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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 22.06.2006
Aktenzeichen: 6 S 2993/04
Rechtsgebiete: HeimG, SGB XI


Vorschriften:

HeimG § 5 Abs. 5 Satz 1
HeimG § 5 Abs. 5 Satz 2
HeimG § 5 Abs. 7 Satz 1
HeimG § 17 Abs. 1 Satz 1
SGB XI § 75 Abs. 1
SGB XI § 80 Abs. 1
SGB XI § 82 Abs. 2
SGB XI § 82 Abs. 3
SGB XI § 82 Abs. 4
SGB XI § 88 Abs. 1
SGB XI § 88 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
SGB XI § 88 Abs. 2 Nr. 3
1. Die Unterbringung einer Bewohnerin / eines Bewohners eines Heims i. S. des § 1 Abs. 1 HeimG in einem Einzelzimmer anstatt in einem Doppelzimmer stellt keine Zusatzleistung i. S. von § 88 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XI dar.

2. Ein Zuschlag für eine besondere Komfortleistung bei Unterkunft i. S. von § 88 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XI kommt bei Unterbringung in einem Einzelzimmer in Betracht, wenn dieser gerade für einen besonderen Komfort eines solchen Zimmers (Größe, eigener Sanitärraum, Kochnische, Balkon etc.) erhoben wird, der in dem Heim individuell wählbar ist.

3. Erhöhte Investitionskosten für Einzelzimmer, die in einem Heim standardmäßig vorgehalten werden, können, auch wenn sie durch einen durchweg vorhandenen, nicht wählbaren besonderen Komfort (mit-) bedingt sind, dem Grundsatz nach als "betriebsbedingte Investitionsaufwendungen" (einschl. Miete, Pacht oder dgl.) nach § 82 Abs. 3 oder 4 SGB XI gesondert berechnet werden, wenn sie im Heimvertrag nach § 5 Abs. 5 Satz 1 HeimG gesondert ausgewiesen sind.


VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Im Namen des Volkes Urteil

6 S 2993/04

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Anordnung nach § 17 HeimG

hat der 6. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 22. Juni 2006

am 22. Juni 2006

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 11. November 2004 - 4 K 1667/02 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin - Trägerin einer Pflegeeinrichtung für Senioren in Freiburg - wendet sich gegen eine Anordnung der Beklagten, mit der ihr untersagt wurde, bei Leistungsempfängern der (sozialen) Pflegeversicherung Zuschläge für Einzelzimmer zu erheben.

Die Klägerin stellt Bewohnern ihrer Pflegeeinrichtung auf deren besonderen Wunsch anstatt der Unterbringung in einem (typischerweise) ca. 28 qm großen Doppelzimmer die Unterbringung in einem (typischerweise) ca. 23 qm großen Einzelzimmer (inklusive einer Nasszelle von 4,16 qm sowie einer Balkonfläche von 1,27 qm) zur Verfügung. Seit dem 01.07.2001 bzw. 01.01.2002 erhebt die Klägerin bei ihren "Selbstzahlern" hierfür einen Einzelzimmerzuschlag von 29,-- DM bzw. 14,93 €.

Nachdem Angehörige neu aufgenommener Heimbewohner den vorgesehenen Einzelzimmerzuschlag von täglich 29,-- DM kritisch hinterfragt hatten, teilte die Beklagte der Klägerin unter dem 16.10.2001 mit, dass unterschiedliche Kosten zwischen Einzel- und Doppelzimmern im Zusammenhang mit der Berechnung der Investitionskosten zu regeln seien. Einzelzimmerzuschläge, die über die von der Klägerin mitgeteilten betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen von täglich 47,58 DM hinausgingen und nicht aufgrund zusätzlich wählbarer Komfortleistungen erhoben würden, verstießen gegen § 4 Abs. 3 HeimG (a. F.), da Aufwendungen z. T. nochmals vergütet würden. Vor diesem Hintergrund sei beabsichtigt, die Erhebung des Zuschlags durch Anordnung gemäß § 12 HeimG (a. F.) zu untersagen.

Die Klägerin nahm unter dem 15.11.2001 dahin Stellung, dass ihre Einrichtung Einzelzimmer anbiete, welche in der Größe weit über dem eines Standardeinzelzimmers nach der Heimmindestbauverordnung lägen; insofern handele es sich um eine Komfortleistung, die allerdings nicht als Zusatzleistung im Sinne von § 88 SGB XI gewidmet sei. Da der Bund seiner Pflicht zum Erlass einer Verordnung über die Abgrenzung der bei den einzelnen Entgelten zu berücksichtigenden Kosten bislang nicht nachgekommen sei, fehle einer Anordnung die erforderliche Rechtsgrundlage. Die Vorgabe eines an anderen Einrichtungen orientierten Preisniveaus widerspräche überdies dem Wettbewerbsgedanken des SGB XI.

Mit Bescheid vom 22.02.2002 ordnete die Beklagte gegenüber der Klägerin an, dass Zuschläge für Einzelzimmer von täglich 29,-- DM (Stand: Preisliste gültig ab 01.07.2001) bzw. 14,83 € (Euro-Preisliste) für Leistungsempfänger der Pflegeversicherung nicht erhoben werden dürften. Bestehende Verträge seien entsprechend zu überprüfen und zu ändern. Betroffene Bewohner/innen seien darüber zu informieren, dass der Einzelzimmerzuschlag zu Unrecht erhoben worden sei. Dies begründete die Beklagte damit, dass die Entgelte für betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen eines Pflegeplatzes in der Pflegeeinrichtung der Klägerin der zuständigen Landesbehörde mit 47,58 DM pro Tag angegeben worden seien. Die Klägerin sei jedoch nur berechtigt, die Sätze oder Zuschläge zu erheben, die der zuständigen Landesbehörde oder den Pflegekassen gemeldet worden seien. Darüber hinaus seien Einzelzimmerzuschläge, die nicht aufgrund zusätzlich wählbarer Komfortleistungen erhoben würden, nach § 88 SGB XI nicht zulässig. Durch ein zusätzliches Entgelt würden die bereits in der gesonderten Berechnung der Investitionskosten berücksichtigten Aufwendungen z. T. nochmals vergütet. Dadurch ergebe sich ein objektives Missverhältnis zwischen Entgelt und Leistung, das eine finanzielle Übervorteilung der Heimbewohner/innen darstelle und damit gegen deren finanzielle Interessen verstoße. Unterschiedliche Kosten zwischen Einzel- und Doppelzimmern seien nicht über Zusatzleistungen geltend zu machen, sondern im Zusammenhang mit der Berechnung der Investitionskosten nach § 82 Abs. 3 und 4 SGB XI zu regeln. Unabhängig davon müssten das Entgelt sowie die einzelnen Entgeltbestandteile auch im Verhältnis zu den Leistungen angemessen und nach § 5 Abs. 7 HeimG für alle Bewohner/innen nach einheitlichen Grundsätzen bemessen sein. Der derzeit von den "Selbstzahlern" geforderte Preis für ein Einzelzimmer in Höhe von 39,16 € sei im Verhältnis zu den angezeigten Investitionskosten von 24,33 € und zu dem mit dem Landeswohlfahrtsverband Baden ausgehandelten Investitionskostensatz von 14,83 € offensichtlich unangemessen. Eine Komfortausstattung sei nur gegeben, wenn das Zimmer deutlich größer oder besser ausgestattet sei, als es dem Standard der Einrichtung entspreche, und von dem Pflegebedürftigen frei wählbar sei. Zur Sicherung der dem Träger gegenüber den Bewohner/innen obliegenden Pflichten und zur Vermeidung eines unangemessenen Entgelts sei die Anordnung nach Prüfung aller bei der Ermessensausübung zu beachtenden Tatsachen zu erlassen gewesen.

