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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 05.02.2001
Aktenzeichen: 7 S 1662/99
Rechtsgebiete: BSHG


Vorschriften:

BSHG § 12 Abs. 1
BSHG § 12 Abs. 2
BSHG § 21 Abs. 1 a Nr. 6
Für ein Vorschulkind gehört ein Kinderfahrrad in aller Regel nicht zum notwendigen Lebensunterhalt.
VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Im Namen des Volkes Urteil

7 S 1662/99

In der Verwaltungsrechtssache

wegen

Sozialhilfe

hat der 7. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Gehrlein und die Richter am Verwaltungsgerichtshof Bader und Ridder ohne mündliche Verhandlung

am 5. Februar 2001

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10. Dezember 1998 - 12 K 2006/97 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des - gerichtskostenfreien - Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der am 9.1.1993 geborene Kläger begehrt eine Beihilfe für die Anschaffung eines gebrauchten Kinderfahrrades und eines Fahrradhelms.

Der Kläger bezog vom 1.3.1994 bis 31.8.1997 vom Beklagten laufende Hilfe zum Lebensunterhalt. Am 20.9.1996 beantragte die Mutter des Klägers beim Beklagten eine Beihilfe für ein gebrauchtes Kinderfahrrad und für einen für den Kläger geeigneten Fahrradhelm. Sie gab ergänzend an, dass sie von einer Bekannten für einen Betrag von 60,-- DM ein gebrauchtes Fahrrad erwerben könne.

Mit Bescheid vom 26.9.1996 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung führte er aus, ein Fahrrad gehöre nicht zum lebensnotwendigen Bedarf im Sinne von § 12 BSHG. Falls die Mutter des Klägers das Fahrrad selbst kaufen sollte, könne sie erneut einen Antrag auf Beihilfe für einen Fahrradhelm stellen.

Gegen diesen Bescheid erhob die Mutter des Klägers am 25.10.1996 Widerspruch mit der Begründung, der Kläger sei ein körperaktives Kind. Er werde sozial ausgegrenzt, wenn er kein Fahrrad bekomme. Ihr sei es nicht möglich, die 60,-- DM für das Kinderfahrrad von der Sozialhilfe zu zahlen.

Mit am 5.3.1997 zugestellten Widerspruchsbescheid vom 20.2.1997 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück.

Am 27.3.1997 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben mit dem Antrag, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheids vom 26.9.1996 und seines Widerspruchsbescheids vom 20.2.1997 zu verpflichten, ihm eine einmalige Beihilfe in Höhe von 100,-- DM für den Erwerb eines Kinderfahrrads sowie eines Fahrradhelms zu gewähren. Zur Begründung hat der Kläger ausgeführt, seine Mutter habe bei ihrem Vater am 24.2.1997 ein Darlehen in Höhe von 100,-- DM aufgenommen. Mit dem geborgten Geld, das nach Erhalt der vom Beklagten begehrten Beihilfe zurückzuzahlen sei, habe sie ein gebrauchtes Kinderfahrrad sowie einen Fahrradhelm gekauft. Laut Kaufvertrag vom 27.2.1997 habe seine Mutter für beide Gegenstände 100,-- DM bezahlt. Anschaffungen wie ein Fahrrad und ein Sturzhelm seien von der Sozialhilfe nicht möglich, da sie so knapp bemessen sei, dass keine Rücklagen gebildet werden könnten.

Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt und zur Begründung auf seinen Widerspruchsbescheid Bezug genommen.

