beigeladenen keine gesundheitsgefährdenden Lärmimmissionen ausgehen. Nach dem DEKRA-Bericht vom 12.01.2000 würden aber die in Nr. 6.7 der TA Lärm für eine Gemengelage vorgesehenen Werte von 60 dB(A) überschritten. Die Lärmbelastung resultiere insbesondere aus der Abwicklung des gesamten Lkw-Verkehrs entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze. Zudem würden die lärmintensiven Maschinen in den Hallen überwiegend bei geöffneten Toren betrieben.

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten: Da die vorhandene Wohnnutzung betriebsbezogen sei, handele es sich bei der näheren Umgebung um ein Gewerbegebiet; soweit Wohnungen genehmigt worden seien, sei den Bauherren die gewerbliche Nutzung der umliegenden Grundstücke bekannt gewesen.

Der Beigeladene hat ebenfalls Klagabweisung beantragt und vorgetragen: Wegen der Dominanz der gewerblichen Nutzung sei die nähere Umgebung nicht als Mischgebiet, sondern als Gewerbegebiet zu qualifizieren. Die hierfür geltenden Richtwerte der TA Lärm würden nach dem DEKRA-Bericht eingehalten. Die Grundstücke des Klägers und seines Vaters seien auch durch den Verkehrslärm von der Stockacher Straße und der Kreuzstraße vorbelastet. Da die Wohnhäuser unmittelbar neben seinem Grundstück und in Kenntnis des hier vorhandenen emittierenden Betriebs errichtet worden seien, werde die Zumutbarkeitsschwelle zusätzlich angehoben. Bei Annahme einer Gemengelage ergebe sich keine andere Beurteilung. Selbst bei maximaler Betriebsauslastung würde das (erhebliche) Maß an Vorbelastung nicht überschritten. Die betrieblichen Lärmimmissionen träten gegenüber den durch die angrenzenden Straßen verursachten nicht in Erscheinung. Ein Mittelwert zwischen Gewerbegebiet und Mischgebiet sei nicht zu bilden.

Nach informatorischer Anhörung von Dipl.-Ing. J., Projektleiter des DEKRA-Berichts vom 12.01.2000, hat das Verwaltungsgericht die Klage mit Urteil vom 11.09.2003 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Wegen der trennenden Wirkung der Stockacher Straße (im Norden) und der Kreuzstraße (im Süden) als stark befahrener Hauptverkehrsstraßen sei die nähere Umgebung auf den Bereich zwischen diesen beiden Straßen zu begrenzen. In östlicher Richtung reiche die nähere Umgebung bis zum Grundstück Flst.Nr. 6605/2, auf dem sich mittlerweile ein Supermarkt mit ca. 2600 qm Verkaufsfläche und ein dazugehöriger Parkplatz befänden. In westlicher Richtung reiche die nähere Umgebung jedenfalls bis zu den Grundstücken Flst.Nr. 6648/1 (nördlich) und Flst.Nr. 6648 (südlich); auf letzterem sei ein Autohaus mit Werkstatt angesiedelt. Die nähere Umgebung entspreche nicht einem Gewerbegebiet i. S. des § 8 BauNVO, sei jedoch überwiegend gewerblich genehmigt. Mehrere Grundstücke würden gewerblich und zum Wohnen genutzt, so die Grundstücke Stockacher Straße 108, 110, 114, 114/1, 116/1, 118, 126 und 126/1 (Vater des Klägers), 130 und 132. Auch wenn es sich um betriebsbezogene Wohnungen i. S. des § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO handelte, lägen angesichts des Umfangs nicht nur Ausnahmen im Sinne dieser Regelung vor. Einer Einstufung als (reines) Gewerbegebiet stehe auch entgegen, dass einige Grundstücke nur zu Wohnzwecken (ohne Bezug zu einem Gewerbebetrieb) genutzt würden, so die Grundstücke Flst.Nr. 6608/4 und 6607 (östlich der Straße "Am Kirchenweg") und das Grundstück Flst.Nr. 6643/1. Die Wohnnutzung beeinflusse - wenn auch geringfügig - den Charakter der näheren Umgebung. Diese sei umgekehrt auch nicht als Mischgebiet zu qualifizieren, da zahlreiche Gewerbebetriebe vorhanden seien, die das Wohnen i. S. von § 6 Abs. 1 BauNVO wesentlich störten, so der Einkaufsmarkt auf dem Grundstück Flst.Nr. 6636, das Möbelhaus auf dem Grundstück Flst.Nr. 6615/3, der Supermarkt auf dem Grundstück Flst.Nr. 6605/2 und der bereits vorhandene Sägewerkbetrieb auf dem Grundstück des Beigeladenen. Nach dem somit anwendbaren § 34 Abs. 1 BauGB sei die genehmigte Erweiterung des Betriebs des Beigeladenen zulässig. Zwar handele es sich immer noch um einen das Wohnen wesentlich störenden Gewerbebetrieb, doch halte er sich innerhalb des aus der näheren Umgebung hervorgehenden Rahmens. Das (Erweiterungs-)Vorhaben sei dem Kläger gegenüber auch nicht rücksichtslos. Dessen Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit seien wegen der Vorbelastung durch den bereits vorhandenen Sägewerkbetrieb des Beigeladenen entsprechend herabgesetzt. Zur Bestimmung des dem Kläger nach § 34 Abs. 1 BauGB noch Zumutbaren sei auf die Maßstäbe des Immissionsschutzrechts zurückzugreifen. Für Gemengelagen - wie vorliegend - sehe Nr. 6.7 der TA Lärm die Bildung eines Zwischenwerts der in Nr. 6.1 für die aneinander grenzenden Gebietskategorien genannten Werte vor, wobei allerdings immer die konkrete Schutzwürdigkeit des betroffenen Gebiets maßgeblich sei. Hierbei seien die Prägung durch den Umfang der Wohnbebauung einerseits und durch Gewerbe- und Industriebetriebe andererseits, die Ortsüblichkeit eines Geräusches sowie die Frage, welche der unverträglichen Nutzungen zuerst verwirklicht worden sei, als wesentliche Kriterien zu berücksichtigen. Im Umfang einer Vorbelastung seien Immissionen immer zumutbar, auch wenn sie sonst in einem vergleichbaren Gebiet nicht hinzunehmen wären. Gegenüber dem Kläger führten die angefochtenen Baugenehmigungen schon deshalb nicht zu einem Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot, weil die bestehende Situation nicht zu seinem Nachteil verändert werde. Ausweislich des DEKRA-Berichts vom 12.01.2000 führe bereits der bestehende Betrieb des Beigeladenen beim Kläger zu einer Lärmbelastung von 64,9 dB(A). Infolge der genehmigten Betriebsänderungen und -erweiterungen sei ein Beurteilungspegel von 65,0 dB(A) zu erwarten. Wie der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung ausgeführt habe, sei eine derart geringfügige Erhöhung des Beurteilungspegels - um 0,1 dB(A) - für das menschliche Gehör nicht wahrnehmbar. Ob bei der Bestimmung der Vorbelastung die Montagehalle/Nagelhalle nicht berücksichtigt werden dürfe, wie der Kläger unter Hinweis auf das Fehlen einer dahingehenden baurechtlichen Genehmigung geltend mache, könne dahinstehen. Denn nach den Angaben des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung seien beim Kläger der Staplerverkehr auf dem Betriebsgrundstück des Beigeladenen und das Holzsilo pegelbestimmend. Auch nach dem DEKRA-Bericht vom 12.01.2000 seien beim Wohnhaus des Klägers (Immissionspunkt IP 2) bei geschlossenen Toren der Montagehalle/Nagelhalle keine durch diese verursachten Immissionen messbar gewesen; die bei geöffneten Toren gemessenen Immissionen hätten dagegen deutlich unterhalb des auch in einem Mischgebiet zulässigen Werts von 60 dB(A) gelegen.

Auf den Antrag des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 26.03.2004 - 5 S 2669/03 - die Berufung zugelassen. Am 20.04.2004 hat der Kläger die Berufung begründet.