Gegen diese Anordnung erhob die Klägerin am 14.03.2002 Widerspruch. Zwischen ihren Leistungen und den hierfür zu zahlenden Entgelten bestehe kein Missverhältnis. Auf besonderen Wunsch stelle sie Bewohnern eine Komfortleistung, nämlich die Unterbringung in einem Einzelzimmer anstatt der üblichen Unterbringung in einem Doppelzimmer zur Verfügung. Die Einzelzimmer unterschieden sich auch deutlich von den - den Standard bildenden - Doppelzimmern. Das hierfür erhobene zusätzliche Entgelt sei angemessen. Welche Räumlichkeiten als Doppel- oder Einzelzimmer genutzt würden, sei ihre Sache. Das Komfortentgelt sei auch nicht zu melden gewesen, da eine Widmung als Zusatzleistung im Sinne von § 88 SGB XI gerade nicht erfolgt sei. Eine entsprechende Meldung könne auch nicht verlangt werden, da die erforderliche Abgrenzungsverordnung noch nicht erlassen sei. Im Übrigen folge aus einer unterbliebenen Meldung noch kein Missverhältnis zwischen Entgelt und Leistung. Dass die Inanspruchnahme besonderer Komfortleistungen mit der Zahlung eines zusätzlichen Entgelts verbunden sei, liege auf der Hand. Dass außerhalb der Regelungen des SGB XI keine Komfortleistungen angeboten und berechnet werden könnten, sei unrichtig. Das SGB XI habe insoweit keinen abschließenden Charakter. Eine Zuordnung zu den Investitionskosten nach § 82 Abs. 3 bzw. 4 SGB XI ergebe sich auch nicht aus dem Rahmenvertrag für die vollstationäre Pflege nach § 75 Abs. 1 SGB XI für das Land Baden-Württemberg. Die gemeinsamen Empfehlungen für die Abgrenzung von Regelleistungen und Zusatzleistungen hätten indes keinen rechtsverbindlichen Charakter. Überdies stelle die Beklagte unzulässigerweise ein Missverhältnis dadurch fest, dass sie den Komfortzuschlag zu dem Investitionskostensatz für Selbstzahler hinzurechne und den Gesamtbetrag mit dem Investitionskostensatz für Selbstzahler bzw. Sozialhilfeempfänger vergleiche. Inwiefern gerade der erhobene Einzelzimmerzuschlag nicht angemessen sein sollte, sei indes nicht erkennbar.

Mit Widerspruchsbescheid vom 31.07.2002 wies das Regierungspräsidium Freiburg den Widerspruch der Klägerin zurück. Die Anordnung der Beklagten finde ihre Rechtsgrundlage in § 17 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 7 HeimG. In den mit Leistungsempfängern der sozialen Pflegeversicherung geschlossenen Heimverträgen müssten nach § 5 Abs. 5 HeimG die Leistungen des Heimträgers sowie die jeweiligen Entgelte den Regelungen im SGB XI entsprechen. Insoweit habe das SGB XI abschließenden Charakter. Auch aus dem Wortlaut des § 2 des Rahmenvertrags für die vollstationäre Pflege ergebe sich, dass das erhobene "Komfortentgelt" einem der genannten Entgeltbestandteile zugeordnet werden müsse. Letztlich könne dieses nur eine Zusatzleistung nach § 88 SGB XI oder ein gesondert berechenbarer Investitions(kosten)zuschlag nach § 82 Abs. 4 SGB XI sein. Nach der Gemeinsamen Empfehlung der Verbände der Leistungserbringer und Leistungsträger seien Preisunterschiede zwischen Doppel- und Einzelzimmern nicht Gegenstand der Abgrenzung zwischen Rahmenvertrags- und Zusatzleistungen, sondern im Zusammenhang mit der gesonderten Berechnung nach § 82 Abs. 3 und 4 SGB XI zu regeln. Dass ein Einzelzimmer keine Komfortleistung sein könne, ergebe sich auch aus den Gemeinsamen Grundsätzen und Maßstäben zur Qualität und Qualitätssicherung nach § 80 SGB XI in vollstationären Pflegeeinrichtungen, denen zufolge dem Wunsch des Bewohners nach Wohnen in einem Einzel- oder Doppelzimmer Rechnung getragen werden solle und das Wohnen in Einzelzimmern anzustreben sei. Insofern sei ein Einzelzimmer als selbstverständlich anzusehen und könne nicht als gesonderte Zusatzleistung in Rechnung gestellt werden. Das tatsächliche Raumangebot der Einrichtung der Klägerin lasse ebenfalls darauf schließen, dass ein Einzelzimmer Standard sei. Ein Einzelzimmer in der Einrichtung der Klägerin sei auch aufgrund seiner Größe von 22,9 qm keine besondere Komfortleistung gegenüber einem Doppelzimmer. Mithin könnten die erhöhten Investitionsaufwendungen für ein Einzelzimmer nur über einen gesondert berechenbaren Investitions(kosten)zuschlag geltend gemacht werden. Ein Quadratmeterpreis für ein Einzelzimmer von 52,02 € monatlich sei im Ergebnis jedoch völlig unangemessen und unvertretbar. Dies zeige ein Vergleich mit den tatsächlichen Preisen für die von Selbstzahlern erhobenen Investitionskosten aller nicht öffentlich geförderten Altenpflegeheimen in Freiburg mit einem Versorgungsvertrag nach § 75 SGB XI, welche hinsichtlich ihrer Ausstattung, Lage, Verkehrsanbindung, Trägerform und Orientierung des Investitionskostenanteils an Marktpreisen vergleichbar seien. So überstiegen die monatlichen Investitionskosten für ein Einzelzimmer in der Einrichtung der Klägerin den durchschnittlichen Marktpreis um mehr als das Doppelte.

Am 19.08.2002 hat die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht Freiburg erhoben und hierzu im Wesentlichen noch vorgetragen: Die Anordnung vom 22.02.2002 sei hinsichtlich ihrer Ziff. 2 schon nicht hinreichend bestimmt. Im Übrigen sei das erhobene Komfortentgelt im Hinblick auf die Gegenleistung angemessen, da ihre Einzelzimmer nicht nur fast doppelt so groß wie die entsprechenden Vorgaben in der Heimmindestbauverordnung, sondern auch noch größer als diejenigen für ein Doppelzimmer seien, weshalb sie auch als Doppelzimmer nutzbar wären. Es sei indessen branchenüblich, für die Nutzung eines Doppelzimmers als Einzelzimmer einen zusätzlichen Beitrag in Höhe des Investitionskostenbetrags zu berechnen, welcher in ihrer Einrichtung 24,33 € täglich betrage. Mit ihrem geforderten Entgelt in Höhe von 14,83 € täglich bleibe sie noch deutlich hinter dem branchenüblichen Entgelt zurück. Der überwiegende Teil ihrer Bewohner lebe in Doppelzimmern. Bei dem Komfortentgelt handle es sich nicht um ein Investitionskostenentgelt. Da das SGB XI keinen abschließenden Charakter habe, könnten Komfortleistungen auch außerhalb der dortigen Regelungen angeboten und berechnet werden. Der von der Beklagten angestellte Preisvergleich mit anderen Einrichtungen auf der Basis der Investitionskosten gehe daher schon vom Ansatz her fehl. Abgesehen davon könne allein aufgrund zweier Einrichtungen noch kein Marktpreis bestimmt werden. Auch sei nicht ersichtlich, inwieweit die Leistungen der Einrichtungen xxxxxxxx und xxxxxxxx tatsächlich vergleichbar seien. In die Überlegungen hätte überdies einbezogen werden müssen, dass ihre Einrichtung gepachtet sei. Bei gepachteten Einrichtungen lägen die Investitionskosten denknotwendig immer über denjenigen von Einrichtungen, die im Eigentum des Trägers stünden. Im Hinblick auf den für die Einrichtung xxxxxxxx angegebenen äußerst niedrigen Investitionskostensatz, werde diese wohl öffentlich gefördert. Mit der angefochtenen Anordnung werde sie letztlich in ihrer unternehmerischen Freiheit und ihrer beruflichen Ausübung behindert. Rechtfertigende Gründe des Allgemeinwohls seien nicht ersichtlich. Interessenten weise sie vor Vertragsschluss ausdrücklich auf die höheren Kosten bei Inanspruchnahme eines Einzelzimmers hin.

