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Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 21.05.2001
Aktenzeichen: 5 S 901/99
Rechtsgebiete: BauGB, BauNVO, GG


Vorschriften:

BauGB § 1 Abs. 3
BauGB § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 8
BauGB § 1 Abs. 6
BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 1
BauNVO § 1 Abs. 5
BauNVO § 1 Abs. 9
BauNVO § 1 Abs. 10
BauNVO § 8
BauNVO § 11
GG Art. 14 Abs. 1
GG Art. 14 Abs. 2
1. Die Änderung eines Bebauungsplans für ein Industriegebiet mit dem Ziel, im Plangebiet - großflächigen - Einzelhandel zu beschränken, um auf der Grundlage eines durch Marktforschungsgutachten getragenen Einzelhandelskonzepts der Gemeinde einerseits die mit erheblichen Investitionen umgestaltete Innenstadt als Einzelhandelszentrum zu festigen und auszubauen und andererseits die Versorgung der Verbraucher in den Nahversorgungslagen der übrigen Stadtquartiere mit einem den Wohngebieten zugeordneten Netz von Einzelhandelsbetrieben mit einem Sortiment für den kurzfristigen Bedarf zu sichern und zu stärken, kann auch dann mit § 1 Abs. 3 BauGB vereinbar sein, wenn nicht konkret nachgewiesen ist, dass ohne diese Beschränkungen andere Einzelhandelsstandorte gefährdet würden oder dass die Innenstadt an Attraktivität verlöre.

2. Die Festsetzung "Einzelhandelsbetriebe und sonstige Gewerbebetriebe mit Flächen für den Verkauf an letzte Verbraucher sind nicht zulässig, wenn die angebotenen Waren den zentrenrelevanten Sortimenten zuzuordnen sind" verstößt nicht gegen das Gebot der Bestimmtheit planerischer Festsetzungen, wenn die "zentrenrelevanten Sortimente" in einer Anlage der Bebauungsvorschriften abschließend definiert sind. Die Festsetzung "Branchentypische zentrenrelevante Randsortimente sind ausnahmsweise auf untergeordneter Fläche zulässig" ist hinreichend bestimmt.

3. Ein auf bestimmte Branchen bezogenes Hauptsortiment des Einzelhandels ist grundsätzlich geeignet, eine Nutzungsunterart i. S. des § 1 Abs. 9 BauNVO darzustellen, wenn die Differenzierung marktüblichen Gegebenheiten entspricht.

4. Ist der Ausschluss bestimmter Unterarten des Einzelhandels nach den Feststellungen und Schlussfolgerungen eines Marktforschungsgutachtens erforderlich, um sicherzustellen, dass die Realisierung des Einzelhandelskonzepts der Gemeinde nicht beeinträchtigt wird, ist er nach §§ 1 Abs. 3, 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO hinreichend städtebaulich gerechtfertigt.

5. Wird durch ein Marktforschungsgutachten festgestellt, dass das Angebot bestimmter Sortimente des Einzelhandels in Gewerbe- und Industriegebieten städtischer Randlagen in besonderer Weise geeignet sein kann, die mit dem Einzelhandelskonzept der Gemeinde verfolgten städtebaulichen Ziele zu beeinträchtigen (Zentrenrelevanz), kann diese Eigenschaft des Sortiments auch ein "besonderer" städtebaulicher Grund i. S. des § 1 Abs. 9 BauNVO sein.

6. Zur Vereinbarkeit des nachträglichen Ausschlusses von Einzelhandel mit zentrenrelevanten Sortimenten auf bisher als Industriegebiet und künftig als eingeschränktes Gewerbegebiet ausgewiesenen Grundstücken mit § 1 Abs. 6 BauGB und Art. 14 Abs. 1 und 2 GG.

7. Die auf die bloße Festschreibung des (Sortiments-)Bestands eines vorhandenen großflächigen Einzelhandelsbetriebs beschränkte nachträgliche Festsetzung eines Sonstigen Sondergebiets auf bisher als Industriegebiet ausgewiesenen Grundstücken ist abwägungsfehlerhaft und verstößt gegen § 1 Abs. 6 BauGB sowie Art. 14 Abs. 1 und 2 GG, wenn sie die bisher mögliche sonstige gewerbliche Nutzung auf den betroffenen Grundstücken mehr einschränkt, als zur Realisierung der mit der Änderungsplanung verfolgten städtebaulichen Ziele erforderlich ist.

8. Die Festsetzung eines Sonstigen Sondergebiets für die Nutzungsart "Großflächiger Einzelhandelsbetrieb" verstößt gegen das Gebot der Bestimmtheit planerischer Festsetzungen, wenn sie den Umfang dieser Nutzungsart auf "genehmigte Einzelhandelsnutzungsbestände" und auf die tatsächlich vorhandene Nutzung an einem vor Inkrafttreten der Norm liegenden " Stichtag für die Bestandsfeststellung" begrenzt und dies nicht durch Beifügung der Genehmigungen oder einer Aufstellung über die vorhandene Nutzung konkretisiert wird.


VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Im Namen des Volkes Urteil

5 S 901/99

Verkündet am 21.05.2001

In der Normenkontrollsache

wegen Gültigkeit der Bebauungspläne "2. Änderung Industriestraße"

hat der 5. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Lutz und die Richter am Verwaltungsgerichtshof Schefzik, Harms, Schenk und Rieger auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 17. Mai 2001

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Satzungen der Stadt Singen über die Bebauungspläne "2. Änderung Industriestraße - Bereich 'A'-, Änderung" und "2. Änderung Industriestraße -Bereich 'B'-, Änderung" vom 08. Mai 2001 werden für nichtig erklärt, soweit sie die Sondergebiete SO 1, SO 2, SO 3 und SO 4 festsetzen.

Die Satzungen der Stadt Singen über die Bebauungspläne "2. Änderung Industriestraße - Bereich 'A' -" und "2. Änderung Industriestraße - Bereich 'B' " vom 04. Februar 1997 werden für nichtig erklärt, soweit sie die Sondergebiete SO 1, SO 2, SO 3 und SO 4 festsetzen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Antragstellerinnen wenden sich gegen die zweite Änderung des Bebauungsplans "Industriestraße", mit der die Art der baulichen Nutzung geändert und insbesondere Einzelhandelsnutzungen ausgeschlossen oder beschränkt werden.

Das in der Südstadt von Singen gelegene Gebiet des Bebauungsplans "Industriestraße" umfasst gewerblich genutzte Flächen östlich - Planbereich A -und westlich - Planbereich B - der Industriestraße in deren Abschnitt zwischen Bohlinger Straße im Norden und Worblinger Straße im Süden. Es wird im Westen, Süden und Osten von Wohngebieten umgeben; im Norden schließen sich weitere gewerblich genutzte Flächen an. Die Grundstücke im Plangebiet sind überwiegend bebaut. Auf ihnen haben sich Einzelhandelsfachmärkte mit den Schwerpunkten Bau-, Heimwerker-, Garten- und Tierbedarf sowie andere Großhandlungen angesiedelt. Der am 06.03.1957 festgestellte und mit Satzung vom 25.08.1981 an die Baunutzungsverordnung 1977 angepasste Bebauungsplan "Industriestraße" setzte bisher ein Industriegebiet zur Ansiedlung von Gewerbe- und Industriebetrieben sowie Lagerplätzen fest. Der Flächennutzungsplan stellt die Grundstücke als gewerbliche Bauflächen dar. Ein Anfang 1997 öffentlich ausgelegter Entwurf für die dritte Änderung des Flächenutzungsplans sieht vor, Flächen entlang des südlichen Teils der Industriestraße als Gewerbe- oder Sondergebiete darzustellen.

Der Gemeinderat der Antragsgegnerin beschloss im März 1988 ein "Einzelhandels-Zielkonzept". Zur Untermauerung dieses Konzepts holte die Antragsgegnerin ein Gutachten über die Situation des Einzelhandels in Singen der Gesellschaft für Markt- und Absatzforschung mbH in Ludwigsburg - GMA -vom August 1993 ein, dem der Gemeinderat im Januar 1994 zustimmte. Das vom Gemeinderat im März 1995 und im Februar 1996 auf der Grundlage des GMA-Gutachtens bestätigte und fortgeschriebene Einzelhandels-Zielkonzept soll zum einen die in der Vergangenheit mit erheblichen Investitionen umgestaltete Innenstadt als Einzelhandelszentrum festigen und ausbauen und zum anderen die Versorgung der Verbraucher in den Nahversorgungslagen der übrigen Stadtquartiere mit einem engmaschigen, den Wohngebieten zugeordneten Netz von Einzelhandelsbetrieben mit einem Sortiment für den kurzfristigen Bedarf sichern und stärken. Die Antragsgegnerin sieht die Realisierung dieser Ziele im Anschluss an die Feststellungen und Schlussfolgerungen der GMA durch eine unkontrollierte Ausdehnung von Einzelhandelsverkaufsflächen in Gewerbe- und Industriegebieten der Südstadt beeinträchtigt. Deshalb soll dort unter Sicherung des Bestandes vorhandener Betriebe Einzelhandel mit "zentrenrelevanten" Sortimenten ausgeschlossen oder beschränkt werden. Darunter versteht die Antragsgegnerin Einzelhandelsbetriebe, die auf Grund ihres Sortiments maßgeblich zur Nutzungsvielfalt und Attraktivität der Innenstadt und der Funktionsfähigkeit der Nahversorgungslagen beitragen, weil sie Kundenfrequenz, insbesondere nicht-motorisierter "Taschenkäufer", und hohe Einzelhandelszentralität erzeugen, Kopplungskäufe anregen sowie nach Flächenanspruch und Stadtbildwirkung integrierbar sind. Auf dieser Grundlage teilt das Einzelhandels-Zielkonzept die gewerblichen Bauflächen des Stadtgebiets in mehrere planungsrechtlich unterschiedlich zu behandelnde Bereiche. Das Plangebiet "Industriestraße" gehört zum "Bereich II". Dort sollen im Anschluss an Vorschläge der GMA nicht großflächige Einzelhandelsbetriebe mit nichtzentrenrelevanten Sortimenten zugelassen, Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Sortimenten ausgeschlossen und der Bestand vorhandener - großflächiger - Einzelhandelsbetriebe gesichert werden. Die Antragsgegnerin will dies mit der zweiten Änderung des Bebauungsplans "Industriestraße" durch Festsetzung von drei eingeschränkten Gewerbegebieten und von vier Sondergebieten auf Flächen, auf denen großflächige Einzelhandelsbetriebe vorhanden sind, umsetzen.

Die Antragstellerin zu 1 ist Eigentümerin von vier Grundstücken im Planbereich B, auf denen sie mehrere Fachmärkte für Möbel, Betten, Hausausstattung, Bauelemente und Bodenbeläge betreibt; eines ihrer Grundstücke ist als Sondergebiet SO 4 vorgesehen. Die Antragstellerin zu 2 ist Eigentümerin von drei Grundstücken im Planbereich A, auf denen bisher ein Fachmarkt für Bauwaren, Sanitär und Küchen und ein Bau-, Heimwerker- und Gartenmarkt der Firma OBI angesiedelt waren und für die die Sondergebiete SO 1 und SO 2 geplant sind. Der OBI-Markt wurde 1999 in ein anderes Gewerbegebiet verlagert. Die Betriebsgebäude stehen seither leer. Die Antragstellerin zu 2 hat im Zusammenhang mit der Verlagerung dieses Betriebs auf die Nutzungsgenehmigung für den bisherigen Bau-, Heimwerker- und Gartenmarkt an der Industriestraße verzichtet. Der Fachmarkt für Bauwaren, Sanitär und Küchen, für den das Sondergebiet SO 2 geplant ist, besteht nach wie vor. Die Antragstellerin zu 3 ist Eigentümerin von drei Grundstücken im Planbereich B. Sie betreibt dort ein Autohaus und einen Fachmarkt für Kfz-Teile einschließlich Motorräder und Mopeds sowie eine Tankstelle. Für ihre Grundstücke ist das Sondergebiet SO 3 vorgesehen.

Der zweiten Änderung des Bebauungsplans "Industriestraße" liegt folgendes Verfahren zugrunde:

Am 24.09.1996 fasste der Gemeinderat den Aufstellungsbeschluss. Die Antragstellerinnen zu 1 und 2 begrüßten mit Schreiben vom 27.09.1996 die Änderung, baten jedoch darum, alle ihre Grundstücke in ein Sondergebiet für die großflächige Nutzung nichtzentrenrelevanter Sortimente sowie für sonstige gewerbliche Nutzungen einzubeziehen. Es sei für eine Weiterentwicklung ihres Standortes wichtig, dass sie keiner Sortimentsbeschränkung außer zentrenrelevanten Sortimenten unterlägen. Um interne Betriebs- bzw. Teilbetriebsverlagerungen zu ermöglichen, sei auch wünschenswert, dass auf ihren Grundstücken keine unterschiedliche Nutzung festgesetzt werde. Sie regten ferner Erhöhungen der vorgesehenen Verkaufsflächen an. Die frühere Eigentümerin der Grundstücke der Antragstellerin zu 3 rügte mit Schreiben vom 11.10.1996, dass die geplanten Verkaufsflächen nicht ausreichten. Sie nutze schon derzeit wesentlich mehr Verkaufsfläche als im Entwurf dargestellt.

