Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 18.05.2009
Aktenzeichen: 6 S 734/09
Rechtsgebiete: HeimG, LHeimG


Vorschriften:

HeimG § 11 Abs. 2 Nr. 1
LHeimG § 11 Abs. 2 Nr. 1
1. Bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit des Trägers eines Heims nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 des Heimgesetzes für Baden-Württemberg (Landesheimgesetz - LHeimG) vom 10.06.2008 (GBl. S. 169), das am 01.07.2008 in Kraft getreten ist und die Anwendung des Heimgesetzes des Bundes ausschließt (§ 28 LHeimG), ist - wie bisher zum Heimgesetz des Bundes - ein strenger Maßstab anzulegen, der wegen der erhöhten Schutzbedürftigkeit der in den Heimen betreuten Menschen weiter reicht als sonst im Gewerberecht üblich (Fortführung der Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschluss vom 24.05.2006 - 6 S 2074/05 -).

2. Die Zuverlässigkeit zum Betrieb eines Heims nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 LHeimG umfasst die persönliche und die wirtschaftliche Zuverlässigkeit. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Trägers des Heims ist auch nach dem Landesheimgesetz Voraussetzung für den Betrieb eines Heims. Der Gesetzgeber hat lediglich mangels Regelungsbedürfnisses davon abgesehen, im Wortlaut des § 11 Abs. 2 Nr. 1 LHeimG ausdrücklich festzulegen, dass es der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zum Betrieb eines Heims bedarf.


VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss

6 S 734/09

In der Verwaltungsrechtssache

wegen heimrechtlicher Untersagung

hier: Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO

hat der 6. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg

am 18. Mai 2009

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 27. Februar 2009 - 4 K 291/09 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 15.000.- EUR festgesetzt.

Gründe:

Die nach § 146 Abs. 1 und 4 VwGO statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat grundsätzlich (vgl. jedoch Beschl. des Senats vom 27.01.2006, VBlBW 2006, 323) beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben keinen Anlass, die vom Verwaltungsgericht zum Nachteil der Antragstellerin getroffene Abwägungsentscheidung zu ändern. Das Verwaltungsgericht hat bei der von ihm nach Maßgabe des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung zu Recht dem - nach § 80 Abs. 3 VwGO formell ordnungsgemäß begründeten - besonderen öffentlichen Interesse an der angeordneten sofortigen Vollziehung der angegriffenen Untersagungsverfügung des Landratsamts Esslingen vom 15.01.2009 den Vorrang gegenüber dem privaten Interesse der Antragstellerin eingeräumt, dieser bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens vorläufig keine Folge leisten zu müssen. Ebenso wie das Verwaltungsgericht ist der Senat der Auffassung, dass die Antragstellerin nicht zuverlässig i.S.d. § 11 Abs. 2 Nr. 1 LHeimG ist. Nach dieser Vorschrift darf ein Heim nur betrieben werden, wenn der Träger die notwendige Zuverlässigkeit zum Betrieb des Heims besitzt.

1. Nach der Rechtsprechung des Senats zum Heimgesetz des Bundes (HeimG) war derjenige unzuverlässig i.S.d. § 11 Abs. 2 Nr. 1 HeimG, der nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens Grund zu der Befürchtung bot, dass er seinen beruflichen Pflichten beim Betrieb einer in § 1 Abs. 1 Satz 1 HeimG genannten Einrichtung in Zukunft nicht genügen werde. Bei dieser Wertung war ein strenger Maßstab anzulegen, der wegen der erhöhten Schutzbedürftigkeit der in den Heimen betreuten Menschen weiter reichte als sonst im Gewerberecht üblich (vgl. Beschl. des Senats vom 24.05.2006 - 6 S 2074/05 - juris Rn. 7, m.w.N.; ebenso VGH Bad.-Württ., Beschl. vom 24.04.1990 - 10 S 596/90 - juris, Rn. 3, Urt. vom 13.09.1988 - 10 S 1049/87 - UA S. 13 f.; Butz, in: Kunz/Butz/Wiedemann, HeimG, 10. Aufl. 2004, § 11 Rn. 21). Daher waren Tatsachen, die auf mangelnde Zuverlässigkeit schließen ließen, nicht erst dann gegeben, wenn in einem Heim Verhältnisse herrschten, die geeignet waren, sich als unmittelbare Bedrohung der physischen oder psychischen Integrität der Heimbewohner zu erweisen. Die Aufsichtsbehörde hatte im Hinblick auf den Gesetzeszweck des § 2 Abs. 1 Nr. 1 HeimG vielmehr schon dann Anlass zum Einschreiten, wenn etwa Grund zu der Annahme bestand, dass eine angemessene Qualität der Betreuung der Bewohner oder deren ärztliche und gesundheitliche Betreuung nicht gewährleistet würden. Waren Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass dies dem Betrieb nicht wesensfremd war, sondern ihm im Gegenteil als prägendes Merkmal anhaftete, brauchte die Behörde mit Aufsichtsmaßnahmen und - letztendlich - mit der Untersagung des weiteren Betriebs nicht zuzuwarten, bis der Nachweis erbracht war, dass den Heimbewohnern hieraus konkrete Gefahren erwuchsen (vgl. Beschl. des Senats vom 24.05.2006, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Beschl. vom 24.04.1990, a.a.O., Urt. vom 13.03.1998, a.a.O.).

