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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 16.12.2002
Aktenzeichen: 7 S 1082/00
Rechtsgebiete: BSHG


Vorschriften:

BSHG § 28 Abs. 2
BSHG § 69 a
BSHG § 69 c Abs. 1
BSHG § 69 c Abs. 2
BSHG § 69 c Abs. 3
§ 69 c Abs. 3 BSHG findet bei jeder teilstationären Betreuung eines Pflegebedürftigen Anwendung. Der Sozialhilfeträger kann eine angemessene Kürzung des Pflegegeldes nach § 69 a BSHG auch dann vornehmen, wenn er selbst die Kosten dieser Maßnahme nicht zu tragen hat.
VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Im Namen des Volkes Urteil

7 S 1082/00

In der Verwaltungsrechtssache

wegen

Bewilligung von Pflegegeld

hat der 7. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Gehrlein und die Richter am Verwaltungsgerichtshof Bader und Ridder am 16. Dezember 2002

für Recht erkannt:

Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben; insoweit ist das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 9. Dezember 1998 - 8 K 2435/97 - unwirksam.

Nach Zurücknahme der Berufung des Beklagten wird das Berufungsverfahren insoweit eingestellt.

Im Übrigen wird auf die Berufung des Klägers das vorgenannte Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg teilweise geändert. Der Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag der Mutter des Klägers auf Bewilligung von Pflegegeld nach § 69 a BSHG für die Zeit vom 1. August 1996 bis einschließlich 8. November 1996 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Die Bescheide des Beklagten vom 17. Oktober 1995, 21. Dezember 1995, 7. März 1996 und 26./27. März 1996 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 8. November 1996 werden aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen.

Der Kläger trägt ein Viertel, der Beklagte drei Viertel der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger ist Erbe seiner am 28.9.2001 verstorbenen Mutter Johanna B.

Frau B. war seit einem Schlaganfall pflegebedürftig und befand sich seitdem in verschiedenen Pflegeheimen in Tagespflege.

Mit Bescheid vom 13.7.1993 übernahm der Beklagte die Kosten für die Tagespflege von Frau B. für die Zeit ab 1.7.1993 sowie die notwendigen Kosten für die Fahrt von Frau B. zur Tagespflegeeinrichtung. Mit weiterem Bescheid vom 17.8.1994 gewährte er Frau B. unter Abänderung des Bescheids vom 13.7.1993 mit Wirkung vom 1.7.1994 Pflegegeld in Höhe von 284,-- DM im Monat. Diese erhielt von der BKK Post außerdem ein Pflegegeld in Höhe von 400,-- DM monatlich.

Mit Schreiben vom 19.12.1994 teilte der Beklagte Frau B. mit, am 1.1.1995 trete - stufenweise - die Pflegeversicherung in Kraft. Ab dem 1.4.1995 erhalte jeder Pflegebedürftige, der in seiner häuslichen Umgebung gepflegt werde, bei häuslicher Pflege Leistungen der sozialen Pflegeversicherung. Die Pflegebedürftigen würden je nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit einer der drei Pflegestufen zugeordnet. Die Ermittlung der Pflegestufe erfolge durch die Krankenkasse. Pflegebedürftige, die bis zum 31.3.1995 Leistungen wegen Schwerstpflegebedürftigkeit nach dem Gesetz der gesetzlichen Krankenversicherung (§§ 53 ff. SGB V) erhalten hätten, würden ab dem 1.4.1995 automatisch in die Pflegestufe II eingestuft. Es bestehe jedoch die Möglichkeit, bei der zuständigen Pflegekasse die Einstufung in die Pflegeklasse III zu erreichen. Es werde darauf hingewiesen, dass zur Vermeidung jeweiliger Überzahlungen grundsätzlich zum 31.3.1995 die Hilfe zur Pflege nach dem Bundessozialhilfegesetz eingestellt werde.

Mit Bescheid vom 7.11.1995 übernahm die BKK Post für die Zeit ab 1.4.1995 gemäß § 41 SGB XI die Kosten der teilstationären Tages- und Nachtpflege von Frau B.; zugleich gewährte sie ihr ein anteiliges Pflegegeld, wobei die monatlichen Beträge sich in unterschiedlicher Höhe bewegten.

Mit Bescheid vom 19.7.1995 stellte der Beklagte die Gewährung von Hilfe zur Pflege für die Zeit ab 1.4.1995 ein. Zur Begründung führte er aus, Frau B. erhalte seit dem 1.4.1995 ein Pflegegeld nach dem SGB XI in Höhe von 1.300,-- DM monatlich. Die Leistungen der Pflegeversicherung seien vorrangig und in voller Höhe auf das Pflegegeld nach dem Bundessozialhilfegesetz anzurechnen. Das Pflegegeld sei einzustellen, weil die Kosten der Unterbringung und die Kosten für den mobilen Hilfsdienst unter dem bewilligten Pflegegeld lägen.

In einem Schreiben vom 14.8.1995 wies der Beklagte Frau B. darauf hin, im Bescheid vom 19.7.1995 heiße es irrtümlich, "das mit Bewilligungsbescheid vom 13.7." bewilligte Pflegegeld werde eingestellt. Richtigerweise müsse es "Bescheid vom 17.8.1994" heißen.

Gegen den Bescheid des Beklagten vom 19.7.1995 erhob Frau B. am 24.7.1995 Widerspruch.

Mit Bescheid vom 17.10.1995 stellte der Beklagte unter Aufhebung seines Bescheids vom 19.7.1995 das mit Bescheid vom 17.8.1994 bewilligte Pflegegeld erneut mit Wirkung vom 1.4.1995 ein.

Gegen diesen Bescheid erhob Frau B. am 20.10.1995 Widerspruch, wobei sie unter anderem ausführte, sie begehre ein angemessenes Pflegegeld.

Mit Bescheid vom 21.12.1995 übernahm der Beklagte gemäß § 69 b BSHG mit Wirkung ab 1.4.1995 die Kosten für Unterkunft und Verpflegung von Frau B. im Tagesheim sowie die Investitionszulage. Die Gewährung von Pflegegeld nach den Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes lehnte er wiederum ab. Gegen diesen Bescheid erhob Frau B. am 12.1.1996 Widerspruch.

Mit Bescheid vom 7.3.1996 lehnte der Beklagte die Bewilligung von originärem Pflegegeld ab 1.4.1996 ab. Dabei wies er darauf hin, dass Frau B. kein Anspruch auf Besitzstandswahrung nach Art. 51 des Pflegeversicherungsgesetzes zustehe.

Mit Bescheid vom 26./27.3.1996 lehnte der Beklagte wiederum die Bewilligung eines originären bzw. aus Art. 51 des Pflegeversicherungsgesetzes hergeleiteten Pflegegeldes ab. Zugleich hob er seinen Bescheid vom 7.3.1996 auf.

