Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 27.08.2003
Aktenzeichen: 7 S 1652/02
Rechtsgebiete: BAföG, BGB


Vorschriften:

BAföG § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1
BAföG § 12 Abs. 2
BGB § 743 Abs. 2
BGB § 745 Abs. 2
Wohnt die geschiedene Mutter der Auszubildenden mit einem nichtehelichen Lebenspartner zusammen in einer Wohnung, die zu zwei Dritteln im Eigentum des Lebensgefährten und (nur) zu einem Drittel im Eigentum der Mutter steht, so kann diese Wohnung dann nicht als "Wohnung der Eltern" i.S.v. § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG angesehen werden, wenn der Lebenspartner die Aufnahme der Auszubildenden ablehnt und die Mutter keinen Anspruch nach § 745 Abs. 2 BGB auf eine die Aufnahme der Auszubildenden ermöglichende Benutzungsregelung hat (im Anschluss an die Rechtsprechung des BVerwG, vgl. u.a. Beschl. vom 28.04.1993, FamRZ 1993, 1378).
VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Im Namen des Volkes Urteil

7 S 1652/02

In der Verwaltungsrechtssache

wegen

Ausbildungsförderung

hat der 7. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Gehrlein und die Richter am Verwaltungsgerichtshof Klein und Bader

am 27. August 2003

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 05. November 2001 - 11 K 144/01 - geändert. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für die Zeit ab 01. August 1999 Ausbildungsförderung nach dem erhöhten Bedarfssatz gemäß § 12 Abs. 2 BAföG zu bewilligen; die Bescheide des Beklagten vom 28. Oktober 1999 und des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 07. August 2000 werden aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen.

Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die im Jahre 1976 geborene Klägerin macht den erhöhten Bedarf für nicht bei ihren Eltern wohnende Berufsfachschüler geltend.

Zu ihrem Förderungsantrag vom 18.06.1999 für die Ausbildung an einer Schule für Ergotherapie in Bielefeld ab 01.08.1999 teilte sie unter dem 04.08.1999 mit, sie habe im Anschluss an eine stationäre Therapie nicht mehr in den Raum Stuttgart zurückkehren können, sondern seit 1995 in einer eigenen, betreuten Wohnung in H. gelebt und vom Jugendamt bis Juli 1999 Leistungen bezogen.

Der Beklagte verneinte die Voraussetzungen des Bedarfs nach § 12 Abs. 2 BAföG und setzte im Bescheid über Ausbildungsförderung vom 28.10.1999 den Grundbedarf als Gesamtbedarf fest.

Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein und machte geltend, dass ihre Behandlung und Betreuung in der Nähe der elterlichen Wohnung erfolglos geblieben wäre und ein Umzug dorthin ausscheide. Ihre nach der Scheidung sorgeberechtigte Mutter verweigere einer vorgelegten Erklärung vom 01.04.2000 zufolge die Wiederaufnahme in die Wohnung in L., wo seit 1985 auch deren Lebensgefährte lebe und ständig Streit mit ihr, der Klägerin, geherrscht habe.

Im Hinblick darauf, dass in L. eine weitere ergotherapeutische Schule im September 1999 den Betrieb aufgenommen hatte, wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Widerspruch durch Bescheid vom 09.08.2000 zurück, weil die Wohnung der Mutter für diese entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte maßgebend sei.

Am 06.09.2000 hat die Klägerin zum Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben und ergänzend vorgetragen, dass sie nicht von ihrer Mutter aufgenommen werden könne, nachdem diese nur zu einem Drittel und deren Lebensgefährte zu zwei Dritteln Eigentümer der Wohnung geworden seien.

Die Klägerin hat sinngemäß beantragt,

den Beklagten zu verpflichten, ihr für die Zeit ab 01.08.1999 Ausbildungsförderung nach dem erhöhten Bedarfssatz gemäß § 12 Abs.2 BAföG zu bewilligen, und die Bescheide des Beklagten vom 28.10.1999 und des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 07.08.2000 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen.

Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat bekräftigt, dass die Mutter der Klägerin nicht an deren Aufnahme in die Wohnung gehindert gewesen sei.

Durch Urteil vom 05.11.2001 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und in den Entscheidungsgründen ausgeführt: Die in Betracht zu ziehenden - ausbildungsbezogenen - Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BAföG, dass eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern aus nicht erreichbar sei, lägen nicht vor. Dies gelte nach deren Scheidung unabhängig von den Wohnverhältnissen des Vaters, der hier außer Betracht zu bleiben sei, jedenfalls für die Wohnung der früher sorgeberechtigten Mutter in unstreitig zumutbarer Entfernung von einer entsprechenden Ausbildungsstätte. Dass die Klägerin schon seit Jahren einen weitentfernten eigenen Haushalt führe, reiche ohne die zusätzlichen Voraussetzungen nach § 12 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3 BAföG nicht aus. Bisher fehle auch eine Verordnung, nach der die Verweisung auf die Wohnung der Eltern aus einem schwerwiegenden sozialen Grund unzumutbar sei. Die Wohnung der Mutter scheide nicht wegen eines rechtlichen Hindernisses oder aus entsprechend zwingenden persönlichen Gründen als "Wohnung der Eltern" aus. Insbesondere folge noch kein rechtliches Hindernis daraus, dass die Mutter nur zu einem Drittel und ihr Lebensgefährte zu zwei Dritteln Eigentümer der Wohnung seien. Bei Bruchteilsgemeinschaften sei jeder Teilhaber zum Gebrauch des gemeinschaftlichen Gegenstandes insoweit befugt, als nicht der Mitgebrauch der übrigen Teilnehmer beeinträchtigt werde. Ein - hier nicht geltend gemachter - Mehrheitsbeschluss über die ordnungsgemäße Verwaltung und Benutzung müsste der Beschaffenheit des Gegenstandes entsprechen sowie die Gebote von Treu und Glauben, die bisherige Nutzungsart und die berechtigten Interessen der Minderheit berücksichtigen. Pflichten in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft würden dabei auch für den Partner der weiterhin unterhaltsverpflichteten Mutter gelten, habe doch die Klägerin bis 1993 jahrelang in der gemeinsamen Wohnung gelebt gehabt. Unverträglichkeiten, der Verlust des Eltern-Kind-Verhältnisses und eine Preisgabe der Bestimmungsmöglichkeiten für die Wohnung könnten noch nicht als zwingende persönliche Gründe anerkannt werden, weil sonst die Entscheidung über Ausbildungsförderung in die Hand der Eltern gegeben wäre. Auch wenn Auszubildende nach Maßgabe des Kinder- und Jugendhilfegesetzes außerhalb des Elternhauses untergebracht seien, bleibe es bei der Erreichbarkeit der Ausbildungsstätte von der Wohnung des sorgeberechtigten Elternteils. Allerdings sei gerade in solchen Fällen Hilfe zum Lebensunterhalt neben Ausbildungsförderung abweichend vom Grundsatz des § 26 BSHG möglich.

