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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 11.12.2001
Aktenzeichen: 7 S 1816/99
Rechtsgebiete: BAföG, BAföG-ZuschlagsV


Vorschriften:

BAföG § 13 Abs. 2 a
BAföG-ZuschlagsV § 5
Neben einem Zuschlag gemäß § 5 BAföG-ZuschlagsV kann für die im Inland fortbestehende Krankenversicherung ein Erhöhungsbetrag nach § 13 Abs. 2 a Satz 2 Nr. 2 BAföG in Betracht kommen.
7 S 1816/99

VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Im Namen des Volkes Urteil

In der Verwaltungsrechtssache

wegen

Ausbildungsförderung

hat der 7. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Gehrlein und die Richter am Verwaltungsgerichtshof Klein und Bader ohne mündliche Verhandlung

am 11. Dezember 2001

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 7. Mai 1999 - 12 K 3562/96 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass nicht der Bescheid des Beklagten vom 13.09.1996, sondern der Bescheid des Beklagten vom 13.03.1996 aufgehoben wird, soweit er dem Verpflichtungsausspruch entgegen steht.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt vom Beklagten die Bewilligung eines Erhöhungsbedarfs für die Beibehaltung der Krankenversicherung während eines Studienaufenthalts in den USA.

Der am 18.06.1968 geborene Kläger studierte ab dem Wintersemester 1992 an der Universität Tübingen in der Fachrichtung Psychologie. Im Rahmen dieser Ausbildung nahm er an einem Austauschprogramm mit der University of Arizona teil und hielt sich von August 1995 bis Mai 1996 in Tucson, USA auf.

Auf seinen Antrag vom 25.11.1994 wurde dem Kläger mit Bescheid vom 14.07.1995 für dieses Auslandsstudium Ausbildungsförderung in Höhe von monatlich 1.065 DM bewilligt.

Auf den Widerspruch des Klägers wurde dieser Betrag mit Änderungsbescheid vom 17.08.1995 für den Zeitraum September 1995 bis Mai 1996 auf 1.160 DM erhöht. Mit Schreiben vom 21.09.1995, beim Beklagten eingegangen am 02.10.1995, legte der Kläger gegen den Bescheid vom 17.08.1995 Widerspruch ein, mit dem er u.a. die Berücksichtigung der Krankenversicherung bei der Bedarfsermittlung begehrte. Zum Nachweis der insoweit entstehenden Kosten legte er eine Kopie der Rechnung der Krankenversicherung für das Wintersemester 1995/96 vor. Der Förderungsbetrag wurde vom Beklagten mit Änderungsbescheiden vom 18.09.1995 für den Zeitraum Oktober 1995 bis Mai 1996 zunächst auf monatlich 1.510 DM und mit weiterem Änderungsbescheid vom 13.03.1996 für den Zeitraum April 1996 bis Mai 1996 auf 1.703 DM erhöht.

Gegen den Bescheid vom 18.09.1995 erhob der Kläger mit Schreiben vom 04.10.1995, beim Beklagten eingegangen am 11.10.1995, erneut Widerspruch wobei er sich hinsichtlich der Begründung auf seinen Widerspruch vom 21.09.1995 bezog.

Schließlich legte der Kläger mit Schreiben vom 02.05.1996, beim Beklagten eingegangen am 10.05.1996, auch gegen den Bescheid vom 13.03.1996 Widerspruch ein.

Mit Widerspruchsbescheid vom 02.08.1996 wies die frühere Beklagte die verbliebenen Widersprüche des Klägers gegen die Bescheide vom 17.08.1995, 18.09.1995 und 13.03.1996 zurück. Wegen der Begründung wird auf den Widerspruchsbescheid vom 02.08.1996 Bezug genommen. Der Widerspruchsbescheid wurde am 05.08.1996 zur Post gegeben.