Mit Widerspruchsbescheid vom 8.11.1996 wies der Beklagte die Widersprüche von Frau B. gegen die Bescheide vom 7.3.1996 und vom 26./27.3.1996 zurück. In diesem Bescheid führte der Beklagte - soweit hier noch von Interesse - zur Begründung aus, Frau B. stehe kein Anspruch auf Gewährung eines originären Pflegegeldes nach § 69 a BSHG zu. Frau B. sei ein anteiliges Pflegegeld nach § 41 Abs. 3 SGB XI bewilligt worden. Dieses Pflegegeld sei jedoch gemäß § 69 c Abs. 1 Satz 2 BSHG auf ein - mögliches - Pflegegeld nach § 69 a BSHG in vollem Umfang anzurechnen. Ausgangsbetrag für die Prüfung, ob ein originäres Pflegegeld nach § 69 a BSHG möglich sei oder nicht, sei der im Fall von Frau B. wegen ihrer teilstationären Unterbringung gekürzte Monatsbetrag. Die Kürzung in Höhe von 20 % erfolge aufgrund § 69 c Abs. 3 BSHG i.V.m. RdNr. 69 c. 11 der Sozialhilferichtlinien für Baden-Württemberg. Die Kürzung des Pflegegeldes nach § 69 a BSHG um zwei Drittel habe seine Grundlage in § 69 c Abs. 2 BSHG i.V.m. RdNr. 69 c.07 der Sozialhilferichtlinien für Baden-Württemberg. Besondere Gründe, die eine geringere Kürzung gerechtfertigt hätten, seien nicht vorgetragen worden und auch sonst nicht erkennbar. Grundsätzlich bestehe zwar für Empfänger von Kombinationsleistungen im Rahmen der Pflegeversicherung Anspruch auf ein anteiliges Pflegegeld nach dem Bundessozialhilfegesetz, jedoch ergebe sich im Fall von Frau B. aufgrund einer individuellen Berechnung, dass ein solcher Anspruch nicht bestehe. In jedem Monat seit der Einführung des Pflegegeldes habe das Pflegegeld nach § 41 SGB XI ein mögliches Pflegegeld nach dem Bundessozialhilfegesetz überschritten, so dass eine Hilfegewährung in keinem Monat zulässig gewesen sei. Frau B. stehe auch kein Pflegegeldanspruch aufgrund der Besitzstandswahrung nach Art. 51 des Pflegeversicherungsgesetzes zu. Ausgangsbetrag für die Prüfung, ob jemand im Rahmen der Besitzstandsregelung ab dem 1.4.1995 Leistungen erhalten könne, sei das am 31.3.1995 tatsächlich gezahlte, unter Umständen gekürzte Pflegegeld nach § 69 BSHG (a.F.), zuzüglich des bis 31.3.1995 tatsächlich von der Krankenkasse gezahlten Pflegegeldes nach § 57 SGB V. Die in dieser Höhe festgestellten Leistungen minderten sich um die in Art. 51 Abs. 5 des Pflegeversicherungsgesetzes genannten Beträge, wozu unter anderem Pflegesachleistungen und Pflegegeld sowie Kombinationsleistungen nach den §§ 36, 37, 38 SGB XI zählten. Aus den Berechnungen im Bescheid vom 26.3.1996 ergebe sich, dass ein Anspruch von Frau B. auf Leistungen im Rahmen der Besitzstandsregelung des Art. 51 des Pflegeversicherungsgesetzes nicht bestehe.

Frau B. hatte bereits am 20.11.1995 unter dem Aktenzeichen 8 K 2304/95 beim Verwaltungsgericht Freiburg Klage erhoben, mit der sie ursprünglich im Wesentlichen die Übernahme von Unterkunfts- und Verpflegungskosten, der Investitionszulage und der Fahrtkosten zur teilstationären Einrichtung sowie die Bewilligung von Pflegegeld begehrt hat. Mit Schriftsatz vom 9.12.1996 hat Frau B. die bis zum 8.11.1996 ergangenen Bescheide des Beklagten im Wege der Klageerweiterung in das Klageverfahren einbezogen. Nach Rücknahme bzw. übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten hinsichtlich der übrigen Ansprüche wurde das Verfahren wegen Gewährung von Pflegegeld mit Gerichtsbeschluss vom 11.11.1997 vom Verfahren 8 K 2304/95 abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 8 K 2435/97 fortgeführt.

Zuletzt hat Frau B. in diesem Verfahren beantragt, den Beklagten zu verpflichten, über ihr Begehren auf Bewilligung von Pflegegeld - originär oder aus Besitzstandswahrung - für die Zeit vom 1.4.1995 bis zum 8.11.1996 erneut zu entscheiden und hierbei die Rechtsauffassung des Gerichts zu beachten sowie die Bescheide vom 19.12.1994, 17.10.1995, 21.12.1995, 7.3.1996 i.d.F. vom 26./27.3.1996 sowie den Widerspruchsbescheid vom 8.11.1996 aufzuheben, soweit sie dieser Verpflichtung entgegenstehen. Zur Begründung hat sie vorgetragen, der Beklagte habe das Pflegegeld fehlerhaft ermittelt. Das originäre Pflegegeld dürfte um nicht mehr als zwei Drittel gekürzt werden. Eine kumulative Anwendung der Absätze 2 und 3 des § 69 c BSHG sei nicht zulässig. Bei der Ermittlung des Pflegegeldes aufgrund von Besitzstandswahrung müssten auch die früher vom Beklagten gewährten anderen Pflegeleistungen berücksichtigt werden. Der Beklagte habe bei der Anwendung der Kürzungsvorschriften des § 69 c BSHG hinsichtlich des originären Pflegegeldes sein Ermessen nicht ausgeübt, sondern sich lediglich auf Sozialhilferichtlinien berufen.

Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt und zur Begründung ausgeführt, unter Berücksichtigung der von der Pflegekasse nach § 41 SGB XI gewährten Leistungen sei in Bezug auf die Gewährung des beantragten originären Pflegegeldes und Besitzstandspflegegeldes eine nochmalige Überprüfung vorgenommen worden. Diese Prüfung habe ergeben, dass weder ein Anspruch auf originäres Pflegegeld noch auf Besitzstandspflegegeld bestehe bzw. bestanden habe. Zunächst müsse festgestellt werden, dass für die durchgeführte teilstationäre Pflege in den gewerblichen Tageseinrichtungen ausschließlich nur Leistungen nach § 41 SGB XI gewährt werden könnten. Die Kosten für die pflegebedingten Aufwendungen der teilstationären Pflege in der Tageseinrichtung würden zunächst gemäß § 41 Abs. 2 SGB XI bis zu einem Betrag von 2.100,-- DM von der Pflegekasse übernommen. Zusätzlich erhalte Frau B. gemäß § 41 Abs. 3 SGB XI ein anteiliges Pflegegeld, wenn der monatliche Höchstbetrag für häusliche Pflege in Höhe von 2.800,-- DM nicht voll ausgeschöpft werde. Die Berechnung des anteiligen Pflegegeldes erfolge dabei entsprechend dem § 38 i.V.m. §§ 36 Abs. 3 und 37 SGB XI. Die Gewährung von Kombinationsleistungen i.S.d. § 38 SGB XI komme schon deshalb nicht in Betracht, weil Frau B. keine Pflegesachleistungen gemäß § 36 SGB XI erhalten könne, da sie außerhalb des Haushalts in einer gewerblichen, stationären Pflegeeinrichtung gepflegt werde. Da das Pflegegeld - auch bei Inanspruchnahme von Tages- und Nachtpflege - gemäß § 41 SGB XI genau so berechnet werde, als ob Kombinationsleistungen gewährt würden, sei eine Neuberechnung des originären Pflegegeldes nach den §§ 68 ff. BSHG entbehrlich. Die Prüfung, ob Leistungen im Rahmen der Besitzstandsregelung des Art. 51 des Pflegeversicherungsgesetzes möglich seien, sei gleichfalls entbehrlich, da sich berechnungsmäßig das gleiche ergebe.

