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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 23.03.2004
Aktenzeichen: 5 S 940/03
Rechtsgebiete: WeinG, WeinVO, VwGO


Vorschriften:

WeinG § 7 Abs. 1 Nr. 1a
WeinVO § 7 Abs. 1
VwGO § 113 Abs. 5
1. Die in § 7 Abs. 1 WeinVO gebrauchten Begriffe der "Weinbaustruktur" bzw. der "einheitlichen Weinbaustruktur" meinen sowohl die topographischen Verhältnisse wie auch die betrieblichen Bedingungen für die Bewirtschaftung der Anbauflächen.

2. Zu den Merkmalen einer solchen Struktur gehört nicht, jedenfalls nicht maßgebend, ein bestehender unmittelbarer räumlicher Zusammenhang mit vorhandenen, zulässigerweise bepflanzten oder wiederbepflanzbaren Rebflächen.


5 S 940/03

VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Im Namen des Volkes Urteil

In der Verwaltungsrechtssache

wegen

Neuanpflanzung von Reben

hat der 5. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Schnebelt, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Albers und die Richterin am Verwaltungsgericht Schiller auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 18. März 2004

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 17. Oktober 2002 - 9 K 67/02 - geändert.

Der Bescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 14. Dezember 2001 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, über die Anträge des Klägers auf Genehmigung der Neuanpflanzung von Rebflächen vom 7. Februar 2001 erneut zu entscheiden und dabei die Rechtsauffassung des Gerichts zu beachten.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt Genehmigungen für die Neuanpflanzung von Rebflächen.

Der am 22.01.1975 geborene Kläger führt seit 1990 im Nebenerwerb einen landwirtschaftlichen Betrieb in Immenstaad, Ortsteil Kippenhausen. Dieser umfasst 3 ha Obstbau- und 2 ha Ackerbauflächen. Zu ihm gehören seit 1998 auch fünf Ferienwohnungen.

Unter dem 07.02.2001 beantragte der Kläger für seine Grundstücke Flst.Nrn. 444/1, 446 bis 450 und 453/1 der Gemarkung Kippenhausen (Gewann Altenberg) Genehmigungen für die Neuanpflanzung von Rebflächen im Umfang von knapp 50 ar und gab als Weinlage (Einzellage) "Burgstall" an. Zu diesem Zeitpunkt hatte er bereits auf dem Grundstück Flst.Nr. 444/1 auf einer Fläche von etwa 4 ar Reben der Sorte "Regent" angepflanzt. Die Grundstücke befanden und befinden sich nicht innerhalb des Rebenaufbauplans. Sie liegen nahe des Bodensees in 435 m Höhe über dem Meeresspiegel am Südwesthang einer Kuppe (Altenberg) zwischen Hagnau und Schloss Kirchberg. Die Hangneigung beträgt 5 %. Frostgefährdung, Windgefährdung und Horizontabschirmung bestehen nach den Feststellungen des Regierungspräsidiums nicht. Der Kläger trug vor, die Landschaft rund um Kippenhausen sei von verschiedenen Kuppen (Fuchsberg, Hochberg, Betzenberg, Altenberg) geprägt, auf denen mit Ausnahme des Altenbergs jeweils Reben angebaut würden. Sein Anwesen sei seit 1733 als Winzerhof bewirtschaftet worden, das zeigten u.a. ein großer Gewölbekeller und das Lagerbuch für die Gemarkung Kippenhausen Stand 1888.

Mit Bescheid vom 14.12.2001 lehnte das Regierungspräsidium Freiburg - nach vorausgegangener Besichtigung durch den Sachverständigenausschuss für die Anbauregelung im Weinbau am 13.08.2001 - die Anträge des Klägers mit der Begründung ab, die Flächen stünden in keinem unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit zulässigerweise mit Reben bepflanzten oder vorübergehend nicht bepflanzten Flächen.

Der Kläger hat am 14.01.2002 beim Verwaltungsgericht Freiburg Klage erhoben. Er hat vorgetragen, mit dem Anbau von Reben auf dem Grundstück Flst.Nr. 444/1 "zur Verwendung als Tafeltraube" habe er erste Erfahrungen im Weinbau gesammelt. Auf dem westlich gelegenen Fuchsberg besitze er ein Grundstück, das mit Reben bepflanzt sei und das er an einen anderen Winzer verpachtet habe. Schon daraus ergebe sich ein unmittelbarer räumlicher Zusammenhang mit zulässigerweise mit Reben bepflanzten Flächen. Auch der mit Reben bestandene Betzenberg sei nur etwa 500 m von seiner Anbaufläche entfernt, die Rebflächen auf dem Hochberg nur 250 m bis 300 m. Ein räumlicher Zusammenhang bestehe auch dann, wenn sich die Flächen nach dem Landschaftsbild gut in die bereits bepflanzte Umgebung einfügten und keinen Fremdkörper bildeten. Wenn er keine Reben anpflanzen dürfe, sei sein landwirtschaftlicher Nebenerwerbsbetrieb nicht mehr überlebensfähig. Dieser Umstand müsse berücksichtigt werden. Deshalb unterstütze der Badische Landwirtschaftliche Hauptverband seinen Antrag. Der von ihm 2001 erzeugte Wein sei von sehr guter Qualität. Eine weite Auslegung des Erfordernisses eines unmittelbaren räumlichen Zusammenhangs sei insbesondere auch deshalb geboten, weil das gesamte zur Verfügung stehende Kontingent für Neuanpflanzungen von 392 ha gar nicht habe vergeben werden können. So habe ein anderer Winzer aus Immenstaad-Kippenhausen 2001 eine Genehmigung zur Anpflanzung von Reben in einer Größenordnung von etwa 1 ha erhalten. Auch in anderen Bodenseegemeinden seien Neuanpflanzungen ohne direkte Angrenzung genehmigt worden.

