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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 17.02.2003
Aktenzeichen: 7 S 1338/02
Rechtsgebiete: BAföG


Vorschriften:

BAföG § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2
BAföG § 17 Abs. 3
In dem endgültigen Nichtbestehen einer Vor- oder Zwischenprüfung liegt grundsätzlich ein unabweisbarer Grund für einen Fachrichtungswechsel. Setzt allerdings ein Auszubildender in Kenntnis seiner Ungeeignetheit seine Ausbildung fort, erfolgt der spätere Fachrichtungswechsel nach endgültigem Scheitern in dieser Ausbildung nicht unverzüglich. In einem solchen Fall können Förderungsleistungen für eine andere Ausbildung nicht gewährt werden.
7 S 1338/02

VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Im Namen des Volkes Urteil

In der Verwaltungsrechtssache

wegen

Ausbildungsförderung

hat der 7. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg auf die mündliche Verhandlung vom 17. Februar 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Gehrlein und die Richter am Verwaltungsgerichtshof Klein und Bader

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 17. August 2001 - 7 K 213/01 - geändert.

Der Beklagte wird unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide verpflichtet, der Klägerin im Bewilligungszeitraum März 2000 bis Februar 2001 für das Studium der Betriebswirtschaftslehre an der Fachhochschule Konstanz Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.

Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Instanzen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung nach einem Fachrichtungswechsel.

Sie nahm im September 1997 eine Ausbildung im gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst auf. Bis August 1998 absolvierte sie das berufspraktische Einführungsjahr. Danach absolvierte sie im Wintersemester 1998/99 und Sommersemester 1999 an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung in Kehl das erste theoretische Studienjahr. Anschließend begann sie das dritte Ausbildungsjahr als Praktikum. Am 4.11.1999 erhielt sie vom Regierungspräsidium Freiburg die Mitteilung, dass ihre Ausbildung wegen endgültigen Nichtbestehens der Zwischenprüfung mit sofortiger Wirkung ende. Ab dem Sommersemester 2000 studierte die Klägerin an der Fachhochschule Konstanz in der Studienrichtung Betriebswirtschaft. Für diese Ausbildung beantragte sie im März 2000 Ausbildungsförderung. Nach Mitteilung ihres Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Klägerin dieses Studium im Laufe des Jahres 2002 - außerhalb des hier streitigen Bewilligungszeitraums - aus nicht weiter bekannten Gründen beendet.

Mit Bescheid vom 18.10.2000 lehnte der Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, die Voraussetzungen für eine Ausbildungsförderung seien nicht gegeben, weil kein unabweisbarer Grund für den Abbruch oder Wechsel der Ausbildung bestanden habe. Den von der Klägerin hiergegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10.1.2001 zurück.

Am 9.2.2001 hat die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht Freiburg erhoben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Nach einer Ausbildungsdauer von rund zwei Jahren habe sie aus einem "unabweisbaren Grund" im Sinne des § 7 Abs. 3 BAföG die Ausbildung an der Verwaltungsfachhochschule Kehl abbrechen müssen. Die Zwangsexmatrikulation sei eine Unmöglichkeit der Fortsetzung des Studiums im klassischen Sinne. Sie habe damit keine Wahl mehr gehabt. Jedenfalls bestehe ein Anspruch auf Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung, wenn der Grundanspruch nach § 7 Abs. 1 BAföG noch nicht verbraucht sei. Dies aber sei hier der Fall.

Die Klägerin hat beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 16. Oktober 2000 und dessen Widerspruchsbescheid vom 10. Januar 2001 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr Ausbildungsförderung für das Studium der Betriebswirtschaftslehre an der Fachhochschule Konstanz in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat auf die Begründung des Widerspruchsbescheids Bezug genommen und ergänzend ausgeführt, auch nach § 7 Abs. 1 BAföG habe die Klägerin keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung.