Mit Urteil vom 9.12.1998 hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben, soweit sich die Klägerin damit gegen die Versagung von originärem Pflegegeld nach den §§ 69 a ff. BSHG gewendet hat. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage sei unzulässig, soweit sich Frau B. damit gegen das Schreiben des Beklagten vom 19.12.1994 wende; denn dieses Schreiben stelle keinen anfechtbaren Verwaltungsakt dar. Im Übrigen sei die Klage zulässig. Keinen Erfolg habe sie, soweit Frau B. damit Pflegegeld nach Art. 51 Abs. 1 PflegeVG begehre. Nach dieser Vorschrift erhielten Personen, die am 31.3.1995 Pflegegeld nach § 69 BSHG in der bis zum 31.3.1995 geltenden Fassung bezogen hätten, vom Träger der Sozialhilfe dieses Pflegegeld und zusätzlich das bis zum 31.3.1995 nach § 57 SGB V gezahlte Pflegegeld nach Maßgabe der Absätze 3 bis 5. Nach Abs. 4 des Art. 51 PflegeVG mindere sich das Pflegegeld unter anderem um den Wert der Sachleistung nach § 36 SGB XI und um den Wert der Kombinationsleistung nach § 38 oder § 41 SGB XI. Aus dem Bescheid der BKK Post vom 7.11.1995 ergebe sich, dass die Klägerin Kombinationsleistungen nach § 41 SGB XI seit dem 1.4.1995 erhalten habe. Infolgedessen seien die in der Zeit vom 1.4.1995 bis einschließlich 8.11.1996 gewährten Leistungen nach § 41 SGB XI anzurechnen. In keinem Monat seien die der Klägerin gewährten Kombinationsleistungen geringer gewesen als das vom Beklagten bis zum 1.3.1995 gewährte Pflegegeld zuzüglich der Leistungen der Krankenkasse nach § 57 SGB V. Der von Frau B. vertretenen Ansicht, dass nicht nur das gewährte Pflegegeld, sondern auch die übrigen bis zum 31.3.1995 gewährten Leistungen im Rahmen des Art. 51 Abs. 1 PflegeVG zum Pflegegeld hinzuzurechnen seien, könne nicht gefolgt werden. Diese Vorschrift spreche lediglich davon, dass Pflegegeld nach dem bis zum 31.3.1995 geltenden § 69 BSG sowie das Pflegegeld nach § 57 SGB V zugrunde zu legen seien. Andere Leistungen im Rahmen der Hilfe zur Pflege (vgl. § 68 BSHG a.F.), die zum Pflegegeld hinzugerechnet werden könnten, würden in Art. 51 Abs. 1 PflegeVG nicht erwähnt.

Soweit sich Frau B. gegen die Versagung von originärem Pflegegeld wende, habe ihre Klage jedoch Erfolg. Ihr stehe ein Anspruch darauf zu, dass der Beklagte über ihren Antrag auf Bewilligung von originärem Pflegegeld erneut entscheide. Denn der Beklagte habe bei der Ermittlung des Pflegegeldes im Rahmen der Ausübung seines Ermessen nicht alle Umstände berücksichtigt, die nach Lage des Falles Berücksichtigung hätten finden müssen. Der Beklagte sei zwar grundsätzlich nicht daran gehindert gewesen, das Pflegegeld nach § 69 a Abs. 3 BSHG in Höhe von 1.300,-- DM zu kürzen. Gemäß § 69 c Abs. 2 BSHG sei der Beklagte nämlich ermächtigt gewesen, das Pflegegeld um bis zu zwei Drittel zu kürzen, da Frau B. Kombinationsleistungen nach § 41 SGB XI erhalten habe. Auch sei der Beklagte wohl nicht daran gehindert gewesen, weitere Kürzungen aufgrund der Vorschrift des § 69 c Abs. 3 BSHG vorzunehmen, da die Klägerin teilstationär untergebracht gewesen sei. Selbst wenn man aber davon ausgehe, dass beide Kürzungsvorschriften nebeneinander anzuwenden seien, sei zu berücksichtigen, dass verschiedene Kürzungsregelungen zusammenträfen und dem Hilfeempfänger noch ein angemessenes Restpflegegeld zur Bestreitung sonstiger Bedürfnisse verbleiben müsse. Zwar könne nicht davon ausgegangen werden, dass dem Hilfesuchenden Pflegegeld weiterhin in derselben Höhe zu gewähren sei, wie vor dem Inkrafttreten des SGB XI. Eine solche Begrenzung der Kürzungsvorschriften enthalte § 69 c BSHG nicht. Indes bestehe auch bei teilstationärer Betreuung noch ein nicht unerheblicher Betreuungsbedarf des Pflegebedürftigen. Das Pflegegeld diene auch zur Aufrechterhaltung der Pflegebereitschaft der Pflegeperson. Das der Klägerin von der BKK Post gewährte Pflegegeld sei in den einzelnen Monaten unterschiedlich hoch gewesen und habe betragsmäßig erheblich unter dem Pflegegeld gelegen, das sie zuvor - einschließlich der Leistungen nach § 57 SGB V - erhalten habe. Anhaltspunkte dafür, dass der Pflegeaufwand sei dem 1.4.1995 grundsätzlich geringer geworden sei, seien nicht ersichtlich. Unter diesen Umständen hätte der Beklagte prüfen müssen, ob er von seinem Ermessen dahingehend Gebrauch mache, die Kürzungsmöglichkeiten nicht voll auszuschöpfen und der Klägerin weiterhin Pflegegeld zu gewähren.

Gegen das ihnen am 22.1.1999 zugestellte Urteil haben Frau B. und der Beklagte fristgerecht die Zulassung der Berufung beantragt. Mit Beschluss vom 10.5.2000 hat der Senat die Berufungen zugelassen. Mit Schriftsatz vom 27.2.2002 hat der Beklagte seine Berufung zurückgenommen.

Nach dem Tode seiner Mutter hat der Kläger den Rechtsstreit als ihr Erbe aufgenommen. Soweit Gegenstand des Rechtsstreits das Begehren von Frau B. auf Bewilligung von Pflegegeld für die Zeit vom 1.4.1995 bis 31.7.1996 gewesen ist, haben die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.

