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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 02.06.2004
Aktenzeichen: 7 S 2101/03
Rechtsgebiete: VwGO


Vorschriften:

VwGO § 188 Satz 2
Verfahren nach dem Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (GsiG) sind nicht gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei.
VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss

7 S 2101/03

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Grundsicherung

hier: Antrag auf einstweilige Anordnung

hat der 7. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Gehrlein und die Richter am Verwaltungsgerichtshof Klein und Prof. Bader

am 2. Juni 2004

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 15. August 2003 - 8 K 2481/03 - wird verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 339 EUR festgesetzt.

Gründe:

I. Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen (§ 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO), weil sie den Begründungserfordernissen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht genügt.

1. Gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO ist die Beschwerde gegen Beschlüsse in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten und in Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Das OVG prüft im Beschwerdeverfahren nur die vom Beschwerdeführer fristgerecht und ordnungsgemäß dargelegten Beschwerdegründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO).

2. Das Vorbringen des Antragsgegners genügt diesen Anforderungen nicht. Es setzt sich nicht mit der angefochtenen Entscheidung auseinander, sondern legt im Stil einer erstmaligen Begründung dar, weshalb aus Sicht des Antragsgegners der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung keinen Erfolg haben darf. Die vom Antragsgegner vorgebrachten Gründe wären im Übrigen auch nicht in der Lage, die vom Verwaltungsgericht getroffene Entscheidung im Sinne einer Abänderung oder Aufhebung in Frage zu stellen.

a) Hinsichtlich des Bewilligungszeitraums meint der Antragsgegner, das Verwaltungsgericht habe die Bestandskraft des Bescheides vom 09.04.2003 nicht beachtet. Unabhängig davon, dass der bei den Behördenakten befindliche Bescheidsentwurf keinen Vermerk über den Abgang dieses Schreibens enthält, und dass der mit Widerspruch angefochtene Änderungsbescheid vom 19.05.2003 jedenfalls auch den Bewilligungszeitraum Juni 2003 regelt, hat das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang entscheidungstragend auf § 6 Satz 2 GSiG abgestellt. Hierzu nimmt die Beschwerdebegründung keine Stellung.

b) aa) Hinsichtlich des Anordnungsgrundes hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die Gewährung von Grundsicherung zur Sicherung der materiellen Existenz in aller Regel dringlich ist. Soweit der Antragsgegner in diesem Zusammen rügt, dass die Antragstellerin keine eidesstattliche Versicherung hinsichtlich ihrer Notlage abgegeben hat, ist dies abwegig. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Antragstellerin, die seit dem 01.12.1997 laufende Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten hat, sind aktenkundig und dem Antragsgegner daher bekannt.

bb) Zu Recht ist das Verwaltungsgericht auch davon ausgegangen, dass der Anordnungsgrund nicht deshalb entfalle, weil die Antragstellerin während der strittigen Zeit möglicherweise laufende Hilfe zum Lebensunterhalt bewilligt bekommen könne. Wie ein Vergleich zwischen der bis März 2003 bewilligten laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt und den danach bewilligten Grundsicherungsleistungen ergibt, sind Letztere etwas höher als die Sozialhilfe. Würde man der Argumentation des Antragsgegners folgen, so könnte die Antragstellerin nie die umstrittene Mietdifferenz zum Gegenstand eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens machen. Die Antragstellerin, die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt erhielte, wäre durchweg auf die Durchführung des Hauptsacheverfahrens zu verweisen, was zu einer unzumutbaren Rechtsschutzverkürzung führen würde. Angesichts der möglichen Dauer von Hauptsacheverfahren könnte dies bei älteren Hilfeempfängern auch bedeuten, dass sie die Berechtigung ihres Anspruchs nie überprüfen lassen könnten. Dass solche Auswirkungen schwerlich mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG vereinbar wären, hat das Verwaltungsgericht überzeugend ausgeführt. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte gerade den älteren Hilfeempfängern die Hilfe möglichst unbürokratisch und vorrangig vor dem Bezug von Sozialhilfe zukommen. Diesem Anliegen könnte nicht Rechnung getragen werden, wenn die Bezugsberechtigten im Streitfall immer vorrangig auf die Leistungen der Sozialhilfe verwiesen werden könnten. Dies würde auch der strukturellen Nachrangigkeit der Sozialhilfe zuwider laufen.