Zur Begründung der vom Senat zugelassenen Berufung trägt die Klägerin vor: Das Verwaltungsgericht verkenne, dass die Mutter der Klägerin - abgesehen von schwerwiegenden persönlichen und familiären Problemen, die ein Zusammenleben der Klägerin, ihrer Mutter und deren Lebensgefährten unmöglich machten - vor allem rechtlich nicht in der Lage sei, die Klägerin in die zur Rede stehende Wohnung aufzunehmen. Dem stünden die Eigentumsverhältnisse an der Wohnung entgegen. Im Hinblick auf das Gebrauchsrecht bei der Bruchteilsgemeinschaft ergäben sich Einschränkungen insbesondere aus § 743 Abs. 2 BGB, wonach jeder Teilhaber zum Gebrauch des gemeinschaftlichen Gegenstandes nur insoweit befugt sei, als nicht der Mitgebrauch der übrigen Teilhaber beeinträchtigt werde. Vorliegend würden sich für den Lebensgefährten der Mutter als teilhabenden Mitbewohner durch die Aufnahme der Klägerin in die gemeinsame Wohnung räumliche Einschränkungen und vielfältigste Beeinträchtigungen persönlichster Art im häuslichen Bereich ergeben. Schon insofern sei die Mutter der Klägerin als Teilhaberin in ihrem Gebrauchsrecht nach § 743 Abs. 2 BGB eingeschränkt und rechtlich gehindert, die Aufnahme der Klägerin in die gemeinschaftliche Wohnung ohne Berücksichtigung der Interessen ihres Lebensgefährten und Miteigentümers durchzusetzen. Neben der allgemeinen Einschränkung des Gebrauchsrechts nach § 743 Abs. 2 BGB habe der einzelne Teilhaber hinsichtlich der Art und Weise des Gebrauchs die Mehrheitsbeschlüsse über die ordnungsgemäße Verwaltung und Benutzung des Gemeinschaftsgegenstandes zu beachten. Nur in deren Rahmen könne er sein Gebrauchsrecht ausüben. Insoweit habe die Klägerin zwar einen mit Stimmenmehrheit ausdrücklich gefassten Beschluss der Eigentümergemeinschaft nicht ausdrücklich vorgetragen. Allerdings habe sie umfassend dargelegt, dass der mehrheitsberechtigte Lebensgefährte der Mutter der Klägerin angesichts der in der Vergangenheit aufgetretenen, hinlänglich dargelegten Probleme im Zusammenleben mit der Klägerin und ihrer Mutter eine Aufnahme der Klägerin in die gemeinschaftliche Wohnung kategorisch ablehne. Da ein Mehrheitsbeschluss der Bruchteilsgemeinschaft formlos gefasst werden könne und der Lebensgefährte der Mutter angesichts der Anteilsverteilung über die Stimmenmehrheit verfüge, könne angesichts seiner unmissverständlichen Äußerungen eine entsprechende Beschlussfassung hinsichtlich der Nutzung der gemeinschaftlichen Wohnung unterstellt werden. Inhaltlich könne dieser Beschluss über die Art und Weise der Nutzung dahingehend konkretisiert werden, dass die Wohnung lediglich für das ungestörte familiäre Zusammenleben der Mutter der Klägerin und ihres Lebensgefährten dienen solle. Mit der Aufnahme der Klägerin in die Wohnung würde die Mutter der Klägerin dem verfolgten Nutzungszweck gerade zuwiderhandeln und damit ihre Pflicht als Teilhaberin aus § 745 BGB verletzen. Der gefasste Mehrheitsbeschluss könne darüber hinaus auch nicht als treuwidrig oder der bisherigen Nutzungsart widersprechend bezeichnet werden. Gerade im Hinblick auf die massiven Probleme während des früheren Zusammenlebens der Klägerin, ihrer Mutter und deren Lebensgefährten und die derzeit gut und harmonisch funktionierende Lebensgemeinschaft beider Anteilseigner in der Wohnung zu Zweit berücksichtige die im Beschluss festgelegte Nutzung die Gebote von Treu und Glauben sowie die berechtigten Interessen beider Teilhaber. Damit sei die Mutter der Klägerin auch durch die mehrheitlich beschlossene Nutzungsart der Wohnung rechtlich an einer Aufnahme der Klägerin in die Wohnung gehindert.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 05.11.2001 zu ändern und gemäß dem Klagantrag zu entscheiden.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend und weist daraufhin, dass die Berufungsbegründung keinen bestimmten Antrag enthalte und die Berufung daher unzulässig sei. Es fehle die Angabe des Aktenzeichens des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Auch sei nicht erkennbar, was die Klägerin begehre.