Er beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 11. September 2003 - 9 K 1680/01 - zu ändern, soweit seine Klage abgewiesen worden ist, und die dem Beigeladenen erteilten Baugenehmigungen der Beklagten vom 20. Juni 2000 und 12. Dezember 2000 sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 13. September 2001 aufzuheben.

Er trägt vor: Dem Urteil werde gefolgt, soweit es die nähere Umgebung i. S. des § 34 Abs. 1 BauGB als Gemengelage einstufe. Für die somit nach Nr. 6.7 der TA Lärm als norminterpretierender Verwaltungsvorschrift gebotene Bildung eines Zwischenwerts werde grundsätzlich auch die Bedeutung einer Vorbelastung nicht in Frage gestellt. Doch sei bei einer Gemengelage der hinzunehmende Lärm (Zwischenwert) nicht allein aufgrund eines Vergleichs zwischen der bestehenden Vorbelastung und der künftigen Belastung zu ermitteln. Vielmehr seien auch die immissionsschutzrechtlichen Anforderungen der §§ 3 und 22 BImSchG zu berücksichtigen, was hier nicht geschehen sei. So wäre es durch eine andere Anordnung der Zufahrt mit Lastkraftwagen und/oder des Ladeverkehrs mit Gabelstaplern und/oder durch aktive Lärmschutzmaßnahmen bezüglich der Maschinen (Nagelhalle, Kappsäge) und/oder durch Errichtung einer Lärmschutzwand möglich, den Lärmpegel um mindestens 3 dB(A) zu senken. Das angefochtene Urteil gehe von der tatsächlichen Lärmvorbelastung aus und nicht (nur) - wie geboten - von der baurechtlich genehmigten. Die Baugenehmigung vom 22.08.1995 beziehe sich nur auf eine Holzlagerhalle, nicht auf eine "Nagelhalle"; dementsprechend bezeichne die angefochtene Baugenehmigung vom 12.06.2000 insoweit als Vorhaben die "Nutzungsänderung einer Holzlagerhalle in eine Montagehalle". Der DEKRA-Bericht vom 12.01.2000 sei daher insoweit für die Entscheidungsfindung nicht verwertbar. Gleiches gelte für die lärmintensive Kappsäge, bei deren Immissionsberechnung eine 4,50 m hohe Lärmschutzwand angesetzt worden sei; hinsichtlich der Kappsäge liege überhaupt noch keine Baugenehmigung vor, was sich auch aus Nr. 35 der Auflagen zur angefochtenen Baugenehmigung vom 20.06.2000 ergebe. Da die Beklagte selbst (als Baurechtsbehörde) das Schallimmissionsgutachten nicht gefordert habe, könne diesem keine entscheidungserhebliche Bedeutung zukommen. Es sei unerlässlich, ein gerichtliches Sachverständigengutachten dazu einzuholen, dass der mit den angefochtenen Bescheiden genehmigte Sägewerkbetrieb des Beigeladenen erheblich mehr Lärm - mindestens 3 dB(A) - verursache, als es auf der Grundlage der bisher erteilten Baugenehmigungen der Fall sei. Der DEKRA-Bericht vom 12.01.2000 gehe auch von Betriebsabläufen aus, die sich in Wirklichkeit anders gestalteten, insbesondere hinsichtlich der zu keinem Zeitpunkt geschlossenen Hallentore. Der Beigeladene halte sich auch nicht an die Vorgaben der angefochtenen Baugenehmigungen und des DEKRA-Berichts vom 12.01.2000; weder sei die Kappsäge bisher eingehaust worden noch würden die Tore beim Maschinenbetrieb geschlossen; auch habe der Beigeladene von der Errichtung der Grenzwand abgesehen; wegen Nichterfüllung der Auflagen seien die Lärmimmissionen wesentlich höher als 65 dB(A). Es gehe ihm nicht um Unterlassung der betrieblichen Tätigkeit durch den Beigeladenen, er lege jedoch großen Wert auf eine Verbesserung des Lärmschutzes. Baurechtlich nicht genehmigt seien auch die zwei Holztrocknungsanlagen (Lageplan Nr. 1 und Nr. 2) sowie das im Lageplan der Baugenehmigung vom 19.09.1994 dargestellte kleinere Lagergebäude (Lageplan Nr. 4), in dessen Bereich wegen der angrenzenden Montagehalle (Lageplan Nr. 6) sehr viel Verlade- und Fahrzeugverkehr stattfinde. Zudem gebe es gewerbliche Anlagen, die zwar baurechtlich genehmigt seien, jedoch anders, nämlich lärmintensiver, genutzt würden; hierzu gehöre die Kappsäge, bei der lediglich eine Überdachung genehmigt sei; in dem am 14.09.1950 genehmigten Lagerschuppen befinde sich die Hobelmaschine, die bei ständig offenen Türen betrieben werde; in der lediglich zu Lagerzwecken genehmigten hinteren Halle (Lageplan Nr. 6) finde die Verpackung der Maschinen in Holzkisten statt; dort werde gesägt und genagelt, wobei die Vorgänge auch im Freien vor der Lagerhalle stattfänden; die Motorsägen seien besonders lästig. In dem zu erstellenden Gutachten müssten der nunmehr benutzte (viel lärmintensivere) Gabelstapler berücksichtigt und auch die Geräuschentwicklung des neuen Spänesilos untersucht werden. Unangenehm, wenn nicht gar gesundheitsgefährdend, sei auch die beim Absaugen des Spänesilos entstehende Staubentwicklung. Vom Sägewerk des Beigeladenen gehe auch eine erhebliche Brandgefahr aus; da hierdurch seine körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG) betroffen sei, könne die Präklusionsregelung des § 55 Abs. 2 LBO nicht greifen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie erwidert: Da die vorhandene Wohnnutzung im Wesentlichen betriebsbezogen sei bzw. sich aus betriebsbezogenem Wohnen entwickelt habe, handele es sich wegen der überwiegenden gewerblichen Bebauung nicht um eine Gemengelage, sondern um ein faktisches Gewerbegebiet mit der Folge der Zulässigkeit des umstrittenen Vorhabens, auch im Verhältnis zum Kläger. Selbst wenn man von einer Gemengelage ausgehe, komme dem Schutz der Wohnnutzung situationsbedingt ein geringerer Stellenwert zu als in einem gegen gewerbliche Nutzungen gänzlich oder weitgehend abgeschirmten Gebiet. Das Grundstück des Klägers sei durch die bereits vorhandene gewerbliche Nutzung in der Umgebung und auf dem Grundstück des Beigeladenen selbst sowie durch die starke Verkehrsbelastung erheblich vorgeprägt. Die Schwelle der Gesundheitsgefährdung sei (bei weitem) nicht erreicht. Da die für eine gewerbliche Nutzung zulässigen Grenzwerte allesamt eingehalten würden, komme es auf die Unterscheidung zwischen genehmigter und tatsächlicher Vorbelastung nicht an.

