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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 18.03.2002
Aktenzeichen: 7 S 1818/01
Rechtsgebiete: SGB VIII


Vorschriften:

SGB VIII § 42
Zur Inobhutnahme gehört auch die umfassende Sorge für das physische und psychische Wohl des Kindes oder Jugendlichen, die Beratung in seiner gegenwärtigen Lage und das Aufzeigen von Möglichkeiten der Hilfe und Unterstützung.
7 S 1818/01

VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

wegen

Erstattung von Jugendhilfekosten hier: Antrag auf Zulassung der Berufung

hat der 7. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Gehrlein und die Richter am Verwaltungsgerichtshof Klein und Ridder

am 18. März 2002

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 25. Juni 2001 - 8 K 688/00 - wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des - gerichtskostenfreien - Zulassungsverfahrens.

Gründe:

Der auf die Zulassungsgründe des Bestehens ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung und der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 4 VwGO) gestützte Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehen nur dann, wenn erhebliche (überwiegende) Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung im Ergebnis fehlerhaft ist. Bei der Beurteilung der Frage, ob ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen, ist nicht darauf abzustellen, ob die vom Verwaltungsgericht angeführten Gründe für seine Entscheidung zutreffend sind. Mit der Zulassung soll nicht die Korrektur einer fehlerhaften Begründung, sondern die Änderung einer unzutreffenden Entscheidung ermöglicht werden. Eine Zulassung kommt deshalb nur dann in Betracht, wenn im Berufungsverfahren voraussichtlich ein anderes Ergebnis zu erwarten ist; Zweifel lediglich an der Richtigkeit der Begründung der angegriffenen Entscheidung sind daher jedenfalls dann nicht ausreichend, wenn sich diese Entscheidung auch aus anderen Gründen als zutreffend darstellt (vgl. Beschl. des Senats vom 27.2.1998 - 7 S 216/98 -, VBlBW 1998, 378; OVG Hamburg, Beschl. v. 20.2.1997 - Bs IV 19/97 -, DVBl. 1997, 1333).

Ausgehend von diesen Grundsätzen bestehen auf Seiten des Senats keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils. Offen bleiben kann dabei, ob dem Begehren der Klägerin auf Kostenersatz bereits entgegengehalten werden kann, dass eine Inobhutnahme von unbegleitet einreisenden minderjährigen Ausländern nur so lange andauern darf, bis ihnen ein Vormund zur Seite gestellt ist, wie das Verwaltungsgericht meint und wofür die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 24.6.1999 - 5 C 24.98 - (FEVS 51, 12 5) sprechen könnten, wonach der Grund der Inobhutnahme im Falle unbegleitet einreisender asylsuchender Kinder und Jugendlicher in dem Umstand zu sehen ist, dass sie ohne Personensorgeberechtigten sind (vgl. S. 25 des amtlichen Umdrucks). Denn die Klage kann - worauf die Klägerin mit Verfügung des Gerichts vom 21.12.2001 hingewiesen worden ist - bereits aus anderen Gründen keinen Erfolg haben.

Gemäß § 89 f Abs. 1 SGB VIII i.V.m. § 89 d SGB VIII - jeweils in der hier maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 3.5.1993 (BGBl. I S. 637) - sind nur Kosten zu erstatten, die bei der rechtmäßigen Anwendung der Vorschriften des SGB VIII entstanden sind. Die Ersatzpflicht besteht danach nur, wenn und soweit die zugrundeliegende Maßnahme den materiellen Vorschriften entspricht. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen muss vorliegend für die Zeit ab 22.3.1995 deshalb verneint werden, weil die Unterbringung des Jugendlichen A. in diesem Zeitraum rechtlich nicht als Inobhutnahme im Sinne von § 42 Abs. 1 SGB VIII qualifiziert werden kann. Die bloße Unterbringung eines Kindes oder Jugendlichen ist keine Inobhutnahme im Sinne dieser Vorschrift. Notwendigerweise gehört zum Inbegriff der Inobhutnahme auch die umfassende Sorge für das physische und psychische Wohl des Kindes oder Jugendlichen, die Beratung in seiner gegenwärtigen Lage und das Aufzeigen von Möglichkeiten der Hilfe und Unterstützung. Es entspricht daher nicht dem Begriff der Inobhutnahme, wenn das Kind oder der Jugendliche in einem Raum des Jugendamtes oder einer sonstigen Einrichtung lediglich untergebracht wird. Die bloße Gewährung von Unterkunft und die Sicherstellung der rein physischen Bedürfnisse würde einem einfachen "Verwahren" entsprechen und wäre für eine Inobhutnahme im Sinne des Gesetzes zu wenig. Hinzutreten muss vielmehr eine sozialpädagogische Betreuung und Hilfestellung im Sinne einer umfassenden Krisenintervention (vgl. Hauck/Mainberger, SGB VIII, § 42 RdNr. 5; Frankfurter LPK-KJHG, § 42 RdNr. 5).

Ausgehend hiervon kann der Verbleib des Jugendlichen A. in der Einrichtung August-B.-Str. 210 b für die Zeit ab 22.3.1995 rechtlich nicht als Inobhutnahme im Sinne von § 42 SGB VIII angesehen werden. Denn letztlich wurde dem Jugendlichen A. in dieser Zeit lediglich eine Unterkunft gewährt sowie seine rein physischen Bedürfnisse befriedigt. Dies wird auch darin deutlich, dass die Klägerin selbst zu keinem Zeitpunkt irgendwelche Leistungen nach den §§ 27 ff. SGB VIII für angebracht bzw. sachgerecht gehalten hat und den Grund für die Aufrechterhaltung der "Inobhutnahme" allein in der Vermeidung der Obdachlosigkeit des Jugendlichen gesehen hat. Letzterem vorzubeugen, kann jedoch zumindest dann nicht Sinn einer Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII sein, wenn - wie vorliegend - ein Amtsvormund bestellt worden ist, mit dem die notwendigen Regelungen über den weiteren Verbleib des Jugendlichen abgeklärt werden können.

Das Zulassungsbegehren kann auch nicht mit Erfolg auf Divergenz gestützt werden. Eine die Zulassung der Berufung rechtfertigende Divergenz im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist nur gegeben, wenn das Verwaltungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift von einem in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgericht, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten Rechtssatz mit einem widersprechenden Rechtssatz abgerückt ist. Am Vorliegen dieser Voraussetzungen fehlt es. Die Klägerin meint zwar, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts vom bereits zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts abweiche. Das Bundesverwaltungsgericht hat in diesem Urteil jedoch keinen Rechtssatz aufgestellt, der durch die vom Verwaltungsgericht geäußerte Rechtsmeinung, dass eine Inobhutnahme von unbegleitet einreisenden minderjährigen Ausländern typischerweise und regelmäßig nur so lange gerechtfertigt erscheine, bis ihnen ein Vormund zur Seite gestellt sei, in Frage gestellt würde; insbesondere lässt sich den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts nichts zur Frage entnehmen, ob und wie lange die Inobhutnahme eines unbegleitet eingereisten jugendlichen Ausländers nach § 42 Abs. 2 SGB VIII auch über den Zeitpunkt der Bestellung eines Vormunds hinaus andauern darf. Eine Divergenz im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO besteht hiernach nicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf den § 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Ende der Entscheidung

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