Der Kläger hat am 02.09.1996 beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage gegen die Freie und Hansestadt Hamburg erhoben. Zur Begründung hat er vorgetragen: Der Widerspruchsbescheid vom 02.08.1995 gehe auf seine Argumente überhaupt nicht ein. Maßgeblich sei, dass der Beklagte den Bedarf nach den §§ 12 und 13 BAföG zu niedrig berechnet habe, weil der Betrag in Höhe von monatlich 75 DM für die Krankenversicherung fehle. Die Berücksichtigung beim Auslandszuschlag sei unerheblich, weil diese bereits die Bedarfsermittlung nach dem BAföG voraussetze. Maßgeblich sei allein, ob er auch während des Auslandsaufenthaltes in Deutschland pflichtversichert sei und damit entsprechende Krankenversicherungsbeiträge zu zahlen habe. Da er während seines Auslandsstudiums in Tübingen habe immatrikuliert bleiben müssen, habe die Versicherungspflicht fortbestanden. Der Auslandszuschlag decke demgegenüber den Aufwand ab, der ihm im Ausland in Form einer zusätzlichen Auslandskrankenversicherung entstanden sei. Die tatsächlichen Aufwendungen für Krankenversicherung überstiegen mit ca. 300 DM monatlich bei weitem den nach BAföG und Zuschlagsverordnung berücksichtigten Betrag in Höhe von 150 DM.

Der Kläger hat sinngemäß beantragt,

den Beklagten zu verpflichten, ihm für den Bewilligungszeitraum August 1995 bis Mai 1996 eine weitere Ausbildungsförderung in Höhe von monatlich 75 DM zu bewilligen und die entgegenstehenden Bescheide des früheren Beklagten vom 14.07.1995, 17.08.1995 18.09.1995 und 13.03.1996 sowie den Widerspruchsbescheid vom 02.08.1996 aufzuheben.

Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der monatliche Krankenversicherungszuschuss sei dem Kläger als Zuschlag nach der Zuschlagsverordnung gewährt worden. Die nochmalige Gewährung eines Krankenversicherungszuschlags nach § 13 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2 BAföG komme daneben nicht in Betracht. Diese Vorschrift beziehe sich nur auf die Fälle des § 5 Abs. 1 BAföG. Diese Auffassung werde bestätigt durch ein Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 26.09.1996, auf das Bezug genommen werde.

Mit Verfügung der Behörde für Wissenschaft und Forschung der Freien und Hansestadt Hamburg vom 18.08.1997 (Amtlicher Anzeiger vom 27.08.1997, S. 1954) wurde die Aufgabe der Durchführung der Ausbildungsförderung im Ausland mit Wirkung vom 01.10.1997 auf das Studentenwerk Hamburg übertragen.

Mit Urteil vom 07.05.1999 hat das Verwaltungsgericht den Beklagten antragsgemäß verpflichtet und die angefochtenen Bescheide aufgehoben. In den Entscheidungsgründen heißt es u.a.: Der Kläger habe Anspruch auf Bewilligung weiterer 75 DM Ausbildungsförderung, weil er im maßgeblichen Zeitraum in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert gewesen sei und ihm nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes ein entsprechender Erhöhungsbetrag zustehe. Dieser Erhöhungsbetrag komme nicht nur in den Fällen des § 5 Abs. 1 BAföG zur Anwendung. Nach § 13 Abs. 4 BAföG könnten zwar Zuschläge und Abschläge vorgenommen werden; Abschläge von dem Bedarf nach § 13 BAföG würden von der BAföG-Auslandszuschlagsverordnung aber nicht geregelt. Das Urteil vom 07.05.1997 wurde den Beteiligten am 11.05.1999 zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 19.05.1999, beim Verwaltungsgericht eingegangen am 20.051999, hat der Beklagte die Zulassung der Berufung beantragt. Mit Beschluss vom 28.07.1999 hat der Senat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Dieser Beschluss wurde dem Beklagten am 06.08.1999 zugestellt, der die Berufung mit Schriftsatz vom 13.08.1999, beim Verwaltungsgerichtshof eingegangen am 16.08.1999, begründet hat

