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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 08.11.2004
Aktenzeichen: 6 S 593/04
Rechtsgebiete: GastG, GmbHG


Vorschriften:

GastG § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
GastG § 15 Abs. 2
GmbHG § 37 Abs. 1
1. Ein Geschäftsführer einer GmbH ist - anders als bei einer Aktiengesellschaft - ohne Hinzutreten besonderer Umstände nicht schon deshalb gewerberechtlich unzuverlässig, weil er nicht in der Lage ist, Einflussnahmen des - sei es auch unzuverlässigen - Alleingesellschafters auf die Geschäftsführung zu unterbinden (entgegen OVG Hamburg, Urteil vom 19.08.1982, NVwZ 1983, 688).

2. Ist eine GmbH rechtlich und/oder tatsächlich so strukturiert, dass der unzuverlässige Alleingesellschafter maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung ausübt, begründet dies ihre gewerberechtliche Unzuverlässigkeit, ohne dass es auf die Frage ankäme, ob der Geschäftsführer seinerseits unzuverlässig ist.


VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss

6 S 593/04

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Widerruf der Gaststättenerlaubnis

hier: Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO

hat der 6. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Schwäble sowie die Richter am Verwaltungsgerichtshof Noé und Pfaundler

am 08. November 2004

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 18. Februar 2004 - 10 K 3066/03 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe:

Die statthafte und auch sonst zulässige (§ 146 Abs. 1 und 4 VwGO) Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der Senat sieht keine Veranlassung, aufgrund der dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), über den Antrag der Antragstellerin auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die in der Entscheidung der Antragsgegnerin vom 11.06.2003 getroffenen Maßnahmen anders als das Verwaltungsgericht zu entscheiden. In dieser Entscheidung war - unter Anordnung des Sofortvollzugs - die der Antragstellerin (einer GmbH) am 10.09.2002 erteilte Erlaubnis zum Betrieb zweier Gaststätten widerrufen (Ziff. 1) und der weitere Betrieb der Gaststätten untersagt (Ziff. 2) sowie die Einstellung beider Betriebe (Ziff. 3), die Rückgabe der Erlaubnisurkunde (Ziff. 4) und die Anzeige der Betriebsaufgabe (Ziff. 5) spätestens bis zum 30.07.2003 angeordnet und im Falle der Nichterfüllung die Schließung der Betriebe angedroht (Ziff. 7) worden. Der Senat sieht, in Übereinstimmung mit der angefochtenen Entscheidung, den hiergegen eingelegten Widerspruch als voraussichtlich erfolglos an, und geht auch davon aus, dass bei einer Fortführung der Gaststättenbetriebe der Antragstellerin in der gegenwärtigen Form - unter maßgeblicher Einflussnahme ihres Alleingesellschafters auf die Betriebsführung - bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Rechtsmittel öffentliche Interessen gefährdet würden.

Rechtsgrundlage für den unter Ziff. 1 angeordneten Widerruf der erteilten Betriebserlaubnis sind §§ 15 Abs. 2, 4 Abs. 1 des Gaststättengesetzes (in der Änderungsfassung vom 24.08.2002, BGBl. I S. 3412), wonach eine erteilte Gaststättenerlaubnis zwingend zu widerrufen ist, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die - bei früherer Kenntnis - eine Versagung der Erlaubnis gerechtfertigt hätten. Ausgehend hiervon sind die Widerrufsvoraussetzungen im Fall der Antragstellerin voraussichtlich insoweit erfüllt, als auf Grund nachträglich eingetretener Umstände die Antragstellerin derzeit wohl als gewerberechtlich unzuverlässig im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG einzustufen ist. Maßgeblicher Zeitpunkt für diese Einschätzung ist regelmäßig der Abschluss des Verwaltungsverfahrens (vgl. BVerwG, Beschluss v. 18.03.1998, GewArch 1998, 254); ist - wie hier - eine Widerspruchsentscheidung noch nicht ergangen, ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgebend.

