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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 11.12.2000
Aktenzeichen: 7 S 2137/00
Rechtsgebiete: BSHG


Vorschriften:

BSHG § 2 Abs. 1
BSHG § 25 Abs. 1
Auch nach der Neufassung des § 25 Abs. 1 BSHG durch das Reformgesetz vom 23.07.1996 ist der Sozialhilfeträger nach dieser Vorschrift berechtigt, im Einzelfall auch bei erstmaliger Verweigerung zumutbarer Arbeit eine über 25 v.H. hinausgehende Kürzung des maßgeblichen Regelsatzes vorzunehmen.
VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss

7 S 2137/00

In der Verwaltungsrechtssache

wegen

Sozialhilfe; vorläufiger Rechtsschutz

hat der 7. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Gehrlein und die Richter am Verwaltungsgerichtshof Bader und Ridder

am 11. Dezember 2000

beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 14. August 2000 - 4 K 1711/00 - geändert. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, den Antrag des Antragstellers auf Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt für den Zeitraum vom 1. August 2000 bis 3. September 2000 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts mit vorläufiger Wirkung erneut zu bescheiden. Im Übrigen wird der Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt.

Der Antragsteller trägt elf Zwölftel, die Antragsgegnerin ein Zwölftel der Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Gründe:

Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere hat die Antragsgegnerin noch ein rechtliches Interesse an der Beschwerdeentscheidung. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts hat sich nicht etwa teilweise dadurch erledigt, dass die Antragsgegnerin ihren durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts begründeten Verpflichtungen für den Zeitraum vom 1.8.2000 bis 3.9.2000 nachgekommen ist. Die Beschwer der Antragsgegnerin durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts ist dadurch nicht weggefallen. Dieser Beschluss bildet den alleinigen Rechtsgrund der geleisteten Zahlungen. Würde er in einem Beschwerdeverfahren aufgehoben, müssten geleistete Zahlungen ersetzt werden (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 945 ZPO). Bei Geldzahlungspflichten aufgrund einstweiliger Anordnungen besteht das Rechtsschutzinteresse des unterlegenen Sozialhilfeträgers daher regelmäßig auch dann fort, wenn er der vom Verwaltungsgericht getroffenen Anordnung pflichtgemäß (§ 149 Abs. 1 Satz 1 VwGO) nachgekommen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 11.10.1999 - 7 S 1755/99 -, FEVS 51, 423).

Die Beschwerde ist zum überwiegenden Teil auch begründet.

Was den Zeitraum nach dem 4.9.2000 angeht, dringt die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde deshalb voll durch, weil der Antragsteller der Aufforderung der Antragsgegnerin zur Ableistung gemeinnütziger Arbeit Folge geleistet hat, im Hinblick hierauf seit dem 4.9.2000 laufende Hilfe zum Lebensunterhalt erhält und sein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wegen des fehlenden Rechtsschutzinteresses insoweit unzulässig - geworden - ist.

Was den Zeitraum vom 1.8.2000 bis 3.9.2000 angeht, ist der Beschwerde der Antragsgegnerin indes nur teilweise Erfolg beschieden. Das Verwaltungsgericht hat die Antragsgegnerin zwar zu Unrecht dazu verpflichtet, dem Antragsteller darlehensweise für die Zeit ab 1.8.2000 laufende Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 75 v.H. des maßgeblichen Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes zu gewähren (1). Der Antragsteller kann jedoch beanspruchen, dass die Verpflichtung der Antragsgegnerin ausgesprochen wird, über sein Begehren auf Gewährung von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt für den Zeitraum vom 1.8.2000 bis 3.9.2000 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden (2).

(1) Der Antragsteller hat entgegen der vom Verwaltungsgericht vertretenen Ansicht nicht glaubhaft gemacht, dass ihm gegen die Antragsgegnerin ein Anspruch auf Bewilligung von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 75 % des für ihn maßgeblichen Regelsatzes zusteht.

Der Senat teilt bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung im Ergebnis die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass einem Anspruch des Antragstellers auf Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt nicht bereits das Selbsthilfegebot des § 2 Abs. 1 BSHG entgegensteht. Zwar kann der Einsatz der eigenen Arbeitskraft ebenso wie der Einsatz eigenen Einkommens und Vermögens geeignet sein, einer wirtschaftlichen Notlage zu begegnen. Die Folgen einer unberechtigten Verweigerung einer zumutbaren Arbeit dürften jedoch abschließend in § 25 Abs. 1 BSHG geregelt sein, der als speziellere Regelung die Anwendung des § 2 Abs. 1 BSHG wohl ausschließen wird.