Mit Urteil vom 17.10.2002 hat das Verwaltungsgericht Freiburg die Klage abgewiesen (9 K 67/02). Zur Begründung hat es ausgeführt: Nach § 7 Abs. 1 Nr. 1a WeinG dürften Erzeugern Genehmigungen für Neuanpflanzungen nur für Flächen erteilt werden, die zur Erzeugung von Qualitätswein b.A. geeignet seien und die in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit zulässigerweise mit Reben bepflanzten oder vorübergehend nicht bepflanzten Rebflächen stünden. Die letztgenannte Voraussetzung sei nicht erfüllt. Die Grundstücke des Klägers befänden sich in einem Abstand von etwa 250 m von den nächstgelegenen mit Wein bepflanzten Flächen auf dem Hochberg. Damit stünden sie nicht in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit zulässigerweise mit Reben bepflanzten und vorübergehend nicht beplanzten Rebflächen. Zwar füge sich die Neuanpflanzung von Weinreben auf dem beantragten und früher mit Weinreben bestockten Flächen gut in das Landschaftsbild ein. Bei der Frage, ob ein unmittelbarer räumlicher Zusammenhang i. S. des § 7 Abs. 1 Nr. 1a WeinG gegeben sei, sei es jedoch nicht ausreichend, dass die Neuanpflanzung auf beantragten Flächen der näheren und weiteren Umgebung entspreche und keinen Fremdkörper bilde; eine so weite Auslegung der Regelung ließe sich bereits mit deren Wortlaut nur schlecht in Einklang bringen. Entscheidend sei, ob sich auf den für die Neuanpflanzung vorgesehenen Flächen ein der Weinqualität förderliches Bestandsklima ausbilden könne, in dem die für die Rebe verwertbare Wärmeenergie möglichst lange dem Grundstück erhalten bleibe und ein zu häufiges Absinken der Temperatur unter den Wachstumsschwellenwert der Rebe verhindert werde; ein solches Bestandsklima, durch das der Reifevorgang beschleunigt und die Qualität des Weines behoben werde, bilde sich am ehesten in geschlossenen Weinlagen aus, während der Verlust der Wärmeeinstrahlung umso größer sei, je lockerer der Bestand sei und je mehr das zum Weinanbau vorgesehene Grundstück in Folge es umgebender anderweitiger Nutzungsarten gewissermaßen im Freien liege. Vor diesem Hintergrund sei ein unmittelbarer räumlicher Zusammenhang im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1a WeinG nur dann zu bejahen, wenn zum einen die zulässigerweise mit Reben bepflanzte Fläche eine ins Gewicht fallende Ausdehnung habe und selbst nicht die mit Streuweinbergen verbundenen Nachteile aufweise und wenn zum andern der zur Neuanpflanzung vorgesehene Bereich mit dieser Fläche in einer nicht erst durch anderweitige Nutzung vermittelten flächenmäßigen Verbundenheit stehe; dabei müsse sich das zur Bepflanzung vorgesehene Gelände in seinen wesentlichen Teilen in die zulässigerweise bepflanzte Fläche einfügen. Vorliegend könne dahinstehen, ob der geforderte unmittelbare räumliche Zusammenhang bereits durch einen Feld- oder Wirtschaftsweg unterbrochen werde. Denn jedenfalls sei ein Abstand von 250 m nicht mehr unmittelbar im dargelegten Sinne. § 3 Abs. 1 WeinVO eröffne nicht die Möglichkeit, von den Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Nr. 1a WeinG abzuweichen. Solches sei nur unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 WeinVO der Fall. Diese Regelung betreffe grundstücksbezogene, geografisch-topografische Besonderheiten, die vorliegend ersichtlich nicht gegeben seien. Umstände, die in den Betriebsverhältnissen begründet seien, wie die existenzielle Gefährdung des Betriebs bei Versagung der Genehmigung, seien nicht geeignet, ein Abweichen vom Erfordernis des unmittelbaren räumlichen Zusammenhangs zu begründen.