Der Beigeladene beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er trägt vor: Die nähere Umgebung sei nicht als Gemengelage, sondern als (faktisches) Gewerbegebiet einzustufen. Angesichts der eindeutig überwiegenden gewerblichen Nutzung - sogar solcher, die auf Grund des Störgrads ihren Standort in einem Industriegebiet haben könnte (z.B. Gesenkschmiede) - komme dem (betriebsbezogenen) Wohnen keine gebietsprägende Wirkung zu, die die Anwendbarkeit von § 34 Abs. 1 BauGB rechtfertigte. Es liege kein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot vor. Im Anschluss an die Stellungnahme des Ingenieurbüros für Schall- und Wärmeschutz vom 23.10.2003 gehe der Kläger unzutreffenderweise davon aus, der geplante Betrieb verursache erheblich mehr Lärm - zumindest 3 dB(A) mehr - als der gegenwärtige Betrieb. Diese Stellungnahme beziehe sich nicht auf das Wohnanwesen des Klägers, sondern auf das (nördlich anschließende) des Vaters und zudem auf dessen Angaben (etwa zu den Einwirkzeiten). Die Stellungnahme vom 23.10.2003 könne keine Berücksichtigung finden, da sie die zugrunde liegenden Befundtatsachen nicht erkennen lasse, ihre Berechnungsparameter nicht auf sachverständiger Erhebung beruhten und eine Übertragung auf das Gebäude des Klägers wegen der völlig anderen örtlichen Gegebenheiten nicht möglich sei. Die Kappsäge könne dem geplanten Betrieb nicht zugerechnet werden, da sie nicht Gegenstand der Baugenehmigung vom 20.06.2000 sei, wie sich aus deren Auflage Nr. 35 ergebe. Bei Abzug der Kappsäge (an dem angedachten Standort) sei von einem niedrigeren Beurteilungspegel als 65 dB(A) - wie ermittelt - auszugehen. Selbst bei Nichtberücksichtigung nur der 4,50 m hohen Lärmschutzwand (an der Kappsäge) verbleibe es wegen der Abschirmwirkung durch die bestehende bzw. geplante Montagehalle/Nagel-halle bei einem Beurteilungspegel von 65,0 dB(A), wie sich aus der ergänzenden Stellungnahme der DEKRA vom 22.06.2004 ergebe. Im Übrigen sei die Kappsäge an ihrem bisherigen Standort Gegenstand der Baugenehmigung vom 05.07.1993 gewesen. Der DEKRA-Bericht vom 12.01.2000 gehe nicht von einer genehmigten Nagelhalle, sondern von einer bereits bestehenden Montagehalle/Nagelhalle aus. Selbst wenn insoweit nur eine Holzlagerhalle genehmigt worden wäre, seien jedenfalls die von einer solchen Nutzung zwangsläufig ausgehenden Lärmimmissionen (als Vorbelastung) zu berücksichtigen und nicht der Betrieb der Nagelhalle als Lärmquelle ersatzlos zu streichen. Im Übrigen ergebe sich aus der fachlichen Stellungnahme der DEKRA vom 22.06.2004 eine Bestätigung der Äußerung von Dipl.-Ing. J. in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht, wonach die pegelbestimmenden Geräuschvorgänge am Wohnhaus des Klägers der Gabelstaplerverkehr (Diesel-, Seiten- und Elektrogabelstapler) auf der Hoffläche sowie die stationären Außenquellen (Späneabsaugung am Spänesilo, Bandsäge und Kreissäge) seien. Unzutreffend sei auch der Einwand des Klägers, einzelne Anlagenteile des Sägewerkbetriebs würden außerhalb der erteilten Baugenehmigungen betrieben, so dass die Vorbelastung mindestens um 3 dB(A) zu reduzieren sei. Bei einem um die Montagehalle/Nagelhalle - weil nicht genehmigt - reduzierten Bestand ergebe sich eine Vorbelastung von 64,8 dB(A). Bei Abzug auch noch der Hobelmaschine, der Kappsäge, der Plattensäge und des durch die Abholung des Kappabschnittcontainers durch Lastkraftwagen verursachten Verkehrs ergebe sich eine Vorbelastung von 64,6 dB(A). Auch die jeweils hierauf bezogene Pegelerhöhung beim geplanten Betrieb auf 65 dB(A) sei für das menschliche Gehör nicht ansatzweise wahrnehmbar. Die Veränderung der Vorbelastung - entsprechend den Einwänden des Klägers - sei also nicht relevant, abgesehen davon, dass Betrieb und Standort der Kappsäge nicht verfahrensgegenständlich seien, der durch die Abholung des Kappabschnittcontainers durch Lastkraftwagen veranlasste innerbetriebliche Verkehr einer baurechtlichen Genehmigung nicht bedürfe und die unzweifelhaft genehmigte Nutzung einer Lagerhalle bei der Ermittlung der Vorbelastung zu berücksichtigen sei. Im Übrigen gehe der DEKRA-Bericht vom 12.01.2000 von einem betriebstechnisch maximal möglichen Anlagenzustand aus, der jedoch in keiner Weise realistischen Betriebsbedingungen entspreche. Darüber hinaus seien die Beurteilungspegel ohne Berücksichtigung der Abschirmwirkung ermittelt worden, die von Gegenständen und Streukörpern auf dem Betriebsgelände, insbesondere entlang der Grenze zum Grundstück des Klägers, ausgehe. Beide Faktoren in Ansatz gebracht, ergebe sich ein jeweils um ca. 2 dB(A) geringerer Beurteilungspegel. Selbst im Falle einer Gemengelage sei die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden, dass der festzulegende Zwischenwert wegen der gegebenen Vorbelastung durch den Sägewerkbetrieb in der Nähe des für Gewerbegebiete geltenden Richtwerts von 65 dB(A) liege. Dies gelte umso mehr, als der Kläger derjenige sei, der mit seiner - nunmehr als schutzwürdig beanspruchten - Wohnnutzung an den bereits vorhandenen, stets emittierenden Betrieb herangerückt sei und die ihm damit auferlegte Obliegenheit verletzt habe, ihm mögliche und zumutbare bauliche Vorkehrungen zu treffen, um die eigene Lärmbetroffenheit zu minimieren. Es liege kein Verstoß gegen immissionsschutzrechtliche Anforderungen vor. § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BImSchG begründe keine Vorsorgeanforderungen. Die in diesem Zusammenhang angestellten Überlegungen des Klägers mündeten exakt in die Annahme des Verwaltungsgerichts ein, dass die Zumutbarkeitsgrenze auch unter Berücksichtigung einer vorhandenen Vorbelastung zu bewerten sei. Hielten sich die vom geplanten Betrieb ausgehenden Lärmimmissionen jedoch innerhalb einer bereits bestehenden Vorbelastung, so ergäben sich auch in immissionsschutzrechtlicher Hinsicht grundsätzlich keine Einwände, sofern nicht ausnahmsweise Gesundheitsschäden zu erwarten seien, wovon vorliegend - nach übereinstimmender Auffassung aller Beteiligter - nicht auszugehen sei. Mit seiner Rüge, der Stand der Technik werde nicht eingehalten, könne der Kläger nicht durchdringen. Er benenne schon nicht jene technischen Standards, unter denen der umstrittene Betrieb errichtet und geführt werden müsste, aber nicht werde. Bei seinem Hinweis auf eine andere Anordnung der Zufahrt mit Lastkraftwagen und/oder des Ladeverkehrs mit Gabelstapler und/oder darauf, dass es durch aktive Lärmschutzmaßnahmen bezüglich der Maschinen sowie durch Errichtung einer Lärmschutzwand möglich sei, den Lärmpegel um mindestens 3 dB(A) zu senken, befasse sich der Kläger nicht mit der Einhaltung des Stands der Lärmminderungstechnik nach Nr. 6.7 Satz 2 der TA Lärm, sondern benenne ganz allgemein zur Lärmminderung gedachte Maßnahmen. Im Übrigen entspreche der Betrieb selbstverständlich dem Stand der Technik, was auch in der fachlichen Stellungnahme der DEKRA vom 22.06.2004 bestätigt werde. Rein vorsorglich werde darauf hingewiesen, dass die vom Kläger eingeforderten Lärmschutzmaßnahmen auch ungeeignet und unverhältnismäßig seien. Eine veränderte Anordnung der Zufahrt auf das Betriebsgrundstück sei nicht möglich; die Zufahrt erfolge seit jeher im östlichen, zum Grundstück des Klägers hin gelegenen Bereich, wie sich bereits aus dem im Jahre 1956 eingereichten Baugesuch des Vaters des Klägers (Lageplan) ergebe; die Grundstückszufahrt sei damit Teil der Vorbelastung; darüber hinaus trete der aus dem Zu- und Abfahrtsverkehr resultierende (betriebsbedingte) Lärm gegenüber der Belästigung durch die Stockacher Straße nicht selbständig in Erscheinung. Da der Betrieb der Montagehalle/Nagelhalle sowie der Kappsäge für das Grundstück des Klägers nicht pegelbestimmend sei, könnten die insoweit geforderten aktiven Lärmschutzmaßnahmen auch nicht die behauptete Pegelreduzierung um mindestens 3 dB(A) erbringen. Eine Lärmschutzwand entlang der Grundstücksgrenze führe lediglich für das Erdgeschoss im Wohngebäude des Klägers zu einer gewissen Abschirmwirkung; andererseits würde der von der Stockacher Straße ausgehende Verkehrslärm unter Einschluss des betriebsbedingten Lärms in Richtung des Wohngebäudes des Klägers kanalisiert, wie Dipl.-Ing. J. in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht mit Blick auf das Wohngebäude des Vaters des Klägers bereits näher dargelegt habe. Abgesehen davon, dass der umstrittene Betrieb dem Stand der (Lärm-)Technik in jeder Hinsicht entspreche, seien im Zuge der geplanten Betriebserweiterung Maßnahmen vorgesehen, die zu einer Verbesserung der Lärmsituation zugunsten des Klägers führten. Wenngleich nicht verfahrensgegenständlich, sei beabsichtigt, die Kappsäge zu verlagern und nach drei Seiten hin mit einer 4,50 m hohen Lärmschutzwand zu versehen; im Zuge der Erweiterung der Montagehalle/Nagelhalle würden bisher im Torbereich durchgeführte Arbeiten, die gerade beanstandet würden, in das Innere der Halle verlagert. Angesichts des DEKRA-Berichts vom 12.01.2000 und der ergänzenden fachlichen Stellungnahme vom 22.06.2004, gegen deren Verwertbarkeit im vorliegenden Verfahren keine Bedenken bestünden, sei - entgegen der Forderung des Klägers - keine Veranlassung zur Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens gegeben. Die Feststellungen der DEKRA seien vollständig und richtig und legten zudem den betriebstechnisch maximalen Anlagenzustand zugrunde. Demgegenüber beruhe die vom Kläger vorgelegte Stellungnahme des Ingenieurbüros für Schall- und Wärmeschutz vom 23.10.2003 gerade nicht auf abgesicherten Annahmen.