Die Einstufung der Antragstellerin als gewerberechtlich unzuverlässig ist in der angefochtenen Entscheidung unter Auswertung der umfangreichen Verwaltungsakten darauf gestützt, dass die von der Antragstellerin - einer GmbH - seit Erteilung der Gaststättenerlaubnis bestellten Geschäftsführer, auf deren Zuverlässigkeit im vorliegenden Zusammenhang abzustellen sei, sich nachträglich insoweit selbst als unzuverlässig erwiesen hätten, als sie eine Einflussnahme des Alleingesellschafters auf die Geschäftsführung nicht verhindert hätten, ihnen damit die notwendige Unabhängigkeit und Selbstständigkeit bei der Durchsetzung erforderlich gewordener Anordnungen gefehlt habe und sie deshalb außer Stande gewesen seien, ihren gesetzlichen Aufgaben nachzukommen. Als lediglich erschwerend wird noch gewertet, dass der Alleingesellschafter der Antragstellerin, dem Einfluss auf die Geschäftsführer gewährt worden sei, selbst gewerberechtlich unzuverlässig sei. Eine den Widerruf rechtfertigende nachträgliche Änderung der Sachlage liege damit voraussichtlich insoweit vor, als wegen des Verhaltens ihrer Geschäftsführer auch die Antragstellerin selbst nachträglich als gewerberechtlich unzuverlässig anzusehen sei. Die hiergegen in der Antragsschrift erhobenen Einwendungen der Antragstellerin greifen nach aller Voraussicht im Ergebnis nicht durch. Der Senat sieht deshalb auch unter Würdigung dieser Einwendungen keine Veranlassung zu einer der Antragstellerin günstigeren Entscheidung.

Soweit die Antragstellerin rügt, die in § 15 Abs. 2 GastG vorausgesetzte nachträgliche Änderung der Sachlage liege schon deshalb nicht vor, weil der Antragsgegnerin die die Annahme einer gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit des Alleingesellschafters der Antragstellerin begründenden Umstände bereits im Zeitpunkt der Erlaubniserteilung bekannt gewesen seien, geht dieser Einwand bereits im Ansatz fehl.

Selbst wenn man davon absieht, dass der Antragsgegnerin im Zeitpunkt der Erlaubniserteilung (am 10.09.2002) das Bestehen von Steuerschulden des Alleingesellschafters der Antragstellerin auch beim Finanzamt Heilbronn in Höhe von 476.951,-- EUR (Stand 15.01.2004) nicht bekannt war - noch im angefochtenen Widerrufsbescheid der Antragsgegnerin vom 11.06.2003 ist nur von Steuerforderungen des Finanzamts Mosbach in Höhe von 73.943,-- EUR die Rede -, ist der Antragstellerin nur darin beizupflichten, dass eine Vielzahl gegen die gewerberechtliche Zuverlässigkeit des Alleingesellschafters der Antragstellerin sprechender Umstände - u.a. die strafrechtliche Verurteilung wegen Betrugs, Bankrotts, Förderung der Prostitution, Steuerhinterziehung, Vorenthaltung von Arbeitsentgelt und anderer Delikte, der bereits früher angeordnete Widerruf einer Gaststättenerlaubnis (durch Verf. der Antragsgegnerin vom 09.05.1995 und der Stadt Mosbach vom 23.02.1995) und die Eröffnung einer Gaststätte ohne gaststättenrechtliche Erlaubnis - der Antragsgegnerin schon im Zeitpunkt der Erlaubniserteilung bekannt waren (vgl. Verwaltungsakte Band 1, S. 78, 106 f., 112). Wenn die Antragstellerin hieraus folgert, die Gründe für die Rücknahme seien mithin keine nachträglichen Tatsachen im Sinne des § 15 Abs. 2 GastG, wird jedoch verkannt, dass die den Gegenstand des Widerrufs bildende gaststättenrechtliche Erlaubnis der Antragstellerin selbst und nicht etwa ihrem - gewerberechtlich unzuverlässigen - Alleingesellschafter erteilt worden war. Dieser Unterschied wäre nur dann ohne Bewandtnis, wenn die Antragstellerin ungeachtet ihrer rechtlichen Verselbstständigung als Gesellschaft mit beschränkter Haftung gleichsam nur als Strohmann ihres Alleingesellschafters einzustufen wäre. Von einem "Strohmann" (zur Eigenschaft einer GmbH als Strohmann vgl. BVerwG, Urteil vom 14.07.2003, NVwZ 2004, 103; Urteile vom 02.02.1982, GewArch 1982, 559 und 200; Urteil vom 18.08.1989 - 1 B 103.89 -, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.06.1981, GewArch 1981, 333; VG Gießen, Urteil vom 17.10.2002, GewArch 2003, 35; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.05.1985 - 6 S 2926/84 -, GewArch 1985, 382) spricht man im Gewerberecht dann, wenn ein Gewerbetreibender zur Verschleierung der wirklichen Machtverhältnisse eine natürliche oder - wie hier - juristische Person vorschiebt, die ohne eigene unternehmerische Tätigkeit nur als Marionette des Gewerbetreibenden am Wirtschaftsleben teilnimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.07.2003, a.a.O.). Ein Strohmannverhältnis liegt jedoch nicht vor, wenn der Gewerbetreibende noch als Verantwortlicher für den Gewerbebetrieb angesehen werden kann, selbst wenn sein Handlungsspielraum - aus welchen Gründen auch immer - stark eingeschränkt ist (vgl. VG Gießen, Beschluss vom 17.10.2002, GewArch 2003, 35; Marks in Landmann/Rohmer, GewO, Band 1, § 35 Randnr. 71). Gegen ein bestehendes Strohmannverhältnis im Fall der Antragstellerin sprechen deshalb die in der Beschwerdeschrift aufgeführten Beispielsfälle, in denen die - im streitigen Zeitraum bestellten - Geschäftsführer der GmbH auch nach Ansicht der Antragsgegnerin als Vertreter der Antragstellerin in Erscheinung getreten waren. Im angefochtenen Beschluss war deshalb auch bereits das Verwaltungsgericht davon ausgegangen - oder hatte dies zumindest zugunsten der Antragstellerin unterstellt -, dass im Verhältnis der Antragstellerin zu ihrem Alleingesellschafter nicht von einem Strohmannverhältnis gesprochen werden könne.