Zur Begründung der von ihm noch fortgeführten Berufung trägt der Kläger vor, das Verwaltungsgericht habe die Kürzungsvorschrift des § 69 c BSHG rechtsfehlerhaft angewendet. Dessen Absätze 2 und 3 räumten dem Sozialhilfeträger zwar einen Ermessensspielraum hinsichtlich der Kürzung des Pflegegeldes nach § 69 a BSHG ein, wobei wohl auch eine kumulative Kürzung des Pflegegeldes nach diesen Vorschriften denkbar sei. Absatz 2 des § 69 c BSHG gebe jedoch zur Wahrung von Sinn und Zweck des Pflegegeldes nach § 69 a BSHG einen Höchstrahmen für die Kürzung des Pflegegeldes vor. Durch die Begrenzung der Kürzung auf zwei Drittel des Pflegegeldbetrages des § 69 a BSHG werde der Kernbereich des Anspruchs auf Pflegegeld geschützt. Eine weitere Kürzung über den Betrag von zwei Dritteln hinaus sei daher nicht möglich. Durch die Einführung der Pflegeversicherung sei das seiner Mutter gezahlte Pflegegeld von einem Tag auf den anderen von 684,-- DM auf 173,33 DM reduziert worden. Bereits dieser Umstand sei geeignet gewesen, eine Ausnahme vom Regelfall zu begründen. Ihm gegenüber sei darüber hinaus von der BKK Post als Bezugsgröße bei der Beitragsabführung zu seiner Rentenversicherung als Pflegeperson ein häuslicher Pflegeaufwand von 121 Stunden im Monat anerkannt worden. Es ergebe sich ein "Stundenlohn" von 1,43 DM, wenn man das Pflegegeld der Krankenkasse durch die Anzahl der von ihm geleisteten Pflegestunden dividiere. Auch im Hinblick hierauf hätte der Beklagte vom Vorliegen eines Ausnahmefalls ausgehen und bei pflichtgemäßer Ausübung seines Ermessen zu einer geringeren Kürzung kommen müssen. Selbst wenn der Beklagte zu einer kumulativen Anwendung der Absätze 2 und 3 des § 69 c BSHG ermächtigt wäre, wären die angefochtenen Bescheide wegen Ermessensfehlgebrauchs aufzuheben.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 9.12.1998 - 8 K 2435/97 - teilweise zu ändern und den Beklagten zu verpflichten, über den Antrag seiner Mutter auf Bewilligung von Pflegegeld nach § 69 a BSHG für die Zeit vom 1.8.1996 bis zum 8.11.1996 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden, und die Bescheide des Beklagten vom 17.10.1995, 21.12.1995, 7.3.1996, 26./27.3.1996 sowie den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 8.11.1996 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er trägt zur Begründung vor, § 69 c Abs. 1 Satz 1 BSHG diene der Vermeidung einer doppelten Leistungsgewährung und beziehe sich auf alle gleichartigen Leistungen, sofern sie auf einer materiell-rechtlichen Vorschrift beruhten und ihrem Wesen nach nicht zusätzlicher oder karitativer Art seien. Zu den gleichartigen Leistungen im Sinne dieser Bestimmung zählten entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung nicht nur Pflegegeldleistungen nach dem SGB XI, sondern unter anderem auch Sachleistungen nach dem SGB XI, Leistungen nach § 69 b Abs. 1 BSHG und Leistungen für die teilstationäre Betreuung eines Pflegebedürftigen. Die verschiedenartigen sonstigen Leistungen führten jeweils auch zu einer Minderung des verbleibenden, durch Angehörige oder Nachbarn abzudeckenden Restpflegeaufwandes. Sinn und Zweck der Pflegegeldgewährung nach § 69 a BSHG stünden daher einer kumulativen Anwendung der Kürzungsbestimmungen der Absätze 2 und 3 des § 69 c BSHG nicht entgegen. Nicht gefolgt werden könne der Ansicht des Klägers, dass der Höchstbetrag der Kürzungsbestimmung des § 69 c Abs. 2 Satz 2 BSHG auch im Falle der kumulativen Anwendung der Absätze 2 und 3 des § 69 c BSHG Geltung beanspruche. Sofern der Gesetzgeber die in § 69 c Abs. 2 Satz 2 BSHG festgelegte Obergrenze der Kürzung zum Höchstrahmen für sämtliche Kürzungstatbestände hätte bestimmen wollen, hätte er diese Höchstgrenze nicht in Absatz 2, sondern in Absatz 3 des § 69 c BSHG festgelegt oder zumindest in dieser Vorschrift auf diese Höchstgrenze hingewiesen. Eine solche Höchstgrenze ergebe sich auch nicht aus Sinn und Zweck des § 69 c BSHG. Für eine Kürzung nach § 69 c Abs. 3 BSHG sei auch nicht zwingende Voraussetzung, dass es sich bei der teilstationären Betreuung, derentwegen der für die Gewährung des Pflegegeldes zuständige Träger der Sozialhilfe das Pflegegeld angemessen kürzen wolle, um eine vom überörtlichen Träger der Sozialhilfe veranlasste und finanzierte Maßnahme im Sinne des § 100 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 1 BSHG handele. Der Grund für die Vornahme einer Kürzung nach § 69 c Abs. 3 BSHG liege darin, dass der gleiche Bedarf nicht doppelt abgedeckt werden solle. Deshalb könne die Kürzung des Pflegegeldes nach dieser Vorschrift auch nicht davon abhängig gemacht werden, dass die teilstationäre Unterbringung im Einzelfall rechtlich als Betreuungsmaßnahme des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe i.S.d. § 100 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 1 BSHG qualifiziert werden könne. Entscheidend sei vielmehr allein, ob und inwieweit die Pflegeperson durch den Aufenthalt des Pflegebedürftigen in der teilstationären Einrichtung von ihrer pflegerischen Tätigkeit tatsächlich entlastet werde. Es müsse demnach eine Kürzung des Pflegegeldes wegen teilstationärer Betreuung auch dann möglich sein, wenn die Pflegekasse, wie im Fall der Mutter des Klägers, die Kosten für die teilstationäre Unterbringung nach § 41 SGB XI übernehme. Ihm könne vorliegend auch kein Ermessensfehler bei der Anwendung der Kürzungsvorschriften des § 69 c BSHG angelastet werden. Randnummer 69 c.07 der Sozialhilferichtlinien für Baden-Württemberg sehe vor, dass im Regelfall das Pflegegeld um zwei Drittel gekürzt werde, falls Leistungen nach § 69 b Abs. 1 BSHG oder gleichartige Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften gewährt würden. In Anwendung dieser seine Ermessensausübung bereits vorwegnehmenden Regelung habe er, wie aus der Begründung seines Widerspruchsbescheids vom 8.11.1996 hervorgehe, eine Kürzung des Pflegegeldes um zwei Drittel für zulässig erachtet, da Anhaltspunkte, die eine geringere Kürzung gerechtfertigt hätten, weder dargelegt worden noch ersichtlich gewesen seien. Bei der Kürzungsentscheidung müssten die von der BKK Post dem Kläger gegenüber nach § 44 SGB XI zu seiner sozialen Sicherung erbrachten Leistungen ebenso Berücksichtigung finden wie die von ihm gemäß § 69 b BSHG während der Tagespflege der Mutter des Klägers übernommenen Investitionskosten, Fahrtkosten und Kosten der Kurzzeit- und Verhinderungspflege. Auch die wegen teilstationärer Betreuung vorgenommene Kürzung des Pflegegeldes könne nicht beanstandet werden. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 15.12.1995 - 5 C 3.94 - entschieden, dass eine Pflegegeldkürzung in Höhe von 20 % wegen teilstationärer Unterbringung grundsätzlich als angemessen angesehen werden könne. Diese Entscheidung sei in die Formulierung der Randnummer 69 c.11 der Sozialhilferichtlinien für Baden-Württemberg eingeflossen. Auch hier hätten keine Gründe vorgelegen, die für eine geringere Kürzung gesprochen hätten. Nicht gefolgt werden könne der vom Verwaltungsgericht vertretenen Ansicht, dass bei den Ermessenserwägungen zu berücksichtigen sei, in welchem Verhältnis die Summe der vor dem Inkrafttreten des SGB XI von Frau B. nach den §§ 57 SGB V a.F. und 69 Abs. 3 BSHG a.F. bezogenen Pflegeleistungen zu der Summe der nach dem ab 1.4.1995 nach den Vorschriften des SGB XI gezahlten Pflegeleistungen gestanden habe. Eine solche Abwägung sei lediglich im Rahmen der Prüfung des Besitzstandspflegegeldanspruchs nach Art. 51 PflegeVG vorzunehmen. Unbeachtlich sei, dass Frau B. aus den Pflegegeldleistungen, die ihr nach dem 1.4.1995 zur Verfügung gestanden hätten, dem Kläger lediglich eine stündliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 1,43 DM habe gewähren können. Pflegegeldleistungen nach § 69 a BSHG sollten lediglich dazu dienen, die Pflegebereitschaft von nahestehenden Personen oder Nachbarn anzuregen und zu erhalten, nicht jedoch dazu, die Unterstützungsleistungen eines Unterhaltspflichtigen zu marktüblichen Preisen eines Fremdpflegedienstes wie in einem regulären Arbeitsverhältnis zu entlohnen.

Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Beklagten sowie die Akten des Verwaltungsgerichts 8 K 2052/92, 8 K 2112/95, 8 K 2304/95, 8 K 1782/96 und 8 K 2435/97 vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf diese Akten und die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 i.V.m. § 125 Abs. 1 Satz 2 VwGO).

Der Kläger ist als Alleinerbe seiner Mutter verfahrensrechtlich befugt, den Rechtsstreit um das von dieser beantragte Pflegegeld nach § 69 a BSHG fortzusetzen (vgl. § 173 VwGO i.V.m. § 239 Abs. 1 ZPO).