Diese Maßstäbe gelten auch für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 LHeimG. Das Land verfolgt mit dem Heimgesetz für Baden-Württemberg (Landesheimgesetz - LHeimG) vom 10.06.2008 (GBl. S. 169), das am 01.07.2008 in Kraft getreten ist und die Anwendung des Heimgesetzes des Bundes in Baden-Württemberg ausschließt (§ 28 LHeimG), - ebenso wie der Bund mit § 2 Abs. 1 Nr. 1 HeimG - unter anderem den Zweck, die Würde sowie die Interessen und Bedürfnisse der Bewohner von Heimen vor Beeinträchtigungen zu schützen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 LHeimG). Für den Landesgesetzgeber war es bei Erlass des Landesheimgesetzes oberstes Ziel, den Bewohnern von Heimen den Schutz zu gewähren, den sie durch ihre Verletzbarkeit durch Pflegebedürftigkeit und Behinderung sowie ihre Angewiesenheit auf Dritte, zum anderen aber durch die Position der Stärke eines Trägers, der Pflege, Betreuung und Unterkunft bereitstellt, bedürfen. Er hat sich im Allgemeinen am Heimgesetz des Bundes, das sich aus Sicht der Praxis grundsätzlich bewährt habe, orientiert sowie § 2 LHeimG bewusst weitgehend der bundesrechtlichen Norm des § 2 HeimG nachgestaltet (vgl. zum Ganzen LT-Drucks. 14/2535, S. 27, 33). Im Hinblick auf den im Verhältnis zur bundesrechtlichen Regelung unveränderten Schutzzweck des § 2 Abs. 1 Nr. 1 LHeimG ist daher bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit des Trägers wie bisher ein strenger Maßstab anzulegen.

Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass das Land - verglichen mit den bundesrechtlichen Regelungen - zusätzliche Gesetzeszwecke normiert hat. Es hat in § 2 Abs. 1 Nr. 2 LHeimG mit der Förderung der gleichberechtigten Teilhabe der Heimbewohner am Leben der Gesellschaft und in § 2 Abs. 1 Nr. 8 LHeimG mit der Förderung des Schutzes der Heimbewohner und der Interessenten an einem Heimplatz als Verbraucher Gesetzeszwecke bestimmt, die das Heimgesetz des Bundes nicht enthält. Diese Zwecke sind jedoch nicht gegenläufig zu dem mit § 2 Abs. 1 Nr. 1 LHeimG verfolgten Schutz der Würde, Interessen und Bedürfnisse der Heimbewohner vor Beeinträchtigungen, sondern dienen ebenso den Belangen der Heimbewohner. Sie sind daher von vornherein nicht geeignet, den Schutzzweck des § 2 Abs. 1 Nr. 1 LHeimG und den strengen Maßstab für die Beurteilung der Zuverlässigkeit zu relativieren.