Ausgehend hiervon ist danach auch bei der Frage der Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 15 Abs. 2 GastG nicht auf die Kenntnis der Behörde über die mangelnde Zuverlässigkeit des Alleingesellschafters, sondern auf ihren Wissensstand in Bezug auf die Antragstellerin selbst abzustellen. Da es sich bei ihr um eine juristische Person (in Form einer GmbH) handelt, ist in diesem Zusammenhang auf den Wissensstand über die gewerberechtliche Zuverlässigkeit der Personen abzustellen, die auf die Geschäftsführung bestimmenden Einfluss ausüben (Michel/Kienzle, GastG, 13. Aufl., § 4 Randnr. 34). Insoweit ging jedoch die Antragsgegnerin im Zeitpunkt der Erlaubniserteilung - wenngleich auch schon damals gegenteilige Verdachtsmomente bestanden (vgl. AV der Antragsgegnerin vom 01.10.2001, Verwaltungsakte Band 1, S. 147) - im Vertrauen auf eine entsprechende Zusicherung des Alleingesellschafters ersichtlich noch davon aus, dass die betrieblichen Belange in Zukunft allein von der vom Alleingesellschafter zu diesem Zeitpunkt bestellten Geschäftsführerin wahrgenommen würden. Der Umstand, dass dies bei ihr und ihren Nachfolgern in der Geschäftsführung nicht der Fall war und der Alleingesellschafter der Antragstellerin in der Folgezeit deren Geschäftsabläufe wesentlich mitgestaltet hat, stellt sich deshalb aus Sicht der Antragsgegnerin als nachträgliche Tatsache im Sinne des § 15 Abs. 2 GastG dar.

Fehl geht im Ergebnis auch der weitere Einwand, die Unzuverlässigkeit der Antragstellerin könne nicht daraus hergeleitet werden, dass die bestellten Geschäftsführer dem Alleingesellschafter maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung eingeräumt hätten und damit die Unabhängigkeit und Selbständigkeit der Geschäftsführer nicht gewahrt gewesen sei; da der Alleingesellschafter das gesamte wirtschaftliche und finanzielle Risiko des Gaststättenbetriebs trage, müsse ihm auch ein Mitspracherecht bei allen geschäftlichen Entscheidungen zustehen, die finanzielle Verpflichtungen zur Folge haben. Bei diesem Einwand wird indessen bereits der rechtliche Ausgangspunkt verfehlt.