Dem Senat liegen die Akten des Beklagten, des Regierungspräsidiums Stuttgart und des Verwaltungsgerichts vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf diese Akten und die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§§ 101 Abs. 1, 125 Abs. 1 VwGO).

Entgegen der Ansicht des Beklagten ist die Berufung der Klägerin zulässig. Insbesondere fehlt es nicht an einer ausreichenden Antragstellung, denn es ist ohne Weiteres erkennbar, welches Urteil des Verwaltungsgerichts mit der Berufung angefochten werden soll. Durch die Bezugnahme auf den erstinstanzlichen Klagantrag steht auch im Übrigen das Rechtsschutzziel eindeutig fest.

Die Berufung ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen, denn die Klägerin hat Anspruch auf Bewilligung von Ausbildungsförderung nach dem erhöhten Bedarfssatz gemäß § 12 Abs. 2 BAföG.

Insbesondere liegen auch die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG vor, nämlich dass der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind unter dem Begriff "Wohnung der Eltern" im Ausbildungsförderungsrecht regelmäßig die Räumlichkeiten zu verstehen, in denen die Eltern des Auszubildenden oder der maßgebliche Elternteil - hier: die Mutter der Klägerin - ihre nicht nur vorübergehende, sondern auf eine gewisse Dauer abzielende Unterkunft nehmen, unabhängig davon, ob sie Willens sowie tatsächlich und rechtlich in der Lage sind, den Auszubildenden bei sich aufzunehmen, oder ob zwischen dem Auszubildenden und seinen Eltern/dem Elternteil noch ein Eltern-Kind-Verhältnis besteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.06.1986, BVerwGE 74, 260; Urteile vom 27.02.1992, NVwZ 1992, 887, und vom 17.02.1993, FamRZ 1993, 1005). In der bis zu dem Urteil vom 27.02.1992 ergangenen Rechtsprechung hatte das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich offen gelassen, ob der Begriff "Wohnung der Eltern" auch dann zu bejahen wäre, wenn die Eltern aus zwingenden persönlichen Gründen nicht mehr die Möglichkeit haben, über ihre Wohnverhältnisse frei zu bestimmen, wie beim Aufenthalt in einem Pflegeheim oder in einer vergleichbaren Lage, und wenn das Wohnen des Auszubildenden bei seinen Eltern an solchen oder anderen rechtlichen Hindernissen, wie sie in Tz 12.2.6 BAföGVwV Fassung 1980 (vgl. nunmehr Tz 2.1a.6 VwV Fassung 2001) angeführt sind, scheitert. In dem Urteil vom 27.02.1992 hat das Bundesverwaltungsgericht dahin entschieden, dass die gemeinsame Wohnung eines geschiedenen aber wiederverheirateten Elternteils und seines neuen Ehepartners jedenfalls dann nicht mehr als "Wohnung der Eltern" eines volljährigen Auszubildenden angesehen werden kann, wenn der neue Ehepartner die Aufnahme des Auszubildenden in diese Wohnung berechtigt ablehnt. Denn in derartigen Fällen könne der Gesetzgeber nach der von ihm selbst geschaffenen Rechtsordnung gerade nicht davon ausgehen, dass der Auszubildende bei dem betreffenden Elternteil wohnen könne und ihm dort Unterhalt in Naturalleistung gewährt werde. Eben dies aber sei der tragende Grund für die in Rede stehende Einschränkung der Schülerförderung. In Fortführung dieser Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluss vom 28.04.1993 (FamRZ 1993, 1378) entschieden: Wohnt die Mutter des Auszubildenden, dessen Vater nicht bekannt ist, mit einem nichtehelichen Lebenspartner und einem gemeinsamen Kind in der Wohnung des Lebenspartners, so kann diese Wohnung jedenfalls dann nicht als "Wohnung der Eltern" angesehen werden, wenn der Partner die Aufnahme des Auszubildenden in die Wohnung berechtigt ablehnt.