Der Beklagte macht geltend, nach Sinn und Zweck des § 13 Abs. 2 a BAföG komme ein Zuschuss zur Krankenversicherung nach § 13 Abs. 2 a BAföG nur für die Studierenden im Inland in Betracht oder solche Studierende, die eine im Ausland gelegene Ausbildungsstätte vom Inland aus besuchten. Aus der Entstehungsgeschichte der Norm ergebe sich, dass der Zuschuss nur im Hinblick auf den im Inland bestehenden Versicherungsschutz bewilligt werden sollte und dass der Krankenversicherungszuschlag nach der Zuschlagsverordnung für eine Ausbildung im Ausland an die Stelle des Erhöhungsbetrages nach § 13 Abs. 2 a BAföG trete. Hätte der Gesetzgeber einen zweifachen Zuschuss gewollt, hätte er dies deutlich gemacht, da ein doppelter Krankenversicherungsschutz als ungewöhnlich anzusehen wäre. Das Ausbildungsförderungsrecht verwende pauschalierende Regelungen und erfasse nicht den im Einzelfall tatsächlich bestehenden Bedarf des Auszubildenden. Bei fortbestehender Krankenversicherung im Inland bestehe bei Besuch einer ausländischen Hochschule kein Versicherungsschutz. Hieran anzuknüpfen, liege näher als an die Beitragspflicht. Dies werde auch durch die Regelung des § 5 der Zuschlagsverordnung unterstrichen, der den Nachweis eines Krankenversicherungsschutzes und nicht das Vorliegen einer Beitragsleistung verlange.

Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,

das Urteil des Verwaltungsgericht Stuttgart vom 07.05.1999 zu ändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil und weist ergänzend darauf hin, dass er seinerzeit gezwungen gewesen sei, in Deutschland immatrikuliert zu bleiben. Hätte er sich damals exmatrikulieren lassen, so hätte er seinen Studienplatz verloren. Des Weiteren sei er auf die Beibehaltung einer Krankenversicherung in Deutschland auch deshalb angewiesen gewesen, weil seine Ehefrau über ihn mitversichert gewesen sei.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die in der Sache angefallenen Gerichtsakten sowie die dem Senat vorliegenden Behördenakten Bezug genommen

Entscheidungsgründe:

Im Einverständnis der Beteiligten konnte der Senat ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Zu Recht hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben. Denn der Kläger hat Anspruch auf die Bewilligung weiterer Ausbildungsförderung in Höhe von monatlich 75 DM im Bewilligungszeitraum August 1995 bis Mai 1996. Das Verwaltungsgericht hat deshalb die den Bewilligungszeitraum betreffenden entgegen stehenden Bescheide des Beklagten sowie den Widerspruchsbescheid vom 02.08.1996 zu Recht aufgehoben. Ebenso wie das Verwaltungsgericht ist der Senat der Auffassung, dass der Anspruch des Klägers aus dem Wortlaut der Norm folgt (unten 1.); eine abweichende Auslegung dieser Norm ist entgegen der Auffassung des Beklagten weder durch Sinn und Zweck (unten 2) noch durch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift (unten 3.) geboten. Im Ausspruch war aber zu berücksichtigen, dass der letzte Bescheid des Beklagten vom 13.03.1996 datiert und nicht vom 13.09.1996.

1. Der Anspruch des Klägers auf den geltend gemachten Erhöhungsbetrag ergibt sich aus § 13 Abs. 2 a Satz 1 Nr. 1 BAföG (in der Fassung der Bekanntmachung vom 06.06.1983 <BGBl I S. 645, ber. S. 1680> zuletzt geändert durch das 17. BAföGÄndG vom 24.07.1995 <BGBl I S. 976>).

a) Ist eine Ausbildung dem Grunde nach förderungsfähig, bemisst sich der Umfang der Förderung zunächst nach den §§ 11 ff. BAföG. Nach § 11 Abs. 1 BAföG wird Ausbildungsförderung für den Lebensunterhalt und die Ausbildung (Bedarf) geleistet. Die Höhe des Bedarfs Studierender bestimmt sich nach § 13 BAföG, wobei § 13 Abs. 1 BAföG den Grundbedarf nach Ausbildungsstätten differenziert. Dieser Grundbedarf erhöht sich nach Maßgabe der Absätze 2 und 2 a des § 13 BAföG zum einen um einen Betrag für die Unterkunft, zum anderen für den etwaigen Krankenversicherungsbedarf.