Für diese Auslegung sprechen zunächst die Motive des Gesetzgebers. Dies macht die Begründung zum Unterabschnitt 2 des Abschnitts 2 des Regierungsentwurfs eines Bundessozialhilfegesetzes deutlich. Denn dort heißt es ausdrücklich: "In diesem Unterabschnitt sind alle Bestimmungen zusammengefasst, die sich auf die Arbeitsleistung des Hilfesuchenden beziehen. Damit beseitigt der Entwurf die im bisherigen Recht getrennte Regelung über den Einsatz der Arbeitskraft (§ 7 RGr) und über die Arbeitspflicht (§ 19 RFV). Die Folgen mangelnder Arbeitsbereitschaft des Hilfesuchenden werden aus systematischen Gründen im Unterabschnitt 4 behandelt" (vgl. BT-Drucks. 3/1799, 40). Gerade der letzte Satz der Gesetzesbegründung legt es nahe, dass nach dem Willen des Gesetzgebers allein § 25 Abs. 1 BSHG die Rechtsfolgen fehlender Arbeitsbereitschaft bestimmen soll. Hierfür spricht auch der unmittelbare Zusammenhang des § 25 Abs. 1 BSHG mit den §§ 18 bis 20 BSHG und der Sinn und Zweck dieser Regelungen:

Die Hilfe zur Arbeit hat nach dem Willen des Gesetzgebers eine Doppelfunktion. Sie ist gleichzeitig Hilfe zur Selbsthilfe und Maßnahme zur Sicherung und Durchsetzung des in § 2 BSHG verankerten Nachrangs der Sozialhilfe (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.2.1983 - 5 C 115.81 -, BVerwGE 67, 1 = FEVS 32, 265). § 18 Abs. 1 BSHG enthält in Ergänzung des § 11 Abs. 1 BSHG die zwingende Verpflichtung jedes Hilfesuchenden, seine Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensunterhalts einzusetzen. Absatz 2 dieser Vorschrift fordert den Träger der Sozialhilfe auf, darauf hinzuwirken, dass der Hilfesuchende sich um Arbeit bemüht und Gelegenheit zur Arbeit erhält; sein Absatz 3 grenzt die Verpflichtung des Hilfesuchenden und den Einwirkungsbereich des Trägers der Sozialhilfe ein. Die §§ 19 ff. BSHG statten den Träger der Sozialhilfe mit dem notwendigen rechtlichen Rüstzeug aus, damit er seinem Auftrag nach § 18 Abs. 2 BSHG mit konkreten Maßnahmen nachkommen kann. Sie sind das Kernstück kommunaler Beschäftigungspolitik. § 25 Abs. 1 BSHG regelt schließlich die Folgen fehlender Arbeitsbereitschaft: Demjenigen, der sich weigert, zumutbare Arbeit zu leisten oder zumutbaren Maßnahmen nach den §§ 19 und 20 BSHG nachzukommen, wird der Rechtsanspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt aberkannt (§ 25 Abs. 1 Satz 1 BSHG); ihm steht nur noch ein Anspruch darauf zu, dass der Sozialhilfeträger nach pflichtgemäßem Ermessen darüber entscheidet, ob und in welcher Höhe weiterhin Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt erbracht werden, wobei nunmehr nach § 25 Abs. 1 Satz 2 BSHG eine Kürzung um mindestens 25 % des maßgebenden Regelsatzes zwingend ist. Diese "Verzahnung" der §§ 18 bis 20 BSHG mit § 25 Abs. 1 BSHG und die Tatsache, dass sich § 25 Abs. 1 Satz 1 seinem klaren Wortlaut nach auf jeden Fall der Arbeitsverweigerung bezieht, lässt - wie eingangs bereits ausgeführt -darauf schließen, dass § 25 Abs. 1 BSHG gegenüber § 2 Abs. 1 BSHG nach dem Willen des Gesetzgebers die speziellere Norm darstellt. Macht ein Hilfesuchender von der Selbsthilfemöglichkeit durch Arbeit keinen Gebrauch, so dürfte mithin nicht § 2 Abs. 1 BSHG, sondern als Spezialregelung allein § 25 Abs. 1 BSHG zur Anwendung kommen (so OVG Lüneburg, Beschl. v. 17.8.1988 - 4 B 251/88 -, FEVS 38, 461; LPK-BSHG, 5. Aufl., § 18 RdNr. 1, Mergler/Zink, BSHG, § 25 RdNr. 8 a, Oesterreicher/Schelter/Kunz/Decker, BSHG, § 25 RdNr. 3; Michel, NDV 1997, 92, 93; Schoch, ZfF 1999, 127 f.).