Im angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts heißt es in diesem Zusammenhang zutreffend, die Antragstellerin habe nach derzeitiger Einschätzung über Jahre hinweg einer im gewerberechtlichen Sinne unzuverlässigen Person die Möglichkeit eingeräumt, in den von ihr geführten Gewerbebetrieben maßgeblichen Einfluss auszuüben (BA S. 5). Wenn dann allerdings im weiteren Verlauf unter Hinweis auf das Urteil des OVG Hamburg, Urt.v. 19.08.1982 (NVwZ 1983, 688; a.A. Michel/Kienzle aaO., § 4 Randnr. 34 und Anm. 244) allein auf die Zuverlässigkeit der sie vertretenden Geschäftsführer abgestellt und deren Unzuverlässigkeit schon daraus hergeleitet wird, dass sie außer Stande gewesen seien, ihren Verpflichtungen als Geschäftsführer nachzukommen und die gesetzliche Ausgestaltung der Befugnisse eines Geschäftsführers als des alleinigen Organs der GmbH wahrzunehmen (BA S. 6), vermag der Senat dem in dieser Allgemeinheit nicht zu folgen. Da es sich vorliegend um eine GmbH handelt, bestimmen sich die Befugnisse ihres Geschäftsführers, auf den bei der Frage der Zuverlässigkeit einer juristischen Person typischerweise abzustellen ist, nach dem GmbH-Gesetz (i.d.F. vom 22.06.1998, BGBl I 1474). Hiernach vertritt der Geschäftsführer einer GmbH (vgl. hierzu §§ 6 Abs. 1, 35 Abs. 1) diese zwar gerichtlich und außergerichtlich, seine Stellung im Verhältnis zu den Gesellschaftern unterliegt aber - anders als im Fall einer Aktiengesellschaft (vgl. § 76 Abs. 1 AG) - insofern erheblichen Beschränkungen, als er nicht nur an Gesellschaftsvertrag und Gesellschafterbeschlüsse gebunden, sondern sogar Einzelweisungen der Gesellschafter unterworfen ist (vgl. § 37 Abs. 1 GmbHG und hierzu Roth/ Altmeppen, GmbHG, 3. Aufl., § 37 Randnr. 3; Scholz, GmbHG, 9. Aufl., Band 1, § 37 Randnr. 38). Nach der gesetzlichen Regelung gibt es weder einen gegen Einflüsse der Gesellschafter geschützten Kernbereich gesetzlich dem Geschäftsführer zugewiesener Aufgaben noch ist es Aufgabe des Geschäftsführers einer GmbH, diese gegen ihren Willen vor ihren Gesellschaftern zu schützen (vgl. Roth/Altmeppen aao. § 37 Randnr. 1, § 45 Randnr. 5, § 6 Randnr. 4). Über die Grundlagenentscheidungen (vgl. § 46 GmbHG) hinaus kann sich die Gesamtheit der Gesellschafter - mithin hier auch der Alleingesellschafter - nach Belieben Geschäftsführungsangelegenheiten generell vorbehalten oder im Einzelfall an sich ziehen (Roth/Altmeppen aaO. § 35 Randnr. 2). Das Weisungsrecht gegenüber dem Geschäftsführer ist inhaltlich nahezu unbeschränkt und findet erst bei einem dem Geschäftsführer angesonnenen Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften seine Grenze (Roth/ Altmeppen a.a.O., § 37 Randnr.4). Die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit eines - ansonsten beanstandungsfrei tätigen - Geschäftsführers kann deshalb nicht schon daraus hergeleitet werden, dass dieser - wozu er gesellschaftsrechtlich gar nicht in der Lage ist - eine Einflussnahme des Alleingesellschafters auf wesentliche Teilbereiche der Geschäftsführung nicht zu unterbinden vermochte. Vielmehr wird gewerbliche Unzuverlässigkeit des Geschäftsführers erst bei Hinzutreten weiterer Umstände angenommen werden können, etwa derart, dass er sich mit der Einflussnahme des unzuverlässigen Alleingesellschafters inhaltlich identifiziert hat.