Mit Beschluss vom 22.04.2003 hat der Senat die Berufung gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil zugelassen (5 S 85/03). Der Beschluss wurde dem Kläger am 06.05.2003 zugestellt. Dieser hat die Berufung am 05.06.2003 begründet.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 17. Oktober 2002 - 9 K 67/02 - zu ändern, den Bescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 14. Dezember 2001 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, über seine Anträge auf Genehmigung der Neuanpflanzung von Rebflächen vom 7. Februar 2001 erneut zu entscheiden und dabei die Rechtsauffassung des Gerichts zu beachten.

Er trägt vor: Auf dem Altenberg seien bis etwa 1955 Reben gestanden. Das Verwaltungsgericht habe die Ausnahmetatbestände in § 7 Abs. 1 WeinVO zu eng ausgelegt. Es habe nicht berücksichtigt, dass durch Art. 1 Nr. 6a der Zweiten Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen vom 20.06.2000 weitere benannte Ausnahmetatbestände eingeführt worden seien. Die begehrten Neuanpflanzungsgenehmigungen dienten der Herstellung einer einheitlichen Weinbaustruktur im Weinbaugebiet Kippenhausen. Er werde die Anbaufläche am Altenberg auf etwa 1,5 ha erweitern können. Wegen der im Anbaugebiet vorhandenen hügeligen Landschaft könnten nur die Hügel selbst bepflanzt werden. Nur diese wiesen ein förderliches Bestandsklima auf. Auf Grund dieser topografischen Besonderheiten sei es gerade typisch, dass nur die umliegenden Hügel mit Reben bepflanzt seien, nicht jedoch die dazwischen liegenden Geländeeinschnitte. Es liege zumindest ein unbenannter Ausnahmefall vor und zwar auf Grund der örtlichen Umstände und der Tatsache, dass auf den Flächen in der Umgebung ein Wein mit sehr guter Qualität erzeugt werde, ohne dass dort größere geschlossene Weinlagen vorhanden seien. Eine solche Sachlage entspreche derjenigen, bei der nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 WeinVO eine Ausnahme zu machen sei, weil die Form des Geländes eine unmittelbar anschließende Rebpflanzung nicht zulasse. Auch die weiteren Voraussetzungen nach § 3 Abs.1 Nrn. 1 bis 3 WeinVO lägen vor.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er trägt vor: Eine räumlich isolierte Bestockung des Altenbergs mit Reben würde weder der Erhaltung der Weinbaustruktur noch der Schaffung einer einheitlichen Weinbaustruktur in Kippenhausen bzw. dem Bodenseegebiet dienen. Im Bodenseegebiet sei kein Rückgang der Rebflächen festzustellen. Zwischen 1960 und 2003 habe sich die Rebfläche von 105 auf 528 ha erhöht. Allein zwischen 1995 und 2003 seien 141 ha hinzugekommen. Auch künftig sei mit einer Abnahme der Rebfläche im Bodenseegebiet nicht zu rechnen. Soweit eine Zunahme genehmigt werden könne, sei sie deshalb nicht im Rahmen einer vorliegend eingeforderten Ausnahmeregelung, sondern der gesetzlich vorgegebenen "geordneten" Entwicklung (Standortentscheidung) vorzunehmen. An einer geordneten Weiterentwicklung der Rebflächen sei in den letzten Jahren gerade im Bereich Bodensee stets gearbeitet worden.

Die Aufstockung diene auch nicht der Schaffung einer einheitlichen Weinbaustruktur. Dies sei der Fall, wenn die Ausuferung und Zersplitterung von Rebflächen, also die Entstehung sogenannter Streuweinberge, verhindert würden, die von anderweitig (in der Regel land- oder forstwirtschaftlich) genutzten Flächen umgeben seien oder in sie hineinragten. Streuweinberge gälten in erster Linie deshalb als unerwünscht, weil sie in aller Regel nicht die Ausbildung eines die Weinqualität förderlichen Bestandsklimas gewährleisteten. Hier könne die Weinbaustruktur nur durch Rebflächenerweiterungen in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang vereinheitlicht und verbessert werden. Es wäre widersinnig, Streuweinberge entstehen zu lassen, die eine Größe von nur 1,5 ha erwarten ließen. Eine andere Betrachtung ergebe sich auch nicht aus den Bestockungen auf dem Fuchsberg, Betzenberg und Hochberg. Diese Rebflächen seien zu Beginn der achtziger Jahre in den Rebenaufbauplan aufgenommen worden. Sie seien zum Teil schon seit den siebziger Jahren bestockt gewesen. Man habe ihnen bei der Aufstellung des Rebenaufbauplans Bestandsschutz eingeräumt. Sie seien also unbeschadet der Frage aufgenommen worden, ob sie die Voraussetzungen des § 7 Satz 1 WeinVO erfüllten. Schließlich könne eine Ausnahme auch nicht aus den topografischen Besonderheiten der dortigen Hügellandschaft abgeleitet werden.