Gegenstand der Berufung ist nach Zurücknahme der Berufung des Beklagten sowie der teilweisen Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache - insoweit ist das Verfahren einzustellen, das angefochtene Urteil für unwirksam zu erklären und im Rahmen einer einheitlichen Kostenentscheidung über die Kosten zu befinden - nur noch ein Klagebegehren des Inhalts, den Beklagten zu verpflichten, über den Antrag der Mutter des Klägers auf Gewährung von Pflegegeld nach § 69 a BSHG für die Zeit vom 1.8.1996 bis einschließlich 8.11.1996 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Insoweit ist die Berufung zulässig, insbesondere fehlt es nicht an der erforderlichen materiellen Beschwer des Klägers. Zwar entspricht die Entscheidungsformel des Urteils des Verwaltungsgerichts Freiburg insoweit dem von seiner Mutter gestellten Klagantrag. Denn deren Klagantrag war auf eine Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts gerichtet und in der Urteilsformel ist eben diese Verpflichtung ausgesprochen worden. Die materielle Beschwer für die Mutter des Klägers, die nunmehr auch dieser für sich in Anspruch nehmen kann, lag jedoch darin, dass die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, zu deren Beachtung der Beklagte verpflichtet worden ist, von der Rechtsauffassung, deren gerichtliche Durchsetzung die Mutter des Klägers erstrebte, zu ihren Ungunsten abwich (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.1.1995 - 8 C 8.93 -, BayVBl. 1995, 605 und VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.9.1995 - 4 S 1572/93 -, BWVPr 1996, 115). Das Verwaltungsgericht hat es nämlich ausdrücklich offen gelassen, ob eine kumulative Anwendung der Kürzungsregelungen des § 69 c Abs. 2 und Abs. 3 BSHG zulässig ist; auch zu der Frage, ob das Pflegegeld nach § 69 a BSHG um mehr als zwei Drittel gekürzt werden kann, hat es sich nicht geäußert. Die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung blieb damit hinter dem Begehren der Mutter des Klägers zurück, da es ihr Klageziel unter anderem auch war, gerade in diesen Punkten die Aufnahme besonderer Vorgaben im Sinne der von ihr vertretenen Rechtsansicht in die - in den Entscheidungsgründen darzustellende - "Rechtsauffassung" des Gerichts zu erreichen.

Die Berufung des Klägers ist auch begründet.

Dem Kläger fehlt nicht die Aktivlegitimation zur Geltendmachung des Anspruchs auf eine erneute Ermessensentscheidung des Beklagten. Mit dem Tode seiner Mutter ist er gemäß § 28 Abs. 2 BSHG Inhaber des von ihr letztlich mit der Klage verfolgten Anspruchs auf Gewährung eines Pflegegeldes nach § 69 a BSHG geworden. Nach dieser Vorschrift steht der Anspruch auf Hilfe in einer Einrichtung oder auf Pflegegeld, soweit die Leistung dem Berechtigten gewährt worden wäre, nach dessen Tode nämlich demjenigen zu, der die Hilfe erbracht oder die Pflege geleistet hat. Im Unterschied zur Hilfe zum Lebensunterhalt existiert damit für die vorgenannten Hilfen in besonderen Lebenslagen in Gestalt des § 28 Abs. 2 BSHG eine gesetzliche Regelung zum Forderungsübergang im Todesfall des Hilfesuchenden (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 29.5.2001 - 16 A 3819/99 -, NVwZ-RR 2002, 199; Sächs.OVG, Urt. v. 25.4.2001 - 5 B 570/99 -, FEVS 53, 459; LPK-BSHG, 5. Aufl., § 28 RdNr. 6; Schellhorn/Schellhorn, BSHG, 16. Aufl., § 28 RdNr. 21). Zwischen den Beteiligten steht aber außer Frage, dass der Kläger seine Mutter im noch streitgegenständlichen Zeitraum gepflegt hat und dass bei dieser auch die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für den materiellen Anspruch auf Hilfe zur Pflege bzw. auf Pflegegeld nach § 69 a BSHG gegeben waren. Kraft des durch § 28 Abs. 2 BSHG geregelten Forderungsübergangs ist der Anspruch der Mutter des Klägers auf Pflegegeld damit auf diesen übergegangen, so dass an seiner Aktivlegitimation nicht gezweifelt werden kann.

Der Kläger hat auch einen Anspruch darauf, dass der Beklagte den Antrag seiner Mutter auf Bewilligung von Pflegegeld nach § 69 a BSHG für den noch streitigen Zeitraum unter Beachtung der nachstehenden Rechtsauffassung des Senats erneut bescheidet.

Zwischen den Beteiligten besteht - wie bereits ausgeführt - kein Streit darüber, dass die Mutter des Klägers im Sinne von § 68 Abs. 1 Satz 1 BSHG zum Kreis der Pflegebedürftigen zählte. Unstreitig ist auch, dass ihre Pflegebedürftigkeit ein Ausmaß hatte, das - dem Grunde nach - die Zuerkennung des Schwerstpflegegeldes in Höhe von 1.300,-- DM gemäß § 69 a Abs. 3 BSHG rechtfertigte. Uneins sind sich die Beteiligten aber darüber, ob die Anrechnung anderer Leistungen gemäß § 69 c BSHG mit gleicher oder ähnlicher Zweckrichtung zu einem Ausschluss der Mutter des Klägers vom Bezug des Pflegegeldes im Sinne von § 69 a Abs. 3 BSHG führt.

Insoweit stellt sich im Hinblick darauf, dass die Kosten für die teilstationäre Unterbringung der Mutter des Klägers nicht als Eingliederungsmaßnahme vom Beklagten, sondern von der BKK Post als Pflegesachleistung getragen wurden, die Frage, ob § 69 c Abs. 3 BSHG, nach dem bei teilstationärer Betreuung des Pflegebedürftigen das Pflegegeld nach § 69 a BSHG angemessen gekürzt werden kann, im Fall der Mutter des Klägers überhaupt Anwendung finden kann. Diese Frage muss nach Ansicht des Senats bejaht werden.

Die herrschende Meinung in der Literatur - Rechtsprechung gibt es, soweit ersichtlich, insoweit noch nicht - legt § 69 c Abs. 3 BSHG so aus wie § 69 Abs. 4 Satz 3 BSHG a.F., die Vorläufernorm (vgl. LPK-BSHG, a.a.O., § 69 c RdNr. 10; Lachwitz in Fichtner, BSHG, § 69 c RdNr. 22; Oestreicher/Schelter/Kunz/Decker, BSHG, Stand Juni 2002, § 69 c RdNr. 7, Mergler/Zink, BSHG, Stand März 2000, § 69 c RdNr. 35). Zu dieser Vorschrift hatte das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass sie der Vermeidung von Doppelleistungen der Sozialhilfe bei teilstationärer Betreuung eines Hilfebedürftigen diene. Dies war nach der vom Bundesverwaltungsgericht vertretenen Rechtsansicht nur dann anzunehmen, wenn die Maßnahme, d.h. die teilstationäre Betreuung, als eine vom überörtlichen Träger der Sozialhilfe oder der von ihm beauftragten Stelle veranlasste und hinsichtlich der Kosten verantwortete Maßnahme im Sinne des § 100 Abs. 1 Nr. 1 1. Halbsatz BSHG tatsächlich durchgeführt wurde (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.7.1985 - 5 C 27.84 -, FEVS 35, 89 und Urt. v. 14.3.1991 - 5 C 8.87 -, FEVS 41, 401). Folgte man dem auch bei der Auslegung des § 69 c Abs. 3 BSHG würde die Anwendung dieser Vorschrift bei allen anderen Maßnahmen als der teilstationären Betreuung von Behinderten im Wege der Eingliederungshilfe (§ 39 BSHG) - und so auch im Fall der Mutter des Klägers - von vornherein ausscheiden. Dies kann jedoch nicht richtig sein. Aus dem Gesamtzusammenhang, in den § 69 c BSHG gestellt ist, ergibt sich nämlich, dass mit dieser Vorschrift nicht nur das Verhältnis der Leistungen nach dem BSHG untereinander, sondern auch zu Leistungen nach anderen gesetzlichen Vorschriften, mithin auch zu den Leistungen nach dem SGB XI, geregelt werden sollte. Dies erhellt auch die Gesetzesbegründung zu § 69 c BSHG. Denn hier heißt es ausdrücklich (vgl. BT-Drucks. 12/5952, S. 57):

"In § 69 c werden die Regelungen über das Verhältnis gleichzeitig vorliegender Leistungsvoraussetzungen der Hilfe zur Pflege untereinander sowie der Hilfe zur Pflege zu Pflegeleistungen oder vergleichbaren Leistungen nach anderen Vorschriften zusammengefasst."