aa) Nach § 13 Abs. 2 a Satz 1 Nr. 1 BAföG erhöht sich der nach § 13 Abs. 1 und 2 BAföG geltende Betrag für Auszubildende an Hochschulen, wenn diese nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 oder 10 SGB-V versichert sind. Diese Voraussetzung erfüllt der Kläger, der im maßgeblichen Zeitraum bei der AOK Göppingen in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert war (vgl. Blatt 7 der Behördenakten). Im Ergebnis zu Recht ist das Verwaltungsgericht auch davon ausgegangen, dass sich an dieser Versicherungspflicht nichts geändert hätte, wenn der Anspruch auf Leistungen gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 1 SGB V während der Zeit des Auslandsaufenthaltes geruht hätte. Von daher bedarf es keiner näheren Abklärung, in welchem Umfang ein Ruhen des Leistungsanspruchs in solchen Fällen wie dem vorliegenden eintritt (vgl. insoweit § 18 Abs. 3 Satz 4 SGB V), zumal in persönlicher Hinsicht hiervon nur der Versicherte betroffen ist, bei dem die Voraussetzungen für das Ruhen vorliegen (Peters in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, § 16 SGB V Rdnr. 14), nicht aber beispielsweise ein in Deutschland verbleibender mitversicherter Familienangehöriger.

bb) Nach § 13 Abs. 2 a Satz 2 BAföG beträgt der Erhöhungsbetrag 65 DM monatlich, wenn die besuchte Ausbildungsstätte in dem in § 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a BAföG bezeichneten Gebiet liegt (Nr. 1) und 75 DM, wenn die Ausbildungsstätte im sonstigen Geltungsbereich des Gesetzes oder im Ausland liegt (Nr. 2). Die vom Kläger besuchte Ausbildungsstätte liegt unstreitig im Ausland. Dem Kläger steht der Erhöhungsbetrag auch in Höhe der geltend gemachten 75 DM monatlich zu. Nach der im vorliegenden Fall maßgeblichen Fassung des § 13 Abs. 2 a Satz 2 Nr. 2 BAföG beträgt der Erhöhungsbetrag 75 DM. Der maßgebliche Bewilligungszeitraum vom August 1995 bis Mai 1996 hat nach dem 30. Juni 1995 begonnen (vgl. insoweit Art. 5 Abs. 3 Satz 1 des 17. BAföGÄndG), weshalb Art. 1 Nr. 7 des 17. BAföGÄndG, mit dem der Betrag des § 13 Abs. 2 a von 70 DM auf 75 DM erhöht wurde, bereits in Kraft getreten war.

b) Der Senat teilt auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass sich der Beklagte nicht mit Erfolg auf § 13 Abs. 4 BAföG oder die Regelungen der BAföG-Zuschlagsverordnung vom 25.06.1986 (BGBl I S. 935) bzw. die BAföG-Auslandszuschlagsverordnung vom 25.05.1994 (BGBl I S. 1074) berufen kann.

Nach § 13 Abs. 4 BAföG kann bei einer Ausbildung im Ausland nach § 5 Abs. 2 und 3 BAföG beim maßgeblichen Bedarf ein Zu- oder Abschlag vorgenommen werden, soweit die Lebens- und Ausbildungsverhältnisse im Ausbildungsland dies erfordern. Die Höhe der Zu- oder Abschläge bestimmt gemäß § 13 Abs. 4 BAföG die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates. Damit steht zunächst fest, dass nicht das Amt für Ausbildungsförderung entsprechende Zu- oder Abschläge vornehmen kann, sondern dass diese Befugnis ausschließlich dem Verordnungsgeber zusteht. Von dieser Befugnis hat die Bundesregierung Gebrauch gemacht und zunächst mit der Verordnung über die Leistung von Zuschlägen zu dem Bedarf bei einer Ausbildung außerhalb des Geltungsbereichs des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (ZuschlagsV) vom 27.06.1979 (BGBl I S. 831) entsprechende Zuschläge festgesetzt. Nach § 3 ZuschlagsV wurde neben den Zuschlägen der §§ 1 und 2 der Verordnung als weiterer Zuschlag zu dem Bedarf ein Betrag von (seinerzeit) monatlich 35 DM geleistet. Abschläge vom nach dem Gesetz festgestellten Bedarf sehen weder die ZuschlagsV noch die nachfolgenden BAföG-Zuschlagsverordnungen vor, so dass ein nach § 13 BAföG festgestellter Bedarf sich nicht nach Maßgabe der Zuschlagsverordnungen verringern kann. Ebenso wenig eröffnen diese Verordnungen die Möglichkeit der Anrechnung/Verrechnung von Erhöhungsbeträgen und Zuschlägen.

