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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 11.06.2003
Aktenzeichen: 7 S 1697/02
Rechtsgebiete: SGB-I, SGB-X, BAföG


Vorschriften:

SGB-I § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
SGB-X § 35 Abs. 1 Satz 3
SGB-X § 45 Abs. 2 Satz 3
SGB-X § 45 Abs. 4 Satz 2
BAföG § 36 Abs. 1
BAföG § 46 Abs. 3
Zur Rücknahme eines Bescheides, mit welchem Vorausleistung bewilligt wurde, mit Wirkung für die Vergangenheit.
VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Im Namen des Volkes Urteil

7 S 1697/02

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Bundesausbildungsförderung; Rückforderung

hat der 7. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juni 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Gehrlein und die Richter am Verwaltungsgerichtshof Klein und Bader

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 16. Mai 2001 - 10 K 3404/00 - geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Instanzen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die Rücknahme der Bewilligung und die Rückforderung ihr nach dem BAföG gewährter Vorausleistungen.

Die am 11.8.1972 geborene Klägerin studierte an der Universität Heidelberg Rechtswissenschaften. Im Juni 1997 bestand sie die Erste juristische Staatsprüfung.

Am 11.8.1994 schloss die Klägerin mit ihrer Großmutter folgenden Darlehensvertrag:

"Mxxxxxxx Pxxxx studiert an der Uni Heidelberg Jura und erhält dafür von ihrer Mutter und vom Bafögamt Zuschüsse. Da in Heidelberg die Mieten für eine heutigen Wohnvorstellungen entsprechende Wohnung teurer sind als vom Bafögamt zugestanden und damit Mxxxxxxx sich angemessen kleiden kann, gibt Dr. Ixxxx Pxxxx ihrer Enkeltochter Mxxxxxxxx ein Darlehen für die Studienzeit in Höhe von bis zu DM 30.000 für diesen zusätzlichen Bedarf. Das Darlehen ist monatlich abrufbar in Teilbeträgen entsprechend der Laufzeit.

Das Darlehen ist mit 8 % jährlich zu verzinsen.

Das Darlehen ist incl. der Zinsen zurückzuzahlen in monatlichen Raten von 100 DM ab dem ersten Referendarsgehalt und in monatlichen Raten von DM 500 ab der ersten anschließenden Anstellung. Sondertilgungen sind möglich."

Im Sommersemester 1996 befand sich die Klägerin im 7. Fachsemester. Mit formlosem Schreiben vom 27.4.1996 beantragte sie Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum ab April 1996. Der Antrag gemäß Formblatt 1/95 datiert vom 20.6.1996. In der Anlage A zum Formblatt 1/95 erklärte die Klägerin - gleichfalls unter dem 20.6.1996 -, dass sie voraussichtlich 10,-- DM an Sparzinsen erzielen werde, und als Wertpapiervermögen gab sie einen Betrag von 309,50 DM an. Die Frage nach "Schulden und Lasten im Zeitpunkt der Antragstellung" in dem Formblatt verneinte sie jeweils mit Leerstrichen. Des Weiteren legte sie mit Datum vom 22.6.1996 eine formlose Aufstellung über ihre Bar- und Sparguthaben vor, die im Zeitpunkt der Antragstellung ein Vermögen in Höhe von insgesamt 6.875,-- DM ergab.

Bereits zuvor, mit Antrag vom 31.5.1996, hatte die Klägerin mittels eines vom Landesamt für Ausbildungsförderung Baden-Württemberg herausgegebenen Vordrucks "Vorleistung nach § 36 BAföG (Gefährdung der Ausbildung wegen Nichtleistung der Eltern)" hinsichtlich des Unterhalts ihres Vaters beantragt. Dabei gab sie an, dass dieser seit März 1996 keinen Unterhalt mehr leiste, bis dahin habe er monatliche Unterhaltsleistungen in Höhe von 385,-- DM erbracht.. Die Mutter leiste einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 180,-- DM.

Die Klägerin erhielt daraufhin auf der Grundlage der (im Hinblick auf das Einkommen der Mutter gem. § 24 Abs. 2 BAföG unter dem Vorbehalt der Rückforderung stehenden) Bescheide vom 27.9.1996 Vorausleistungen in Bezug auf ihren Vater für den Zeitraum April 1996 bis September 1996 in Höhe von monatlich 259,72 DM und für den Zeitraum Oktober 1996 bis März 1997 in Höhe von monatlich 246,22 DM. Bei diesen Beträgen verblieb es auch bei der endgültigen Festsetzung der Förderungsbeträge durch die Bescheide vom 29.10.1998.

Im weiteren Verlauf wurde festgestellt, dass, beginnend ab 1.3.1996, seitens der Klägerin Unterhaltsrückstände bei deren Vater vollstreckt worden waren. In diesem Zusammenhang führte das Ministerium für Wissenschaft und Kunst Baden-Württemberg unter dem 20.5.1999 gegenüber dem Beklagten aus, die Angaben der Klägerin zu ihrer Bedürftigkeit seien nicht glaubhaft gemacht und wies diesen an, die Klägerin aufzufordern, ihre Vermögensverhältnisse im streitigen Zeitraum 4/96 bis 3/97 nachzuweisen. Hierauf legte die Klägerin am 21.7.2000 u.a. den eingangs erwähnten Darlehensvertrag vom 11.8.1994 mit ihrer Großmutter vor sowie eine Aufstellung der hieraus sich ergebenden Darlehensschulden. Hiernach hatte die Klägerin in den Monaten April und Mai 1996 je 500,-- DM, im Monat Juni 1996 700,-- DM und ab Juli 1996 bis März 1997 monatlich je 800,-- DM, insgesamt 8.900,-- DM, aus dem Darlehen in Anspruch genommen.

Hierauf wies der Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 11.8.2000 darauf hin, dass beabsichtigt sei, die mit Bescheid vom 27.9.1996 gewährten Vorausleistungsbeträge zurückzufordern. Wie nunmehr festgestellt worden sei, habe eine Gefährdung der Ausbildung nicht vorgelegen. Allein die Beträge, die die Klägerin monatlich von ihrer Großmutter erhalten habe, schlössen eine Bedürftigkeit aus. Die Klägerin nahm hierzu unter dem 22.8.2000 u.a. dahin Stellung, dass der Beklagte von dem Darlehensvertrag mit ihrer Großmutter bereits durch das Schreiben ihrer Mutter vom 6.4.1997 Kenntnis erlangt habe.