Mit diesem Gesetzeszweck ließe es sich nicht vereinbaren, § 69 c Abs. 3 BSHG derart eng auszulegen, wie es die herrschende Meinung für richtig hält. Denn für die Anwendung dieser Vorschrift wäre kaum noch Raum eröffnet, insbesondere könnte keine Kürzung des Pflegegeldes nach dieser Vorschrift in den Fällen erfolgen, in denen Pflegebedürftige nicht im Wege der Eingliederungshilfe, sondern gemäß § 41 SGB XI auf Kosten der Pflegekasse in Tages- oder Nachtpflegeeinrichtungen untergebracht wären. Dies machte jedoch wenig Sinn, da derartige Einrichtungen zur teilstationären Betreuung Pflegebedürftiger mittlerweile in großem Umfang zur Entlastung der Personen beitragen, welche die häusliche Wartung und Pflege der Pflegebedürftigen übernehmen, und letztlich in der Zeit der Betreuung der Pflegebedürftigen in einer teilstationären Einrichtung kein Bedarf an häuslicher Pflege besteht, mithin eine Pflegegeldleistung nach den Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes der Sache nach eine Doppelleistung darstellte (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.12.1995 - 5 C 3.94 -, FEVS , 46, 403). Im Hinblick auf seinen Zweck, die Doppelleistung von Sozialleistungen zu verhindern, muss § 69 c Abs. 3 BSHG daher dahingehend ausgelegt werden, dass bei jeder teilstationären Betreuung eines Pflegebedürftigen - ob im Rahmen der Vorschriften des SGB XI oder sonstiger gesetzlicher Vorschriften - § 69 c Abs. 3 BSHG Anwendung findet und der Sozialhilfeträger im Wege des Ermessens eine angemessene Kürzung des Pflegegeldes nach § 69 a BSHG vornehmen kann, auch wenn er selbst nicht die Kosten dieser Maßnahme tragen muss (so auch Schellhorn/Schellhorn, a.a.O., § 69 c BSHG RdNr. 17; Zeitler, Hilfe zur Pflege nach §§ 68 ff. BSHG ab 1. April 1995, NDV 1995, 143, 185; Atzler, Änderung des Bundessozialhilfegesetzes durch das Pflege-Versicherungsgesetz, RsDE 33, 19, 24). Nur so wird im Übrigen auch das höchst merkwürdige, durch nichts gerechtfertigte und vom Gesetzgeber auch sicherlich nicht gewollte Ergebnis vermieden, dass ein Sozialhilfeträger einem nicht auf seine Kosten in einer Einrichtung teilstationär untergebrachten Pflegebedürftigen selbst dann noch ein volles Pflegegeld nach § 69 a BSHG zu gewähren hätte, wenn dieser den Höchstwert der nach § 41 Abs. 2 SGB XI zu gewährenden Sachleistungen ausgeschöpft hätte. Denn der Pflegegeldanspruch nach § 69 a BSHG wäre in einem solchen Fall nicht durch § 69 c Abs. 1 Satz 1 BSHG ausgeschlossen, weil es sich bei der teilstationären Tages- bzw. Nachtpflege um keine dem Pflegegeld gleichartige Leistung handelt, und auch eine Kürzung des Pflegegeldes gemäß § 69 c Abs. 2 Satz 2 BSHG käme nicht in Betracht, weil die teilstationäre Pflege keine Leistung ist, die den "anderen Leistungen" i.S.d. § 69 b Abs. 1 BSHG gleichwertig ist (vgl. Lachwitz in Schulin, Handbuch des Sozialversicherungsrechts, Bd. 4, Pflegeversicherungsrecht 1997, § 9 RdNr. 249).

Auch die weitere zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob eine kumulative Anwendung der Kürzungsregelungen des § 69 c Abs. 2 und Abs. 3 BSHG zulässig ist, muss nach Ansicht des Senats bejaht werden. Zum einen entspricht die kumulative Anwendung dem Zweck beider Vorschriften, der letztlich jeweils darin liegt, Doppelbezug von Sozialleistungen zu verhindern. Zum anderen behandelt die Regelung des § 69 c Abs. 3 BSHG auch einen anderen Tatbestand als § 69 c Abs. 2, was ebenfalls dafür spricht, dass beide Regelungen nebeneinander Anwendung finden sollen. Hätte der Gesetzgeber etwas anderes gewollt, hätte er dies ohne weiteres klarstellen können, indem er in Abs. 3 des § 69 c BSHG einen Satz etwa des Inhalts angefügt hätte, dass eine Kürzung nach Abs. 2 Satz 2 in diesem Falle ausgeschlossen sei (so der Vorschlag des Bundesrates in seiner Stellungnahme zu dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf zur Reform des Sozialhilferechts, BT-Drucks. 13/2440, Anl. 2 S. 45). Dass er dies nicht getan hat, rechtfertigt den Schluss, dass es Wille des Gesetzgebers war, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 des § 69 c BSHG beide Kürzungsvorschriften kumulativ anzuwenden sind (so auch Lachwitz in Schulin, a.a.O., § 9 RdNr. 153; Schellhorn/Schellhorn, a.a.O., § 69 c RdNr. 15; LPK-BSHG, a.a.O., § 69 c RdNr. 9; Zeitler a.a.O., S. 195).

Im Sinne des Beklagten zu entscheiden ist auch die Frage, ob eine und gegebenenfalls welche Reihenfolge bei der Anwendung der Kürzungsvorschriften der §§ 69 c Abs. 2 Satz 2 bzw. 69 c Abs. 3 BSHG einzuhalten ist. Der Beklagte ist insoweit RdNr. 69 c.12 SHR gefolgt und hat sich auf den Standpunkt gestellt, dass die Festsetzung des Ausmaßes der Kürzung des Pflegegeldes nach § 69 a BSHG nicht davon abhängt, in welcher Reihenfolge die Kürzungsvorschriften der §§ 69 c Abs. 2 und 69 c Abs. 3 BSHG zur Anwendung gelangten. Dies kann nicht beanstandet werden. Ausgangspunkt der Kürzungsregelungen kann nämlich jeweils nur der volle Betrag des Pflegegeldes sein, wie er in § 69 a BSHG festgelegt ist. Dies ist schon aus dem Umstand zu folgern, dass es sich bei den Kürzungsvorschriften der §§ 69 c Abs. 2 und 69 c Abs. 3 BSHG um unterschiedliche, auf voneinander unabhängigen Gründen beruhende Regelungen handelt, die jede für sich eine nach Anlass und Ausmaß eigenständige Verringerung des Pflegegeldes rechtfertigen. Der Gesetzgeber hat überdies in den Kürzungsvorschriften die Formulierung gewählt, dass das "Pflegegeld" um bis zu zwei Drittel - so bei § 69 c Abs. 2 Satz 2 BSHG - bzw. "das Pflegegeld nach § 69 a BSHG" - so bei § 69 c Abs. 3 BSHG - angemessen gekürzt werden kann. Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte kann der Gesetzgeber damit jeweils nur Bezug auf die vollen - und auch nicht gemäß § 69 c Abs. 1 Satz 2 BSHG anrechnungsgeminderten - Pflegegeldbeträge der Absätze 1 bis 3 des § 69 a BSHG genommen haben (vgl. Lachwitz in Schulin, a.a.O., § 9 RdNr. 219). Danach ist es jedoch gleichgültig, in welcher Reihenfolge die Kürzungsvorschriften der §§ 69 c Abs. 2 und § 69 c Abs. 3 BSHG bzw. die Anrechnungsvorschrift des § 69 c Abs. 1 Satz 2 BSHG angewendet werden, da bei jeder gewählten Reihenfolge ein etwa zu gewährendes BSHG-"Restpflegegeld" in der Betragshöhe unverändert bleibt (so auch Schellhorn/Schellhorn, a.a.O., § 69 c RdNr. 15; Holtbrügge in LPK-SGB XI, § 69 c BSHG RdNr. 10; anderer Ansicht wohl Atzler, a.a.O., S. 25; LPK-BSHG, a.a.O., § 69 c RdNr. 10).