Der Senat hat Dipl.-Ing. J., den Projektleiter des DEKRA-Berichts vom 12.01.2000, informatorisch angehört.

Dem Senat liegen die einschlägigen Akten der Beklagten und des Regierungspräsidiums Freiburg einschließlich des DEKRA-Berichts vom 12.01.2000 sowie der ergänzenden Stellungnahmen vom 22.06.2004 und vom 29.11.2005 vor. Hierauf sowie auf die Gerichtsakten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch sonst zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die dem Beigeladenen erteilten Baugenehmigungen der Beklagten vom 20.06.2000 und 12.12.2000 verletzen den Kläger nicht in seinen Nachbarrechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Dass das genehmigte Änderungs- und Erweiterungsvorhaben auf dem Grundstück Flst.Nr. 6628/1 des Beigeladenen im unbeplanten Innenbereich i. S. des § 34 BauGB verwirklicht werden soll, steht außer Frage. Die danach für das Erfordernis des Einfügens maßgebliche nähere Umgebung hat das Verwaltungsgericht zutreffend auf den Bereich zwischen der Stockacher Straße im Norden und der Kreuzstraße (B 14) im Süden begrenzt - diese Straßen haben jeweils trennende Wirkung mit Blick auf die jeweilige Bebauung auf der ge-genüberliegenden Straßenseite - sowie im Osten bis zum Grundstück Flst.Nr. 6605/2 (Supermarkt) und im Westen bis auf die Höhe der Grundstücke Flst.Nr. 6648/1 (Herstellung chirurgischer Instrumente) und Flst.Nr. 6648 (Autohaus) reichen lassen. Insoweit haben die Beteiligten im Berufungsverfahren und insbesondere in der mündlichen Verhandlung auch nichts erinnert.

Der Senat folgt dem Verwaltungsgericht - insoweit zugunsten des Klägers - auch darin, dass es die Eigenart der näheren Umgebung nicht - wie dies die Beklagte und der Beigeladene in Übereinstimmung mit den angefochtenen Bescheiden nach wie vor für zutreffend erachten - als (faktisches) Gewerbegebiet eingestuft hat - mit der Folge, dass die Zulässigkeit des genehmigten Vorhabens hinsichtlich der allein umstrittenen Art der baulichen Nutzung gemäß § 8 BauNVO i. V. m. § 34 Abs. 2 BauGB zu beurteilen wäre -, sondern vor allem mit Blick auf die wenn auch nur sehr vereinzelt vorhandene "normale" Wohnbebauung, auch wenn sie nur als "betriebsbezogen" genehmigt worden sein soll, von einer diffusen Bebauung ausgegangen ist. Der Senat macht sich insoweit die Darlegungen im angefochtenen Urteil zu eigen (§ 130b Satz 2 VwGO). Eine Qualifizierung der - zutreffend begrenzten - näheren Umgebung als Mischgebiet i. S. des § 6 BauNVO hat der Kläger im Berufungsverfahren nicht mehr eingefordert.

Nachbarschutz kann der Kläger daher nur nach Maßgabe des im Tatbestandsmerkmal des "Sich-Einfügens" i. S. des § 34 Abs. 1 BauGB enthaltenen Rücksichtnahmegebots verlangen. Welche Anforderungen sich daraus im Einzelnen ergeben, hängt maßgebend davon ab, was dem Rücksichtnahmebegünstigten einerseits und dem Rücksichtnahmeverpflichtenten andererseits nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Dies beurteilt sich nach der jeweiligen Situation der benachbarten Grundstücke. Ist die Grundstücksnutzung aufgrund der konkreten Gegebenheiten mit einer spezifischen gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme belastet, so führt dies nicht nur zu einer Pflichtigkeit desjenigen, der Immissionen verursacht, sondern auch desjenigen, der sich den Wirkungen solcher Immissionen aussetzt oder ausgesetzt hat. Erforderlich ist eine einzelfallbezogene Sichtweise (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.10.2002 - 4 B 60.02 - Juris m. w. N. aus der Rechtspr.). In welchem Umfang der Kläger als Betroffener vorhabenbedingte Lärmimmissionen - diese stehen im Vordergrund - hinnehmen muss, richtet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalles. Die äußerste Grenze ist bei einer Gesundheitsgefährdung zu ziehen; ein Wohnen ohne Gesundheitsgefahren muss möglich sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.09.1999 - 4 C 6.98 - BVerwGE 109, 314 = NVwZ 2000, 1050); diese Schwelle ist hier - unstreitig - nicht überschritten.

Die Unzumutbarkeit im Sinne des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots knüpft an die Regelungen des Immissionsschutzrechts an. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass eine Anlage, deren Immissionen sich in den Grenzen des der Nachbarschaft gemäß § 5 Nr. 1 BImSchG Zumutbaren halten, auch in bauplanungsrechtlicher Hinsicht nicht rücksichtslos ist. Es gibt kein bauplanungsrechtliches Rücksichtnahmegebot, das dem Verursacher von Umwelteinwirkungen mehr an Rücksichtnahme zu Gunsten von Nachbarn gebieten würde, als es das Bundesimmissionsschutzgesetz verlangt. Dieses Gesetz hat vielmehr die Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für Nachbarn (und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme) auch für das Baurecht allgemein bestimmt (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.08.1998 - 4 C 5.98 - NVwZ 1999, 523 = BauR 1999, 152 und Urt. v. 23.09.1999 - 4 C 6.98 - BVerwGE 109, 314 = NVwZ 2000, 1050). Die Unzumutbarkeit im Sinne des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots knüpft damit an den Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen i. S. von § 3 Abs. 1 BImSchG an. Hierbei handelt es sich um Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Für die Beurteilung, ob Lärmimmissionen, die von einer gewerblichen Anlage ausgehen, solche Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen bewirken, ist die TA Lärm - in der nunmehr maßgeblichen Fassung vom 26.08.1998 (GMBl. S. 503) - einschlägig. Sie dient nach ihrer Nr. 1 dem Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche und misst sich Geltung für alle Anlagen bei, die den Anforderungen des zweiten Teils des Bundesimmissionsschutzgesetzes unterliegen, unabhängig davon, ob die Anlagen einer Genehmigung nach diesem Gesetz bedürfen oder nicht. Sie erfasst damit auch die hier in Rede stehenden Anlagen im Rahmen des vom Beigeladenen betriebenen Sägewerks, die keiner immissionsschutzrechtlichen Genehmigungspflicht unterliegen. Selbst wenn man die TA Lärm nicht als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift qualifizieren wollte (vgl. aber BVerwG, Urt. v. 09.04.2003 - 6 C 12.03 - GewA 2003, 300; zur Wertung der TA Luft als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift vgl. BVerwG, Urt. v. 20.12.1999 - 7 C 15.98 - NVwZ 2000, 440 und Urt. v. 21.06.2001 - 7 C 21.00 - NVwZ 2001, 1165), kann sie mit den darin enthaltenen Erkenntnissen und Grundlagen jedenfalls als fachlicher Anhalt für die Beurteilung herangezogen werden, ob die von gewerblichen Anlagen der hier in Rede stehenden Art ausgehenden Geräuschimmissionen als schädliche Umwelteinwirkungen in dem dargelegten Sinne zu werten sind.