Durch Urteil vom 17.8.2001, der Klägerin zugestellt am 24.8.2001, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Zwischen den Beteiligten sei unstreitig, dass die Klägerin nach Abschluss des vierten Fachsemesters einen Fachrichtungswechsel i.S.d. § 7 Abs. 3 Satz 3 BAföG vorgenommen habe. Nach § 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG werde deshalb Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung nur geleistet, wenn der Auszubildende aus unabweisbarem Grund die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt habe. Die Klägerin habe indes ihre Ausbildung nicht aus unabweisbarem Grund abgebrochen. Ein Grund sei nur dann unabweisbar, wenn Umstände einträten, die die Fortführung der bisherigen Ausbildung objektiv und subjektiv unmöglich machten. Hierbei könnten nur solche Umstände berücksichtigt werden, die zu einem Wegfall der Eignung des Auszubildenden für die zukünftige Ausübung des bisher angestrebten Berufs und die dahin zielende, noch zu absolvierende Ausbildung geführt hätten. Zu einem - nachträglichen - Wegfall der Eignung der Klägerin für ihr Studium sei es jedoch nicht gekommen. Das endgültige Nichtbestehen einer Prüfung, welches der Klägerin die Fortsetzung ihrer früheren Ausbildung unmöglich mache, habe nicht zum Wegfall einer ursprünglich gegebenen Eignung der Klägerin für dieses Studium geführt, sondern sei nur Ausdruck und Folge einer von Anfang an gegebenen Nichteignung. Allein diese Nichteignung, welche schließlich im endgültigen Nichtbestehen der Zwischenprüfung deutlich geworden sei, sei kausal für den von der Klägerin vorgenommenen Fachrichtungswechsel. Die Aufnahme einer Ausbildung trotz fehlender Eignung falle jedoch in den Verantwortungsbereich des Auszubildenden. Ob die Klägerin ihre mangelnde Eignung für die frühere Ausbildung bei entsprechender Umsicht vor Aufnahme der Ausbildung hätte erkennen können, sei unerheblich. Das endgültige Nichtbestehen der Prüfung wäre insbesondere auch dann kein unabweisbarer Grund, wenn das Nichtbestehen nicht (nur) Folge mangelnder Eignung, sondern (auch) mangelnder Vorbereitung der Klägerin auf die Prüfung gewesen sein sollte.

Aus § 7 Abs. 1 BAföG könne die Klägerin keinen Förderungsanspruch mehr herleiten. Bei der von der Klägerin für ihre gegenteilige Auffassung zitierten Kommentarmeinung handele es sich um eine dem Gesetz konträr laufende Rechtsauffassung. Welche förderungsrechtlichen Folgen es habe, wenn eine Ausbildung abgebrochen bzw. zugunsten einer Ausbildung gewechselt werde, richte sich allein nach § 7 Abs. 3 BAföG.

Zur Begründung der vom Senat mit Beschluss vom 11.6.2001 zugelassenen Berufung trägt die Klägerin vor:

Das Verwaltungsgericht habe den Umstand, dass die Klägerin endgültig in der Zwischenprüfung gescheitert sei, ohne weitere Prüfung als Folge einer von Anfang an gegebenen Nichteignung für die gewählte Ausbildung angesehen. Dies sei jedoch so nicht zutreffend. Die Klägerin habe die Zwischenprüfung nicht deswegen nicht bestanden, weil sie von Anfang an ungeeignet für die gewählte Ausbildung gewesen sei, vielmehr sei sie nervös gewesen, habe eine Gedankenblockade gehabt und deshalb bei der Prüfung nicht ihre volle Leistung erbringen können. Ihre Abitursdurchschnittsnote habe 2,4 betragen. Sie habe deswegen keinen Anlass gehabt, anzunehmen, dass sie für das Studium der Verwaltungswissenschaft ungeeignet sei. Bis zur Zwischenprüfung habe sie im Rahmen des Studiums ein einjähriges Praktikum in der Verwaltung der Stadt O. zu absolvieren gehabt. Dieses Praktikum habe sie mit der Note "gut" abgeschlossen. Nach Abschluss des praktikumsbegleitenden Unterrichtsjahres habe sie von der Badischen Gemeindeverwaltungsschule ebenfalls die Bewertung "gut" erhalten. Es könne mithin nicht davon ausgegangen werden, dass ein anfänglicher Eignungsmangel vorgelegen habe. Auch sei es nicht zulässig, von mehreren möglichen Ursachen oder Tatsachengrundlagen eine herauszugreifen und diese als alleinige Ursache darzustellen. Hätte das Verwaltungsgericht statt über die Gründe des Nichtbestehens der Prüfung nur zu spekulieren, sich an die vorliegenden Fakten gehalten, hätte es einen unabweisbaren Grund für den Fachrichtungswechsel bejahen müssen.