Indessen kommt es im vorliegenden Falle auf die Frage der Unzuverlässigkeit der jeweiligen Geschäftsführer jedenfalls im Ergebnis nicht an. Denn der rechtliche Grundsatz, dass bei der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit einer juristischen Person auf die Personen abzustellen, ist, die auf die Geschäftsführung maßgeblichen Einfluss ausüben (vgl Michel/Kienzle, aaO. § 4 Randnr. 34), bedeutet im Fall einer GmbH, dass diese rechtlich (durch Gesellschaftsvertrag oder Gesellschafterbeschluss) und in der tatsächlichen Handhabung der Geschäftsführung sicherzustellen hat, dass die aus gewerberechtlicher Sicht bedeutsamen Geschäftsvorgänge allein durch Personen wahrgenommen werden, deren gewerberechtliche Zuverlässigkeit unbedenklich ist. Als in diesem Sinne bedeutsam sieht die Rechtsprechung (Hess. VGH, Urteil vom 16.06.1993, GewArch 1993, 415; OVG Hamburg, Urteil vom 19.08.1982, NVwZ 1983, 688) beispielhaft die Verhandlungen mit Geschäftspartnern und mit dem Finanzamt, die Aufbewahrung der Geschäftspapiere und die Entgegennahme der Geschäftspost, die Zeichnungsbefugnis gegenüber der Bank, die Entscheidungen bezüglich des Personals und die Beherrschung des täglichen Geschäftsablaufs (Abrechnung mit den Angestellten, täglicher Kassenabschluss) an. Werden diese Geschäftsvorgänge ganz oder zu einem gewerberechtlich bedeutsamen Teil durch nach der gesetzlichen Regelung zuständige, aber im Sinne des § 4 Abs. 1 GastG unzuverlässige Personen ausgeführt, ist in entsprechender Anwendung der für den Fall der Einflussnahme einer unzuverlässigen Person auf die Geschäftsführung eines (Einzel-)Gewerbetreibenden entwickelten Rechtsgrundsätzen (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 09.12.1965, GewArch 1966, 124; Urteil vom 10.01.1996, GewArch 1996, 250; Beschluss vom 14.10.1959, GewArch 1962, 154 = BVerwGE 9, 222; BayVGH, Beschluss vom 07.01.2003, GewArch 2003, 120; Hess.VGH, Beschluss vom 16.06.1993, GewArch 1993, 415; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.08.1985, GewArch 1986, 58) die GmbH selbst als gewerberechtlich unzuverlässig einzustufen.

Die Unzuverlässigkeit der Antragstellerin ergibt sich danach voraussichtlich daraus, dass sie seit Erteilung der Gaststättenerlaubnis den hiernach gestellten Anforderungen nicht entsprochen hat. Dies hat auch bereits das Verwaltungsgericht unter sorgfältiger Auswertung der sehr umfangreichen Verwaltungsakten zutreffend dargelegt. Dabei kann dahinstehen, inwieweit einzelne, in der Beschwerdebegründung beispielhaft aufgeführte Tätigkeiten von den jeweiligen Geschäftsführern vorgenommen und welche Aufgabenbereiche von diesen tatsächlich wahrgenommen worden waren. Denn nach den Ermittlungen der Antragsgegnerin und den in diesem Zusammenhang gemachten glaubhaften Aussagen der Beteiligten ist bei summarischer Überprüfung davon auszugehen, dass der Geschäftsablauf der Antragstellerin jedenfalls in erheblichem Umfang durch den gewerberechtlich unzuverlässigen Alleingesellschafter der Antragstellerin gesteuert wurde. Dies beruhte zum einen darauf, dass die bestellten Geschäftsführer wegen Ortsabwesenheit, beruflicher Überlastung, mangelnder Vorbildung u.ä. zur verantwortlichen Wahrnehmung dieser Aufgabe gar nicht in der Lage waren, teils auch darauf, dass der Alleingesellschafter Entscheidungen seiner Geschäftsführer durch eine eigene Entscheidung ersetzte oder sich einzelne Aufgabenbereiche, wie etwa den gesamten Zahlungsverkehr, von vornherein vorbehalten hatte. Der Vorwurf einer gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit der Antragstellerin wegen der Eingriffe des (unzuverlässigen) Alleingesellschafters in die Geschäftsführung ist deshalb voraussichtlich begründet. Das gegen den Widerruf der Gaststättenerlaubnis eingelegte Rechtsmittel dürfte deshalb nach aller Voraussicht keinen Erfolg haben.

Eine näheren Eingehens auf sonstige, in der Entscheidung der Antragsgegnerin getroffene Anordnungen bedarf es nicht, weil die Beschwerdebegründung insoweit keine Einwendungen erhoben hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, der festgesetzte Streitwert entspricht dem im Hauptsacheverfahren maßgeblichen Wert (§§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 GKG in der bis zum 01.07.2004 maßgeblichen Fassung).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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