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat noch darauf hingewiesen, dass eine Doppelbelegung der Einzelzimmer aufgrund des Personalschlüssels und der einzuhaltenden Fachkraftquote in der Einrichtung der Klägerin ohnehin ausgeschlossen sei. Die Einzelzimmer in den Einrichtungen xxxxxxxx und xxxxxxxx seien durchaus mit den von der Klägerin vorgehaltenen Einzelzimmern vergleichbar, da sie ebenfalls über Bad und Balkon verfügten. Bei der Vergleichsberechnung hätten nur diejenigen nicht öffentlich geförderten Einrichtungen herangezogen werden können, die im Stadtgebiet Freiburg lägen, weil nur insoweit die Immobilien- und Mietpreise miteinander vergleichbar seien. Es seien auch nur die tatsächlichen Marktpreise und nicht die jeweiligen Selbstkosten miteinander zu vergleichen. Die Beklagte hat noch eine Übersicht über die Altenpflegeheime in der Stadt Freiburg und den Landkreisen Emmendingen und Breisgau-Hochschwarzwald vorgelegt.

Mit Urteil vom 11.11.2004 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig. Der Einzelzimmerpreis könne bei einem Preis, der - wie hier - mehr als 20 % über dem Höchstpreis vergleichbarer Heime liege, jedenfalls nicht mehr als angemessen im Sinne der §§ 5 Abs. 7 Satz 1 und 17 Abs. 1 Satz 1 HeimG angesehen werden. Für die Feststellung einer Unangemessenheit komme es auf einen Vergleich mit den Kosten und Leistungen anderer Heime, also auf einen Vergleich mit dem im Wettbewerb gebildeten Marktpreis an. Die Angemessenheit könne nicht damit begründet werden, dass die Kosten einzelner (Teil-)Leistungen zu denen anderer (Teil-)Leistungen desselben Heimträgers in einem angemessenen Verhältnis stünden, weil der Heimträger sonst unangemessene Entgelte in einem Bereich mit ebenso unangemessenen Entgelten in anderen Bereichen rechtfertigen könnte. Ebenso wenig könne der Heimträger die Angemessenheit einer (Teil-)Leistung mit seinen eigenen (u. U. hohen) Kosten rechtfertigen, da sonst der unwirtschaftliche Einsatz von Mitteln mit dem Recht auf eine hohe Entgeltforderung belohnt würde. Auf die Regelungen in den §§ 82 ff. SGB XI komme es in diesem Zusammenhang nicht an, da das Gebot der Angemessenheit von Preis und Leistung in § 5 Abs. 7 Satz 1 HeimG auch in Heimen gelte, in denen kein Bewohner Leistungen der Pflegeversicherung erhalte. Ob der Einzelzimmerzuschlag zu den Investitionsaufwendungen im Sinne von § 82 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 und 4 SGB XI oder zu den Zusatzleistungen im Sinne von § 88 SGB XI zu zählen sei, könne daher in diesem Zusammenhang dahinstehen. Entscheidend sei das von dem Heimbewohner zu zahlende Entgelt bzw. der Entgeltbestandteil im Sinne von § 5 Abs. 7 Satz 1 HeimG für die Einzelzimmernutzung. Auch die mit dem Sozialhilfeträger vereinbarte Vergütung sei kein entscheidender Maßstab. Ebenso wenig könne die Klägerin auf ihre (hohen) Selbstkosten verweisen, weil die Verantwortung für ungünstige Organisations- und Finanzierungsstrukturen bzw. überhöhte Miet- und Pachtzinsforderungen sonst auf die Heimbewohner übertragen würde. In den hiernach gebotenen Preis-Leistungs-Vergleich könnten auch nur solche Einrichtungen einbezogen werden, die in etwa vergleichbaren Bedingungen der Entgeltgestaltung unterlägen. Berücksichtigung finden könnten daher nur Heime innerhalb des Gebiets der Stadt Freiburg und allenfalls noch der Gemeinden in der unmittelbaren Umgebung, in denen vergleichbare Bodenpreise gälten. Heime, die anders als das Heim der Klägerin eine öffentliche (Investitions-) Förderung erhalten hätten und deshalb einen erheblichen Marktvorteil besäßen, müssten grundsätzlich aus dem Preisvergleich ausscheiden. Wegen der enormen Verhandlungsmacht bzw. der herausgehobenen Marktposition der Sozialhilfeträger sei auch zu differenzieren zwischen Heimen mit Vereinbarungen nach § 93 Abs. 2 BSHG einerseits und solchen, die allein mit so genannten Selbstzahlern Heimverträge abschlössen. Danach blieben von den (59) Altenpflegeheimen im Stadtkreis Freiburg und in den Landkreisen Emmendingen und Breisgau-Hochschwarzwald letztlich nur zwei Heime für einen Vergleich übrig, nämlich die Seniorenwohnanlage xxxxxxxx in Freiburg-xxxxxxx und das Altenpflegeheim xxxxxxxx xx. xxxxxxxx in Freiburg-xxxxxxxxxx, die mit dem Heim der Klägerin im Wesentlichen auch hinsichtlich der baulichen, technischen und sonstigen Ausstattung sowie der Wohnraumgröße und -lage vergleichbar seien. Ergänzend hat das Verwaltungsgericht auf die Ausführungen zum Preis-Leistungs-Vergleich in seinen Beschlüssen vom 19.11.2002 - 4 K 1668/02 - und 03.06.2003 - 4 K 718/03 - sowie auf die tabellarische Gegenüberstellung der Preise im Widerspruchsbescheid verwiesen. Ein Vergleich zeige, dass das teuerste Einzelzimmer in einem der beiden anderen Heime mit 591,06 €/Monat knapp halb so teuer sei wie ein Einzelzimmer im Heim der Klägerin mit 1.191,25 €/Monat; dies gelte auch hinsichtlich des auf den Quadratmeter Wohnfläche bezogenen (relativen) Preises. Soweit in der Seniorenwohnanlage xxxxxxxx für die Pflege in einem Appartement 37,33 €/Tag verlangt würden, sei zu berücksichtigen, dass die Appartements im Unterschied zu den dort ebenfalls vorgehaltenen Einzelzimmern über einen zusätzlichen (separaten) Küchenraum verfügten, weshalb diese ebenso wie die vergleichbar ausgestatteten Appartements in der xxxxxxx xxxxxxxx ausschieden; letztere zählten freilich auch mangels Abschlusses von Heimverträgen mit Sozialhilfeträgern nicht zur maßgeblichen Vergleichsgruppe. Das ausgesprochene Verbot der Erhebung von Einzelzimmerzuschlägen erweise sich auch noch aus einem weiteren Grund als rechtmäßig, da es sich zudem auf die §§ 5 Abs. 5 und 17 Abs. 1 Satz 1 HeimG stützen lasse. Nach § 5 Abs. 5 HeimG müssten in Verträgen mit Leistungsempfängern der Pflegeversicherung Art, Inhalt und Umfang der in § 5 Abs. 3 HeimG genannten Leistungen sowie die jeweiligen Entgelte den Regelungen der Pflegeversicherung entsprechen, sowie die gesondert berechenbaren Investitionskosten gesondert ausgewiesen werden. Da ein von der Klägerin angebotenes Einzelzimmer eine Zusatzleistung im Sinne von § 88 SGB XI darstelle, sei deren Berechnung nur zulässig, wenn das Leistungsangebot und die Leistungsbedingungen den Landesverbänden der Pflegekassen und den überörtlichen Trägern der Sozialhilfe im Land vor Leistungsbeginn schriftlich mitgeteilt worden seien, was bislang nicht der Fall sei. Die in § 88 Abs. 2 SGB XI für die Zusatzleistungen normierten formalen Voraussetzungen dienten (auch) dem Schutz der Pflegebedürftigen, der zudem durch § 5 Abs. 5 HeimG vermittelt werde; auch eine fehlende subjektive Rechtsverletzung der Heimbewohner könnte an der Berechtigung der Heimaufsicht zu einem Einschreiten aufgrund der §§ 5 Abs. 5 und 17 Abs. 1 Satz 1 HeimG nichts ändern. Auch die weiteren Maßnahmen seien nicht zu beanstanden. Sie fänden ihre Ermächtigungsgrundlage ebenfalls in § 17 Abs. 1 Satz 1 HeimG und ergäben sich als natürliche Konsequenz aus der unter Nr. 1 getroffenen Entscheidung; sie seien ebenfalls zur Vermeidung der Unangemessenheit zwischen Entgelt und Leistung sowie zur Vermeidung einer Fortdauer eines Pflichtverstoßes erforderlich. Mildere Maßnahmen seien nicht erkennbar. Die Klägerin sei auch nicht bereit gewesen, den Mangel von sich aus abzustellen. Die getroffenen Anordnungen verstießen auch nicht gegen höherrangiges Recht.