Der Senat hat den Altenberg und seine nähere Umgebung in Augenschein genommen. Auf die hierüber gefertigte Sitzungsniederschrift wird verwiesen.

Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Regierungspräsidiums Freiburg vor. Hierauf sowie auf die Gerichtsakten wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die nach Zulassung durch den Senat statthafte Berufung ist auch im Übrigen zulässig; insbesondere genügt sie den Erfordernissen des § 124a Abs. 6 VwGO. Die Berufung hat auch Erfolg. Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen.

Die Klage ist als Bescheidungsklage (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO) statthaft und auch sonst zulässig. Der Kläger besitzt das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Der Rechtsstreit hat sich durch den Ablauf des Weinwirtschaftsjahres 2002/2003 nicht erledigt. Zwar kommt eine Bescheidung nur noch in Betracht, wenn das materielle Recht die Erteilung der Anbaugenehmigung noch zulässt (Koch, Weinrecht, Stichwort: Anbauregelung, Anm. 6.1.8.3.2 m.w.N.). Der Verordnungsgeber in Bund und Land hat jedoch - wie noch auszuführen ist - die maßgeblichen Verordnungen auf die Zeit bis zum Ablauf des Weinwirtschaftsjahres 2004/2005 erweitert und dabei auch klargestellt, dass für Anträge aus dem "alten" Genehmigungszeitraum das "alte" Recht weitergilt. Auch ist das insoweit bestehende Kontingent an Anbauflächen nach den Angaben des Vertreters des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht erschöpft.

Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 14.12.2001 ist rechtswidrig. Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass das beklagte Land über seine Anträge auf Erteilung von Genehmigungen für die Neuanpflanzung von Rebflächen für die Grundstücke Flst.Nrn. 444/1, 446 bis 450 und 453/1 vom 07.02.2001 neu entscheidet und diese nicht mit der Erwägung ablehnt, es fehle an einem unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit zulässigerweise mit Reben bepflanzten oder vorübergehend nicht bepflanzten Flächen. Insoweit ist von folgenden Rechtsgrundlagen auszugehen:

Nach § 7 Abs. 1 Nr. 1a WeinG in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.05.2001 (BGBl. I S. 985) dürfen, soweit in den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder in auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen keine abweichenden Regelungen getroffen sind, Erzeugern Genehmigungen für Neuanpflanzungen nur für Flächen erteilt werden, die zur Erzeugung von Qualitätswein b.A., das ist Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete, geeignet und zur Erzeugung von Qualitätswein b.A. oder Tafelwein, der mit einer geografischen Angabe bezeichnet wird, bestimmt sind und die in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit zulässigerweise mit Reben bepflanzten oder vorübergehend nicht bepflanzten Rebflächen stehen. Diese Vorschrift ist im hier maßgeblichen Zeitraum unverändert geblieben.

Auf Grund der Ermächtigung in § 7 Abs. 2 Nr. 3 WeinG kann nach § 7 Abs. 1 WeinVO in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.05.2002 (BGBl. I S. 1583) in Ausnahmefällen, insbesondere wenn die Form des Geländes es erfordert, zur Erhaltung der Weinbaustruktur oder zur Schaffung einer einheitlichen Weinbaustruktur, abweichend von § 7 Abs. 1 Nr. 1a WeinG die Genehmigung auch für Flächen erteilt werden, die nicht in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit zulässigerweise mit Reben bepflanzten oder vorübergehend nicht bepflanzten Flächen stehen. Bis zur Änderung dieser Vorschrift durch die Zweite Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen vom 20.06.2000 (BGBl. I S. 961) war als benannter Ausnahmefall nur angeführt: "wenn die Form des Geländes es erfordert".

Nach § 3 WeinVO darf eine Genehmigung für eine Neuanpflanzung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1a WeinG nur erteilt werden, wenn die Fläche für die Erzeugung von Qualitätswein b.A. geeignet ist, die Vermarktung des auf der Fläche und den sonstigen Rebflächen desselben Nutzungsberechtigung erzeugten Weines gewährleistet ist, und die Fläche die besonderen landesrechtlich festgesetzten Voraussetzungen für die Anbaueignung erfüllt, soweit Regelungen nach § 7 Abs. 4 Nr. 1d WeinG erlassen worden sind. Auch diese Regelung ist seit dem Jahr 2000 unverändert.