c) aa) Hinsichtlich des Anordnungsanspruchs argumentiert das Verwaltungsgericht entscheidungstragend, dass der Begriff der Angemessenheit jedenfalls nicht enger gefasst werden könne als nach dem BSHG. Da die von der Antragstellerin tatsächlich angemietete Wohnung von der Stadt L. als bisher zuständigem Träger der Sozialhilfe als angemessen anerkannt worden sei und die tatsächlich bezahlte Miete über Jahre bei der Bewilligung von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt berücksichtigt worden sei, gebe es keinen Anlass, an der Angemessenheit der Wohnung im Rahmen der Gewährung von Grundsicherungsleistungen zu zweifeln. Der Antragsgegner meint insoweit, das Verwaltungsgericht hätte die Rechtmäßigkeit der früheren Sozialhilfegewährung überprüfen müssen. Damit wird die tragende Erwägung des Verwaltungsgerichts schon nicht schlüssig in Frage gestellt.

bb) Unabhängig hiervon hat das Verwaltungsgericht eine in sich stimmige und überzeugende Folgenabwägung vorgenommen. Die Empfänger von Grundsicherungsleistungen können gegenüber ihrem Vermieter nicht die Miete mindern, weil der Leistungsträger diese für unangemessen hoch hält. Eine andere Möglichkeit zur Minderung der Mietlast, wie zum Beispiel Untervermietung, steht der Antragstellerin nicht zur Verfügung. Dies ist bei einer Wohnungsgröße von 56,86 qm weder ohne Weiteres möglich noch wäre dies der fast 70-jährigen schwerbehinderten Antragstellerin zumutbar. Würde man der Auffassung des Antragsgegners folgen, hätte die Antragstellerin nur die Wahl, die seit 30 Jahren angemietete und genutzte Wohnung aufzugeben und umzuziehen oder einen erheblichen Teil der tatsächlich gezahlten Miete aus der sonstigen Grundsicherungsleistung zu bestreiten. Weder das eine noch das andere erscheint gerechtfertigt. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollten die Bezieher von Grundsicherungsleistungen besser und nicht schlechter gestellt werden als Sozialhilfeempfänger. Von daher leuchtet unmittelbar ein, dass derjenige, der bisher laufende Hilfe zum Lebensunterhalt bezogen hatte, nicht allein deshalb gezwungen sein kann, seine seit Jahren als angemessen akzeptierte Wohnung aufzugeben, nur weil er nunmehr Leistungen nach dem GSiG zu beanspruchen hat. Gerade bei älteren Menschen wird ein Auszug aus der vertrauten Wohnung - ungeachtet der dadurch verursachten Kosten - einen tiefgreifenden Einschnitt in ihr Leben darstellen, der mit erheblichen zusätzlichen Belastungen verbunden sein kann. So können insbesondere persönliche Kontakte des Hilfeempfängers, die gerade bei älteren Menschen besonders wichtig sind, bei einem Umzug leicht verloren gehen. Eine Umzugsverpflichtung der Antragstellerin scheidet nach Aktenlage aus. Würde die Antragstellerin vom Antragsgegner nur den von diesem als angemessen betrachteten Mietanteil erhalten, würde sie betragsmäßig in etwa so stehen, als ob sie laufende Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten würde. Die vom Gesetzgeber gewollte Besserstellung würde auch hier verfehlt.