Am 21.11.1996 beschloss der Gemeinderat, je einen Änderungsbebauungsplan für die Planbereiche A und B aufzustellen; ferner stimmte er Entwürfen der Pläne und Abwägungsvorschlägen der Verwaltung zu. Die Planunterlagen wurden sodann - nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung - vom 09.12.1996 bis zum 15.01.1997 öffentlich ausgelegt. Die Antragstellerin zu 1 legte mit Schreiben vom 02.01.1997 "Einspruch" ein. Sie berief sich auf ihr Schreiben vom 27.09.1996 und trug noch vor: Als Handels- und Dienstleistungsunternehmen im Baubereich benötige sie mehr Nutzungsmöglichkeiten auf ihren Betriebsgrundstücken, weil ihre Sortimente einem ständigen Wandel unterworfen seien. Eine Festschreibung des Sortiments erschwere den langfristigen Bestand ihres Unternehmens. Die Antragstellerin zu 2 legte mit Schreiben vom 13.01.1997 "Einspruch" ein und trug vor: Sie sei seit 1886 in Singen ansässig und habe in den Sortimenten einen großen Wandel vollzogen. Ihre Grundstücke seien derzeit an eine Firma zur Herstellung und zum Vertrieb sonnenschutztechnischer Produkte, an eine Firma mit dem Geschäftszweck "Handel und Dienstleistungen mit Artikeln fürs Bauen und Wohnen" und an die Firma OBI Bau- und Heimwerkermarkt vermietet. Die seit 1977 an der Industriestraße ansässige Firma OBI Bau- und Heimwerkermarkt müsse ihr Sortiment ständig an Marktgegebenheiten und Kundenbedürfnisse anpassen und ausweiten. Eine Festschreibung des Sortiments lasse das nicht mehr zu, führe zur Schließung der Unternehmen und stelle bei Standortverlagerungen auch ein unüberwindbares Hindernis für die dann notwendig werdende Weiternutzung bzw. Vermietung der Grundstücke dar. Die frühere Eigentümerin der Grundstücke der Antragstellerin zu 3 legte mit Schreiben vom 15.01.1997 "Widerspruch" mit der Begründung ein, dass eine flexible Marktanpassung oder eine generelle Nutzungsänderung der Grundstücke und Betriebe auf Grund der Planänderung nicht mehr oder nur noch sehr eingeschränkt möglich wäre.

Parallel zur öffentlichen Auslegung wurden die Träger öffentlicher Belange beteiligt. Die Industrie- und Handelskammer Hochrhein-Bodensee begrüßte und unterstützte mit Schreiben vom 23.12.1996 das Einzelhandels-Zielkonzept. Sie äußerte jedoch Bedenken dagegen, dass in den Sondergebieten das Maß der zulässigen untergeordneten Verkaufsfläche für Randsortimente unterschiedlich hoch angesetzt werde; auch die Differenzierung zwischen sperrigen und normalen Artikeln sei nicht nachvollziehbar. Die für die Sondergebiete vorgesehene Festsetzung, dass sonstige Gewerbebetriebe aller Art außer solchen mit weiteren Verkaufsflächen für den Verkauf an letzte Verbraucher (Einzelhandel) zulässig seien, sei ebenfalls kritisch zu bewerten. Denn für den danach vorgesehenen Ausschluss eines sonstigen nichtzentrenrelevanten Einzelhandels gebe es nach dem Einzelhandels-Zielkonzept keinen Grund. Es werde daher angeregt, die genannten Festsetzungen zu überprüfen. Der Einzelhandelsverband Südbaden e.V. begrüßte mit Schreiben vom 14.01.1997 die Planänderung und beanstandete nur die im Einzelhandels-Zielkonzept vorgenommene Abgrenzung der Innenstadt. Das Referat Raumordnung des Regierungspräsidiums Freiburg teilte unter dem 13.01.1997 mit, dass keine raumordnerischen Bedenken bestünden. Es bat jedoch um Beachtung eines zu einem anderen Bebauungsplan der Antragsgegnerin ergangenen Erlasses des Regierungspräsidiums vom Dezember 1996. Darin hatte es textliche Festsetzungen für ein Sondergebiet beanstandet, die neben großflächigen Einzelhandelsbetrieben auch sonstige Gewerbebetriebe zuließen.

Am 04.02.1997 stimmte der Gemeinderat geänderten Planentwürfen und Abwägungsvorschlägen der Verwaltung zu und wies Anregungen und Bedenken, soweit sie nicht berücksichtigt werden konnten, zurück. Ferner beschloss er die Bebauungspläne "2. Änderung Industriestraße - Bereich 'A' -" und "2. Änderung Industriestraße - Bereich 'B' -" als Satzungen. Bestandteile der Satzungen sind Planzeichnungen und Bebauungsvorschriften vom 16.01.1997. Die Festsetzungen über die Sondergebiete im Planbereich A lauten:

"1.2 Sonstiges Sondergebiet SO 1 - "Großflächiger Einzelhandel mit Blumen, Pflanzen und Gartenbedarfsartikeln, Bau- und Heimwerkermarkt" (§ 11 BauNVO) Zulässig sind ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb mit den am 16.05.1977, am 11.02.1982 und am 20.06.1991 für diesen Bereich genehmigten Einzelhandelsnutzungsbeständen und mit dem für diese Art des Einzelhandels typischen nichtzentrenrelevanten Haupt- und Randsortiment und einer maximalen Gesamtverkaufsfläche von 6.800 m² einschließlich einer Freifläche von 750 m² und zusätzlich Gewerbebetriebe aller Art außer solchen mit weiteren Verkaufsflächen für den Verkauf an letzte Verbraucher (Einzelhandel), Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe, Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude sowie Anlagen für sportliche Zwecke, soweit sie das Wohnen nicht wesentlich stören (Stichtag für die Bestandsfeststellung: 12.09.1996).

Ein branchentypisches zentrenrelevantes Randsortiment einschließlich der in Anlage 2 genannten branchenuntypischen zentrenrelevanten Randsortimente ist auf untergeordneter Fläche (maximal 10 % der genehmigten Gesamtverkaufsfläche, aber maximal 500 m²) zulässig. Pro Randsortiment sind nicht mehr als 100 m² Verkaufsfläche zulässig....

1.3 Sonstiges Sondergebiet SO 2 - "Großflächiger Einzelhandel mit Baustoffen und Bauprodukten" (§ 11 BauNVO)

Zulässig sind ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb mit den für diesen Bereich genehmigten Einzelhandelsnutzungsbeständen und mit dem für diese Art des Einzelhandels typischen nichtzentrenrelevanten Haupt- und Randsortiment und einer maximalen Gesamtverkaufsfläche von 13.500 m² einschließlich einer Freifläche von 7.700 m² und zusätzlich Gewerbebetriebe aller Art außer solchen mit weiteren Verkaufsflächen für den Verkauf an letzte Verbraucher (Einzelhandel), Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe, Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude sowie Anlagen für sportliche Zwecke, soweit sie das Wohnen nicht wesentlich stören (Stichtag für die Bestandsfeststellung: 12.09.1996).

Ein branchentypisches zentrenrelevantes Randsortiment ist auf untergeordneter Fläche (maximal 10 % der genehmigten Gesamtverkaufsfläche, aber maximal 250 m²) zulässig. Ausnahmsweise können zugelassen werden: Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke, soweit sie das Wohnen nicht wesentlich stören...."

Die Festsetzungen über die Sondergebiete im Planbereich B lauten:

"1.2 Sonstiges Sondergebiet SO 3 "Großflächiger Kfz-Handel (inkl. Motorrad- und Mopedhandel)" (§ 11 BauNVO)

Zulässig sind ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb mit einer maximalen Gesamtverkaufsfläche von 4.500 m² (einschließlich Freifläche) und mit dem für diese Art des Einzelhandels typischen nichtzentrenrelevanten Haupt- und Randsortiment und zusätzlich Gewerbebetriebe aller Art außer solchen mit weiteren Verkaufsflächen für den Verkauf an letzte Verbraucher (Einzelhandel), Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe, Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude, sowie Anlagen für sportliche Zwecke, soweit sie das Wohnen nicht wesentlich stören (Stichtag für die Bestandsfeststellung: 12.09.1996).

Für die bestehende und genehmigte Tankstelle, die nach obigen Festsetzungen unzulässig wäre, können Erweiterungen, Änderungen und Erneuerungen ausnahmsweise zugelassen werden, soweit nicht sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen.

Ein branchentypisches zentrenrelevantes Randsortiment für den großflächigen Kfz-Handel einschließlich der bestehenden Tankstelle ist auf untergeordneter Fläche (insgesamt maximal 15 % der genehmigten Gesamtverkaufsfläche, aber maximal 200 m² bei sperrigen und maximal 100 m² bei normalen Artikeln) zulässig....

1.3 Sonstiges Sondergebiet SO 4 - "Großflächiger Einzelhandel mit Bauelementen" (§ 11 BauNVO)

Zulässig sind ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb mit den für diesen Bereich genehmigten Einzelhandelsnutzungsbeständen und mit dem für diese Art des Einzelhandels typischen nichtzentrenrelevanten Haupt- und Randsortiment und einer maximalen Gesamtverkaufsfläche von 2.200 m² (einschließlich Freifläche) und zusätzlich Gewerbebetriebe aller Art außer solche mit Verkauf an letzte Verbraucher (Einzelhandel), Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe, Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude, Anlagen für sportliche Zwecke sowie eine Kantine/ein Tagescafé, soweit sie das Wohnen nicht wesentlich stören.

Ein branchentypisches zentrenrelevantes Randsortiment ist auf untergeordneter Fläche (maximal 10 % der genehmigten Gesamtverkaufsfläche, aber maximal 250 m²) zulässig..."

Den Bebauungsvorschriften ist je eine Anlage 1 beigefügt, in der zentrenrelevante und nichtzentrenrelevante Haupt- und Randsortimente bezeichnet werden. Den Bebauungsvorschriften für den Planbereich A ist ferner eine Anlage 2 beigefügt. Sie enthält eine "Abschließende Liste der branchenuntypischen zentrenrelevanten Sortimente, die im Sondergebiet "SO 1" (Garten-, Bau- und Heimwerkermarkt) nur als Randsortimente zulässig sind" und eine "Nicht abschließende Liste zulässiger branchentypischer nicht zentrenrelevanter Randsortimente im Sondergebiet "SO 1". In der beiden Bebauungsplänen beigefügten Begründung vom 16.01.1997 werden unter anderem das Einzelhandels-Zielkonzept, die darin vorgesehene Zuordnung des Plangebiets "Industriestraße" zum "Bereich II" sowie die bauleitplanerische Umsetzung dieses Konzepts im Gebiet des Bebauungsplans "Industriestraße" dargelegt. Im Anschluss daran wird unter Nr. 5. "Inhalt des Bebauungsplanes "2. Änderung Industriestraße" ausgeführt:

"Im Sinne des oben Gesagten und hier insbesondere unter Berücksichtigung der Zuordnung dieses Gebiets zum "Bereich II" (Einzelhandel ausnahmsweise möglich, sofern nichtzentrenrelevant und unterhalb der Großflächigkeit) weist der Bebauungsplan Gewerbegebiete und Sondergebiete in Verbindung mit Festsetzungen zur Einzelhandelssteuerung aus....

5.1. Gewerbegebiete

...

In den Gewerbegebieten wird entsprechend dem Grundsatzbeschluss für den Bereich II Einzelhandel mit zentrenrelevanten Hauptsortimenten nicht zugelassen. Zentrenrelevante Randsortimente müssen branchentypisch und - bezogen auf die Verkaufsfläche - untergeordnet sein....

Der § 1 (10) BauNVO ermöglicht bestehenden Einzelhandelsbetrieben und anderen gewerblichen Betrieben im Gewerbegebiet einen umfassenden Bestandsschutz, der Nutzungsänderungen, Erweiterungen und Erneuerungen ausnahmsweise ermöglicht. Eine unangemessene Benachteiligung solcher Betriebe ist durch diesen umfassenden und Entwicklungsmöglichkeiten bietenden Bestandsschutz nicht gegeben

...

5.2. Sondergebiete

Abweichend von dem Grundsatzbeschluss zum Bereich II geht es bei der Ausweisung der Sondergebiete um die Sicherung der geordneten Entwicklung der bestehenden großflächigen Einzelhandelsbetriebe (Bestandsschutz). Deren tatsächliche Nutzung entspricht entweder der Baugenehmigung oder ist gar nicht oder nur zum Teil genehmigt. Für diese bestehenden und an dem Standort zu akzeptierenden großflächigen Einzelhandelsnutzungen werden Sondergebiete ausgewiesen. In ihnen werden - einzelfallbezogen und am Bestand orientiert - zulässige Haupt- und Randsortimente sowie maximal zulässige Größen der jeweiligen Verkaufsflächen festgesetzt. Zugrundegelegt werden die Baugenehmigungen bis zum 12.09.1996 bzw. die bis dahin tatsächlich ausgeübten Einzelhandelsnutzungen.