Gegen dieses ihr am 26.11.2004 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 20.12.2004 die wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Berufung eingelegt, welche sie innerhalb der ihr verlängerten Frist begründet hat. Sie rügt eine fehlerhafte Rechtsanwendung sowie unrichtige Tatsachenfeststellungen. Zu Unrecht habe das Verwaltungsgericht seine Feststellungen zur Angemessenheit des Zuschlags auf einen Vergleich mit den Kosten und Leistungen anderer Heime beschränkt, ohne die Bestimmungen des SGB XI bzw. etwa getroffene Vergütungsvereinbarungen nach § 93 Abs. 2 BSHG zu berücksichtigen. Die nach § 5 Abs. 5 u. 6 HeimG vorrangigen sozialrechtlichen Bestimmungen schlössen ohnehin eine Angemessenheitsprüfung nach Maßgabe des § 5 Abs. 7 HeimG aus. Der Einzelzimmerzuschlag werde von ihr deshalb erhoben, weil anstelle einer möglichen Nutzung durch zwei Bewohner ein Bewohner allein das besonders große Zimmer in Anspruch nehme. Bei einer möglichen doppelten Nutzung hätte sie sogar einen weiteren Investitionskostenbetrag von 24,33 € berechnen können. Nachdem mit dem Sozialhilfeträger ein Investitionskostenbetrag von 14,83 € vereinbart sei, spreche eine unwiderlegliche Vermutung für eine Angemessenheit zumindest dieses Betrages. Da der Begriff der Angemessenheit einem gewissen Beurteilungsspielraum unterliege, seien auch mit den Kostenträgern vereinbarte Investitionsaufwendungen sowie der Umstand zu berücksichtigen, dass ein Träger seine Einrichtung nicht mit Verlust betreiben müsse. Entfalle der beanstandete Einzelzimmerzuschlag, würden die jährlichen Ausgaben für Miete Gebäude, Instandsetzung/-haltung sowie Einrichtung und Ausstattung von insgesamt 902.751,05 € noch größere Verluste bewirken. Ferner übersehe das Verwaltungsgericht, dass im Mietrecht ein auffälliges Missverhältnis erst angenommen werde, wenn die vereinbarte die angemessene Miete um mehr als 50 bzw. 100 % übersteige. Bei einer Überhöhung von 20 % sei dies erst bei Ausnutzung eines geringen Angebots an vergleichbaren Räumen der Fall. Ein etwaiger Verstoß führte auch keineswegs dazu, dass der Zuschlag in voller Höhe unangemessen sei. Im Übrigen sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zweifelhaft, ob § 5 WiStrG in vorliegendem Zusammenhang herangezogen werden könne. Zu seiner willkürlichen Bewertung gelange das Verwaltungsgericht auch nur dadurch, dass es zu dem Einzelzimmerzuschlag die allgemeinen Investitionskosten hinzurechne. Die vorliegenden Preisübersichten ließen schließlich nicht erkennen, ob und ggf. in welcher Höhe über die angezeigten betriebsnotwendigen Investitionskosten hinaus auch Einzelzimmerzuschläge erhoben würden. Soweit Kosten für Appartements nicht zum Vergleich herangezogen worden seien, sei dies kein sachliches Kriterium. Das Verwaltungsgericht Stuttgart habe schließlich in einem Urteil vom 07.10.2003 einen Einzelzimmerzuschlag von 13,80 € noch als angemessen erachtet. Die vom Verwaltungsgericht als verletzt angesehene Mitteilungspflicht nach § 88 Abs. 2 Nr. 3 SGB XI diene nicht unmittelbar dem Schutz der Versicherten; auch bleibe ein etwaiger Verstoß sanktionslos. Allenfalls hätte die Heimaufsicht ihr aufgeben können, eine entsprechende Mitteilung zu machen. Die Klägerin hat noch Muster der von ihr seit 01.07.2001 bzw. 01.01.2002 verwendeten Heimvertragsformulare sowie eine Aufstellung der von ihr angebotenen Einzel- und Doppelzimmer vorgelegt. Auf Frage und Vorhalt, dass sie den von ihr erhobenen Einzelzimmerzuschlag jeweils unterschiedlich begründet habe - u. a. auch damit, dass der Sozialhilfeträger ihre Unkosten nicht decken könne und wolle (vgl. hierzu den Aktenvermerk der Beklagten v. 15.05.2003, /155 der in der Verwaltungsrechtssache 6 S 2605/05 vorgelegten Verwaltungsakte bzw. AS 93 der Senatsakten) -, hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass der Vorteil abgegolten werden solle, dass ihre Einzelzimmer, die aufgrund ihrer Größe von ca. 23 qm alle als Doppelzimmer nutzbar seien, lediglich von einem Bewohner genutzt würden. Letztlich sei jedoch entscheidend, dass ihre erheblichen Investitionskosten - wie auch immer - gedeckt würden. Um welche Einzel- und Doppelzimmer es sich bei denjenigen im sog. Staffelgeschoss handle und von wem diese besonders großen Zimmer genutzt würden, hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin nicht zu sagen vermocht.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 11.11.2004 zu ändern sowie den Bescheid der Beklagten vom 22.02.2002 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 31.07.2002 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und weist noch darauf hin, dass die §§ 82 ff SGB XI die Anwendbarkeit des § 5 Abs. 7 HeimG unberührt lasse. Im Übrigen könne auch nach § 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB XI nur ein angemessenes Entgelt für die Unterkunft verlangt werden. Indem die Kosten, die ein Bewohner für die Unterbringung in einem Einzelzimmer in vergleichbaren Heimen insgesamt aufzubringen habe, zusammengerechnet worden seien, seien durchaus zulässige Vergleichsgruppen gebildet worden. Bei einem Preisunterschied von mehr als 100 bzw. 233 % sei das in Rede stehende Entgelt auch keinesfalls mehr angemessen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Schriftsätze der Beteiligen und die dem Senat vorliegenden einschlägigen Akten der Beklagten, des Verwaltungsgerichts Freiburg - 4 K 1667/02 - , auch der im dortigen Eilverfahren angefallenen - 4 K 1668/02, 4 K 718/03 -, sowie des Verwaltungsgerichtshofs - 14 S 2801/02 - Bezug genommen. Diese waren auch Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 22.02.2002 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 31.07.2002 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Das in Nr. 1 des angefochtenen Bescheids (in der Fassung des Widerspruchsbescheids) ausgesprochene Verbot, bei Leistungsempfängern der (sozialen) Pflegeversicherung (weiterhin) einen Einzelzimmerzuschlag von täglich 29,-- DM bzw. 14,83 € zu erheben, beruhte zum einen auf der Erwägung, dass die der Sache nach für ein Einzelzimmer insgesamt geltend gemachten Investitionskosten völlig unangemessen seien. Bei einer auf den Empfängerhorizont abstellenden Auslegung beruhte das Verbot zum anderen aber auch darauf, dass der Zuschlag nicht gemeldet sei u n d über die den Leistungsempfängern der (sozialen) Pflegeversicherung bereits gesondert berechneten Investitionskosten (von täglich 24,33 €) hinaus Einzelzimmerzuschläge nicht zulässig seien, die nicht aufgrund zusätzlich wählbarer Komfortleistungen erhoben würden. Wenn im Widerspruchsbescheid auf die letztere, im Ausgangsbescheid vorrangig angestellte, Erwägung auch nicht weiter eingegangen wurde, kann dem nach Überzeugung des Senats doch nicht entnommen werden, dass das Verbot hierauf nicht mehr gestützt werden sollte. Dem entspricht, dass auch im Widerspruchsbescheid klargestellt wurde, dass erhöhte Investitionsaufwendungen nur über einen gesondert berechenbaren Investitions(kosten)zuschlag geltend gemacht werden könnten und eine entsprechende Berechnung der zuständigen Landesbehörde mitzuteilen sei (S. 5). Die umfangreicheren Ausführungen zur Unangemessenheit erklären sich nach Überzeugung des Senats damit, dass die Widerspruchsbehörde insoweit nicht den Erwägungen im Ausgangsbescheid folgte.