Zur Durchführung einschlägigen EG-Rechts bestimmt die Verordnung über die Genehmigung von Neuanpflanzungen von Rebflächen in den Weinwirtschaftsjahren 2000/2001 bis 2002/2003 vom 09.11.2000 (BGBl. I S. 1501; geändert durch Verordnung vom 02.05.2001, BGBl. I S. 836) in ihrem § 2, dass die nach Landesrecht zuständigen Behörden während der Weinwirtschaftsjahre 2000/2001 bis 2002/2003 die Neuanpflanzung von Rebflächen nach Maßgabe der in § 1 genannten EG-rechtlichen Bestimmungen im Rahmen der sich aus einer nachstehenden Tabelle für jedes Land ergebenden Höchstfläche genehmigen; in dieser Tabelle ist für Baden-Württemberg eine Neuanpflanzung von 392 ha vorgesehen. Durch die Fünfte Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen vom 28.03.2003 (BGBl. I S. 453) wurde § 2 der vorerwähnten Verordnung auf die Weinwirtschaftsjahre bis 2004/2005 erweitert und für Baden-Württemberg eine Neuanpflanzung von 525 ha vorgesehen.

Auf Grund dieser Verordnungen erließ das beklagte Land Durchführungsverordnungen vom 22.01.2001 (GBl. S. 22) und vom 07.08.2003 (GBl. S. 524). In diesen Verordnungen sind weitere Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigungen geregelt. Nach § 1 Nr. 1 der Verordnung vom 22.01.2001 wird die durch Bundesverordnung festgelegte Höchstfläche von 392 ha in jeweils hälftigen Teilkontingenten eingesetzt für die Genehmigung von Flächen, die von Personen bewirtschaftet werden, die zum Zeitpunkt der Antragstellung das vierzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowie für die Genehmigung von Flächen, die von anderen Personen bewirtschaftet werden. Nach § 1 Nr. 3 der Verordnung werden bei der Erteilung der Genehmigung bestimmte Auswahlkriterien berücksichtigt. Nach § 1 Nr. 6 wird die Genehmigung für eine Fläche von höchstens 50 ar je Betrieb erteilt, bei unterbliebener Ausschöpfung des verfügbaren Gesamtkontingents kann diese Grenze auch überschritten werden. Nach § 2 der Verordnung sind Anträge auf Zuteilung eines Rechts auf Neuanpflanzung auf den dafür vorgesehenen amtlichen Vordrucken bis spätestens 28.02.2001 (Ausschlussfrist) zu stellen. Die erwähnte Verordnung vom 07.08.2003 bestimmt in § 4 Nr. 2, dass die ansonsten außer Kraft tretende Verordnung vom 22.01.2001 für noch nicht abgeschlossene rechtshängige Genehmigungsverfahren weiter gilt.

Dass die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17.05.1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. EG-Nr. L 179 S. 1) und die Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 der Kommission vom 31.05.2000 mit Durch-führungsbestimmungen zur vorgenannten Verordnung (ABl. EG-Nr. L 143 S. 1) den ausgeführten Vorschriften des Bundes und des Beklagten ganz oder teilweise entgegenstehen, ist weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich.

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht verneint, dass die für die Neuanpflanzung vom Kläger vorgesehenen Flächen in einem unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit zulässigerweise mit Reben bepflanzten oder vorübergehend nicht bepflanzten Rebflächen nach § 7 Abs. 1 Nr. 1a WeinG stehen.

Ob ein räumlicher Zusammenhang im Sinne dieser Vorschrift vorliegt, beurteilt sich nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz zur Vorläuferregelung des § 4 Abs. 1 Nr. 1 WWiG, nach folgenden Grundsätzen, denen der Senat auch bei der Auslegung des § 7 Abs. 1 Nr. 1a WeinG folgt (OVG Rhld-Pfalz, Urt. v. 03.08.1982 - 7 A 103/81 - vgl. hierzu auch BVerwG, Beschl. v. 19.04.1983 - 1 B 120.82 - Buchholz 451.49 WWiG Nr. 1 -; vgl. ferner VG Mainz, Urt. v. 15.03.2001 - 1 K 613/99.Mz - juris; Koch a.a.O. Anm. 6.1.4 ff.):

"Nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 WWiG darf die Neuanpflanzung von Weinreben nur für solche Fälle genehmigt werden, die "in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit zulässigerweise mit Reben bepflanzten ... Flächen stehen". Der Begriff des "unmittelbaren räumlichen Zusammenhangs" erschließt sich aus dem Gesetzeszweck. Dieser geht, wie die Materialien belegen (vgl. BT-Drucks. 8/4020 S. 9), dahin, die Ausuferung und Zersplitterung der Rebfläche, also die Entstehung sogenannter Streuweinberge zu verhindern, die von anderweitig (in der Regel land- oder forstwirtschaftlich) genutzten Flächen umgeben sind oder in sie hineinragen.