So wird sichergestellt, dass diese Betriebe, deren Hauptsortiment überwiegend oder ganz nichtzentrenrelevant ist, Bestandsschutz genießen, jedoch entsprechend dem Einzelhandelskonzept weder das jeweilige Haupt- noch das Randsortiment oder die Verkaufsflächen geändert oder wesentlich vergrößert werden. Die Sondergebiete dienen der Sicherung des Bestandes der vorhandenen großflächigen Einzelhandelsbetriebe in einem Bereich, für den das Einzelhandelskonzept der Stadt Singen grundsätzlich lediglich kleinflächigen Einzelhandel mit nichtzentrenrelevanten Sortimenten vorsieht. Dazu ist es erforderlich, die bestehenden großflächigen Einzelhandelsnutzungen hinsichtlich Fläche und Sortiment ausreichend genau zu beschreiben...".

Das Regierungspräsidium Freiburg machte im Anzeigeverfahren keine Verletzung von Rechtsvorschriften, die eine Versagung der Genehmigung nach § 6 Abs. 2 BauGB a.F. rechtfertigen würden, geltend. Die Durchführung des Anzeigeverfahrens wurde am 25.04.1997 öffentlich bekannt gemacht.

Am 12.04.1999 haben die Antragstellerinnen zu 1 und 2 und die frühere Eigentümerin der Grundstücke der Antragstellerin zu 3 das Normenkontrollverfahren eingeleitet mit dem Antrag, die Bebauungspläne vom 04.02.1997 für nichtig zu erklären. Sie haben vorgetragen: Als Eigentümer von Grundstücken in den Planbereichen A und B seien sie antragsbefugt. Die Festsetzungen Nrn. 1.2 und 1.3 für den Planbereich A verstießen gegen das Bestimmtheitsgebot, weil sie auf genehmigte Einzelhandelsnutzungsbestände und einen Stichtag 12.09.1996 Bezug nähmen, ohne dass aus der Norm heraus klar werde, was für Bestände gemeint seien. Unbestimmt sei auch die Formulierung "genehmigte Gesamtverkaufsfläche" bei den Randsortimenten, weil die Bebauungsvorschriften nur die "maximale" Gesamtverkaufsfläche definierten. Auch die Bezugnahme auf die Anlage 2 sei widersprüchlich, soweit dort Waren wie etwa Lamellenvorhänge, Rollos und Jalousien zentrenrelevanten Sortimenten zugeordnet würden, die in Anlage 1 als nichtzentrenrelevant aufgeführt seien. In gleicher Weise seien die Festsetzungen Nrn. 1.2 und 1.3 für den Planbereich B unbestimmt. Die Änderungsplanung und die umfassenden Nutzungsausschlüsse und Flächenbegrenzungen seien aber auch städtebaulich nicht erforderlich und verstießen daher gegen § 1 Abs. 3 BauGB sowie § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO. Die Südstadt sei ein gewachsener, eigenständiger und vor allem mit einer selbständigen Versorgungsfunktion ausgestatteter Stadtteil mit eigenen Nahversorgungszentren. Die Antragsgegnerin erreiche mit der Änderungsplanung genau das Gegenteil von dem, was sie wolle. Sie sichere nicht die Nahversorgungszentren, sondern zerreiße oder beschränke diese auf zwei oder drei Straßenecken. Sie werfe das in der Südstadt gewachsene Stadtteilzentrum fehlerhaft "in einen Topf" mit den Industrie- und Gewerbegebieten im Osten der Stadt. Sie sehe nicht, dass das Plangebiet eine völlig andere Historie, Struktur, Bedeutung und Versorgungsfunktion für die Südstadt besitze. Abgesehen davon sei es auch nicht gerechtfertigt, den Wettbewerb so detailliert zu steuern. Die Ausschlüsse und Begrenzungen des Einzelhandels und der Ausschluss von Tankstellen seien nicht nur nicht erforderlich, sondern zur städtebaulichen Entwicklung und Ordnung auch ungeeignet. Es würden Waren als branchenuntypisch bezeichnet, die mehr als branchentypisch seien, wie etwa Reinigungsmittel, Farben oder garten-, bau- und heimwerkmarktspezifische Fachbücher bei den Garten-, Bau- und Heimwerkermärkten. Es fehlten auch städtebauliche Gründe für einen Ausschluss nach § 1 Abs. 5 BauNVO. Dies erfordere den bislang nicht geführten Nachweis, dass durch die Ansiedlung von Handelsbetrieben Kaufkraft in erheblichem Umfang vom Zentrum abgezogen werde, so dass dort Funktionsstörungen auftreten könnten. Nichtgroßflächige Einzelhandelsbetriebe, solange sie nicht nach Art eines Einkaufszentrums zusammengefasst würden, stärkten allein die Versorgungsfunktion der Südstadt und stellten keine städtebaulich bedenkliche Konkurrenz dar, die aus städtebaulicher Sicht zu einer Verödung der Innenstadt führen könne. Durch Marktgutachten nachgewiesene wirtschaftliche Nachteile seien mit der Beeinträchtigung städtebaulicher Ziele und Überlegungen nicht gleichzusetzen. Auch der Abfluss von Kaufkraft, den jede Einzelhandelsansiedlung zur Folge habe, sei sowohl nach § 1 Abs. 3 BauGB als auch nach § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO nur erheblich, wenn er nachweisbar in städtebauliche Auswirkungen umschlage. Das sei hier nicht der Fall. Letztlich verstießen die detaillierten Festsetzungen aber auch gegen das Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 6 BauGB, weil sie die privaten Belange der Antragstellerinnen als Gewerbetreibende und Eigentümer gewerblich genutzter Grundstücke, insbesondere ihre Grundrechte nach Art. 12 und 14 GG, mehr als zur Wahrung der städtebaulichen Belange notwendig zurückdrängten. Die Fachmärkte könnten nicht mehr bestehen, wenn sie nicht die üblichen Kern-und Randsortimente verkaufen könnten und selbst insoweit auf Flächen beschränkt würden, die weder branchenüblich noch konkurrenzfähig seien. Die Beschränkungen liefen allein zu Gunsten der Wettbewerber, ohne dass daraus irgendwelche positiven Auswirkungen für die Innenstadt abgeleitet werden könnten. Die Antragstellerin zu 3 hat den Rechtsstreit der früheren Eigentümerin ihrer Grundstücke im Juni 2000 unter Hinweis auf den Eigentumsübergang übernommen.

Auf Grund der Einwände gegen die Bestimmtheit einzelner Festsetzungen führte die Antragsgegnerin ein ergänzendes Verfahren durch, in dem der Gemeinderat am 10.10.2000 geänderte textliche Festsetzungen beschloss. Das Regierungspräsidium Freiburg lehnte die Genehmigung der Änderungen mit der Begründung ab, dass Sonstige Sondergebiete, die außer großflächigen Einzelhandelsbetrieben Gewerbebetriebe aller Art zuließen, unzulässig seien. Daraufhin hob der Gemeinderat am 13.03.2001 den Beschluss vom 10.10.2000 auf und beschloss, die Änderungsbebauungspläne ohne die beanstandete Festsetzung insgesamt neu zu erlassen. Die öffentliche Auslegung fand - nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung - vom 26.03. bis zum 27.04.2001 statt. Mit Schreiben vom 25.04.2001 erhob der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerinnen Einwendungen, insbesondere gegen den Ausschluss und die Beschränkung von Einzelhandel, und verwies insoweit auf seine Ausführungen im Normenkontrollverfahren. Parallel zur öffentlichen Auslegung wurden die Träger öffentlicher Belange beteiligt. In seiner Sitzung am 08.05.2001 stimmte der Gemeinderat geänderten Planentwürfen und Abwägungsvorschlägen der Verwaltung zu und wies Anregungen und Bedenken, soweit sie nicht berücksichtigt werden konnten, zurück, wobei er auch ein neues Gutachten der GMA vom April 2001 berücksichtigte. Ferner beschloss er die Bebauungspläne "2. Änderung Industriestraße - Bereich 'A' -, Änderung" und "2. Änderung Industriestraße - Bereich 'B '-, Änderung" als Satzungen. Bestandteile der Satzungen sind Planzeichnungen und Bebauungsvorschriften vom 30.04.2001. Die Bebauungsvorschriften für den Planbereich A lauten auszugsweise:

"1.1.1 Gewerbegebiete GEe 1 und 2 (§ 8 BauNVO)

Zulässig sind Betriebe und Anlagen gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1, 2 und 4 BauNVO (Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe; Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude; Anlagen für sportliche Zwecke) sowie ausnahmsweise gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauNVO (Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind und Anlagen für kirchliche, kulturelle, sozial und gesundheitliche Zwecke), soweit sie das Wohnen nicht wesentlich stören. Nicht zulässig sind Tankstellen gemäß § 8 Abs. 2 Satz 3 BauNVO sowie Vergnügungsstätten i.S. von § 8 Abs. 3 Satz 3 BauNVO (§ 1 Abs. 5 und 6 BauNVO). Einzelhandelsbetriebe und sonstige Gewerbebetriebe mit Flächen für den Verkauf an letzte Verbraucher sind nicht zulässig, wenn die angebotenen Waren den zentrenrelevanten Sortimenten (Anlage 1) zuzuordnen sind (§ 1 Abs. 9 BauNVO).

Branchentypische zentrenrelevante Randsortimente sind ausnahmsweise auf untergeordneter Fläche zulässig (siehe Hinweise).

Für genehmigte bauliche und sonstige Anlagen, die nach obigen Festsetzungen unzulässig wären, können Erweiterungen, Änderungen und Erneuerungen ausnahmsweise zugelassen werden. Nutzungsänderungen können ausnahmsweise zugelassen werden, wenn sie den unter 1.1.1 genannten Einzelhandelseinschränkungen entsprechen.

1.1.2 Sonstiges Sondergebiet SO 1 - "Großflächiger Einzelhandel mit Blumen, Pflanzen und Gartenbedarfsartikeln, Bau- und Heimwerkermarkt" (§ 11 BauNVO)

Zulässig ist ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb zum Verkauf von Blumen, Pflanzen und Gartenbedarfsartikeln sowie Bau- und Heimwerkersortimenten mit dem für diese Art des Einzelhandels typischen nichtzentrenrelevanten Haupt- und Randsortiment und einer maximalen Gesamtverkaufsfläche von 6.800 m² einschließlich einer Freifläche von 750 m².

Branchentypische zentrenrelevante Randsortimente einschließlich der in Anlage 2 genannten branchenuntypischen zentrenrelevanten Randsortimente sind auf untergeordneter Fläche (maximal 10 % der genehmigten Gesamtverkaufsfläche, aber maximal 500 m² Verkaufsfläche) zulässig. Pro Randsortiment sind nicht mehr als 100 m² Verkaufsfläche zulässig.

1.1.3 Sonstiges Sondergebiet SO 2 - "Großflächiger Einzelhandel mit Baustoffen und Bauprodukten" (§ 11 BauNVO)

Zulässig ist ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb für Baustoffe und Bauprodukte mit dem für diese Art des Einzelhandels typischen nichtzentrenrelevanten Haupt-und Randsortiment und einer maximalen Gesamtverkaufsfläche von 13.500 m² einschließlich einer Freifläche von 7.700 m².

Branchentypische zentrenrelevante Randsortimente sind auf untergeordneter Fläche (maximal 10 % der genehmigten Gesamtverkaufsfläche, aber maximal 250 m² Verkaufsfläche) zulässig

...

3. Hinweise

3.1 Einzelhandel:

...

Hinweise zu "1.1. Gewerbegebiet"

Als untergeordnet werden beurteilt max. 20% der genehmigten Verkaufsfläche bzw. max. 100 m2 Verkaufsfläche."

Die Bebauungsvorschriften für das Gewerbegebiet GEe 3 im Planbereich B entsprechen den Bebauungsvorschriften für den Planbereich A. Die Bebauungsvorschriften für die Sondergebiete im Planbereich B lauten auszugsweise:

"1.1.2 Sonstiges Sondergebiet SO 3 "Großflächiger Kfz-Handel (inkl. Motorrad- und Mopedhandel)" (§ 11 BauNVO)

Zulässig ist ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb für Kfz-Handel inklusive Motorrad- und Mopedhandel mit einer maximalen Gesamtverkaufsfläche von 4.500 m² (einschließlich Freifläche) und mit dem für diese Art des Einzelhandels typischen nichtzentrenrelevanten Haupt- und Randsortiment.

Für die bestehende und genehmigte Tankstelle, die nach obigen Festsetzungen unzulässig wäre, können Erweiterungen, Änderungen und Erneuerungen ausnahmsweise zugelassen werden, soweit nicht sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen.

Branchentypische zentrenrelevante Randsortimente für den großflächigen Kfz-Handel einschließlich der bestehenden Tankstelle sind auf untergeordneter Fläche (maximal 15 % der genehmigten Gesamtverkaufsfläche, aber maximal 200 m² Verkaufsfläche) zulässig.

1.1.3 Sonstiges Sondergebiet SO 4 - "Großflächiger Einzelhandel mit Bauelementen" (§ 11 BauNVO)

Zulässig ist ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb für Bauelemente mit dem für diese Art des Einzelhandels typischen nichtzentrenrelevanten Haupt- und Randsortiment und einer maximalen Gesamtverkaufsfläche von 2.200 m² (einschließlich Freifläche) sowie eine Kantine/ein Tagescafe, soweit sie das Wohnen nicht wesentlich stören.