Im Anschluss an diese Rechtsprechung ergibt sich für den vorliegenden Fall, dass die Mutter der Klägerin aus zwingenden persönlichen und rechtlichen Gründen nicht mehr die Möglichkeit hat, über ihre Wohnverhältnisse frei zu bestimmen, nachdem sie mit ihrem nichtehelichen Lebenspartner eine Wohnung bewohnt, die zu zwei Dritteln im Eigentum des Lebensgefährten und nur zu einem Drittel in ihrem Eigentum steht, und der Lebensgefährte eine Aufnahme der Klägerin ablehnt. Bei einer Bruchteilsgemeinschaft ergeben sich im Hinblick auf das Maß des Gebrauchs bereits Einschränkungen aus § 743 Abs. 2 BGB, wonach jeder Teilhaber zum Gebrauch des gemeinschaftlichen Gegenstandes nur insoweit befugt ist, als nicht der Mitgebrauch der übrigen Teilhaber beeinträchtigt wird. Insoweit weist die Klägerin zu Recht darauf hin, dass sich für den Lebensgefährten der Mutter als teilhabenden Mitbewohner durch die Aufnahme der Klägerin in die gemeinsame Wohnung räumliche Einschränkungen und vielfältigste Beeinträchtigungen persönlichster Art im häuslichen Bereich ergeben würden. Zwar steht nach § 745 Abs. 2 BGB jedem einzelnen Teilhaber ein Recht auf eine dem Interesse aller Teilhaber nach billigem Ermessen entsprechende Regelung der Verwaltung und Benutzung zu. Voraussetzung ist nur, dass es gerade einer solchen Regelung bedarf, wobei auch bestehende Beschlussregelungen einer Abänderung unterliegen, etwa bei nachträglicher Änderung der Verhältnisse (vgl. Münchner Komm. zum BGB, 3. Aufl., § 745 RdNr. 29). Gegenstand des Anspruchs ist nicht die Wahrung der Billigkeit schlechthin, sondern stets nur eine bestimmte, vom Teilhaber verlangte Regelung. Voraussetzung ist aber, dass die begehrte Regelung nach billigem Ermessen dem Interesse aller Teilhaber auch tatsächlich entspricht und sie weder durch Beschluss noch durch Vereinbarung zustande kommt und im übrigen die Grenze des § 745 Abs. 3 BGB gewahrt wird (vgl. Münchner Komm., a.a.O., RdNr. 31).

Im Hinblick auf die Weigerung des Lebensgefährten der Mutter der Klägerin scheidet eine die Wiederaufnahme der Klägerin in die gemeinsame Wohnung beinhaltende Regelung durch Vereinbarung oder (Mehrheits-) Beschluss aus, denn gemäß § 745 Abs. 1 Satz 2 BGB ist die Stimmenmehrheit nach der Größe der Anteile zu berechnen. Der Mutter der Klägerin steht aber offensichtlich auch kein (gerichtlich durchsetzbarer) Anspruch auf eine entsprechende Regelung zu, weil nicht ersichtlich ist, inwiefern eine solche Regelung nach billigem Ermessen dem Interesse aller Teilhaber entsprechen könnte und zwar gerade im Hinblick darauf, dass ein früheres Zusammenwohnen der Klägerin mit ihrer Mutter und deren Lebenspartner zu erheblichen persönlichen Problemen insbesondere auch für die Klägerin geführt hat. Daraus ergibt sich, dass eine auf die erneute Aufnahme der Klägerin in die gemeinsame Wohnung gerichtete Regelung nach billigem Ermessen auch nicht dem Interesse der Mutter der Klägerin und deren Lebensgefährten als Teilhaber der Wohnung entsprechen kann und daher das Wohnen der Klägerin bei ihrer Mutter an diesem rechtlichen Hindernis scheitert.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Ende der Entscheidung

Zurück