Ein geänderter Begriff der Zuverlässigkeit ergibt sich schließlich auch nicht aus der im Verhältnis zur bundesrechtlichen Norm geänderten Gesetzesformulierung in § 11 Abs. 2 Nr. 1 LHeimG selbst. Danach darf ein Heim nur betrieben werden, wenn der Träger die notwendige Zuverlässigkeit zum Betrieb des Heims besitzt. Die in Baden-Württemberg bis zum 30.06.2008 anwendbare bundesrechtliche Norm des § 11 Abs. 2 Nr. 1 HeimG bestimmte hingegen, dass ein Heim nur betrieben werden durfte, wenn der Träger die notwendige Zuverlässigkeit, insbesondere die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Betrieb des Heims, besaß. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Trägers ist jedoch auch nach dem 30.06.2008 Voraussetzung für den Betrieb eines Heims in Baden-Württemberg. Denn mit dem neuen Gesetzestext sollte auf dieses Erfordernis nicht verzichtet werden. Der Gesetzgeber hat vielmehr lediglich mangels Regelungsbedürfnisses davon abgesehen, im Wortlaut des § 11 Abs. 2 Nr. 1 LHeimG explizit festzulegen, dass es der wirtschaftlichen Zuverlässigkeit zum Betrieb eines Heims bedarf. Ausweislich der Gesetzesbegründung gehören zur Zuverlässigkeit nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 LHeimG weiterhin die persönliche und die wirtschaftliche Zuverlässigkeit. Anders als bisher sei jedoch das Erfordernis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht ausdrücklich genannt, da dies bei Einrichtungen mit Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI von der Pflegekasse geprüft werde und Einrichtungen ohne Versorgungsvertrag praktisch nicht mehr vorkämen (vgl. LT-Drucks. 14/2535, S. 40). Das Erfordernis wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit kommt auch im Gesetzestext mit dem Tabestandsmerkmal der Zuverlässigkeit hinreichend zum Ausdruck. Im allgemeinen Gewerberecht (vgl. zum Heimrecht als besonderem Gewerberecht BVerwG, Beschl. vom 12.02.2004 - 6 B 70/03 -, GewArch 2004, 485) kann die Unzuverlässigkeit nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO aus einer anhaltenden wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit abzuleiten sein, wenn keine Anzeichen für eine Besserung der wirtschaftlichen Situation gegeben sind, insbesondere ein erfolgversprechendes Sanierungskonzept fehlt (vgl. nur BVerwG, Beschl. vom 11.11.1996 - 1 B 226/96 -, GewArch 1997, 68; Urt. vom 02.02.1982 - 1 C 146/80 -, BVerwGE 65, 1, 4). Ein erheblicher Mangel an wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit wird zudem in der Regel die Fähigkeit des Trägers beeinträchtigen oder beseitigen, ein Heim entsprechend den weiteren gesetzlichen Anforderungen des § 11 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 bis 6, Abs. 3 LHeimG zu betreiben, und auch deswegen seine mangelnde Zuverlässigkeit i.S.d. § 11 Abs. 2 Nr. 1 LHeimG begründen. Bei juristischen Personen kommt es dabei für die Beurteilung der Zuverlässigkeit auf die zur Vertretung berufene Person an (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. vom 13.03.1998, a.a.O., S. 10).

2. Mit dem Beschwerdevorbringen kann die Antragstellerin nicht mit Erfolg den Beschluss des Verwaltungsgerichts in Frage stellen, nach dem der Widerspruch der Antragstellerin gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 15.01.2009 ohne Erfolg bleiben dürfte. Diese Verfügung, insbesondere die in Nr. 1 angeordnete Untersagung des Betriebs des XXXXXXXXXXXXXXXXX, gegen deren Rechtmäßigkeit sich die Antragstellerin mit der Beschwerde wendet, ist voraussichtlich rechtlich nicht zu beanstanden. Diese Untersagung hat ihre Rechtsgrundlage in § 19 Abs. 1 und 2 LHeimG. Danach ist der Betrieb eines Heims zu untersagen, wenn die Anforderungen des § 11 nicht erfüllt sind und Anordnungen nicht ausreichen (§ 19 Abs. 1 LHeimG). Zudem kann der Betrieb nach § 19 Abs. 2 LHeimG untersagt werden, wenn der Träger die Anzeige nach § 12 unterlassen oder unvollständige Angaben gemacht hat (Nr. 1), Anordnungen nach § 17 Abs. 1 nicht innerhalb der gesetzten Frist befolgt (Nr. 2), Personen entgegen einem nach § 18 ergangenen Verbot beschäftigt (Nr. 3) oder gegen § 14 Abs. 1, 3 oder 4 oder eine nach § 14 Abs. 7 erlassene Rechtsverordnung verstößt (Nr. 4). Zutreffend hat das Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss ausgeführt, dass der Antragsgegner voraussichtlich in rechtmäßiger Weise die Untersagung des Heimbetriebs auf beide Ermächtigungsgrundlagen gestützt hat. Dem besonderen öffentlichen Interesse am Schutz der Bewohner vor Beeinträchtigungen ihrer Gesundheit kommt Vorrang vor dem Interesse der Antragstellerin zu, von den Wirkungen der Untersagung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens einstweilen verschont zu bleiben.