Branchentypische zentrenrelevante Randsortimente sind auf untergeordneter Fläche (maximal 10 % der genehmigten Gesamtverkaufsfläche, aber maximal 250 m² Verkaufsfläche) zulässig...."

Der Inhalt der den Bebauungsvorschriften beigefügten Anlagen entspricht bis auf eine Änderung der Anlage 1 - Zuordnung des Sortiments "Heim- und Kleintierfutter, Tierpflegeartikel, zoologische Artikel, lebende Tiere" von "zentrenrelevant" in "nichtzentrenrelevant" - den bisherigen Anlagen. In der Begründung zu den Bebauungsplänen vom 30.04.2001 wird auf die Begründung vom 16.01.1997 zu den Bebauungsplänen vom 04.02.1997 verwiesen und ergänzend ausgeführt:

"Mit den geänderten Sondergebietsfestsetzungen bleibt die Stadt Singen bei der in der Bebauungsplanbegründung geschilderten Einzelhandelskonzeption. Die geänderten Sondergebietsfestsetzungen sollen allein unter dem Gesichtspunkt der Bestimmtheit einer Bebauungsplanfestsetzung verdeutlichen, welche Einzelhandelsnutzungen in den jeweiligen Sondergebietsbereichen nach Sortimenten und Größen zulässig sind..."

Die Satzungen wurden am 09.05.2001 ausgefertigt. Das Regierungspräsidium Freiburg genehmigte die Bebauungspläne mit Erlass vom 10.05.2001. Die Erteilung der Genehmigung wurde am 11.05.2001 öffentlich bekannt gemacht.

Am 17.05.2001 haben die Antragstellerinnen auch Normenkontrollanträge gegen die Satzungen vom 08.05.2001 gestellt. Sie beantragen nunmehr,

die Satzungen der Stadt Singen über die Bebauungspläne "2. Änderung Industriestraße - Bereich 'A' -, Änderung" und "2. Änderung Industriestraße - Bereich 'B' -, Änderung" vom 8. Mai 2001 für nichtig zu erklären,

hilfsweise - für diesen Fall - die Satzungen der Stadt Singen über die Bebauungspläne "2. Änderung Industriestraße - Bereich 'A' -" und "2. Änderung Industriestraße - Bereich 'B' -" vom 4. Februar 1997 für nichtig zu erklären.

Zur Begründung verweisen sie auf ihren bisherigen Vortrag und bringen ergänzend vor: Indem die Antragsgegnerin die zulässige Nutzung in den Sondergebieten auf ein einziges Branchensortiment beschränke, schieße sie weit über ihre Ziele und die sachverständigen Vorgaben in den GMA-Gutachten hinaus. Außerdem habe sie in dem Bereich, in dem bisher der OBI-Markt angesiedelt gewesen sei, eine Nutzung als Bestand festgeschrieben, die nicht mehr vorhanden sei. Der Gemeinderat habe all dies übersehen, weil er dem Wunsch des Regierungspräsidiums entsprechend Festsetzungen beschlossen habe, die er eigentlich gar nicht gewollt habe. Das GMA-Gutachten vom April 2001 rechtfertige die weitreichenden Nutzungseinschränkungen und -ausschlüsse auch in den Gewerbegebieten nicht mehr. Es stelle fest, dass die vorherrschende Nahversorgungsstruktur der Südstadt nicht mehr zeitgemäß sei, und empfehle, das Nahversorgungskonzept grundlegend zu überprüfen, zu ergänzen und weiterzuentwickeln. Dass es das Plangebiet gleichwohl nicht als den geeigneten Standort für Einzelhandel in der Südstadt propagiere, liege allein an den Vorgaben der auftraggebenden Antragsgegnerin. Hilfsweise werde die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür beantragt, dass der Bereich beiderseits der Industriestraße, zumindest in deren südlichem Teil, für den Ausbau als Nahversorgungszentrum der Südstadt geeignet sei, dass die Zulassung von Einzelhandel dort - zumindest mit Waren des täglichen Bedarfs - das städtebauliche Ziel, den Einzelhandelsstandort Innenstadt zu sichern, nicht beeinträchtige, dass Belange der Nahversorgung der Bevölkerung nicht beeinträchtigt, sondern gestärkt würden, dass keine negativen Auswirkungen auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich und auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche zu befürchten seien, dass die Funktion der Innenstadt als Versorgungszentrum nicht gefährdet, dass die Verbrauchernahversorgung nicht gefährdet, sondern gesichert und gestärkt werde und dass die Zulässigkeit nichtzentrenrelevanter Hauptsortimente in den Gebieten beiderseits der Industriestraße keine negativen Auswirkungen auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung, insbesondere auf die Innenstadt, habe und sich auch auf die Ziele der Raumordnung und Landesplanung nicht wesentlich auswirken könne.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Anträge abzuweisen

Sie erwidert: Die Festsetzungen der Bebauungspläne - auch der nur noch hilfsweise angegriffenen - seien hinreichend bestimmt. Für das Sondergebiet SO 1 könne der Bestand gegebenenfalls unter Hinzuziehung eines Gutachters anhand der Genehmigungen von 1977, 1982 und 1991 festgestellt werden. Die Definition der Randsortimente sei durch den Verweis auf die Anlagen hinreichend genau. Entgegen den Bedenken des Regierungspräsidiums Freiburg sei es auch zulässig, in Sondergebieten zur Auffüllung der Art der baulichen Nutzung sonstige gewerbliche Nutzungen mit Ausnahme von Einzelhandel neben großflächigen Einzelhandelsbetrieben festzusetzen. Insoweit werde auf ein Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 24.08.2000 - 1 C 11457/99 - Bezug genommen. Es bestünden auch keine rechtlichen Bedenken gegen die Nutzungsausschlüsse und -beschränkungen für den Einzelhandel in den Gewerbegebieten. Es handele sich um zulässige Differenzierungen nach § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO. Die notwendigen städtebaulichen und besonderen städtebaulichen Gründe lägen vor. Sie seien von der Rechtsprechung anerkannt und gerade im Zusammenhang mit Einzelhandelsbetrieben üblich. Das gelte auch für die Differenzierung zwischen zentrenrelevanten und nicht zentrenrelevanten Sortimenten. Sie habe in der Begründung vom 16.01.1997 eingehend und mit großer Sorgfalt Grundlage und Folgen ihrer Überlegungen dargestellt, das entwickelte Einzelhandelskonzept im Einzelnen präsentiert und begründet. Die Gutachten der GMA wiesen hinreichend nach, dass die Ansiedlung zusätzlicher Flächen in den städtischen Randbereichen zu einer Schwächung der Innenstadt führen werde. Die Überlegungen der Antragstellerinnen, gleichsam "bipolar" auch im Bereich der Südstadt Einzelhandel zuzulassen, stellten eine andere Konzeption dar, als sie die Antragsgegnerin entwickelt und teilweise bereits umgesetzt habe. § 1 Abs. 3 BauGB verlange nicht, dass nur eine einzig mögliche Konzeption verwirklicht werde. Die GMA-Gutachten und die Überlegungen der Antragsgegnerin wiesen nach, dass die von den Antragstellerinnen verfolgten Überlegungen eine andere, im Wesentlichen gegen die Innenstadt wirkende Konzeption darstellten. Auch ein Abwägungsfehler liege nicht vor. Eine Abwägung habe, wie die Akten belegten, stattgefunden. Die unterschiedlichen Belange seien gesehen und eingestellt worden. Der vorgenommene Interessenausgleich sei fehlerfrei.

Dem Senat liegen die einschlägigen Akten der Antragsgegnerin, die Gutachten der GMA vom August 1993 und vom April 2001 sowie die Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach-und Streitstands wird auf den Inhalt dieser Unterlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Normenkontrollanträge haben Erfolg. Die Festsetzungen der Sondergebiete SO 1, SO 2, SO 3 und SO 4 in den Bebauungsplänen vom 08.05.2001 und vom 04.02.1997 verstoßen gegen höherrangiges Recht und sind nichtig.

Der Senat hat auf Grund der Änderung der Anträge zunächst über die gegen die Satzungen vom 08.05.2001 gerichteten Normenkontrollanträge zu entscheiden (I.); einer Entscheidung über die hilfsweise aufrechterhaltenen Normenkontrollanträge gegen die Satzungen vom 04.02.1997 bedarf es dagegen nur, soweit die mit den Hauptanträgen angegriffenen Satzungen für nichtig erklärt werden (II.). Die Antragsänderung ist entsprechend § 91 VwGO zulässig. Die Einbeziehung neuer, gegen die Satzungen vom 08.05.2001 gerichteter Normenkontrollanträge in das anhängige Verfahren und die Umstellung der bisherigen, gegen die Satzungen vom 04.02.1997 unbedingt gestellten Normenkontrollanträge auf Hilfsanträge ist zwar nicht der typische Fall einer Antragsänderung durch Austausch verschiedener prozessualer Ansprüche. Vielmehr handelt es sich um eine nachträgliche Antragserweiterung in Gestalt einer Antragshäufung in "unechter" Eventualstellung entsprechend § 44 VwGO. Diese ist aber entsprechend § 91 VwGO zu behandeln (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.04.1999 - 4 C 4.98 - BVerwGE 109, 74/78; BGH, Urt. v. 10.01.1985 - III ZR 93/83 - NJW 1985, 1841 m. w. Nachw.; Rennert in Eyermann, VwGO, 11. Auflage, § 91 Rn. 4) und hier nach § 91 Abs. 1 und 2 VwGO zuzulassen, weil die Antragsgegnerin sich in der mündlichen Verhandlung auf die Änderung der Anträge eingelassen hat, ohne ihr zu widersprechen.

I. Die Hauptanträge sind nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Die Antragstellerinnen sind insbesondere nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt, da sie sich gegen Festsetzungen der Bebauungspläne vom 08.05.2001 wenden, welche die bisherige bauliche Nutzbarkeit ihrer Grundstücke einschränken. Diese Festsetzungen sind Inhalts- und Schrankenbestimmungen ihres Eigentums an diesen Grundstücken i. S. des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Nach dem Vortrag der Antragstellerinnen erscheint es möglich, dass diese Festsetzungen rechtswidrig sind und deshalb ihre Grundrechte aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG verletzen.

Die Hauptanträge sind auch begründet. Die Festsetzungen der Sondergebiete SO 1, SO 2, SO 3 und SO 4 in den Bebauungsplänen vom 08.05.2001 verstoßen gegen das Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 6 BauGB und gegen Art. 14 Abs. 1 und 2 GG, und diese beachtlichen Rechtsmängel können nicht durch ein ergänzendes Verfahren i. S. des § 215a Abs. 1 BauGB behoben werden. Das führt jedoch nur zur Nichtigkeit dieser Festsetzungen, weil insoweit die Voraussetzungen für eine Teilnichtigkeit erfüllt sind und hinsichtlich der anderen Festsetzungen weder die gerügten Rechtsmängel vorliegen noch sonstige Verstöße gegen höherrangiges Recht ersichtlich sind.

Verstöße gegen höherrangige Form- oder Verfahrensvorschriften, insbesondere rügepflichtige Verfahrensfehler i. S. des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB oder i. S. des § 4 Abs. 4 GemO, haben die Antragstellerinnen nicht gerügt. Solche Rechtsmängel sind auch nicht erkennbar.

Als Verstöße gegen höherrangiges materielles Recht machen die Antragstellerinnen geltend, die Änderungsplanung sei als solche nicht i. S. des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich (1.), jedenfalls aber verstießen die Festsetzungen für die Gewerbegebiete (2.) und die Sondergebiete (3.) gegen das rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot, § 1 Abs. 3 und 6 BauGB sowie § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO. Das trifft - soweit entscheidungserheblich - nur hinsichtlich der Sondergebietsfestsetzungen teilweise zu; sonstige Rechtsmängel sind nicht ersichtlich.