Zu Unrecht habe das Verwaltungsgericht auch einen Förderungsanspruch nach § 7 Abs. 1 BAföG verneint. Die Klägerin habe, wie sich aus dem Urteil des BVerwG vom 22.2.1995, FamRZ 1995, 901, ergebe, die Ausbildung nicht abgebrochen. Ihren Grundförderungsanspruch nach § 7 Abs. 1 BAföG habe sie bei einem Studium in der Fachrichtung Verwaltungswissenschaft von nur vier Semestern noch nicht ausgeschöpft.

Wegen der Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz vom 19.7.2002 Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide zu verpflichten, der Klägerin Ausbildungsförderung für das Studium der Betriebswirtschaftslehre an der Fachhochschule Konstanz im Bewilligungszeitraum März 2000 bis Februar 2001 in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil und trägt ergänzend vor:

Aus der Sicht des Beklagten sei nicht hinreichend geklärt, welche Anforderungen an das Vorliegen eines unabweisbaren Grundes i.S.d. § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG zu stellen seien, wenn ein Auszubildender nach endgültigem Nichtbestehen der Zwischenprüfung einen Fachrichtungswechsel vornehme. Die Verwaltungspraxis halte einen Grund dann für unabweisbar, wenn er dem Auszubildenden keine andere sinnvolle Möglichkeit als den Wechsel oder den Abbruch lasse. Allerdings müsse für ihn eine (hochschulrechtliche) Fortsetzungsmöglichkeit überhaupt noch bestehen. Sei dies nicht mehr der Fall, treffe er keine eigene Entscheidung mehr. Das Vorliegen eines unabweisbaren Grundes für den Wechsel setze aber voraus, dass eine Entscheidungsmöglichkeit für den Auszubildenden rechtlich (noch) bestehe. Die Rechtsprechung habe sich bisher nicht zu der Frage geäußert, ob diese Verwaltungspraxis gesetzeskonform sei.

Entgegen der Auffassung der Klägerin lasse sich ein Anspruch auf Weiterförderung im vorliegenden Falle jedenfalls nicht aus § 7 Abs. 1 BAföG ableiten. Nach einem Fachrichtungswechsel bzw. Studienabbruch bestimme sich die Weiterförderung ausschließlich nach den Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 BAföG.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 30.8.2002 Bezug genommen.

Dem Senat liegen die Akten des Beklagten und des Verwaltungsgerichts vor. Hierauf und auf die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze wird Bezug genommen. Die bezeichneten Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Klägerin ist begründet. Das Verwaltungsgericht hätte der Klage stattgeben müssen. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Förderung des nach dem endgültigen Scheitern der Ausbildung im gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst begonnenen Studiums in der Fachrichtung Betriebswirtschaft. Zwar lässt sich ein solcher Anspruch nach der neueren Rechtsprechung des BVerwG nicht auf § 7 Abs. 1 BAföG stützen (1.). Doch sind die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 BAföG erfüllt (2.). Die angefochtenen Bescheide sind deshalb rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO):

(1.) In seiner früheren Rechtsprechung ging das BVerwG davon aus, dass die Ausbildung auch förderungsrechtlich beendet ist, wenn der Auszubildende nach endgültigem Nichtbestehen einer Vor- oder Zwischenprüfung die Ausbildung aufgeben muss - wie hier die Klägerin -. Ein Fachrichtungswechsel nach § 7 Abs. 3 BAföG sei dann nicht mehr möglich. In solchen Fällen ließ nach dieser Rechtsprechung § 7 Abs. 1 BAföG F. 1979 die Förderung einer zweiten Ausbildung zu, wenn mit der ersten der in dieser Vorschrift geregelte Mindestumfang einer berufsqualifizierenden Ausbildung noch nicht ausgeschöpft worden war (BVerwGE 67, 104).