Mit Urteil vom 10.12.1998 hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, bei dem Kinderfahrrad, für das der Kläger eine Beihilfe begehre, handele es sich um Spielzeug für Kinder. Spielzeug gehöre nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei Kindern zum notwendigen Lebensunterhalt im Sinne des § 12 Abs. 1 BSHG, weil es unter die Bedarfsgruppe der persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens falle. Für Kinder und Jugendliche bestimme § 12 Abs. 2 BSHG zusätzlich, dass der notwendige Lebensunterhalt auch ihren besonderen, vor allem den durch ihre Entwicklung und ihr Heranwachsen bedingten Bedarf umfasse. Zur natürlichen Entwicklung der Kinder gehöre das Spielen als freie, nicht notwendige Betätigung. Sachen zum Spielen, das Spielzeug, gehörten zu den persönlichen Bedürfnissen, wenn sie zum Spielen gebraucht würden. Ein Fahrrad sei für ein Kind ein wichtiger Gegenstand für seine Entwicklung. Es befriedige nicht nur den Bewegungsdrang des Kindes, sondern entwickele auch seine Geschicklichkeit und Körperbeherrschung und diene letztendlich auch der Verkehrserziehung. Gemäß § 21 Abs. 1 a Nr. 6 BSHG stehe dem Kläger ein Anspruch auf eine einmalige Leistung für die Beschaffung des beantragten gebrauchten Kinderfahrrads zu. Nach dieser Vorschrift würden einmalige Leistungen insbesondere zur Beschaffung von Gebrauchsgütern von längerer Gebrauchsdauer und von höherem Anschaffungswert gewährt. Ein Kinderfahrrad sei ein Gebrauchsgut in diesem Sinne, da zu den Gebrauchsgütern nicht nur Haushaltsgegenstände, sondern auch alle anderen Gebrauchsgüter zählten, die zur Erfüllung irgendeines sozialhilferechtlichen Bedarfs erforderlich seien. Der vom Kläger begehrte Betrag für ein gebrauchtes Kinderfahrrad in Höhe von 60,-- DM sei nach sozialhilferechtlichen Maßstäben auch nicht zu hoch. Gemäß den §§ 12 Abs. 1 und 2, 21 Abs. 1 a Nr. 6 BSHG habe der Kläger auch einen Anspruch auf eine Beihilfe für einen Sturzhelm in Höhe von 40,-- DM. Dass ein Sturzhelm für Kinder bei der Benutzung eines Fahrrads aus Sicherheitsgründen erforderlich sei, entspreche heutzutage der allgemeinen Anschauung und werde auch vom Beklagten nicht in Abrede gestellt.