Die mangelnde Zuverlässigkeit der Antragstellerin i.S.d. § 11 Abs. 2 Nr. 1 LHeimG ergibt sich daraus, dass ihre Geschäftsführerin in der Vergangenheit mehrfach und kontinuierlich ohne Rücksicht auf mehrfache Anordnungen des Antragsgegners gegen heimrechtliche Vorschriften verstoßen hat, insbesondere entgegen § 11 Abs. 2 Nr. 3 LHeimG weder eine ausreichende Anzahl an Fachkräften noch eine Pflegedienstleitung beschäftigt, zwei Bewohner zumindest auch aufgrund des Fachkräftemangels einer "gefährlichen Pflege" ausgesetzt waren, ihre Geschäftsführerin falsche Angaben zur Anzahl der Beschäftigten machte, ein mit bestandskräftiger Verfügung des Landratsamts Esslingen vom 15.05.2008 angeordneter Aufnahmestopp missachtet wurde und Dienstpläne entgegen den Verfügungen des Landratsamts weder korrekt geführt noch an die Heimaufsicht übersandt wurden. Bereits diese Umstände rechtfertigen insgesamt die Annahme, dass die Antragstellerin nicht in der Lage ist, die Einhaltung der beruflichen Pflichten beim Betrieb des Heims sicherzustellen und eine angemessene Qualität der Betreuung der Bewohner zu gewährleisten.

Soweit die Antragstellerin - wenngleich in anderem Zusammenhang - unter Bezugnahme auf die Einstellung des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens gegen ihre Geschäftsführerin nach § 170 Abs. 2 StPO mit der Beschwerde vorbringt, dass die von dem Antragsgegner behauptete Gefährdung oder Schädigung von zwei Heimbewohnern nicht vorliege und ausweislich der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Stuttgart vom 31.03.2009 Sorgfaltsverstöße der Antragstellerin nicht nachweisbar seien, entfällt die Annahme mangelnder Zuverlässigkeit i.S.d. § 11 Abs. 2 Nr. 1 LHeimG dadurch nicht. Denn der MDK Baden-Württemberg stellte zahlreiche Mängel bei der Pflege zweier Bewohner des von der Antragstellerin betriebenen Heims fest, deren Vorliegen durch die staatsanwaltliche Einstellungsverfügung im Wesentlichen nicht in Zweifel gezogen wird. Im pflegefachlichen Gutachten vom 06.10.2008 zur Heimbewohnerin XXXXXXXXXXXXX kam der MDK Baden-Württemberg zu dem Ergebnis, dass diese im Heim der Antragstellerin nicht ausreichend mit Nahrung und Flüssigkeit versorgt wurde. Sie erhielt danach an acht einzeln aufgeführten Tagen nicht die laut Ernährungsplan vorgesehene Nahrungsmenge, die knapp ausgereicht hätte, um den täglichen Kalorienbedarf zu decken. Der ohnehin schon untergewichtigen Bewohnerin drohe durch eine solch unzureichende Nahrungszufuhr weiterer Gewichtsverlust. Zur Heimbewohnerin XXXXXXXXXXXXX kam der MDK Baden-Württemberg in seinem pflegefachlichen Gutachten vom 29.10.2009 ebenfalls zu dem Ergebnis, dass der Körpergewichtsverlust der Bewohnerin auf mangelhafte pflegerische Sorgfalt zurückzuführen sei. Die individuellen Ernährungs- und Trinkgewohnheiten der untergewichtigen Bewohnerin seien nicht ermittelt und dokumentiert sowie der individuelle Ernährungs- und Flüssigkeitsbedarf nicht errechnet worden. Ein Ernährungsprotokoll sei nicht geführt worden. Das Pflegepersonal habe keine dem anerkannten medizinisch-pflegerischen Wissensstand entsprechenden Maßnahmen zur Klärung der Ursache des kontinuierlichen Gewichtsverlusts durchgeführt noch die erforderlichen pflegerischen Maßnahmen eingeleitet, um den Gewichtsverlust zu stoppen und gegebenenfalls wieder eine Gewichtszunahme herbeizuführen. Zudem stellte der MDK fest, dass aufgrund der subkutan verabreichten Infusionen ein körperlicher Schaden der Bewohnerin entstanden sei. Subkutane Infusionen entsprächen nicht mehr dem anerkannten medizinisch-pflegerischen Wissensstand. Eine ärztliche Verordnung für diese liege nicht vor. Durch die Infektion habe die Bewohnerin eine lokale Infektion erlitten, wegen der sie im Krankenhaus stationär habe behandelt werden müssen.