Für die Frage der Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit des Klägers i. S. des Rücksichtnahmegebots kann zunächst von Bedeutung sein, ob sein Wohngebäude auf dem Grundstück Flst.Nr. 6623/1 als "allgemeine" (uneingeschränkte nutzbare) Wohnung oder als (eine Art) Betriebsinhaber- bzw. Betriebsleiterwohnung zu qualifizieren ist. Auf diesen Unterschied ist auch in einem unbeplanten, im Zusammenhang bebauten Ortsteil abzustellen. Da § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO die letztgenannte Wohnnutzung von der "allgemeinen" Wohnbebauung unterscheidet, ist es gerechtfertigt, auf die Zweckbestimmung und die damit zusammenhängende Schutzwürdigkeit solcher Wohnungen auch bei der Anwendung des § 34 Abs. 1 BauGB abzustellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.03.1984 - 4 C 50.80 - NVwZ 1984, 511 = DÖV 1984, 857). Auch im unbeplanten Innenbereich steht einer Betriebsinhaber- bzw. Betriebsleiterwohnung ein geringerer Schutz gegen Lärmimmissionen zu als einer "allgemeinen" Wohnung (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.05.1983 - 4 C 67.78 - ZfBR 1984, 45). Der dem Kläger erteilten Baugenehmigung vom 12.01.1995 zur Errichtung des Wohngebäudes lässt sich insoweit nichts entnehmen. Eine Zuordnung zu der auf dem (nördlich) angrenzenden Grundstück Flst.Nr. 6625/1 vorhandenen Kfz-Reparaturwerkstatt, die seit Anfang des Jahres 2003 verantwortlich vom Kläger betrieben wird (nach vorheriger bloßer Mitarbeit), etwa in Form einer Baulast, ist für eine Qualifikation als Betriebsinhaber- bzw. Betriebsleiterwohnung allerdings nicht erforderlich. Die Voraussetzung, dass eine solche Wohnung auf dem Betriebsgrundstück oder doch in dessen unmittelbarer Nachbarschaft zu errichten ist, liegt vor. Weiter erforderlich ist aber auch die funktionale Zuordnung einer solchen Wohnung zum jeweiligen Betrieb. Diese Zuordnung besteht, soweit es sich um Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonal (i. S. des § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO) handelt, wenn diese Personen wegen der Art des Betriebes oder zur Wartung von Betriebseinrichtungen oder aus Sicherheitsgründen ständig erreichbar sein müssen und deswegen das Wohnen solcher Personen nahe dem Betrieb erforderlich ist. Für Betriebsinhaber und Betriebsleiter können wegen ihrer engen Bindungen an den Betrieb Wohnungen auf oder nahe dem Betriebsgrundstück auch dann zulässig sein, wenn der Betrieb ihre ständige Einsatzbereitschaft nicht zwingend erfordert; aber auch dann muss ihr Wohnen auf oder nahe dem Betriebsgrundstück mit Rücksicht auf Art und Größe des Betriebs aus betrieblichen Gründen objektiv sinnvoll sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.03.1984 - 4 C 50.80 - a.a.O.). Davon dürfte hier auszugehen sein. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass der Kläger im Zeitpunkt der Erteilung der beiden angefochtenen Baugenehmigungen nur Mitarbeiter in der damals noch von seinem Vater betriebenen Kfz-Werkstatt war. Die verantwortliche Betriebsübernahme durch den Kläger Anfang des Jahres 2003 und ein damit verbundenes "Umschlagen" der bisher - unterstellt - "allgemeinen" Wohnnutzung in eine Betriebsinhaber- bzw. Betriebsleiterwohnung wären als eine Änderung der Sach- und Rechtslage zugunsten des Beigeladenen im Rahmen der vorliegenden Nachbarklage zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.04.1998 - 4 B 40.98 - NVwZ 1998, 1179 = BauR 1998, 995). Einer abschließenden Einordnung des Wohngebäudes des Klägers - auch im Hinblick auf dessen Einwand, die von ihm betriebene Kfz-Werkstatt sei noch eine mischgebietstypische - bedarf es jedoch nicht.

Denn maßgebend zu Lasten des Klägers wirkt sich jedenfalls die Lärmvorbelastung durch den schon bisher vorhandenen Sägewerkbetrieb des Beigeladenen aus (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.09.1999 - 4 C 6.98 - a.a.O. und Urt. v. 22.06.1990 - 4 C 6.87 - NVwZ 1991, 64 = BauR 1990, 689). Bei der Interessenabwägung im Rahmen des Rücksichtnahmegebots dürfen bestehende Vorbelastungen nicht außer Betracht bleiben. Was von einem genehmigten Betrieb - legal - an (Lärm-)Belastungen verursacht wird und sich auf eine vorhandene Wohnbebauung auswirkt, kann deren Schutzwürdigkeit mindern. Die aus den bereits gegenwärtig zulässigen Lärmimmissionen folgende Vorbelastung bestimmt das Maß der gebotenen Rücksichtnahme. Führt ein hinzu kommendes Vorhaben zu keinen stärkeren Belastungen, so ist es grundsätzlich unbedenklich. Dies gilt erst recht, wenn es - etwa durch eine Verlagerung lärmintensiver Arbeiten in einen geschlossenen Raum - zusätzlich sogar zu einer Lärmminderung führt. Eine Verbesserung der Immissionslage wäre allerdings unbeachtlich, wenn die gegenwärtigen Immissionen illegal wären (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.06.1990 - 4 C 6.87 - a.a.O.). Ausgehend von der danach beachtlichen Vorbelastung durch den bereits vorhandenen Betrieb des Beigeladenen vermag der Senat in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot zu Lasten des Klägers nicht zu erkennen.

Ausweislich des DEKRA-Berichts vom 12.01.2000 führt der bestehende Betrieb des Beigeladenen beim Wohngebäude des Klägers (Immissionspunkt IP 2 mit dem Obergeschoss als am stärksten betroffenen Immissionsort) im - allein relevanten - Tageszeitraum (6 Uhr bis 22 Uhr) zu einer Lärmbelastung von 64,9 dB(A); für den geplanten Betrieb - wie er sich nach den Änderungen und Erweiterungen aufgrund der beiden angefochtenen Baugenehmigungen darstellt, ist ein Beurteilungspegel von 65,0 dB(A) zu erwarten. Eine - derart geringfügige - Erhöhung des Beurteilungspegels um lediglich 0,1 dB(A) ist für das menschliche Gehör nicht wahrnehmbar, wie Dipl.-Ing. J. bei seiner informatorischen Anhörung vor dem Verwaltungsgericht angegeben hat (vgl. auch die ergänzende DEKRA-Stellungnahme vom 22.06.2004 S. 6) und wie dem u.a. auch für das Recht der Straßenplanung zuständigen Senat aus zahlreichen anderen Verfahren bekannt ist.