(2) Nicht zu teilen vermag der Senat indes die Ansicht des Verwaltungsgerichts, dass der Antragsteller gegen die Antragsgegnerin einen Anspruch auf Bewilligung von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 75 % des für ihn maßgeblichen Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes glaubhaft gemacht habe.

Zu Recht hat das Verwaltungsgericht zwar angenommen, dass das Verhalten des Antragstellers den Tatbestand der Arbeitsverweigerung i.S.d. § 25 Abs. 1 Satz 1 BSHG erfüllt. Zur Begründung verweist der Senat, um Wiederholungen zu vermeiden, insoweit auf die einschlägigen Ausführungen des Verwaltungsgerichts auf den Seiten 4 und 5 des angefochtenen Beschlusses (vgl. § 130 b VwGO in entspr. Anw.).

Zu Recht ist das Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit den vorstehenden Ausführungen auch davon ausgegangen, dass die Weigerung, zumutbare Arbeit zu leisten, nach § 25 Abs. 1 Satz 1 BSHG den Verlust des Rechtsanspruchs auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach sich zieht, dass der Sozialhilfeträger bei einer Arbeitsverweigerung gemäß Satz 2 des § 25 Abs. 1 BSHG bei entsprechender Belehrung eine Kürzung der Hilfe zum Lebensunterhalt um mindestens 25 % des maßgeblichen Regelsatzes vorzunehmen hat und dass er über eine darüber hinausgehende Kürzung oder eine Einstellung der Hilfe zum Lebensunterhalt nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden hat.

Zu Unrecht ist das Verwaltungsgericht jedoch davon ausgegangen, dass einem Hilfesuchenden zumindest ein - wenn auch im Mindestumfang der Mussvorschrift des § 25 Abs. 1 Satz 2 BSHG - gekürzter Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt zusteht, so lange der Sozialhilfeträger - wie vorliegend die Antragsgegnerin - noch keine Ermessensentscheidung über eine weitergehende Kürzung der Hilfe zum Lebensunterhalt getroffen hat.

§ 25 Abs. 1 BSHG ist nach der Konzeption des Gesetzgebers keine Kürzungsnorm wie § 25 Abs. 2 BSHG. Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 BSHG wird nicht ein dem Grunde nach bestehen bleibender Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt gekürzt, sondern ein Wegfall des Anspruchs angeordnet und gleichzeitig die Möglichkeit der Hilfegewährung im Ermessenswege eröffnet. Hieran hat sich auch nach der Neufassung des § 25 Abs. 1 BSHG durch das Reformgesetz vom 23.7.1996 (BGBl I S. 1088) nichts geändert. Entgegen einer in der Literatur vereinzelt geäußerten Ansicht (vgl. Glück, info also 1996, 167, 172; Fichtner, BSHG, § 25 RdNr. 8) gewährt der durch die neue Regelung angefügte Satz 2 des § 25 Abs. 1 BSHG daher auch keinen einklagbaren Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von zumindest 75 % des maßgeblichen Regelsatzes. Die Vorschrift schränkt das dem Träger der Sozialhilfe zustehende Ermessen vielmehr nur insofern ein, als die Hilfe um mindestens 25 v.H. des maßgeblichen Regelsatzes zu kürzen ist, lässt die Regelung des § 25 Abs. 1 Satz 1 BSHG, wonach der eine zumutbare Arbeit verweigernde Hilfesuchende keinen einklagbaren Anspruch auf Sozialhilfe hat, hingegen unberührt (vgl. insoweit auch Beschl. des Senats vom 18.9.2000 - 7 S 1560/00 -). Auch ergibt sich aus § 25 Abs. 1 Satz 2 BSHG, dass im Einzelfall auch bei erstmaliger Verweigerung zumutbarer Arbeit eine Kürzung um mehr als 25 v.H. des maßgeblichen Regelsatzes im Rahmen einer zu treffenden Ermessensentscheidung zulässig sein kann. Diesen Schluss rechtfertigt die vom Gesetzgeber bei der Abfassung dieser Vorschrift gewählte Formulierung "in einer ersten Stufe um mindestens 25 %". Hieraus ist zu folgern, dass der vor Inkrafttreten des Gesetzes vom 23.7.1996 bestehende Rechtszustand weiter bestehen sollte, sofern die Hilfe zum Lebensunterhalt wegen Arbeitsverweigerung bereits schon einmal gekürzt worden ist oder der Sozialhilfeträger die Hilfe bereits in einer ersten Stufe um mehr als 25 % des Regelsatzes kürzen bzw. diese sogar einstellen will.