Bei Berücksichtigung dieser dem Verbot zugrunde liegenden Erwägungen erweist sich das angeordnete Verbot der (weiteren) Erhebung eines Einzelzimmerzuschlags - unabhängig davon, ob dieser angemessen wäre (d) - schon zur Sicherung der Einhaltung der dem Träger gegenüber den Bewohnern obliegenden Pflichten (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. HeimG i. d. seit dem 01.01.2002 geltenden Fassung vom 05.11.2001, BGBl. I S. 2960) als rechtmäßig, weil mit der Unterbringung in einem Einzelzimmer anstatt der in der Einrichtung der Klägerin üblichen Unterbringung in einem Doppelzimmer tatsächlich keine Zusatzleistung in Rede steht (a), eine solche für jedes Einzelzimmer auch nicht unter einem anderen Gesichtspunkt berechnet werden kann (b) und etwaige erhöhte Investitionskosten für die vorgehaltenen, (durchweg größeren) Einzelzimmer, die der Sache nach berechnet werden, zwar grundsätzlich als (weitere) betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen hätten geltend gemacht werden können, dies mit dem in Rede stehenden Einzelzimmerzuschlag jedoch nicht erfolgte, da es insofern schon an einer gesonderten Ausweisung nach § 5 Abs. 5 Satz 1 HeimG fehlte (c).

a) Auszugehen ist zunächst davon, dass die §§ 82 ff. des 11. Buches des Sozialgesetzbuchs - SGB XI -, die § 5 Abs. 5 Satz1 HeimG in Bezug nimmt, einen abschließenden Katalog von einander ausschließenden Entgelten vorsehen, denen die im Einzelfall berechneten Kosten jeweils zugeordnet werden können müssen (vgl. auch § 2 Abs. 1 des Rahmenvertrags für vollstationäre Pflege gemäß § 75 Abs. 1 SGB XI für das Land Baden-Württemberg vom 12.12.1996). Die hier in Rede stehenden Kosten - erhöhte Investitionskosten für (durchweg größere) Einzelzimmer - können danach allenfalls als Zuschlag für eine besondere Komfortleistung i. S. des § 88 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XI oder aber als (weitere) betriebsbedingte Investitionsaufwendungen i. S. des § 82 Abs. 4 SGB XI berechnet werden. Dem Verbot in § 82 Abs. 2 SGB XI, solche Aufwendungen in der Pflegevergütung und in den Entgelten für Unterkunft und Verpflegung zu berücksichtigen, kann schließlich nicht entnommen werden, dass sie wahlweise als Zuschlag für eine Komfortleistung i. S. des § 88 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XI abgerechnet werden dürften. Dies scheidet freilich auch deshalb aus, weil Mehrkosten für die Vorhaltung von Zusatzleistungen regelmäßig nicht betriebsnotwendig sind.

Entgegen der vom Verwaltungsgericht - auch in seinem Beschluss vom 11.11.2005 - 4 K 1680/05 - vertretenen Auffassung stellt die Unterbringung in einem Einzelzimmer anstatt in einem Doppelzimmer keine Zusatzleistung i. S. von § 88 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XI dar (grds. anders OVG RP, Beschl. v. 24.10.2002 - SuP 2003, 11). Dies folgt freilich nicht daraus, dass es bislang an einer abgrenzenden Regelung in dem entsprechenden Rahmenvertrag (vgl. § 88 Abs. 2 Satz 2 SGB XI) - nicht in einer insoweit nicht einschlägigen Abgrenzungsverordnung (vgl. § 83 Abs. 1 Nr. 5 SGB XI) - fehlte (vgl. BGH, Urt. v. 13.10.2005, NJW 2005, 3633; VG Stuttgart, Urt. v. 07.10.2003, PKR 2004, 79), sondern daraus, dass in der Unterbringung in einem Einzelzimmer eines Heims für sich genommen noch keine Leistung gesehen werden kann, die über das Maß des Notwendigen hinausginge (vgl. § 3 Abs. 1 des Rahmenvertrags, a.a.O.), mag die Unterbringung in einem Einzelzimmer auch bei der Krankenhausfinanzierung regelmäßig eine W a h l leistung darstellen. Wie aus Ziff. 3.1.4 der - verbindlichen - Gemeinsamen Grundsätze und Maßstäbe zur Qualität und Qualitätssicherung einschließlich des Verfahrens zur Durchführung von Qualitätsprüfungen nach § 80 SGB XI in vollstationären Pflegeeinrichtungen vom 07.03.1996 (abgedruckt in Anh 6 zu Udsching, SGB XI, 2. A. 2000) erhellt, mit denen bei der Pflege ein Mindeststandard gewährleistet werden soll (vgl. Udsching, a.a.O., § 80 Rn. 2), soll dem Wunsch des Bewohners nach Wohnen in einem Einzel- oder Doppelzimmer Rechnung getragen werden; das Wohnen in Einzelzimmern ist anzustreben. Der besondere Komfort, das Zimmer nicht mit einer weiteren Person teilen zu müssen (vgl. BGH, Urt. v. 04.08.2000, BGHZ 145, 66), kann danach noch keine lediglich freiwillig vorzuhaltende Zusatzleistung begründen (unklar insoweit BGH, Urt. v. 13.10.2005, a.a.O., allerdings in einem Fall, in dem eine Einzelperson in einem der Größe nach auf eine Belegung durch zwei Personen zugeschnitten Zimmer untergebracht war).