2. Eine vom Wortlaut der Vorschrift abweichende Auslegung wird nicht durch Sinn und Zweck der Norm nahe gelegt. Insoweit kann der Senat dem vom Beklagten in Bezug genommenen Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 26.09.1996 nicht folgen.

a) Der Senat vermag zunächst nicht die Auffassung des Beklagten zu teilen, wonach die Berücksichtigung des Erhöhungsbetrages nach § 13 Abs. 2a BAföG auf die Fälle des § 5 Abs. 1 BAföG beschränkt sein soll. Für eine solche einschränkende Interpretation fehlt ein Anhaltspunkt. Eine Differenzierung nimmt § 13 Abs. 2a Satz 2 BAföG lediglich dahin vor, dass er zwischen Ausbildungsstätten in den in § 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bezeichneten Gebieten, für die ein Erhöhungsbetrag von monatlich 65 DM vorgesehen ist, und Ausbildungsstätten, die im sonstigen Geltungsbereich des Gesetzes oder im Ausland liegen, unterscheidet. Eine weitere Unterscheidung der im Ausland liegenden Ausbildungsstätten nach Maßgabe des § 5 BAföG erfolgt nicht. Hätte der Gesetzgeber entgegen dem Wortlaut bestimmte Fallgruppen von der Berücksichtigung eines Erhöhungsbetrages ausschließen wollen, so hätte dies einer eindeutigen gesetzlichen Regelung bedurft. Unabhängig hiervon ist auch nicht gesichert, dass nicht auch in Fällen des § 5 Abs. 1 BAföG eine dem vorliegenden Fall vergleichbare Problematik auftreten könnte.

b) Sinn des Erhöhungsbetrages ist es, den zusätzlichen Bedarf, der dem Auszubildenden durch die Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung entsteht, bei der Bemessung der Ausbildungsförderung zu berücksichtigen. Diesem Zweck wird nicht zuwider gehandelt, wenn einem Auszubildenden neben dem Zuschlag nach der Zuschlagsverordnung auch ein Erhöhungsbetrag nach § 13 Abs. 2 a BAföG gewährt wird. Zunächst ist festzustellen, dass der Kläger nicht zwei verschiedene Leistungen für denselben Zweck begehrt. Denn der Zuschlag nach der BAföG-ZuschlagsV soll den Mehraufwand abdecken, der hinsichtlich der Krankenversicherung im Ausland entsteht. Der in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Student wird bei einem Auslandsaufenthalt nur eingeschränkt oder gar nicht auf diesen Versicherungsschutz zurück greifen können. Von daher ist der Abschluss einer speziellen Auslandskrankenversicherung zumindest zweckmäßig, wenn nicht geboten. Hinzu tritt, dass die Immatrikulation an ausländischen Hochschulen häufig vom Vorliegen eines ausreichenden Krankenversicherungsschutzes abhängig gemacht wird, weshalb auch unter diesem Blickwinkel eine besondere Krankenversicherung im Ausland notwendig sein kann. Dieser besondere Bedarf, der dem Auszubildenden im Falle einer Ausbildung im Ausland entsteht, wird durch § 5 BAföG-ZuschlagsV berücksichtigt. Im Inland sieht das deutsche Krankenversicherungsrecht für Studenten, die nicht über ihre Eltern oder ihren Ehegatten in der gesetzlichen Krankenversicherung mitversichert sind, eine Absicherung im Rahmen der studentischen Pflichtversicherung vor. Voraussetzung hierfür ist die Einschreibung an einer Hochschule in Deutschland. Diese Versicherungspflicht besteht auch bei einem vorübergehenden Auslandsstudium fort, sofern der Student während der Zeit seines Auslandsaufenthalts auch an der Hochschule in Deutschland eingeschrieben bleibt. Hiervon unabhängig kann es auch aus anderen Gründen sinnvoll oder geboten sein, den im Inland bestehenden Krankenversicherungsschutz beizubehalten, was entsprechende Beiträge zur Krankenversicherung zur Folge hat. Der Auszubildende, der neben dem Auslandszuschlag noch einen Erhöhungsbetrag nach § 13 Abs. 2 a BAföG bezieht, erhält damit keine doppelte Leistung für denselben Bedarf, sondern zwei Leistungen für zwei getrennte Bedarfssituationen. Da der tatsächliche Bedarf des Klägers ca. doppelt so hoch liegt wie der Auslandszuschlag zuzüglich des geltend gemachten Erhöhungsbedarfs, kann auch keine Rede von einer Bereicherung oder unzulässigen wirtschaftlichen Besserstellung des Klägers sein. Dieser hat einen proportional höheren Aufwand, wenn er im Inland krankenversichert bleibt und stellt sich damit wirtschaftlich schlechter, auch wenn er den Erhöhungsbetrag erhält. Entsteht dem Studenten diese Doppelbelastung nicht, so entfällt nach der gesetzlichen Regelung auch der Anspruch auf den Erhöhungsbetrag, weil § 13 Abs. 2a Satz 1 BAföG einen Erhöhungsbetrag nur vorsieht, wenn der Student tatsächlich versichert ist und damit entsprechende Aufwendungen hat. Deshalb ist auch insoweit keine zweckwidrige Besserstellung des Studenten zu besorgen.

