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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 25.01.2007
Aktenzeichen: 6 S 2964/06
Rechtsgebiete: LottStV, VwGO


Vorschriften:

LottStV § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
VwGO § 146 Abs. 4 Satz 3
Eine Beschwerdebegründung, die lediglich pauschal auf das erstinstanzliche Vorbringen und eine gegenteilige obergerichtliche Rechtsprechung Bezug nimmt, ohne auf tragende Erwägungen des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses einzugehen, wird den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht gerecht.
VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss

6 S 2964/06

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Veranstaltung von Sportwetten

hier: Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO

hat der 6. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg am 25. Januar 2007

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 23. November 2006 - 4 K 3895/06 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe:

Die nach § 146 Abs. 4 VwGO statthafte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO angeführten Gründe, auf deren Prüfung der Senat grundsätzlich (vgl. allerdings Senat, Beschl. v. 27.01.2006, VBlBW 2006, 323) beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), sind schon nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechend dargelegt.

Danach muss die Beschwerdebegründung jedenfalls erkennen lassen, aus welchen (rechtlichen oder tatsächlichen) Gründen der angefochtene Beschluss unrichtig und deshalb abzuändern sein soll. Dies erfordert eine hinreichende Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO a.E.; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 01.07.2002, NVwZ 2002, 1388). Insofern genügt die Beschwerdebegründung, soweit in ihr pauschal auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung vom 16.10.2006 und das erstinstanzliche Vorbringen des Antragsgegners verwiesen wird, ohne auf tragende Erwägungen des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses einzugehen, ersichtlich nicht den Darlegungsanforderungen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 11.04.2002, NVwZ-RR 2002, 797; v. 01.07.2002, a.a.O. u. v. 16.12.2003 - 7 S 2465/03 -). Nichts anderes gilt, soweit die Beschwerde lediglich pauschal rügt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 01.07.2002, a.a.O.), die Untersagung der Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten stehe entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht im Widerspruch zu europarechtlichen Regelungen, und insoweit auf die gegenteilige Rechsprechung, insbesondere des beschließenden Senats (vgl. Beschl. v. 28.07.2006, VBlBW 2006, 424 u. v. 09.10.2006 - 6 S 1765/06 -) Bezug nimmt.

Soweit der Antragsgegner darüber hinaus rügt, dass das vom Bundesverfassungsgericht geschaffene Übergangsrecht entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts (BA, S. 5 ff.) nicht gegen europarechtliche Vorgaben verstoße, und sich insoweit auf die Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs bezieht (vgl. Beschl. v. 25.07.2006, NVwZ 2006, 1435), zeigt er lediglich auf, dass die geschaffene Übergangsregelung bei einer - nicht anders auszuräumenden erheblichen - Gefährdung wichtiger Allgemeininteressen, die deutlich schwerer wiege als die Beeinträchtigung der gemeinschaftlich verbürgten Grundfreiheiten der durch staatliche Maßnahmen betroffenen Anbieter, jedenfalls zulässig sei, weil der Europäische Gerichtshof die Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit einschränkende nationale Regelungen, die aus zwingenden Gründen des Allgemeinwohls ergingen, für zulässig erachtet habe. Er legt jedoch nicht dar, inwiefern es hierauf ankäme. So verhält sich die Beschwerdebegründung nicht dazu, inwiefern - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts (BA, S. 4 ff.) - überhaupt die tatsächlichen Voraussetzungen vorlägen, unter denen aufgrund der getroffenen Übergangsregelung ggf. auch der Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts zurückzutreten hätte. Insofern weist der Antragsgegner lediglich auf die Folgen einer Nichtanwendbarkeit der das staatliche Sportwettenmonopol in Baden-Württemberg begründenden Normen hin, lässt jedoch außer Betracht, dass nach dem Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 28.03.2006 (NJW 2006, 1261) auch in der Übergangszeit bereits - von Verfassung wegen - damit begonnen werden muss, das bestehende Wettmonopol konsequent an einer Bekämpfung der Wettsucht und einer Begrenzung der Wettleidenschaft auszurichten (vgl. Rn. 160 a.a.O.). Dass dies bereits geschehen wäre, wird jedoch im angefochtenen Beschluss gerade in Abrede gestellt (BA, S. 4 f., 8). Dass den Vorgaben entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts entsprochen wäre, legt die Beschwerde nicht dar. Diese verweist lediglich unter Bezugnahme auf das erstinstanzliche Vorbringen pauschal darauf hin, dass zur Suchtprävention, zur Kanalisierung des Spieltriebs und zum Jugendschutz "einige Maßnahmen eingeleitet und umgesetzt seien", ohne sich auch nur ansatzweise mit den vom Verwaltungsgericht für seine gegenteilige Auffassung angeführten Gesichtspunkten auseinanderzusetzen. Auf das Werbeverhalten der "Staatlichen Toto-Lotto GmbH Baden-Württemberg", das nach Auffassung des Verwaltungsgerichts über sachliche Informationen zur Art und Weise der Wettmöglichkeit hinausgehe (BA, S. 4 f., 8), geht die Beschwerde gar mit keinem Wort ein. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 1 GKG i.V.m. Nrn. 1.5 u. 54.2.1 (entspr.) des Streitwertkatalogs i.d.F. vom 07./08.07.2006 (vgl. bereits Senat, Beschl. v. 12.01.2005 - 6 S 1287/04 -).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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