1. Der behauptete Verstoß gegen § 1 Abs. 3 BauGB liegt nicht vor.

Nach dieser Vorschrift haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Das ist bereits der Fall, wenn die Gemeinde für ihre Planung hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange ins Feld führen kann, welche die konkrete Bauleitplanung nach Maßgabe der vom Baugesetzbuch allgemein verfolgten Ziele vernünftigerweise gebieten (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.12.1969 - 4 C 105.66 - BVerwGE 34, 301 = PBauE § 1 Abs. 6 BauGB Nr. 1; Urt. v. 05.12.1986 - 4 C 13.85 - BVerwGE 75, 214/232 f.). Was im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen; der Gesetzgeber ermächtigt sie, die "Städtebaupolitik" zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.04.1964 - 1 C 30.62 - BVerwGE 18, 247/252; Urt. v. 07.05.1971 - 4 C 76.68 - DVBl. 1971, 759; Beschl. v. 14.08.1995 - 4 NB 21.95 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86; Urt. v. 25.11.1999 - 4 CN 17.98 - ZfBR 2000, 191). Erforderlich ist eine bauleitplanerische Regelung auch dann, wenn die Gemeinde die planerischen Voraussetzungen schafft, die es ermöglichen, einer Bedarfslage gerecht zu werden, die sich zwar noch nicht konkret abzeichnet, aber bei vorausschauender Betrachtung in einem absehbaren Zeitraum erwartet werden kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.05.1999 - 4 BN 15.99 - NVwZ 1999, 1338; Beschl. v. 08.09.1999 - 4 BN 14.99 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 106). Das alles gilt auch für bereits bebaute Gebiete. Die Gemeinde ist grundsätzlich nicht darauf beschränkt, den vorgefundenen Bestand festzuschreiben. Ob und wie ihre Vorstellungen an baulichen Gegebenheiten auszurichten sind, bestimmt sich nach der städtebaulichen Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB und den zum Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 6 BauGB entwickelten Grundsätzen. Das Interesse an der Erhaltung vorhandener Verhältnisse kann überwunden werden, wenn die von der Gemeinde verfolgten Ziele der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung sowie entsprechend gewichtige, gegen die Erhaltung vorgefundener Verhältnisse sprechende Belange dies rechtfertigen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.02.1997 - 4 B 16.97 - NVwZ-RR 1997, 512; Beschl. v. 06.06.1997 - 4 NB 6.97 - NVwZ-RR 1998, 415). Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB sind demnach nur Bauleitpläne, die einer positiven städtebaulichen Planungskonzeption entbehren und deshalb einen groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriff darstellen (BVerwG, Urt. v. 14.07.1972 - IV C 8.70 - BVerwGE 40, 258; Urt. v. 16.12.1988 - 4 C 48.86 - BVerwGE 81, 111; Urt. v. 22.01.1993 - 8 C 46.91 - BVerwGE 92, 8 = PBauE 123 BauGB Nr. 1). Sie dürfen insbesondere nicht nur ein vorgeschobenes Mittel zur Verfolgung anderer als städtebaulicher Gründe sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.12.1988 - 4 NB 1.88 - NVwZ 1989, 664).

Gemessen daran ist die Änderungsplanung als solche nach Anlass und Zeitpunkt i.S. des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich. Denn sie wird von einer positiven städtebaulichen Konzeption getragen und ist kein grober und einigermaßen offensichtlicher Missgriff. Nach der Begründung vom 30.04.2001, die auf die Begründung vom 16.01.1997 verweist, soll das Einzelhandels-Zielkonzept der Antragsgegnerin entsprechend den Vorschlägen der GMA für den "Bereich II" bei gleichzeitiger Sicherung des Bestands vorhandener großflächiger Einzelhandelsbetriebe planungsrechtlich umgesetzt werden. Anlass wie Gegenstand der Änderungsplanung sind mithin vor allem städtebauliche Belange der Wirtschaft und ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung i. S. von § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 8 BauGB. Sie rechtfertigen die planerische Entscheidung einer Gemeinde, gewerbliche Nutzungen in der Form des Einzelhandels auf Flächen des Gemeindegebiets, die bislang uneingeschränkt gewerblich nutzbar waren, durch Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i .V. m. §§ 1 ff. BauNVO zu steuern. Geht es der Gemeinde - wie hier - darum, Fehlentwicklungen in einem ausgewiesenen Gewerbe- bzw. Industriegebiet abzuwenden und eine ihren städtebaulichen Vorstellungen standortangemessene Nutzungsstruktur durch gewisse Beschränkungen des Einzelhandels anzustreben, so bedarf es zur Rechtfertigung dieses Ziels entgegen der Annahme der Antragstellerinnen nicht des konkreten Nachweises, dass ohne diese Beschränkungen andere Einzelhandelsstandorte gefährdet würden oder dass das Ortszentrum an Attraktivität verlöre (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.6.1989 - 4 C 16.88 -, UPR 1989, 436 = PBauE § 1 Abs. 9 BauNVO Nr. 2; Beschl. v. 16.01.1990 - 4 NB 1.90 -, UPR 1990, 222 = ZfBR 1990, 207). Deshalb sind ihre Einwände, die Änderungsplanung sei überflüssig, weil nach den Feststellungen der GMA die Ausstattung an Einzelhandelsfläche in der Singener Innenstadt "überdurchschnittlich" und der "Einkaufsplatz Singen ein attraktiver Standort für Einzelhandelsbetriebe" sei, nicht geeignet, die Planrechtfertigung i.S. des § 1 Abs. 3 BauGB in Zweifel zu ziehen. Der Antragsgegnerin geht es gerade darum, die in den vergangenen Jahren mit erheblichen Investitionen umgestaltete Innenstadt als leistungsfähiges Einzelhandelszentrum weiter zu festigen und auszubauen. Die Tatsache, dass die Realisierung ihrer Ziele einen gewissen Konkurrenzschutz anderer Einzelhandelsbetriebe bewirkt, belegt entgegen der Ansicht der Antragstellerinnen auch nicht, dass die Änderungsplanung nur ein vorgeschobenes Mittel zur Verfolgung anderer als städtebaulicher Gründe ist. Denn Städtebaupolitik, gerade wenn sie Belange der Wirtschaft und ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung i.S. des § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 8 BauGB zum Gegenstand hat, führt zwangsläufig zu Vorteilen für den einen und Nachteilen für den anderen Gewerbetreibenden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 08.12.1999 - 8 S 3017/98 - VBlBW 2000, 279). Eine solche mittelbare Einflussnahme auf die Wettbewerbssituation und die Berufsausübung durch Standortbegrenzung für Gewerbebetriebe ist letztlich Folge jeder Planung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 09.11.1979 - 4 N 1.78 , 4 N 2-4.79 - BVerwGE 59, 87/103).

Der Einwand der Antragstellerinnen, die Änderungsplanung "zerstöre" im Plangebiet "Industriestraße" vorhandene, für die Südstadt wichtige Einzelhandels- und Nahversorgungsstrukturen und "veröde" dadurch diesen Stadtteil, ist unerheblich. Diese Schlussfolgerung beruht auf einer anderen Bewertung des Einzelhandels im Plangebiet "Industriestraße" für die Nahversorgungsstandorte in der Südstadt und entspringt - wie die Antragsgegnerin zu Recht feststellt - einem anderen städtebaulichen Konzept. Für die Vereinbarkeit mit § 1 Abs. 3 BauGB kommt es allein auf die städtebauliche Konzeption der Antragsgegnerin an, also ihre Ziele, eine funktionsfähige und attraktive Einkaufslage in der Singener Innenstadt zu erhalten und die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben in den Randbereichen, vor allem in Gewerbe- und Industriegebieten, zur Stärkung und Sicherung der Nahversorgungsstandorte, insbesondere in der Südstadt, zu begrenzen. Insoweit ist nichts dafür ersichtlich, dass die "Ausgrenzung" des Plangebiets "Industriestraße" aus dem Konzept der Nahversorgungsstandorte in der Südstadt nach den vorhandenen Nahversorgungsstrukturen ein städtebaulicher Missgriff sein könnte. Das Gutachten der GMA vom April 2001 belegt vielmehr das Gegenteil, soweit darin festgestellt wird, dass der südliche Abschnitt der Industriestraße zwar beidseitig von Wohngebieten der Südstadt umgeben sei, dass "jedoch unter Berücksichtigung der derzeitigen Nutzungsstruktur insoweit nicht von einer funktionalen Klammer zwischen der westlichen und östlichen Südstadt, sondern vielmehr von einer trennenden Funktion gesprochen werden" könne (S. 119).

Aus den Feststellungen und Schlussfolgerungen im Gutachten der GMA vom April 2001 folgt entgegen der Ansicht der Antragstellerinnen auch im Übrigen nicht, dass die Änderungsplanung jedenfalls bei Beschlussfassung über die Bebauungspläne Anfang Mai 2001 als städtebaulicher Missgriff anzusehen ist. Die GMA stellt fest, dass die Entwicklung des Einzelhandels in den letzten sieben Jahren auf Grund der Maßnahmen zur Umsetzung des Einzelhandels-Zielkonzepts sowohl in den innerstädtischen als auch in den dezentralen Einkaufslagen der Südstadt trotz erheblicher struktureller Probleme der örtlichen Wirtschaft und stagnierender Kaufkraft insgesamt gesehen positiv verlaufen sei und sich auf hohem Niveau stabilisiert habe. Angesichts großer Flächenpotenziale in der Südstadt und nur begrenzter Zuwachsraten in der Zukunft bestehe jedoch weiterhin die Gefahr eines schleichenden Bedeutungsverlustes der Innenstadt als Einzelhandelsschwerpunkt. Es gebe daher aus heutiger Sicht keinen Grund, das bestehende Konzept grundsätzlich in Frage zu stellen (S. 71, 92 f.). In den Gewerbe- und Industriegebieten der dezentralen Einzelhandelsstandorte sollten daher nach wie vor nur Betriebe mit nichtzentrenrelevanten Hauptsortimenten zugelassen werden (S. 98 f.). Hinsichtlich der Nahversorgungszentren in den Wohngebieten und Stadtteilen, insbesondere in der Südstadt, konstatiert die GMA zwar, dass die Nahversorgungsfunktionen "fast vollständig zum Erliegen" gekommen oder jedenfalls "nicht mehr als zeitgemäß" anzusehen seien, weil die Standortbedingungen ungenügend seien und sich die Betriebstypen des Lebensmitteleinzelhandels zu immer größeren Ladeneinheiten entwickelten (S. 34 f., 113 f.). Daraus kann wohl geschlossen werden, dass das Einzelhandelskonzept hinsichtlich des Teilzieles "Festigung und Stärkung der Nahversorgungszentren" bislang nicht die Erwartungen der Antragsgegnerin erfüllt hat. Daraus folgt aber nicht, dass die Bebauungspläne insoweit einer positiven städtebaulichen Planungskonzeption überhaupt entbehren und deshalb einen groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriff darstellen, zumal die GMA es trotz der getroffenen Feststellungen als sinnvoll bezeichnet, an diesem Teilziel durch Ausbau einiger weniger Standorte, auch in der Südstadt, zu leistungsfähigen Nahversorgungszentren in den Wohngebieten und durch Sicherung vorhandener Nahversorgungslagen in den Wohngebieten und Stadtteilen im Grundsatz festzuhalten (S. 113 f.).

Die hilfsweise gestellten Beweisanträge auf Einholung von Sachverständigengutachten sind abzulehnen. Die unter Beweis gestellten Tatsachen sind schon nicht entscheidungserheblich, weil es für die Vereinbarkeit mit § 1 Abs. 3 BauGB nur auf die planerische Konzeption der Antragsgegnerin ankommt. Abgesehen davon liegen bereits zwei Gutachten der GMA vor, die auf der Grundlage umfassender Erhebungen zum Einzelhandel in Singen schlüssig und widerspruchsfrei die städtebauliche Vertretbarkeit dieser planerischen Konzeption nachweisen. Die Antragstellerinnen beschränken sich auf bloße Gegenbehauptungen, ohne substantiiert aufzuzeigen, inwiefern die Gutachten der GMA erkennbare Mängel enthalten, von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgehen oder unlösbare Widersprüche aufweisen, oder darzulegen, dass Zweifel an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit der Gutachter der GMA bestehen oder dass besonders schwierige Fachfragen entscheidungserheblich sind, die ein spezielles Fachwissen erfordern, das den Gutachten der GMA nicht zugrunde liegt. Bei dieser Sachlage drängt sich die fürsorglich beantragte Beweiserhebung auch nicht auf.