b) Eine Qualifizierung des Einzelzimmerzuschlags als Zuschlag für eine Zusatzleistung käme demgegenüber - wovon auch in den angefochtenen Bescheiden zu Recht ausgegangen wird - in Betracht, wenn dieser gerade für einen besonderen Komfort eines solchen Zimmers (Größe, eigener Sanitärraum, Kochnische, Balkon etc.) erhoben würde (vgl. BT-Drucks. 12/5262, S. 147 zu § 97; Gemeinsame Empfehlungen (Bayern) für die Abgrenzung von Regelleistungen nach § 75 SGB XI und Zusatzleistungen nach § 88 SGB XI sowie den sonstigen Leistungen v. 25.06.2002; VG Stuttgart, Urt. v. 07.10.2003, PKR 2004, 79; Udsching, a.a.O., § 88 Rn. 3). Eine besondere Komfortleistung läge insbesondere vor, wenn ein Bewohner allein in einem (auch als solches ausgewiesenen) Doppelzimmer untergebracht ist (sog. doppelte Investitionskosten, vgl. OLG Hamburg, Urt. 12.02.2002 - 8 U 156/01 -, zit. nach Richter in LPK-HeimG, 2. A. 2006, § 5 Rn. 21); dass letzteres hier der Fall wäre, ist indessen weder vorgetragen noch ersichtlich.

Allerdings macht die Klägerin durchaus einen besonderen Komfort geltend, wenn sie den Einzelzimmerzuschlag auch mit der besonderen Größe und wohl auch Ausstattung der von ihr vorgehaltenen Einzelzimmer begründet, welche alle die vorgegebene Größe und Ausstattung nach der Heimmindestbauverordnung - HeimMindBauV - (i. d. F. der Bekanntmachung v. 03.05.1983, BGBl I S. 550, zul. geänd. durch VO v. 25.11.2003, BGBl I S. 2346, 2351) erheblich überschritten und sich - jedenfalls nach ihrer Auffassung - auch für eine Nutzung als Doppelzimmer eigneten. Zwar haben die von der Klägerin vorgehaltenen Einzelzimmer sowohl bei einer von der Klägerin schriftsätzlich angegebenen Größe von 23 qm als auch bei der sich aus ihrer nachgereichten Aufstellung ergebenden regelmäßigen Mindestgröße von 22,31 qm (wohl ohne Balkon) jeweils einen Wohn- und Schlafraum, dessen Wohnfläche die entsprechenden Vorgaben in § 23 Abs. 1 HeimMindBauV erheblich überschreitet, und verfügen auch über einen eigenen Sanitärraum und Balkon, doch ist dieser besondere Komfort in der Einrichtung der Klägerin nicht individuell wählbar (vgl. § 3 Abs. 1 des Rahmenvertrags, a.a.O.), sondern vielmehr dortiger Standard. So hält die Klägerin Einzelzimmer, die in etwa die Standardwohnfläche nach § 23 Abs. 1 HeimMindBauV aufwiesen, überhaupt nicht vor; insofern hat ein Bewohner ihrer Einrichtung kein Wahlrecht und kann, wenn er eine Unterbringung in einem Einzelzimmer wünscht, nicht ein solches mit "normalem" Standard wählen (vgl. hierzu VG Stuttgart, Urt. v. 07.10.2003, PKR 2004, 79). Auch die beiden - erst aus der nachgereichten Aufstellung ersichtlichen - Einzelzimmer von 21,04 qm, die sich von den regelmäßig mindestens 22,31 qm großen Einzelzimmern nur geringfügig unterscheiden, könnten insofern nicht als Standardzimmer angesehen werden, zumal der Einzelzimmerzuschlag ersichtlich auch für diese Einzelzimmer erhoben wird, da er für jedes Wohnen in einem Einzelzimmer (vgl. die einschlägige Preisliste) bzw. für jede "Nutzung eines Einzelzimmers mit einer Fläche größer als der (in der Heimmindestbauverordnung vorgegebenen) Standardfläche" (vgl. die entsprechenden Mustervereinbarungen über eine Komfortleistung) vorgesehen ist.

Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, inwieweit sich die Einzelzimmer im Hinblick auf die entsprechenden Vorgaben in der Heimmindestbauverordnung tatsächlich zur Unterbringung von zwei Bewohnern eigneten. Dies dürfte bei einer Größe von allenfalls 23 qm allerdings nicht der Fall sein, wenn nicht nur der 1,27 qm große Balkon (vgl. §§ 23 Abs. 2, 19 Abs. 2, 14 Abs. 2 Satz 2 HeimMindBauV) sondern - wofür einiges spricht - auch die 4,16 qm große Nasszelle nicht in die Wohnfläche des Wohnschlafraumes einzurechnen ist (vgl. §§ 23 Abs. 1, 27, 19 Abs. 1, 22, 14 Abs. 1, 18 HeimMindBauV; hierzu Kunz/Butz/Wiedemann, HeimG, 10. A. 2004, Anh. A 1. HeimMindBauV § 14 Rn. 52; wohl auch Gitter-Schmidt, HeimG <Sept. 2003>, Anm. 2 zu § 14 Abs. 1 HeimMindBauV; anders Leicht in LPK-HeimG 2. A. 2006, § 14 Rn. 4), weil dann die Mindestwohnfläche des Wohnschlafraumes für zwei Bewohner von 18 qm nicht erreicht würde. Ob für die von der Klägerin bislang nie besonders erwähnten vier Einzelzimmer im Staffelgeschoss jedenfalls anderes zu gelten hätte, sollten diese auch von Leistungsempfängern der (sozialen) Pflegeversicherung und nicht von anderen Selbstzahlern bewohnt werden, kann offen bleiben. Zwar könnte für einen solchen besonderen Komfort bei individueller Wählbarkeit wohl nach Maßgabe des § 88 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XI ein Zuschlag erhoben werden, doch steht ein solcher Zuschlag, der lediglich den Vorteil des Wohnens in einzelnen, besonders großen Einzelzimmern abgelten sollte, weder in Rede noch wurde ein solcher ausgewiesen (vgl. § 88 Abs. 1 Satz 2 SGB XI). Dies findet seine Bestätigung auch darin, dass Kosten mit einem Volumen von insgesamt 159.096,24 €/Jahr refinanziert werden sollen (vgl. die entsprechende Aufstellung der Klägerin, Anl. K 1 zum Berufungsbegründungsschriftsatz v. 28.02.2005, AS 51).