Allerdings ist während eines Studienaufenthalts im Ausland die Immatrikulation an einer deutschen Hochschule in der Regel nicht erforderlich. Der Student kann damit seiner Versicherungs- und Beitragspflicht in der studentischen Pflichtversicherung (im Inland) dadurch entgehen, dass er sich für die Dauer des Auslandsstudium exmatrikulieren lässt. Hierbei darf aber nicht verkannt werden, dass es für die Aufrechterhaltung des deutschen Studienplatzes bzw. der Krankenversicherung im Inland die unterschiedlichsten guten Gründe geben kann. So kann in Bezug auf die Ausbildung die organisationsrechtliche Zugehörigkeit zu einer ausländischen Hochschule bei Austauschstudenten auch durch Einschreibung an der Heimathochschule und deren vertragliche Anerkennung durch die Gasthochschule begründet werden, wie der erkennende Senat mit Urteil vom 05.07.2000 (7 S 1509/99) entschieden hat (die Revision des Beklagten wurde mit Urteil des BVerwG vom 05.12.2000 - 5 C 25.00 - zurückgewiesen). Solche ausbildungsbezogenen Gründe hat der Kläger unwidersprochen geltend gemacht. Er hat vorgetragen, dass er seinen Studienplatz in Tübingen verloren hätte, wenn er sich dort exmatrikuliert hätte. Die im Ausland erforderliche Krankenversicherung und die im Inland fortbestehende Krankenversicherung führen entgegen der Auffassung des Beklagten auch nicht zu einer sinnlosen Doppelversicherung; beide Versicherungen haben eine unterschiedliche Bedeutung. So behält der Student beispielsweise bei Fortbestehen der inländischen Krankenversicherung den Leistungsanspruch im Inland für eventuell zurück bleibende Familienangehörige oder bei einer Erkrankung im Falle eines Heimataufenthalts bzw. einer Rückkehr wegen Erkrankung.

Im Ergebnis bleibt somit festzuhalten, dass bei gleichzeitiger Gewährung von Auslandszuschlag und Erhöhungsbetrag keine unzulässige wirtschaftliche Besserstellung des Auszubildenden erfolgen kann. Weiterhin ist festzustellen, dass es für Auszubildende gute Gründe für eine Doppelversicherung geben kann. Von daher besteht für eine den Wortlaut des § 13 Abs. 2 a BAföG einschränkende teleologische Normauslegung weder Anlass noch Rechtfertigung.