Die Staatsanwaltschaft Stuttgart stellte das Ermittlungsverfahren gegen die Geschäftsführerin der Antragstellerin mit Verfügung vom 31.03.2009 ein, weil eine vorsätzliche oder fahrlässige Körperverletzung nicht mit der für eine Anklageerhebung erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden könne. Voraussetzung einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Körperverletzung wäre, dass die "gefährliche Pflege" zu einer konkreten, auf die mangelhafte Pflege zurückzuführenden Gesundheitsbeeinträchtigung bei einer oder mehreren Heimbewohnerinnen geführt habe. Hierfür ergäben sich lediglich hinsichtlich der XXXXXXXXXXX verabreichten Infusionen konkrete Anhaltspunkte. Sorgfaltsverstöße seien nach dem Ergebnis der Ermittlungen jedoch nicht nachweisbar. Die Infusionen seien vom XXXXXXXXXXXXX betreuenden Arzt verordnet worden. Der Nachweis, dass die bei XXXXXXXXXXXXXXX infolge der Infusionen aufgetretene Entzündung auf einer falschen Handhabung oder mangelnder Hygiene beruhten, könne nicht geführt werden. Eine Infektion nach subkutanen Gaben von Infusionslösungen müsse nicht zwangsläufig auf eine falsche Handhabung oder mangelnde Hygiene hinweisen. Schließlich sei auch nicht nachweisbar, dass die Pflegekräfte, die die Infusionen verabreicht hätten, nicht besonders geschult gewesen seien. Nach alledem könne der Nachweis von Sorgfaltspflichtverstößen, welche zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen bei XXXXXXXXXXXX oder anderen Heimbewohnerinnen geführt hätten, jedenfalls nicht mit der erforderlichen Sicherheit geführt werden. Mithin liegen der Einstellung des Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft nur in einem Punkt im Verhältnis zu den Gutachten des MDK abweichende Feststellungen zugrunde, nämlich zu der - von der Staatsanwaltschaft bejahten - Frage, ob die Infusionen für XXXXXXXXXXXXX ärztlich verordnet waren. Im Übrigen wird durch die Einstellungsverfügung weder belegt noch ist sonst aufgrund der Beschwerdebegründung ersichtlich, dass die in den Gutachten des MDK festgestellten erheblichen Mängel bei der Pflege der beiden Heimbewohnerinnen nicht vorlagen. Die rechtliche Bewertung der Staatsanwaltschaft, dass der Nachweis von Sorgfaltspflichtverstößen, welche zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen von Heimbewohnerinnen geführt hätten, jedenfalls nicht mit der erforderlichen Sicherheit geführt werden könne, lässt den Umstand unberührt, dass auch die vom MDK konstatierten Mängel bei der Pflege die für § 11 Abs. 2 Nr. 1 LHeimG relevante Annahme tragen, dass eine angemessene Qualität der Betreuung der Bewohner und deren ärztliche und gesundheitliche Betreuung nicht gewährleistet werden. Die festgestellten gravierenden Defizite bei der Betreuung der untergewichtigen Heimbewohnerinnen und bei der Dokumentation der pflegerischen Maßnahmen lassen, im Zusammenhang mit dem Fachkräftemangel in der Einrichtung der Antragstellerin und den sonstigen Verstößen gegen heimrechtliche Vorschriften und unabhängig vom Eintritt strafrechtlich relevanter Körperverletzungen, befürchten, dass die schützenswerten pflegerischen und medizinischen Belange der Bewohner im Heim der Antragstellerin beeinträchtigt werden.