Danach kommt es auch nicht mehr darauf an, ob der Erhebung eines Einzelzimmerzuschlags als Zuschlag für eine Zusatzleistung - wie das Verwaltungsgericht meint - auch die fehlende schriftliche Mitteilung an die Landesverbände der Pflegekassen nach § 88 Abs. 2 Nr. 3 SGB XI entgegenstünde (vgl. Udsching, a.a.O., § 88 Rn. 6) oder insoweit nur von einer sanktionslosen Ordnungsvorschrift (vgl. KassKomm-Gürtner <Dez. 1999>, § 88 SGB XI Rn. 7; Schmäling in LPK-SGB XI, 2. A. 2003, § 88 Rn. 10) oder - ungeachtet des § 5 Abs. 5 HeimG - nur von einer allein diesen Landesverbänden und nicht (unmittelbar) auch den Heimbewohnern gegenüber obliegenden Pflicht (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 1 HeimG) auszugehen wäre (vgl. zu dem mit der Vorschrift verfolgten Zweck BSG, Urt. v. 24.07.2003, BSGE 91, 182 <Überblick zwecks etwaiger Aufnahme in die sog. Objektförderung>; BGH, Urt. v. 13.10.2005, NJW 2005, 3633 <Schutzbestimmung für die Versicherten>; Schmäling in LPK-SGB XI § 88 Rn. 10 <vor dem Hintergrund der Beratungspflicht der Pflegekassen nach § 72 Abs. 5 SGB XI>).

c) Scheidet danach eine Berechnung erhöhter Investitionskosten für die (durchweg größeren) Einzelzimmer als Zuschlag für eine Komfortleistung nach § 88 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XI aus, da eine solche nicht vorliegt bzw. nicht abgegolten werden soll, können jene nur mehr als weitere "betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen" (einschl. Aufwendungen für Miete, Pacht, vgl. BSG, Urt. v. 24.07.2003, BSGE 91, 182) nach § 82 Abs. 4 SGB XI berechnet werden, was jedoch voraussetzte, dass diese nach Maßgabe des § 5 Abs. 5 Satz 1 HeimG auch als (weitere) Investitionskosten gesondert ausgewiesen werden. Nur durch eine solche Transparenz erhalten die Bewohner die Möglichkeit festzustellen, inwieweit die Leistungen und Entgelte den Regelungen der sozialen Pflegeversicherung entsprechen (vgl. Gitter-Schmitt, HeimG <Juli 2003>, § 5 Anm. VII.1). Hieran fehlt es derzeit, da erhöhte Investitionskosten für ein Einzelzimmer weder in der einschlägigen Preisliste der Klägerin noch in der mit den Bewohner/innen geschlossenen Wohn- und Dienstleistungsverträgen als gesonderter Zuschlag berechnet bzw. ausgewiesen wurden; ausgewiesen wurde lediglich ein Zuschlag für jedes Wohnen in einem Einzelzimmer bzw. für die Komfortleistung "Nutzung eines Einzelzimmers mit einer Fläche größer als der Standardfläche". Als Investitionskosten gesondert berechnet bzw. ausgewiesen waren demgegenüber für Leistungsempfänger der (sozialen) Pflegeversicherung bzw. Selbstzahler generell nur 24,33 EUR.

d) Vor diesem Hintergrund bedarf keiner Entscheidung mehr, ob das Verbot unabhängig davon auch zur Vermeidung einer Unangemessenheit zwischen dem Entgelt und der Leistung des Heims (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 1 3. Alt. HeimG) gerechtfertigt war, weil ein Einzelzimmerzuschlag in der vorgesehenen Höhe nach § 5 Abs. 7 Satz 1 HeimG jedenfalls als unangemessen anzusehen wäre. Diese Vorschrift ist auch auf Heimbewohner anwendbar, die Leistungsempfänger der (sozialen) Pflegeversicherung sind (vgl. zum Verhältnis HeimG/SGB XI BGH, Urt. v. 03.02.2005, NJW-RR 2005, 777). Insofern bestehen schon deshalb keine Bedenken, weil zu den nach § 5 Abs. 5 Satz 1 HeimG einschlägigen Regelungen des SGB XI überhaupt kein "Normenkonflikt" bzw. Widerspruch besteht (vgl. BGH, Urt. v. 03.02.2005, a.a.O.; auch die die Entgelte für Unterkunft und Verpflegung betreffenden Vorschriften der §§ 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 87 Satz 2 SGB XI <"ein angemessenes Entgelt" bzw. "in einem angemessenen Verhältnis">; hierzu auch BSG, Urt. v. 24.07.2003, a.a.O.).

Von einer Unangemessenheit wäre schließlich ohne Weiteres auszugehen, ohne dass es hierzu weiterer Feststellungen zu den Entgelten vergleichbarer Einrichtungen bedürfte, wenn, was vor dem Hintergrund der von der Klägerin zur Rechtfertigung des erhobenen Einzelzimmerzuschlags angeführten (unterschiedlichen) Gründe nicht auszuschließen ist, nicht (nur) erhöhte Investitionskosten für gerade von Leistungsempfängern der (sozialen) Pflegeversicherung bewohnte Einzelzimmer, sondern (darüber hinaus) nicht anderweit gedeckte (Investitions-)Kosten abgerechnet werden sollen (vgl. hierzu insbes. den Aktenvermerk der Bekl. v. 15.05.2003, a.a.O.). So wäre es unzulässig, etwaige Defizite bei den Sozialhilfeempfängern durch entsprechende Investitionskostenzuschläge bei den Leistungsempfängern der (sozialen) Pflegeversicherung auszugleichen. Kalkulierte der Heimträger Leistungen in das bei diesem Personenkreis zu erhebende Entgelt ein, die von vornherein anderen Heimbewohnern, etwa solchen zu Gute kommen sollen, die möglicherweise nicht auskömmliche Sozialhilfeleistungen erhalten, läge überhaupt keine abgeltungsfähige Gegenleistung vor (zum Ganzen VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.11.1997, ESVGH 48, 81). Gleiches gälte, sollte in dem Einzelzimmerzuschlag auch der ggf. als Zusatzleistung abzugeltende besondere Komfort der besonders großen Einzelzimmer im Staffelgeschoss einkalkuliert sein.

Im Übrigen käme es - wovon auch das Verwaltungsgericht ausgegangen ist - auf einen Vergleich mit dem im Wettbewerb gebildeten Marktpreis bzw. den Preisen vergleichbarer Pflegeeinrichtungen an (vgl. BSG, Urt. v. 24.07.2003, BSGE 91, 182; VG Stuttgart, Urt. v. 07.10.2003, PKR 2004, 79; Richter in LPK-HeimG, a.a.O., § 5 Rn. 21; Dahlem/Giese/Igl/Klie, HeimG <Okt. 2002>, § 5 Rn. 23; Gitter-Schmitt, a.a.O., § 5 Anm. IX.1.; Kunz/Butz/Wiedemann, a.a.O., § 5 Rn. 31). Die in diesem Zusammenhang vom Verwaltungsgericht angestellten Erwägungen sind indes nicht frei von rechtlichen Bedenken.

