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Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 24.05.2005
Aktenzeichen: 7 S 189/05
Rechtsgebiete: BSHG, SGB V
Vorschriften:
BSHG § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 | |
BSHG § 40 Abs. 1 Satz 2 | |
SGB V § 138 |
VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
wegen Eingliederungshilfe
hier: Antrag gemäß § 123 VwGO
hat der 7. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Gehrlein und die Richter am Verwaltungsgerichtshof Klein und Prof. Bader
am 24. Mai 2005
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 16. Dezember 2004 - 7 K 1279/04 - wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Im Beschwerdeverfahren sind gemäß § 146 Abs. 4 S. 6 VwGO nur die dargelegten Gründe zu prüfen. Dargelegt in diesem Sinne sind nur die Gründe, die vom Beschwerdeführer fristgerecht beim Beschwerdegericht eingereicht werden. Es ist allein Aufgabe des Beschwerdeführers klarzustellen, was nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts noch Gegenstand der Überprüfung sein soll. Mit der Antragstellung und der Beschwerdebegründung liegt fest, inwieweit und unter welchem Blickwinkel die Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung erfolgen soll und auch nur erfolgen kann. Damit bestimmen und begrenzen die fristgerecht dargelegten Gründe den Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts.
Nach diesen Grundsätzen rechtfertigen die im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe es nicht, den angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern und dem Antragsteller den begehrten einstweiligen Rechtsschutz zu gewähren.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt, weil der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht hat, dass ihm gegen den Antragsgegner ein Anordnungsanspruch zusteht. Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, wenn das Verwaltungsgericht bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung davon ausgegangen ist, dass die Petö-Therapie schwerpunktmäßig als Leistung zur medizinischen Rehabilitation der Nr. 1 des § 40 Abs. 1 Satz BSHG zuzuordnen ist und sich für diese Bewertung auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 03.09.2003 - B 1 KR 34/01 R - stützt, auch wenn diese Entscheidung für die Verwaltungsgerichte nicht bindend ist. Soweit mit der Beschwerde geltend gemacht wird, dass durch die Entscheidung des Bundessozialgerichts eine Zuordnung der Petö-Therapie zu den Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft nicht ausgeschlossen sei, und es für eine solche Bewertung (des Schwerpunkts der Therapie) auf die Sicht des Betrachters ankomme, wird damit nicht ausreichend berücksichtigt, dass mit dieser Therapie die krankheitsbedingte Behinderung (wie cerebrale Bewegungsstörungen) selbst gebessert werden soll und es nicht in erster Linie darum geht, Auswirkungen der Behinderung auf die Lebensgestaltung aufzufangen (vgl. hierzu auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 01.09.2004. FEVS 56, 84).
Gemäß § 40 Abs. 1 Satz 2 BSHG entsprechen die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach dem BSHG den Rehabilitationsleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung, womit der Gesetzgeber eindeutig festgelegt hat, dass die Träger der Sozialhilfe im Rahmen der Eingliederungshilfe nach §§ 39 ff. BSHG über die medizinischen Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung hinaus keine Leistungen erbringen müssen (vgl. BT-Drucks. 14/5074 S. 124). Der mit der Beschwerde vertretenen gegenteiligen Auffassung des Antragstellers kann nicht gefolgt werden, weil ansonsten das vom Gesetzgeber ausdrücklich formulierte Ziel, dass versicherte und nicht versicherte Personen bezüglich der Leistungshöhe gleichgestellt sind, nicht erreicht werden kann.
Ergänzend wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass zwischenzeitlich der Gemeinsame Bundesausschuss am 21.12.2004 beschlossen hat, die Konduktive Förderung nach Petö nicht in die Heilmittel-Richtlinien aufzunehmen, weil Nutzen, Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit der Konduktiven Förderung bei der geprüften Indikation (Infantile Zerebralparese) im Vergleich zu anderen bereits etablierten medizinischen Behandlungsmethoden (u.a. Heilmittel aus dem Bereich der physikalischen Therapie, der Ergotherapie und der Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie) nicht hinreichend habe belegt werden können. Infolge der oben dargelegten Anbindung der medizinischen Rehabilitationsleistungen im Rahmen der Eingliederungshilfe an die "entsprechenden" Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung besteht aber kein Anspruch auf Eingliederungshilfe nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BSHG, soweit die in Rede stehende Rehabilitationsleistung nicht zum Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung gehört, worüber gemäß § 138 SGB V der Gemeinsame Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen (§§ 91 ff. SGB V) zu entscheiden hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 S. 2 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Ende der Entscheidung
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