Letzteres ist hier der Fall: Die Klägerin nahm im September 1997 die Ausbildung im gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst auf. Es handelt sich insoweit um eine förderungsfähige Ausbildung i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BAföG (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.1.1987, FamRZ 1987, 976). Diese Ausbildung absolvierte die Klägerin, bis ihr am 4.11.1999 vom Regierungspräsidium Freiburg mitgeteilt wurde, dass die Ausbildung wegen endgültigen Nichtbestehens der Zwischenprüfung mit sofortiger Wirkung ende. Damit aber hatte die Klägerin den Grundförderungsanspruch nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG ("zumindest für drei ... Studienjahre berufsbildender Ausbildung") noch nicht ausgeschöpft. Nach dieser früheren Rechtsprechung, die nach Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., Erl. 7 zu § 7, "im Ergebnis unter Gerechtigkeitsgesichtspunkten Zustimmung gefunden" hatte, hätte die Klägerin mithin Förderungsleistungen nach § 7 Abs. 1 BAföG erhalten können.

Diese Rechtsprechung hat das BVerwG aber mit Urt. v. 22.2.1995, FamRZ 1995, 901, aufgegeben: Durch die Änderung des § 7 Abs. 3 und des § 15 a Abs. 4 BAföG im 11. BAföGÄndG vom 21.6.1988 (BGBl. I 829) sei dieser Rechtsprechung die Grundlage entzogen worden. Denn nunmehr sei klargestellt, dass der Gesetzgeber - wie schon zuvor die Verwaltungspraxis gemäß Tz 7.3.3 BaföGVwV 1976 - als Ziel des förderungsfähigen Ausbildungsabschnitts allein die Erreichung einer bestimmten Bildungsstufe durch den Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart ohne Beschränkung auf die jeweils vom Auszubildenden gewählte Fachrichtung ansehe. Damit bleibe für die Annahme einer Beendigung der Ausbildung außerhalb der durch § 15 a Abs. 3, 4 BAföG geregelten Fälle kein Raum mehr. - Das BVerwG geht nunmehr davon aus, dass ein Fachrichtungswechsel i.S.d. § 7 Abs. 3 Satz 3 BAföG auch noch nach endgültigem Nichtbestehen einer Vor- oder Zwischenprüfung möglich sei (vgl. hierzu auch Rothe/Blanke, aaO, Erl. 7 und 43.1 - S. 14, 75/76 - zu § 7).

(2.) Ist nach alledem von einem Fachrichtungswechsel auszugehen, so ergeben sich Schwierigkeiten dadurch, dass die Situation des Nichtbestehens einer Vor- oder Zwischenprüfung in aller Regel - und so auch hier - nicht vor Beginn des vierten Fachsemesters eintritt. Damit aber reicht regelmäßig das Vorliegen eines wichtigen Grundes (§ 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BAföG) für die Förderung der anderen Ausbildung nicht mehr aus. Vielmehr muss der Wechsel aus unabweisbarem Grund (§ 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG) erfolgen. Diese Voraussetzungen sind nach Auffassung des Senats hier erfüllt:

a) Ein Grund ist nach BVerwGE 62, 174, 179, nur dann unabweisbar, wenn Umstände eintreten, die die Fortführung der bisherigen Ausbildung objektiv und subjektiv unmöglich machen. Das BVerwG hat in diesem Zusammenhang ausgeführt:

"Zutreffend umschreibt auch Tz 17.3.4...BaföGVwV 1976 diese Voraussetzungen. Danach ist ein Grund unabweisbar, der die Wahl zwischen der Fortsetzung der bisherigen Ausbildung und ihrem Abbruch oder dem Überwechseln in eine andere Fachrichtung nicht zulässt. Das in dieser Verwaltungsvorschrift angeführte Beispiel für die Anerkennung eines Grundes als unabweisbar, nämlich eine unerwartete - etwa als Unfallfolge eingetretene - Behinderung, welche die Ausübung des bisher angestrebten Berufs unmöglich macht, macht zutreffend deutlich, dass nur solche Umstände berücksichtigt werden können, die zu einem Wegfall der Eignung des Auszubildenden für die künftige Ausübung des bisher angestrebten Berufs und die dahin zielende noch zu absolvierende Ausbildung geführt haben..."

b) Von dieser Rechtsprechung geht auch das Verwaltungsgericht S. 4 des angefochtenen Urteils aus. Es meint dann allerdings:

"Zu einem - nachträglichen - Wegfall der Eignung der Klägerin für ihr Studium ist es jedoch nicht gekommen. Das endgültige Nichtbestehen einer Prüfung, das der Klägerin die Fortsetzung ihrer früheren Ausbildung objektiv unmöglich machte, führte nicht zum Wegfall einer ursprünglich gegebenen Eignung der Klägerin für dieses Studium, sondern ist nur Ausdruck und Folge einer von Anfang an gegebenen Nichteignung. Allein diese Nichteignung, die schließlich im endgültigen Nichtbestehen der Zwischenprüfung deutlich wurde, war kausal für den von der Klägerin vorgenommenen Fachrichtungswechsel. Die Aufnahme einer Ausbildung trotz fehlender Eignung fällt jedoch in den Verantwortungsbereich des Auszubildenden...."

Dem vermag der Senat allerdings nicht zu folgen: Es bestehen bereits Bedenken gegen den Ausgangspunkt des Verwaltungsgerichts, dass das endgültige Nichtbestehen einer Prüfung "nur Ausdruck und Folge einer von Anfang an gegebenen Nichteignung" sei. Zutreffend legen die Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Schriftsatz vom 19.7.2002 dar, dass das Nichtbestehen einer Prüfung viele Ursachen haben kann. Des Weiteren geben die mit dem Schriftsatz vom 24.7.2002 vorgelegten Zeugnisse (VGH Bl. 59 - 72) keinerlei Hinweis auf eine von vornherein bestehende Nichteignung für die gewählte Ausbildung. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass, wenn man dem Verwaltungsgericht folgen wollte, in Fällen der vorliegenden Art wohl kaum noch die Gewährung von Förderungsleistungen in Betracht käme: Ein "wichtiger Grund" ist, wie eingangs dargestellt, in aller Regel - schon wegen Zeitablaufs (vgl. § 7 Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz BAföG) - nicht anzuerkennen, und die Annahme, ein "unabweisbarer Grund" sei gegeben, würde daran scheitern, dass nicht von einem "Wegfall" einer ursprünglich gegebenen Eignung die Rede sein könnte. Es erscheint dem Senat wenig wahrscheinlich, dass das BVerwG mit dem erwähnten Urteil vom 22.2.1995 die (Weiter-)Förderung solchermaßen in ihrer ersten Ausbildung gescheiterter Auszubildender praktisch unterbinden wollte.

Nicht zu folgen vermag der Senat auch den Ausführungen von Rothe/Blanke, aaO, Erl. 43.1 zu § 7 - S. 75 -, das Vorliegen eines unabweisbaren Grundes für den Wechsel/Abbruch setze gerade voraus, dass eine Entscheidungsmöglichkeit für den Auszubildenden rechtlich (noch), wenn auch nicht mehr nach den tatsächlichen Verhältnissen, bestehe. Genau dies sei aber nicht mehr der Fall, wenn die Ausbildung endgültig gescheitert sei. Für den Auszubildenden müsse eine Fortsetzungsmöglichkeit (hochschul-) rechtlich überhaupt noch bestehen; sei dies nicht mehr der Fall, so treffe er keine eigene Entscheidung mehr, schon begrifflich wechsle er oder breche er dann nicht ab. Dieses Ergebnis befriedige im Hinblick auf die andernfalls sehr günstige Förderungsart nach § 17 Abs. 3 Satz 2 und den Sinn der Neuregelung, die knappen Mittel für planvoll angelegte und zügig durchgeführte Ausbildungen einzusetzen (aaO, S. 75/76). Wer in diesen Fällen eine Fortführung der Förderung für sinnvoll halte, müsse eine eigenständige Regelung durch den Gesetzgeber anstreben. - Zutreffend weisen Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 3. Aufl. 1991, § 7 RdNr. 39 c, in diesem Zusammenhang darauf hin, dass es weder nach dem Wortlaut noch dem Sinn und Zweck der Vorschrift des § 7 Abs. 3 BAföG für das tatbestandliche Vorliegen eines Wechsels oder Abbruchs darauf ankommen könne, ob die bisherige Ausbildung hätte fortgesetzt werden können oder nicht.