Streuweinberge gelten in erster Linie deshalb als unerwünscht, weil sie in aller Regel nicht die Ausbildung eines der Weinqualität förderlichen Bestandsklimas gewährleisten: Für die Qualität des Weines kommt es in besonderem Maße auf die Energieeinnahme aus Sonneneinstrahlung an. Mitentscheidend ist darüber hinaus aber, inwieweit die für die Rebe verwertbare Wärmeenergie nicht durch Abkühlung verlorengeht, sondern dem Grundstück erhalten bleibt. Ein möglichst langer Verbleib der Wärme schützt gegen den Verlust der Bodenfeuchte, sichert eine in Feuchtigkeit und Temperatur konstante Luftzusammensetzung in den Blätterwänden und verhindert ein zu häufiges Absinken der Temperatur unter den Wachstumsschwellenwert der Rebe; dadurch wird der Reifevorgang beschleunigt und die Qualität des Weines gehoben. Es bedarf keiner näheren Darlegung, dass die Ausbildung des qualitätsfördernden Bestandsklimas am ehesten in geschlossenen Weinlagen stattfindet, wohingegen ein Verlust der Wärmeeinstrahlung umso eher eintritt, je lockerer ein Bestand ist, je mehr also das zum Weinanbau vorgesehene Grundstück infolge es umgebender anderweitiger Nutzungsarten gewissermaßen "im Freien" liegt. Über diesen Gesichtspunkt des Bestandsklimas hinaus spricht gegen die Schaffung von Streuweinbergen ferner, dass ihre Bearbeitung -- etwa beim Einsatz von Pflanzenschutz- oder Düngemitteln - nachteilige, u.U. sogar gesundheitsgefährdende Auswirkungen für die angrenzenden Nutzungen haben kann, und dass umgekehrt die Bearbeitung dieser Nutzungen entsprechende Gefahren für die Qualität des heranreifenden Weines in sich birgt.

Aufgrund dieser Zusammenhänge und dem daraus sich ableitenden Regelungszweck, ist der Begriff des "unmittelbaren räumlichen Zusammenhangs" in § 4 Abs. 1 Nr. 1 WWiG wie folgt zu verstehen: Bezugspunkt der Beurteilung ist nach dem Willen der Vorschrift eine "zulässiger Weise mit Reben bepflanzte oder vorübergehend nicht bepflanzte Fläche". Dabei muss es sich, soll die Vorschrift ihren Zweck nicht verfehlen, um eine Fläche mit ins Gewicht fallender Ausdehnung handeln, also einen Bestand, der nicht schon seinerseits die mit Streuweinbergen verbundenen Nachteile aufweist; das wird in aller Regel nur der Fall sein, wenn die Fläche der traditionellen Weinlage im Gemarkungsgebiet zugehörig ist. Zu dieser Fläche muss der zur Neuanpflanzung vorgesehene Bereich in unmittelbarem Zusammenhang, also in einer nicht erst durch anderweitige Nutzungen vermittelten flächenmäßigen Verbundenheit stehen. Die flächenmäßige Verbundenheit darf dabei nicht nur einen verhältnismäßig geringen Teil des neu zu bepflanzenden Geländes erfassen. Sie muss vielmehr so beschaffen sein, dass sich das zur Bepflanzung vorgesehene Gelände in seinen wesentlichen Teilen in die zulässigerweise bepflanzte (oder nur vorübergehend nicht bepflanzte) Fläche einfügt, d.h. bei natürlicher Betrachtung nach den örtlichen Gegebenheiten als Bestandsteil dieser Fläche gelten kann. ... ."

Ein solcher unmittelbarer Zusammenhang der vom Kläger bezeichneten Flächen zu den nächsten mehrere hundert Meter entfernten Weinbauflächen besteht nicht. Dies hat der Augenschein ergeben und wurde vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auch nicht in Zweifel gezogen.

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts können die begehrten Genehmigungen jedoch gemäß § 7 Abs. 1 WeinVO abweichend von dem Erfordernis des unmittelbaren räumlichen Zusammenhangs nach § 7 Abs. 1 Nr. 1a WeinG erteilt werden.

Allerdings erfordert dies noch nicht die Form des Geländes. Dass sich die Flächen wegen ihrer Ausrichtung nach Süden bzw. Südwesten und seiner Hanglage für den Weinanbau eignen, begründet nach dem Willen des Verordnungsgebers, wie er auch in der Fassung der Vorschrift deutlich wird, einen solchen Ausnahmefall nicht. Ein Ausnahmefall in diesem Sinne ist vielmehr nach wohl allgemeiner Auffassung nur gegeben, wenn Felsen, Wasserläufe oder Verkehrswege, Raine, Böschungen oder Windschutzpflanzungen den unmittelbaren räumlichen Zusammenhang der Rebflächen unterbrechen (Koch a.a.O. Anm. 6.1.4.1.2 m.w.N.). Auch dies ist hier ersichtlich nicht der Fall. Allein der Umstand, dass bei den genannten Verhältnissen hinzukommende Flächen unter Umständen nicht mehr vom Bestandsklima in den vorhandenen Rebflächen begünstigt werden, zwingt nicht dazu, den Ausnahmetatbestand in dem vom Kläger für richtig gehaltenen Sinn so weit auszulegen, dass er letztlich jegliche begriffliche Schärfe verliert und es nur noch auf die - im Übrigen in § 7 Abs. 1 Nr. 1a WeinG und § 3 Abs. 1 WeinVO zusätzlich vorausgesetzte - Eignung der Flächen für den Anbau ankommt. Dies gilt schon deshalb, weil mit dem Erfordernis des unmittelbaren Zusammenhangs der Flächen auch weiteren nachteiligen Auswirkungen des Streuweinbaus vorgebeugt werden soll.