Gegen die Verwertbarkeit des DEKRA-Berichts vom 12.01.2000 wendet der Kläger ein, dass bei der Ermittlung der Vorbelastung durch den bereits bestehenden Betrieb des Beigeladenen alle tatsächlich vorhandenen (baulichen) Anlagen eingestellt worden seien, wohingegen nur der genehmigte Bestand (als legal) hätte berücksichtigt werden dürfen. Unter Vorlage einer Stellungnahme des Ingenieurbüros für Schall- und Wärmeschutz (isw) vom 23.10.2003 macht der Kläger geltend, dass sich bei einem "Herausrechnen" der als Nagelhalle bezeichneten Lagerhalle sowie der Hobelmaschine, der Kappsäge und der - im Freien betriebenen - Plattensäge als "außerhalb der bislang vorliegenden Baugenehmigungen" vorhandenen Lärmquellen aus der im DEKRA-Bericht vom 12.01.2000 wiedergegebenen Immissionstabelle ein Beurteilungspegel von 62,2 dB(A) ergebe. Dem halten die Beklagte und der Beigeladene jedoch zutreffend entgegen, dass sich dieser Pegelwert auf das (nördlich gelegene) Wohngebäude des Vaters des Klägers (Immissionspunkt IP 1) bezieht, bei dem gerade die - als nicht genehmigt monierte - Nagelhalle/Montagehalle wegen ihrer unmittelbaren Nähe als Emittent mit einer höheren Schallleistung (nämlich mit 56,1 dB(A) bei geöffneten Toren) als am Wohngebäude des Klägers (Immissionspunkt IP 2 mit 47,8 dB(A) bei geöffneten Toren) zu Buche schlägt. Dies lässt sich auch den jeweiligen Immissionstabellen im DEKRA-Bericht vom 12.01.2000 entnehmen, in denen die einzelnen Emittenten (Lärmquellen) in der Reihenfolge ihres abnehmenden Beitrags zur Gesamtlärmeinwirkung aufgelistet sind; hier steht beim Immissionspunkt IP 1 (Wohnhaus des Vaters des Klägers, erstes Obergeschoss) die "Nagelhalle geöffnete Tore" mit dem bereits erwähnten Pegelwert von 56,1 dB(A) an zweiter Stelle, während dieser Emittent am Immissionspunkt IP 2 (Wohnhaus des Klägers, erstes Obergeschoss) mit dem bereits erwähnten Pegelwert von 47,8 dB(A) erst an elfter Stelle aufgeführt ist. Dementsprechend ergibt sich aus der in Erwiderung auf den Einwand des Klägers vorgelegten DEKRA-Stellungnahme vom 22.06.2004, dass für den bestehenden Betrieb des Beigeladenen auf der Basis der im DEKRA-Bericht vom 12.01.2000 wiedergegebenen Immissionstabelle für das in den Blick zu nehmende Wohngebäude des Klägers erstes Obergeschoss (Immissionspunkt IP 2) bei einem "Herausrechnen" der für die Nagelhalle (geöffnete und geschlossene Tore) angesetzten Teilbeurteilungspegel der Gesamtpegel 64,8 dB(A) beträgt und sich beim "Herausrechnen" auch noch der in Ansatz gebrachten Teilbeurteilungspegel für die Kappsäge (im Freien), für die Hobelmaschine (geöffnetes und geschlossenes Tor, östliche und westliche Abstrahlung), für die Plattensäge (im Freien) und für die Lkw-Kappabschnittcontainer-Abholung auf 64,6 dB(A) reduziert. Auch in diesen Fällen beträgt die Pegelerhöhung auf 65,0 dB(A) also nur 0,2 dB(A) bzw. 0,4 dB(A) und verbleibt damit im Bereich des für das menschliche Gehör nicht Wahrnehmbaren. Dabei ist nicht berücksichtigt, dass für die Nutzung des zwar nicht als Nagelhalle, wohl aber als Lagerhalle genehmigten Gebäudes ersatzweise ein entsprechender Teilbeurteilungspegel in Ansatz zu bringen wäre, mit welchen Auswirkungen auf den Gesamtpegel auch immer, und dass die - als ungenehmigt herausgerechneten - Emittenten Hobelmaschine, Kappsäge, Plattensäge und Lkw-Kappabschnittcontainer-Abholung auch beim geplanten Betrieb nicht berücksichtigt werden dürften, da sie von den angefochtenen Baugenehmigungen nicht erfasst werden. Hinsichtlich der Kappsäge, deren bisheriger Standort durch den Anbau der neuen Montagehalle wegfällt wird, heißt es in Nr. 35 der Auflagen zur Baugenehmigung vom 20.06.2000 ausdrücklich, dass für den neuen Standort ein gesonderter Bauantrag einzureichen ist. Der Reihenfolge der Teilbeurteilungspegel in der einschlägigen Immissionstabelle des DEKRA-Berichts vom 12.01.2000 lässt sich entnehmen, dass die pegelbestimmenden Geräuschvorgänge am Wohnhaus des Klägers der Gabelstaplerverkehr (Diesel-, Seiten- und Elektrogabelstapler) auf der der Lagerhalle vorgelagerten Hoffläche sowie als stationäre Außenlärmquellen die Bandsäge, die Kreissäge und die Späneabsaugung am Spänesilo sind.

Es trifft also gerade nicht zu, dass der Verlade- und Fahrzeugverkehr im Bereich zwischen der Lagerhalle Nr. 6 (vgl. die Kennzeichnungen im Lageplan, Anlage 16 zum Schriftsatz des Klägers vom 27.10.2004) und dem Wohnhaus des Klägers keinen Eingang in die Lärmberechnung gefunden hätte. Vielmehr ergibt sich aus den Lageplänen im DEKRA-Bericht vom 12.01.2000, dass dieser Bereich einmal als Fahrfläche für den Lkw-Fahrverkehr und für die Transporter sowie hinsichtlich der Gabelstapler (sogar) als Hauptaufenthaltsfläche (Flächenschallquellen) und der Bereich unmittelbar nördlich des Lagerschuppens Nr. 4 zusätzlich als Nebenaufenthaltsfläche in Ansatz gebracht worden ist. Die beiden Holztrocknungsanlagen Nr. 1 und Nr. 2 sind - entgegen dem Einwand des Klägers - mit Bescheid vom 21.08.1996 genehmigt worden und daher auch bei Berücksichtigung nur des genehmigten Bestands zu Recht in die Ermittlung der Vorbelastung eingegangen. Für das kleinere Lagergebäude Nr. 4 im südlichen Teil des Betriebsgeländes gibt es - auch nach Auskunft der Beklagten - keine Baugenehmigung; eine konkrete lärmintensive Nutzung der baulichen Anlage selbst hat der Kläger nicht behauptet; entsprechend ist in der Immissionstabelle des DEKRA-Berichts vom 12.01.2000 auch kein zugehöriger Teilbeurteilungspegel aufgeführt; der im dortigen Bereich stattfindende Gabelstaplerverkehr ist - wie bereits erwähnt - berücksichtigt.