Der Senat sieht nach alledem - entgegen auch Tz 7.3.16 a Abs. 3 letzter Satz BaföGVwV - in dem endgültigen Nichtbestehen einer Vor- oder Zwischenprüfung grundsätzlich - vorbehaltlich der Ausführungen zu unten c) - einen unabweisbaren Grund i.S.d. § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG. Hierfür sprechen im Übrigen auch die folgenden Ausführungen in BVerwGE 62, 174, 179: "Ein Grund ist nur dann unabweisbar, wenn Umstände eintreten, die die Fortführung der bisherigen Ausbildung objektiv und subjektiv unmöglich machen." Mit dem endgültigen Nichtbestehen der Vor- oder Zwischenprüfung aber ist ein Umstand eingetreten, welcher die Fortführung der bisherigen Ausbildung in diesem Sinne objektiv und subjektiv unmöglich macht; die Klägerin kann hochschulrechtlich in dem Studiengang gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst nicht mehr weiterstudieren. Wollte man anders entscheiden, würde dies im Ergebnis bedeuten, dass in der ersten Ausbildung endgültig Gescheiterte - wie oben dargestellt - in aller Regel keine Förderungsleistungen mehr erhalten könnten. Damit aber wären diese Auszubildenden förderungsrechtlich erheblich schlechter gestellt, als dies nach der früheren Rechtsprechung des BVerwG (E 67, 104) der Fall war. Denn diesen wurde - wie dargestellt - jedenfalls bei Nichtausschöpfung des Grundförderungsanspruchs weitere Förderung (nach § 7 Abs. 1 BAföG) gewährt. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass das BVerwG in seinem Urteil vom 22.2.1995, in welchem es im Übrigen um die Frage ging, ob nach einem Fachrichtungswechsel nach endgültigem Nichtbestehen einer Vorprüfung ein neuer Ausbildungsabschnitt i.S.d. § 11 Abs. 3 Satz 3 BAföG beginnt, hinter diesen Status hat zurückgehen wollen.

c) Dabei übersieht der Senat nicht, dass - worauf Rothe/Blanke, aaO, Erl. 43.1 zu § 7 - S. 75 - hinweisen, bei der Annahme eines unabweisbaren Grundes im Falle eines endgültigen Scheiterns eine Bevorzugung gegenüber denjenigen Auszubildenden eintreten könnte, die bereits vor dem endgültigen Nichtbestehen die Fachrichtung wegen erkannter mangelnder Eignung wechseln. Wird nämlich ein unabweisbarer Grund für den Wechsel anerkannt, so ist danach die Förderungsart für die andere Ausbildung je zu 50 % Zuschuss und unverzinsliches Staatsdarlehen (vgl. § 17 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Satz 2), im anderen Falle aber handelt es sich um ein verzinsliches Bankdarlehen nach § 18 c BAföG (vgl. § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG). Ein Studierender könnte mithin seine Ausbildung auch in Kenntnis seiner Ungeeignetheit fortsetzen, um nach endgültigem Scheitern für das neu zu beginnende Studium die o.a. günstigere Förderungsart zu erhalten. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass bei Fortführung des Studiums, obwohl dem Auszubildenden seine fehlende Eignung bewusst geworden ist, der spätere Fachrichtungswechsel nicht unverzüglich erfolgt und schon aus diesem Grunde Förderungsleistungen für eine andere Ausbildung nicht gewährt werden können (vgl. hierzu Rothe/Blanke, aaO, Erl. 41 zu § 7 - S. 63 - m.w.N.). Ein Hinauszögern der erforderlichen Konsequenz nur zu dem Zweck, in der ersten Ausbildung endgültig zu scheitern, wäre mithin mit dem erheblichen Risiko eines Ausschlusses von weiteren Förderungsleistungen verbunden. Die Gefahr, dass ein Auszubildender sich in der dargestellten Weise verhält, dürfte mithin eher gering sein. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin ihre Ausbildung vorwerfbar weiterbetrieben hätte, sind weder dargetan noch dem Senat sonst ersichtlich.

Der Berufung der Klägerin war nach alledem stattzugeben.

(3.) Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Klärungsbedürftig ist die Frage, ob vom Vorliegen eines unabweisbaren Grundes i.S.d. § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG auszugehen ist, wenn ein Auszubildender nach endgültigem Nichtbestehen einer Vor- oder Zwischenprüfung einen Fachrichtungswechsel vornimmt.

Ende der Entscheidung

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