2. Die Festsetzungen für die Gewerbegebiete sind auch sonst mit höherrangigem Recht vereinbar.

a) Ein Verstoß gegen das Gebot der Bestimmtheit planerischer Festsetzungen, das aus rechtsstaatlichen Gründen sowie im Hinblick auf die Rechtsnatur und den Sinn und Zweck der Bebauungspläne verlangt, dass sich Inhalt, Umfang und Reichweite der einzelnen Festsetzungen aus dem Bebauungsplan eindeutig feststellen und erkennen lassen (vgl. Senatsurteil vom 30.11.2000 - 5 S 3227/98 - m. w. Nachw.), liegt nicht vor. Die Rügen der Antragstellerinnen befassen sich nur mit Festsetzungen für die Sondergebiete, insbesondere in den mit den Hilfsanträgen angegriffenen Satzungen vom 04.02.1997. Hinsichtlich der Gewerbegebiete der Bebauungspläne vom 08.05.2001 machen die Antragstellerinnen Verstöße gegen das Bestimmtheitsgebot nicht geltend. Solche sind auch nicht ersichtlich. Inhalt, Umfang und Reichweite der in Nrn. 1.1.1 der Bebauungsvorschriften für die Planbereiche A und B getroffenen Festsetzungen über die Zweckbestimmungen der Gewerbegebiete GEe 1, GEe 2 und GEe 3 und die Art der dort zugelassenen Nutzungen lassen sich eindeutig feststellen. Das gilt auch für den Einzelhandel mit "zentrenrelevanten Sortimenten". Welche Sortimente in diesem Sinne "zentrenrelevant" sind, ist in Nr. 1.1 der Bebauungsvorschriften in Verbindung mit Anlage 1 abschließend definiert. Das gilt zwar nicht für die ausnahmsweise auf "untergeordneter Fläche" zulässigen zentrenrelevanten "branchentypischen Randsortimente". Die Begriffe "untergeordnete Fläche" und "branchentypisches Randsortiment" sind jedoch auslegungsfähig und, insbesondere anhand der Begründung zu den Bebauungsplänen, bestimmbar. Mit dem Begriff "branchentypisches Randsortiment" sind danach erkennbar Waren gemeint, die unter Berücksichtigung branchen- und marktüblicher Gepflogenheiten zusammen mit dem jeweiligen Hauptsortiment verkauft werden, aber nur eine ergänzende, untergeordnete Bedeutung haben (vgl. die entsprechenden Erläuterungen im Gutachten der GMA vom August 1993, S. 113 f. und im Gutachten vom April 2001, S. 99 Fußnote 1). Dementsprechend ist die Größe der für dieses Randsortiment vorgesehenen "untergeordneten Fläche" als Teil der jeweils zur Genehmigung anstehenden Verkaufsfläche i. S. der Nr. 1.1 der Bebauungsvorschriften zu bestimmen. Dabei können die in Nr. 3.1 der Bebauungsvorschriften enthaltenen "Hinweise zu 1.1 Gewerbegebiet", die keine planungsrechtlichen Festsetzungen und daher als solche nicht rechtsverbindlich sind, Anhaltspunkte dafür geben, wie groß eine untergeordnete Verkaufsfläche für ein branchentypisches Randsortiment im Einzelfall sein kann. Die nicht auszuschließende Möglichkeit, dass die Beantwortung der Fragen, was ein "branchentypisches Randsortiment" ist und welcher Teil der gesamten Verkaufsfläche insoweit als "untergeordnet" anzusehen ist, im Einzelfall Schwierigkeiten bereiten und gegebenenfalls die Einholung eines Gutachtens erfordern kann, macht die Festsetzungen als solche nicht unbestimmt.

b) Der jeweils in Nr. 1.1.1 der Bebauungsvorschriften festgesetzte Ausschluss von Einzelhandels- und sonstigen Gewerbebetrieben mit Flächen für den Verkauf an letzte Verbraucher, wenn die angebotenen Waren zentrenrelevanten Sortimenten zuzuordnen sind, verstößt entgegen der Ansicht der Antragstellerinnen nicht gegen §§ 1 Abs. 3, 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. §§ 1 Abs. 5 und 9 BauNVO. Die Antragsgegnerin hat insoweit nicht sämtliche, sondern - im Wege einer "Feingliederung" - nur besondere, nach Branchen und Warensortimenten bestimmte Gewerbebetriebe als (Unter-)Arten der Nutzungsart Einzelhandel i.S. des § 1 Abs. 5 BauNVO ausgeschlossen oder abweichend von diesem Ausschluss für künftige Vorhaben oder bestehende Betriebe (§ 1 Abs. 10 BauNVO) ausnahmsweise zugelassen. Eine derartige "Feingliederung" bei der Anwendung des § 1 Abs. 5 BauNVO ist - auch nachträglich -nach § 1 Abs. 9 BauNVO zulässig, wenn sich der Ausschluss auf Anlagentypen i.S. des § 1 Abs. 9 BauNVO bezieht, wenn er nach § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich und zugleich durch "besondere" städtebauliche Gründe i. S. des § 1 Abs. 9 BauNVO gerechtfertigt ist und wenn die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.12.1989 - 4 NB 26.89 - NVwZ-RR 1990, 229; Beschl. v. 27.07.1998 - 4 BN 31.98 - NVwZ-RR 1999, 9; Beschl. v. 11.05.1999, a.a.O.). Diese Voraussetzungen sind erfüllt:

aa) Die den Ausschlüssen zugrunde liegende Differenzierung nach Einzelhandelsbetrieben bestimmter Branchen und Warensortimente bezieht sich auf Anlagentypen i.S. des § 1 Abs. 9 BauNVO. Anlagentypen in diesem Sinne sind nur einzelne Unterarten von Nutzungen, die es in der sozialen und ökonomischen Realität bereits gibt. Denn die Vorschrift eröffnet der Gemeinde keine Befugnis, neue Nutzungsarten zu "erfinden"; Mischformen darf sie ebenfalls nicht festsetzen. Mit dieser Einschränkung will der Verordnungsgeber verhindern, dass die Gemeinde in die Gefahr gerät, konkrete Projekte durch planerische Festsetzungen zu ermöglichen oder auszuschließen. Die planerischen Festsetzungen müssen vielmehr, um vor den Anforderungen des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Bestand zu haben, entsprechend der sog. Typenlehre des Bundesverwaltungsgerichts hinreichend abstrakt getroffen werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.07.1998, a.a.O.). Geht es - wie hier - um den Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben, ist ein auf bestimmte Branchen bezogenes Hauptsortiment indes grundsätzlich geeignet, eine Nutzungsunterart darzustellen, wenn die Differenzierung marktüblichen Gegebenheiten entspricht (BVerwG, Beschl. v. 27.07.1998, a.a.O.). Gemessen daran ist die vorliegende Regelung rechtmäßig. Denn sie bestimmt die unzulässigen oder ausnahmsweise zulässigen Einzelhandelsbetriebe im Anschluss an die Empfehlungen der GMA hinreichend abstrakt nach - "zentrenrelevanten" oder "nichtzentrenrelevanten" - Sortimenten, die sich bestimmten Einzelhandelsbranchen zuordnen lassen und deren Unterscheidung nach den Feststellungen der GMA marktüblich ist.

bb) Die differenzierten Ausschlüsse des Einzelhandels sind auch nach § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich und durch "besondere" städtebauliche Gründe i. S. des § 1 Abs. 9 BauNVO gerechtfertigt. Zeichnet sich nach der durch eine Markt- und Standortuntersuchung gestützten Einschätzung der Gemeinde in einem - wie hier - bisher ohne nähere Maßgaben ausgewiesenen Gewerbe-oder Industriegebiet eine insbesondere die Belange der Wirtschaft und ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung (vgl. § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 8 BauGB) beeinträchtigende, städtebaulich unerwünschte Fehlentwicklung im Einzelhandel ab, so ist die Gemeinde nach § 1 Abs. 3 BauGB befugt, sich nachträglich des Mittels zu bedienen, das § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO zur Sicherung einer ihren Planungsvorstellungen entsprechenden, standortangemesseneren Nutzungsstruktur bereithält. Geht es ihr darum, das Gebiet davor zu bewahren, dass Einzelhandelsbetriebe bestimmter Art überhandnehmen, so bedarf es zur Rechtfertigung dieses Ziels nicht des konkreten Nachweises, dass ohne diese Beschränkung andere Einzelhandelsstandorte gefährdet werden oder das Ortszentrum an Attraktivität verliert (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.05.1999, a.a.O.). Die Antragsgegnerin ist daher nicht verpflichtet, zur Rechtfertigung ihrer den Einzelhandel steuernden Regelungen im Einzelnen nachzuweisen, dass die Innenstadt ohne die Änderungsplanung verödete und die dortigen Einzelhandelsbetriebe "mindestens 10% Umsatzverluste" erlitten, wie dies die Antragstellerinnen meinen. Anhaltspunkte dafür, das die auf umfangreicher Tatsachenbasis beruhenden Feststellungen und sachverständigen Schlussfolgerungen sowie Empfehlungen der GMA, auf die sich das Einzelhandels-Zielkonzept und die planerischen Einschätzungen der Antragsgegnerin stützen, fehlerhaft sein könnten, haben die Antragstellerinnen nicht dargelegt. Sie sind auch sonst nicht erkennbar. Die seitens der GMA vorgeschlagenen und von der Antragsgegnerin übernommenen Regelungen zur planungsrechtlichen Steuerung des Einzelhandels im "Bereich II" und insbesondere im Plangebiet sind nach den - von den Antragstellerinnen nicht substantiiert angegriffenen - Feststellungen und Schlussfolgerungen der GMA erforderlich, um sicherzustellen, dass die Realisierung des Einzelhandels-Zielkonzepts der Antragsgegnerin nicht beeinträchtigt wird.

Die "Feingliederung" ist auch durch "besondere" städtebauliche Gründe i. S. des § 1 Abs. 9 BauNVO gerechtfertigt. Damit ist nur gemeint, dass es spezielle Gründe gerade für eine gegenüber § 1 Abs. 5 BauNVO noch feinere Ausdifferenzierung der zulässigen Nutzung geben muss (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.05.1987 - 4 C 77.84 - BVerwGE 77, 317/320 f.). Das ist hier der Fall. Die Antragsgegnerin differenziert im Anschluss an die GMA-Gutachten danach, ob die den Anlagentyp bestimmenden Hauptsortimente zentrenrelevant sind, was sich danach beurteilt, ob der jeweilige Betrieb nach der städtebaulichen Konzeption der Antragsgegnerin typischerweise in die innerstädtische Einkaufslage zu integrieren ist. Dies ist nach den Erhebungen und sachverständigen Schlussfolgerungen der GMA sowohl im Allgemeinen als auch zur Sicherung des Einzelhandels-Zielkonzepts der Antragsgegnerin ein hinreichender Grund für die Differenzierung. Denn danach kann das Angebot der in Anlage 1 als zentrenrelevant eingestuften Sortimente in Gewerbe- und Industriegebieten städtischer Randlagen in besonderer Weise geeignet sein, die mit dem Einzelhandels-Zielkonzept verfolgten städtebaulichen Ziele zu beeinträchtigen.

cc) Schließlich bleibt auch die allgemeine Zweckbestimmung eines Gewerbegebiets i.S. des § 8 BauNVO trotz der festgesetzten Ausschlüsse gewahrt. Denn es werden nur einzelne der nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO allgemein zulässigen Einzelhandelsbetriebe ausgeschlossen. Auch in Anbetracht der weiteren, nach § 1 Abs. 5 BauNVO rechtmäßig festgesetzten Ausschlüsse von Gewerbebetrieben, die das Wohnen wesentlich stören (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 15.04.1987 - 4 B 71.87 - NVwZ 1987, 970), sowie von Tankstellen und Vergnügungsstätten bleibt der Gebietstypus eines Gewerbegebiets i. S. des § 8 Abs. 1 BauNVO erhalten.

c) Die Festsetzungen für die Gewerbegebiete, insbesondere die Ausschlüsse von Einzelhandels- und sonstigen Gewerbebetrieben mit Flächen für den Verkauf an letzte Verbraucher, wenn die angebotenen Waren zentrenrelevanten Sortimenten zuzuordnen sind, verstoßen auch nicht gegen das Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 6 BauGB.

Nach § 1 Abs. 6 BauGB sind bei der Aufstellung eines Bauleitplans die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Dabei ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bauleitplan maßgebend (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Das Abwägungsgebot erfordert zum einen, dass eine sachgerechte Abwägung überhaupt stattfindet. Zum anderen verlangt es für den Vorgang wie das Ergebnis der Abwägung, dass an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge eingestellt werden muss, dass die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange erkannt und dass der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der ihrer objektiven Gewichtigkeit entspricht. Innerhalb des so gezogenen rechtlichen Rahmens darf die Gemeinde sich in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung des anderen entscheiden (BVerwG, Urt. v. 12.12.1969 - IV C 105.66 -, BVerwGE 34, 301/309 = PBauE § 1 Abs. 6 BauGB Nr. 1; Urt. v. 05.07.1974 - IV C 50.72 -, BVerwGE 45, 309/315 = PBauE § 1 Abs. 6 BauGB Nr. 3). Die gerichtliche Kontrolle der Abwägung beschränkt sich auf die Überprüfung, ob der rechtliche Rahmen eingehalten ist (BVerwG, Urt. v. 12.12.1969 und v. 05.07.1974, a.a.O.). Dabei sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind (§ 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB), und Mängel der Abwägung werden - insgesamt - unbeachtlich, wenn die Voraussetzungen des § 215 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 BauGB erfüllt sind.

Gemessen daran sind die Festsetzungen für die Gewerbegebiete nicht abwägungsfehlerhaft. Wie den beigezogenen Akten zu entnehmen ist, hat eine Abwägung tatsächlich stattgefunden. Der Gemeinderat hat sich mit den Fragen und Problemen, die durch die planungsrechtliche Umsetzung des Einzelhandels-Zielkonzepts und die damit einhergehenden Einschränkungen der bisherigen gewerblichen Nutzungsmöglichkeiten im Plangebiet "Industriestraße" aufgeworfen werden, eingehend befasst. Er hat dabei alle nach Lage der Dinge zu berücksichtigenden öffentlichen und privaten Belange, insbesondere die Interessen der Antragstellerinnen an der Beibehaltung einer uneingeschränkten gewerblichen Nutzung ihrer in den Gewerbegebieten gelegenen Grundstücke, berücksichtigt. Das belegen vor allem die ausführliche Begründung vom 16.01.1997, auf die in der Begründung vom 30.04.2001 verwiesen wird, sowie die Niederschrift über die Gemeinderatssitzung vom 08.05.2001 und die Beratungsgrundlagen für diese Sitzung. Anhaltspunkte dafür, dass bestimmte abwägungserhebliche Belange unberücksichtigt geblieben sind, sind nicht ersichtlich. Die Antragstellerinnen machen insoweit auch nichts geltend.