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist es frei von Rechtsfehlern, dass der Beklagte im Hinblick auf die teilstationäre Unterbringung der Mutter des Klägers in einem Pflegeheim - auch - die Kürzungsvorschrift des § 69 c Abs. 3 BSHG für anwendbar gehalten hat. Nicht beanstandet werden kann es auch, dass der Beklagte im Wege einer Ermessensentscheidung nach dieser Vorschrift das der Mutter grundsätzlich nach § 69 a Abs. 3 BSHG zustehende Pflegegeld in einem ersten Schritt um 20 % gekürzt hat.

Diese Kürzung erscheint dem Senat im Sinne des § 69 c Abs. 3 BSHG angemessen. Zur Bestimmung der angemessenen Kürzung, also zum Ausmaß der Kürzung des Pflegegeldes, ist vom Sinn der Kürzungsermächtigung des § 69 c Abs. 3 BSHG auszugehen. Danach gilt es festzustellen, inwieweit bei dem Zusammentreffen von teilstationärer Betreuung und Hilfe zur Pflege in Form von Pflegegeld nach dem BSHG "doppelt" geleistet wird. Dabei ist auf die Bedarfslage der beiden Sozialleistungen abzustellen, wobei entscheidend ist, dass der Pflegebedürftige im Rahmen der teilstationären Betreuung in einem solchen Umfang betreut wird, dass in dieser Zeit ein Bedarf an häuslicher Pflege und Pflegegeld nicht besteht. Eine Pflegegeldleistung auch für diese Zeit wäre mithin eine Doppelleistung (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.12.1995 - 5 C 3.94 -, a.a.O.). Die Angemessenheit der Kürzung lässt sich daher sinnvoll an der Entlastung der Pflegeperson zu Hause orientieren (vgl. Holtbrügge, a.a.O., § 69 c RdNr. 9, Mergler/Zink, a.a.O., § 69 c RdNr.35). Ausgehend hiervon ist der Kürzungssatz von 20 % im Fall der Mutter des Klägers im Sinne des § 69 c Abs. 3 BSHG als angemessen anzusehen. Denn die Mutter des Klägers wurde in der Woche tagsüber außer Haus betreut. Wenn trotz dieser die in erheblichem Ausmaß häusliche Pflege erübrigenden teilstationären Betreuung nach den vom Beklagten angewandten Richtlinien (RdNr. 69 c.11 SHR) das Pflegegeld der Mutter des Klägers - nur - um bis zu 20 % gekürzt werden kann, kann nicht die Rede davon sein, dass die mit der häuslichen Pflege verbundenen besonderen Aufwendungen, deren pauschaler Abgeltung das Pflegegeld nach § 69 a BSHG unter anderem zu dienen bestimmt ist, in ihrem Fall unangemessen und in einer ihre Rechte verletzenden Weise zu niedrig berücksichtigt worden seien. Der Beklagte hat bei seiner Kürzungsentscheidung nach § 69 c Abs. 3 BSHG auch das ihm nach dieser Vorschrift eingeräumte Ermessen in rechtmäßiger Weise ausgeübt. Besonderheiten, die es rechtfertigten, im Fall der Mutter des Klägers eine den Satz 20 % unterschreitende Kürzung vorzunehmen, sind nicht ersichtlich. Das Bundesverwaltungsgericht hat eine Kürzung des Pflegegeldes wegen teilstationärer Betreuung in dieser Größenordnung auch nicht beanstandet, sondern grundsätzlich als vertretbar angesehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.12.1995 - 5 C 3.94 -, a.a.O.).

Nicht frei von Ermessensfehlern ist jedoch die vom Beklagten auf § 69 c Abs. 2 Satz 2 BSHG gestützte "zweite" Kürzung des Pflegegeldes der Mutter des Klägers. Nach dieser Vorschrift kann das Pflegegeld zwar um bis zu zwei Drittel gekürzt werden, wenn Leistungen nach § 69 b Abs. 1 BSHG oder gleichartige Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften gewährt werden. Im Fall der Mutter des Klägers liegen jedoch Besonderheiten vor, die einer Kürzung um zwei Drittel (= 866,-- DM) entgegenstehen, wie sie der Beklagte in Anwendung von RdNr. 69 c.05 SHR, der insoweit als Ausdruck einer (antizipierten) Ermessensbetätigung angesehen werden kann (vgl. insoweit OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 10.8.1998 - 17 A 1483/86 -, ZfSH 1989, 475 und Urt. vom 13.10.1994 - 24 A 3895/92 -, bestätigt durch BVerwG, Urt. v. 6.6.1996 - 5 C 13.95 -), vorgenommen hat. Auch § 69 c Abs. 2 Satz 2 BSHG dient wie § 69 c Abs. 3 BSHG der Vermeidung von Doppelbezug sozialer Leistungen für denselben Zweck. Dies bedingt jedoch zwangsläufig, dass in den Fällen, in denen für die Pflegeperson Aufwendungen erstattet oder Beihilfen nach § 69 b Abs. 1 BSHG bzw. gleichartige Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften gewährt werden, das Pflegegeld allenfalls um den Gesamtauftrag der Aufwendungserstattung und der Beihilfe bzw. der Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften gekürzt werden kann. Eine Kürzung über diesen Betrag hinaus wäre nicht gerechtfertigt, da sie eine Überkompensation der dem Pflegebedürftigen bzw. der Pflegeperson gegenüber erbrachten und zur Kürzung nach § 69 c Abs. 2 Satz 2 BSHG berechtigenden Leistungen zur Folge hätte (so auch RdNr. 69 c.03.2 der SHR Rheinland-Pfalz; vgl. auch Lachwitz in Fichtner, a.a.O., § 69 c RdNr. 16).