Ein (benannter) Ausnahmefall nach § 7 Abs. 1 WeinVO ist aber insofern gegeben, als die Anpflanzung von Reben auf den hier in Rede stehenden Flächen der Schaffung einer einheitlichen Weinbaustruktur dient.

Mit der Hinzufügung dieses Ausnahmetatbestands - neben dem weiteren Ausnahmetatbestand der Erhaltung der Weinbaustruktur - durch die Zweite Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen vom 20.06.2000 (BGBl. I S. 961) sollte die Ausnahmevorschrift des § 7 Abs. 1 WeinVO ersichtlich weiter gefasst werden. In BR-Drucks. 256/00 wird insoweit ausgeführt, das in der Vorschrift enthaltene Regelbeispiel der Erforderlichkeit wegen der Geländeform habe sich als zu eng erwiesen; es sollte möglich sein, beispielsweise in Gebieten, in denen mit einem weiteren Rückgang der Rebflächen zu rechnen sei, eine geordnete Weiterentwicklung der weiter bestehenden Rebanlagen zu gewährleisten; weiter sollten die Voraussetzungen dafür geschaffen werden, in Gebieten, in denen die Weinbaustruktur nicht einheitlich sei, auch durch Neuanpflanzungsgenehmigungen eine einheitliche Weinbaustruktur zu schaffen. Weitere Anhaltspunkte für die Auslegung und Anwendung der insoweit neuen Vorschrift hat der Senat nicht. Insbesondere haben Anfragen bei den zuständigen Ministerien des Beklagten und des Landes Rheinland-Pfalz keine Erkenntnisse dazu ergeben, wie die Begriffe der "Weinbaustruktur" und der "einheitlichen Weinbaustruktur" auszulegen und der diesbezügliche Ausnahmetatbestand zu handhaben sei. Diesbezügliche Erlasse gibt es nicht. Maßgebend für die Neuregelung war wohl das Bedürfnis, etwa auf seit längerem aufgegebenen Steillagen, etwa an der Mosel, eine Neuanpflanzung zu ermöglichen.

Nach Auffassung des Senats meinen die in § 7 Abs. 1 WeinVO gebrauchten Begriffe der "Weinbaustruktur" bzw. der "einheitlichen Weinbaustruktur" sowohl die topographischen Verhältnisse wie auch die betrieblichen Bedingungen für die Bewirtschaftung der Anbauflächen. Den vorhandenen bzw. zu genehmigenden Anbauflächen müssen - dies liegt sowohl im Begriff der "Struktur" wie auch im Begriff "einheitlich" bestimmte Merkmale gemeinsam sein. Zu diesen Merkmalen gehört aber nicht, jedenfalls nicht maßgebend, ein bestehender unmittelbarer räumlicher Zusammenhang mit vorhandenen, zulässigerweise bepflanzten oder wiederbepflanzbaren Rebflächen. Denn es sollen gerade abweichend von diesem Erfordernis und über den bisherigen allein vorhandenen benannten Ausnahmetatbestand der Unterbrechung aufgrund der Geländeform hinaus Anpflanzungen auch in größerer Entfernung von vorhandenen Anbauflächen hingenommen werden, wenn damit die Weinbaustruktur erhalten oder aber eine einheitliche Weinbaustruktur geschaffen wird. Die mit der Streuweinbauweise verbundenen Nachteile werden insoweit - im höheren Interesse der Erhaltung der Weinbaustruktur bzw. der Schaffung einer einheitliche Weinbaustruktur - in Kauf genommen. Dass damit das vergleichsweise leicht handhabbare Erfordernis des unmittelbaren Zusammenhangs der Flächen aufgegeben und der zuständigen Behörde (und den Gerichten) die im Einzelfall schwierige Frage nach der vorhandenen, zu erhaltenden bzw. einer einheitlichen, herzustellenden Weinbaustruktur gestellt wird, nimmt der Verordnungsgeber ersichtlich hin.