Ohne Erfolg bringt die Antragstellerin mit der Beschwerde des Weiteren vor, eine Unzuverlässigkeit i.S.d. § 11 Abs. 2 Nr. 1 LHeimG liege bei ihr nicht vor, weil es ihr nicht an wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit - auf die das Landratsamt und das Verwaltungsgericht in den angefochtenen Entscheidungen ebenfalls abgestellt haben - mangele. Denn bereits die oben genannten Umstände begründen die Annahme der mangelnden Zuverlässigkeit der Antragstellerin. Soweit in der Beschwerdebegründung ausgeführt ist, die Beitrags- und Steuerrückstände seien "nach Angaben der Antragstellerin" mit der AOK zwischenzeitlich "bereinigt", sind die Angaben im Übrigen derart unbestimmt, dass die mangelnde wirtschaftliche Leistungsfähigkeit damit nicht in Frage gestellt ist. Auch das weitere Beschwerdevorbringen, dass Beitreibungsmaßnahmen des Finanzamts nicht eingeleitet seien, stellt ersichtlich nicht in Abrede, dass die Steuerrückstände der Antragstellerin in Höhe von 11.592.- EUR - zu deren Mitteilung an die Heimaufsicht das Finanzamt nach § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO grundsätzlich befugt ist (vgl. - jeweils zu § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO - BVerwG, Urt. vom 02.02.1982, a.a.O., S. 5 ff.; BFH, Urt. vom 29.07.2003 - VII R 39/02 u.a. -, BFHE 202, 411, juris Rdnr. 17 ff.) - nicht zurückgeführt sind; das Ausbleiben von Beitreibungsmaßnahmen belegt nicht, dass die Steuerschuld getilgt ist. In rechtlicher Hinsicht unerheblich ist die mit der Beschwerde vorgetragene Auffassung der Antragstellerin, eine steuerrechtliche Unzuverlässigkeit sei ohnehin nicht geeignet, eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Landesheimgesetzes zu belegen. Wie bereits dargelegt, kommt es für die mangelnde Zuverlässigkeit nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 LHeimG darauf an, ob der Träger des Heims nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens Grund zu der Befürchtung bietet, dass er seinen beruflichen Pflichten beim Betrieb eines Heims in Zukunft nicht genügen wird, und Grund zu der Annahme besteht, dass eine angemessene Qualität der Betreuung der Bewohner oder deren ärztliche und gesundheitliche Betreuung nicht gewährleistet werden; mangelnde wirtschaftliche Leistungsfähigkeit kann auch ein Umstand sein, der diese Annahme zu begründen geeignet ist.

Unbegründet ist auch das weitere Vorbringen der Antragstellerin, der Antragsgegner habe bei der verfügten Untersagung das von ihr am 15.01.2009 vorgelegte Konzept für den Betrieb des Heims nicht berücksichtigt. Zutreffend hat der Antragsgegner darauf hingewiesen, dass jenes Konzept unter anderem aus Mustern von Dokumentationsformularen bestand und in ihm für die Pflegedienstleitung Personen benannt waren, die nicht über die erforderliche Qualifikation hierfür verfügten.

Schließlich wendet sich die Antragstellerin, die den Beschluss des Verwaltungsgerichts im Übrigen nicht angreift, ohne Erfolg gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Untersagungsverfügung. Ihr Vorbringen, eine akute Gefährdung von Leib und Leben der Heimbewohner sei nicht zu befürchten, stützt sich allein auf die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Stuttgart vom 31.03.2009. Eine zum Schutz der Bewohner des Heims erforderliche qualifizierte pflegerische Betreuung durch Fachkräfte ist jedoch unabhängig von der Einstellung des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens, wie dargelegt, nicht zu erwarten. Daher hat das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Untersagungsverfügung Vorrang vor dem Interesse der Antragstellerin, von der Vollziehung einstweilen bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens verschont zu bleiben.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

Zurück