An zur Kürzung berechtigenden Leistungen i.S.d. § 69 c Abs. 2 Satz 2 BSHG erhielt der Kläger als Pflegeperson seiner Mutter im noch streitgegenständlichen Zeitraum ca. 634,-- DM im Monat; in dieser Höhe entrichtete die BKK Post nämlich gemäß § 44 Abs. 1 SGB XI zum Zwecke der sozialen Sicherung des Klägers für diesen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. An die Mutter des Klägers wurden indes in dieser Zeit keinerlei Leistungen i.S.d. § 69 c Abs. 2 Satz 2 BSHG gewährt. Der Beklagte weist insoweit zwar darauf hin, dass er während der teilstationären Betreuung der Mutter des Klägers auch die Unterkunft- und Verpflegungskosten sowie Investitions- und Fahrtkosten übernommen habe. Dies sind jedoch keine zur Kürzung berechtigenden Leistungen i.S.d. § 69 c Abs. 2 Satz 2 BSHG; denn es sind Leistungen, die der Beklagte deshalb erbracht hat, um der Mutter des Klägers die Unterbringung in einer Tagespflegeeinrichtung zu ermöglichen. Derartige Leistungen sind vom Beklagten jedoch bereits bei der von ihm nach § 69 c Abs. 3 BSHG getroffenen Kürzungsentscheidung berücksichtigt worden. Dies verbietet es jedoch, sie nochmals zu Lasten der Mutter des Klägers bei der Kürzungsentscheidung nach § 69 c Abs. 2 Satz 2 BSHG Berücksichtigung finden zu lassen, da dies letztlich auf eine doppelte "Anrechnung" bereits abgegoltener Leistungen zur Inanspruchnahme einer teilstationären Betreuung führen würde, was nicht zulässig sein kann. Angesichts der Höhe der im Fall der Mutter des Klägers zur Kürzung berechtigenden Sozialleistungen i.S.d. § 69 c Abs. 2 Satz 2 BSHG lässt sich die Kürzung des Pflegegeldes um den in dieser Vorschrift vorgegebenen Höchstwert von zwei Dritteln daher nicht mit dem Zweck dieser Kürzungsnorm vereinbaren, den Doppelbezug von sozialen Leistungen zu verhindern. Der Beklagte hat mithin bei seiner Kürzungsentscheidung das ihm nach § 69 c Abs. 2 Satz 2 BSHG eingeräumte Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Für den Zeitraum vom 1.8.1996 bis einschließlich 8.11.1996 ist er mithin zu verpflichten, über den Antrag der Mutter des Klägers auf Gewährung von Pflegegeld insoweit unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Bei der erneuten Entscheidung wird der Beklagte obige Ausführungen zu berücksichtigen haben. Ferner wird er davon auszugehen haben, dass die Handhabung des dem Sozialhilfeträger durch die Kürzungsvorschrift des § 69 c Abs. 2 Satz 2 BSHG eingeräumten Ermessens in Abwägung der besonderen individuellen Gegebenheiten in der Weise erfolgen muss, dass das verbleibende Pflegegeld auch bei Berücksichtigung einer bereits nach § 69 c Abs. 3 BSHG erfolgten Kürzungsentscheidung seine Anreizfunktion behält und der gekürzte Betrag tatsächlich ausreicht, die dem Pflegebedürftigen bzw. der Pflegeperson im Zusammenhang mit der Pflege entstehenden Kosten abzudecken (vgl. Mergler/Zink, a.a.O., § 69 c RdNr. 27). Diesen beiden Gesichtspunkten kommt im Hinblick auf die Zweckbestimmung des Pflegegeldes nach § 69 a BSHG besondere Bedeutung zu, da das Pflegegeld den Pflegebedürftigen in den Stand setzen soll, sich gegenüber der Pflegeperson zur Erhaltung deren Pflegebereitschaft erkenntlich zu zeigen und die mit der Pflege allgemein zusammenhängenden finanziellen Belastungen tragen zu können (vgl. LPK-BSHG, a.a.O., § 69 a RdNr. 8). Auch die zeitliche Entlastung der Pflegeperson durch sonstige Pflegekräfte kann ein Gesichtspunkt sein, der für das Ausmaß der Pflegegeldkürzung nach § 69 c Abs. 2 Satz 2 BSHG maßgeblich sein kann. Dieser Gesichtspunkt dürfte im Fall der Mutter des Klägers jedoch wohl keine Rolle spielen, da die Entlastung des Klägers durch die teilstationäre Betreuung seiner Mutter in einer Tagespflegeeinrichtung bereits durch die auf § 69 c Abs. 3 BSHG gestützte Kürzungsentscheidung berücksichtigt worden ist.

Entgegen der vom Kläger vertretenen Ansicht ist der Beklagte jedoch nicht daran gehindert, beim Zusammentreffen der Kürzungsregelungen des Absatzes 2 und des Absatzes 3 des § 69 c BSHG eine das Ausmaß von zwei Dritteln übersteigende Kürzung des Pflegegeldes vorzunehmen. Wäre es Absicht des Gesetzgebers gewesen, dem Pflegebedürftigen - vor Anrechnung gleichartiger Leistungen nach § 69 c Abs. 1 BSHG - stets ein Drittel des Pflegegeldes zu belassen, hätte er im Gesetz eine Obergrenze für den Fall der Doppelkürzung vorgesehen, wie sie der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge in seiner Stellungnahme zum Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Reform des Sozialhilferechts - BT-Drucks. 13/2440 - skizziert hat (vgl. NDV 1995, 436, 437). Hiervon hat er jedoch abgesehen, obwohl im Entwurf des Gesetzes zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit (Pflegeversicherungsgesetz), der von der Regierung und den Fraktionen der CDU/CSU und der FDP eingebracht worden ist, eine entsprechende Regelung vorgesehen war (vgl. BT-Drucks. 12/5902, S. 126). Hiernach ist jedoch die Annahme gerechtfertigt, dass bei einer Doppelkürzung wie im Fall der Mutter des Klägers die Gesamtkürzung das in § 69 c Abs. 2 Satz 2 BSHG gesetzte Höchstmaß von zwei Dritteln überschreiten darf. Dem steht auch nicht entgegen, dass sich der Stundenlohn der Pflegeperson für ihre Pflegetätigkeit bei Vornahme der auf § 69 c Abs. 2 und Abs. 3 BSHG gestützten Kürzungen sowie bei einer etwaigen Anrechnung gleichartiger Leistungen nach Abs. 1 dieser Vorschrift im Einzelfall auf einen relativ geringen Satz reduzieren kann; denn das Pflegegeld ist von seiner Zweckbestimmung her keine Lohn- bzw. Lohnersatzleistung für die Pflege, die der Pflegebedürftige von Verwandten, Freunden bzw. Nachbarn erhält, und dient auch nicht dazu, Einkommenseinbußen der Pflegeperson auszugleichen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 7.12.1999 - 5 B 132.98 -, FEVS 51, 345).

Entgegen der vom Kläger und vom Verwaltungsgericht vertretenen Ansicht muss der Beklagte bei seinen Kürzungsentscheidungen nach § 69 c Abs. 2 und Abs. 3 BSHG in seinen Ermessenserwägungen auch den Umstand nicht einbeziehen, dass die Mutter des Klägers vor dem Inkrafttreten des SGB XI höhere Pflegeleistungen und ein höheres Pflegegeld bezogen hat. Verschlechterungen im Besitzstand, die für die einzelnen Pflegebedürftigen mit der Einführung der Pflegeversicherung verbunden waren, sollten nach dem Willen des Gesetzgebers durch die Besitzstandsregelung des Art. 51 PflegeVG (i.d.F. des rückwirkend zum 1.4.1995 in Kraft getretenen Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit vom 15.12.1995, BGBl. I S. 1724) aufgefangen werden. Hiernach ist es dem Beklagten jedoch nicht verwehrt, dem Umstand bei seinen Ermessenserwägungen keine Beachtung zu schenken, dass die Einführung des Pflegeversicherungsgesetzes für die Mutter des Klägers mit einer beträchtlichen Reduzierung des ihr gewährten Pflegegeldes verbunden war.

Die Kostenentscheidung beruht, soweit es um die Kosten des Berufungsverfahrens geht, auf den §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 und 161 Abs. 2 VwGO. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sind nach §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 161 Abs. 2 VwGO zu teilen, weil das Urteil des Verwaltungsgerichts zu Lasten des Klägers insoweit unberührt bleibt, als seine Mutter in der ersten Instanz unterlegen ist, und der Beklagte unterlegen wäre, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 VwGO.

Der Senat lässt die Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zu, da bislang höchstrichterlich nicht entschieden ist, ob die Anwendung der Kürzungsvorschrift des § 69 c Abs. 3 BSHG voraussetzt, dass die teilstationäre Betreuung als eine vom überörtlichen Träger der Sozialhilfe oder der von ihm beauftragten Stelle veranlasste und hinsichtlich der Kosten verantwortete Maßnahme i.S.d. § 100 Abs. 1 Nr. 1 1. Halbsatz BSHG tatsächlich durchgeführt wird.

Ende der Entscheidung

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