Zur Begründung der vom Senat mit Beschluss vom 2.7.1999 zugelassenen Berufung trägt der Beklagte vor, auch unter Berücksichtigung des wachstumsbedingten Bedarfs nach § 12 Abs. 2 BSHG gehöre ein Fahrrad nicht zum notwendigen Lebensbedarf des Klägers. Bei dem im Zeitpunkt der Antragstellung drei Jahre und neun Monate alten Kläger scheide der Bedarf für ein Fahrrad als Fortbewegungsmittel aus, da er in seinem Alter noch nicht am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen dürfe. Zu Unrecht begründe das Verwaltungsgericht seine Entscheidung deshalb auch mit dem Hinweis auf die Verkehrserziehung. Der Kläger benötige ein Fahrrad auch nicht zur Unterhaltung von Beziehungen zur Umwelt. Auch im Rahmen der sonstigen Bedürfnisse des täglichen Lebens gehöre das Fahrrad beim Kläger nicht zum notwendigen Lebensunterhalt. Wenn der Kläger in seinem Alter kein Fahrrad besitze, grenze ihn dies bei seinen Alterskameraden in der Nachbarschaft und im Kindergarten nicht in der Weise aus, dass ihm die Führung eines der Würde des Menschen entsprechenden Lebens nicht mehr möglich wäre. Kinder in diesem Alter würden erfahrungsgemäß weder ohne Aufsicht mit einem Fahrrad gemeinsam zum Kindergarten fahren noch sonstige gemeinsame Unternehmungen wie z.B. Fahrradtouren machen. Selbst wenn man mit dem Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis käme, dass ein Fahrrad im Fall des Klägers zum notwendigen Lebensunterhalt zähle, würde dies jedoch nicht zwangsläufig zur Gewährung einer einmaligen Beihilfe führen. Zum laufenden, über den Regelsatz abzudeckenden Bedarf gehöre begrifflich nicht, dass die Befriedigung der persönlichen Bedürfnisse mehr oder weniger täglich zu Ausgaben führen müsse. Vielmehr gehörten auch diejenigen Bedürfnisse zum Regelbedarf, bei denen die zu ihrer Befriedigung erforderlichen Gegenstände normalerweise nur in größeren Abständen gekauft werden müssten, bei denen jedoch das mit ihrer Hilfe zu befriedigende Bedürfnis ein tägliches sei. Die Befriedigung des Spielbedürfnisses gehöre damit zum Regelbedarf, so dass die hierfür erforderlichen Gegenstände, wie vorliegend das vom Kläger begehrte Fahrrad, aus dem Regelsatz zu beschaffen seien. Daran ändere auch die Einfügung des § 21 Abs. 1 a Nr. 6 BSHG nichts; denn damit habe der Gesetzgeber gerade nicht die Möglichkeit eröffnen wollen, auch im Rahmen der persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens unter Durchbrechung des geschlossenen Regelsatzsystems die Beschaffung von Gebrauchsgütern von längerer Gebrauchsdauer und von höherem Anschaffungswert zu ermöglichen. Abgesehen davon habe es das Verwaltungsgericht unterlassen, zur Frage der längeren Gebrauchsdauer bzw. des höheren Anschaffungswertes Stellung zu beziehen. Gerade das Wachstum eines noch nicht vier Jahre alten Jungen mache ein Fahrrad zu einem Gebrauchsgut von kürzerer Gebrauchsdauer, da Kinder in diesem Alter schon binnen weniger Monate über ein Kinderfahrrad hinaus wüchsen. Ein altersgerechtes gebrauchtes Fahrrad könne überdies heute schon für wenige Mark in gutem Zustand erworben werden. Als Gegenstand von geringerem Anschaffungswert müsste es daher ohnedies, auch wenn es für längeren Gebrauch geeignet wäre, aus dem Regelsatz beschafft werden. Es sei einem Hilfeempfänger überdies auch zumutbar, von dem für die Abdeckung der persönlichen Bedürfnisse bestimmten Teil des Regelsatzes monatlich etwas für den Erwerb eines billigen gebrauchten Fahrrades anzusparen. Komme eine Beihilfe für ein Fahrrad nicht in Betracht, so sei aber auch keine Beihilfe für einen Fahrradhelm zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10. Dezember 1998 - 12 K 2006/97 - zu ändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil und lässt durch seinen Prozessbevollmächtigten ergänzend vortragen, nach derzeit in der Wissenschaft und in den allgemeinen Bevölkerungskreisen vorherrschender Meinung gehöre ein Kinderfahrrad zum notwendigen Bedarf. Ein Fahrrad sei nach heutiger allgemeiner Auffassung grundsätzlich notwendig und geeignet, Kindern bereits im Vorschulalter den spielerischen Umgang mit diesem Verkehrsmittel zu ermöglichen. Es diene damit direkt der Verkehrserziehung, die bereits in früheren Jahren und lange vor der Einschulung begonnen werden sollte. Ein Fahrrad sei jedoch auch notwendig und geeignet, die gesunde Entwicklung des heranwachsenden Kindes zu fördern, da es u.a. dazu diene, den Gleichgewichtssinn zu schulen und den natürlichen Bewegungsdrang in vernünftige Bahnen zu lenken. In diesem Sinne sei die Anschaffung eines Fahrrades notwendig gewesen, als der Kläger knapp vier Jahre alt gewesen sei. Im Alter von vier Jahren hätten Kinder einen ausgeprägten Bewegungsdrang, der mit vernünftigen Spielgeräten unterstützt werden müsse. Beim Kläger sei jedoch die Besonderheit hinzugekommen, dass er ein besonders körperaktives Kind mit der Tendenz zu Hyperaktivität gewesen sei. Seinem besonders ausgeprägten körperlichen Bewegungsdrang habe jederzeit Rechnung getragen werden müssen. Der Kläger habe bereits im Alter von knapp vier Jahren innerhalb von fünf Minuten aufgrund eigener Initiative ohne Stützräder Fahrrad fahren können. Er habe früh schwimmen können und habe einen unstillbaren Bewegungsdrang gehabt. Bei dieser Sachlage sei das Angebot einer Bekannten der Mutter des Klägers, ihr ein gebrauchtes Fahrrad zum Preis von 60,-- DM zu verkaufen, gerade im richtigen Zeitpunkt gekommen. Er sei damit in der Lage gewesen, sich seinem persönlichen Alter entsprechend fortzubewegen und die körperlichen Aktivitäten in die richtigen Bahnen zu lenken. Der Kläger sei mit diesem Fahrrad dann auch fast drei Jahre lang gefahren, da es auf das jeweilige Alter habe abgeändert werden können. Fehl gehe der Hinweis des Beklagten, dass der Bewegungsdrang des Klägers auch auf andere Weise als durch Fahrradfahren habe befriedigt werden können. Wegen seiner Hyperaktivität sei der Kläger mit Ballspielen und Seilspringen nicht ausgelastet gewesen. Der Aufenthalt auf Spielplätzen sei problematisch gewesen, da der Kläger wegen seiner Hyperaktivität Probleme gehabt habe, soziale Kontakte mit anderen Kindern zu pflegen. Nach dem Kinderturnen sei er z.B. immer völlig aufgedreht gewesen. Die Fortbewegung mit dem Fahrrad in Begleitung seiner Mutter sei daher ein vernünftiges Ventil gewesen, um der überdurchschnittlichen körperlichen Geschicklichkeit und dem überdurchschnittlichen Bewegungsdrang des Klägers nachzugeben. Der Anschaffungswert des Fahrrades habe die Geringfügigkeitsgrenze überschritten, so dass er vom Kläger nicht aus der laufenden Sozialhilfe habe finanziert werden können.