Unter Hinweis auf die isw-Stellungnahme vom 23.10.2003 wendet der Kläger ferner ein, dass die Lärmbelastung durch den geplanten Betrieb des Beigeladenen 65,5 dB(A) betrage und nicht nur 65,0 dB(A), wie nach dem DEKRA-Bericht vom 12.01.2000, so dass - ausgehend von 62,2 dB(A) als Vorbelastung - eine wahrnehmbare Pegelerhöhung um mehr als 3 dB(A) vorliege. Zum einen bezieht sich aber auch dieser Pegelwert wieder auf das Wohngebäude des Vaters des Klägers (Immissionspunkt IP 1). Zum anderen wird nicht dar- bzw. offengelegt, welche Berechnungsparameter geändert bzw. erhöht worden sind. Die isw-Stellungnahme vom 23.10.2003 selbst nennt den künftigen Beurteilungspegel von 65,5 dB(A) "unter der Voraussetzung", dass die vom Vater des Klägers handschriftlich eingetragenen Werte für die tägliche Betriebsdauer lärmintensiver Maschinen bei geöffneten Toren zutreffend sind. Soweit der Kläger rügt, dass der Betrieb der Motorkettensäge sowie des nunmehr zum Einsatz kommenden lärmintensiveren Gabelstaplers nicht berücksichtigt worden sei, wird einmal nicht aufgezeigt, inwieweit dies bei der Frage der baugenehmigungsbedingten Lärmerhöhung von Relevanz sein sollte. Zum anderen wird in der DEKRA-Stellungnahme vom 29.11.2005 plausibel und vom Kläger nicht substantiiert angegriffen ausgeführt, dass der insoweit jeweils anzusetzende Teilbeurteilungspegel von 50,5 dB(A) bzw. 53,9 dB(A) in der Praxis zu keiner Erhöhung der Gesamtlärmbelastung führt. Soweit der Kläger einwendet, der beim Absaugen des Spänesilos entstehende Lärm liege über 100 dB(A), bleibt unklar, welcher Pegel damit gemeint sein soll. Im Übrigen ist insoweit in die Immissionstabelle des DEKRA-Berichts vom 12.01.2000 ein Schallleistungspegel von 105 dB(A) eingegangen, was für den bestehenden Betrieb zu einem Teilbeurteilungspegel von 55,0 dB(A) und für den geplanten Betrieb - wegen der nunmehr größeren Nähe zum Wohnhaus des Klägers - zu einem Teilbeurteilungspegel von 57,7 dB(A) geführt hat. Die mit der Standortverschiebung des neuen Spänesilos verbundene Lärmerhöhung ist also in die Ermittlung der künftigen Gesamtbelastung eingeflossen. Fehl geht auch die Rüge des Klägers, die Geräuschentwicklung des Spänesilos selbst mit ca. 100 dB(A) sei im DEKRA-Bericht vom 12.01.2000 nicht berücksichtigt. Der Immissionstabelle für das Wohnhaus des Klägers, erstes Obergeschoss, ist zu entnehmen, dass das Spänesilo mit einem Schallleistungspegel von 98,0 dB(A) in Ansatz gebracht ist, wobei in der DEKRA-Stellungnahme vom 29.11.2005 (S. 6) plausibel darauf hingewiesen wird, dass der vom Kläger angegebene "Geräuschpegel" von ca. 100 dB(A) nur der Schallleistungspegel und - wegen der abstandsbedingten Abnahme - nicht der Immissionspegel am Wohnhaus des Klägers sein kann.

Auf der Grundlage des DEKRA-Berichts vom 12.01.2000 in Verbindung mit den ergänzenden DEKRA-Stellungnahmen vom 22.06.2004 und 29.11.2005 ergibt sich somit, dass der mit den beiden angefochtenen Baugenehmigungen zugelassene Betrieb des Beigeladenen gegenüber der bestehenden Situation - unabhängig davon, ob insoweit alle tatsächlich vorhandenen Lärmquellen oder nur die baurechtlich genehmigten zugrunde gelegt werden - allenfalls und nur rechnerisch zu einer Pegelerhöhung von weit unter 1 dB(A) und damit zu einer für den Kläger nicht wahrnehmbaren Lärmzunahme führt. Der DEKRA-Bericht und die ergänzenden Stellungnahmen sind - wie dargelegt -plausibel und nachvollziehbar und werden insbesondere nicht durch die vom Kläger in Bezug genommene isw-Stellungnahme vom 23.10.2003 erschüttert, die sich auf das Wohngebäude des Vaters des Klägers und damit auf einen anderen Immissionspunkt (IP1) bezieht. Auch sonst hat der Kläger insbesondere in der mündlichen Verhandlung - nach Vorlage der ergänzenden DEKRA-Stellungnahme vom 29.11.2005 - keine substantiierten Einwände gegen die schalltechnische Beurteilung erhoben. Dass der DEKRA-Bericht und die ergänzenden Stellungnahmen vom Beigeladenen veranlasst worden sind, steht ihrer Verwertung als qualifiziertes Vorbringen eines Beteiligten nicht entgegen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., RdNr. 15b zu § 98). Der Senat hat daher keine Veranlassung gesehen, entsprechend der Anregung des Klägers ein gerichtliches Sachverständigengutachten "hinsichtlich der genehmigten Vorbelastung, der nicht genehmigten Lärmvorbelastung und der aufgrund der angefochtenen Baugenehmigungen im Raum stehenden Lärmbelastung für das Grundstück des Klägers" einzuholen. Selbst wenn man die Pegelerhöhung infolge des geplanten Betriebs des Beigeladenen um maximal 0,4 dB(A) als relevant ansehen wollte, wäre gleichwohl nicht von einem Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot zu Lasten des Klägers auszugehen. Denn neben der Vorbelastung durch den bereits vorhandenen Betrieb des Beigeladenen (jedenfalls im Umfang erteilter Baugenehmigungen) kann schutzmindernd auch der Gesichtspunkt der Priorität bedeutsam sein (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.09.1993 - 4 B 151.93 - NVwZ-RR 1924, 139 und Urt. v. 23.09.1999 - 4 C 6.98 - a.a.O). Die Priorität einer emittierenden Anlage begründet für eine später heranrückende Wohnbebauung - unabhängig von ihrer Einstufung als "allgemeines" Wohnen oder als Betriebsinhaber- bzw. Betriebsleiterwohnung - eine besondere Pflichtigkeit. Auch nach der Regelung in Nr. 6.7 der TA Lärm zu "Gemengelagen" ist ein wesentliches Kriterium für die Bestimmung der konkreten Schutzwürdigkeit des betroffenen Gebiets der Umstand, "welche der unverträglichen Nutzungen zuerst verwirklicht wurde." Das Wohngebäude des Klägers ist erst auf Grund der Baugenehmigung vom 12.01.1995 und damit zu einem Zeitpunkt errichtet worden, als der immissionsträchtige Betrieb des Beigeladenen bereits in seinem Kern legal vorhanden war. Damit musste der Kläger auch mit betrieblichen Erweiterungen und/oder Änderungen rechnen und hat diese (als nicht rücksichtslos) jedenfalls dann hinzunehmen, wenn sie mit einer Pegelerhöhung der vorliegenden geringen Größenordnung verbunden sind und zu einer Lärmbelastung von nicht mehr als 65,0 dB(A) führen, wie sie in einem Gewerbegebiet - als dem angemessenen Standort für einen Betrieb der vom Beigeladenen geführten Art - nach Nr. 6.1 b der TA Lärm zulässig ist.

Unabhängig von der dargelegten, wegen der Vorbelastung durch den bereits vorhandenen Betrieb des Beigeladenen maßgeblichen "relativen" Betrachtungsweise ist festzuhalten, dass die im DEKRA-Bericht vom 12.01.2000 und in den ergänzenden Stellungnahmen vom 22.06.2004 und 29.11.2005 genannten und erläuterten Ergebnisse für den bestehenden und für den geplanten Betrieb des Beigeladenen unter Berücksichtigung des betriebstechnisch maximal möglichen Anlagen- bzw. Nutzungszustands ermittelt worden sind - etwa mit Blick auf die Anzahl der zugrunde gelegten Lkw-Fahrten und mit Blick auf die Möglichkeit der Beschäftigten, an einem 8 Stunden-Arbeitstag ständig ohne Pausen alle lärmintensiven Arbeiten auf dem Gelände auszuführen - und dass bei realistischen Betriebsbedingungen sowie unter Berücksichtigung von auf dem Gelände gelagerten Gegenständen und Streukörpern sich ein jeweils um ca. 2 dB(A) geringerer Beurteilungspegel errechnen würde.

Eine Verbesserung des Lärmschutzes - wie angestrebt - kann der Kläger über eine Anfechtung der dem Beigeladenen erteilten Baugenehmigungen vom 12.06.2000 und 20.12.2000 nicht erreichen. Unerheblich ist im Rahmen der vorliegenden Nachbarklage auch die Befürchtung des Klägers, der Beigeladene werde sich nicht an die Vorgaben und Auflagen der beiden Baugenehmigungen halten, so dass deshalb mit einer (wesentlich) höheren Lärmbelastung als 65,0 dB(A) zu rechnen sei. Unter Hinweis auf § 22 Abs. 1 BImSchG, wonach eine - wie hier - nicht genehmigungsbedürftige Anlage so zu errichten und zu betreiben ist, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind (Nr. 1) und nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden (Nr. 2), kann der Kläger auch nicht eine andere Anordnung der Zufahrt mit Lkw und/oder des Ladeverkehrs mit Gabelstaplern und/oder aktive Lärmschutzmaßnahmen bezüglich der Maschinen und/oder die Errichtung einer Lärmschutzwand verlangen, die eine Reduzierung des Lärmpegels um mindestens 3 dB(A) ermöglichten. Im Übrigen wird in der ergänzenden DEKRA-Stellungnahme vom 22.06.2004 bestätigt, dass die im bestehenden und geplanten Betrieb des Beigeladenen verwendeten Anlagenteile dem derzeitigen Stand der Technik entsprechen; hiergegen hat der Kläger nichts Substantiiertes eingewendet.