Die berührten öffentlichen und privaten Belange wurden auch mit dem zutreffenden Gewicht in die Abwägung eingestellt. Dies gilt vor allem für die städtebaulichen Belange, welche die differenzierten Ausschlussregelungen nach dem Einzelhandels-Zielkonzept der Antragsgegnerin tragen. Anhaltspunkte dafür, dass die insoweit maßgebende Zuordnung der Sortimente in Anlage 1 der Bebauungsvorschriften als zentrenrelevant für das eine oder andere Sortiment unzutreffend sein könnte, sind nicht ersichtlich. Die entsprechenden Bewertungen des Gemeinderats beruhen auf den Erhebungen und Schlussfolgerungen der GMA, die keine Bewertungsfehler aufweisen. Die Zuordnung zentrenrelevant erfolgt danach anhand bestimmter städtebaulich relevanter Eigenschaften der Sortimente - wie Erzeugung von Kundenfrequenz und hoher Einzelhandelszentralität, Anregung von Kopplungskäufen, Flächenanspruch und Stadtbildwirkung, Handlichkeit für "Taschenkäufer" ohne Pkw - und berücksichtigt die Angebotsprofilierung der Singener Innenstadt sowie die handelsbezogenen städtebaulichen Entwicklungsziele (vgl. GMA-Gutachten vom August 1993, S. 110 ff.; GMA-Gutachten vom April 2001, S. 94 ff.). Dies erscheint für die in Anlage 1 genannten Sortimente im Blick auf die mit der Änderungsplanung verfolgten städtebaulichen Ziele zutreffend begründet und folgerichtig. Die nach den neuesten Feststellungen der GMA nicht mehr tragfähige Zuordnung des Sortiments "Heim- und Kleintierfutter, Tierpflegeartikel, zoologische Artikel, lebende Tiere" als zentrenrelevant hat die Antragsgegnerin in den Bebauungsplänen vom 08.05.2001 entsprechend der Empfehlung im Gutachten der GMA vom April 2001 in nichtzentrenrelevant geändert. Die von den Antragstellerinnen insoweit ausschließlich beanstandete Zuordnung bestimmter Sortimente und Waren in Anlage 2 als branchenuntypisch ist nur für das Sondergebiet SO 1, nicht aber für die Gewerbegebiete von Bedeutung.

Die Abwägung ist auch im Ergebnis rechtsfehlerfrei. Die Antragsgegnerin hat den Ausgleich zwischen den von der Änderungsplanung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen, der ihrer objektiven Gewichtigkeit entspricht; insbesondere hat sie die Belange der Antragstellerinnen nicht unverhältnismäßig zurückgestellt. Die Einschränkungen der bisherigen gewerblichen Nutzungsmöglichkeiten auf den Grundstücken in den Gewerbegebieten sind zur Realisierung der mit der Änderungsplanung verfolgten städtebaulichen Ziele der Antragsgegnerin geeignet und erforderlich. Andere, die planerische Konzeption der Antragsgegnerin gleich wirksam umsetzende, die Eigentümer der betroffenen Grundstücke jedoch weniger belastende Mittel sind nicht erkennbar. Die Festsetzungen beschränken die gewerbliche Nutzung des Grundeigentums der Antragstellerinnen auch nicht im engeren Sinne unverhältnismäßig. Die betreffenden Grundstücke können nach wie vor gewerblich genutzt werden, auch zur Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben oder sonstigen Gewerbebetrieben mit Flächen für den Verkauf an letzte Verbraucher mit nichtzentrenrelevanten Sortimenten, soweit es sich nicht um Einkaufszentren oder Betriebe i. S. des § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO handelt. Eine auf den Grundstücken bereits ausgeübte gewerbliche Nutzung bleibt unberührt. Die Behauptung der Antragstellerinnen, die Änderungsplanung bewirke "Eingriffe in bestehende Nutzungen und ausgeübte Gewerbe", ist daher unzutreffend. Ausgeschlossen werden allenfalls Erweiterungen oder Neuansiedlungen von Gewerbebetrieben, die mit den neuen Festsetzungen nicht vereinbar sind. Insoweit greift die Änderungsplanung jedoch nicht in eine bestandsgeschützte Rechtsposition ein. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin in Nr. 1.1.1 der Bebauungsvorschriften für die Gewerbegebiete von der Ermächtigung des § 1 Abs. 10 BauNVO Gebrauch gemacht und bestimmt hat, dass für genehmigte bauliche und sonstige Anlagen, die nach den neuen Festsetzungen unzulässig wären, Erweiterungen, Änderungen und Erneuerungen ausnahmsweise zugelassen werden können. Damit ist den Interessen der jeweiligen Eigentümer am Schutz rechtmäßig ausgeübter gewerblicher Nutzungen hinreichend Rechnung getragen. Die im Übrigen verbleibenden Belastungen sind im Blick auf das Gewicht der für die Änderungsplanung sprechenden städtebaulichen Belange und die sich aus Lage und Beschaffenheit der Grundstücke der Antragstellerinnen ergebende gesteigerte Sozialbindung ihres Eigentums nicht unverhältnismäßig. Die Festsetzungen der Bebauungspläne genügen damit den Anforderungen des Art. 14 Abs. 2 GG und sind verhältnismäßige Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentums i.S. des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Ob sie - wie die Antragstellerinnen sinngemäß meinen - daneben zugleich mittelbar-faktisch in die Berufsausübungsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG eingreifen, was mangels berufsregelnder Tendenz (vgl. BVerfGE 52, 42/54 m. w. Nachw.) der Festsetzungen zweifelhaft erscheint, kann dahinstehen. In diesem Falle wären sie jedenfalls aus den zuvor dargelegten Gründen als verhältnismäßige, durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls legitimierte Regelungen der Berufsausübung i.S. des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG anzusehen.

3. Die Festsetzungen der Sondergebiete SO 1, SO 2, SO 3 und SO 4 verstoßen hingegen gegen das Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 6 BauGB und gegen Art. 14 Abs. 1 und 2 GG (a)). Diese beachtlichen Rechtsmängel können nicht durch ein ergänzendes Verfahren i. S. des § 215a Abs. 1 BauGB behoben werden; das führt jedoch nur zur Teilnichtigkeit des Bebauungsplans (b)). Ob insoweit noch andere Verstöße gegen höherrangiges Recht vorliegen, kann demzufolge offen bleiben.

a) Die Festsetzungen der Sondergebiete SO 1, SO 2, SO 3 und SO 4 sind im Ergebnis abwägungsfehlerhaft. Der Ausgleich zwischen den insoweit berührten öffentlichen und privaten Belangen entspricht nicht ihrer objektiven Gewichtigkeit, weil die Sondergebiets-Festsetzungen die gewerbliche Nutzung auf den betroffenen Grundstücken mehr einschränken, als zur Realisierung der mit der Änderungsplanung verfolgten städtebaulichen Ziele erforderlich ist. Als demzufolge unverhältnismäßige Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentums verstoßen sie zugleich gegen Art. 14 Abs. 1 und 2 GG.

Ziel der Änderungsplanung ist die bauleitplanerische Umsetzung der im Einzelhandels-Zielkonzept für den "Bereich II" entwickelten Vorgaben. In diesem Bereich soll - nur - generell derjenige Einzelhandel ausgeschlossen werden, der typischerweise einer städtebaulichen Integration bedarf, also Einzelhandel mit zentrenrelevanten Sortimenten. Der übrige Einzelhandel soll vorbehaltlich des § 11 Abs. 3 BauNVO dagegen weiterhin zulässig sein; bereits bestehende Betriebe genießen Bestandsschutz. Diese Vorgaben sollen für die Flächen des "Bereichs II" durch die Festsetzung von - eingeschränkten -Gewerbegebieten i. S. des § 8 BauNVO umgesetzt werden (vgl. Nr. 5 der Begründung zu den Bebauungsplänen vom 16.01.1997; Gutachten der GMA vom August 1993, S. 117). Die Festsetzungen für die Grundstücke in den Sondergebieten entsprechen diesem Konzept nicht. Sie schreiben nur den vorhandenen oder einen früheren Bestand großflächiger Einzelhandelsnutzungen bestimmter Hauptsortimente und teilweise auch Randsortimente fest. Die Antragsgegnerin begründet dies damit, dass es insoweit "abweichend von dem Grundsatzbeschluss zum Bereich II" "um die Sicherung der geordneten Entwicklung der bestehenden großflächigen Einzelhandelsbetriebe (Bestandsschutz)" gehe (Nr. 5.2 der Begründung zu den Bebauungsplänen vom 16.01.1997). Die Festsetzungen der Sondergebiete sind demnach nicht Ausdruck einer in die Zukunft gerichteten positiven Planungsentscheidung für großflächige Einzelhandelsnutzungen i. S. des § 11 Abs. 2 und 3 BauNVO im "Bereich II". Vielmehr dienen sie lediglich als Mittel, um die bestandsgeschützten großflächigen Einzelhandelsbetriebe - einzelfallbezogen und am vorhandenen (Sortiments-) Bestand orientiert - planungsrechtlich zu "zementieren" und dadurch künftige, dem Einzelhandels-Zielkonzept für den "Bereich II" widersprechende Änderungen oder Erweiterungen der vorhandenen großflächigen Einzelhandelsnutzung abzuwehren. Das geht besonders deutlich aus Nr. 3.3 der Begründung vom 16.01.1997 hervor, soweit dort im Blick auf die Notwendigkeit der Änderungsplanung für die Flächen mit vorhandenen großflächigen Einzelhandelsbetrieben ausgeführt wird: "Will man sicherstellen, dass weder die in den Baugenehmigungen festgelegten Sortimente, Verkaufsflächen oder Randsortimente wesentlich geändert oder vergrößert werden, müssen nachträglich entsprechende Bebauungspläne aufgestellt werden,..". Die Neufassung der Sondergebietsfestsetzungen in den Bebauungsplänen vom 08.05.2001, die ausschließlich zur Wahrung des Bestimmtheitsgebots vorgenommen wurde (vgl. die Begründung vom 30.04.2001), hat an dieser Zielsetzung nichts geändert; langfristig gesehen sollen auch diese Flächen nach wie vor letztlich einer dem Einzelhandels-Zielkonzept für den "Bereich II" entsprechenden gewerblichen Nutzung zugeführt werden (vgl. Gutachten der GMA vom April 2001, S. 99). Ob solche, nicht von einer positiven planerischen Entscheidung für die künftige Zulassung großflächigen Einzelhandels i. S. des § 11 Abs. 2 und 3 BauNVO, sondern letztlich nur von dem Bestreben nach einer Beschränkung vorhandener großflächiger Einzelhandelsnutzungen auf ihren Bestand getragene Festsetzungen überhaupt i. S. der §§ 1 Abs. 3, 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 11 Abs. 1 und 2 BauNVO städtebaulich erforderlich sind, erscheint zweifelhaft, kann aber offen bleiben. Denn diese Festsetzungen sind jedenfalls abwägungsfehlerhaft.

Die Abwägung dürfte insoweit schon deshalb fehlerhaft sein, weil die Festsetzung für das Sondergebiet SO 1 unzutreffend vom Bestand einer großflächigen Einzelhandelsnutzung - "OBI-Markt" - ausgeht. Das kann aber dahinstehen. Denn die Abwägung ist im Ergebnis fehlerhaft, weil sie über das mit der Änderungsplanung verfolgte städtebauliche Ziel "hinausschießt". Indem die Festsetzung der Sondergebiete den vorhandenen Bestand festschreibt, schließt sie zu Lasten der Eigentümer der betroffenen Grundstücke nicht nur Änderungen und Erweiterungen der vorhandenen großflächigen Einzelhandelsnutzungen und sonstige dem Einzelhandels-Zielkonzept widersprechende gewerbliche Nutzungen aus, sondern zwangsläufig auch alle sonstigen gewerblichen Nutzungen, insbesondere den nach dem Einzelhandels-Zielkonzept im "Bereich II" vorbehaltlich des § 11 Abs. 3 BauNVO zulässigen Einzelhandel mit nichtzentrenrelevanten Sortimenten. Dieser mit der Festsetzung der Sonstigen Sondergebiete einhergehende Ausschluss der dem Einzelhandels-Zielkonzept nicht widersprechenden sonstigen gewerblichen Nutzungen ist zur Realisierung der mit der Änderungsplanung verfolgten städtebaulichen Ziele nicht erforderlich. Um das Einzelhandels-Zielkonzept für den "Bereich II" planungsrechtlich umzusetzen, dabei gleichzeitig den Bestandsschutz rechtmäßiger großflächiger Einzelhandelsbetriebe zu respektieren und Änderungen sowie Erweiterungen dieser Nutzung zu verhindern, bedarf es nicht der Festsetzung Sonstiger Sondergebiete i.S. des § 11 Abs. 2 BauNVO. Die entsprechenden Flächen könnten ebenso wie die Flächen der eingeschränkten Gewerbegebiete GEe 1, GEe 2 und GEe 3 im Einklang mit dem Einzelhandels-Zielkonzept für den "Bereich II" und auch in Übereinstimmung mit den Darstellungen der beabsichtigten Änderung des Flächennutzungsplans als - eingeschränkte - Gewerbegebiete nach § 8 BauNVO festgesetzt werden. Der Bestandsschutz rechtmäßig ausgeübter Nutzungen bliebe davon unberührt, und bauplanungsrechtlich relevante Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen der vorhandenen großflächigen Einzelhandelsbetriebe könnten, soweit sie in Gewerbegebieten nicht ohnehin auf Grund von § 11 Abs. 3 BauNVO unzulässig sind, nach § 1 Abs. 5 oder 9 BauNVO ausgeschlossen werden. In diesem Falle würde die gewerbliche Nutzung der betroffenen Grundstücke zu Lasten ihrer Eigentümer weniger beschränkt. Es könnten dann dort zumindest auch die schon jetzt in den eingeschränkten Gewerbegebieten GEe 1, GEe 2 und GEe 3 zulässigen sonstigen gewerblichen Nutzungen ausgeübt werden, ohne dass dadurch die Ziele der Änderungsplanung in Frage gestellt würden. Unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 10 BauNVO wäre zudem die Festsetzung eines anlagenbezogenen erweiterten Bestandsschutzes für vorhandene großflächige Einzelhandelsbetriebe zulässig.