Dem Senat liegen die Akten des Beklagten und des Verwaltungsgerichts vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf diese Akten und die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Im Einverständnis der Beteiligten kann der Senat über die Berufung ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 i.V.m. § 125 Abs. 1 VwGO).

Die Berufung des Beklagten ist zulässig und auch begründet. Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben. Der Bescheid des Beklagten vom 26.9.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 20.2.1997 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Gewährung einer einmaligen Beihilfe für den Erwerb eines Kinderfahrrades und eines Fahrradhelms nicht zu. Beides gehörte nicht zum notwendigen Lebensunterhalt des Klägers.

Maßgebender Zeitpunkt für diese rechtliche und sachliche Beurteilung ist der Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat gefolgt ist, gilt bei der gerichtlichen Verfolgung von Ansprüchen auf laufende Sozialhilfeleistungen die Regel, dass rechtlich zulässiger Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens der letzte, einem Vorverfahren nach § 114 BSHG zugeführte Bescheid und lediglich die Zeit bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides ist. Dieser Grundsatz gilt auch für die gerichtliche Verfolgung von Ansprüchen auf einmalige Beihilfen aus Mitteln der Sozialhilfe, und zwar wegen des einmaligen Charakters der begehrten Leistungen mit der Maßgabe, dass allein auf den Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung abzustellen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.11.1978 - 5 C 19.77 -, FEVS 27, 265; OVG NW, Urt. v. 26.10.1987 - 8 A 2385/86 -, FEVS 37, 458 m.w.N.). In dem hiernach der Entscheidung zugrunde zu legenden Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides (20.2.1997) kam die Gewährung der streitigen einmaligen Beihilfe nicht in Betracht:

1.) Der Kläger hatte unstreitig im maßgeblichen Zeitpunkt Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt; denn er war nicht in der Lage, seinen notwendigen Lebensunterhalt aus eigenen Kräften und Mitteln zu beschaffen. Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 BSHG umfasst der notwendige Lebensunterhalt unter anderem persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Dazu gehören bei Kindern, auf deren besonderen Bedarf nach § 12 Abs. 2 BSHG Rücksicht zu nehmen ist, auch Spielzeuge und Sportgeräte (vgl. BVerwG, Urt. v. 5.11.1992 - 5 C 19.92 -, BayVBl 1993, 378). Durch die Einfügung des § 21 Abs. 1 a BSHG aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms - FKPG - vom 23.6.1993 (BGBl. I S. 944), ist nunmehr gesetzlich festgelegt, für welchen Bedarf einmalige Leistungen zu gewähren sind. Da für ein und denselben Bedarf nicht einmalige Leistungen und laufende Leistungen nach Regelsätzen gewährt werden, gehört der Bedarf, für den § 21 Abs. 1 a BSHG einmalige Leistungen festlegt, mithin nicht zum Regelbedarf. Hiernach ist nunmehr Regelbedarf der ohne Besonderheiten des Einzelfalles (§ 22 Abs. 1 Satz 2 BSHG) bei vielen Hilfeempfängern gleichermaßen bestehende, nicht nur einmalige Bedarf aus den in § 1 Abs. 1 RegelsatzVO genannten Bedarfsgruppen und -posten, für den nicht nach § 21 Abs. 1 a BSHG einmalige Leistungen zu gewähren sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.12.1997 - 5 C 7.95 -, FEVS 48, 337; LPK-BSHG, 5. Aufl., § 12 RdNr. 62). Für den Erwerb eines Kinderfahrrades kommen daher, soweit die sonstigen hierfür erforderlichen Voraussetzungen vorliegen, einmalige Leistungen nach § 21 Abs. 1 BSHG in Betracht.

Da die Bedarfstatbestände des § 21 Abs. 1 a Nr. 1 - 5 und 7 BSHG offensichtlich vorliegend nicht in Betracht kommen, ist Voraussetzung für einen Anspruch auf Gewährung einer einmaligen Beihilfe für den Erwerb des Kinderfahrrads sowie des Fahrradhelms, dass es sich bei diesen Gegenständen um Gebrauchsgüter von längerer Gebrauchsdauer und von höherem Anschaffungswert i.S.d. § 21 Abs. 1 a Nr. 6 BSHG gehandelt hat; darüber hinaus mussten sie zum maßgeblichen Zeitpunkt auch noch zum notwendigen Lebensunterhalt des Klägers i.S.d. § 12 BSHG gehört haben. Am Vorliegen dieser Voraussetzungen fehlt es:

a) Zwar können ein Fahrrad bzw. ein Fahrradhelm zu den Gebrauchsgütern von längerer Gebrauchsdauer zählen. Denn der Gesetzgeber hat in § 21 Abs. 1 a Nr. 6 BSHG eine eigenständige Regelung für alle (notwendigen) langlebigen Gebrauchsgüter/Gebrauchsgegenstände (vgl. insoweit § 84 Abs. 3 BSHG) getroffen, die nicht nur Haushaltsgegenstände, sondern alle anderen Gebrauchsgüter erfasst, die zur Deckung (irgend) eines sozialhilferechtlichen Bedarfs, also gegebenenfalls - wie im Einzelfall ein Fahrrad bzw. ein Fahrradhelm - auch zur Erfüllung der persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens erforderlich sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.12.1997 - 5 C 7.95 -, aaO). Auch dürfte es sich bei einem Fahrrad und einem Fahrradhelm im Wert von 60,-- DM bzw. 40,-- DM um Gegenstände von höherem Anschaffungswert handeln, die nicht pauschal durch den Regelsatz abgegolten sind (vgl. insoweit Schellhorn/Jirasek/Seipp, BSHG, 15. Aufl., § 21 RdNr. 7 a sowie § 7 Abs. 1 des Arbeitsentwurfs des Bundesministeriums für Gesundheit, info also 1997, 36, 37).