Mit Bescheid vom 30.8.2000 nahm der Beklagte die Förderungsbescheide vom 27.9.1996 für den Bewilligungszeitraum von April 1996 bis März 1997 gemäß § 45 Abs. 2 SGB X zurück. Die Leistungen wurden in Höhe von insgesamt 3.035,-- DM zurückgefordert. Zur Begründung wurde ausgeführt: Die zurückgenommenen Bescheide seien rechtswidrig begünstigend, da die Voraussetzungen für ihren Erlass nicht erfüllt gewesen seien. Ein Vorausleistungsanspruch bestehe nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BAföG nur, wenn die Eltern den angerechneten Unterhaltsbetrag nicht leisteten und die Durchführung der Ausbildung wegen des fehlenden Elternunterhalts gefährdet sei. Die Ausbildung der Klägerin sei jedoch in keiner Weise gefährdet gewesen. Die Klägerin habe in den Formblatterklärungen die Abfragen hinsichtlich der zum Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Schulden, Darlehen und sonstigen Leistungen jeweils mit Leerstrichen ausdrücklich verneint. Sie habe dem Beklagten dann erstmals am 21.7.2000 zur Kenntnis gebracht, dass sie am 11.8.1994 mit ihrer Großmutter einen Vertrag abgeschlossen habe, nach dem ihr für die Dauer der Studienzeit darlehensweise ein Betrag von 30.000,-- DM zur Verfügung gestellt worden sei. Sie habe dazu angegeben, dass sie im Bewilligungszeitraum monatliche Beträge zwischen 500,-- DM und 900,-- DM in Anspruch genommen habe. Auch aus dem früheren Schreiben der Mutter der Klägerin vom 6.4.1997 gehe nicht hervor, dass derartige zusätzliche Mittel zur Unterhaltsfinanzierung zur Verfügung gestanden hätten.

Soweit § 45 Abs. 2 SGB X bezüglich der Rücknahme Ermessen einräume, mache der Beklagte von dieser Möglichkeit in gleichgelagerten Fällen regelmäßig Gebrauch, um die bestimmungsgemäße Verwendung der knappen Förderungsmittel sicherzustellen und um die Gleichbehandlung der Auszubildenden zu gewährleisten. Ein sachlicher Differenzierungsgrund, von der durch den Gleichbehandlungsgrundsatz eingetretenen Selbstbindung der Verwaltung abzuweichen und im Falle der Klägerin ausnahmsweise eine anderslautende Ermessensentscheidung zu treffen, sei den Angaben der Klägerin nicht zu entnehmen. Der nach § 50 SGB X von der Klägerin zu erstattende Betrag in Höhe von 3.035,64 DM sei innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides an den Beklagten zu überweisen.

Zur Begründung des hiergegen erhobenen Widerspruchs trug die Klägerin vor: Die Rückforderung sei rechtswidrig, weil die Voraussetzungen für die Förderung im Bewilligungszeitraum vorgelegen hätten. Ihre Mutter habe die Behörde bereits mit Schreiben vom 6.4.1997 über die Darlehensvereinbarung in Kenntnis gesetzt. Die Behauptungen zu der Formblatterklärung vom 20.6.1996 könne sie nicht nachvollziehen, da ihr diese Formblatterklärung nicht mehr vorliege. Unrichtig seien auch die Ausführungen zu dem Darlehen selbst. Ihr hätten nicht 30.000,-- DM im Ganzen zugestanden, sondern nur Beträge in den aus dem Darlehensvertrag ersichtlichen Raten. Im Bewilligungszeitraum seien deshalb nur die mitgeteilten Beträge in Anspruch genommen worden. Außerdem habe sie durch die früher abgerufenen Raten bereits vor Erhalt der Vorausleistung vermögensmindernde Schulden in Höhe von 7.000,-- DM gehabt. Diese Schulden seien offensichtlich nicht in die Überlegung mit einbezogen worden. Ihre Ausbildung sei schließlich im damaligen Zeitraum ohne die Vorausleistung auch gefährdet gewesen. Sie habe sich damals in der Phase des Ersten Staatsexamens befunden. Deshalb sei es unbedingt erforderlich gewesen, auch akzeptabel zu wohnen. Sie habe sich seit Studienbeginn erfolglos um einen Wohnheimplatz bemüht. Sie habe dann zunächst in der D.Straße gewohnt. In dieser Wohnung habe zum Schluss sogar Wasser aus der Decke in die Küche getropft, die sanitären Verhältnisse seien absolut unzumutbar gewesen. Nach einjähriger Suche habe sie dann für ein Zimmer in der K.Anlage 630,-- DM aufwenden müssen, ohne dafür Wohngeld zu erhalten. Aus dem Vorausleistungsbetrag sei es bereits rechnerisch unmöglich gewesen, neben der Wohnungsmiete irgendwelchen Lebensunterhalt zu finanzieren. Sie habe das Darlehen von ihrer Großmutter deshalb erhalten, um sich irgendwie akzeptablen Wohnraum leisten zu können. Ohne diese Wohnung hätte sie auch ihr Studium nicht mehr ordnungsgemäß fortsetzen können. Falls sie sich bei ihren Angaben geirrt haben sollte, wäre dies höchstens fahrlässig, aber nicht grob fahrlässig oder gar vorsätzlich gewesen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 2.11.2000, der Klägerin zugestellt am 4.11.2000, wies der Beklagte den Widerspruch zurück und führte ergänzend aus: Entsprechend der von der Klägerin vorgelegten Auflistung habe diese im maßgeblichen Bewilligungszeitraum monatlich Beträge zwischen 500,-- DM und 900,-- DM aus dem von ihrer Großmutter zur Verfügung gestellten Darlehen in Anspruch genommen. Eine Gefährdung der Ausbildung durch die Nichtleistung des Vaters von monatlich 259,72 DM bzw. 246,22 DM habe daher zu keinem Zeitpunkt vorgelegen. Der Beklagte habe bei seiner Rücknahmeentscheidung von dem ihm eingeräumten Ermessensspielraum in der Weise Gebrauch gemacht, dass die rechtswidrige Bewilligung in vollem Umfange zurückgenommen werde. Dies sei schon deshalb geboten, da in vergleichbaren Fällen der Beklagte derartige Bewilligungen regelmäßig auch für die Vergangenheit vollständig zurückgenommen habe, wobei in der vorliegenden Sache keine besonderen Umstände ersichtlich seien, die unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ausnahmsweise eine Abweichung von dieser Verwaltungspraxis hätten rechtfertigen können. Zwingende Folge der Rücknahme sei, dass der als überzahlt festgestellte Betrag zu erstatten sei.