cc) Die Erwägung des Antragsgegners, dass die Grundsicherung den Leistungsberechtigten keine Luxuswohnungen finanzieren wolle, geht am konkreten Sachverhalt vorbei. Ausweislich des bei den vorgelegten Verwaltungsakten befindlichen Mietvertrags hat die Antragstellerin ihre Wohnung ab dem 01.06.1975 von der städtischen Wohnungsbau GmbH angemietet. Die Miete betrug seinerzeit 117,40 DM zuzüglich 11 DM für Wasserverbrauch. Die zwischenzeitlich erfolgten Mieterhöhungen dürften sich auch im Rahmen des im Verfahren vorgelegten Mietspiegels 2002 der Stadt L. halten; dies kann der Senat ebenso wie das Verwaltungsgericht aber offen lassen, weil es hierauf nicht entscheidend ankommt. Jedenfalls handelt es sich erkennbar um keine Wohnung, die man als Luxus bezeichnen könnte oder die hinsichtlich Größe und Kosten aus dem Rahmen fallen würde.

II. 1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

2. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 13 Abs. 2 GKG; im Hinblick auf die nur darlehensweise Gewährung der zusätzlichen Grundsicherungsleistungen setzt der Senat als Streitwert die Hälfte des zugesprochenen Betrages von 678 EUR an.

Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass für das Verfahren ein Streitwert festzusetzen ist. Denn das Verfahren ist nicht gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei. Das Rechtsgebiet der Grundsicherung ist in § 188 VwGO nicht ausdrücklich erwähnt; solche Leistungen können auch nicht unter den Begriff "Sozialhilfe" subsumiert werden (ebenso: Bay VGH, BayVBl 2004, 248; a.A. OVG Koblenz NVwZ-RR 2003, 657). Nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers soll das Gesetz über die bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung eine eigenständige Sozialleistung darstellen, die vorrangig vor der Sozialhilfe zur Anwendung gelangen soll. Der Zweck der Leistung besteht darin, für alte und dauernd erwerbsgeminderte Menschen eine eigenständige Leistung bereit zu stellen, die den grundlegenden Bedarf für den Lebensunterhalt sicherstellen soll (Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung, BT-Drs. 14/5150, S.48), weil die Sozialhilfe für diesen Personenkreis "keine adäquate Lösung" darstellen würde (a.a.O.). Die durch Art. 12 des Altersvermögensgesetzes vom 26.06.2001 eingeführte Grundsicherung stellt damit ein eigenständiges und vorrangiges Leistungssystem dar, das sich bewusst von der Sozialhilfe absetzt. Hätte der Gesetzgeber trotz der ausdrücklichen Abhebung des neuen Leistungsbereichs von der Sozialhilfe die Kostenfreiheit regeln wollen, hätte er in § 188 VwGO eine entsprechende Ergänzung anbringen müssen. § 188 VwGO stellt eine Ausnahmeregelung dar, die die grundsätzlich bestehende Kostenpflicht für bestimmte Verfahren beseitigt. Als Ausnahmeregelung ist § 188 VwGO keiner weiten Auslegung zugänglich, weshalb die Vorschrift nicht für jedwede Sozialleistung in Anspruch genommen werden kann. Hinzu kommt, dass auch das Verwaltungsverfahren, nach dem Grundsicherungsleistungen zu gewähren sind, nicht kostenfrei sein dürfte, weil die Anwendung von § 64 SGB X zweifelhaft ist. Das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (AvmG) vom 26.06.2001 (BGBl I S. 1310) hat zwar in Art. 2 (Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch) die Leistungen der Grundsicherung als § 28 a SGB I eingefügt; auch wurde das Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in § 68 SGB I als laufende Nr. 18 berücksichtigt. Dies dürfte aber nicht zur Anwendbarkeit der Vorschriften des Ersten Kapitels SGB X und damit auch des § 64 SGB X führen (vgl. Linhart/Adolph, Eine Lücke im Grundsicherungsgesetz, NDV 2003, 137).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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