b) Ein Kinderfahrrad bzw. ein Fahrradhelm zählten für den zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids knapp vier Jahre alten Kläger entgegen der vom Verwaltungsgericht vertretenen Ansicht jedoch nicht als Spielzeug bzw. Sportgerät zum Bestandteil des notwendigen Lebensunterhalts im Sinne von § 12 BSHG:

Bei der Auslegung des Begriffs des notwendigen Lebensunterhalts ist vor allem zu berücksichtigen, dass es gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 BSHG Aufgabe der Sozialhilfe ist, dem Hilfeempfänger zu ermöglichen, ein Leben zu führen, das der Würde des Menschen entspricht. Aus der Aufgabenstellung der Sozialhilfe nach § 1 Abs. 2 Satz 1 BSHG folgt für die Auslegung des Begriffes des notwendigen Lebensunterhalts, dass bei der Hilfegewährung auf die jeweils herrschenden Lebensgewohnheiten und Erfahrungen Rücksicht zu nehmen ist und dass die Hilfe es ihrem Empfänger ermöglichen soll, in der Umgebung von Nichthilfeempfängern ähnlich wie diese zu leben (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.11.1970 - 5 C 32.70 -, BVerwGE 36, 256 = FEVS 18, 86). Dieser Maßstab eignet sich allerdings nicht dazu, der Sozialhilfe die Gewährleistung eines sozialen Mindeststandards und eine höchstmögliche Ausweitung der Hilfen aufzugeben (vgl. BVerwG, Urt. v. 3.11.1988 - 5 C 69.85 -, BVerwGE 80, 349). Vielmehr muss die Sozialhilfe nur im Rahmen dessen, was zur Führung eines menschenwürdigen Lebens gehört, dem Hilfeempfänger Lebensgewohnheiten und Lebensumstände der übrigen Bevölkerung und eine Gleichstellung mit ihr ermöglichen (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.3.1991 - 5 C 70.86 -, NDV 1991, 260). Der Interventionspunkt der Sozialhilfe wird erst dann erreicht, wenn der Hilfesuchende so weit in seiner Lebensführung, gemessen an seiner Umwelt, absinkt, dass seine Menschenwürde Schaden nimmt (vgl. BVerwG. Urt. v. 11.11.1970, aaO). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der notwendige Lebensunterhalt nach § 12 BSHG nicht nur das physiologisch Notwendige, sondern den gesamten, zu einem menschenwürdigen Leben erforderlichen Bedarf umfasst. Entscheidend ist letztlich, ob der in Rede stehende Bedarf unter Beachtung der allgemeinen Zielsetzung der Sozialhilfe im Einzelfall (vgl. § 3 Abs. 1 BSHG) für den Hilfesuchenden von existenzieller Bedeutung ist (vgl. BVerwG, Urt. v., 13.9.1985 - 5 C 113.83 -, BVerwGE 72, 113).