Am 4.12.2000 hat die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben und ergänzend vorgetragen: Die Bewilligungsbescheide seien zu Recht ergangen, da ihr Vater den angerechneten Unterhaltsbetrag nicht geleistet habe. Ihre Ausbildung sei deswegen auch tatsächlich gefährdet gewesen. Der Darlehensbetrag in Höhe bis zu 30.000,-- DM, der ihr von der Großmutter eingeräumt worden sei, ändere hieran nichts. Dieses Darlehen sei aufgrund seiner Natur und Zweckbestimmung nicht als Einkommen anzusehen, weshalb es auch entsprechender Angaben im Antrag vom 31.5.1996 nicht bedurft habe. Es habe sich auch nicht um anrechenbares Einkommen i.S.d. § 21 BAföG gehandelt, da es sich um ein Darlehen gehandelt habe, welches Geschäftsdarlehen privater Banken der Intention nach gleichstehe. Denn es sei ein Zinssatz in Höhe von 8 % p.a. vereinbart worden. Des Weiteren sei das Darlehen voll zurückzuzahlen, beginnend mit dem Referendariat, dann verstärkt mit der Erzielung des ersten eigentlichen Einkommens.

Die Förderungsbescheide beruhten auch nicht auf Angaben, die die Klägerin vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtig bzw. unvollständig vorgenommen habe. Sie habe aufgrund der Natur des Darlehens davon ausgehen können, dass sie nicht feststehende Anwartschaften nicht anzugeben brauche. Schließlich sei von Seiten des Beklagten auch nicht nach hypothetischen Anwartschaften gefragt worden. Damit sei ihr auch nicht die Rechtswidrigkeit bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt gewesen. Sie könne sich schließlich auch wirksam auf Bestandsschutz berufen, da die Zuwendungen insgesamt verbraucht seien. Weiter sei zu bemerken, dass die Bescheide allenfalls innerhalb eines Jahres nach Kenntnis des Beklagten von den behaupteten vertrauenshindernden Umständen mit Wirkung für die Vergangenheit hätten zurückgenommen werden können. Der Beklagte habe aber spätestens ab dem 6.4.1997 Kenntnis von dem Darlehen gehabt. Eine Rücknahme sei daher allenfalls bis zum 6.4.1998 zulässig gewesen.

Hilfsweise werde noch geltend gemacht, dass selbst dann, wenn man der Auffassung sei, es handele sich bei den Darlehensbeträgen um Einkommen, dies der Vorausleistung nicht entgegenstehe. Die Vorschrift des § 36 Abs. 1 Satz 2 BAföG sei auf den vorliegenden Bewilligungszeitraum noch nicht anzuwenden, da der Antrag vor Inkrafttreten dieser Norm gestellt und bewilligt worden sei.

Die Klägerin hat beantragt,

die angefochtenen Bescheide aufzuheben.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat u.a. geltend gemacht, dass der Klägerin drei Jahre lang ca. 833,-- DM monatlich zur Verfügung gestanden hätten. Anders als bei der regulären Förderungsberechnung seien hier, wo es um die Vorausleistungen von zivilrechtlich zu beurteilenden Unterhaltsleistungen des Vaters gehe, die monatlich abrufbaren Darlehensbeträge der Großmutter als Einkünfte beachtlich, die die Gefährdung der Ausbildung verhinderten. Auch wenn das Darlehen offiziell nicht so günstig wie ein BAföG-Darlehen gestaltet sei, sei es doch bereits insofern zu berücksichtigen, als es monatlich mit mehr als dem Dreifachen des Betrages abrufbar sei, der vom Einkommen des Vaters angerechnet worden sei. Auch wenn es zutreffend sei, dass für den vor dem 31.7.1996 begonnenen Bewilligungszeitraum die gesetzliche Neufassung des § 36 Abs. 1 BAföG durch das 18. BAföG-ÄndG noch nicht anwendbar sei, übertreffe der abrufbare Darlehensbetrag von 833,-- DM den damaligen Freibetrag von den Einkünften der Auszubildenden von 340,-- DM um 493,-- DM und sei damit doppelt so hoch wie der Anrechnungsbetrag von den Einkünften des Vaters. Angesichts des großzügigen, von der Großmutter gewährten Darlehens sei davon auszugehen, dass auch ohne die Unterhaltszahlung des Vaters die Ausbildung der Klägerin nicht gefährdet und daher die Vorausleistung rechtswidrig gewesen sei. Die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts beruhe darauf, dass die Klägerin bei Antragstellung keinerlei Angaben über das Darlehen gemacht habe. Dies sei insofern mindestens grob fahrlässig gewesen, als in der Anlage A zum Formblatt 1/95 ausdrücklich und unmissverständlich nach Schulden und Krediten gefragt worden sei. Die Angaben der Mutter im Schreiben vom 6.4.1997 über darlehensweise Zuwendungen der Großmutter an die Klägerin, denen die Mutter selbst keine Relevanz beigemessen habe, seien viel zu vage gewesen, als dass sie zu einer fristauslösenden Kenntnis des Amtes hätten führen können. Positive Kenntnis habe das Amt erst auf seine Anfrage hin durch die am 21.7.2000 eingereichten Unterlagen erlangt.