Der Anbau von Reben auf den vom Kläger bezeichneten Grundstücken dient der Schaffung einer einheitlichen Weinbaustruktur in Immenstaad-Kippen-hausen. Der Augenschein des Senats hat ergeben, dass hier im Hinterland der im Zusammenhang bepflanzten Rebflächen nahe der B 31 und ohne räumlichen Zusammenhang mit diesen die jeweiligen Süd- bzw. Südwesthänge der dort vorhandenen Kuppen zulässigerweise mit Reben bepflanzt sind. Dass diese Anpflanzungen ganz oder teilweise außerhalb des Rebenaufbauplans getätigt und erst später, in den achtziger Jahren, nachträglich genehmigt und dann auch in den Rebenaufbauplan aufgenommen wurden, ändert an der nunmehr gegebenen Weinbaustruktur nichts, welche im Übrigen an der Günstigkeit der klimatischen und topographischen Verhältnisse ausgerichtet ist. Die Ausrichtung und die Hanglage an den vom Kläger bezeichneten Weinbauflächen am Altenberg entspricht diesen Verhältnissen (noch), auch wenn dessen Hangneigung weniger ausgeprägt erscheint als diejenige des Betzenbergs oder des Fuchsbergs. Ein Indiz hierfür ist im Übrigen auch der Umstand, dass der Altenberg nach den vom Beklagten nicht bestrittenen Angaben des Klägers über Jahrhunderte hinweg bis etwa zum Jahr 1955 mit Reben bestockt war. Anhaltspunkte dafür, dass die mit dem hier in Rede stehenden Erfordernis des § 7 Abs. 1 Nr. 1a WeinG verfolgten Zwecke bei Erteilung einer Ausnahme gemäß § 7 Abs. 1 WeinVO verfehlt würden, gibt es nicht.

Dem Senat obliegt es nicht, die Sache auch hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen für die Erteilung der begehrten Genehmigungen spruchreif zu machen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Er hat insbesondere nicht festzustellen, ob die vom Kläger bezeichneten Anbauflächen zur Erzeugung von Qualitätswein b.A. geeignet sind; denn der Beklagte hat diese sachverständig zu beurteilende Frage bislang nicht geprüft (vgl. etwa Eyermann/ Jörg Schmidt, VwGO, 11. Aufl. § 113 Rdnr. 39 m.w.N.). Dass ein anderes Erfordernis für die Erteilung der begehrten Anbaugenehmigungen nicht erfüllt ist, ist weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich.

Soweit der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zum Ausdruck gebracht hat, dass er zur Vermeidung der Entstehung von Streuweinbauflächen sein Erteilungsermessen dahin ausüben wolle, vorrangig Neuanpflanzungen im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit Rebflächen im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 1a WeinG zu genehmigen, selbst wenn auf den hier in Rede stehenden Anbauflächen ein qualitativ besserer Wein erzeugt werden könnte, wäre dies rechtswidrig. Denn damit würde der Zweck des hier einschlägigen Ausnahmetatbestands unterlaufen, Neuanpflanzungen auch auf solchen Fällen zu erlauben, bei denen es an einem unmittelbaren räumlichen Zusammenhang der Rebflächen fehlt. Das Ermessen des Beklagten ist im Übrigen auch nicht durch den Rebenaufbauplan für Immenstaad-Kippenhausen gebunden. Dass einem solchen Plan im Blick auf die Neuanpflanzung von Rebflächen eine rechtliche Verbindlichkeit zukommt, ist nicht ersichtlich; hierfür gäbe es auch keine Rechtsgrundlage (vgl. Verwaltungsvorschriften des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Umwelt und Forsten über die Aufstellung und Fortschreibung der Rebenaufbaupläne vom 28.06.1983, GABl. S. 836, und des Ministeriums Ländlicher Raum über die Weitergeltung der vorbenannten Verwaltungsvorschrift vom 08.03.2000, GABl. S. 98; vgl., zur rechtlichen Verbindlichkeit nach § 3 Abs. 2 WWiG von als Allgemeinverfügung erlassenen Rebenaufbauplänen hinsichtlich der anzubauenden Rebsorten, Senatsurt. v. 18.01.1990 - 5 S 833/89 - RdL 1990, 134 = AgrarR 1991, 81). Im Übrigen lässt sich der Rebenaufbauplan auch nicht als vorweggenommene sachverständige Beurteilung der Geeignetheit von Flächen für die Neuanpflanzung von Reben verstehen. Denn der Vertreter des Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geäußert, dass die im Rebenaufbauplan eingezeichneten Rebflächen den jeweiligen Bestand wiedergeben und diese von Fall zu Fall bei Anträgen auf Neuanpflanzung erweitert werden. Eine vorausschauende Bewertung für künftige Neuanpflanzungsflächen enthält der Rebenaufbauplan damit nicht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert wird unter Änderung der Streitwertbestimmung des Verwaltungsgerichts für das Verfahren in beiden Rechtszügen auf 5.000,- EUR festgesetzt (§ 25 Abs. 2, § 14 Abs. 1 Satz 1 und § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG; vgl. Nr. 51.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ 1996, 563).

Ende der Entscheidung

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