Im Berufungsverfahren hat der Kläger erstmals auch eine "unangenehme, wenn nicht gar gesundheitsgefährdende Staubentwicklung" beim Absaugen des Spänesilos geltend gemacht. Zwar dürfte der Kläger eine mögliche Betroffenheit durch Staubimmissionen im Einwendungsschreiben vom 25.02.1999 noch hinreichend "thematisiert" haben, obwohl er darin nicht weiter auflistet, durch welche betriebliche Aktivitäten des Beigeladenen - etwa beim Sägen oder beim Betrieb des Spänesilos - eine belästigende Staubentwicklung bisher aufgetreten oder künftig zu erwarten sei. Unschädlich dürfte auch sein, dass der Kläger bei der Angrenzeranhörung im Rahmen des Baugesuchs zur geänderten Ausführung (gerade) des Spänesilos, die Gegen-stand der angefochtenen Baugenehmigung vom 12.12.2000 ist, im Einwendungsschreiben vom 06.11.2000 eine mögliche Belastung durch Staubimmissionen nicht (mehr) geltend gemacht hat. Denn es ist nicht ersichtlich, dass die nunmehr angesprochene Staubproblematik im Zusammenhang mit dem Absaugen des Spänesilos gerade bzw. erstmals durch die geänderte Ausführung des Spänesilos bedingt ist bzw. aus den Bauvorlagen erkennbar gewesen wäre. Präklusion nach § 55 Abs. 2 LBO dürfte danach nicht eingetreten sein.

Eine Rechtsverletzung zu Lasten des Klägers ist aber auch insoweit nicht erkennbar. Wie für die Lärmimmissionen so kann auch für die Frage der Zumutbarkeit von Staubimmissionen im Rahmen des Rücksichtnahmegebots auf das Immissionsschutzrecht zurückgegriffen werden. Die auf der Ermächtigungsgrundlage des § 23 Abs. 1 BImSchG beruhende 7. BImSchV (Verordnung zur Auswurfbegrenzung von Holzstaub) vom 18.12.1975 (BGBl I 3133) gilt nach ihrem § 1 für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb staub- oder späneemittierender Anlagen i. S. des § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG - das sind Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen - zur Bearbeitung oder Verarbeitung von Holz oder Holzwerkstoffen einschließlich der zugehörigen Förder- und Lagereinrichtungen für Späne und Stäube (Satz 1); sie gilt nicht für Anlagen, die einer Genehmigung nach § 4 BImSchG bedürfen (Satz 2). Nach § 3 der 7. BImSchV sind Holzstaub und Späne in Bunkern, Silos oder sonstigen geschlossenen Räumen zu lagern (Abs. 1); Lagereinrichtungen in diesem Sinne und Filteranlagen sind so zu entleeren, dass Emissionen an Holzstaub oder Spänen soweit wie möglich vermieden werden, z. B. durch Abfüllen in geschlossene Behälter oder durch Befeuchten an der Austragstelle (Abs. 3). In seiner im Baugenehmigungsverfahren abgegebenen Stellungnahme vom 31.05.1999 hat sich das (ehemalige) Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Villingen-Schwenningen im Anschluss an eine unangemeldete Besichtigung des Betriebs des Beigeladenen am 29.04.1999 zur Staubproblematik wie folgt geäußert: "Hinweise auf relevante, im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) erheblich belästigende Staubimmissionen wurden nicht festgestellt. Im Rückblick auf bisherige Ortsbesichtigungen besteht aus fachlicher Sicht keine Veranlassung, ein Gutachten zur Beurteilung über Staubimmissionen in Auftrag zu geben. Nachdem es sich bei der Späneabsaubungsanlage um keine immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlage handelt, halten wir die Einholung eines Gutachtens bezüglich Staubimmissionen aus fachlicher Sicht für unverhältnismäßig. Weiterhin stellt die ohnehin beabsichtigte Erneuerung des Spänesilos eine Verbesserung der Situation vor Ort dar."

Die angefochtenen Baugenehmigungen vom 20.06.2000 und 12.12.2000 ge-statten dem Beigeladenen gerade (auch) den Bau eines neuen Spänesilos (mit Deckenfilter). Für eine unzumutbare Staubentwicklung als typische Folge beim Betrieb des Spänesilos bzw. bei dessen Entleerung ist danach nichts ersichtlich und auch nichts dargetan. Bei der vom Kläger beanstandeten und durch Lichtbilder dokumentierten Staubentwicklung handelt es sich ausweislich des Schreibens des Landratsamts Tuttlingen (Gewerbeaufsicht) vom 25.11.2005 an die Beklagte um ein "Einzelereignis" am 23.09.2004, bei dem im Zuge der Entleerung des Spänesilos die Filterplane auf dem abtransportierenden Lkw geplatzt ist, so dass die durch die Fördereinrichtung angesaugten Holzspäne ins Freie gelangen konnten. Weitere "Störfälle" sind der Behörde nicht bekannt geworden und hat auch der Kläger nicht behauptet.

Soweit sich der Kläger im Berufungsverfahren erstmals auf unzulänglichen Brandschutz beruft, ist er damit nach § 55 Abs. 2 LBO präkludiert. Diesen Aspekt hat er weder im Einwendungsschreiben vom 25.02.1999 (Baugenehmigung vom 12.06.2000) noch im Einwendungsschreiben vom 06.11.2000 (Baugenehmigung vom 12.12.2000) "thematisiert". Dass danach insoweit Präklusion eingetreten ist, räumt der Kläger selbst ein. Er meint jedoch, dass sie ausnahmsweise dann nicht greifen könne, wenn - wie hier - sein Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 GG betroffen sei. Nach Auffassung des Senats ist es jedoch nicht gerechtfertigt, die Geltung der Präklusionsregelung des § 55 Abs. 2 LBO von einer unterschiedlichen Wertigkeit des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 GG im Verhältnis zur Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG abhängig zu machen und sie nur in letzterem Fall anzuerkennen. So hat auch das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urt. v. 17.07.1980 - 7 C 101.78 - BVerwGE 60, 297) gegenüber dem Einwendungsausschluss nach § 3 Abs. 1 AtAnlV im atomrechtlichen Genehmigungsverfahren gerade mit Blick auf das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 GG (neben dem Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG) keine (verfassungs-)rechtlichen Bedenken erhoben. Ob bei einer auf eine Verletzung von Art. 2 Abs. 2 GG gestützten Nachbarklage etwas anderes gilt, wenn der Betroffene erst nach Ablauf der Einwendungsfrist Angrenzer des umstrittenen Bauvorhabens geworden ist, ohne dass der Voreigentümer Einwendungen erhoben hat, kann dahinstehen, da eine solche Situation hier nicht vorliegt.

Im Übrigen enthalten die Baugenehmigung vom 20.06.2000 unter II Nr. 8f und die Baugenehmigung vom 12.12.2000 unter II Nr. 6f zahlreiche Auflagen zur Gewährleistung eines ausreichenden Brandschutzes. In II Nr. 13 der Auflagen zur Baugenehmigung vom 20.06.2000 wird ausdrücklich auf die beigefügte Stellungnahme der Feuerwehr der Beklagten vom 01.06.1999 verwiesen, die sich gerade mit den Anforderungen einer hinreichenden Löschwasserversorgung, die der Kläger anzweifelt, befasst. Bei gleichwohl bestehenden (konkreten) Gefahren für Leben oder Gesundheit kann die Behörde zu deren Abwehr vom Auflagenvorbehalt des § 58 Abs. 6 LBO Gebrauch machen (vgl. Sauter, Landesbauordnung für Baden-Württemberg, 3. Aufl., RdNr. 145 zu § 58).

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.

Beschluss

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a. F. auf 10.000,-- EUR festgesetzt.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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