Durch Urteil vom 16.5.2001, dem Beklagten zugestellt am 28.6.2001, hat das Verwaltungsgericht nach dem Klagantrag erkannt und hierzu im Wesentlichen ausgeführt: Die Rechtswidrigkeit der Bewilligungsbescheide, soweit diese zurückgenommen worden seien, werde hier anzunehmen sein, die weiteren Voraussetzungen der Absätze 2 bis 4 des § 45 SGB X lägen jedoch nicht vor. Im vorliegenden Falle spreche viel dafür, dass die Voraussetzungen für die (zurückgenommene) Gewährung von Vorausleistungen nach § 36 BAföG nicht vorgelegen hätten und die Bewilligungsbescheide insoweit rechtswidrig gewesen seien. Vorausleistungen dürften nach dieser Vorschrift nur dann erbracht werden, wenn die Eltern den nach den Vorschriften des Gesetzes angerechneten Unterhaltsbetrag nicht leisteten und die Ausbildung gefährdet sei. Letzteres erscheine hier jedoch fraglich, weil der Klägerin monatliche Darlehensbeträge in Höhe von 500,-- DM und 900,-- DM zur Verfügung gestanden hätten. Diese verfügbaren Beträge dürften, unabhängig davon, dass es sich nicht um Einnahmen i.S.d. § 21 BAföG gehandelt habe, eine Gefährdung der Ausbildung der Klägerin durch den fehlenden Unterhaltsbeitrag des Vaters ausgeschlossen haben. Die Klägerin habe jedoch, soweit sie den Darlehensvertrag mit ihrer Großmutter im Antrag auf Bewilligung von Leistungen nach dem BAföG nicht angegeben habe, weder vorsätzlich noch grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unvollständige Angaben gemacht. Die Wesentlichkeit der Tatsache, dass die Klägerin von ihrer Großmutter das Darlehen erhalten habe und damit auch die Mitteilungspflicht hinsichtlich dieses Darlehens, habe der Klägerin nicht ohne weitere Überlegung klar sein müssen. Etwas anderes ergebe sich nicht daraus, dass in der Anlage A zum Formblatt 1/95 unter der Überschrift "Schulden und Lasten im Zeitpunkt der Antragstellung" sonstige Schulden, z.B. Kleinkredite, mit Ausnahme der Darlehen nach dem BAföG anzugeben gewesen seien. Denn nach der Gestaltung des Formulars stünden diese Angaben in Zusammenhang mit den darüber vorgesehenen Eintragungen zum Vermögen der Auszubildenden im Zeitpunkt der Antragstellung und führten gegebenenfalls zu einer Minderung des anrechenbaren Vermögens. Eine Bedeutung im Zusammenhang mit der von der Klägerin beantragten Vorausleistung nach § 36 BAföG wegen Gefährdung der Ausbildung habe sich ihr insbesondere auch deswegen nicht aufdrängen müssen, weil sie den Antrag auf Vorausleistung erst am 31.5.1996 auf einem eigenen, die Tatbestandsvoraussetzungen des § 36 BAföG betreffenden Formular gestellt habe, in dem weder nach entsprechenden Verbindlichkeiten noch überhaupt nach Zuwendungen Dritter, sondern ausschließlich nach Unterhaltsleistungen von Eltern und Ehegatten gefragt worden sei. Bei dieser Sachlage komme es auch nicht mehr darauf an, ob die Frist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X eingehalten worden sei. Die angegriffene Entscheidung sei im Übrigen auch deswegen aufzuheben, weil sie nicht auf einer Interessenabwägung beruhe. Es seien nämlich nicht alle die für die Ermessensausübung maßgeblichen Gesichtspunkte ausreichend berücksichtigt worden. - Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Zur Begründung der durch Beschluss des Senats vom 29.7.2002 zugelassenen Berufung trägt der Beklagte ergänzend vor: Das Urteil des Verwaltungsgerichts werde angegriffen, soweit dieses die Anforderungen an die Sorgfalt eines Auszubildenden beim Ausfüllen des Antrags viel zu niedrig und an die Begründung der Ermessensentscheidung des Amtes viel zu hoch stelle.

Für die zutreffende Feststellung eines Antrags nach dem BAföG sei unerlässliche Voraussetzung, dass ein Antragsteller vollständige und wahrheitsgemäße Angaben mache und die nach der BAföG-Formblattverwaltungsvorschrift vorgeschriebenen Formblätter sorgfältig und vollständig ausfülle. Auf diese Verpflichtung werde gleich an oberster Stelle auf den Formblättern hingewiesen, und am Ende eines Formblatts habe ein Auszubildender ausdrücklich zu bestätigen, seine Angaben richtig und vollständig gemacht zu haben. Entgegen dieser Verpflichtung habe die Klägerin unvollständige bzw. fehlerhafte Angaben gemacht, indem sie die klare und unmissverständliche Frage in Anlage A zum Formblatt 1/95 unter Ziff. 3.3 nach sonstigen Schulden, z.B. Kleinkrediten, durch einen Strich verneint habe, obwohl sie von ihrer Großmutter ein Darlehen in Höhe von 30.000,--DM eingeräumt bekommen habe, von dem sie bis zum Zeitpunkt der Antragstellung nach eigenen Angaben Teilbeträge von insgesamt 7.000,-- DM abgerufen habe. Wahrheitsgemäße, vollständige Angaben seien hier einmal wesentlich in Bezug auf die Anrechnung von eigenem Vermögen gewesen, welches sich nach der Auflistung der Klägerin auf 6.875,-- DM summiert, also über der Freibetragsgrenze gelegen habe. Vor allem aber sei die Nichtangabe des Darlehens die wesentliche Ursache für die fehlerhafte Vorausleistung.

Im Formblatt 1/95 "Angaben zum Einkommen und Vermögen" sei die Klägerin darauf hingewiesen worden, dass ihre Angaben aufgrund der Vorschriften des BAföG für die Entscheidung über ihren Antrag erforderlich seien. Es habe daher überhaupt keiner weiteren Überlegungen bedurft, ob sie die im Formblatt abgefragten Umstände angeben müsse. Dass sie dies trotz klarer Fragestellung und trotz des fettgedruckten Hinweises, zu den erfragten Angaben verpflichtet zu sein, unterlassen habe bzw. fehlerhafte Angaben gemacht habe, erfülle zumindest den Tatbestand der groben Fahrlässigkeit. Wenn man darüber hinaus das Einsichts- und Urteilsvermögen berücksichtige, das bei einer Jurastudentin im höheren Semester unterstellt werden könne, könne man sogar vermuten, dass das Darlehen der Großmutter im Formblatt zum Einkommen und Vermögen vorsätzlich nicht angegeben worden sei, auch wenn dafür eine geringe Anrechnung eigenen Vermögens geopfert worden sei.

Die Ausführungen des Gerichts, der Klägerin habe sich beim Ausfüllen des Formblatts zum Einkommen und Vermögen eine Bedeutung im Zusammenhang mit der von ihr beantragten Vorausleistung insbesondere auch deswegen nicht aufdrängen müssen, weil sie den Antrag auf Vorausleistung am 31.5.1996 gestellt habe, übersähen offensichtlich, dass die Angaben zum Einkommen und Vermögen erst nach dem Vorausleistungsantrag gemacht worden seien, nämlich am 20.6.1996, und zusammen mit dem ergänzten Vorausleistungsantrag am 24.6.1996 beim Beklagten eingegangen seien.