Die Entscheidung, ob und inwieweit dem Antragsteller Hilfe zum Lebensunterhalt zumindest in einer um den Mindestumfang der Kürzung nach § 25 Abs. 1 Satz 2 BSHG geminderten Höhe gewährt werden kann, steht hiernach gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 BSHG im Ermessen der Antragsgegnerin. Eine Entscheidung aufgrund dieser Vorschrift hat die Antragsgegnerin bislang jedoch nicht getroffen. Es liegt auch nicht so, dass die Entscheidung der Antragsgegnerin nur in dem Sinne ausfallen kann, dass lediglich eine Kürzung der Hilfe zum Lebensunterhalt in dem in § 25 Abs. 1 Satz 2 BSHG vorgeschriebenen Mindestumfang erfolgen darf (sog. Ermessensreduktion auf Null). Auch ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Antragsgegnerin dem Antragsteller bei fehlerfreier Ermessensausübung Sozialhilfeleistungen in der eben genannten Höhe tatsächlich gewähren würde. Vielmehr ist es völlig offen, wie die Entscheidung der Antragsgegnerin ausfallen wird. Zur Abwendung wesentlicher Nachteile (vgl. § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO) für den Antragsteller nötig, aber auch ausreichend, ist hiernach die Verpflichtung der Antragsgegnerin, über das Begehren des Antragstellers auf Gewährung von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt für den Zeitraum vom 1.8.2000 bis 3.9.2000 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts mit vorläufiger Wirkung erneut zu entscheiden. Es kann dem Antragsteller zugemutet werden, ohne dass dies als schwerer Nachteil anzusehen wäre, sich einstweilen mit einem Bescheidungsausspruch zufrieden zu geben. Dabei geht der Senat davon aus, dass über das Begehren des Antragstellers durch die Antragsgegnerin mit tunlicher Beschleunigung entschieden wird.

Die Antragsgegnerin hat deshalb erstmals eine Ermessensentscheidung nach § 25 Abs. 1 BSHG mit vorläufiger Wirkung zu treffen. Hierbei wird sie zu berücksichtigen haben, dass § 25 Abs. 1 BSHG in engem sachlichem Zusammenhang mit Abschnitt 2, Unterabschnitt 2 des BSHG ("Hilfe zur Arbeit") steht und Zweck dieser Vorschrift u.a. ist, auf den Hilfesuchenden mit dem gebotenen Nachdruck hinzuwirken, dass er im Rahmen des Zumutbaren seinen eigenen Beitrag zur Sicherung seines Lebensunterhaltes leistet. Andererseits hat der Sozialhilfeträger bei seiner Entscheidung nach § 25 Abs. 1 BSHG den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren, hierbei hat er insbesondere die Belange des Hilfesuchenden zu berücksichtigen und vertretbar gegen den Zweck des § 25 Abs. 1 BSHG abzuwägen, gegebenenfalls auch mit Nachdruck auf Selbsthilfe hinzuwirken. Hierbei werden die Belange des Hilfesuchenden regelmäßig um so mehr zurücktreten müssen, je stärker das Bedürfnis ist, ihn nachdrücklich an seine Obliegenheit zu erinnern, sich um zumutbare Arbeit zu kümmern. Bei der Frage, ob und inwieweit die Hilfe zum Lebensunterhalt im Fall des Antragstellers über den Mindestumfang des § 25 Abs. 1 Satz 2 BSHG hinaus gekürzt werden kann, wird die Antragsgegnerin hiernach insbesondere auch dem Umstand Rechnung tragen müssen, dass der Antragsteller gesundheitlich angeschlagen ist, ohnehin nur leichtere Arbeiten vier Stunden täglich verrichten kann und durch ihm zumutbare Arbeit demgemäß auch nur einen Teil seines Lebensunterhalts verdienen kann.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 188 Satz 2 VwGO.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Ende der Entscheidung

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