3. Die vom Beklagten vorgenommene Auslegung der Norm wird auch nicht durch deren Entstehungsgeschichte nahe gelegt.

a) Mit dem Gesetz über die Krankenversicherung der Studenten (KVSG) vom 24.06.1975 (BGBl I S. 1536) wurde erstmals ein Erhöhungsbetrag in Höhe von monatlich zehn DM für Auszubildende an Hochschulen vorgesehen (vgl. § 6 KVSG), die entweder in der gesetzlichen Krankenversicherung (vgl. insoweit §1 KVSG) versichert waren oder nach § 8 KVSG Anspruch auf einen Zuschuss des Bundes hatten. Durch diese Erhöhung des Förderungsbetrages sollte die Beitragsbelastung der Studenten, die Förderungsmittel erhalten, ausgeglichen werden (vgl. die Einzelbegründung des Regierungsentwurfs BT-Drs. 7/2993 S. 11); den Studenten sollte ein umfassender Krankenversicherungsschutz bei sozial tragbaren Beiträgen geboten werden (vgl. die Ausführungen des Parlamentarischen Staatssekretärs Rohde in der 65. Sitzung des Deutschen Bundestags vom 09.11.1973, S. 3856 A). Nach Aufhebung von § 8 KVSG durch Art. 10 des 2. Haushaltsstrukturgesetzes (BGBl I S. 1523) war der Erhöhungsbetrag auf die Fallgruppe der gesetzlichen Krankenversicherung beschränkt. Durch Art. 8 des 2. Haushaltsstrukturgesetzes wurde § 13 Abs. 2 a BAföG entsprechend neu gefasst; der Erhöhungsbetrag betrug sodann 38 DM monatlich. Eine weitere Neufassung erfolgte durch Art. 33 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (GRG) vom 20.12.1988 (BGBl I S. 2477), wobei der Erhöhungsbetrag auf 45 DM festgesetzt wurde. Mit dem 12. BAföGÄndG vom 22.05.1990 (BGBl I S. 936) wurde der Erhöhungsbetrag sodann auf 65 DM erhöht. Eine Unterscheidung danach, wo sich die vom Auszubildenden besuchte Ausbildungsstätte befindet, wurde bis zu diesem Zeitpunkt nicht vorgenommen. Erst mit dem 15. BAföGÄndG vom 19.06.1992 erfolgte eine solche Differenzierung. Nach der Neufassung des § 13 Abs. 2a BAföG (vgl. Art. 1 Nr. 5 Buchstabe c des 15. BAföGÄndG) betrug bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 a Satz 1 BAföG der Erhöhungsbetrag 60 DM, wenn die Ausbildungsstätte in dem in § 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a BAföG bezeichneten Gebiet liegt (Nr. 1) und 70 DM, wenn die Ausbildungsstätte im sonstigen Geltungsbereich des Gesetzes oder im Ausland liegt (Nr. 2). Die in der Nr. 1 in Bezug genommene Neufassung des § 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a BAföG (vgl. insoweit Kapitel XVI Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 1 Buchstabe c der Anlage I zum Einigungsvertrag <BGBl II S. 889, 1132> sowie das Einigungsvertragsgesetz vom 23.09.1990 <BGBl II S. 885>) betrifft die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen sowie Ostberlin. Der Gesetzgeber wollte den Erhöhungsbetrag nur für das Beitrittsgebiet niedriger bemessen. Für eine Differenzierung zwischen Ausbildungsstätten im Bundesgebiet und Ausbildungsstätten im Ausland gibt es keinen Anhaltspunkt; insbesondere gibt es keinen Hinweis dafür, dass Auslandszuschlag und Erhöhungsbetrag nur alternativ zu gewähren seien.