Gemessen an diesen Kriterien gehört ein Kinderfahrrad für ein noch nicht schulpflichtiges Kind wie den Kläger grundsätzlich nicht zum notwendigen Lebensunterhalt i.S.d. § 12 Abs. 1 BSHG. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass Kinder entsprechenden Alters in Familien mit geringem Einkommen nicht ganz überwiegend über Fahrräder verfügen. Auch der Kläger hat dies nicht behauptet. Grund hierfür dürfte unter anderem sein, dass Kinder in diesem Alter mit ihrem Fahrrad kaum am öffentlichen Verkehr teilnehmen können und sie im Übrigen auch schnell zu groß für ein Kinderfahrrad mit den üblichen Rädergrößen von 16 bis 18 Zoll werden. Bereits die Tatsache, dass der Besitz eines Kinderfahrrades in der Altersgruppe der Vorschulkinder nicht den Regelfall bildet, spricht dafür, dass die Ausstattung mit einem Fahrrad für ein Kind dieses Alters nicht zum notwendigen Lebensunterhalt rechnet. Denn mag die Ausstattungsdichte in Haushalten mit geringen Einkommen auch allein nicht entscheidend sein, so stellt sie doch ein gewichtiges Indiz für die in der Gesellschaft herrschende Auffassung dar, welche Gebrauchsgegenstände für ein menschenwürdiges Leben notwendig sind, mit der Folge, dass, wenn Mitgliedern der Gesellschaft der Zugang zu ihnen verschlossen bleibt, dies zur sozialen Ausgrenzung führt (vgl. BVerwG, Urt. v. 1.10.1998 - 5 C 19.97 -, FEVS 49, 49). Entscheidend ist jedoch, dass der Besitz eines Fahrrades für die Altersgruppe der Vorschulkinder kein Grundbedürfnis des menschlichen Lebens darstellt, ohne dessen Befriedigung die Vorschulkinder unter das Existenzminimum abzusinken drohten. Kinder in diesem Alter können regelmäßig auch ohne ein eigenes Sportgerät bzw. Spielzeug der hier in Rede stehenden Art eine normale Entwicklung nehmen und, ohne ausgegrenzt zu sein, ein menschenwürdiges Leben führen. Insbesondere können sie ihren natürlichen Spiel- und Bewegungsdrang auch auf andere Weise betätigen. Die Notwendigkeit eines Fahrrades lässt sich - anders als wohl im Fall der Schulkinder (vgl. insoweit OVG Lüneburg, Urt. v. 12.7.1989 - 4 OVG A 200/88 -, info also 1990, 83 und VG Braunschweig, Urt. v. 18.5.1999 - 4 B 181/99 -, ZfF 2000, 274) - bei Vorschulkindern auch nicht daraus herleiten, dass damit die Gewöhnung an den Straßenverkehr ermöglicht werde. Diese Möglichkeit besteht nämlich auch dann, wenn sie als Fußgänger in Begleitung von Erwachsenen an dem Straßenverkehr teilnehmen. Von erheblich anderem Charakter kann die Gewöhnung durch ein Fahrrad nicht sein, da Vorschulkinder mit einem Fahrrad nicht die Fahrbahn benutzen dürfen, sondern auf dem Gehweg fahren und die Straße wie ein Fußgänger zu Fuß überqueren müssen (vgl. § 2 Abs. 5 StVO). Auch das Bundesverwaltungsgericht hat den Besitz eines Fahrrades für die Verkehrserziehung eines Vorschulkindes nicht für erforderlich gehalten (vgl. BVerwG, Urt. v. 5.11.1992 - 5 C 19.92 -, BayVBl 1993, 378).

Die Umstände des vorliegenden Falles (§ 3 Abs. 1 BSHG) führen zu keinem anderen Ergebnis. Der Hinweis des Klägers, das Kinderfahrrad sei für ihn erforderlich gewesen, um den Gleichgewichtssinn zu schulen und seinem ausgeprägten Bewegungsdrang gerecht zu werden, vermag keine andere Beurteilung herbeizuführen. Diesem Anliegen hätte auch durch andere Spielmöglichkeiten mit einfachen Spielgeräten, z.B. Ballspielen und Seilspringen, Rechnung getragen werden können. Zudem stand dem Kläger ungeachtet seiner Probleme mit Gleichaltrigen der Besuch von öffentlichen Spielplätzen offen. Solche Spielplätze sind erfahrungsgemäß mit Geräten bestückt, an denen Kinder ihren Bewegungsdrang austoben sowie ihre überschüssigen Kräfte abreagieren können.

2.) Gehörte mithin ein Kinderfahrrad zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt nicht zum notwendigen Lebensunterhalt des Klägers, so gilt dies auch für den von ihm angeschafften Fahrradhelm (vgl. insoweit auch VG Bremen, Urt. v. 28.7.1994 - 3 A 408/93 -).

Der Berufung des Beklagten war hiernach stattzugeben.

3.) Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 VwGO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorlag.

Ende der Entscheidung

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