Auch die Begründung des Verwaltungsgerichts, eine Bedeutung im Zusammenhang mit den Angaben zum Einkommen und Vermögen habe sich der Klägerin nicht aufdrängen müssen, weil der Vorausleistungsantrag auf einem eigenen, die Tatbestandsvoraussetzungen des § 36 BAföG betreffenden Formular zu stellen gewesen sei, seien nicht im mindesten überzeugend: Im Vorausleistungsantrag würden lediglich die Hauptvoraussetzungen für eine Vorausleistung abgefragt, nämlich Leistung oder Nichtleistung der Eltern. Für die Frage, ob durch Nichtleistung die Ausbildung gefährdet sei, seien zusätzlich sämtliche Angaben in den allgemeinen Antragsformularen, wie hier im Formular zum Einkommen und Vermögen, mit heranzuziehen. Im Übrigen dürfe es keineswegs den Relevanzerwägungen eines Auszubildenden überlassen werden, welche Angaben in einem Antrag zu machen seien.

Der Beklagte habe entgegen der Auffassung der Klägerin den rechtswidrig begünstigenden Verwaltungsakt auch rechtzeitig innerhalb der Jahresfrist des § 45 Abs. 4 SGB X zurückgenommen und die rechtswidrig vorausgeleisteten Beträge zurückgefordert. Die Angabe der Mutter vom 6.4.1997 zu einem Darlehen der Großmutter sei viel zu vage gewesen und von dieser selbst als nicht relevant bezeichnet worden, als dass sich daraus eine fristauslösende positive Kenntnis ergeben hätte. Positive Kenntnis habe der Beklagte erst auf seine Anfrage hin durch die am 21.7.2000 eingereichten Unterlagen erlangt.

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts seien sowohl im Erstbescheid als auch im Widerspruchsbescheid die maßgeblichen Gründe der Ermessensausübung zu Lasten der Klägerin ausreichend dargelegt. Es entspreche höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass ein Amt für Ausbildungsförderung beim Vorliegen der Rücknahmevoraussetzungen des § 45 SGB X in der Regel einen rechtswidrigen Bewilligungsbescheid aufheben werde, es sei denn, dass atypische Fallgestaltungen vorlägen. Wenn aber im Rahmen des BAföG die Rücknahme einer rechtswidrigen Entscheidung der absolute Regelfall sei, dann sollte eine knappe Darlegung der grundlegenden Ermessensgesichtspunkte ausreichend sein. Die akribischen Anforderungen des Verwaltungsgerichts an die Begründung der Ermessensentscheidung stünden nach Auffassung des Beklagten im Widerspruch zu dem vom Gesetzgeber eingeräumten Ermessenspielraum und verkehrten ihn in einen vom Gericht verordneten Ermessenszwang mit unkalkulierbarem Ausgang.

Wegen der Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz vom 8.10.2002 Bezug genommen.

Der Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und trägt ergänzend vor: Eine grobe Fahrlässigkeit bzw. Vorsatz der Klägerin bei Ausfüllung der Formblätter sei nicht ersichtlich. Die Angabe von Schulden hätte allenfalls für und nicht gegen die Gewährung von BAföG wirken können. Die Klägerin könne sich vorliegend wirksam auf Bestandsschutz berufen. Die Leistungen seien verbraucht. Nochmals sei darauf hinzuweisen, dass der Beklagte bereits am 6.4.1997 Kenntnis von dem Darlehen gehabt habe, aber erst zwei Jahre später das Verfahren wieder aufgegriffen habe. Damit aber sei die Rücknahme verspätet erfolgt. Die Entscheidung sei auch ermessenfehlerhaft. Der Beklagte habe sich mit den maßgeblichen Gesichtspunkten nicht auseinandergesetzt und lediglich eine Leerformel angewandt.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 18.11.2002 Bezug genommen.

Dem Senat liegen die Akten des Beklagten sowie des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vor. Hierauf und auf die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze wird Bezug genommen. Die bezeichneten Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage abweisen müssen. Die angefochtenen Bescheide (Bescheid des Beklagten vom 30.8.2000, Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 2.11.2000), mit welchen die Förderungsbescheide des Beklagten vom 27.9.1996 aufgehoben und die der Klägerin gewährte Vorausleistung zurückgefordert wurde, sind nämlich rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO):

1. Zunächst ist festzustellen, dass die Vorausleistungsbescheide nach § 36 Abs. 1 BAföG im Hinblick auf das der Klägerin von ihrer Großmutter gewährte Darlehen rechtswidrig gewesen sind:

Nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BAföG kann Vorausleistung von Ausbildungsförderung nur gewährt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Eltern des Auszubildenden den nach den Vorschriften des BAföG angerechneten Unterhaltsbetrag nicht leisten und die Ausbildung gefährdet ist. Zwar waren die Voraussetzungen dieser Bestimmung insoweit erfüllt, als der Vater der Klägerin dieser seit März 1996 keinen Unterhalt mehr leistete. Doch fehlte es an der weiteren Voraussetzung des § 36 Abs. 1 BAföG, nämlich einer Gefährdung der Ausbildung. Nach dem mit der Großmutter geschlossenen Darlehensvertrag vom 11.8.1994 konnte die Klägerin im hier streitigen Bewilligungszeitraum von April 1996 bis März 1997 monatliche Beträge zwischen 500,-- und 800,-- DM in Anspruch nehmen (vgl. die von der Klägerin erstellte Auflistung AS II, 235). Dann aber konnte von einer Gefährdung der Ausbildung im Hinblick auf die Nichtleistung von Unterhalt durch den Vater nicht ausgegangen werden. Zutreffend hat der Beklagte hierzu S. 3 der Klagerwiderung vom 7.2.2001 (VG Bl. 93) ausgeführt, der im streitigen Bewilligungszeitraum nach der Vereinbarung vom 11.8.1994 noch abrufbare Darlehensbetrag (bis zur Höchstgrenze von 30.000,-- DM) von durchschnittlich 833,-- DM habe den damaligen Freibetrag von den Einkünften der Auszubildenden in Höhe von 340,-- DM (vgl. § 23 Abs. 1 Satz 1Nr. 1 Buchst. c BAföG) um 493,-- DM übertroffen und seit damit doppelt so hoch gewesen wie der Anrechnungsbetrag von den Einkünften des Vaters. Dass bei dieser Sachlage von einer Gefährdung der Ausbildung der Klägerin nicht ausgegangen werden konnte, ist S. 9 bis 12 - zu II, 2 a des angefochtenen Urteils - eingehend und zutreffend dargelegt worden. Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

