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Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 06.04.2006
Aktenzeichen: 6 S 834/05
Rechtsgebiete: VwGO, RVG, RVG VV
Vorschriften:
VwGO § 162 Abs. 1 | |
RVG § 2 Abs. 2 Satz 1 | |
RVG VV Nr. 1002 | |
RVG VV Nr. 1003 |
VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
wegen Zulassung zum Weihnachtsmarkt 2004
hier: Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung
hat der 6. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg
am 06. April 2006
beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde des Klägers werden der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 29. März 2005 und der Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 10. März 2005 - jeweils 4 K 3800/04 - geändert.
Die dem Kläger von der Beklagten zu erstattenden Kosten werden auf 1.108,94 EUR festgesetzt.
Gründe:
Die Beschwerde, deren Gegenstand den Wert von 200,-- EUR übersteigt (§ 146 Abs. 3 VwGO) und die auch sonst zulässig ist, hat Erfolg, denn das Verwaltungsgericht hat die Erinnerung des Klägers zu Unrecht zurückgewiesen. Entgegen der Auffassung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und des Verwaltungsgerichts ist im vorliegenden Verfahren die geltend gemachte Erledigungsgebühr (Nr. 1002, 1003 VV RVG) angefallen.
Zwar ist das letztlich zur Erledigung des Rechtsstreits führende Ereignis - die Erklärung der Beklagten vom 19.10.2004, der Kläger könne aufgrund nachträglicher Vergrößerung der Stellflächen doch noch auf dem Weihnachtsmarkt zugelassen werden - nach Aktenlage in der Tat ohne Mitwirkung des Prozessbevollmächtigten des Klägers eingetreten. Hierauf allein kommt es jedoch nicht an; vielmehr ist auch der weitere Ablauf des Verfahrens bis zur Abgabe der Erledigungserklärungen in den Blick zu nehmen. Ob sich ein während des Verfahrens eingetretener Umstand letztlich als erledigendes Ereignis darstellt, wird sich häufig erst im Nachhinein erweisen; mithin wird es sich typischerweise ohne weiteres als sachdienlich darstellen, wenn der Beteiligte, bevor er den Rechtsstreit für erledigt erklärt, seine Reaktion sorgfältig abwägt und gegebenenfalls noch Verhandlungen mit der Gegenseite führt. Wirkt hierbei ein Rechtsanwalt mit, bedeutet dies aus Sicht des Vergütungsrechts, dass regelmäßig der Gebührentatbestand der Erledigungsgebühr gegeben sein wird; alles andere wäre "unzumutbare Strenge" (vgl. dazu Hartmann, Kostengesetze, 34. Aufl. 2004, VV 1002, Randnr. 13). Dementsprechend ist in der Rechtsprechung entschieden, dass diese Gebühr entsteht, wenn eine besondere auf die Beilegung der Sache ohne Entscheidung gerichtete anwaltliche Tätigkeit vorliegt, wenn der Rechtsanwalt an einer tatsächlichen Verständigung mitgewirkt hat oder wenn er auf seinen Auftraggeber eingewirkt hat, das Verfahren durch eine Einigung oder durch Hinnahme eines geänderten Verwaltungsakts zu beenden (vgl. zu all dem eingehend Hartmann, ebd., Randnrn. 11, 14 und 15, jeweils m. zahlr. Nachw.).
Auf dieser Grundlage ist im vorliegenden Falle die Erledigungsgebühr ungeachtet des Umstands entstanden, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers bis zur (telefonischen) Erklärung der Gegenseite vom 19.10.2004 nicht in erledigungsfördernder Weise mitgewirkt hat. Denn in der Zeit danach bis zur Abgabe der Erledigungserklärungen hat er aktiv an einer tatsächlichen Verständigung mit der Gegenseite beigetragen und erkennbar auch auf den Kläger - seinen Auftraggeber - eingewirkt, das Verfahren durch Einigung ohne gerichtliche Entscheidung zu beenden; der Prozessbevollmächtigte hat sein entsprechendes Vorbringen in den Schriftsätzen vom 07.01.2005 und vom 06.04.2005 durch Kopien seiner Aktenvermerke vom 19.10., vom 20.10., vom 25.10., vom 18.11., vom 19.11., vom 20.11. und vom 21.11.2004 belegt.
Die somit angefallene Erledigungsgebühr beläuft sich auf der Grundlage des vom Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 15.12.2004 festgesetzten Streitwerts von 8.400,-- EUR auf 449,-- EUR, zu denen Umsatzsteuer in Höhe von 16 v.H., mithin 71,84 EUR hinzukommt, so dass sich insgesamt 520,84 EUR ergeben. Werden diese zu den vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle festgesetzten Kosten in Höhe von 1.687,04 EUR hinzugezählt, ergeben sich insgesamt 2.207,88 EUR, von denen die Beklagte aufgrund der Kostenteilung im Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 15.12.2004 die Hälfte, mithin 1.108,94 EUR zu erstatten hat.
Das vorliegende Verfahren ist gebührenfrei; eine Kostenerstattung findet nicht statt (§ 56 Abs. 2 RVG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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