b) Nichts anderes gilt für die Entwicklung der Zuschlagsverordnungen. Der Verordnungsgeber hat zunächst mit der Verordnung über die Leistung von Zuschlägen zu dem Bedarf bei einer Ausbildung außerhalb des Geltungsbereichs des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (ZuschlagsV) vom 27.06.1979 (BGBl I S. 831) Zuschläge festgesetzt. Nach § 3 ZuschlagsV wurde als Zuschlag zu dem Bedarf für Krankenversicherung ein Betrag von (seinerzeit) monatlich 35 DM geleistet. Gemäß § 8 Satz 2 der Verordnung über die Zuschläge zu dem Bedarf bei einer Ausbildung außerhalb des Geltungsbereichs des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG-ZuschlagsV) vom 25.06.1986 trat die ZuschlagsV vom 27.06.1979 mit Inkrafttreten der BAföG-ZuschlagsV außer Kraft. Aber auch nach der Neuregelung war bestimmt, dass bei einer Ausbildung außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes in den Fällen des § 5 Abs. 2 und 5 BAföG u.a. Zuschläge zu dem Bedarf für Aufwendungen für die Krankenversicherung geleistet werden (§ 1 Nr. 4 BAföG-ZuschlagsV), die gemäß § 5 BAföG-ZuschlagsV monatlich 38 DM betrugen, wenn der Auszubildende das Bestehen eines Krankenversicherungsschutzes nachweist. Eine weitere Änderung des § 5 BAföG-ZuschlagsV erfolgte sodann durch Art. 3 des 11. BAföGÄndG. Durch die Neuregelung wurde die Formulierung "ein Betrag in Höhe von 38 DM" durch die Worte "in Höhe des Betrages nach § 13 Abs. 2 a des Gesetzes" ersetzt. Die Neufassung des § 5 BAföG-ZuschlagsV wurde aufgrund der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Bildung und Wissenschaft (BT-Drs. 11/2160, S. 8) in das Änderungsgesetz aufgenommen; im Regierungsentwurf (BT-Drs. 11/1315) fehlte ein solcher Änderungsvorschlag. Dem Ausschussbericht (BT-Drs. 11/2160 S. 9 f.) lässt sich nicht entnehmen, welche Überlegungen den Ausschuss zu diesem Änderungsvorschlag bewogen haben. Allerdings ist es nahe liegend, von einer rein redaktionellen Änderung auszugehen. Durch die Verweisung auf § 13 Abs. 2 a BAföG sollte lediglich eine zusätzliche Anpassung des Betrages in der Zuschlagsverordnung vermieden werden und - bei weitgehend gleichem Prüfungs- und Entscheidungsrahmen - eine automatische betragsmäßige Anpassung der Verordnung erfolgen. Dies war für den Ausschuss wohl auch deshalb nahe liegend, weil mit dem Änderungsgesetz zugleich eine betragsmäßige Anpassung von § 13 Abs. 2 a erfolgt war (Art. 1 Nr. 6 lit c des 11.BAföGÄndG). Jedenfalls spricht nichts dafür, dass diese Vorschrift der BAföG-ZuschlagsV ihrer Struktur nach geändert werden sollte. Eine solche Absicht hätte sich eindeutig im neuen Wortlaut niederschlagen müssen und hätte dem Ausschuss im Übrigen wohl auch Anlass gegeben, in der Einzelbegründung auf diese neu vorgesehene Änderung einzugehen und hierzu Ausführungen zu machen. Eine Auslegung dahin, dass von nun an Auslandszuschlag und Erhöhungsbetrag alternativ nebeneinander stehen sollten, legt die Neufassung nicht nahe. Durch Art. 1 Nr. 4 der ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zuschläge zu dem Bedarf bei einer Ausbildung außerhalb des Geltungsbereichs des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (1. BAföG-ZuschlagsVÄndV) vom 20.07 1992 wurde in § 5 der BAföG-ZuschlagsV die Formulierung " § 13 Abs. 2a" durch die Worte "§ 13 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2" ersetzt, wodurch die für den Bewilligungszeitraum maßgebliche Fassung vorlag. Entgegen der Auffassung des Beklagten lässt sich damit feststellen, dass die Zuschlagsverordnung in ihrer jeweiligen Fassung immer von einem nach dem BAföG ermittelten Bedarf ausging bzw. ausgeht. Zu diesem anderweitig festgestellten Bedarf werden nach Maßgabe der Zuschlagsverordnung Zuschläge gewährt; eine Modifikation des Ausgangsbedarfs wird durch die Verordnung nicht vorgenommen. Die Möglichkeit für Abschläge von dem nach dem Gesetz festgestellten Bedarf wird von den Zuschlagsverordnungen nicht eingeräumt. Zusammenfassend lässt sich damit festhalten, dass sich aus der Entstehungsgeschichte des § 13 Abs. 2a BAföG bzw. der Zuschlagsverordnungen keine Anhaltspunkte ergeben, aus denen sich ein Abweichen vom Wortlaut des § 13 Abs. 2a BAföG rechtfertigen ließe.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2; 188 Satz 2 VwGO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.

Ende der Entscheidung

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