Ergänzend sei lediglich auf Folgendes hingewiesen: Es ist anerkannt, dass wenn ein Auszubildender - wie hier - von einem Dritten ein Darlehen erhält, nach den Umständen des Einzelfalles eine Gefährdung der Ausbildung i.S.d. § 36 BAföG zu verneinen ist. Dies ist nach Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., Erl. 9.5 zu § 36 etwa der Fall bei einem langfristigen Darlehen, das zinslos und erst in angemessenen Raten zurückzuzahlen ist, sobald der Auszubildende nach Abschluss der Ausbildung eigene Einkünfte in nicht unerheblichem Umfange erzielt. Aus dem vorgelegten Darlehensvertrag vom 11.8.1994 ergibt sich zwar, dass das Darlehen mit 8 % jährlich zu verzinsen ist, doch ist es andererseits (inklusive der Zinsen) zurückzuzahlen in monatlichen Raten von 100,-- DM erst ab dem ersten Referendarsgehalt und in monatlichen Raten ab 500,-- DM ab der ersten anschließenden Anstellung. Im Hinblick auf diese Regelung spricht die Klägerin S. 2 des Schriftsatzes vom 22.3.2001 (VG Bl. 97) selbst davon, der Rückzahlungsanspruch sei ausweislich des Vertrages noch nicht fällig gewesen. Der vorliegende Fall unterscheidet sich mithin von der Gewährung lediglich eines sog. Überbrückungsdarlehens (vgl. hierzu Rothe/Blanke, a.a.O., Erl. 9.5 zu § 36, sowie Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 3. Aufl., § 36 RdNr. 6). Im letzteren Falle wird angenommen, so lange ein Auszubildender mit einem bloßen Überbrückungsdarlehen nur vorläufige Leistungen erhalte, stehe er objektiv in dem erheblichen Risiko, dass er die betreffenden Mittel in Kürze in vollem Umfang zurückzahlen müsse, ohne dies wirtschaftlich durch Förderungsmittel nach dem BAföG ausgleichen zu können (vgl. hierzu das Urteil des Senats vom 9.12.1996, FamRZ 1997, 1309 sowie Ramsauer/Stallbaum, a.a.O., § 36 RdNr. 6). Eine solche Lage besteht im vorliegenden Falle im Hinblick auf die angesprochenen Bestimmungen des Darlehensvertrages indessen nicht.

2. Die Klägerin kann sich - entgegen der Auffassung des Verwaltungsge- richts - auf schutzwürdiges Vertrauen (§ 45 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB X) nicht berufen, denn es sind die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X erfüllt:

a) Die Klägerin hat Vorausleistungen beantragt und sich hierzu des vom Landesamt für Ausbildungsförderung Baden-Württemberg herausgegebenen Vordrucks bedient (vgl. AS II, 46), in welchem es u.a. heißt: "Antrag auf Vorausleistung nach § 36 BAföG (Gefährdung der Ausbildung wegen Nichtleistung der Eltern)". Dies beinhaltet in der Sache die Erklärung seitens der Klägerin, ihre Ausbildung sei wegen der Nichterbringung der Unterhaltsleistungen ihres Vaters gefährdet, was aber - wie oben 1. dargelegt - in Wahrheit nicht der Fall war. Es wird bereits angesichts dieser Unrichtigkeit anzunehmen sein, die Vorausleistungsbescheide beruhten auf Angaben, die die Klägerin jedenfalls grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig gemacht habe (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X). Denn, wie oben dargestellt, bei einem monatlich durchschnittlich abrufbaren (Darlehens-)Betrag in Höhe ca. 833,-- DM, welcher auch bei Berücksichtigung des Freibetrags gem. § 23 Abs. 1 Satz Nr. 1 Buchst. c BAföG etwa doppelt so hoch war wie der ihrem Vater angerechnete Unterhaltsbetrag, konnte die Klägerin - eine damals sich im siebten Fachsemester befindliche Studentin der Rechtswissenschaften - nicht davon ausgehen, dass ihre Ausbildung im Hinblick auf die Nichtleistung des auf ihren Vater entfallenden Unterhaltsbetrages gefährdet sei. Vielmehr ist insoweit der Vorwurf zu erheben, dass die Klägerin einfache, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt und daher nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss (vgl. hierzu BVerwGE 92, 81, 84; vgl. auch BSGE 42, 184; 62, 32).

b) Selbst wenn man dem nicht folgen wollte, ergäbe sich ein Wegfall des Vertrauensschutzes jedenfalls deshalb, weil die Klägerin in ihrem Antrag in wesentlicher Beziehung unrichtige bzw. unvollständige Angaben gemacht hatte (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X):

Wer - wie hier die Klägerin - Sozialleistungen beantragt, hat alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind (§ 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB I). Die zur Feststellung des Anspruchs erforderlichen Tatsachen sind gem. § 46 Abs. 3 BAföG auf den vom zuständigen Bundesministerium mit Zustimmung des Bundesrats bestimmten Formblättern anzugeben. Wie vorstehend 1. im Einzelnen dargelegt, setzt die Gewährung von Vorausleistungen u.a. voraus, dass durch die Nichtleistung von angerechnetem Elternunterhalt die Ausbildung gefährdet ist (§ 36 Abs. 1 Satz 1 BAföG). Eine Gefährdung der Ausbildung kann - wie gleichfalls bereits dargelegt - zu verneinen sein, wenn dem Auszubildenden von einem Dritten ein Darlehen gewährt wird. Das Vorhandensein zusätzlicher Mittel für die Unterhaltsfinanzierung ist mithin eine für die Gewährung von Vorausleistungen nach § 36 Abs. 1 BAföG erhebliche Tatsache i.S.v. § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB I, zu deren Angabe die Klägerin verpflichtet war. Sie durfte deshalb die Frage nach "Schulden und Lasten im Zeitpunkt der Antragstellung", insbesondere nach "sonstigen Schulden, z.B. Kleinkredite..." (vgl. Ziff. 3.3 der Anlage A zum Formblatt 1/95, AS II, 38) nicht einfach mittels Leerstrichen verneinen.