Solche bestehen zunächst insofern, als das Verwaltungsgericht gemeint hat, es offen lassen zu können, ob der in Rede stehende Einzelzimmerzuschlag als Zuschlag zu den "betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen" i. S. des § 82 Abs. 4 SGB XI oder aber als Zuschlag für eine "besondere Komfortleistung bei Unterkunft" i. S. des § 88 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XI anzusehen sei. Zwar wäre die rechtliche Qualifizierung des Zuschlags für die Beurteilung der Angemessenheit dieses (in untechnischem Sinne zu verstehenden) Entgeltbestandteils in der Tat unerheblich, doch setzte ein Vergleich jedenfalls voraus, dass zumindest in tatsächlicher Hinsicht dieselben Kosten miteinander verglichen werden; davon konnte jedoch - zumal vor dem Hintergrund der unterschiedlichen Begründungen für den Einzelzimmerzuschlag - nicht ohne weiteres ausgegangen werden. Insbesondere konnte nicht ohne weitere Feststellungen unterstellt werden, dass mit den Entgelten aus Einzelzimmerzuschlag und Kaltmiete/Investitionskosten der Sache nach Kosten berechnet würden, die in vergleichbaren Einrichtungen allein mit "Entgelten für nicht geförderte Investitionen (EZ) nach § 82 Abs. 4 SGB XI" abgerechnet werden.

Unabhängig davon bestehen Bedenken an der vom Verwaltungsgericht gebilligten Vorgehensweise des Regierungspräsidiums auch deshalb, weil die dem Vergleich zugrunde liegende Übersicht hinsichtlich der "nicht angezeigten Entgelte für nicht geförderte Investitionen (EZ)" schon nach den Angaben der Beklagten nicht die Gewähr der Vollständigkeit bietet (vgl. AS 73/75 der VG-Akten). Bedenken bestehen darüber hinaus insofern, als der angestellte Vergleich auf einer Gegenüberstellung der einem in einem Einzelzimmer untergebrachten Bewohner i n s g e s a m t berechneten Kosten beruhte. Insofern ist jedoch zweifelhaft, ob bei einer so festgestellten Unangemessenheit der allein untersagte Einzelzimmerzuschlag als unangemessen beanstandet werden könnte, da jene möglicherweise allein darauf beruht, dass bereits die unabhängig von einer Unterbringung in einem Einzelzimmer berechneten Investitionskosten - hier der tägliche Satz von 24,33 EUR - unangemessen sind. Mehr als zweifelhaft erscheint überdies, ob der Umstand, dass das Gebäude der Pflegeeinrichtung der Klägerin - wohl im Gegensatz zu den Vergleichsobjekten - gemietet bzw. gepachtet ist, bei der Vergleichbarkeit tatsächlich außer Betracht bleiben konnte (vgl. demgegenüber wohl zu Recht Kunz/Butz/Wiedemann, a.a.O., § 5 Rn. 31); denn für Heime, die weder gemietet bzw. gepachtet noch (teilweise) fremdfinanziert sind, werden, worauf die Klägerin zu recht hingewiesen hat, typischerweise geringere Investitionsaufwendungen erforderlich sein, so dass bei anderen Einrichtungen eine Refinanzierung auch bei wirtschaftlicher Betriebsführung (vgl. § 84 Abs. 2 Satz 4 SGB XI) in Frage gestellt und insofern deren Versorgungsauftrag gefährdet wäre (vgl. hierzu BSG, Urt. v. 24.07.2003, a.a.O.). Zu Unrecht wurden schließlich Heime außer Betracht gelassen, die keine Vereinbarungen mit den Sozialhilfeträgern nach Maßgabe des § 93 Abs. 2 BSHG bzw. § 75 Abs. 3 SGB XII abgeschlossen haben (UA, S. 16); warum dies die Vergleichbarkeit der jeweils den Selbstzahlern berechneten Entgelte in Frage stellen sollte, vermag der Senat nicht nachzuvollziehen. Bei dem Vergleich erhöhter Investitionskosten für Einzelzimmer durften auch die Appartements nicht ohne Weiteres unberücksichtigt bleiben, wenn neben diesen auch Einzelzimmer ohne eine solche Ausstattung vorgehalten werden; die Aufwendungen für einen dadurch bedingten besonderen Komfort durften denn in die zum Vergleich herangezogenen "betriebsnotwendigen Investitionskosten" nicht eingerechnet werden.

Auch die Frage, ointergrundf b gegenüber der bisherigen Rechtslage tatsächlich eine Verschärfung eintrat (vgl. die Reg.-Begründung BT-Drs. 14/5399, S. 22; Dahlem/Giese/Igl/Klie, HeimG <Okt. 2002>, § 5 Rn. 19; Gitter-Schmitt, a.a.O., § 5 Anm. IX; Kunz/Butz/Wiedemann, HeimG, a.a.O., 5 Rn. 27; anders Nds. OVG, Urt. v. 15.11.2000, GewArch 2001, 252) und ggf. eine ergänzende Heranziehung des § 5 Abs. 2 Satz 1 WiStG in Betracht käme (vgl. BGH, Urt. v. 04.08.2000, BGHZ 145, 66 zu § 22 Abs. 1 Satz 3 BPflV), bedarf vorliegend keiner Entscheidung mehr.

2. Auch die in Nr. 2 u. 3 getroffene Anordnung zur Überprüfung bzw. Änderung bestehender Verträge und zur Information über den zu Unrecht erhobenen Einzelzimmerzuschlag findet ihre Rechtsgrundlage in § 17 Abs. 1 Satz 1 HeimG. Diese ist nicht nur hinreichend bestimmt gem. § 37 Abs. 1 LVwVfG, sondern begegnet auch in materiell-rechtlicher Hinsicht keinen Bedenken, da auch diese Maßnahmen - wie diejenige in Nr. 1 - zur Erreichung der mit der Anordnung verfolgten Zwecke erforderlich waren. Aus der der Heimaufsicht obliegende Informations- und Beratungspflicht ergibt sich jedenfalls nichts anderes (a. wohl inzwischen VG Freiburg, Beschl. v. 11.11.2005 - 4 K 1680/05), da es vorliegend nicht mehr um eine Beratung und Information im präventiven Bereich geht (vgl. Kunz/Butz/Wiedemann, a.a.O., § 4 Rn. 1).

Einen Verstoß der angefochtenen Bescheide gegen höherrangiges Recht vermag der Senat schließlich ebenso wenig wie das Verwaltungsgericht zu erkennen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO war die Revision zur Klärung der Frage zuzulassen, ob die Unterbringung in einem Einzelzimmer eines Heimes anstatt in einem Doppelzimmer eine besondere Komfortleistung bei Unterkunft i. S. von § 88 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XI darstellt oder ob auch insoweit eine notwendige Leistung bzw. Regelleistung vorliegt.

Beschluss vom 22. Juni 2006

Der Streitwert wird unter Änderung des Streitwertfestsetzungsbeschlusses des Verwaltungsgerichts vom 11.11.2004 für das dortige Verfahren sowie für das Berufungsverfahren gemäß §§ 72 Nr. 1, 71 Abs. 1 Satz 1 GKG n. F. i. V. m. § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG a. F. i. V. m. § 16 Abs. 5. GKG a. F. entspr. bzw. §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1 GKG i. V. m. § 41 Abs. 5 GKG entspr. auf jeweils 159.096,24 € - den Betrag der jährlichen Einnahmen aus dem erhobenen Einzelzimmerzuschlag - festgesetzt (vgl. die Investitionskostenaufstellung der Klägerin, AS 51); der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts liegt ersichtlich die unzutreffende Annahme zugrunde, alle Bewohner der 43 Einzelzimmer seien Leistungsempfänger der (sozialen) Pflegeversicherung.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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