b) Die Verstöße gegen das Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 6 BauGB und gegen Art. 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 GG können nicht durch ein ergänzendes Verfahren i. S. des § 215a Abs. 1 BauGB behoben werden. Denn sie berühren für die betreffenden Flächen die Grundzüge der - ohnehin nur auf die Art der baulichen Nutzung beschränkten - Änderungsplanung und wiegen so schwer, dass sie den Kern der Abwägung betreffen (vgl. BVerwG, Urt. v. 08.10.1998 - 4 CN 7.97 - NVwZ 1999, 414; Beschl. v. 10.11.1998 - 4 BN 45.898 - NVwZ 1999, 420). Das folgt ohne Weiteres aus den zuvor (a) dargelegten Gründen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird. Die Verstöße führen aber nur zu einer auf die Festsetzungen der Sondergebiete beschränkten Teilnichtigkeit der Bebauungspläne; die übrigen, die Gewerbegebiete betreffenden Festsetzungen bleiben rechtswirksam, weil die Bebauungspläne insoweit teilbar sind.

Die Ungültigkeit eines Teils eines Bebauungsplans wirkt sich nur dann nicht auf seine Gültigkeit im Ganzen aus, wenn die restlichen Festsetzungen auch ohne den ungültigen Teil noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB bewirken können und mit der gebotenen Sicherheit anzunehmen ist, dass die Gemeinde auch einen Bebauungsplan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Bebauungspläne können auch ohne die Sondergebietsfestsetzungen noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB bewirken. Die verbleibenden Festsetzungen für die Gewerbegebiete entsprechen den städtebaulichen Zielen der Antragsgegnerin für diese Flächen. Der Wegfall der Sondergebiete wirkt sich darauf nicht aus. Die Festsetzung der Sondergebiete war nach dem Konzept der Antragsgegnerin ohnehin nur als Ausnahme vom Einzelhandels-Zielkonzept für den "Bereich II" gedacht, für das die Antragsgegnerin im Anschluss an die Empfehlungen der GMA die Festsetzung eingeschränkter Gewerbegebiete vorgesehen hat. Aus diesen Gründen ist auch mit der gebotenen Sicherheit anzunehmen, dass sie für die Planbereiche A und B Bebauungspläne des verbleibenden eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte.

II. Auf die hilfsweise aufrechterhaltenen Normenkontrollanträge gegen die Bebauungspläne vom 04.02.1997 ist nur über die Gültigkeit der Sondergebietsfestsetzungen in den Bebauungsplänen vom 04.02.1997 zu entscheiden. Denn die Rechtsbedingung, unter der die Hilfsanträge gestellt sind - die Nichtigerklärung der mit den Hauptanträgen angegriffenen Satzungen - ist nur in diesem beschränkten Umfang eingetreten. Für die gerichtliche Kontrolle der übrigen Festsetzungen der Bebauungspläne vom 04.02.1997 bestünde auf Grund der Entscheidung über die Hauptanträge zudem kein Rechtsschutzinteresse, weil diese Festsetzungen durch die Bebauungspläne vom 08.05.2001, soweit sie nicht für nichtig erklärt werden, verdrängt werden und weil Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerinnen ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der Nichtigkeit der übrigen Festsetzungen der Bebauungspläne vom 04.02.1997 für die Zeit bis zum Inkrafttreten der Bebauungspläne vom 08.05.2001 haben, nicht erkennbar sind.

Die Hilfsanträge, soweit über sie zu entscheiden ist, sind zulässig; insoweit gilt nichts anderes als für die Hauptanträge. Sie sind auch begründet. Die Festsetzungen der Sondergebiete SO 1, SO 2, SO 3 und SO 4 in den Bebauungsplänen vom 04.02.1997 verstoßen gegen das rechtsstaatliche Gebot der Bestimmtheit planerischer Festsetzungen (1.). Außerdem verstoßen sie gegen das Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 6 BauGB und gegen Art. 14 Abs. 1 und 2 GG, und jedenfalls diese Verstöße können nicht durch ein ergänzendes Verfahren i. S. des § 215a Abs. 1 BauGB behoben werden (2.). Ob sonstige Rechtsmängel vorliegen, kann demzufolge offen bleiben.

1. Die in Nr. 1.2 und 1.3 der Bebauungsvorschriften getroffenen Festsetzungen für die Sondergebiete SO 1, SO 2, SO 3 und SO 4 verstoßen gegen das Gebot der Bestimmtheit planerischer Festsetzungen (vgl. dazu das Senatsurteil vom 30.11.2000 - 5 S 3227/98 - m. w. Nachw.). Die Gemeinde ist bei der Bestimmung des Zwecks eines Sondergebiets nach § 11 BauNVO und der Art der dort zulässigen baulichen Nutzung zwar weder an die Nutzungsarten und Anlagentypen der §§ 2 bis 9 BauNVO noch - bei Differenzierungen - an § 1 Abs. 4 ff. BauNVO gebunden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 07.09.1984 - 4 N 3.84 -NVwZ 1985, 338; Urt. v. 18.08.1989 - 4 C 12.86 - ZfBR 1990, 38). Vielmehr darf sie in einem von ihr zulässigerweise festgesetzten Sondergebiet selbst den Anlagentyp festlegen. Das entbindet sie aber nicht vom Gebot der Bestimmtheit planerischer Festsetzungen. Sie muss auch im Sondergebiet insbesondere die dort zulässige Art der baulichen Nutzung nach Inhalt, Umfang und Reichweite hinreichend bestimmt festsetzen. Das ist hier nicht der Fall. Umfang und Reichweite der Nutzungsart "großflächiger Einzelhandelsbetrieb" in den Sondergebieten SO 1, SO 2, SO 3 und SO 4 lassen sich auf Grund der Festsetzungen in den Bebauungsvorschriften nicht eindeutig feststellen und erkennen. Zwar werden die zulässigen großflächigen Einzelhandelsnutzungen jeweils einem bestimmten marktüblichen Hauptsortiment zugeordnet, das den Inhalt der Nutzungsart hinreichend konkret umschreibt - "Blumen, Pflanzen und Gartenbedarfsartikel", "Bau- und Heimwerkermarkt", "Baustoffe und Bauprodukte", "KFZ-Handel (inkl. Motorrad- und Mopedhandel)" sowie "Bauelemente". Der Umfang der Nutzungsart ist jedoch nicht hinreichend bestimmbar. Denn er wird außer durch die Festsetzung maximaler Gesamtverkaufsflächen - im Blick auf das Ziel, den tatsächlich vorhandenen Bestand festzuschreiben (s.o. I.3.a)) - auf "genehmigte Einzelhandelsnutzungsbestände" (SO 1, SO 2 und SO 4) und auf die tatsächlich vorhandene Nutzung an einem "Stichtag für die Bestandsfeststellung: 12.09.1996" (SO 1, SO 2 und SO 3) begrenzt, ohne dass der Normadressat diese Grenze anhand des Normtextes klar und eindeutig bestimmen kann. Der Gemeinde steht es zwar frei, welcher Mittel sie sich bedient, um dem Bestimmtheitsgebot zu genügen. Eine Bezugnahme auf erteilte Baugenehmigungen oder eine im Plangebiet tatsächlich vorhandene bauliche Nutzung ist jedoch ohne zusätzliche Angaben oder Beifügung der Baugenehmigung oder einer Aufstellung über den vorhandenen Bestand nicht ausreichend. Denn dem Normadressaten ist im Regelfall weder ein Zugriff auf die erwähnten Genehmigungen möglich noch kann er den tatsächlichen Bestand der Nutzung im Plangebiet an einem vor Inkrafttreten der Norm liegenden Stichtag feststellen. Unbestimmt ist schließlich auch die Festsetzung über den Umfang des zulässigen Randsortiments im Sondergebiet SO 3. Die dort verwendeten Begriffe "sperrige" und "normale" Artikel sind aus sich heraus nicht auslegungsfähig.

2. Die Festsetzungen der Sondergebiete SO 1, SO 2, SO 3 und SO 4 verstoßen ferner im Ergebnis aus den gleichen Gründen wie die Festsetzungen der Sondergebiete in den Bebauungsplänen vom 08.05.2001 gegen das Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 6 BauGB und gegen Art. 14 Abs. 1 und 2 GG. Jedenfalls diese Verstöße können nicht durch ein ergänzendes Verfahren i. S. des § 215a Abs. 1 BauGB behoben werden. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat insoweit auf die obige Begründung (I.3.) Bezug und bemerkt ergänzend:

Anders als die Festsetzungen der Sondergebiete in den Bebauungsplänen vom 08.05.2001 schließen die Festsetzungen in Nrn. 1.2 und 1.3 der Bebauungsvorschriften zu den Bebauungsplänen vom 04.02.1997 zu Lasten der Eigentümer der betroffenen Grundstücke zwar nicht alle sonstigen gewerblichen Nutzungen aus. Vielmehr sind danach auch die Nutzungsarten nach § 8 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 BauNVO und - im Sondergebiet SO 4 - eine "Kantine/Tagescafé" zugelassen, soweit sie das Wohnen nicht wesentlich stören. Ausgenommen davon sind aber auch hier Gewerbebetriebe "mit weiteren Verkaufsflächen für den Verkauf an letzte Verbraucher (Einzelhandel)". Ob diese der Sache nach auf ein eingeschränktes "Gewerbegebiet mit großflächigen Einzelhandelsbetrieben" hinauslaufenden Kombinationen Zweckbestimmungen sind, die sich vom Baugebietstyp des Gewerbegebiets nach § 8 BauNVO i. S. des § 11 Abs. 1 BauNVO wesentlich unterscheiden, erscheint zweifelhaft. Das kann aber dahinstehen. Auch diese Festsetzungen bewirken jedenfalls eine zur Realisierung der Änderungsplanung nicht erforderliche Einschränkung der gewerblichen Nutzung der betroffenen Grundstücke. Denn der Ausschluss des sonstigen Einzelhandels ist nicht erforderlich, soweit er den nach dem Einzelhandels-Zielkonzept für den "Bereich II" vorbehaltlich des § 11 Abs. 3 BauNVO zulässigen Einzelhandel mit nichtzentrenrelevanten Sortimenten betrifft. Für den Ausschluss dieses Einzelhandels gibt es nach dem planerischen Konzept der Antragsgegnerin keinen städtebaulichen Grund. Darauf hatte bereits die Industrie- und Handelskammer Hochrhein-Bodensee in ihrem Schreiben vom 23.12.1996 hingewiesen. Die insoweit von der Antragsgegnerin vertretene Ansicht, dass es bei der Festsetzung von Sondergebieten anders als für Ausschlüsse nach § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO keiner "besonderen" städtebaulichen Gründe als Rechtfertigung bedürfe (vgl. die vom Gemeinderat übernommene Stellungnahme der Verwaltung zum Schreiben der Industrie- und Handelskammer in der Vorlage für die Gemeinderatssitzung vom 04.02.1997), ist zwar richtig. Das ändert aber nichts daran, dass auch jede Festsetzung für ein Sonstiges Sondergebiet der allgemeinen städtebaulichen Rechtfertigung nach §§ 1 Abs. 3, 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB bedarf, also nach der planerischen Konzeption der Gemeinde erforderlich ist. Denn die der Gemeinde nach § 11 Abs. 1 und 2 BauNVO eröffnete planerische Gestaltungsfreiheit ist kein Freibrief für städtebaulich nicht begründbare Nutzungseinschränkungen des Grundeigentums, zumal dann, wenn - wie hier - ein bereits bebautes Gebiet nachträglich einschränkend überplant wird.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.

Beschluss

Der Streitwert des Verfahrens wird nach §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 19 Abs. 1 Satz 2 GKG i.V.m. § 5 ZPO entsprechend auf 450.000,- DM festgesetzt (Hauptanträge 100.000,- DM je Antragstellerin und Hilfsanträge 50.000,- DM je Antragstellerin; unter Berücksichtigung der gewerblichen Nutzungsinteressen der Antragstellerinnen und des gegenüber den Hauptanträgen eingeschränkten Umfangs ihrer zur Entscheidung gestellten Hilfsanträge).

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Ende der Entscheidung

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