Zwar ist es zutreffend, wenn seitens der Klägerin ausgeführt wird, die Angabe der Darlehensschuld hätte dazu geführt, dass das Vermögen der Klägerin gem. § 28 Abs. 3 BAföG mit einem entsprechend geringerem Betrag angesetzt worden wäre, was insoweit für die Klägerin von Vorteil hätte sein können, als ihr Vermögen nach der von ihr vorgelegten Auflistung vom 22.6.1996 (AS II, 37) sich auf 6.875,-- DM summiert und damit über der Freibetragsgrenze gelegen habe. Doch erschöpft sich hierin - gerade im Falle der Beantragung von Vorausleistungen nach § 36 BAföG - nicht die Bedeutung der Angaben über "sonstige Schulden, z.B. Kleinkredite..." (Ziff. 3.3 der Anlage A zum Formblatt 1/95). Denn, wie oben bereits dargelegt, gerade im Falle der Gewährung eines langfristigen Darlehens durch einen Dritten kann es der Fall sein, dass eine Gefährdung der Ausbildung verneint werden muss. Dieser Frage aber kann die Bewilligungsbehörde im Verfahren auf Gewährung von Vorausleistung nachgehen, wenn in der Anlage A zum Formblatt 1/95 die Frage nach sonstigen Schulden zutreffend beantwortet wird. Die Vertreterin des Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hierzu erklärt, hätte die Klägerin Angaben zu der Inanspruchnahme eines Darlehens gemacht, wäre bei ihr nachgefragt worden, um welche Art von Darlehen es sich handele. Dann aber hätte schon vor der Gewährung von Vorausleistungen festgestellt werden können, dass eine Gefährdung der Ausbildung der Klägerin in Wahrheit überhaupt nicht vorlag. Es ist deswegen dem Vorbringen seitens des Beklagten zu folgen, die Nichtangabe des Darlehens sei eine "wesentliche Ursache" für die fehlerhafte Vorausleistung gewesen (vgl. hierzu § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X).

Der Klägerin ist insoweit auch grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Eine solche setzt eine Sorgfaltspflichtverletzung ungewöhnlich hohen Ausmaßes voraus, eine Pflichtverletzung, die das gewöhnliche Maß der Fahrlässigkeit erheblich übersteigt (vgl. hierzu BVerwGE 92, 84; BSGE 42, 184, 186/187; 62, 32, 35 sowie Kopp/Ramsauer, VwVfG, 7. Aufl., § 48 RdNr. 109 m.w.N.). Von grober Fahrlässigkeit ist im vorliegenden Falle auszugehen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Auszubildende nach ständiger Rechtsprechung gehalten ist, dazu beizutragen, rechtswidrige Leistungen von Ausbildungsförderung an ihn zu vermeiden. Hieraus ergibt sich z.B. die Verpflichtung, Bewilligungsbescheide zu prüfen und auf Überzahlungen zu achten. Ergeben sich bei dieser vom Auszubildenden zu erwartenden Nachprüfung etwa begründete Zweifel an der Höhe der Leistungsbewilligung, ist dieser gehalten, sich durch Rücksprache bei der Behörde Klarheit zu verschaffen (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 21.1.1987, Buchholz 436.36 § 20 BAföG Nr. 24; Urt. des Senats vom 4.3.1996 - 7 S 2275/95 - m.w.N.). Vergleichbar ist die Sachlage hier: Wie oben bereits dargelegt, hat, wer Sozialleistungen beantragt, alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind (§ 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB I). Dabei hat der Auszubildende sich der einschlägigen Formblätter zu bedienen (§ 46 Abs. 3 BAföG). Ist dem Antragsteller die rechtliche Relevanz einer bestimmten Frage nicht ersichtlich, hat er sich durch Rücksprache bei der Behörde Klarheit zu verschaffen. Verhält er sich nicht in dieser Weise, sieht er vielmehr davon ab, die betreffende Frage zu beantworten oder beantwortet er sie gar in wesentlicher Beziehung unrichtig, muss er sich jedenfalls den Vorwurf grober Pflichtverletzung vorhalten lassen.

So aber liegen die Dinge hier: Die Klägerin konnte die Frage nach "sonstigen Schulden und Lasten" nicht einfach mittels eines Leerstrichs beantworten, wobei hier dahinstehen kann, ob sie damit zum Ausdruck bringen wollte, sie habe zum Antragszeitpunkt überhaupt keine Darlehensschulden - und damit auch keine im Rahmen des § 36 Abs. 1 BAföG maßgeblichen Leistungen seitens der Großmutter - (in diese Richtung gehen die Ausführungen S. 3 unten/4 oben des Schriftsatzes vom 4.12.2000, VG Bl. 45/47) - oder sie halte Angaben hierüber für entbehrlich, weil die Angabe von "Schulden und Lasten" ihr allenfalls zugute komme (in diese Richtung gehen wohl die Ausführungen S. 2 des Schriftsatzes vom 15.8.2001, VGH Bl. 53), was im Übrigen - wie vorstehend dargelegt - so nicht zutrifft.

Dabei spielt es - entgegen den Ausführungen S. 13/14 des angefochtenen Urteils - keine Rolle, dass die Abfrage nach "Schulden und Lasten" sich in der Anlage A zum Formblatt 1/95 befindet, während der Antrag auf Vorausleistung auf einem eigenen Formblatt zu stellen ist, in welchem weder nach entsprechenden Verbindlichkeiten noch überhaupt nach Zuwendungen Dritter, sondern ausschließlich nach Unterhaltsleistungen von Eltern und Ehegatten gefragt wird. Denn die Angaben in beiden Anträgen müssen - wie der Beklagte S. 2 des Schriftsatzes vom 8.10.2002 (VGH Bl. 79/81) zutreffend ausführt - als Einheit angesehen werden: Wie im Tatbestand im Einzelnen dargestellt, hat die Klägerin mit formlosem Schreiben vom 27.4.1996 Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum ab April 1996 beantragt. Der Antrag gemäß Formblatt 1/95 in Verbindung mit Anlage A zum Formblatt 1/95 datiert vom 20.6.1996. Der Antrag auf Gewährung von Vorausleistung nach § 36 BAföG datiert zwar vom 31.5.1996, ist aber nach den erforderlichen Ergänzungen seitens der Klägerin erst am 24.6.1996 beim Beklagten eingegangen (vgl. AS II, 45, 46 und 48). Dabei ist davon auszugehen, dass im Antrag auf Vorausleistung lediglich die Hauptvoraussetzungen für eine Vorausleistung abgefragt werden, nämlich Leistung oder Nichtleistung der Eltern. Für die Frage aber, ob durch Nichtleistung die Ausbildung gefährdet ist, sind zusätzlich sämtliche Angaben in den allgemeinen Antragsformularen, wie hier insbesondere in der Anlage A zum Formblatt 1/95, mit heranzuziehen (vgl. S. 3 des Schriftsatzes des Beklagten vom 8.10.2002, VGH Bl. 81). Es kann nach alledem nicht darauf abgehoben werden, dass in dem vom Landesamt für Ausbildungsförderung Baden-Württemberg herausgegebenen Formblatt "Antrag auf Vorausleistung" allein nach Unterhaltsleistungen von Eltern und Ehegatten gefragt wurde.

4. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist auch davon auszugehen, dass die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X eingehalten worden ist. Nach dieser Bestimmung muss die Behörde den Verwaltungsakt innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen zurücknehmen, welche die Rücknahme des rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts für die Vergangenheit rechtfertigen. Dies war erst zu dem Zeitpunkt der Fall, als die Klägerin den mit ihrer Großmutter abgeschlossenen Darlehensvertrag vom 11.8.1994 (AS II, 236) dem Beklagten vorgelegt hatte. Letzteres aber war am 21.7.2000 (AS II, 237). Auf das Schreiben ihrer Mutter vom 6.4.1997 (AS II, 125) kann die Klägerin sich in diesem Zusammenhang nicht berufen. In dem erwähnten Schreiben führt die Mutter der Klägerin unter Bezugnahme auf das Schreiben des Beklagten vom 26.3.1997 (AS II, 119), welch Letzteres durch ein Schreiben des Vaters der Klägerin vom 10.1.1997 (AS II, 114) veranlasst war, aus:

"Es ist richtig, dass meine Tochter seit einiger Zeit Gelder von meiner Mutter bekommt. Allerdings sind dies keine Zuwendungen als vorweggenommenes Erbe. Meine Tochter ist bei meiner Mutter nicht erbberechtigt...Meine Tochter erhält auch keine Zuwendungen von meiner Mutter, sondern hat von meiner Mutter ein Darlehen eingeräumt bekommen, weil mit den zugestandenen BAföG-Mitteln in Heidelberg akzeptabler Wohnraum nicht zu beschaffen war. Nach einem Darlehen der Großmutter wurde meines Wissens in den Antragsunterlagen nicht gefragt. Es scheint mir auch nicht relevant...."

Doch kann angesichts dieses Schreibens nicht angenommen werden, der Beklagte habe bereits mit dessen Eingang am 8.4.1997 (AS II, 125) eine hinreichend sichere Information über alle für die Aufhebung bedeutsamen Fakten gehabt (vgl. hierzu BSG, Urt. v. 25.1.1994, DVBl. 1994, 1247, 1248). Informationen über die die Aufhebung rechtfertigenden Fakten müssen einen Sicherheitsgrad erreichen, der vernünftige, nach den Erfahrungen des Lebens objektiv gerechtfertigte Zweifel schweigen lässt (BSG, Urt. v. 25.1.1994, a.a.O.; vgl. hierzu auch BVerwGE 66, 61, sowie Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 48 RdNrn. 136/137). Hiervon kann nach dem Inhalt des Schreibens der Mutter der Klägerin vom 6.4.1997 indessen nicht die Rede sein.

5. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Urteil kann auch nicht davon ausgegangen werden, die Bescheide des Beklagten beruhten auf einer nicht ausreichenden Interessenabwägung:

Die Ermessensentscheidungen des Beklagten finden sich auf S. 2 des Bescheides vom 30.8.2000 und auf S. 3 des Widerspruchsbescheides vom 2.11.2000. Die dort gemachten Erwägungen reichen zur Überzeugung des Senats aus. Dabei ist auszugehen von der Rechtsprechung des BVerwG (vgl. das Urt. v. 17.9.1987 - 5 C 26.84 -, FamRZ 1988, 328, 330), in welchem u.a. ausgeführt wird, dass bei Vorliegen eines der Sachverhalte des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nrn. 1 bis 3 SGB X - wie hier - "die Ermessensbetätigung der Behörde im Normalfall...zur Rückgängigmachung des Verwaltungsaktes führen wird". In einem solchen Fall dürfen die Anforderungen an die Begründungspflicht gem. § 35 Abs. 1 Satz 3 SGB X nicht überspannt werden. Zwar wird in der Literatur zu Recht auf die überragende rechtsstaatliche Bedeutung der Begründungspflicht hingewiesen (vgl. hierzu Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 39 RdNrn. 3 bis 5). Doch darf andererseits die Begründungspflicht nicht zum "Selbstzweck" werden (vgl. hierzu das Urt. des Senats vom 9.12.1996 - 7 S 389/96 -). Hiervon ausgehend, ist festzustellen, dass der Beklagte von dem ihm durch § 45 SGB X eröffneten Ermessen - jedenfalls im Ergebnis - keinen fehlerhaften Gebrauch gemacht hat. In den angefochtenen Bescheiden wird jeweils darauf abgehoben, dass dem Beklagten bei seiner Rücknahmeentscheidung ein Ermessensspielraum eingeräumt worden ist. Es wird weiter ausgeführt, dass der Beklagte in vergleichbaren Fällen entsprechende Bewilligungen regelmäßig auch für die Vergangenheit vollständig zurückgenommen habe, "wobei in der vorliegenden Sache keine besonderen Umstände ersichtlich sind, die unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ausnahmsweise ein Abweichen von dieser Verwaltungspraxis hätten rechtfertigen können". Dies entspricht der oben angesprochenen Rechtsprechung des BVerwG, wonach in den genannten Fällen die Ermessensbetätigung der Behörde "im Normalfall" zur Rückgängigmachung des Verwaltungsakts führen wird (Urt. v. 17.9.1987, a.a.O.). Der Gesamtzusammenhang der Gründe der angefochtenen Bescheide lässt erkennen, dass der Beklagte einen solchen "Normalfall" angenommen und deshalb keinen Anlass gesehen hat, der Klägerin die zu Unrecht erhaltenen Leistungen ausnahmsweise ganz oder teilweise zu belassen. Atypische Umstände, welche die Annahme eines Regelfalles in Frage stellen würden, sind dem Senat nicht ersichtlich (vgl. hierzu auch das Urt. des Senats vom 27.11.1989 - 7 S 2344/89 -).

6. Die der Klägerin erbrachten Leistungen sind nach Aufhebung der Vorausleistungsbescheide gemäß § 50 Abs. 1 SGB X zu erstatten.

7. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 188 Satz 2 VwGO).

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO erfüllt ist.

Ende der Entscheidung

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